Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz B._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 1. November 2018 und gelangte am 6. November 2018 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 15. November 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso durchgeführt wurde, sagte er, er habe seinen Militärdienst an der Grenze zu Syrien geleistet. Seine Vorgesetzten hätten die Flüchtlinge, die von Syrien in die Türkei gekommen seien, aufgrund ihrer Ethnie getrennt und ungleich behandelt. Man habe die Kurden diskriminiert und auch ihn zwingen wollen, diese schlechter zu behandeln als die arabisch- und türkischstämmigen Flüchtlinge. Da er dies nicht getan habe, sei er geschlagen worden. Nach Abschluss des Militärdienstes (Ende Oktober 2017) habe er einen Jugendfreund getroffen, der Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen sei. Da er sich für mehr Gerechtigkeit habe engagieren wollen, sei er der Partei beigetreten. Er sei öfters in eine Bar gegangen, in der die Parteimitglieder verkehrt hätten. Er habe Geld für bedürftige Personen gesammelt und sein Vater habe dieses dem Parteipräsidenten gebracht. Manchmal habe es in der Bar Razzien gegeben und die Anwesenden seien geschlagen worden. Er - der Beschwerdeführer - habe in den sozialen Medien Einträge "geteilt", in denen von Leuten gesprochen worden sei, die als Terroristen bezeichnet würden. Eines Tages (Ende Oktober 2018) habe sein Vater ihn von der Arbeit abgeholt und ihm gesagt, dass die Polizei (Antiterroreinheit) ihn zu Hause gesucht habe. Während er sich zwei oder drei Tage in einem Häuschen versteckt habe, habe sein Vater einen Anwalt konsultiert. Dieser habe gesagt, man werfe ihm Propaganda für terroristische Organisationen vor und es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Deshalb habe er sich sofort dazu entschieden, die Türkei zu verlassen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die türkische Polizei sei am 10. Dezember 2018 erneut bei ihm zu Hause gewesen, um sich nach ihm zu erkundigen. Er habe seinen Militärdienst von November 2016 bis Oktober 2017 in der Provinz Hatay in einer Zone geleistet, die an Syrien grenze. Für die letzten zwei Monate sei er an die syrische Grenze geschickt worden, wo sie gegen den Terrorismus und illegale Grenzübertritte gekämpft hätten. Der Kommandant sei ein Rassist gewesen und die Flüchtlinge seien zufolge ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlich behandelt worden. Mit der Unterstützung des Kommandanten hätten die Soldaten gegen kurdische Flüchtlinge Gewalt angewendet. Da er sich geweigert habe, es gleich zu tun, habe er psychische und physische Gewalt erlitten. Aufgrund seiner Erlebnisse habe er nach Abschluss des Militärdienstes "etwas tun" wollen. Deshalb habe er sich am 12. September 2018 bei der HDP eingeschrieben und an Versammlungen teilgenommen. Er habe, schon bevor er sich bei der Partei eingeschrieben habe, Hilfsgüter gesammelt und diese bei der Parteizentrale des Distrikts abgegeben. In den sozialen Medien (Facebook) habe er ein Video über den Kampf der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) geteilt, um die Leute über die Fakten zu orientieren. Am 28. Oktober 2018 habe sein Vater ihn von der Arbeit abgeholt und ihm erzählt, dass Polizisten der Antiterroreinheit zu Hause nach ihm gesucht hätten. Da er keinerlei Verbindung zum Terrorismus habe und kein Delikt begangen habe, sei er sehr beunruhigt gewesen. Sein Vater habe einen Anwalt konsultiert, der inoffiziell Einblick in das Dossier habe nehmen können. Man werfe ihm Propaganda für die Organisation PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) vor. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe in seinem alten Facebook-Profil einen Virus gehabt, weshalb er es im September 2018 gelöscht habe; etwa zehn Tage später habe er ein neues Profil eröffnet. Er habe nicht damit gerechnet, dass er wegen seiner Aktivitäten auf Facebook Probleme haben könnte. Gemäss den Informationen des Anwalts habe ihn jemand denunziert. So seien die Inhalte seines Profils zur Staatsanwaltschaft gelangt, die einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt habe. A.d Der Beschwerdeführer gab beim SEM zahlreiche Beweismittel ab (act. A11 Ziff. 1 bis 15; Beweismittelumschlag). B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2019 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte den Beschwerdeführer auf, in Aussicht gestellte Beweismittel bis zum 26. April 2019 nachzureichen. E. Der Beschwerdeführer reichte am 8. April 2019 die angekündigten Beweismittel mit den Übersetzungen ein. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 2. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, gegen ihn sei in der Türkei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Zur Stützung übermittelte er mehrere Beweismittel in Kopie mitsamt Übersetzungen. H. Am 3. Juni 2019 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Originale der am 13. Mai 2019 eingereichten Beweismittel zukommen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Benachteiligungen, denen kurdische Soldaten in der türkischen Armee ausgesetzt würden, nicht die notwendige Intensität erreichten, um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu können. Die Benachteiligungen, die dem Beschwerdeführer erwachsen seien, seien einzig vom Kommandanten ausgegangen und hätten sich während eines bestimmten, nunmehr abgeschlossenen Zeitraums ereignet. Nach dem Abschluss des Militärdienstes sei der Beschwerdeführer deswegen nicht mehr behelligt worden. Der Beschwerdeführer habe auf seiner Facebook-Seite Inhalte geteilt, in denen über Operationen der PKK berichtet werde, weshalb es legitim erscheine, dass die türkischen Behörden nach ihm suchten, um ihn befragen zu wollen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Behörden wegen seiner Tätigkeiten für die HDP für ihn interessieren könnten, obwohl die HDP eine legale Partei sei. Dies allein reiche indessen nicht aus, um ihm eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen. Den Angaben des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er innerhalb der HDP keine Position innegehabt habe, aufgrund derer er Verfolgung zu befürchten habe.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Polizei habe in der Wohnung des Beschwerdeführers mehrmals Razzien durchgeführt und auch im Dorf nach ihm gefragt. Er habe in Facebook bewusst gepostet, damit die Leute sich ein Bild über die Ereignisse in der Türkei und in Kurdistan machen könnten. Es sei skandalös, dass das SEM das Vorgehen der türkischen Behörden als legitim einschätze. Hunderte von Journalisten sowie Politiker und Ärzte seien wegen der Verbreitung von Nachrichten und ihrer Meinungsäusserung im Gefängnis. Solle man schweigen, wenn man wisse, dass reden strafbar sei? Es sei unverständlich, dass das SEM es als legitim erachte, wenn er wegen seiner Meinungsäusserung verfolgt werde. Er habe das Recht, mit anderen Personen zu kommunizieren. Er habe während seines Militärdienstes viel Schlimmes erlebt und sei selbst misshandelt worden. Er habe niemanden aufgehetzt, niemanden provoziert und nie den Krieg gelobt. Die Antiterroreinheiten würden niemanden wegen einer Befragung suchen. Sein Anwalt habe geschrieben, dass er wegen seiner Meinungsäusserung mit ein bis fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden könne, und dargelegt, was ihn bei einer Rückkehr erwarte. Der Beschwerdeführer werde in der Türkei aus politischen Gründen gesucht und fürchte sich vor Verhaftung und Folter. Viele Kurden, die in der Schweiz lebten, seien bei der Einreise in die Türkei aus den gleichen Gründen festgenommen worden - viele von ihnen seien im Gefängnis oder dürften die Türkei nicht verlassen.
E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner beiden Befragungen vor, er habe in seinem Facebook-Konto Berichte (auch Videos) geteilt, in denen über die Aktionen kurdischer Organisationen in Syrien berichtet worden sei. Den eingereichten Auszügen aus seinem Facebook-Konto - das SEM äusserte weder Zweifel an der Authentizität der eingereichten Facebook-Auszüge noch an derjenigen der weiteren eingereichten Beweismittel, überprüfte diese indessen auch nicht - ist zu entnehmen, dass er verschiedene Berichte über Aktionen der kurdischen Kampfverbände gegen den IS und auch gegen Einheiten der türkischen Armee gepostet hat. In einem Bericht wird das Verhalten der türkischen Armee nach einem Angriff auf Afrin kritisiert.
E. 5.4 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das türkische Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz (ATG). Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4 und die dortigen Quellenangaben). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, welchen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteile D-2673/2012 vom 20. Dezember 2018 E. 5.6 ff.; E-4459/2015 vom 9. August 2018 E. 4.7; E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8; D-7412/2015 vom 23. April 2018 E. 4.2.2; D-6881/2017 vom 12. April 2018 E. 6.2; D-5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2).
E. 5.5 Die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind angesichts der veränderten Lage in der Türkei und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht sachgerecht und zu undifferenziert. In zahlreichen Berichten über die Entwicklungen in der Türkei der letzten Jahre wird darauf hingewiesen, dass in diesem Staat sowohl die demokratischen Werte als auch die Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt sind. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Facebook-Konto zu strafbaren Handlungen aufrief oder die kriegerische Gewalt, die von zahlreichen Akteuren ausging, verherrlichte. Soweit ersichtlich, teilte er lediglich Berichte über Aktionen der kurdischen Organisationen, die interessierten Kreisen ohnehin bereits zur Verfügung standen. Bei der YPG, über deren Aktionen in den Posts des Beschwerdeführers vor allem berichtet wird, handelt es sich um eine der PKK nahe stehende, vor allem von den USA und damit einer NATO-Macht unterstützte Organisation, die in Syrien erfolgreich gegen den IS kämpfte. Diese Organisation wird zwar von der Türkei, nicht aber von den westlichen Mächten als terroristisch angesehen. Ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angesichts des bislang bekannten Sachverhalts rechtsstaatlich legitim ist und ob der Beschwerdeführer angesichts des geltend gemachten Einsatzes der Antiterroreinheit, die ihn zu Hause gesucht habe, mit einem fairen Verfahren rechnen könnte, bedarf vertiefter Abklärung. Authentizität der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vorausgesetzt, wäre gegen den Beschwerdeführer mittlerweile ein Strafverfahren eingeleitet und bereits Anklage erhoben worden. Auch diesbezüglich drängen sich vertieftere Abklärungen auf.
E. 5.6 Wären die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel echt, müsste davon ausgegangen werden, dass gegen ihn in der Türkei wegen mutmasslicher Propaganda für die PKK ein Ermittlungs- und anschliessend ein Strafverfahren eingeleitet wurde und nach ihm aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls gefahndet wird. Im Falle der Rückkehr in die Türkei müsste er folglich damit rechnen, festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden. Für echte oder mutmassliche Unterstützer von in der Türkei als staatsgefährdend eingestuften Organisationen wie vorliegend die PKK, besteht gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein beachtliches Risiko, in Gewahrsam der Sicherheitskräfte misshandelt oder gar gefoltert zu werden und mithin Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden (vgl. Urteil E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4).
E. 5.7 Vorliegend hat sich das SEM nicht explizit zur Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel geäussert, aufgrund seiner Erwägungen ist indessen davon auszugehen, dass es diese grundsätzlich nicht in Frage stellt. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint die Sachverhaltsfeststellung vorliegend unvollständig. Das SEM hätte sich mit den möglichen Folgen, die dem Beschwerdeführer aus dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren entstehen könnten, auseinandersetzen müssen. Das gleiche gilt nunmehr auch für das mittlerweile eingeleitete Strafverfahren. Das SEM hätte sich vertieft mit dem Inhalt der Äusserungen des Beschwerdeführers auf Facebook auseinandersetzen und abklären müssen, wie Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren gegen Personen, die in Facebook über Aktionen der kurdischen Verbände in Syrien berichten beziehungsweise solche Berichte "teilen", in der Türkei geführt werden, um seine Schlussfolgerung, das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren sei als rechtsstaatlich legitim einzustufen, zu stützen. Da das SEM dies unterlassen hat und somit diesbezüglich der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist, fällt im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund fehlender Entscheidungsreife ein reformatorischer Entscheid im Sinne von Art. 61 Abs. 1 erster Satz VwVG nicht in Betracht.
E. 5.8 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2019 beantragt wird, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht und belegt, dass ihm durch die Beschwerdeführung erhebliche Kosten entstanden sind, weshalb ihm diesbezüglich keine Parteientschädigung auszurichten ist. Hinsichtlich der angefertigten Übersetzungen der eingereichten Beweismittel kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass sie für den Beschwerdeführer kostenfrei angefertigt wurden. Mangels Einreichung entsprechender Rechnungen wird ihm für diese Auslagen eine Pauschale von Fr. 600.- als Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung vom 26. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1373/2019 vao Urteil vom 5. Juli 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz B._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 1. November 2018 und gelangte am 6. November 2018 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 15. November 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso durchgeführt wurde, sagte er, er habe seinen Militärdienst an der Grenze zu Syrien geleistet. Seine Vorgesetzten hätten die Flüchtlinge, die von Syrien in die Türkei gekommen seien, aufgrund ihrer Ethnie getrennt und ungleich behandelt. Man habe die Kurden diskriminiert und auch ihn zwingen wollen, diese schlechter zu behandeln als die arabisch- und türkischstämmigen Flüchtlinge. Da er dies nicht getan habe, sei er geschlagen worden. Nach Abschluss des Militärdienstes (Ende Oktober 2017) habe er einen Jugendfreund getroffen, der Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen sei. Da er sich für mehr Gerechtigkeit habe engagieren wollen, sei er der Partei beigetreten. Er sei öfters in eine Bar gegangen, in der die Parteimitglieder verkehrt hätten. Er habe Geld für bedürftige Personen gesammelt und sein Vater habe dieses dem Parteipräsidenten gebracht. Manchmal habe es in der Bar Razzien gegeben und die Anwesenden seien geschlagen worden. Er - der Beschwerdeführer - habe in den sozialen Medien Einträge "geteilt", in denen von Leuten gesprochen worden sei, die als Terroristen bezeichnet würden. Eines Tages (Ende Oktober 2018) habe sein Vater ihn von der Arbeit abgeholt und ihm gesagt, dass die Polizei (Antiterroreinheit) ihn zu Hause gesucht habe. Während er sich zwei oder drei Tage in einem Häuschen versteckt habe, habe sein Vater einen Anwalt konsultiert. Dieser habe gesagt, man werfe ihm Propaganda für terroristische Organisationen vor und es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Deshalb habe er sich sofort dazu entschieden, die Türkei zu verlassen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die türkische Polizei sei am 10. Dezember 2018 erneut bei ihm zu Hause gewesen, um sich nach ihm zu erkundigen. Er habe seinen Militärdienst von November 2016 bis Oktober 2017 in der Provinz Hatay in einer Zone geleistet, die an Syrien grenze. Für die letzten zwei Monate sei er an die syrische Grenze geschickt worden, wo sie gegen den Terrorismus und illegale Grenzübertritte gekämpft hätten. Der Kommandant sei ein Rassist gewesen und die Flüchtlinge seien zufolge ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlich behandelt worden. Mit der Unterstützung des Kommandanten hätten die Soldaten gegen kurdische Flüchtlinge Gewalt angewendet. Da er sich geweigert habe, es gleich zu tun, habe er psychische und physische Gewalt erlitten. Aufgrund seiner Erlebnisse habe er nach Abschluss des Militärdienstes "etwas tun" wollen. Deshalb habe er sich am 12. September 2018 bei der HDP eingeschrieben und an Versammlungen teilgenommen. Er habe, schon bevor er sich bei der Partei eingeschrieben habe, Hilfsgüter gesammelt und diese bei der Parteizentrale des Distrikts abgegeben. In den sozialen Medien (Facebook) habe er ein Video über den Kampf der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) geteilt, um die Leute über die Fakten zu orientieren. Am 28. Oktober 2018 habe sein Vater ihn von der Arbeit abgeholt und ihm erzählt, dass Polizisten der Antiterroreinheit zu Hause nach ihm gesucht hätten. Da er keinerlei Verbindung zum Terrorismus habe und kein Delikt begangen habe, sei er sehr beunruhigt gewesen. Sein Vater habe einen Anwalt konsultiert, der inoffiziell Einblick in das Dossier habe nehmen können. Man werfe ihm Propaganda für die Organisation PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) vor. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe in seinem alten Facebook-Profil einen Virus gehabt, weshalb er es im September 2018 gelöscht habe; etwa zehn Tage später habe er ein neues Profil eröffnet. Er habe nicht damit gerechnet, dass er wegen seiner Aktivitäten auf Facebook Probleme haben könnte. Gemäss den Informationen des Anwalts habe ihn jemand denunziert. So seien die Inhalte seines Profils zur Staatsanwaltschaft gelangt, die einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt habe. A.d Der Beschwerdeführer gab beim SEM zahlreiche Beweismittel ab (act. A11 Ziff. 1 bis 15; Beweismittelumschlag). B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2019 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte den Beschwerdeführer auf, in Aussicht gestellte Beweismittel bis zum 26. April 2019 nachzureichen. E. Der Beschwerdeführer reichte am 8. April 2019 die angekündigten Beweismittel mit den Übersetzungen ein. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 2. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, gegen ihn sei in der Türkei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Zur Stützung übermittelte er mehrere Beweismittel in Kopie mitsamt Übersetzungen. H. Am 3. Juni 2019 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Originale der am 13. Mai 2019 eingereichten Beweismittel zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Benachteiligungen, denen kurdische Soldaten in der türkischen Armee ausgesetzt würden, nicht die notwendige Intensität erreichten, um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu können. Die Benachteiligungen, die dem Beschwerdeführer erwachsen seien, seien einzig vom Kommandanten ausgegangen und hätten sich während eines bestimmten, nunmehr abgeschlossenen Zeitraums ereignet. Nach dem Abschluss des Militärdienstes sei der Beschwerdeführer deswegen nicht mehr behelligt worden. Der Beschwerdeführer habe auf seiner Facebook-Seite Inhalte geteilt, in denen über Operationen der PKK berichtet werde, weshalb es legitim erscheine, dass die türkischen Behörden nach ihm suchten, um ihn befragen zu wollen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Behörden wegen seiner Tätigkeiten für die HDP für ihn interessieren könnten, obwohl die HDP eine legale Partei sei. Dies allein reiche indessen nicht aus, um ihm eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen. Den Angaben des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er innerhalb der HDP keine Position innegehabt habe, aufgrund derer er Verfolgung zu befürchten habe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Polizei habe in der Wohnung des Beschwerdeführers mehrmals Razzien durchgeführt und auch im Dorf nach ihm gefragt. Er habe in Facebook bewusst gepostet, damit die Leute sich ein Bild über die Ereignisse in der Türkei und in Kurdistan machen könnten. Es sei skandalös, dass das SEM das Vorgehen der türkischen Behörden als legitim einschätze. Hunderte von Journalisten sowie Politiker und Ärzte seien wegen der Verbreitung von Nachrichten und ihrer Meinungsäusserung im Gefängnis. Solle man schweigen, wenn man wisse, dass reden strafbar sei? Es sei unverständlich, dass das SEM es als legitim erachte, wenn er wegen seiner Meinungsäusserung verfolgt werde. Er habe das Recht, mit anderen Personen zu kommunizieren. Er habe während seines Militärdienstes viel Schlimmes erlebt und sei selbst misshandelt worden. Er habe niemanden aufgehetzt, niemanden provoziert und nie den Krieg gelobt. Die Antiterroreinheiten würden niemanden wegen einer Befragung suchen. Sein Anwalt habe geschrieben, dass er wegen seiner Meinungsäusserung mit ein bis fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden könne, und dargelegt, was ihn bei einer Rückkehr erwarte. Der Beschwerdeführer werde in der Türkei aus politischen Gründen gesucht und fürchte sich vor Verhaftung und Folter. Viele Kurden, die in der Schweiz lebten, seien bei der Einreise in die Türkei aus den gleichen Gründen festgenommen worden - viele von ihnen seien im Gefängnis oder dürften die Türkei nicht verlassen. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner beiden Befragungen vor, er habe in seinem Facebook-Konto Berichte (auch Videos) geteilt, in denen über die Aktionen kurdischer Organisationen in Syrien berichtet worden sei. Den eingereichten Auszügen aus seinem Facebook-Konto - das SEM äusserte weder Zweifel an der Authentizität der eingereichten Facebook-Auszüge noch an derjenigen der weiteren eingereichten Beweismittel, überprüfte diese indessen auch nicht - ist zu entnehmen, dass er verschiedene Berichte über Aktionen der kurdischen Kampfverbände gegen den IS und auch gegen Einheiten der türkischen Armee gepostet hat. In einem Bericht wird das Verhalten der türkischen Armee nach einem Angriff auf Afrin kritisiert. 5.4 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das türkische Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz (ATG). Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4 und die dortigen Quellenangaben). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, welchen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteile D-2673/2012 vom 20. Dezember 2018 E. 5.6 ff.; E-4459/2015 vom 9. August 2018 E. 4.7; E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8; D-7412/2015 vom 23. April 2018 E. 4.2.2; D-6881/2017 vom 12. April 2018 E. 6.2; D-5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2). 5.5 Die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind angesichts der veränderten Lage in der Türkei und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht sachgerecht und zu undifferenziert. In zahlreichen Berichten über die Entwicklungen in der Türkei der letzten Jahre wird darauf hingewiesen, dass in diesem Staat sowohl die demokratischen Werte als auch die Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt sind. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Facebook-Konto zu strafbaren Handlungen aufrief oder die kriegerische Gewalt, die von zahlreichen Akteuren ausging, verherrlichte. Soweit ersichtlich, teilte er lediglich Berichte über Aktionen der kurdischen Organisationen, die interessierten Kreisen ohnehin bereits zur Verfügung standen. Bei der YPG, über deren Aktionen in den Posts des Beschwerdeführers vor allem berichtet wird, handelt es sich um eine der PKK nahe stehende, vor allem von den USA und damit einer NATO-Macht unterstützte Organisation, die in Syrien erfolgreich gegen den IS kämpfte. Diese Organisation wird zwar von der Türkei, nicht aber von den westlichen Mächten als terroristisch angesehen. Ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angesichts des bislang bekannten Sachverhalts rechtsstaatlich legitim ist und ob der Beschwerdeführer angesichts des geltend gemachten Einsatzes der Antiterroreinheit, die ihn zu Hause gesucht habe, mit einem fairen Verfahren rechnen könnte, bedarf vertiefter Abklärung. Authentizität der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vorausgesetzt, wäre gegen den Beschwerdeführer mittlerweile ein Strafverfahren eingeleitet und bereits Anklage erhoben worden. Auch diesbezüglich drängen sich vertieftere Abklärungen auf. 5.6 Wären die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel echt, müsste davon ausgegangen werden, dass gegen ihn in der Türkei wegen mutmasslicher Propaganda für die PKK ein Ermittlungs- und anschliessend ein Strafverfahren eingeleitet wurde und nach ihm aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls gefahndet wird. Im Falle der Rückkehr in die Türkei müsste er folglich damit rechnen, festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden. Für echte oder mutmassliche Unterstützer von in der Türkei als staatsgefährdend eingestuften Organisationen wie vorliegend die PKK, besteht gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein beachtliches Risiko, in Gewahrsam der Sicherheitskräfte misshandelt oder gar gefoltert zu werden und mithin Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden (vgl. Urteil E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4). 5.7 Vorliegend hat sich das SEM nicht explizit zur Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel geäussert, aufgrund seiner Erwägungen ist indessen davon auszugehen, dass es diese grundsätzlich nicht in Frage stellt. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint die Sachverhaltsfeststellung vorliegend unvollständig. Das SEM hätte sich mit den möglichen Folgen, die dem Beschwerdeführer aus dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren entstehen könnten, auseinandersetzen müssen. Das gleiche gilt nunmehr auch für das mittlerweile eingeleitete Strafverfahren. Das SEM hätte sich vertieft mit dem Inhalt der Äusserungen des Beschwerdeführers auf Facebook auseinandersetzen und abklären müssen, wie Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren gegen Personen, die in Facebook über Aktionen der kurdischen Verbände in Syrien berichten beziehungsweise solche Berichte "teilen", in der Türkei geführt werden, um seine Schlussfolgerung, das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren sei als rechtsstaatlich legitim einzustufen, zu stützen. Da das SEM dies unterlassen hat und somit diesbezüglich der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist, fällt im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund fehlender Entscheidungsreife ein reformatorischer Entscheid im Sinne von Art. 61 Abs. 1 erster Satz VwVG nicht in Betracht. 5.8 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2019 beantragt wird, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht und belegt, dass ihm durch die Beschwerdeführung erhebliche Kosten entstanden sind, weshalb ihm diesbezüglich keine Parteientschädigung auszurichten ist. Hinsichtlich der angefertigten Übersetzungen der eingereichten Beweismittel kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass sie für den Beschwerdeführer kostenfrei angefertigt wurden. Mangels Einreichung entsprechender Rechnungen wird ihm für diese Auslagen eine Pauschale von Fr. 600.- als Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung vom 26. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: