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E-6853/2019

E-6853/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste am 13. April 2017 in die Schweiz ein und suchte am 19. April 2017 um Asyl nach. Am 10. Mai 2017 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 3. April 2019 zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei türkische Kurdin und stamme aus dem Ort B._______, Kreisstadt C._______ in der Provinz D._______, wo auch ihre Eltern und Geschwister leben würden. Sie habe (...) Jahre die Schule besucht, diese jedoch im Jahre 20(...) abgebrochen. Sie habe sich dagegen gewehrt, dass sie an ihrer Schule die kurdische Sprache nicht habe benutzen dürfen, was den Missmut der Lehrpersonen gegen sie geweckt habe. Sie habe sich ab dem Jahre 20(...) für den Jugendflügel der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) engagiert. Wegen dieser Tätigkeit sei sie im Jahre 20(...) zweimal - im August sowie im September oder Oktober - inhaftiert worden. Beim zweiten Mal sei auch der Vater in Gewahrsam genommen worden. Die Inhaftierungen hätten jeweils mehrere Stunden gedauert, wobei sie psychischen Druck, Beschimpfungen und beim zweiten Mal auch verbale sexuelle Belästigungen habe ertragen müssen. Nach den beiden Festnahmen hätten die Behörden zweimal kontrolliert, ob sie sich zu Hause aufhalte und hätten jeweils auch das Haus durchsucht - das letzte Mal im November 20(...). Auf den Vater sei dabei Druck ausgeübt worden, er solle dafür sorgen, dass sie sich in Zukunft korrekt verhalte. Der Vater habe bereits früher Probleme mit den Behörden gehabt, weil er unter anderem Aufständische bewirtet haben soll. Sie könne sich aufgrund ihres damaligen Alters nicht daran erinnern und der Vater spreche aus Vorsicht nicht darüber. Die Behörden hätten ihr ferner eröffnet, dass sie von nun an unter Beobachtung stehe. Sie habe daraufhin Ende 20(...) ihr Heimatland verlassen. Aufgrund des anhaltenden behördlichen Drucks seien die Eltern inzwischen nach E._______ gezogen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das Gericht habe bekannt zu geben, welche Gerichtspersonen mit der Sache betraut seien, ob diese zufällig ausgewählt worden und andernfalls die objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Ferner sei ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren und angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sollte, beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer erneuten Anhörung, nötigenfalls um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung ergänzender Beweismittel. Ferner sei ihr Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären beziehungsweise ihr angemessen Frist zur Beibringung eines spezialärztlichen Berichtes anzusetzen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine CD-ROM mit Dateien (1-64) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 gab die Instruktionsrichterin den Spruchkörper bekannt, lehnte das Gesuch um Akteneinsicht ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. E. Am 27. März 2020 wurde der einverlangte Kostenvorschuss firstgerecht beim Gericht eingezahlt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtliche begründet. Sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln.

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2)

E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation in Form von zwei mehrstündigen Inhaftierungen durch die türkische Polizei, während welcher sie beschimpft sowie bedroht worden sei und sich unmoralische Angebote habe gefallen lassen müssen, sowie von zwei Hausdurchsuchungen vermöchten keine asylrelevante Intensität zu entfalten. Damit erübrige es sich, vertieft auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausstellung eines französischen Visums. Dass die Beschwerdeführerin durch ihre nicht exponierende Tätigkeit für die HDP, welcher sie nicht als Mitglied beigetreten sei, allenfalls das Interesse der Behörden an ihr geweckt habe, genüge nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Die Nachteile, welche sie möglicherweise wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie erfährt, vermöchten nach gefestigter Praxis für sich alleine keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 7 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz führe lediglich in pauschaler Weise aus, die durch die Beschwerdeführerin erlittenen Behelligungen würden nicht die geforderte Intensität einer asylbeachtlichen Verfolgung erreichen, ohne dies jedoch genauer zu begründen. Indem sich die Vorinstanz in den Erwägungen mit der blossen Negierung der Asylrelevanz begnüge, verletzte sie die Begründungspflicht, zumal dadurch unter anderem keine substantiierte Anfechtung des Entscheids möglich sei. Die erlittenen Behelligungen stellten gerade ein Paradebeispiel einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung dar. Insbesondere hätte die Vorinstanz auch den frauenspezfischen Fluchtvorbringen genügend Rechnung tragen müssen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage sowie den weiteren Behelligungen der Eltern in E._______ sei sodann erstellt, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Des Weiteren habe die Vorinstanz den politischen Hintergrund ihrer Familie in den Erwägungen mit keinem Wort erwähnt und lege ihrem Entscheid einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde. Sodann habe weder eine Gesamtwürdigung der Elemente ethnische Herkunft, politisches Umfeld, politisches Profil und Geschlecht, noch eine genügende Auseinandersetzung mit der Lage im Heimatland stattgefunden. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass sich die Menschrenrechtslage seit dem gescheiterten Putschversuch im Jahre 2016 sichtbar verschlechtert habe und die kurdisch stämmige Bevölkerung in besonderem Fokus der Regierung stehe. Namentlich würden bereits schwache oder indirekte Verbindung zur kurdischen Opposition genügen, um von den Behörden behelligt zu werden, wobei Misshandlungen und Folter an der Tagesordnung lägen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass tausende von HDP-Mitglieder inhaftiert worden seien. Weiter seien zahlreiche Fälle von in der Schweiz lebenden kurdisch stämmigen Türkinnen und Türken dokumentiert, welche bei Gelegenheitsaufenthalten wegen ihrer politischen Gesinnung - teilweise wegen Online-Auftritten oder politischen Tätigkeiten, die bereits Jahre zurücklagen - in der Türkei festgehalten und inhaftiert worden seien. Dabei könnten selbst politische nicht aktive Diaspora-Angehörige unter Druck geraten. Es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Beschwerdeführerin inzwischen Mitglied eines kurdischen Vereins in F._______ sei, in welchem sie sich politisch engagiere. Sodann habe sie via soziale Medien Inhalte betreffend die HDP, den kurdischen Separatismus sowie regierungskritische Inhalte geteilt. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Behörden im Juni und August 20(...) zweimal die Eltern in E._______ aufgesucht, sich nach der Beschwerdeführerin erkundigt und jeweils eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Ferner sei die Situation für sie sehr belastend und sie habe bereits zweimal psychologische Beratung in der Schweiz in Anspruch genommen. Zusammengefasst verletze der vorinstanzliche Entscheid grundlegende Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin und verkenne im Ergebnis ihre Flüchtlingseigenschaft.

E. 8.1 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unvollständigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin sieht unter anderem eine Verletzung der Begründungspflicht darin begründet, dass die Vorinstanz den Fluchtvorbringen in pauschaler Weise die flüchtlingsrechtliche Relevanz abspreche.

E. 8.3 Neben dem Anspruch auf sorgfältige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 12 VwVG) haben die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Damit einher geht, dass eine Entscheidbegründung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). In diesem Sinne kann sich die Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein auf das bereits Vorgefallene beschränken, sondern es hat stets auch eine erkenn- und nachvollziehbare Einschätzung für die Zukunft zu erfolgen.

E. 8.4 Die Beschwerdeführerin macht im Kern geltend, aufgrund ihres politischen Engagements bei der HDP sei sie im Zeitraum vom August bis November 20(...) zweimal - das zweite Mal zusammen mit dem Vater - inhaftiert und es sei zweimal eine Hausdurchsuchung bei ihr durchgeführt worden. Sodann hätten ihr die Behörden gesagt, sie stehe unter Beobachtung. Ende 20(...) habe sie deshalb das Heimatland verlassen. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Vorfälle vermöchten die gemäss Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht zu erreichen und spricht ihnen darauf gestützt die Asylrelevanz ab (vgl. Abschnitt II Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Dabei äussert sie sich an dieser Stelle nicht darüber, wie sie - unter anderem vor der dem Hintergrund der aktuellen Ländersituation und dem Vorgetragenen - die Möglichkeit sowie die flüchtlingsrechtliche Relevanz allfälliger zukünftiger Behelligungen einschätzt. Die Beurteilung erfolgt nur in Bezug auf das bereits (und implizit als wahr unterstellte) Vorgefallene, ohne die notwendige Einschätzung für den Fall der Rückkehr vorzunehmen. Die Begründung lässt an dieser Stelle somit massgebliche Gesichtspunkte ausser Acht. Unter der folgenden Ziffer 2 führt die Vorinstanz am Ende dieser Erwägung aus, aufgrund der nicht exponierten Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb der HDP sei nicht davon auszugehen, sie werde bei einer Rückkehr behördlichem Druck ausgesetzt sein. Dies nachdem die Vorinstanz im vierten Absatz von Ziffer 1 die Glaubhaftigkeit der Vorbringen - und damit auch die geltend gemachten Behelligungen - stark relativiert hat und ohne dass eine eingehende Auseinandersetzung mit der aktuellen Ländersituation erfolgt wäre. Den Ausführungen unter Ziffer 2 lässt sich sodann nicht eindeutig entnehmen, ob sich die Einschätzung zukünftiger Verfolgung auf die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin (zweimalige Verhaftung, Verhaftung des Vaters, Hausdurchsuchungen unter Ankündigung weiterer Kontrollmassnahmen) stützt, ob die Vorinstanz neuerdings von einem abgeschwächten Sachverhalt beziehungsweise von nur teilweise glaubhaften Fluchtvorbringen (vgl. die vorausgehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit) ausgeht oder ob sie die Behelligungen für die auf die Zukunft gerichtete Einschätzung ohnehin nicht als relevant betrachtet (vgl. die unter Ziffer 1 verkürzt begründeten Verneinung der Asylrelevanz). Bei der unter Ziffer 2 erfolgten Prüfung entsteht mithin der Eindruck, dass - im Gegensatz zu Ziffer 1 - zwar eine auf die Zukunft gerichtete Einschätzung erfolgte, jedoch nicht unter (genügender) Berücksichtigung des unter Ziffer 1 implizit als wahr unterstellten Sachverhalts. Mit anderen Worten scheint die Vorinstanz zweimal den gleichen Sachverhaltskomplex auf seine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu prüfen, wobei jeweils ein wesentliches Element (Ziff. 1: mögliche Gefahr bei Rückkehr; Ziff. 2: bisher erlittene Behelligungen) bei der Einschätzung unbeachtet geblieben ist beziehungsweise ungenügend gewürdigt wird. Sodann hätte sich bei der Prüfung ein klarer Einbezug des Länderkontexts nicht zuletzt deshalb aufgedrängt, da bereits im damaligen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als bekannt galt, die türkischen Behörden würden teilweise rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vorgehen (vgl. Urteile des BVGer D-1373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.4 sowie D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6; vgl. sodann aus der jüngeren Rechtsprechung: Urteil des BVGer D-2306/2020 vom 19. Februar 2021 E. 5.2.). Insbesondere eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft unter Wahrunterstellung der Fluchtvorbringen (Nähe zur HDP, politisch gefärbte Familie, zwei Verhaftungen, zwei Hausdurchsuchung, Androhung weiterer Kontrollen) hätte unter klarem Einbezug der Ländersituation erfolgen müssen. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidbegründung mit massgeblichen Gesichtspunkten zu wenig auseinandergesetzt hat und die Erwägungen an diversen Stellen die notwendige Klarheit vermissen lassen. Die Begründung erweist sich mithin als ungenügend.

E. 8.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf gehörige Begründung des Entscheids, welcher Teilgehalt des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet (vgl. bereits E. 9.1.2), führt - insbesondere mit Blick auf den formellen Charakter des Gehörsanspruchs - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art. 61 VwVG). Wie bereits ausgeführt, hat sich die Vorinstanz unter anderem mit zentralen Gesichtspunkten nicht genügend auseinandergesetzt. Somit scheint es angezeigt, die Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

E. 8.6 Anzumerken bleibt, dass durch den vorliegenden Rückweisungsentscheid weder die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die Frage der Flüchtlingseigenschaft präjudiziert werden soll.

E. 9 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. November 2019 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der am 27. März 2020 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zurückzuerstatten.

E. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Den Akten liegt keine Kostennote bei. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festgesetzt. Demnach ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 20. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6853/2019 Urteil vom 22. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 13. April 2017 in die Schweiz ein und suchte am 19. April 2017 um Asyl nach. Am 10. Mai 2017 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 3. April 2019 zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei türkische Kurdin und stamme aus dem Ort B._______, Kreisstadt C._______ in der Provinz D._______, wo auch ihre Eltern und Geschwister leben würden. Sie habe (...) Jahre die Schule besucht, diese jedoch im Jahre 20(...) abgebrochen. Sie habe sich dagegen gewehrt, dass sie an ihrer Schule die kurdische Sprache nicht habe benutzen dürfen, was den Missmut der Lehrpersonen gegen sie geweckt habe. Sie habe sich ab dem Jahre 20(...) für den Jugendflügel der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) engagiert. Wegen dieser Tätigkeit sei sie im Jahre 20(...) zweimal - im August sowie im September oder Oktober - inhaftiert worden. Beim zweiten Mal sei auch der Vater in Gewahrsam genommen worden. Die Inhaftierungen hätten jeweils mehrere Stunden gedauert, wobei sie psychischen Druck, Beschimpfungen und beim zweiten Mal auch verbale sexuelle Belästigungen habe ertragen müssen. Nach den beiden Festnahmen hätten die Behörden zweimal kontrolliert, ob sie sich zu Hause aufhalte und hätten jeweils auch das Haus durchsucht - das letzte Mal im November 20(...). Auf den Vater sei dabei Druck ausgeübt worden, er solle dafür sorgen, dass sie sich in Zukunft korrekt verhalte. Der Vater habe bereits früher Probleme mit den Behörden gehabt, weil er unter anderem Aufständische bewirtet haben soll. Sie könne sich aufgrund ihres damaligen Alters nicht daran erinnern und der Vater spreche aus Vorsicht nicht darüber. Die Behörden hätten ihr ferner eröffnet, dass sie von nun an unter Beobachtung stehe. Sie habe daraufhin Ende 20(...) ihr Heimatland verlassen. Aufgrund des anhaltenden behördlichen Drucks seien die Eltern inzwischen nach E._______ gezogen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das Gericht habe bekannt zu geben, welche Gerichtspersonen mit der Sache betraut seien, ob diese zufällig ausgewählt worden und andernfalls die objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Ferner sei ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren und angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sollte, beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer erneuten Anhörung, nötigenfalls um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung ergänzender Beweismittel. Ferner sei ihr Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären beziehungsweise ihr angemessen Frist zur Beibringung eines spezialärztlichen Berichtes anzusetzen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine CD-ROM mit Dateien (1-64) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 gab die Instruktionsrichterin den Spruchkörper bekannt, lehnte das Gesuch um Akteneinsicht ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. E. Am 27. März 2020 wurde der einverlangte Kostenvorschuss firstgerecht beim Gericht eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtliche begründet. Sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2)

6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation in Form von zwei mehrstündigen Inhaftierungen durch die türkische Polizei, während welcher sie beschimpft sowie bedroht worden sei und sich unmoralische Angebote habe gefallen lassen müssen, sowie von zwei Hausdurchsuchungen vermöchten keine asylrelevante Intensität zu entfalten. Damit erübrige es sich, vertieft auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausstellung eines französischen Visums. Dass die Beschwerdeführerin durch ihre nicht exponierende Tätigkeit für die HDP, welcher sie nicht als Mitglied beigetreten sei, allenfalls das Interesse der Behörden an ihr geweckt habe, genüge nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Die Nachteile, welche sie möglicherweise wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie erfährt, vermöchten nach gefestigter Praxis für sich alleine keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

7. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz führe lediglich in pauschaler Weise aus, die durch die Beschwerdeführerin erlittenen Behelligungen würden nicht die geforderte Intensität einer asylbeachtlichen Verfolgung erreichen, ohne dies jedoch genauer zu begründen. Indem sich die Vorinstanz in den Erwägungen mit der blossen Negierung der Asylrelevanz begnüge, verletzte sie die Begründungspflicht, zumal dadurch unter anderem keine substantiierte Anfechtung des Entscheids möglich sei. Die erlittenen Behelligungen stellten gerade ein Paradebeispiel einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung dar. Insbesondere hätte die Vorinstanz auch den frauenspezfischen Fluchtvorbringen genügend Rechnung tragen müssen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage sowie den weiteren Behelligungen der Eltern in E._______ sei sodann erstellt, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Des Weiteren habe die Vorinstanz den politischen Hintergrund ihrer Familie in den Erwägungen mit keinem Wort erwähnt und lege ihrem Entscheid einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde. Sodann habe weder eine Gesamtwürdigung der Elemente ethnische Herkunft, politisches Umfeld, politisches Profil und Geschlecht, noch eine genügende Auseinandersetzung mit der Lage im Heimatland stattgefunden. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass sich die Menschrenrechtslage seit dem gescheiterten Putschversuch im Jahre 2016 sichtbar verschlechtert habe und die kurdisch stämmige Bevölkerung in besonderem Fokus der Regierung stehe. Namentlich würden bereits schwache oder indirekte Verbindung zur kurdischen Opposition genügen, um von den Behörden behelligt zu werden, wobei Misshandlungen und Folter an der Tagesordnung lägen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass tausende von HDP-Mitglieder inhaftiert worden seien. Weiter seien zahlreiche Fälle von in der Schweiz lebenden kurdisch stämmigen Türkinnen und Türken dokumentiert, welche bei Gelegenheitsaufenthalten wegen ihrer politischen Gesinnung - teilweise wegen Online-Auftritten oder politischen Tätigkeiten, die bereits Jahre zurücklagen - in der Türkei festgehalten und inhaftiert worden seien. Dabei könnten selbst politische nicht aktive Diaspora-Angehörige unter Druck geraten. Es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Beschwerdeführerin inzwischen Mitglied eines kurdischen Vereins in F._______ sei, in welchem sie sich politisch engagiere. Sodann habe sie via soziale Medien Inhalte betreffend die HDP, den kurdischen Separatismus sowie regierungskritische Inhalte geteilt. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Behörden im Juni und August 20(...) zweimal die Eltern in E._______ aufgesucht, sich nach der Beschwerdeführerin erkundigt und jeweils eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Ferner sei die Situation für sie sehr belastend und sie habe bereits zweimal psychologische Beratung in der Schweiz in Anspruch genommen. Zusammengefasst verletze der vorinstanzliche Entscheid grundlegende Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin und verkenne im Ergebnis ihre Flüchtlingseigenschaft. 8. 8.1 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unvollständigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 8.2 Die Beschwerdeführerin sieht unter anderem eine Verletzung der Begründungspflicht darin begründet, dass die Vorinstanz den Fluchtvorbringen in pauschaler Weise die flüchtlingsrechtliche Relevanz abspreche. 8.3 Neben dem Anspruch auf sorgfältige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 12 VwVG) haben die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Damit einher geht, dass eine Entscheidbegründung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). In diesem Sinne kann sich die Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein auf das bereits Vorgefallene beschränken, sondern es hat stets auch eine erkenn- und nachvollziehbare Einschätzung für die Zukunft zu erfolgen. 8.4 Die Beschwerdeführerin macht im Kern geltend, aufgrund ihres politischen Engagements bei der HDP sei sie im Zeitraum vom August bis November 20(...) zweimal - das zweite Mal zusammen mit dem Vater - inhaftiert und es sei zweimal eine Hausdurchsuchung bei ihr durchgeführt worden. Sodann hätten ihr die Behörden gesagt, sie stehe unter Beobachtung. Ende 20(...) habe sie deshalb das Heimatland verlassen. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Vorfälle vermöchten die gemäss Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht zu erreichen und spricht ihnen darauf gestützt die Asylrelevanz ab (vgl. Abschnitt II Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Dabei äussert sie sich an dieser Stelle nicht darüber, wie sie - unter anderem vor der dem Hintergrund der aktuellen Ländersituation und dem Vorgetragenen - die Möglichkeit sowie die flüchtlingsrechtliche Relevanz allfälliger zukünftiger Behelligungen einschätzt. Die Beurteilung erfolgt nur in Bezug auf das bereits (und implizit als wahr unterstellte) Vorgefallene, ohne die notwendige Einschätzung für den Fall der Rückkehr vorzunehmen. Die Begründung lässt an dieser Stelle somit massgebliche Gesichtspunkte ausser Acht. Unter der folgenden Ziffer 2 führt die Vorinstanz am Ende dieser Erwägung aus, aufgrund der nicht exponierten Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb der HDP sei nicht davon auszugehen, sie werde bei einer Rückkehr behördlichem Druck ausgesetzt sein. Dies nachdem die Vorinstanz im vierten Absatz von Ziffer 1 die Glaubhaftigkeit der Vorbringen - und damit auch die geltend gemachten Behelligungen - stark relativiert hat und ohne dass eine eingehende Auseinandersetzung mit der aktuellen Ländersituation erfolgt wäre. Den Ausführungen unter Ziffer 2 lässt sich sodann nicht eindeutig entnehmen, ob sich die Einschätzung zukünftiger Verfolgung auf die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin (zweimalige Verhaftung, Verhaftung des Vaters, Hausdurchsuchungen unter Ankündigung weiterer Kontrollmassnahmen) stützt, ob die Vorinstanz neuerdings von einem abgeschwächten Sachverhalt beziehungsweise von nur teilweise glaubhaften Fluchtvorbringen (vgl. die vorausgehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit) ausgeht oder ob sie die Behelligungen für die auf die Zukunft gerichtete Einschätzung ohnehin nicht als relevant betrachtet (vgl. die unter Ziffer 1 verkürzt begründeten Verneinung der Asylrelevanz). Bei der unter Ziffer 2 erfolgten Prüfung entsteht mithin der Eindruck, dass - im Gegensatz zu Ziffer 1 - zwar eine auf die Zukunft gerichtete Einschätzung erfolgte, jedoch nicht unter (genügender) Berücksichtigung des unter Ziffer 1 implizit als wahr unterstellten Sachverhalts. Mit anderen Worten scheint die Vorinstanz zweimal den gleichen Sachverhaltskomplex auf seine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu prüfen, wobei jeweils ein wesentliches Element (Ziff. 1: mögliche Gefahr bei Rückkehr; Ziff. 2: bisher erlittene Behelligungen) bei der Einschätzung unbeachtet geblieben ist beziehungsweise ungenügend gewürdigt wird. Sodann hätte sich bei der Prüfung ein klarer Einbezug des Länderkontexts nicht zuletzt deshalb aufgedrängt, da bereits im damaligen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als bekannt galt, die türkischen Behörden würden teilweise rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vorgehen (vgl. Urteile des BVGer D-1373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.4 sowie D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6; vgl. sodann aus der jüngeren Rechtsprechung: Urteil des BVGer D-2306/2020 vom 19. Februar 2021 E. 5.2.). Insbesondere eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft unter Wahrunterstellung der Fluchtvorbringen (Nähe zur HDP, politisch gefärbte Familie, zwei Verhaftungen, zwei Hausdurchsuchung, Androhung weiterer Kontrollen) hätte unter klarem Einbezug der Ländersituation erfolgen müssen. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidbegründung mit massgeblichen Gesichtspunkten zu wenig auseinandergesetzt hat und die Erwägungen an diversen Stellen die notwendige Klarheit vermissen lassen. Die Begründung erweist sich mithin als ungenügend. 8.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf gehörige Begründung des Entscheids, welcher Teilgehalt des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet (vgl. bereits E. 9.1.2), führt - insbesondere mit Blick auf den formellen Charakter des Gehörsanspruchs - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art. 61 VwVG). Wie bereits ausgeführt, hat sich die Vorinstanz unter anderem mit zentralen Gesichtspunkten nicht genügend auseinandergesetzt. Somit scheint es angezeigt, die Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 8.6 Anzumerken bleibt, dass durch den vorliegenden Rückweisungsentscheid weder die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die Frage der Flüchtlingseigenschaft präjudiziert werden soll.

9. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. November 2019 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der am 27. März 2020 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zurückzuerstatten. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Den Akten liegt keine Kostennote bei. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festgesetzt. Demnach ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 20. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: