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D-2306/2020

D-2306/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern C._______, D._______ und E._______ am (...) und reisten am 21. September 2016 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach und wurden dort am 29. September 2016 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Ausserdem wurden sie zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin den Sohn F._______. Die ausführlichen Anhörungen zu den Asylgründen fanden am 13. November 2017 (Beschwerdeführer) respektive 15. Mai 2018 (Beschwerdeführerin) statt. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien Kurden und stammten aus H._______ ([...]). Sie seien aus der Türkei ausgereist, weil sie dort keine Lebenssicherheit hätten und ständig von den Behörden drangsaliert worden seien. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie und werde von den Behörden als Sohn eines Terroristen betrachtet; denn sein Vater (I._______, vgl. N [...]) sei (...) mehrerer kurdischer Parteien - unter anderem der (...) - gewesen und in der Türkei verfolgt worden, weshalb er im Jahr (...) in die Schweiz geflüchtet sei. Die Behörden hätten in der Folge mehrmals bei ihnen nach dem Vater gesucht und namentlich im Dezember (...) eine Razzia in ihrem Haus durchgeführt; die Beschwerdeführerin habe damals stressbedingt eine Fehlgeburt erlitten. Auch weitere Verwandte des Beschwerdeführers seien politisch tätig, und viele seien ins Ausland geflüchtet. Der Beschwerdeführer selber sei im Jahr (...) der (legalen) (...) beigetreten, habe aber schon zuvor die Parteizeitung verkauft und an Kundgebungen und Feiern teilgenommen. Bei solchen Anlässen sei jeweils auch die - ansonsten nicht politisch aktive - Beschwerdeführerin dabei gewesen. Anfang (...) sei der Beschwerdeführer während einer Taxifahrt mit einem Kunden vom Militär angehalten, als Terrorist beschimpft und genötigt worden, ohne seinen Kunden weiterzufahren. Am (...) habe ihn das Militär zwei Nächte beziehungsweise zwei Tage lang unter Verweigerung von Nahrung und Wasser festgehalten, verhört und mit erzwungenem «Wall Standing» bestraft. Ihm sei vorgeworfen worden, für die (...) als Kurier tätig zu sein. Am (...) sei er mit derselben Anschuldigung erneut auf den Militärposten mitgenommen und über Nacht festgehalten worden. Die Beamten hätten ihm dabei ein Foto seines Vaters gezeigt und behauptet, dieser sei in den Bergen bei der (...). Sodann habe ihm ein Beamter vorgeschlagen, als Spitzel zu arbeiten. Er habe zuerst abgelehnt, aber nachdem ihm Gefängnis angedroht worden sei, habe er, um Zeit zu gewinnen, zum Schein eingewilligt. In den darauffolgenden Wochen sei er mehrmals kontaktiert und nach Informationen zu politischen Veranstaltungen im Dorf sowie zu Parteimitgliedern gefragt worden. Er habe jeweils erklärt, er sei immer noch am Sammeln von Informationen. Gleichzeitig habe er aus Angst vor weitergehenden behördlichen Massnahmen damit begonnen, mithilfe eines Schleppers seine Ausreise zu organisieren. Am (...) seien sie aus diesen Gründen alle zusammen aus der Türkei ausgereist. Im (...) hätten die Behörden zuhause sowie beim Dorfvorsteher erneut nach dem Beschwerdeführer gesucht. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: (unvollständige) Kopien ihrer Identitätsausweise (ausser des in der Schweiz geborenen Sohnes), das Familienbüchlein (Kopie), die Aufenthaltsbewilligung des Vaters des Beschwerdeführers (Kopie), eine Vollmacht des vormaligen Rechtsvertreters, einen Brief von (...) vom 25. März 2017 (inkl. Zustellcouvert), mehrere Fotos sowie eine schriftliche Zeugenaussage von (...) vom 29. November 2018 (inkl. Kopie von dessen Identitätskarte). B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. März 2020 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 30. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei Asyl zu gewähren, subeventuell sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einräumung einer Frist zur Beschaffung von Beweisen aus dem Ausland, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 7. April 2020 (Kopie), zwei Listen mit Namen von Familienmitgliedern (Kopie), mehrere Presseartikel vom 4. April 2016, mehrere Fotos des Vaters zusammen mit kurdischen Politikern, mehrere Presseartikel zur (...), ein Foto eines (...)-Abgeordneten, mehrere Presseartikel zur allgemeinen Lage in (...), ein Presseartikel zu einer Massenverhaftung im Mai 2019, ein Schreiben von (...) vom 21. April 2020, mehrere Fotos und Facebook-Ausdrucke betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, ein Presseartikel von (...) betreffend den Vater des Beschwerdeführers, mehrere Presseartikel zu den Themen Folter in Polizeihaft, Verhaftungen und Anwerbung von Spitzeln, ein Schreiben von Rechtsanwalt (...) vom 20. April 2020 (Kopie) sowie ein Akteneinsichtsgesuch von (...) vom 21. April 2020 (Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann forderte sie die Beschwerdeführenden auf, innert Frist das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und einzureichen, und teilte mit, vorläufig werde kein Kostenvorschuss erhoben, und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werde nach Ablauf der erwähnten Frist entschieden. Die Beschwerdeführenden wurden überdies aufgefordert, die eingereichten türkischsprachigen Beweismittel innert Frist übersetzen zu lassen und die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland innert Frist einzureichen. E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 wurden die verlangten Übersetzungen, das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» samt Beilagen sowie zwei neue, vom Vater des Beschwerdeführers verfasste Namenslisten vom 15. Mai 2020 eingereicht. F. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Schreiben der Staatsanwaltschaft [...] vom [...[ 2020 [Kopie]) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, verwies aber gleichzeitig darauf, dass es die der Beschwerde beiliegenden Beweismittel nicht erhalten habe. I. Nach entsprechender Aufforderung durch die Instruktionsrichterin reichte das SEM mit Eingabe vom 31. Juli 2020 eine zweite Vernehmlassung ein, wobei es weiterhin vollumfänglich an seiner Verfügung festhielt. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 20. August 2020, beantragten die Gutheissung der Beschwerde und reichten weitere Beweismittel ein: eine korrigierte Übersetzung der Beschwerdebeilage 12, mehrere Unterlagen zu einem in der Türkei hängigen Strafverfahren vom (...) (Kopien; inkl. Übersetzungen), eine Unzuständigkeitserklärung der Staatsanwaltschaft (...) vom 7. August 2020 betreffend ein anderes Strafverfahren (Kopie; inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 8. August 2020 (Kopie; inkl. Übersetzung) sowie einen Facebook-Ausdruck.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich der geltend gemachten Festnahmen unlogische und widersprüchliche Angaben gemacht: Es sei insbesondere nicht plausibel, dass ihn die Behörden zwar verdächtigt hätten, für die (...) tätig zu sein, ihn aber dennoch ohne Anklage nach kurzer Zeit freigelassen hätten. Angesichts des angeblichen Vorwurfs der (...)-Unterstützung könne auch nicht geglaubt werden, dass er als Spitzel rekrutiert worden sei. Zudem hätten die Behörden die gewünschten Informationen sicherlich auch ohne Hilfe des Beschwerdeführers beziehungsweise gleich von ihm selbst in Erfahrung bringen können. Die geltend gemachte Rekrutierung als Spitzel sei daher unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe ferner widersprüchliche Aussagen zur Dauer seiner Mitnahme im (...) sowie zu der ihm angeblich gewährten Bedenkzeit betreffend den Vorschlag der Spitzeltätigkeit gemacht. Die angeblichen Festnahmen seien daher nicht glaubhaft. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit auf ihre Namen lautenden Reisepässen ausgereist seien und dabei keine Probleme gehabt hätten, spreche ebenfalls gegen die angebliche Verfolgung im Heimatland. Die weiteren Vorbringen (der Vorfall vom [...] sowie die Hausdurchsuchung und die Fehlgeburt im Jahr [...]) seien sodann nicht intensiv genug und/oder stünden in keinem genügend engen Zusammenhang zur Ausreise, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei (Provinz [...]) erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den geltend gemachten Sachverhalt sowie die eingereichten Beweismittel nicht vollständig geprüft. Die Sachverhaltsdarstellung sei fehlerhaft, und die Ablehnung der Asylgesuche sei unbegründet erfolgt. Sodann wird ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Grossfamilie. Er sei im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung seiner Angehörigen einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Zu erwähnen sei insbesondere sein Vater: Dieser sei seit dem Jahr 1979 politisch aktiv, habe in mehreren kurdischen Parteien Führungspositionen innegehabt und sei mehrfach verhaftet und zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Im Jahr (...) habe sein Vater in den Bergen von Kandil (Nordirak) mehrere Exponenten der (...) getroffen. Auch in der Schweiz sei er politisch tätig und habe leitende Funktionen in kurdischen Institutionen (z.B. [...]) bekleidet. Betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dieser sei zweimal verhaftet worden, einmal am (...) im Zusammenhang mit dem - verbotenen - Geburtstagsfest von (...), das zweite Mal am (...). Er sei dabei auch gefoltert worden (Vorenthalten von Wasser und Nahrung, «wall standing»). Anlässlich der zweiten Verhaftung hätten ihm die Behörden ein Foto gezeigt, auf welchem sein Vater zusammen mit zwei Führungspersonen der (...) abgebildet sei. Das Foto sei in (...) aufgenommen worden, wo sich das Hauptquartier der (...) befinde. Er sei vor die Wahl gestellt worden, als Spitzel zu arbeiten oder ins Gefängnis zu gehen. Als Spitzel hätte er den Behörden wichtige Informationen zu Personen mit Verbindungen zur (...) sowie zu geplanten Kundgebungen liefern können, da er die kurdische Bewegung seit vielen Jahren unterstützt habe und lokal gut vernetzt gewesen sei. Die vom SEM erwähnten Widersprüche seien zu relativieren und beträfen ohnehin blosse Details. Es gehe sodann nicht an, dass das SEM aus der legalen, vom Schlepper organisierten Ausreise auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen schliesse. Zur Frage der Asylrelevanz ihrer Vorbringen führen die Beschwerdeführenden aus, die geltend gemachten Vorfälle zwischen 2010 und 2016 zeigten, dass sie von den Behörden massiv unterdrückt worden seien. Für den Ausreiseentschluss entscheidend sei das Foto des Vaters bei der (...) gewesen; denn die Behörden hätten ihn (Beschwerdeführer) damit indirekt mit der (...) in Verbindung bringen können und es habe ihm eine Freiheitsstrafe gedroht. Gegen den Beschwerdeführer sei im Übrigen wegen seiner Äusserungen in den sozialen Medien ein Strafverfahren eingeleitet worden; sie hätten dies vom türkischen Rechtsanwalt (...) erfahren, welcher bei den Behörden ein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe. Der Beschwerdeführer stehe seit seiner Kindheit und schon allein wegen seines (...) im Fokus der türkischen Behörden. Er sei in der Schweiz weiterhin politisch tätig (Verweis auf Fotos einer Kundgebung). In den sozialen Medien sei er auf Facebook und Youtube präsent und veröffentliche dort politische Inhalte. Die türkischen Behörden würden das Internet mithilfe von Spitzeln überwachen. Alleine wegen Äusserungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie seien mehrere Hundert Personen festgenommen worden. Aus den dargelegten Gründen müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen, verhaftet zu werden.

E. 3.3 In seinen beiden Vernehmlassungen führt das SEM aus, das Asyldossier des Vaters des Beschwerdeführers sei beigezogen worden (Verweis auf einen nachträglich erstellten ZEMIS-Ausdruck; A42), und im Asylentscheid sei auf die geltend gemachten Probleme nach der Ausreise des Vaters eingegangen worden. Bezüglich der eingereichten Beweismittel falle auf, dass ein Mann namens (...) schriftlich bestätige, der Beschwerdeführer sei ab dem (...) 29 Tage lang zusammen mit dem Beschwerdeführer inhaftiert gewesen (Beschwerdebeilage 12). Der Beschwerdeführer selber habe indessen nie eine derartige Haft erwähnt.

E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, der erwähnte ZEMIS-Ausdruck sei nicht ediert worden, daher könne dazu keine Stellung genommen werden. Die nach der Flucht des Vaters entstandenen Probleme seien nicht fluchtauslösend gewesen. Fluchtgrund sei vielmehr die Festnahme gewesen, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer ein Foto seines Vaters mit (...) gezeigt worden sei. Die Behörden hätten ihn mit diesem Foto erpresst. Er habe in die Spitzeltätigkeit nur eingewilligt, weil er sonst angeklagt worden wäre. Er habe sich aus seiner Zwangslage nur durch Flucht in die Schweiz entziehen können. Das SEM habe dies nicht erkannt und die Ablehnung des Asylgesuchs daher mangelhaft begründet. Das Datum der Inhaftierung im Schreiben von (...) sei aufgrund eines Übersetzungsfehlers entstanden; korrekt sei der (...). Der türkische Anwalt des Beschwerdeführers habe sodann inzwischen weitere Akten erhalten und dabei erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren (...), hängig sei. Er sei aufgrund eines Facebook-Kommentars wegen (...) angeklagt, und es bestehe ein Haftbefehl. Im anderen Strafverfahren, Nr. (...), habe die Staatsanwaltschaft von (...) die örtliche Unzuständigkeit festgestellt und die Sache an das zuständige Gericht in (...) überwiesen. Der Dorfvorsteher (...) habe schriftlich mitgeteilt, dass sich die Polizei letztmals im (...) nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien bedroht werde (Verweis auf einen entsprechenden Facebook-Ausdruck).

E. 4 Die Beschwerdeführenden weisen in der Replik daraufhin, sie hätten das Aktenstück A42 nicht erhalten. Es handelt sich dabei um den Ausdruck einer Seite aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem betreffend den Vater mit der handschriftlichen Notiz «Aktennotiz zu: N (...) Beigezogenes Dossier des Vaters des Gesuchstellers». Dieses Aktenstück konnte vom SEM im Zeitpunkt der Eröffnung des Asylentscheids nicht ediert werden, da es erst nachträglich, nämlich am 13. Juli 2020, erstellt wurde. Im Übrigen handelt es sich dabei um eine nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akte im Sinne von BGE 115 V 303, weshalb aus der fehlenden Einsicht in dieses Aktenstück keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG; Art. 26 ff. VwVG) resultiert.

E. 5 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, weshalb die vorin- stanzliche Verfügung zu kassieren sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG) und das Recht von Amtes wegen anwendet, wobei es nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 5.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt unter anderem, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. Art. 32 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde ist demnach verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.3). Ob das Vorgehen der Behörde im konkreten Fall den Anforderungen von Art. 32 VwVG genügt, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 32 N21).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seines Asylgesuchs unter anderem auf den Umstand, dass er aus einer politischen Familie stamme. Sein Vater (I._______, vgl. N [...]) habe in mehreren kurdischen Parteien (...) innegehabt und sei auch in der Schweiz, wo er politisches Asyl erhalten habe, weiterhin in verschiedenen kurdischen Institutionen politisch tätig. Das SEM hat es indessen unterlassen, in der angefochtenen Verfügung zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls eine Verfolgung im Zusammenhang mit seinem Vater drohen könnte. Eine derartige Prüfung hätte sich aufgrund der Aktenlage aber offensichtlich aufgedrängt: Der Vater des Beschwerdeführers war seinen Asylakten zufolge jahrzehntelang auf (...) für mehrere kurdische Parteien tätig und hatte dabei Führungspositionen inne. Er wurde mehrfach im (...)-Kontext angeklagt und verbüsste mehrere Haftstrafen. Im (...) wurde sein Asylgesuch in der Schweiz gutgeheissen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem ein Foto zu den Akten, welches angeblich im Jahr (...) entstanden ist und seinen Vater zusammen mit (...) in den (...) zeigt (vgl. BM 6). Es ist somit davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers über ein ausgeprägtes politisches Profil verfügt und möglicherweise (auch in der Schweiz) in (...) Kreisen verkehrt (was allenfalls näher abzuklären wäre). Dieser Sachverhalt muss sodann im Kontext der politischen Ereignisse in der Türkei seit dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 betrachtet werden: Seit diesem Zeitpunkt hat sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage nachhaltig verschlechtert. Die Inhaftierungen haben deutlich zugenommen, und es kam zu politisch motivierten Säuberungsaktionen. Die Behörden gehen seitdem rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor und schrecken auch vor fingierten Terrorismusanklagen nicht zurück. Es ist zunehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen und Kurden gekommen, welche politisch tätig sind. Aber auch Medienschaffende, Mitglieder kurdischer Vereine und einfache Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien (...) und (...) wurden wegen Verdachts auf Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der (...) Opfer von teilweise willkürlichen Verhaftungen. Wegen (...)-Verbindungen Verhaftete können keine fairen Verfahren erwarten, und es besteht für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.4 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). Das SEM wäre bei der dargelegten Sachlage verpflichtet gewesen, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das (exil-)politische Profil seines Vaters angemessen zu würdigen und zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer deswegen im aktuellen türkischen Kontext allenfalls eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte.

E. 5.3 Ferner ist anzufügen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei exilpolitisch tätig, ungenügend geprüft hat. Auf seine Aussage, er habe im Herbst 2017 an einer Kundgebung in G._______ teilgenommen (vgl. A25 F191) ist die Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen, und seine (exilpolitischen) Facebook-Aktivitäten hat es nicht unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung gewürdigt, sondern lediglich im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seiner Pflicht, die vorgenannten rechtserheblichen Vorbringen und Beweismittel sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und zu würdigen, in ungenügender Weise nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 6.1 Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt dessen Verletzung grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen aus prozessökonomischen Gründen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 548 ff., 645).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung nicht in Betracht zu ziehen. Der Verfahrensmangel ist bedeutsam, und das SEM hat sich auch in seiner Vernehmlassung nicht zur Frage einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Vater geäussert. Überdies haben die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene, namentlich in der Replik, unter Beilage mehrerer amtlicher Dokumente (in Kopie) vorgebracht, gegen den Beschwerdeführer seien in der Türkei (...) wegen seiner Äusserungen auf Facebook zwei Strafverfahren eingeleitet worden. Es geht dabei um die Straftatbestände «Propaganda für eine Terrororganisation», «Beleidigung des Präsidenten» und «Loben von Straftaten und Straftätern». Zu diesem neuen Sachverhaltselement (Glaubhaftigkeit, flüchtlingsrechtliche Relevanz) konnte sich das SEM bis anhin nicht äussern. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint aus diesen Gründen eine Kassation der angefochtenen Verfügung angebracht.

E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben, und die Sache ist zur umfassenden Prüfung und Würdigung der vorgebrachten Asylgründe sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist ihnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. März 2020 wird vollumfänglich aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2306/2020 Urteil vom 19. Februar 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein MOR Recht, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 30. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern C._______, D._______ und E._______ am (...) und reisten am 21. September 2016 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach und wurden dort am 29. September 2016 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Ausserdem wurden sie zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin den Sohn F._______. Die ausführlichen Anhörungen zu den Asylgründen fanden am 13. November 2017 (Beschwerdeführer) respektive 15. Mai 2018 (Beschwerdeführerin) statt. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien Kurden und stammten aus H._______ ([...]). Sie seien aus der Türkei ausgereist, weil sie dort keine Lebenssicherheit hätten und ständig von den Behörden drangsaliert worden seien. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie und werde von den Behörden als Sohn eines Terroristen betrachtet; denn sein Vater (I._______, vgl. N [...]) sei (...) mehrerer kurdischer Parteien - unter anderem der (...) - gewesen und in der Türkei verfolgt worden, weshalb er im Jahr (...) in die Schweiz geflüchtet sei. Die Behörden hätten in der Folge mehrmals bei ihnen nach dem Vater gesucht und namentlich im Dezember (...) eine Razzia in ihrem Haus durchgeführt; die Beschwerdeführerin habe damals stressbedingt eine Fehlgeburt erlitten. Auch weitere Verwandte des Beschwerdeführers seien politisch tätig, und viele seien ins Ausland geflüchtet. Der Beschwerdeführer selber sei im Jahr (...) der (legalen) (...) beigetreten, habe aber schon zuvor die Parteizeitung verkauft und an Kundgebungen und Feiern teilgenommen. Bei solchen Anlässen sei jeweils auch die - ansonsten nicht politisch aktive - Beschwerdeführerin dabei gewesen. Anfang (...) sei der Beschwerdeführer während einer Taxifahrt mit einem Kunden vom Militär angehalten, als Terrorist beschimpft und genötigt worden, ohne seinen Kunden weiterzufahren. Am (...) habe ihn das Militär zwei Nächte beziehungsweise zwei Tage lang unter Verweigerung von Nahrung und Wasser festgehalten, verhört und mit erzwungenem «Wall Standing» bestraft. Ihm sei vorgeworfen worden, für die (...) als Kurier tätig zu sein. Am (...) sei er mit derselben Anschuldigung erneut auf den Militärposten mitgenommen und über Nacht festgehalten worden. Die Beamten hätten ihm dabei ein Foto seines Vaters gezeigt und behauptet, dieser sei in den Bergen bei der (...). Sodann habe ihm ein Beamter vorgeschlagen, als Spitzel zu arbeiten. Er habe zuerst abgelehnt, aber nachdem ihm Gefängnis angedroht worden sei, habe er, um Zeit zu gewinnen, zum Schein eingewilligt. In den darauffolgenden Wochen sei er mehrmals kontaktiert und nach Informationen zu politischen Veranstaltungen im Dorf sowie zu Parteimitgliedern gefragt worden. Er habe jeweils erklärt, er sei immer noch am Sammeln von Informationen. Gleichzeitig habe er aus Angst vor weitergehenden behördlichen Massnahmen damit begonnen, mithilfe eines Schleppers seine Ausreise zu organisieren. Am (...) seien sie aus diesen Gründen alle zusammen aus der Türkei ausgereist. Im (...) hätten die Behörden zuhause sowie beim Dorfvorsteher erneut nach dem Beschwerdeführer gesucht. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: (unvollständige) Kopien ihrer Identitätsausweise (ausser des in der Schweiz geborenen Sohnes), das Familienbüchlein (Kopie), die Aufenthaltsbewilligung des Vaters des Beschwerdeführers (Kopie), eine Vollmacht des vormaligen Rechtsvertreters, einen Brief von (...) vom 25. März 2017 (inkl. Zustellcouvert), mehrere Fotos sowie eine schriftliche Zeugenaussage von (...) vom 29. November 2018 (inkl. Kopie von dessen Identitätskarte). B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. März 2020 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 30. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei Asyl zu gewähren, subeventuell sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einräumung einer Frist zur Beschaffung von Beweisen aus dem Ausland, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 7. April 2020 (Kopie), zwei Listen mit Namen von Familienmitgliedern (Kopie), mehrere Presseartikel vom 4. April 2016, mehrere Fotos des Vaters zusammen mit kurdischen Politikern, mehrere Presseartikel zur (...), ein Foto eines (...)-Abgeordneten, mehrere Presseartikel zur allgemeinen Lage in (...), ein Presseartikel zu einer Massenverhaftung im Mai 2019, ein Schreiben von (...) vom 21. April 2020, mehrere Fotos und Facebook-Ausdrucke betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, ein Presseartikel von (...) betreffend den Vater des Beschwerdeführers, mehrere Presseartikel zu den Themen Folter in Polizeihaft, Verhaftungen und Anwerbung von Spitzeln, ein Schreiben von Rechtsanwalt (...) vom 20. April 2020 (Kopie) sowie ein Akteneinsichtsgesuch von (...) vom 21. April 2020 (Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann forderte sie die Beschwerdeführenden auf, innert Frist das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und einzureichen, und teilte mit, vorläufig werde kein Kostenvorschuss erhoben, und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werde nach Ablauf der erwähnten Frist entschieden. Die Beschwerdeführenden wurden überdies aufgefordert, die eingereichten türkischsprachigen Beweismittel innert Frist übersetzen zu lassen und die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland innert Frist einzureichen. E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 wurden die verlangten Übersetzungen, das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» samt Beilagen sowie zwei neue, vom Vater des Beschwerdeführers verfasste Namenslisten vom 15. Mai 2020 eingereicht. F. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Schreiben der Staatsanwaltschaft [...] vom [...[ 2020 [Kopie]) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, verwies aber gleichzeitig darauf, dass es die der Beschwerde beiliegenden Beweismittel nicht erhalten habe. I. Nach entsprechender Aufforderung durch die Instruktionsrichterin reichte das SEM mit Eingabe vom 31. Juli 2020 eine zweite Vernehmlassung ein, wobei es weiterhin vollumfänglich an seiner Verfügung festhielt. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 20. August 2020, beantragten die Gutheissung der Beschwerde und reichten weitere Beweismittel ein: eine korrigierte Übersetzung der Beschwerdebeilage 12, mehrere Unterlagen zu einem in der Türkei hängigen Strafverfahren vom (...) (Kopien; inkl. Übersetzungen), eine Unzuständigkeitserklärung der Staatsanwaltschaft (...) vom 7. August 2020 betreffend ein anderes Strafverfahren (Kopie; inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 8. August 2020 (Kopie; inkl. Übersetzung) sowie einen Facebook-Ausdruck. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich der geltend gemachten Festnahmen unlogische und widersprüchliche Angaben gemacht: Es sei insbesondere nicht plausibel, dass ihn die Behörden zwar verdächtigt hätten, für die (...) tätig zu sein, ihn aber dennoch ohne Anklage nach kurzer Zeit freigelassen hätten. Angesichts des angeblichen Vorwurfs der (...)-Unterstützung könne auch nicht geglaubt werden, dass er als Spitzel rekrutiert worden sei. Zudem hätten die Behörden die gewünschten Informationen sicherlich auch ohne Hilfe des Beschwerdeführers beziehungsweise gleich von ihm selbst in Erfahrung bringen können. Die geltend gemachte Rekrutierung als Spitzel sei daher unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe ferner widersprüchliche Aussagen zur Dauer seiner Mitnahme im (...) sowie zu der ihm angeblich gewährten Bedenkzeit betreffend den Vorschlag der Spitzeltätigkeit gemacht. Die angeblichen Festnahmen seien daher nicht glaubhaft. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit auf ihre Namen lautenden Reisepässen ausgereist seien und dabei keine Probleme gehabt hätten, spreche ebenfalls gegen die angebliche Verfolgung im Heimatland. Die weiteren Vorbringen (der Vorfall vom [...] sowie die Hausdurchsuchung und die Fehlgeburt im Jahr [...]) seien sodann nicht intensiv genug und/oder stünden in keinem genügend engen Zusammenhang zur Ausreise, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei (Provinz [...]) erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den geltend gemachten Sachverhalt sowie die eingereichten Beweismittel nicht vollständig geprüft. Die Sachverhaltsdarstellung sei fehlerhaft, und die Ablehnung der Asylgesuche sei unbegründet erfolgt. Sodann wird ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Grossfamilie. Er sei im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung seiner Angehörigen einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Zu erwähnen sei insbesondere sein Vater: Dieser sei seit dem Jahr 1979 politisch aktiv, habe in mehreren kurdischen Parteien Führungspositionen innegehabt und sei mehrfach verhaftet und zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Im Jahr (...) habe sein Vater in den Bergen von Kandil (Nordirak) mehrere Exponenten der (...) getroffen. Auch in der Schweiz sei er politisch tätig und habe leitende Funktionen in kurdischen Institutionen (z.B. [...]) bekleidet. Betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dieser sei zweimal verhaftet worden, einmal am (...) im Zusammenhang mit dem - verbotenen - Geburtstagsfest von (...), das zweite Mal am (...). Er sei dabei auch gefoltert worden (Vorenthalten von Wasser und Nahrung, «wall standing»). Anlässlich der zweiten Verhaftung hätten ihm die Behörden ein Foto gezeigt, auf welchem sein Vater zusammen mit zwei Führungspersonen der (...) abgebildet sei. Das Foto sei in (...) aufgenommen worden, wo sich das Hauptquartier der (...) befinde. Er sei vor die Wahl gestellt worden, als Spitzel zu arbeiten oder ins Gefängnis zu gehen. Als Spitzel hätte er den Behörden wichtige Informationen zu Personen mit Verbindungen zur (...) sowie zu geplanten Kundgebungen liefern können, da er die kurdische Bewegung seit vielen Jahren unterstützt habe und lokal gut vernetzt gewesen sei. Die vom SEM erwähnten Widersprüche seien zu relativieren und beträfen ohnehin blosse Details. Es gehe sodann nicht an, dass das SEM aus der legalen, vom Schlepper organisierten Ausreise auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen schliesse. Zur Frage der Asylrelevanz ihrer Vorbringen führen die Beschwerdeführenden aus, die geltend gemachten Vorfälle zwischen 2010 und 2016 zeigten, dass sie von den Behörden massiv unterdrückt worden seien. Für den Ausreiseentschluss entscheidend sei das Foto des Vaters bei der (...) gewesen; denn die Behörden hätten ihn (Beschwerdeführer) damit indirekt mit der (...) in Verbindung bringen können und es habe ihm eine Freiheitsstrafe gedroht. Gegen den Beschwerdeführer sei im Übrigen wegen seiner Äusserungen in den sozialen Medien ein Strafverfahren eingeleitet worden; sie hätten dies vom türkischen Rechtsanwalt (...) erfahren, welcher bei den Behörden ein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe. Der Beschwerdeführer stehe seit seiner Kindheit und schon allein wegen seines (...) im Fokus der türkischen Behörden. Er sei in der Schweiz weiterhin politisch tätig (Verweis auf Fotos einer Kundgebung). In den sozialen Medien sei er auf Facebook und Youtube präsent und veröffentliche dort politische Inhalte. Die türkischen Behörden würden das Internet mithilfe von Spitzeln überwachen. Alleine wegen Äusserungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie seien mehrere Hundert Personen festgenommen worden. Aus den dargelegten Gründen müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen, verhaftet zu werden. 3.3 In seinen beiden Vernehmlassungen führt das SEM aus, das Asyldossier des Vaters des Beschwerdeführers sei beigezogen worden (Verweis auf einen nachträglich erstellten ZEMIS-Ausdruck; A42), und im Asylentscheid sei auf die geltend gemachten Probleme nach der Ausreise des Vaters eingegangen worden. Bezüglich der eingereichten Beweismittel falle auf, dass ein Mann namens (...) schriftlich bestätige, der Beschwerdeführer sei ab dem (...) 29 Tage lang zusammen mit dem Beschwerdeführer inhaftiert gewesen (Beschwerdebeilage 12). Der Beschwerdeführer selber habe indessen nie eine derartige Haft erwähnt. 3.4 In der Replik wird entgegnet, der erwähnte ZEMIS-Ausdruck sei nicht ediert worden, daher könne dazu keine Stellung genommen werden. Die nach der Flucht des Vaters entstandenen Probleme seien nicht fluchtauslösend gewesen. Fluchtgrund sei vielmehr die Festnahme gewesen, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer ein Foto seines Vaters mit (...) gezeigt worden sei. Die Behörden hätten ihn mit diesem Foto erpresst. Er habe in die Spitzeltätigkeit nur eingewilligt, weil er sonst angeklagt worden wäre. Er habe sich aus seiner Zwangslage nur durch Flucht in die Schweiz entziehen können. Das SEM habe dies nicht erkannt und die Ablehnung des Asylgesuchs daher mangelhaft begründet. Das Datum der Inhaftierung im Schreiben von (...) sei aufgrund eines Übersetzungsfehlers entstanden; korrekt sei der (...). Der türkische Anwalt des Beschwerdeführers habe sodann inzwischen weitere Akten erhalten und dabei erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren (...), hängig sei. Er sei aufgrund eines Facebook-Kommentars wegen (...) angeklagt, und es bestehe ein Haftbefehl. Im anderen Strafverfahren, Nr. (...), habe die Staatsanwaltschaft von (...) die örtliche Unzuständigkeit festgestellt und die Sache an das zuständige Gericht in (...) überwiesen. Der Dorfvorsteher (...) habe schriftlich mitgeteilt, dass sich die Polizei letztmals im (...) nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien bedroht werde (Verweis auf einen entsprechenden Facebook-Ausdruck).

4. Die Beschwerdeführenden weisen in der Replik daraufhin, sie hätten das Aktenstück A42 nicht erhalten. Es handelt sich dabei um den Ausdruck einer Seite aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem betreffend den Vater mit der handschriftlichen Notiz «Aktennotiz zu: N (...) Beigezogenes Dossier des Vaters des Gesuchstellers». Dieses Aktenstück konnte vom SEM im Zeitpunkt der Eröffnung des Asylentscheids nicht ediert werden, da es erst nachträglich, nämlich am 13. Juli 2020, erstellt wurde. Im Übrigen handelt es sich dabei um eine nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akte im Sinne von BGE 115 V 303, weshalb aus der fehlenden Einsicht in dieses Aktenstück keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG; Art. 26 ff. VwVG) resultiert.

5. In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, weshalb die vorin- stanzliche Verfügung zu kassieren sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG) und das Recht von Amtes wegen anwendet, wobei es nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 5.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt unter anderem, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. Art. 32 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde ist demnach verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.3). Ob das Vorgehen der Behörde im konkreten Fall den Anforderungen von Art. 32 VwVG genügt, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 32 N21). 5.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seines Asylgesuchs unter anderem auf den Umstand, dass er aus einer politischen Familie stamme. Sein Vater (I._______, vgl. N [...]) habe in mehreren kurdischen Parteien (...) innegehabt und sei auch in der Schweiz, wo er politisches Asyl erhalten habe, weiterhin in verschiedenen kurdischen Institutionen politisch tätig. Das SEM hat es indessen unterlassen, in der angefochtenen Verfügung zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls eine Verfolgung im Zusammenhang mit seinem Vater drohen könnte. Eine derartige Prüfung hätte sich aufgrund der Aktenlage aber offensichtlich aufgedrängt: Der Vater des Beschwerdeführers war seinen Asylakten zufolge jahrzehntelang auf (...) für mehrere kurdische Parteien tätig und hatte dabei Führungspositionen inne. Er wurde mehrfach im (...)-Kontext angeklagt und verbüsste mehrere Haftstrafen. Im (...) wurde sein Asylgesuch in der Schweiz gutgeheissen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem ein Foto zu den Akten, welches angeblich im Jahr (...) entstanden ist und seinen Vater zusammen mit (...) in den (...) zeigt (vgl. BM 6). Es ist somit davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers über ein ausgeprägtes politisches Profil verfügt und möglicherweise (auch in der Schweiz) in (...) Kreisen verkehrt (was allenfalls näher abzuklären wäre). Dieser Sachverhalt muss sodann im Kontext der politischen Ereignisse in der Türkei seit dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 betrachtet werden: Seit diesem Zeitpunkt hat sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage nachhaltig verschlechtert. Die Inhaftierungen haben deutlich zugenommen, und es kam zu politisch motivierten Säuberungsaktionen. Die Behörden gehen seitdem rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor und schrecken auch vor fingierten Terrorismusanklagen nicht zurück. Es ist zunehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen und Kurden gekommen, welche politisch tätig sind. Aber auch Medienschaffende, Mitglieder kurdischer Vereine und einfache Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien (...) und (...) wurden wegen Verdachts auf Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der (...) Opfer von teilweise willkürlichen Verhaftungen. Wegen (...)-Verbindungen Verhaftete können keine fairen Verfahren erwarten, und es besteht für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.4 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). Das SEM wäre bei der dargelegten Sachlage verpflichtet gewesen, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das (exil-)politische Profil seines Vaters angemessen zu würdigen und zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer deswegen im aktuellen türkischen Kontext allenfalls eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. 5.3 Ferner ist anzufügen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei exilpolitisch tätig, ungenügend geprüft hat. Auf seine Aussage, er habe im Herbst 2017 an einer Kundgebung in G._______ teilgenommen (vgl. A25 F191) ist die Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen, und seine (exilpolitischen) Facebook-Aktivitäten hat es nicht unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung gewürdigt, sondern lediglich im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seiner Pflicht, die vorgenannten rechtserheblichen Vorbringen und Beweismittel sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und zu würdigen, in ungenügender Weise nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. 6. 6.1 Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt dessen Verletzung grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen aus prozessökonomischen Gründen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 548 ff., 645). 6.2 Im vorliegenden Fall ist eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung nicht in Betracht zu ziehen. Der Verfahrensmangel ist bedeutsam, und das SEM hat sich auch in seiner Vernehmlassung nicht zur Frage einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Vater geäussert. Überdies haben die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene, namentlich in der Replik, unter Beilage mehrerer amtlicher Dokumente (in Kopie) vorgebracht, gegen den Beschwerdeführer seien in der Türkei (...) wegen seiner Äusserungen auf Facebook zwei Strafverfahren eingeleitet worden. Es geht dabei um die Straftatbestände «Propaganda für eine Terrororganisation», «Beleidigung des Präsidenten» und «Loben von Straftaten und Straftätern». Zu diesem neuen Sachverhaltselement (Glaubhaftigkeit, flüchtlingsrechtliche Relevanz) konnte sich das SEM bis anhin nicht äussern. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint aus diesen Gründen eine Kassation der angefochtenen Verfügung angebracht.

7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben, und die Sache ist zur umfassenden Prüfung und Würdigung der vorgebrachten Asylgründe sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist ihnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. März 2020 wird vollumfänglich aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: