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D-3663/2021

D-3663/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 7. September 2018 in die Schweiz ein und suchte am 12. September 2018 um Asyl nach. B. Am 19. September 2018 erhob das SEM die Personalien des Beschwer- deführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Grün- den für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Schreiben vom 20. September 2018 teilte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) dem SEM mit, seine Überprüfung des Beschwerdeführers habe keine konkreten nachteiligen Erkenntnisse gebracht. Da der Be- schwerdeführer Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Deutsch: Demokratische Partei der Völker) sei, sei nicht auszuschliessen, dass die Ausschreibung von der Türkei – Verhaftung zwecks Auslieferung – politisch motiviert sein könnte. D. Am 19. Februar 2019 informierte das Bundesamt für Justiz (BJ) das SEM, dass die türkischen Behörden ein Auslieferungsersuchen gegen den Be- schwerdeführer ausgestellt haben. Den dazugehörenden Akten ist zu ent- nehmen, dass er in der Türkei mittels eines gegen ihn ausgestellten Haft- befehls wegen Zugehörigkeit zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; zu Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) / KCK (Koma Civakên Kurdistan; zu Deutsch: Union der Gemeinschaften Kurdistans) gesucht werde. E. Am 23. Januar 2020 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. E.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er sei Kurde türkischer Herkunft aus B._______ (Provinz Mardin), wo er zusammen mit seiner Familie (Frau und Kindern, seiner Mutter und seinen Geschwistern) gelebt habe. 2016 habe er seine Frau geheiratet und sie hätten zwei gemeinsame Kinder. Nach dem Besuch des Gymnasiums in C._______ habe er zuerst in C._______ und danach in D._______ für ein (…) gearbeitet. 1993 sei er in sein Dorf zurückgekehrt und habe ein Fernstudium in (…) an der Universität E._______ in F._______ absolviert. Von 2000 bis 2004 habe er ein Familienunternehmen geleitet. Er habe eine Zweigstelle geführt und sei für den Vertrieb von (…) zuständig gewesen.

D-3663/2021 Seite 3 Ab 2004 sei er bis 2010 wegen Drogenhandels inhaftiert gewesen. Ab 2010 habe er zusammen mit seinen Brüdern Zweigstellen des (…) in D._______ und H._______ geleitet. Er sei Leiter der Zweigstelle in H._______ gewe- sen. E.b Er sei Mitglied der HDP und habe an deren Aktivitäten teilgenommen. Zudem sei er auch in der Volksbeziehungskommission gewesen, wobei er ab und an Besuche bei Familien zu Hause gemacht habe. Ferner sei er Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD (İnsan Hakları Derneği) in I._______ gewesen. E.c Am (…) 2016 sei er der Arbeit wegen mit seinem Kleinbus von I._______ nach D._______ gereist. Als er aufgrund der schlechten Stras- senqualität sehr langsam gefahren sei, sei unterwegs ein junger Mann mit einer Waffe in sein Fahrzeug gestiegen. Dieser habe ihn aufgefordert eine bestimmte Strecke zu fahren. Nach ungefähr zwei bis drei Minuten sei er angekommen und eine weitere Person, welche militant gekleidet gewesen sei, sei ebenfalls ins Fahrzeug gestiegen (Anhörung) respektive seien dann ungefähr 15 bewaffnete Militante der PKK eingestiegen (BzP). Sie hätten einige Meter fahren müssen, woraufhin zwei weitere Gruppen von Personen eingestiegen seien (Anhörung). Danach sei er aufgefordert wor- den, weiter zu fahren, bis der junge Mann ausgestiegen sei. Kurz darauf sei sein Fahrzeug von der Polizei angehalten worden und es sei zu einer Schiesserei zwischen der Polizei und der bewaffneten Gruppe gekommen. Er sei zwischen den Fronten gewesen. Um nicht in das Schussfeuer zu geraten, habe er die Flucht ergriffen und sei weggerannt. Da er in D._______ Verwandte habe, habe er sich umgehend zu ihnen begeben. Diese hätten ihn später in sein Dorf zurückgebracht. Er habe sich eigentlich der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft stellen und den Vorfall melden wollen. Seine Familie habe zu fünf Anwälten Kontakt aufgenom- men, jedoch sei keine dieser Personen bereit gewesen, ihn auf die Staats- anwaltschaft zu begleiten. Schliesslich habe sich eine Anwältin bereit er- klärt, mit ihm nach dem Wochenende, am Montag, zur Staatsanwaltschaft zu gehen. Derweil seien die Behörden in seinem Geschäft erschienen, wo- bei man in seiner Abwesenheit an seiner Stelle seinen Bruder J._______ festgenommen und auf die PolizeizentraIe in D._______ gebracht habe. Dort sei sein Bruder gefoltert worden. Die Polizei habe diesem mitgeteilt, er werde nicht freigelassen, solange er (der Beschwerdeführer) sich nicht stellen würde. Noch bevor er sich dann auf den Posten begeben habe, habe er über den Anwalt seines Bruders erfahren, dass die Leiter des Po-

D-3663/2021 Seite 4 lizeipostens seinen Angestellten mitgeteilt hätten, dass man ihn nicht le- bend zurückhaben wolle und man ihn umbringen solle. Die Leiter hätten beabsichtigt, seinen Tod so aussehen zu lassen, als sei er bewaffnet in eine Schiesserei der Polizei geraten und auf diese Weise ums Leben ge- kommen. Nach dem Erhalt dieser Nachricht habe er zusammen mit seiner Familie beschlossen, die Türkei zu verlassen. Nach zehn Tagen habe man seinen Bruder freigelassen. Am 5. September 2016, respektive 20 bis 25 Tage nach der Festnahme seines Bruders, sei er in den Irak ausgereist. Er habe dort eine einjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten. Weil er in Serbien Geschäfte habe tätigen wollen, sei er am 13. Mai 2017 nach Belgrad geflogen. Er habe in Serbien ebenfalls über eine Aufenthalts- bewilligung verfügt. Er habe dort ein Asylgesuch gestellt. Von Serbien habe er weiter nach Spanien reisen wollen, da er dort ebenfalls eine Aufenthalts- bewilligung erhalten und sich ferienhalber habe aufhalten wollen. Während seiner Weiterreise sei er an der serbischen Grenze festgenommen worden. Auf dem Posten habe man ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Fahndungs- befehl von Interpol bestehe. Die türkischen Behörden würden ihn der Mit- gliedschaft und Unterstützung einer verbotenen Organisation (PKK) und der Teilnahme an Bombardierungen beschuldigen. Er habe zehn Monate im Gefängnis von K._______ verbracht. Die Türkei habe ein Auslieferungs- begehren gegen ihn eingereicht. Infolge mangelnder Beweise sei Serbien diesem nicht nachgekommen und habe ihn freigelassen. Nach seiner Frei- lassung sei mit Entscheid vom 24. Mai 2018 sein Asylgesuch in Serbien abgelehnt worden. Nachdem er dagegen erfolglos Beschwerde geführt habe, sei er im September 2018 über den Landweg in die Schweiz gereist. E.d Er fürchte sich in der Türkei vor einem unfairen Strafverfahren, wes- wegen er nicht dorthin zurückkehren könne. Gegen seinen Bruder sei ebenfalls ein Verfahren eröffnet worden. Ende Dezember 2019 sei dieser freigesprochen worden. Seine Frau und Kinder würden gegenwärtig in H._______ in einer Wohnung, welche er kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei gekauft habe, wohnen. Gegen Ende 2016 sei seine Frau ohne Be- gründung aus ihrer Arbeitsstelle als (…) entlassen worden. Ihre Be- schwerde gegen die Entlassung bei der Kommission des Ausnahmezu- standes sei mit der Begründung, dass sie Beziehungen zur PKK pflegen würde, abgelehnt worden. Als er sich in Serbien aufgehalten habe, hätten die türkischen Behörden sich mehrmals bei seiner Frau nach seinem Auf- enthalt erkundigt und die Wohnung gestürmt, um seine Familie unter Druck zu setzen.

D-3663/2021 Seite 5 E.e Er habe in der Schweiz einmal an einer Kundgebung zugunsten von Jesiden teilgenommen und an einem Protest gegen den Einmarsch der Türkei in Syrien protestiert. E.f Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Passes und seiner Identitätskarte, das Familienbüchlein inklusive Kopien davon, eine Kopie aus dem Registerauszug, einen Haftbefehl vom (…), einen Zwischenbe- richt der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (…), einen Ausliefe- rungsantrag der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an die serbischen Be- hörden vom (…), einen Freispruch des serbischen Gerichts L._______ vom 8. Mai 2018, den negativen Asylentscheid Serbiens vom (…), das Ge- richtsurteil vom (…) betreffend den negativen Asylentscheid in Serbien, das Urteil der Kommission des Ausnahmezustandes betreffend Entlassung sei- ner Ehefrau vom 12. September 2019 und je einen Bericht von Amnesty International 2016 / 2017 und vom UNHCR vom Februar 2017 ein. F. Mit Eingabe vom 29. April 2021 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel ein und führte dazu aus, dass er über einen in M._______ lebenden Freund einen Gerichtsentscheid (Aussageprotokoll vom […], Re- publikanische Generalstaatsanwaltschaft D._______) aus der Türkei habe beschaffen können. Das Gerichtsdokument würde seine Aussagen im Asylverfahren belegen. So würde die türkische Regierung die Ausschrei- bung über Interpol mit einer angeblich belastenden Aussage von N._______, welche als Organisationsmitglied am Vorfall vom (…) 2016 be- teiligt gewesen sei, begründen. Wie dem Gerichtsentscheid zu entnehmen sei, würde sein Name in den Aussagen von N._______ nicht erwähnt wer- den. Damit sei belegt, dass die türkische Regierung unter falschem Vor- wand versucht habe, ihn verhaften zu lassen. G. Am 19. Mai 2021 übermittelte das BJ dem SEM eine Kopie seiner Ableh- nungsnote vom (…) 2021 an die türkischen Behörden betreffend das Aus- lieferungsverfahren. Aufgrund von unvollständig abgegebenen Garantien seitens der türkischen Behörden und des von ihnen widersprüchlich bezie- hungsweise nicht schlüssig geschilderten Sachverhalts zur Rolle des Be- schwerdeführers am Vorfall vom (…) 2016, hat das BJ das Auslieferungs- ersuchen der türkischen Behörden abgelehnt. H. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 15. Juli 2021 stellte das SEM

D-3663/2021 Seite 6 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 12. September 2018 ab und verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs ordnete es die vorläufige Aufnahme an. I. Mit Eingabe vom 14. August 2021 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung des Rechtsvertreters zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten. Mit der Beschwerde reichte er ein Foto des forensischen Berichts betref- fend seinen Bruder vom 22. August 2016, eine Kopie des UNHCR an die serbischen Behörden vom 19. Januar 2018, eine Kopie des Auslieferungs- antrags der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an die Schweizer Behör- den vom (…) 2018 und weitere Akten der türkischen Behörden, eine Kopie des Festnahmebefehls vom (…), eine Kopie des Schreibens der türkischen Botschaft in Bern vom (…) 2021, eine Kopie des Ablehnungsentscheids des BJ vom (…) 2021 und weitere Beweismittel, welche er bereits im erst- instanzlichen Verfahren eingereicht hatte, ein. J. Mit Verfügung vom 25. August 2021 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver- beiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge- bestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer Herrn MLaw Sami Imer, (…), als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig for- derte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. September 2021 eine Für- sorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungs- schein einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu Gunsten der Gerichts- kasse zu überweisen.

D-3663/2021 Seite 7 K. Am 31. August 2021 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein. Gleichzeitig teilte er durch seinen Rechtsvertreter mit, er könne keine Fürsorgebestätigung einreichen, da er keine Sozialhilfe beziehe und er- werbstätig sei. Allerdings könne er mit seinem bescheidenen Verdienst kaum seinen persönlichen Grundbedarf decken und er verwende einen grossen Teil seines Verdienstes für den Unterhalt seiner Familie, weshalb er mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sei. Um die Frist zu wahren und einen Prozessentscheid zu vermeiden, habe er vorsorglich den ver- langten Kostenvorschuss überwiesen, beantrage aber, den Kostenvor- schuss bei definitiver Gutheissung seines Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zu erstatten. Er legte eine Lohnabrechnung von (…) vom Juli 2021 bei. L. Mit Verfügung vom 21. September 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bun- desverwaltungsgericht einzureichen. M. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer das aus- gefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit Belegen ein. N. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer der einbezahlte Kostenvorschuss mit Ab- schluss des Beschwerdeverfahrens unter Vorbehalt der Verbesserung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers zurückzuerstatten ist. Gleichzei- tig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 14. August 2021 einzureichen. O. Das SEM erklärte in der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021, ange- sichts des Ausbleibens neuer Argumente erachte es die in der Verfügung vom 31. Dezember 2020 dargelegte Einschätzung nach wie vor als zutref- fend. Es verweise auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte.

D-3663/2021 Seite 8 P. Mit Eingabe seines Rechtsbeistandes vom 8. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie ein Schreiben der Kommission für die Kontrolle der lnterpol-Akten vom (…) 2021 und ein Schreiben des Gene- ralsekretariats Interpol vom (…) 2021 ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gemäss Art. 108a AsylG ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Be- schwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsver- fahren bei, wenn gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersu- chen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 vorliegt. Das

D-3663/2021 Seite 9 BJ übermittelte dem SEM fortwährend Kopien der Unterlagen aus dem Auslieferungsverfahren, und es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Rechtskraft des Auslieferungsentscheids seither keine neuen Akten hinzugekommen sind. Angesichts dessen, dass sich die Ausliefe- rungsakten bei den vorinstanzlichen Akten befinden, ist der Beizug der Ak- ten des Auslieferungsverfahrens durch das Gericht nicht erforderlich.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation

D-3663/2021 Seite 10 im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, die Verfol- gungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Einzelnen führt es aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu rele- vanten Aspekten des Vorfalls vom (…) 2016 seien insgesamt überwiegend pauschal und oberflächlich. Er schildere den erwähnten Vorfall ausführlich auf fast zwei Protokollseiten. Gleichzeitig falle aber auf, dass er relevante Einzelheiten nicht erlebnisgeprägt zu schildern vermöge. So beschränke er sich bei seiner Erzählung zur Beschlagnahmung seines Kleinbusses vorwiegend auf blosse Handlungsabfolgen, statt das Geschehene assozi- ativ, mit Details versehen und von üblichem Schemawissen abweichend zu schildern (vgl. Akte A32 F77). Hätte er das von ihm Geschilderte tat- sächlich so erlebt, dürfte erwartet werden, dass er namentlich über seine Gefühlslagen und Gedankenvorgänge in einer solchen Extremsituation (Entführung durch bewaffnete Gruppierung) persönlichere und individuelle Aussagen hätte machen können. Hierzu sei er jedoch auch auf mehrere Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen, sondern habe durch sein Ant- wortverhalten den Eindruck erweckt, das Gesagte, nicht wie von ihm be- richtet, erlebt zu haben (vgl. Akte A32 F79-F85, F90, F99 f., F102-F107, F113-F120). Das gleiche abstrakte Erzählverhalten habe er sodann fortge- führt, als er das Gefecht zwischen der Polizei und den Angehörigen der PKK und seine anschliessende Flucht erläutert habe (vgl. Akte A32 F77). Obschon ihm auch hierzu mehrere Nachfragen gestellt worden seien, habe er die Ereignisse nicht auf eine subjektiv geprägte Weise konkretisieren können (vgl. Akte A32 F121, F123, F125, F127, F129). Das SEM schliesse nicht aus, dass er am Vorfall vom (…) 2016 beteiligt gewesen sei. Es ziehe aber in Zweifel, dass er dabei wie von ihm vorgetragen Zufallsopfer gewor- den sei. Insgesamt sei es ihm daher nicht gelungen, seine Version dieses Vorfalls glaubhaft zu machen. Hinzu komme, dass er das Ereignis der angeblichen Beschlagnahmung anlässlich der BzP und an der Bundesanhörung in Bezug auf die zugestie- gene Gruppe unterschiedlich ausgeführt habe (vgl. Akten A9 S. 8, A32 F77, F100, F102). So habe er an der BzP angegeben, dass kurz nach der «Ent- führung» seines Wagens durch einen 25-jährigen, gut gekleideten Mann,

D-3663/2021 Seite 11 ungefähr 15 bewaffnete PKK-Kämpfer zugestiegen seien. An der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, dass nach der Entführung durch die erste, gut gekleidete Person erst eine weitere, militant gekleidete Person, nach einigen Metern dann zwei weitere Personengruppen zugestiegen seien. Hätte sich das von ihm Vorgetragene jedoch in der Tat so abgespielt, könnte erwartet werden, dass er dieses in den Kernpunkten zweimal stim- mig und identisch darlegen würde. Die Differenzen in seinen Angaben habe er jedoch nicht aufzulösen vermocht (vgl. Akte A32 F187 f.). Des Weiteren sei festzustellen, dass seine Aussagen an den jeweiligen Anhörungen auch nicht kongruent mit denjenigen in seinem nachträglich eingereichten Ge- richtsentscheid (Aussageprotokoll vom […], Republikanische GeneraI- staatsanwaltschaft D._______) ausgefallen seien. So gehe aus diesem Aussageprotokoll von N._______ nämlich hervor, dass er und einige wei- tere Personen am (…) 2016 von einem blau gefärbten (…)fahrzeug an der Türe eines Hauses abgeholt worden und dort eingestiegen seien. Seine zu Protokoll gegebenen Aussagen deckten sich indessen nicht eins zu eins mit den Schilderungen aus dem Gerichtsentscheid (vgl. Akten A9 S. 8, A32 F77, F100, F102). Der Gerichtsentscheid enthalte noch weitere Unregel- mässigkeiten. So seien die darin gemachten Angaben von N._______ um einiges vager ausgefallen, als von ihm im Anhörungsprotokoll beschrieben (vgl. Akte A32 F161). N._______ erwähne nur Decknamen (Codenamen) und spreche lediglich von einem ihr nicht bekannten Namen des Fahrzeug- führers. Diese Aussagen würden jedoch noch keine überzeugenden Hin- weise liefern, wonach die türkische Regierung ihn unter falschem Vorwand zu verhaften versucht habe. Ferner sei den dem SEM vorliegenden Auslie- ferungsakten zu entnehmen, dass die türkischen Behörden seine Aus- schreibung über Interpol – entgegen seinen Angaben in der Eingabe vom

29. April 2021 – nicht bloss mit der Aussage von N._______ begründet hät- ten. Basierend auf den von ihm eingereichten Untersuchungs- und Gerichtsdo- kumenten sowie den dem SEM vorliegenden Auslieferungsakten sei aller- dings nach wie vor sowohl vom Vorfall selbst, als auch von einer Beteili- gung seinerseits auszugehen. Dafür spreche ein inhaltlich überwiegend stimmiges Kernvorbringen – nämlich das Gefecht zwischen Angehörigen der PKK und der Polizei, wobei auch eine massgebliche Beteiligung seiner Person hervorgehe. Ob seine Beteiligung auf freiwilliger Basis stattgefun- den habe, lasse sich für das SEM gestützt auf die obigen Erwägungen nicht abschliessend beurteilen.

D-3663/2021 Seite 12 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das SEM von einer Involvierung seiner Person in den Vorfall vom (…) 2016 ausgehe, es aber seine geltend gemachte Rolle bei eben diesem für nicht glaubhaft gemacht erachte. Das SEM gehe ferner davon aus, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei behördliche Massnahmen drohen würden. Den Akten sei zu entnehmen, dass ihm gestützt auf Art. 314 Abs. 2 türki- sches StGB und Art. 5 des Antiterrorgesetzes (ATG) der ihm zur Last ge- legten Straftat (Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereini- gung) eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren drohe. Es sei bekannt, dass die PKK mit gewalttätigen Mitteln die verfassungsmässige Ordnung der Türkei bekämpfe und für terroristische Handlungen verantwortlich sei (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c.). In seiner Rechtsprechung zur Einstufung des Vorgehens der PKK in der Türkei (vgl. BGE 133 IV 76 E. 3.8 S. 85, 131 II 235 E. 3.2-3.3 S. 245 f., 130 II 337 E. 3.2-3.3 S. 343 f., 128 II 355 E. 4.2 S. 365) sei das Bundesgericht (BGer) der Auffassung, dass sie sich nicht mehr auf geeignete oder zumindest einigermassen verständliche Mittel des gewaltsamen Widerstands gegen die ethnische Verfolgung und Unterdrü- ckung stützt. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung komme so- dann auch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zum Schluss, dass die von der PKK verübte Gewalt unverhältnismässig und ungerechtfertigt sei. Zwar sei es durchaus so, dass der rechtliche Status des ATG, das die not- wendigen Instrumente zur Bekämpfung des Terrorismus bereitstellen solle, Fragen aufwerfe, da es die Grundfreiheiten (namentlich die Presse- und Meinungsfreiheit) mitunter massiv einschränke. Diese Vorbehalte müssten jedoch angesichts der von der PKK im Laufe der Jahre verübten Gewalt- akte und des Interesses des türkischen Staates, Propagandaaktivitäten zu- gunsten dieser Organisation zu sanktionieren, relativiert werden. In Anbe- tracht dieser Aspekte erschienen die auf der Grundlage dieses Gesetzes verhängten Strafen grundsätzlich nicht per se als unrechtmässig. Gestützt auf die obigen Ausführungen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Rolle am besagten Vorfall vom (…) 2016 anlässlich der Befragungen weder hinreichend substantiiert noch widerspruchsfrei habe schildern kön- nen. Weitere Unstimmigkeiten gingen sodann zwischen seinen Aussagen und den Angaben aus den dem SEM vorliegenden Gerichts- und Ausliefe- rungsdokumenten hervor. Seine geltend gemachte Rolle bei eben diesem Vorfall erachte das SEM als nicht glaubhaft und es gehe davon aus, dass er seine konkrete Rolle im genannten Vorfall verschleiere. Damit werde dem SEM letzten Endes eine Prüfung hinsichtlich eines möglichen Polit- malus – nämlich, ob das hängige Strafverfahren gegen ihn auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv oder vielmehr auf einen strafrechtlich

D-3663/2021 Seite 13 legitimen beruht – verunmöglicht. Es müsse daher offengelassen werden, ob die behördlichen Massnahmen gegen ihn einen Politmalus darstellen und im Ergebnis als rechtsstaatlich illegitim zu bezeichnen seien und das drohende Strafmass unverhältnismässig hoch ausfalle. Die Folgen seiner unglaubhaften Aussagen habe er zu tragen, indem nicht zu seinen Guns- ten von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation ausge- gangen werden könne. Den dem SEM vorliegenden türkischen Auslieferungsakten seien inhaltli- che Widersprüche zu entnehmen. Infolgedessen könne das SEM nicht von einer rechtsstaatlich durch und durch legitimen Strafverfolgung ausgehen. Allerdings könne das SEM ebenso wenig von Verfolgungsmassnahmen ausgehen, denen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege. Daher könne es ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkennen. Gleich- zeitig sei dem Umstand, dass die Auslieferungsakten der türkischen Be- hörden Widersprüche aufwiesen, Rechnung zu tragen. Dies werde im Rah- men der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. So sei aufgrund seiner Teilnahme an den erwähnten Anlässen nicht davon auszugehen, dass er einzig deswegen als ernsthafter und ge- fährlicher Regimegegner erscheinen und so die Gefahr einer flüchtlings- rechtlich relevanten, illegitimen Strafverfolgung erhöhen würde. Zusammengefasst würden seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe weder berücksichtigt, dass die Asylvorbringen beinahe fünf Jahre in der Vergangenheit zurücklägen, noch habe es in Erwägung gezogen, dass manche Details, Gedankengänge und Gefühlslagen im Zeitpunkt des Vor- falls, mithin die Wahrnehmung des Geschehenen, durch die Heftigkeit und Schwere der Ereignisse und dadurch verübte Traumata getrübt worden seien. So würden Details, die zum Zeitpunkt einer akuten Notlage als nicht wesentlich eingestuft würden, oftmals nicht wahrgenommen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien anlässlich der Anhörung und der BzP im Kern stimmig und konstant. Es sei nicht so, dass er bezüglich Personen, Ort, Ablauf und Zeit des Geschehens überhaupt keine Detailangaben habe machen können, seine Aussagen sich lediglich auf «Gemeinplätzen» be-

D-3663/2021 Seite 14 wegt hätten und seine Schilderungen keinen persönlichen Bezug aufwei- sen würden. Weiter beschränke sich das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprü- fung allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers, ohne dessen Vor- bringen im Lichte der für Kurden notorisch prekären Situation zu würdigen. Irritierend sei der Umstand, dass das SEM die grundsätzliche Beteiligung des Beschwerdeführers an den fraglichen Vorfällen nicht ausschliesse, je- doch seine Rolle als Zufallsopfer anzweifle, ohne dabei konkret auf die Gründe einzugehen, die die vom Beschwerdeführer behauptete Version des Vorfalls im Vergleich zu der vom SEM «nicht ausgeschlossenen» Ver- sion als unglaubhaft erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei am frü- hen Morgen des (…) 2016 mit dem (…)fahrzeug von H._______ nach D._______, wo sich ein Lagerraum, Pakete, Klebeband, Rechnungen, Lie- ferscheine etc. befunden hätten, gefahren, um diese nach H._______ zu bringen. Es habe kein anderer als ein rein geschäftlicher Grund für diese Transportverschiebung vorgelegen. Es entbehre jeglicher Grundlage und Vernunft, davon auszugehen, dass ein erwerbstätiger Familienvater in ei- ner von den türkischen Sicherheitsbehörden durchwegs kontrollierten Stadt zusammen mit schwer bewaffneten PKK-Militanten in voller Absicht durch die Strassen fahre. Die türkischen Behörden hätten die Beteiligung des Beschwerdeführers an der fraglichen Fahrt dokumentieren können, seien aber bisher den Beweis schuldig geblieben, dass der Beschwerde- führer als Mitglied der PKK freiwillig und mit einer terroristischen Absicht an den Vorfällen beteiligt gewesen sei. Der blosse Umstand, dass er zu- sammen mit PKK-Militanten in einem (…)fahrzeug für eine kurze Strecke unterwegs gewesen sei, scheine für die türkischen Behörden Beweis ge- nug zu sein für eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK. In Wahrheit hätten die türkischen Behörden anhand von Videoaufnahmen, Fotos und anhand der im Fahrzeug zurückgelassenen Tasche mit Mobilte- lefon, Tablet, Brieftasche und Identitätskarte nur feststellen können, dass das fragliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls vom Beschwerdeführer geführt worden sei. Allfällige Beweismittel für eine PKK-Mitgliedschaft wä- ren dem Auslieferungsgesuch beigelegt worden. Deren Fehlen sei unter anderem ein Grund für die Ablehnung des Auslieferungsersuchens durch das BJ. Dies spreche stark gegen eine Mitgliedschaft bei der PKK und für eine unfreiwillige Beteiligung des Beschwerdeführers an den Vorfällen, was vom SEM nicht gewürdigt worden sei. Auch die Aussage, der beim Vorfall von der Polizei festgenommenen Kämpferin N._______, wonach der Fahr- zeugführer ihr nicht bekannt gewesen sei, sei vom SEM nicht weiter ge- würdigt worden. Auch dies spreche klar gegen eine PKK-Mitgliedschaft. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Übersetzung bezüglich des Fahrzeugführers in der Beilage 11 nicht ganz korrekt sei. In der Beilage 6

D-3663/2021 Seite 15 sei die Aussage von N._______ übereinstimmend übersetzt worden. Aus einzelnen Widersprüchen könne nicht vorschnell auf die Unbegründetheit des Gesuchs geschlossen werden. Ergänzungen und Präzisierungen, die eine asylsuchende Person im Verlaufe des Asylverfahrens ihren Vorbrin- gen hinzufüge, seien keine Wiedersprüche, sofern der Kern des Vorbrin- gens der gleiche bleibe. Gleiches gelte für Verbesserungen, welche ein In- diz für die Glaubhaftigkeit sein könnten, wenn sie spontan und nicht erst auf Vorhalt erfolgen würden. Die vermeintlichen Widersprüche in den Aus- sagen des Beschwerdeführers beträfen nicht den Kern des Geschehens, sondern würden eine Ergänzung beziehungsweise eine Verbesserung der bereits vorgebrachten Schilderungen darstellen. Dass der Beschwerdefüh- rer anlässlich der BzP zuerst nur eine Gruppe, dann bei der Bundesanhö- rung eine zweite Gruppe erwähnt habe, stelle an sich noch keinen Wider- spruch dar. Zudem hätte das SEM auch hier mit Blick auf die Schlüssigkeit der Asylvorbringen im Sinne einer Gesamtwürdigung die besonders trau- matisierenden und belastenden Umstände der geltend gemachten Ereig- nisse berücksichtigen müssen. Auch dass das SEM Widersprüche zwi- schen den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen von N._______ in einem anderen, ausländischen Gerichtsverfahren zu verorten versuche, gehe nach Ansicht des Beschwerdeführers fehl. Zum einen liege es auf der Hand, dass die Aussagen mehrerer, am selben Ereignis beteiligter Perso- nen Widersprüche aufweisen würden, was noch nicht heisse, dass die Aus- sagen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Zum anderen führe die Vorinstanz bei ihrer pauschalen Feststellung, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers jenen von N._______ widersprächen, nicht weiter im Detail aus, welche konkreten Aussagen des Beschwerdeführers ver- meintlich widersprüchlich seien (vgl. E. 1.2 des angefochtenen Ent- scheids). Zudem handle es sich bei der BzP nur um eine summarische Befragung, weshalb es fehlgehe, wenn Ergänzungen oder Verbesserun- gen dem Beschwerdeführer als Widersprüche angelastet würden. Die gesetzliche Grundlage für das gegen den Beschwerdeführer eingelei- tete Strafverfahren befinde sich im türkischen StGB und im ATG. Nach bun- desverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien diese Gesetze na- mentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestim- mungen dazu führen würden, dass legale politische Aktivitäten, wie die Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Demonstrationsfreiheit, als ter- roristisch eingestuft und als solche verfolgt werden könnten (vgl. Urteil des BVGer D-1373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.4). Fingierte Terrorismusankla- gen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen seien an der

D-3663/2021 Seite 16 Tagesordnung. Die türkische Justiz sei ebenfalls politischem Druck ausge- setzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich mache. Vor diesem Hintergrund gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Dem Be- schwerdeführer werde gemäss den türkischen Auslieferungsakten Terro- rismus und die Zugehörigkeit zur PKK vorgeworfen. N._______ sei im Rah- men ihrer Einvernahme durch die Generalstaatsanwaltschaft von D._______ geständig gewesen und habe alle ihr vorgeworfenen Tatvor- würfe anerkannt. Ferner identifiziere sie alle ihr in der Provinz bekannten PKK-Mitglieder (41 Personen) anhand von Fotos. Aber sie habe klar mit- geteilt, dass sie den Beschwerdeführer, der das Fahrzeug gelenkt habe, nicht gekannt habe. Aufgrund der Tatsache, dass N._______ den Be- schwerdeführer nicht gekannt habe, stehe fest, dass der Beschwerdefüh- rer tatsächlich zufällt und unfreiwillig am Vorfall beteiligt gewesen sei und somit auch nicht Mitglied der PKK gewesen sei. Er habe direkt nach dem Vorfall vorgehabt, sich den Behörden zu stellen und den Vorfall zu melden. Aufgrund der gegenüber Dritten gegen den Beschwerdeführer gemachten Todes- und Folterdrohungen und der zu erwartenden illegitimen Strafver- folgung sowie aufgrund des unverhältnismässig hohen Strafmasses im Falle einer Verurteilung habe er die Heimat verlassen müssen. Diese Tat- sache sei sowohl durch die serbischen wie auch schweizerischen Behör- den festgestellt und das Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden entsprechend abgelehnt worden. Das SEM habe dies in seinem Entscheid anerkannt und ausgeführt, dass die türkischen Auslieferungsakten inhaltli- che Widersprüche enthalten würden. Deswegen könne es nicht von einer rechtsstaatlich durch und durch legitimen Strafverfolgung ausgehen. Die Gründe für die Verfolgung lägen in seinem politischen Profil. Er sei Kurde und Mitglied der HDP und derer Vorgängerpartei gewesen und habe an deren Aktivitäten aktiv teilgenommen. Zudem sei er in der Volksbezie- hungskommission der Partei und Mitglied des IHD gewesen. Dieses oppo- sitionelle politische Profil stelle für die türkische Regierung insbesondere unter Erdogans Regime, einen genügenden Grund dar, um als «Terrorist» eingestuft, verfolgt und nach türkischem StGB und ATG verurteilt zu wer- den. Es sei allgemein bekannt, dass über regimekritische Personen in der Türkei bei staatsfeindlichen Aktivitäten und nach Einleitung von entspre- chenden Ermittlungsverfahren politische Datenblätter angelegt würden. Nach Rechtsprechung des BVGer könne in der Regel aufgrund einer sol-

D-3663/2021 Seite 17 chen «Fichierung» von einer begründeten Furch vor künftiger asylrelevan- ter staatlicher Verfolgung ausgegangen werden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Es bestünden keine Gründe zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Be- schwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG, zumal keine konkreten An- haltspunkte dafür vorlägen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne die- ser Bestimmung begangen habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde.

E. 6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, dass die mit der Be- schwerde eingereichten Beweismittel die Argumentation des SEM nicht umzustossen vermöchten. So sei nach Durchsicht dieser Dokumente näm- lich festzustellen, dass diese nicht als hinreichender Beleg für die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Rolle am Vorfall vom (…) 2016 genügen würden. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv sei somit wei- terhin zu verneinen.

E. 6.4 In der Replik wird ausgeführt, dass die türkischen Behörden den Be- schwerdeführer bei Interpol ausgeschrieben und zuerst in Serbien und dann in der Schweiz um dessen Auslieferung ersucht hätten. Diese sei so- wohl von den serbischen als auch von den schweizerischen Behörden we- gen mangelnder Beweise sowie widersprüchlichem, unklarem und nicht ausreichendem Sachverhalt abgelehnt worden. Kürzlich habe auch Inter- pol mit Blick auf die Aktenlage den Fahndungsbefehl auf Gesuch des Be- schwerdeführers vom 25. Januar 2021 hin mit Entscheid vom 15. Oktober 2021 aufgehoben (Beilage 1-2). Dadurch werde nochmals bestätigt, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfolgung durch die türkischen Behörden entgegen der Ansicht der Vorinstanz offensichtlich il- legitim und ethnisch und politisch motiviert beziehungswese mit dem Polit- malus behaftet sei.

E. 7.1 Aufgrund der Akten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht mit dem SEM als erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Vorfall vom (…) 2016 in D._______ verwickelt war. Aufgrund der Auslieferungsersuchen ist auch belegt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Vorfall von den türkischen Behörden gesucht wird. Das SEM hat indessen zutref- fend festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Vorfall nicht erlebnisge- prägt zu erzählen vermochte. Er schilderte den Ablauf der Geschehnisse chronologisch einförmig und ohne jegliche inhaltlichen oder zeitlichen

D-3663/2021 Seite 18 Sprünge innerhalb seiner Ausführungen. Angesichts des für ihn unvorher- sehbar und überraschenden Ereignisses wirkt seine Beschreibung dessel- ben nicht nur monoton. Seine Angaben enthalten auch keine inneren Ge- dankengänge oder Gefühlregungen wie Angst und Schrecken, was ange- sichts der spektakulären Geschehnisse nicht authentisch wirkt. Vor diesem Hintergrund ist im Einklang mit dem SEM davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer seine Rolle innerhalb der Geschehnisse anlässlich des Vorfalls vom (…) 2016 nicht glaubhaft darzulegen vermochte beziehungs- weise seine konkrete Rolle zu verschleiern versucht. Aus den Aussagen von N._______ ergibt sich, dass die Aktion von Seiten der PKK im Voraus geplant war, woraus zu schliessen ist, dass die PKK nicht darauf vertraut hat, dass frühmorgens auf einer schlechten Strasse zufällig ein Kleinbus vorbeikommen wird, der mehr als zehn Person transportieren kann. Nahe- liegend erscheint vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm dargestellt, mit seinem Kleinbus am (…) 2016 zufällig am Ort der Gescheh- nisse vorbeifuhr, sondern dass der Transport von PKK-Mitgliedern mit ihm abgesprochen und geplant war. Der Umstand, dass N._______ jedoch ex- plizit erklärte, dass sie den Fahrer des Kleinbusses, mithin den Beschwer- deführer, nicht gekannt habe, gleichzeitig aber 41 Mitglieder der PKK iden- tifiziert hatte, spricht andererseits klar gegen eine PKK-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers (vgl. Akte der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom […] S. 2 der Übersetzung).

E. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er am (…) 2016 auf der Fahrt mit sei- nem Kleinbus von I._______ nach D._______ unverhofft angehalten und genötigt worden war, eingekesselte PKK-Mitglieder aus D._______ zu fah- ren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer PKK-Mit- gliedern in einer geplanten Aktion Hilfe leistete. Tatsache ist zudem, dass es dabei zu einem Feuergefecht zwischen PKK-Mitgliedern und den türki- schen Sicherheitskräften gekommen ist. Er wird deswegen von den türki- schen Behörden strafrechtlich wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung verfolgt, was durch die türkischen Ausliefe- rungsbegehren an Serbien und die Schweiz belegt ist.

E. 7.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei- matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft vor al- lem dann zu, wenn die Strafnorm die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe

D-3663/2021 Seite 19 wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale geradezu be- zweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus ei- nem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Er- schwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Po- litmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag, zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Men- schenrechte, insbesondere Folter oder unmenschlicher Behandlung, droht, oder drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unver- hältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im ab- soluten Sinne). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Ver- folgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlings- rechtlich relevanten Motivation beruht. Bei gewissen Delikten kann die ex- zessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder besonders die vermutete oppo- sitionelle Einstellung des Täters treffen wollte (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/28 E. 8.3).

E. 7.4 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächli- che und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche In- haftierungen an der Tagesordnung. Tausende Personen sehen sich auf- grund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass sich die Sicherheitslage für oppositionell tätige Personen und allgemein für Angehörige der kurdischen Ethnie insgesamt deutlich verschlechtert hat und insbesondere Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-5123/2020

D-3663/2021 Seite 20 vom 25. Oktober 2022 E. 5.3.2; E-3665/2020 vom 14. September 2022 E. 5.4).

E. 7.5 Der Beschwerdeführer war unstrittig Mitglied der HDP und des IHD (vgl. Akte A32/28 F66). Bis zum Vorfall vom (…) 2016 wurde er jedoch des- wegen von den türkischen Behörden nie belangt. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich jedoch, dass vor dem Putsch im Juli 2016 die Lage ent- spannter gewesen war, als danach. Aufgrund seiner Mitgliedschaften ver- fügt der Beschwerdeführer über ein politisches Profil, welches den türki- schen Behörden zumindest Aufschluss über seine Einstellung in der Kur- denfrage gibt. Das SEM stellt sodann in der Verfügung selbst fest, dass nicht von einer durch und durch legitimen Strafverfolgung auszugehen ist. Zudem haben sowohl die serbischen wie auch die schweizerischen Behör- den eine Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei abgelehnt, was gegen eine legitime Strafverfolgung spricht. Die Ablehnungsnote des BJ begründete dies einerseits mit einem unklaren Sachverhalt, welcher die Überprüfung der doppelten Strafbarkeit verunmögliche und andererseits mit der nicht wortgetreuen und vollständigen Abgabe der verlangten Ga- rantien. Dass die türkischen Behörden für die Auslieferung nicht die nötige Klarheit in den Sachverhalt bringen und die Garantien nicht, wie von den Schweizer Behörden gefordert, übernehmen wollten, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem fairen Verfahren in der Türkei rech- nen kann. Es ist davon auszugehen, dass in der Türkei nicht nur die mut- massliche Tat des Beschwerdeführers geahndet würde, sondern die Be- hörden ihn auch wegen seiner Haltung in der Kurdenfrage treffen wollen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer einen Kleinbus gelenkt hatte, in welchem bewaffnete PKK-Mitglieder gewesen sind, ist für die tür- kischen Behörden die PKK-freundliche Haltung des Beschwerdeführers of- fensichtlich. Gegen ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren spricht sodann, dass ihm für seine Hilfeleistung für die PKK gleich die Mitgliedschaft in ei- ner bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäss Art. 314 Abs. 2 türki- sches StGB und Art. 5 des ATG zur Last gelegt wird, dies obwohl N._______ ihn im Gegensatz zu 41 anderen Personen nicht als PKK-Mit- glied identifiziert hat. Auch das vorgesehene Strafmass für den Beschwer- deführer von 15 Jahren (vgl. Akte der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom […] S. 4 der Übersetzung) deutet darauf hin, dass der Beschwerde- führer nicht nur für seine Tat bestraft werden soll. Angesichts dieser Tatsa- chen und vor dem Hintergrund der anhaltenden behördlichen und justiziel- len Willkür im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch, kann der strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers das flüchtlings- rechtliche Motiv nicht abgesprochen werden.

D-3663/2021 Seite 21

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden strafrechtlich verfolgt wird, weil er PKK-Mitglieder in seinem Auto transportiert hatte. Die Verfolgung ist aktuell, zumal die tür- kischen Behörden sowohl die serbischen wie auch die schweizerischen Behörden um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht haben. Die Ab- lehnung des Auslieferungsersuchens durch das BJ spricht für eine illegi- time Strafverfolgung des Beschwerdeführers. Es ist zudem davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie, sei- ner PKK-freundlichen Einstellung und seinen Mitgliedschaften in der HDP und dem IHD, der zu Last gelegten Tat und dem vorgesehenen Strafmass von einem Politmalus betroffen wäre. Nach dem Gesagten erfüllt der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.

E. 8 Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er verwerfliche Hand- lungen im Sinne dieser Bestimmung begangen hat oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Insoweit er von den türkischen Behörden beschuldigt wird, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein, ist festzustellen, dass sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen lässt; die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des StGB betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6). Der Beschwerdeführer transportierte PKK-Mitglieder aus einer militarisierten Zone. Sein «Tatbeitrag» kann höchstens als Hilfeleistung qualifiziert wer- den. Dass es zu einer Schiesserei gekommen ist, konnte er nicht voraus- sehen. Er selber war unbewaffnet und wurde von N._______ nicht als PKK- Mitglied identifiziert. Es kann in Bezug auf seine Person jedenfalls nicht von einer Gewaltbereitschaft im Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden, zumal auch die Überprüfung des Beschwerdeführers durch den NDB keine konkreten nachteiligen Erkenntnisse zu Tage gefördert hat.

E. 9.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung vom 15. Juli 2021 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser es besteht ein Auslieferungsersuchen des Staates, vor

D-3663/2021 Seite 22 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 9.3 Das BJ hat am 18. Mai 2021 das Auslieferungsersuchen der Türkei ab- gelehnt (vgl. Bst. G). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Das Auslieferungsverfahren ist folglich nicht mehr hängig. Das SEM hat seiner- seits mit Verfügung vom 15. Juli 2021 die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers in der Schweiz wegen der Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs angeordnet, wobei es festgestellt hat, diese beginne ab Da- tum dieser Verfügung (vgl. Bst. H). Gemäss der Botschaft zum Bundesge- setz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahren, soll das Bundesgericht nur bei parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren und nur bei den Konstellationen, in denen parallel zum Asylverfahren ein Aus- lieferungsverfahren hängig ist oder ein rechtskräftiger positiver Ausliefe- rungsentscheid vorliegt, angerufen werden können (vgl. BBl 2010 1467 Ziff. 2.2). Vorliegend besteht nach dem Gesagten indessen kein Koordina- tionsbedarf zwischen dem Asyl- und dem Auslieferungsverfahren. Mithin liegt keine Ausnahme im Sinne Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor. Das vorlie- gende Urteil kann daher nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 31. August 2021 ein- bezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.

E. 11 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, wes- halb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1560.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3663/2021 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2021 wird aufgehoben, der Be- schwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1560.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das BJ und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3663/2021 law/fes Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Sami Imer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 7. September 2018 in die Schweiz ein und suchte am 12. September 2018 um Asyl nach. B. Am 19. September 2018 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Schreiben vom 20. September 2018 teilte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) dem SEM mit, seine Überprüfung des Beschwerdeführers habe keine konkreten nachteiligen Erkenntnisse gebracht. Da der Beschwerdeführer Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Deutsch: Demokratische Partei der Völker) sei, sei nicht auszuschliessen, dass die Ausschreibung von der Türkei - Verhaftung zwecks Auslieferung - politisch motiviert sein könnte. D. Am 19. Februar 2019 informierte das Bundesamt für Justiz (BJ) das SEM, dass die türkischen Behörden ein Auslieferungsersuchen gegen den Beschwerdeführer ausgestellt haben. Den dazugehörenden Akten ist zu entnehmen, dass er in der Türkei mittels eines gegen ihn ausgestellten Haftbefehls wegen Zugehörigkeit zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; zu Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) / KCK (Koma Civakên Kurdistan; zu Deutsch: Union der Gemeinschaften Kurdistans) gesucht werde. E. Am 23. Januar 2020 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. E.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er sei Kurde türkischer Herkunft aus B._______ (Provinz Mardin), wo er zusammen mit seiner Familie (Frau und Kindern, seiner Mutter und seinen Geschwistern) gelebt habe. 2016 habe er seine Frau geheiratet und sie hätten zwei gemeinsame Kinder. Nach dem Besuch des Gymnasiums in C._______ habe er zuerst in C._______ und danach in D._______ für ein (...) gearbeitet. 1993 sei er in sein Dorf zurückgekehrt und habe ein Fernstudium in (...) an der Universität E._______ in F._______ absolviert. Von 2000 bis 2004 habe er ein Familienunternehmen geleitet. Er habe eine Zweigstelle geführt und sei für den Vertrieb von (...) zuständig gewesen. Ab 2004 sei er bis 2010 wegen Drogenhandels inhaftiert gewesen. Ab 2010 habe er zusammen mit seinen Brüdern Zweigstellen des (...) in D._______ und H._______ geleitet. Er sei Leiter der Zweigstelle in H._______ gewesen. E.b Er sei Mitglied der HDP und habe an deren Aktivitäten teilgenommen. Zudem sei er auch in der Volksbeziehungskommission gewesen, wobei er ab und an Besuche bei Familien zu Hause gemacht habe. Ferner sei er Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD ( nsan Haklari Derne i) in I._______ gewesen. E.c Am (...) 2016 sei er der Arbeit wegen mit seinem Kleinbus von I._______ nach D._______ gereist. Als er aufgrund der schlechten Strassenqualität sehr langsam gefahren sei, sei unterwegs ein junger Mann mit einer Waffe in sein Fahrzeug gestiegen. Dieser habe ihn aufgefordert eine bestimmte Strecke zu fahren. Nach ungefähr zwei bis drei Minuten sei er angekommen und eine weitere Person, welche militant gekleidet gewesen sei, sei ebenfalls ins Fahrzeug gestiegen (Anhörung) respektive seien dann ungefähr 15 bewaffnete Militante der PKK eingestiegen (BzP). Sie hätten einige Meter fahren müssen, woraufhin zwei weitere Gruppen von Personen eingestiegen seien (Anhörung). Danach sei er aufgefordert worden, weiter zu fahren, bis der junge Mann ausgestiegen sei. Kurz darauf sei sein Fahrzeug von der Polizei angehalten worden und es sei zu einer Schiesserei zwischen der Polizei und der bewaffneten Gruppe gekommen. Er sei zwischen den Fronten gewesen. Um nicht in das Schussfeuer zu geraten, habe er die Flucht ergriffen und sei weggerannt. Da er in D._______ Verwandte habe, habe er sich umgehend zu ihnen begeben. Diese hätten ihn später in sein Dorf zurückgebracht. Er habe sich eigentlich der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft stellen und den Vorfall melden wollen. Seine Familie habe zu fünf Anwälten Kontakt aufgenommen, jedoch sei keine dieser Personen bereit gewesen, ihn auf die Staatsanwaltschaft zu begleiten. Schliesslich habe sich eine Anwältin bereit erklärt, mit ihm nach dem Wochenende, am Montag, zur Staatsanwaltschaft zu gehen. Derweil seien die Behörden in seinem Geschäft erschienen, wobei man in seiner Abwesenheit an seiner Stelle seinen Bruder J._______ festgenommen und auf die PolizeizentraIe in D._______ gebracht habe. Dort sei sein Bruder gefoltert worden. Die Polizei habe diesem mitgeteilt, er werde nicht freigelassen, solange er (der Beschwerdeführer) sich nicht stellen würde. Noch bevor er sich dann auf den Posten begeben habe, habe er über den Anwalt seines Bruders erfahren, dass die Leiter des Polizeipostens seinen Angestellten mitgeteilt hätten, dass man ihn nicht lebend zurückhaben wolle und man ihn umbringen solle. Die Leiter hätten beabsichtigt, seinen Tod so aussehen zu lassen, als sei er bewaffnet in eine Schiesserei der Polizei geraten und auf diese Weise ums Leben gekommen. Nach dem Erhalt dieser Nachricht habe er zusammen mit seiner Familie beschlossen, die Türkei zu verlassen. Nach zehn Tagen habe man seinen Bruder freigelassen. Am 5. September 2016, respektive 20 bis 25 Tage nach der Festnahme seines Bruders, sei er in den Irak ausgereist. Er habe dort eine einjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten. Weil er in Serbien Geschäfte habe tätigen wollen, sei er am 13. Mai 2017 nach Belgrad geflogen. Er habe in Serbien ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Er habe dort ein Asylgesuch gestellt. Von Serbien habe er weiter nach Spanien reisen wollen, da er dort ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und sich ferienhalber habe aufhalten wollen. Während seiner Weiterreise sei er an der serbischen Grenze festgenommen worden. Auf dem Posten habe man ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Fahndungsbefehl von Interpol bestehe. Die türkischen Behörden würden ihn der Mitgliedschaft und Unterstützung einer verbotenen Organisation (PKK) und der Teilnahme an Bombardierungen beschuldigen. Er habe zehn Monate im Gefängnis von K._______ verbracht. Die Türkei habe ein Auslieferungsbegehren gegen ihn eingereicht. Infolge mangelnder Beweise sei Serbien diesem nicht nachgekommen und habe ihn freigelassen. Nach seiner Freilassung sei mit Entscheid vom 24. Mai 2018 sein Asylgesuch in Serbien abgelehnt worden. Nachdem er dagegen erfolglos Beschwerde geführt habe, sei er im September 2018 über den Landweg in die Schweiz gereist. E.d Er fürchte sich in der Türkei vor einem unfairen Strafverfahren, weswegen er nicht dorthin zurückkehren könne. Gegen seinen Bruder sei ebenfalls ein Verfahren eröffnet worden. Ende Dezember 2019 sei dieser freigesprochen worden. Seine Frau und Kinder würden gegenwärtig in H._______ in einer Wohnung, welche er kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei gekauft habe, wohnen. Gegen Ende 2016 sei seine Frau ohne Begründung aus ihrer Arbeitsstelle als (...) entlassen worden. Ihre Beschwerde gegen die Entlassung bei der Kommission des Ausnahmezustandes sei mit der Begründung, dass sie Beziehungen zur PKK pflegen würde, abgelehnt worden. Als er sich in Serbien aufgehalten habe, hätten die türkischen Behörden sich mehrmals bei seiner Frau nach seinem Aufenthalt erkundigt und die Wohnung gestürmt, um seine Familie unter Druck zu setzen. E.e Er habe in der Schweiz einmal an einer Kundgebung zugunsten von Jesiden teilgenommen und an einem Protest gegen den Einmarsch der Türkei in Syrien protestiert. E.f Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Passes und seiner Identitätskarte, das Familienbüchlein inklusive Kopien davon, eine Kopie aus dem Registerauszug, einen Haftbefehl vom (...), einen Zwischenbericht der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (...), einen Auslieferungsantrag der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an die serbischen Behörden vom (...), einen Freispruch des serbischen Gerichts L._______ vom 8. Mai 2018, den negativen Asylentscheid Serbiens vom (...), das Gerichtsurteil vom (...) betreffend den negativen Asylentscheid in Serbien, das Urteil der Kommission des Ausnahmezustandes betreffend Entlassung seiner Ehefrau vom 12. September 2019 und je einen Bericht von Amnesty International 2016 / 2017 und vom UNHCR vom Februar 2017 ein. F. Mit Eingabe vom 29. April 2021 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel ein und führte dazu aus, dass er über einen in M._______ lebenden Freund einen Gerichtsentscheid (Aussageprotokoll vom [...], Republikanische Generalstaatsanwaltschaft D._______) aus der Türkei habe beschaffen können. Das Gerichtsdokument würde seine Aussagen im Asylverfahren belegen. So würde die türkische Regierung die Ausschreibung über Interpol mit einer angeblich belastenden Aussage von N._______, welche als Organisationsmitglied am Vorfall vom (...) 2016 beteiligt gewesen sei, begründen. Wie dem Gerichtsentscheid zu entnehmen sei, würde sein Name in den Aussagen von N._______ nicht erwähnt werden. Damit sei belegt, dass die türkische Regierung unter falschem Vorwand versucht habe, ihn verhaften zu lassen. G. Am 19. Mai 2021 übermittelte das BJ dem SEM eine Kopie seiner Ablehnungsnote vom (...) 2021 an die türkischen Behörden betreffend das Auslieferungsverfahren. Aufgrund von unvollständig abgegebenen Garantien seitens der türkischen Behörden und des von ihnen widersprüchlich beziehungsweise nicht schlüssig geschilderten Sachverhalts zur Rolle des Beschwerdeführers am Vorfall vom (...) 2016, hat das BJ das Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden abgelehnt. H. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 15. Juli 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 12. September 2018 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme an. I. Mit Eingabe vom 14. August 2021 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung des Rechtsvertreters zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte er ein Foto des forensischen Berichts betreffend seinen Bruder vom 22. August 2016, eine Kopie des UNHCR an die serbischen Behörden vom 19. Januar 2018, eine Kopie des Auslieferungsantrags der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an die Schweizer Behörden vom (...) 2018 und weitere Akten der türkischen Behörden, eine Kopie des Festnahmebefehls vom (...), eine Kopie des Schreibens der türkischen Botschaft in Bern vom (...) 2021, eine Kopie des Ablehnungsentscheids des BJ vom (...) 2021 und weitere Beweismittel, welche er bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hatte, ein. J. Mit Verfügung vom 25. August 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer Herrn MLaw Sami Imer, (...), als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. September 2021 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. K. Am 31. August 2021 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein. Gleichzeitig teilte er durch seinen Rechtsvertreter mit, er könne keine Fürsorgebestätigung einreichen, da er keine Sozialhilfe beziehe und erwerbstätig sei. Allerdings könne er mit seinem bescheidenen Verdienst kaum seinen persönlichen Grundbedarf decken und er verwende einen grossen Teil seines Verdienstes für den Unterhalt seiner Familie, weshalb er mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sei. Um die Frist zu wahren und einen Prozessentscheid zu vermeiden, habe er vorsorglich den verlangten Kostenvorschuss überwiesen, beantrage aber, den Kostenvorschuss bei definitiver Gutheissung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erstatten. Er legte eine Lohnabrechnung von (...) vom Juli 2021 bei. L. Mit Verfügung vom 21. September 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. M. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit Belegen ein. N. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer der einbezahlte Kostenvorschuss mit Abschluss des Beschwerdeverfahrens unter Vorbehalt der Verbesserung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers zurückzuerstatten ist. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 14. August 2021 einzureichen. O. Das SEM erklärte in der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021, angesichts des Ausbleibens neuer Argumente erachte es die in der Verfügung vom 31. Dezember 2020 dargelegte Einschätzung nach wie vor als zutreffend. Es verweise auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. P. Mit Eingabe seines Rechtsbeistandes vom 8. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie ein Schreiben der Kommission für die Kontrolle der lnterpol-Akten vom (...) 2021 und ein Schreiben des Generalsekretariats Interpol vom (...) 2021 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gemäss Art. 108a AsylG ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei, wenn gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 vorliegt. Das BJ übermittelte dem SEM fortwährend Kopien der Unterlagen aus dem Auslieferungsverfahren, und es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Rechtskraft des Auslieferungsentscheids seither keine neuen Akten hinzugekommen sind. Angesichts dessen, dass sich die Auslieferungsakten bei den vorinstanzlichen Akten befinden, ist der Beizug der Akten des Auslieferungsverfahrens durch das Gericht nicht erforderlich. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6. 6.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Einzelnen führt es aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu relevanten Aspekten des Vorfalls vom (...) 2016 seien insgesamt überwiegend pauschal und oberflächlich. Er schildere den erwähnten Vorfall ausführlich auf fast zwei Protokollseiten. Gleichzeitig falle aber auf, dass er relevante Einzelheiten nicht erlebnisgeprägt zu schildern vermöge. So beschränke er sich bei seiner Erzählung zur Beschlagnahmung seines Kleinbusses vorwiegend auf blosse Handlungsabfolgen, statt das Geschehene assoziativ, mit Details versehen und von üblichem Schemawissen abweichend zu schildern (vgl. Akte A32 F77). Hätte er das von ihm Geschilderte tatsächlich so erlebt, dürfte erwartet werden, dass er namentlich über seine Gefühlslagen und Gedankenvorgänge in einer solchen Extremsituation (Entführung durch bewaffnete Gruppierung) persönlichere und individuelle Aussagen hätte machen können. Hierzu sei er jedoch auch auf mehrere Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen, sondern habe durch sein Antwortverhalten den Eindruck erweckt, das Gesagte, nicht wie von ihm berichtet, erlebt zu haben (vgl. Akte A32 F79-F85, F90, F99 f., F102-F107, F113-F120). Das gleiche abstrakte Erzählverhalten habe er sodann fortgeführt, als er das Gefecht zwischen der Polizei und den Angehörigen der PKK und seine anschliessende Flucht erläutert habe (vgl. Akte A32 F77). Obschon ihm auch hierzu mehrere Nachfragen gestellt worden seien, habe er die Ereignisse nicht auf eine subjektiv geprägte Weise konkretisieren können (vgl. Akte A32 F121, F123, F125, F127, F129). Das SEM schliesse nicht aus, dass er am Vorfall vom (...) 2016 beteiligt gewesen sei. Es ziehe aber in Zweifel, dass er dabei wie von ihm vorgetragen Zufallsopfer geworden sei. Insgesamt sei es ihm daher nicht gelungen, seine Version dieses Vorfalls glaubhaft zu machen. Hinzu komme, dass er das Ereignis der angeblichen Beschlagnahmung anlässlich der BzP und an der Bundesanhörung in Bezug auf die zugestiegene Gruppe unterschiedlich ausgeführt habe (vgl. Akten A9 S. 8, A32 F77, F100, F102). So habe er an der BzP angegeben, dass kurz nach der «Entführung» seines Wagens durch einen 25-jährigen, gut gekleideten Mann, ungefähr 15 bewaffnete PKK-Kämpfer zugestiegen seien. An der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, dass nach der Entführung durch die erste, gut gekleidete Person erst eine weitere, militant gekleidete Person, nach einigen Metern dann zwei weitere Personengruppen zugestiegen seien. Hätte sich das von ihm Vorgetragene jedoch in der Tat so abgespielt, könnte erwartet werden, dass er dieses in den Kernpunkten zweimal stimmig und identisch darlegen würde. Die Differenzen in seinen Angaben habe er jedoch nicht aufzulösen vermocht (vgl. Akte A32 F187 f.). Des Weiteren sei festzustellen, dass seine Aussagen an den jeweiligen Anhörungen auch nicht kongruent mit denjenigen in seinem nachträglich eingereichten Gerichtsentscheid (Aussageprotokoll vom [...], Republikanische GeneraIstaatsanwaltschaft D._______) ausgefallen seien. So gehe aus diesem Aussageprotokoll von N._______ nämlich hervor, dass er und einige weitere Personen am (...) 2016 von einem blau gefärbten (...)fahrzeug an der Türe eines Hauses abgeholt worden und dort eingestiegen seien. Seine zu Protokoll gegebenen Aussagen deckten sich indessen nicht eins zu eins mit den Schilderungen aus dem Gerichtsentscheid (vgl. Akten A9 S. 8, A32 F77, F100, F102). Der Gerichtsentscheid enthalte noch weitere Unregelmässigkeiten. So seien die darin gemachten Angaben von N._______ um einiges vager ausgefallen, als von ihm im Anhörungsprotokoll beschrieben (vgl. Akte A32 F161). N._______ erwähne nur Decknamen (Codenamen) und spreche lediglich von einem ihr nicht bekannten Namen des Fahrzeugführers. Diese Aussagen würden jedoch noch keine überzeugenden Hinweise liefern, wonach die türkische Regierung ihn unter falschem Vorwand zu verhaften versucht habe. Ferner sei den dem SEM vorliegenden Auslieferungsakten zu entnehmen, dass die türkischen Behörden seine Ausschreibung über Interpol - entgegen seinen Angaben in der Eingabe vom 29. April 2021 - nicht bloss mit der Aussage von N._______ begründet hätten. Basierend auf den von ihm eingereichten Untersuchungs- und Gerichtsdokumenten sowie den dem SEM vorliegenden Auslieferungsakten sei allerdings nach wie vor sowohl vom Vorfall selbst, als auch von einer Beteiligung seinerseits auszugehen. Dafür spreche ein inhaltlich überwiegend stimmiges Kernvorbringen - nämlich das Gefecht zwischen Angehörigen der PKK und der Polizei, wobei auch eine massgebliche Beteiligung seiner Person hervorgehe. Ob seine Beteiligung auf freiwilliger Basis stattgefunden habe, lasse sich für das SEM gestützt auf die obigen Erwägungen nicht abschliessend beurteilen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das SEM von einer Involvierung seiner Person in den Vorfall vom (...) 2016 ausgehe, es aber seine geltend gemachte Rolle bei eben diesem für nicht glaubhaft gemacht erachte. Das SEM gehe ferner davon aus, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei behördliche Massnahmen drohen würden. Den Akten sei zu entnehmen, dass ihm gestützt auf Art. 314 Abs. 2 türkisches StGB und Art. 5 des Antiterrorgesetzes (ATG) der ihm zur Last gelegten Straftat (Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung) eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren drohe. Es sei bekannt, dass die PKK mit gewalttätigen Mitteln die verfassungsmässige Ordnung der Türkei bekämpfe und für terroristische Handlungen verantwortlich sei (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c.). In seiner Rechtsprechung zur Einstufung des Vorgehens der PKK in der Türkei (vgl. BGE 133 IV 76 E. 3.8 S. 85, 131 II 235 E. 3.2-3.3 S. 245 f., 130 II 337 E. 3.2-3.3 S. 343 f., 128 II 355 E. 4.2 S. 365) sei das Bundesgericht (BGer) der Auffassung, dass sie sich nicht mehr auf geeignete oder zumindest einigermassen verständliche Mittel des gewaltsamen Widerstands gegen die ethnische Verfolgung und Unterdrückung stützt. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung komme sodann auch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zum Schluss, dass die von der PKK verübte Gewalt unverhältnismässig und ungerechtfertigt sei. Zwar sei es durchaus so, dass der rechtliche Status des ATG, das die notwendigen Instrumente zur Bekämpfung des Terrorismus bereitstellen solle, Fragen aufwerfe, da es die Grundfreiheiten (namentlich die Presse- und Meinungsfreiheit) mitunter massiv einschränke. Diese Vorbehalte müssten jedoch angesichts der von der PKK im Laufe der Jahre verübten Gewaltakte und des Interesses des türkischen Staates, Propagandaaktivitäten zugunsten dieser Organisation zu sanktionieren, relativiert werden. In Anbetracht dieser Aspekte erschienen die auf der Grundlage dieses Gesetzes verhängten Strafen grundsätzlich nicht per se als unrechtmässig. Gestützt auf die obigen Ausführungen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Rolle am besagten Vorfall vom (...) 2016 anlässlich der Befragungen weder hinreichend substantiiert noch widerspruchsfrei habe schildern können. Weitere Unstimmigkeiten gingen sodann zwischen seinen Aussagen und den Angaben aus den dem SEM vorliegenden Gerichts- und Auslieferungsdokumenten hervor. Seine geltend gemachte Rolle bei eben diesem Vorfall erachte das SEM als nicht glaubhaft und es gehe davon aus, dass er seine konkrete Rolle im genannten Vorfall verschleiere. Damit werde dem SEM letzten Endes eine Prüfung hinsichtlich eines möglichen Politmalus - nämlich, ob das hängige Strafverfahren gegen ihn auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv oder vielmehr auf einen strafrechtlich legitimen beruht - verunmöglicht. Es müsse daher offengelassen werden, ob die behördlichen Massnahmen gegen ihn einen Politmalus darstellen und im Ergebnis als rechtsstaatlich illegitim zu bezeichnen seien und das drohende Strafmass unverhältnismässig hoch ausfalle. Die Folgen seiner unglaubhaften Aussagen habe er zu tragen, indem nicht zu seinen Gunsten von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation ausgegangen werden könne. Den dem SEM vorliegenden türkischen Auslieferungsakten seien inhaltliche Widersprüche zu entnehmen. Infolgedessen könne das SEM nicht von einer rechtsstaatlich durch und durch legitimen Strafverfolgung ausgehen. Allerdings könne das SEM ebenso wenig von Verfolgungsmassnahmen ausgehen, denen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege. Daher könne es ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkennen. Gleichzeitig sei dem Umstand, dass die Auslieferungsakten der türkischen Behörden Widersprüche aufwiesen, Rechnung zu tragen. Dies werde im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. So sei aufgrund seiner Teilnahme an den erwähnten Anlässen nicht davon auszugehen, dass er einzig deswegen als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner erscheinen und so die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten, illegitimen Strafverfolgung erhöhen würde. Zusammengefasst würden seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe weder berücksichtigt, dass die Asylvorbringen beinahe fünf Jahre in der Vergangenheit zurücklägen, noch habe es in Erwägung gezogen, dass manche Details, Gedankengänge und Gefühlslagen im Zeitpunkt des Vorfalls, mithin die Wahrnehmung des Geschehenen, durch die Heftigkeit und Schwere der Ereignisse und dadurch verübte Traumata getrübt worden seien. So würden Details, die zum Zeitpunkt einer akuten Notlage als nicht wesentlich eingestuft würden, oftmals nicht wahrgenommen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien anlässlich der Anhörung und der BzP im Kern stimmig und konstant. Es sei nicht so, dass er bezüglich Personen, Ort, Ablauf und Zeit des Geschehens überhaupt keine Detailangaben habe machen können, seine Aussagen sich lediglich auf «Gemeinplätzen» bewegt hätten und seine Schilderungen keinen persönlichen Bezug aufweisen würden. Weiter beschränke sich das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers, ohne dessen Vorbringen im Lichte der für Kurden notorisch prekären Situation zu würdigen. Irritierend sei der Umstand, dass das SEM die grundsätzliche Beteiligung des Beschwerdeführers an den fraglichen Vorfällen nicht ausschliesse, jedoch seine Rolle als Zufallsopfer anzweifle, ohne dabei konkret auf die Gründe einzugehen, die die vom Beschwerdeführer behauptete Version des Vorfalls im Vergleich zu der vom SEM «nicht ausgeschlossenen» Version als unglaubhaft erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei am frühen Morgen des (...) 2016 mit dem (...)fahrzeug von H._______ nach D._______, wo sich ein Lagerraum, Pakete, Klebeband, Rechnungen, Lieferscheine etc. befunden hätten, gefahren, um diese nach H._______ zu bringen. Es habe kein anderer als ein rein geschäftlicher Grund für diese Transportverschiebung vorgelegen. Es entbehre jeglicher Grundlage und Vernunft, davon auszugehen, dass ein erwerbstätiger Familienvater in einer von den türkischen Sicherheitsbehörden durchwegs kontrollierten Stadt zusammen mit schwer bewaffneten PKK-Militanten in voller Absicht durch die Strassen fahre. Die türkischen Behörden hätten die Beteiligung des Beschwerdeführers an der fraglichen Fahrt dokumentieren können, seien aber bisher den Beweis schuldig geblieben, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der PKK freiwillig und mit einer terroristischen Absicht an den Vorfällen beteiligt gewesen sei. Der blosse Umstand, dass er zusammen mit PKK-Militanten in einem (...)fahrzeug für eine kurze Strecke unterwegs gewesen sei, scheine für die türkischen Behörden Beweis genug zu sein für eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK. In Wahrheit hätten die türkischen Behörden anhand von Videoaufnahmen, Fotos und anhand der im Fahrzeug zurückgelassenen Tasche mit Mobiltelefon, Tablet, Brieftasche und Identitätskarte nur feststellen können, dass das fragliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls vom Beschwerdeführer geführt worden sei. Allfällige Beweismittel für eine PKK-Mitgliedschaft wären dem Auslieferungsgesuch beigelegt worden. Deren Fehlen sei unter anderem ein Grund für die Ablehnung des Auslieferungsersuchens durch das BJ. Dies spreche stark gegen eine Mitgliedschaft bei der PKK und für eine unfreiwillige Beteiligung des Beschwerdeführers an den Vorfällen, was vom SEM nicht gewürdigt worden sei. Auch die Aussage, der beim Vorfall von der Polizei festgenommenen Kämpferin N._______, wonach der Fahrzeugführer ihr nicht bekannt gewesen sei, sei vom SEM nicht weiter gewürdigt worden. Auch dies spreche klar gegen eine PKK-Mitgliedschaft. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Übersetzung bezüglich des Fahrzeugführers in der Beilage 11 nicht ganz korrekt sei. In der Beilage 6 sei die Aussage von N._______ übereinstimmend übersetzt worden. Aus einzelnen Widersprüchen könne nicht vorschnell auf die Unbegründetheit des Gesuchs geschlossen werden. Ergänzungen und Präzisierungen, die eine asylsuchende Person im Verlaufe des Asylverfahrens ihren Vorbringen hinzufüge, seien keine Wiedersprüche, sofern der Kern des Vorbringens der gleiche bleibe. Gleiches gelte für Verbesserungen, welche ein Indiz für die Glaubhaftigkeit sein könnten, wenn sie spontan und nicht erst auf Vorhalt erfolgen würden. Die vermeintlichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers beträfen nicht den Kern des Geschehens, sondern würden eine Ergänzung beziehungsweise eine Verbesserung der bereits vorgebrachten Schilderungen darstellen. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zuerst nur eine Gruppe, dann bei der Bundesanhörung eine zweite Gruppe erwähnt habe, stelle an sich noch keinen Widerspruch dar. Zudem hätte das SEM auch hier mit Blick auf die Schlüssigkeit der Asylvorbringen im Sinne einer Gesamtwürdigung die besonders traumatisierenden und belastenden Umstände der geltend gemachten Ereignisse berücksichtigen müssen. Auch dass das SEM Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen von N._______ in einem anderen, ausländischen Gerichtsverfahren zu verorten versuche, gehe nach Ansicht des Beschwerdeführers fehl. Zum einen liege es auf der Hand, dass die Aussagen mehrerer, am selben Ereignis beteiligter Personen Widersprüche aufweisen würden, was noch nicht heisse, dass die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Zum anderen führe die Vorinstanz bei ihrer pauschalen Feststellung, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers jenen von N._______ widersprächen, nicht weiter im Detail aus, welche konkreten Aussagen des Beschwerdeführers vermeintlich widersprüchlich seien (vgl. E. 1.2 des angefochtenen Entscheids). Zudem handle es sich bei der BzP nur um eine summarische Befragung, weshalb es fehlgehe, wenn Ergänzungen oder Verbesserungen dem Beschwerdeführer als Widersprüche angelastet würden. Die gesetzliche Grundlage für das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren befinde sich im türkischen StGB und im ATG. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien diese Gesetze namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen würden, dass legale politische Aktivitäten, wie die Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Demonstrationsfreiheit, als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden könnten (vgl. Urteil des BVGer D-1373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.4). Fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen seien an der Tagesordnung. Die türkische Justiz sei ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich mache. Vor diesem Hintergrund gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Dem Beschwerdeführer werde gemäss den türkischen Auslieferungsakten Terrorismus und die Zugehörigkeit zur PKK vorgeworfen. N._______ sei im Rahmen ihrer Einvernahme durch die Generalstaatsanwaltschaft von D._______ geständig gewesen und habe alle ihr vorgeworfenen Tatvorwürfe anerkannt. Ferner identifiziere sie alle ihr in der Provinz bekannten PKK-Mitglieder (41 Personen) anhand von Fotos. Aber sie habe klar mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer, der das Fahrzeug gelenkt habe, nicht gekannt habe. Aufgrund der Tatsache, dass N._______ den Beschwerdeführer nicht gekannt habe, stehe fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zufällt und unfreiwillig am Vorfall beteiligt gewesen sei und somit auch nicht Mitglied der PKK gewesen sei. Er habe direkt nach dem Vorfall vorgehabt, sich den Behörden zu stellen und den Vorfall zu melden. Aufgrund der gegenüber Dritten gegen den Beschwerdeführer gemachten Todes- und Folterdrohungen und der zu erwartenden illegitimen Strafverfolgung sowie aufgrund des unverhältnismässig hohen Strafmasses im Falle einer Verurteilung habe er die Heimat verlassen müssen. Diese Tatsache sei sowohl durch die serbischen wie auch schweizerischen Behörden festgestellt und das Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden entsprechend abgelehnt worden. Das SEM habe dies in seinem Entscheid anerkannt und ausgeführt, dass die türkischen Auslieferungsakten inhaltliche Widersprüche enthalten würden. Deswegen könne es nicht von einer rechtsstaatlich durch und durch legitimen Strafverfolgung ausgehen. Die Gründe für die Verfolgung lägen in seinem politischen Profil. Er sei Kurde und Mitglied der HDP und derer Vorgängerpartei gewesen und habe an deren Aktivitäten aktiv teilgenommen. Zudem sei er in der Volksbeziehungskommission der Partei und Mitglied des IHD gewesen. Dieses oppositionelle politische Profil stelle für die türkische Regierung insbesondere unter Erdogans Regime, einen genügenden Grund dar, um als «Terrorist» eingestuft, verfolgt und nach türkischem StGB und ATG verurteilt zu werden. Es sei allgemein bekannt, dass über regimekritische Personen in der Türkei bei staatsfeindlichen Aktivitäten und nach Einleitung von entsprechenden Ermittlungsverfahren politische Datenblätter angelegt würden. Nach Rechtsprechung des BVGer könne in der Regel aufgrund einer solchen «Fichierung» von einer begründeten Furch vor künftiger asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgegangen werden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Es bestünden keine Gründe zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde. 6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, dass die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel die Argumentation des SEM nicht umzustossen vermöchten. So sei nach Durchsicht dieser Dokumente nämlich festzustellen, dass diese nicht als hinreichender Beleg für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rolle am Vorfall vom (...) 2016 genügen würden. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv sei somit weiterhin zu verneinen. 6.4 In der Replik wird ausgeführt, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer bei Interpol ausgeschrieben und zuerst in Serbien und dann in der Schweiz um dessen Auslieferung ersucht hätten. Diese sei sowohl von den serbischen als auch von den schweizerischen Behörden wegen mangelnder Beweise sowie widersprüchlichem, unklarem und nicht ausreichendem Sachverhalt abgelehnt worden. Kürzlich habe auch Interpol mit Blick auf die Aktenlage den Fahndungsbefehl auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2021 hin mit Entscheid vom 15. Oktober 2021 aufgehoben (Beilage 1-2). Dadurch werde nochmals bestätigt, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfolgung durch die türkischen Behörden entgegen der Ansicht der Vorinstanz offensichtlich illegitim und ethnisch und politisch motiviert beziehungswese mit dem Politmalus behaftet sei. 7. 7.1 Aufgrund der Akten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht mit dem SEM als erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Vorfall vom (...) 2016 in D._______ verwickelt war. Aufgrund der Auslieferungsersuchen ist auch belegt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Vorfall von den türkischen Behörden gesucht wird. Das SEM hat indessen zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Vorfall nicht erlebnisgeprägt zu erzählen vermochte. Er schilderte den Ablauf der Geschehnisse chronologisch einförmig und ohne jegliche inhaltlichen oder zeitlichen Sprünge innerhalb seiner Ausführungen. Angesichts des für ihn unvorhersehbar und überraschenden Ereignisses wirkt seine Beschreibung desselben nicht nur monoton. Seine Angaben enthalten auch keine inneren Gedankengänge oder Gefühlregungen wie Angst und Schrecken, was angesichts der spektakulären Geschehnisse nicht authentisch wirkt. Vor diesem Hintergrund ist im Einklang mit dem SEM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Rolle innerhalb der Geschehnisse anlässlich des Vorfalls vom (...) 2016 nicht glaubhaft darzulegen vermochte beziehungsweise seine konkrete Rolle zu verschleiern versucht. Aus den Aussagen von N._______ ergibt sich, dass die Aktion von Seiten der PKK im Voraus geplant war, woraus zu schliessen ist, dass die PKK nicht darauf vertraut hat, dass frühmorgens auf einer schlechten Strasse zufällig ein Kleinbus vorbeikommen wird, der mehr als zehn Person transportieren kann. Naheliegend erscheint vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm dargestellt, mit seinem Kleinbus am (...) 2016 zufällig am Ort der Geschehnisse vorbeifuhr, sondern dass der Transport von PKK-Mitgliedern mit ihm abgesprochen und geplant war. Der Umstand, dass N._______ jedoch explizit erklärte, dass sie den Fahrer des Kleinbusses, mithin den Beschwerdeführer, nicht gekannt habe, gleichzeitig aber 41 Mitglieder der PKK identifiziert hatte, spricht andererseits klar gegen eine PKK-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers (vgl. Akte der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom [...] S. 2 der Übersetzung). 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er am (...) 2016 auf der Fahrt mit seinem Kleinbus von I._______ nach D._______ unverhofft angehalten und genötigt worden war, eingekesselte PKK-Mitglieder aus D._______ zu fahren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer PKK-Mitgliedern in einer geplanten Aktion Hilfe leistete. Tatsache ist zudem, dass es dabei zu einem Feuergefecht zwischen PKK-Mitgliedern und den türkischen Sicherheitskräften gekommen ist. Er wird deswegen von den türkischen Behörden strafrechtlich wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung verfolgt, was durch die türkischen Auslieferungsbegehren an Serbien und die Schweiz belegt ist. 7.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Strafnorm die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale geradezu bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag, zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafeoder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschlicher Behandlung, droht, oder drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinne). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen wollte (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/28 E. 8.3). 7.4 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende Personen sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass sich die Sicherheitslage für oppositionell tätige Personen und allgemein für Angehörige der kurdischen Ethnie insgesamt deutlich verschlechtert hat und insbesondere Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-5123/2020 vom 25. Oktober 2022 E. 5.3.2; E-3665/2020 vom 14. September 2022 E. 5.4). 7.5 Der Beschwerdeführer war unstrittig Mitglied der HDP und des IHD (vgl. Akte A32/28 F66). Bis zum Vorfall vom (...) 2016 wurde er jedoch deswegen von den türkischen Behörden nie belangt. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich jedoch, dass vor dem Putsch im Juli 2016 die Lage entspannter gewesen war, als danach. Aufgrund seiner Mitgliedschaften verfügt der Beschwerdeführer über ein politisches Profil, welches den türkischen Behörden zumindest Aufschluss über seine Einstellung in der Kurdenfrage gibt. Das SEM stellt sodann in der Verfügung selbst fest, dass nicht von einer durch und durch legitimen Strafverfolgung auszugehen ist. Zudem haben sowohl die serbischen wie auch die schweizerischen Behörden eine Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei abgelehnt, was gegen eine legitime Strafverfolgung spricht. Die Ablehnungsnote des BJ begründete dies einerseits mit einem unklaren Sachverhalt, welcher die Überprüfung der doppelten Strafbarkeit verunmögliche und andererseits mit der nicht wortgetreuen und vollständigen Abgabe der verlangten Garantien. Dass die türkischen Behörden für die Auslieferung nicht die nötige Klarheit in den Sachverhalt bringen und die Garantien nicht, wie von den Schweizer Behörden gefordert, übernehmen wollten, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem fairen Verfahren in der Türkei rechnen kann. Es ist davon auszugehen, dass in der Türkei nicht nur die mutmassliche Tat des Beschwerdeführers geahndet würde, sondern die Behörden ihn auch wegen seiner Haltung in der Kurdenfrage treffen wollen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer einen Kleinbus gelenkt hatte, in welchem bewaffnete PKK-Mitglieder gewesen sind, ist für die türkischen Behörden die PKK-freundliche Haltung des Beschwerdeführers offensichtlich. Gegen ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren spricht sodann, dass ihm für seine Hilfeleistung für die PKK gleich die Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäss Art. 314 Abs. 2 türkisches StGB und Art. 5 des ATG zur Last gelegt wird, dies obwohl N._______ ihn im Gegensatz zu 41 anderen Personen nicht als PKK-Mitglied identifiziert hat. Auch das vorgesehene Strafmass für den Beschwerdeführer von 15 Jahren (vgl. Akte der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom [...] S. 4 der Übersetzung) deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht nur für seine Tat bestraft werden soll. Angesichts dieser Tatsachen und vor dem Hintergrund der anhaltenden behördlichen und justiziellen Willkür im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch, kann der strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers das flüchtlingsrechtliche Motiv nicht abgesprochen werden. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden strafrechtlich verfolgt wird, weil er PKK-Mitglieder in seinem Auto transportiert hatte. Die Verfolgung ist aktuell, zumal die türkischen Behörden sowohl die serbischen wie auch die schweizerischen Behörden um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht haben. Die Ablehnung des Auslieferungsersuchens durch das BJ spricht für eine illegitime Strafverfolgung des Beschwerdeführers. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie, seiner PKK-freundlichen Einstellung und seinen Mitgliedschaften in der HDP und dem IHD, der zu Last gelegten Tat und dem vorgesehenen Strafmass von einem Politmalus betroffen wäre. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.

8. Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen hat oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Insoweit er von den türkischen Behörden beschuldigt wird, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein, ist festzustellen, dass sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen lässt; die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des StGB betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6). Der Beschwerdeführer transportierte PKK-Mitglieder aus einer militarisierten Zone. Sein «Tatbeitrag» kann höchstens als Hilfeleistung qualifiziert werden. Dass es zu einer Schiesserei gekommen ist, konnte er nicht voraussehen. Er selber war unbewaffnet und wurde von N._______ nicht als PKK-Mitglied identifiziert. Es kann in Bezug auf seine Person jedenfalls nicht von einer Gewaltbereitschaft im Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden, zumal auch die Überprüfung des Beschwerdeführers durch den NDB keine konkreten nachteiligen Erkenntnisse zu Tage gefördert hat. 9. 9.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2021 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser es besteht ein Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 9.3 Das BJ hat am 18. Mai 2021 das Auslieferungsersuchen der Türkei abgelehnt (vgl. Bst. G). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Das Auslieferungsverfahren ist folglich nicht mehr hängig. Das SEM hat seinerseits mit Verfügung vom 15. Juli 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wobei es festgestellt hat, diese beginne ab Datum dieser Verfügung (vgl. Bst. H). Gemäss der Botschaft zum Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahren, soll das Bundesgericht nur bei parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren und nur bei den Konstellationen, in denen parallel zum Asylverfahren ein Auslieferungsverfahren hängig ist oder ein rechtskräftiger positiver Auslieferungsentscheid vorliegt, angerufen werden können (vgl. BBl 2010 1467 Ziff. 2.2). Vorliegend besteht nach dem Gesagten indessen kein Koordinationsbedarf zwischen dem Asyl- und dem Auslieferungsverfahren. Mithin liegt keine Ausnahme im Sinne Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor. Das vorliegende Urteil kann daher nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 31. August 2021 einbezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.

11. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1560.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2021 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1560.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das BJ und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: