Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge im Oktober 2017 und stellte am 6. November 2017 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 lehnte das SEM dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-363/2018 vom 6. Juli 2018 abgewiesen. B. Mit schriftlicher Eingabe vom 25. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er sei am (...) 2014 zu (...) Monaten Haft sowie einer Busse verurteilt worden (vgl. Beweismittel 1). Dies gehe darauf zurück, dass er im Jahre 2013 Kurdisch gesprochen habe und daraufhin von einem türkischen Nationalisten angegriffen worden sei. Als die Polizei gekommen sei, hätten diese den Angreifer unterstützt und er selber sei als Angreifer angezeigt sowie verurteilt worden. Aus Protest habe er am Prozess nicht teilgenommen. Ausserdem habe die Polizei am (...) um (...) Uhr eine Razzia in der Wohnung seiner Eltern durchgeführt und nach ihm gefragt. Er werde wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gesucht. C. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 überwies das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers ans Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch. D. Mit Eingabe vom 4. August 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er habe inzwischen in Erfahrung bringen können, dass die Hausdurchsuchung auf eine Strafanzeige zurückgehe, die wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingereicht worden sei. Momentan sei die Hauptstaatsanwaltschaft der Republik in B._______ (Bezirk C._______) zuständig. Als Beilage reiche er eine Kopie der Strafanzeige ein. Er habe in der Türkei bereits einen Anwalt beauftragt, um das ganze Dossier abzuholen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Protokoll einer mündlichen Anhörung des Klägers durch die Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) (Beweismittel 2) zu den Akten, worin ihm vorgeworfen wird, er habe sich auf Facebook negativ über den Präsidenten der Türkei geäussert und Propaganda für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; Partiya Karkerên Kurdistanê) gemacht. E. Mit Eingabe vom 11. August 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, aufgrund von Gerichtsferien in der Türkei werde sich die Einreichung weiterer Beweismittel gemäss Auskunft seines Anwaltes verzögern. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 nahm das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers in Bezug auf das Strafverfahren im Jahre 2014 als Revisionsgesuch entgegen und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. In Bezug auf die geltend gemachte Razzia vom 25. Juli 2018 aufgrund einer Strafanzeige wies es die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch ans SEM zurück. G. Mit Entscheid D-4474/2018 vom 13. September 2018 trat das BVGer auf das Revisionsgesuch zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. I. Mit Eingabe vom 24. September 2018 reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel zu den Akten. Unter anderem handle es sich dabei um ein Schreiben der Staatsanwaltschaft für spezielle Straftaten an die Sicherheitsdirektion, damit er festgenommen werde und die Beweise sichergestellt werden könnten. Die Polizei habe seinen Vater in der Provinz D._______ angerufen und nach ihm gefragt. Die Anti-Terror-Einheiten hätten vor (...) Tagen eine Razzia bei seiner Mutter zu Hause in der Provinz E._______ durchgeführt, wobei er gesucht worden sei. Lediglich seine Mutter und sein Bruder F._______ seien zu Hause gewesen. Seine Mutter sei dabei schikaniert und bedroht worden. Er werde in der Provinz E._______ einen Anwalt beauftragen. Ob diese Razzia etwas mit der Strafanzeige in B._______ zu tun habe, wisse er noch nicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Strafanzeige vom (...) 2018 zu den Akten (Beweismittel 3), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______/Büro für spezielle Straftaten vom (...) 2018 ans Sicherheitsdepartement in B._______ (Beweismittel 4) mit der Anweisung einer Personenüberprüfung betreffend den Beschwerdeführer und zwei Ausdrucke von Facebook-Posts des Beschwerdeführers (Beweismittel 5 und 6). J. Nachdem die Verfügung des SEM vom 20. September 2018 diesem von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden war und der Beschwerdeführer aber am 5. Oktober 2018 nach dem Verfahrensstand angefragt hatte, wurde er mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 erneut aufgefordert, einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, was der Beschwerdeführer fristgerecht machte. K. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt. L. Am 20. November 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. Dabei führte er unter anderem aus, er sei auch bei seinem Onkel in G._______ gesucht worden. Beim letzten Telefonat mit dem Anwalt habe dieser ihm mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. In Bezug auf die erste Razzia im (...) 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, diese habe um (...) Uhr nachmittags stattgefunden und die Mutter habe ihm erst zwei bis drei Wochen danach davon erzählt. Die zweite Razzia habe zirka im (...) 2018 stattgefunden und lediglich sein Bruder H._______ sei zu Hause gewesen. M. Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Anwaltes I._______ in B._______ vom 26. November 2018 (Beweismittel 7) sowie ein Gerichtsurteil vom (...) 2013 vom Bezirk G._______ (Beweismittel 8) zu den Akten, wonach die Unterschriftenpflicht für den Beschwerdeführer aufgehoben, das Ausreiseverbot aber aufrechterhalten werde. Sein Anwalt J._______ im Bezirk G._______ habe von der dortigen Staatsanwaltschaft die Auskunft erhalten, dass sie der Sicherheitsdirektion keinen Suchbefehl erteilt hätten. Die Sache habe also nichts mit seiner alten Verurteilung zu tun. Es müsse sich um etwas Neues handeln. Sein Anwalt J._______ traue sich nicht, bei der Sicherheitsdirektion nachzufragen. Er werde nun in der Provinz E._______ einen neuen Anwalt suchen. N. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er werde in den sozialen Medien wegen seiner politischen Meinung bedroht, und reichte entsprechende Beweismittel zu den Akten (Beweismittel 9). O. Mit Eingabe vom 26. Januar 2019 berichtete der Beschwerdeführer erneut unter Beilage entsprechender Beweismittel (Beweismittel 10) von einer Drohung gegen ihn in den sozialen Medien. Gleichzeitig machte er geltend, auf ihrer Haustüre in der Türkei sei am (...) 2019 ebenfalls eine Drohung hinterlassen worden. Nachdem seine Familie dies in den Medien publik gemacht habe (vgl. entsprechend eingereichte Zeitungsartikel; Beweismittel 11 und 12), seien sie von der Polizei bedroht worden. P. Mit Verfügung vom 14. März 2019 - eröffnet am 15. März 2019 - wies das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2018 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Q. Mit Eingabe vom 14. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe wurden zahlreiche Beweismittel, darunter insbesondere Polizei- und Gerichtsakten beigelegt (vgl. E 5.2). R. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zwei mit der Beschwerde eingereichte fremdsprachige Dokumente, die als Strafverfolgungsakten und Referenzschreiben des Anwaltes bezeichnet werden, in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. S. Nachdem die Zwischenverfügung vom 17. April 2019 dem Bundesverwaltungsgericht durch die Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde, wurde sie dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 noch einmal zugestellt und ihm wurde eine neue Frist zur Einreichung von Übersetzungen angesetzt. T. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Übersetzungen zu den Akten. U. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. V. Mit Replik vom 23. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. W. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 wurde das SEM, welches im Rahmen der Vernehmlassung diverse, durch den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beweismittel aus dem D-Dossier entfernt und in seine eigenen Akten überführt hatte, aufgefordert, das Dossier des Bundesverwaltungsgerichts wiederherzustellen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der behördlichen Besuche bei ihm zu Hause seien widersprüchlich. In seinem Schreiben vom 25. Juli 2018, welches einen Tag später beim SEM eingetroffen sei, habe er ausgeführt, dass die Polizei ihn am (...) um (...) Uhr morgens aufgrund einer Fahndung im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation bei sich zu Hause gesucht habe. Während der Anhörung habe er hingegen angegeben, die Polizei sei um (...) Uhr nachmittags gekommen und er habe erst zwei oder drei Wochen später von diesem Ereignis Kenntnis genommen. Diese Widersprüche habe er nicht überzeugend erklären können. In Bezug auf den zweiten Besuch der Behörden habe er im Schreiben vom 24. September 2018 ausgeführt, diese seien (...) Tage davor bei ihnen zu Hause gewesen, während nur seine Mutter und sein jüngerer Bruder F._______ anwesend gewesen seien. An der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass diese zweite Fahndung im (...) 2018 stattgefunden habe und nur sein Bruder H._______ anwesend gewesen sei. Auch diesen Widerspruch habe er nicht überzeugend erklären können. Weiter befürchte der Beschwerdeführer künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen aufgrund einer Anzeige gegen ihn wegen Beleidigung des Präsidenten und Propaganda für eine terroristische Organisation, weswegen angeblich ein Haftbefehl gegen ihn ausgesprochen worden sei. Hierzu gelte es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den an der Anhörung in Aussicht gestellten Haftbefehl und das Anklageschreiben nicht zu den Akten gereicht habe. Die zu den Akten gereichten Beweismittel würden nur das Vorhandensein einer Anzeige von Dritten und von Ermittlungen der türkischen Behörden bestätigen. Es könne jedoch weder ein Verfahren noch ein allfälliges Urteil gegen ihn nachgewiesen werden. Diese Tatsache sei von ihm selber mit der Aussage bestätigt worden, dass kein Verfahren gegen ihn am Laufen sei und dass gemäss seinem Anwalt, den er drei Wochen vor der Anhörung kontaktiert habe, noch keine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe. Zudem überrasche, dass er sich gemäss seinen Aussagen an der Anhörung aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten mit seinem Anwalt nicht mehr über seine Situation in der Türkei informiert habe. Hätte er tatsächlich eine Haftstrafe zu befürchten, wäre zu erwarten, dass er sich kontinuierlich über seine Situation informieren würde. In Anbetracht der Tatsache, dass er lediglich Akten im Zusammenhang mit der Anzeige einer unbekannten Drittperson und der Eröffnung der Ermittlungen eingereicht habe, lasse zum Schluss gelangen, dass die befürchtete Inhaftierung lediglich eine wenig wahrscheinliche Mutmassung darstelle. Zu den weiteren eingereichten Beweismitteln gelte es das Folgende festzuhalten. Bei den Beweismitteln 9 und 10 (Drohung soziale Medien) handle es sich lediglich um einen Kommentar, den jedermann auf seine Anfrage hätte schreiben können und für den weder ein präziser Kontext noch ein Datum vorhanden sei. Zu den Beweismitteln 11 und 12 (Zeitungsartikel betreffend Drohung an der Tür) gelte es wiederum festzuhalten, dass die Drohungen an der Türe mit Hilfe von Anweisung von jedermann hätten verfasst werden können. Der Eigentümer der Türe und die Umgebung, in der sie sich befinde, werde nicht geklärt. Beim Zeitungsartikel handle es sich zudem um ein einfaches Worddokument, das jedermann hätte schreiben können. Im Generellen könne festgehalten werden, dass sich unter seinen Beweismitteln kein einziges Originaldokument befinde. Die Echtheit sei demnach nicht nachzuweisen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, da er nicht bei der Razzia dabei gewesen sei, könne er die genaue Uhrzeit nicht angeben. Dies sei aber auch nicht relevant. Über die erste Razzia sei er am gleichen Tag, über die zweite erst nach einigen Wochen informiert worden. Seine Familienmitglieder hätten auch Angst und wüssten nicht, wie sie sich am Telefon ausdrücken könnten, damit sie keine Probleme mit den Behörden bekämen. Die von ihm eingereichten Beweismittel hätten wesentlich mehr Gewicht als die vom SEM geltend gemachten kleinen Widersprüche. Obwohl er ein Schreiben des türkischen Staatsanwaltes an die Sicherheitsdirektion eingereicht habe, wonach er wegen Terrorpropaganda und Beleidigung des Präsidenten gesucht werde, verneine das SEM die Asylrelevanz seiner Vorbringen, weil kein formelles Gerichtsverfahren oder Urteil bestehe. Es sei aber eine Realität, dass in der Türkei tausende von Menschen wegen ihrer Meinungsäusserungen auf den sozialen Medien angezeigt und dann verhaftet würden. Neben der Anzeige sei er durch türkische Rassisten oder die Polizei mit Aufschriften an seiner Türe bedroht worden. Auch auf Facebook sei er rassistisch bedroht worden. Über die Bedrohung an der Türe sei sogar in den Medien berichtet worden und auch das Parlament habe sich auf einen Vorstoss eines kurdischen Abgeordneten hin damit befasst. Die Polizei sei aber lediglich zu ihnen nach Hause gekommen, habe nach ihm gefragt und seinen Bruder bedroht. Die Beweismittel, die er bei der Vorinstanz in Kopie eingereicht habe, werde er bald im Original einreichen können. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass der Staatsanwalt in B._______ die Akten zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft in seinem Bezirk G._______ überwiesen habe. Wahrscheinlich werde das Verfahren dort eröffnet und er werde dort einen Anwalt finden müssen. Zur Stützung der Vorbringen wurden unter anderem folgende neue Dokumente zu den Akten gereicht:
- Internetzeitungsartikel bezüglich der Drohung gegen den Beschwerdeführer an der Türe
- Referenzschreiben des Anwaltes des Beschwerdeführers I._______ vom 12. April 2019
- Überweisungsschreiben der Oberstaatsanwaltschaft von C._______ an die Oberstaatsanwaltschaft von G._______ wegen Unzuständigkeit vom (...) 2019
- Schreiben der Bezirkspolizeidirektion an die Oberstaatsanwaltschaft von G._______ vom (...) 2019, wonach der Beschwerdeführer nicht habe festgenommen werden können
- Festnahmebefehl des Strafrichteramtes von G._______ vom (...) 2019
- Schreiben der Direktion der Bekämpfung der Internetkriminalität an die Provinzpolizeidirektion E._______ zur Aufnahme von Ermittlungen vom (...) 2018
- Auszug aus dem (...) vom (...) 2019
- undatierter Bericht bezüglich der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer unter Nennung seines Facebookprofils
- zwei Beschlüsse der Oberstaatsanwaltschaft G._______ über die Verfahrensvereinigung vom (...) 2018 und vom (...) 2019
- Polizeiprotokoll vom (...) 2018, wonach der Vater des Beschwerdeführers gleichentags angerufen worden sei und mitgeteilt habe, dass sein Sohn sich in der Schweiz aufhalte
- Interviewprotokoll der Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei vom (...) 2018 wonach Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer einzuleiten seien
- undatiertes Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft von C._______ an die Provinzpolizeidirektion von B._______, in der letztere aufgefordert wird, den Anweisungen Folge zu leisten
- undatierter Bericht des Bezirkspolizeichefs, wonach der Beschwerdeführer die Türkei am (...) Oktober 2017 verlassen hat
- verschiedene Berichte über Facebookposts des Beschwerdeführers vom (...) 2018
- undatiertes Dokument bezüglich des Anzeigeerstatters
- Bericht der Polizeibehörde des Bezirks G._______ an die Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2018 über den Verlauf der Ermittlungen
- Bekanntmachungsbericht der Sicherheitsdirektion E._______ vom (...) 2018
- Urteil des Strafgerichtshofs G._______ vom (...) 2019 bezüglich der Festnahme des Beschwerdeführers
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, das Teilen von Inhalten auf sozialen Netzwerken, die Taten von terroristischen Organisationen verteidigen oder sogar rechtfertigen und somit zu Gewalt anregen würden, sei auch in der Schweiz rechtswidrig. Der blosse Umstand, dass gegen eine Person wegen der genannten Taten ermittelt werde, stelle mit Sicherheit kein Indiz für eine Verfolgung dar. Zusammenfassend seien zum heutigen Zeitpunkt keine Indizien vorhanden, wonach der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise in seiner Heimat bestraft würde. Ebenso stufe das SEM den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehl als legitim ein, da er von den türkischen Behörden erlassen worden sei, um den Beschwerdeführer zu befragen und die Ermittlungen weiterzuführen. Im Moment lägen auch keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einem fairen und gerechten Verfahren hätte. Zu den Kommentaren auf Facebook gelte es festzuhalten, dass diese von einer beliebigen Person im Auftrag des Beschwerdeführers hätten verfasst werden können. Im Übrigen fehle der genaue Kontext der Kommentare und sie seien erst verfasst worden, als der Beschwerdeführer schon in der Schweiz gewesen sei. Dies erwecke den Anschein, dass sie eigens zur Konstruktion von Asylgründen verfasst worden seien. Auch die Zeitungsartikel bezüglich der Drohungen auf der Türe des Beschwerdeführers enthielten nichts Neues. Abschliessend gelte es zu betonen, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene so zahlreiche Beweismittel eingereicht habe und der entsprechenden Aufforderung des SEM nicht bereits früher nachgekommen sei.
E. 5.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das SEM die eingereichten Dokumente als Kopien bezeichne. Es handle sich aber um mit Stempel beglaubigte Kopien von den Originalen. Keine Institution in der Türkei gebe Originale heraus. Sie würden lediglich Kopien machen, welche abgestempelt würden, sodass sie den Originalen gleichgestellt seien. Weiter gelte es festzuhalten, dass die PKK und die YPG (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) keine terroristischen Organisationen, sondern kurdische Freiheitsbewegungen seien. Mitglieder der Opposition würden in der Türkei als Terroristen bezeichnet. Er habe den Präsidenten nicht beleidigt, sondern nur seine Meinung geäussert. Er sei Sympathisant der PKK wie die Mehrheit der Kurden. Es könne nicht als legitim bezeichnet werden, was die türkische Regierung mache. Das SEM bezeichne seine Taten auch in der Schweiz als rechtswidrig. In der Türkei seien sie jedoch nicht nur rechtswidrig, sondern würden sehr hart bestraft, weil die Menschenrechte und die Meinungsäusserungsfreiheit nicht gelten würden. Alles was Oppositionsmitglieder machen würden, werde als rechtswidrig bezeichnet. Der Satz der Vorinstanz, wonach der blosse Umstand, dass gegen eine Person wegen der genannten Taten ermittelt werde, mit Sicherheit kein Indiz für eine Verfolgung darstelle, sei angesichts der aktuellen sehr repressiven Situation in der Türkei unfassbar. Die nun vorliegenden Akten habe er nicht früher einreichen können, weil sein Anwalt vorher keine Informationen von den Behörden und den Gerichten erhalten habe. Erst als irrtümlicherweise an seiner Stelle sein Bruder festgenommen worden sei, hätten sie unter Herausgabe der Akten zugeben müssen, dass ein Verfahren gegen ihn selber laufe. Der Vorwurf der Vorinstanz, dass ihm jemand einen Gefallen getan habe, sei angesichts des Umfangs des Falles und dessen, was seine Familie durchstehen müsse, unglaublich. In der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz noch behauptet, es sei kein ordentliches Verfahren erhoben worden. Diesbezügliche Beweise habe er nun eingereicht.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6.3 Aufgrund der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ist zu schliessen, dass in der Türkei offenbar seit (...) 2018 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Einträgen respektive geteilten Beiträgen auf Facebook hängig ist und der Beschwerdeführer dabei verdächtigt wird, «Propaganda für eine Terrororganisation» betrieben zu haben. Nachdem sich die Oberstaatsanwaltschaft B._______ für örtlich unzuständig erklärt hat, wird das Verfahren den eingereichten Beweismitteln zufolge nun von der Oberstaatsanwaltschaft G._______ weitergeführt. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Oberstaatsanwaltschaft G._______ Untersuchungsmassnahmen angeordnet hat; unter anderem wurde versucht, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Dem eingereichten «Protokoll» vom (...) 2018 zufolge haben Mitarbeiter der Polizei mit dem Vater des Beschwerdeführers gesprochen und erfahren, dass dieser in die Schweiz gereist sei. Gemäss weiteren Beweismitteln wurde im türkischen Ermittlungsverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Türkei am (...) Oktober 2017 verlassen hat, was mit seinen eigenen Angaben übereinstimmt.
E. 6.4 Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischer Säuberungen festzustellen. Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-1373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.4 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6 m.w.H.).
E. 6.5 Die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind angesichts der veränderten Lage in der Türkei und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht sachgerecht und zu undifferenziert. In zahlreichen Berichten über die Entwicklungen in der Türkei der letzten Jahre wird darauf hingewiesen, dass in diesem Staat sowohl die demokratischen Werte als auch die Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt sind. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Facebook-Konto zu strafbaren Handlungen aufrief. Wären die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel echt, müsste davon ausgegangen werden, dass gegen ihn in der Türkei wegen mutmasslicher Propaganda für die PKK ein Ermittlungs- und anschliessend ein Strafverfahren eingeleitet wurde und nach ihm aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls gefahndet wird. Angesichts dessen und der behaupteten Nachforschungen bei seinen Eltern ist denkbar, dass inzwischen über ihn ein Datenblatt angelegt wurde. Im Falle der Rückkehr in die Türkei müsste er folglich damit rechnen, festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden.
E. 6.6 Vorliegend hat sich das SEM nicht explizit zur Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel geäussert, aufgrund seiner Erwägungen ist indessen davon auszugehen, dass es diese grundsätzlich nicht in Frage stellt. Der Beschwerdeführer reichte denn auch sehr umfangreiche Beweismittel in diesem Zusammenhang zu verschiedenen Zeitpunkten zu den Akten, die den Verfahrensverlauf ausführlich dokumentieren und zum Teil auch aufeinander Bezug nehmen. In der angefochtenen Verfügung äusserte das SEM aber Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Razzien, die angeblich im Jahre 2018 bei ihm zu Hause stattgefunden haben sollen. Darüber hinaus fällt auf, dass das ganze Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit einer Anzeige vom (...) 2018 und somit kurz nach der letztinstanzlichen Abweisung des Asylgesuches des Beschwerdeführers mit Urteil vom 6. Juli 2018 ins Rollen gekommen sein soll. Die umfangreichen Dokumente zum Verfahren in der Türkei konnte der Beschwerdeführer zudem erst mit Beschwerdeerhebung einreichen, nachdem das SEM in seiner Verfügung moniert hatte, dass noch kein offizielles Strafverfahren angehoben worden sei. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt wäre, bei der derzeitigen Aktenlage und ohne weitergehende Abklärungen - auch mittels Botschaftsabklärung - nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden.
E. 6.7 Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Polizei in der Türkei bedroht worden. Die diesbezüglichen Vorbringen belegt er mit diversen Internetberichten. Er macht auch geltend, die Sache sei von einem kurdischen Parlamentarier aufgegriffen worden, und reichte diesbezügliche Beweismittel ein. Auch diese Vorbringen wären durch das SEM näher zu prüfen.
E. 6.8 Es ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht vollständig erstellt ist und damit auch der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten in diesem Sinne entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung vom 14. März 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1764/2019tsr Urteil vom 9. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge im Oktober 2017 und stellte am 6. November 2017 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 lehnte das SEM dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-363/2018 vom 6. Juli 2018 abgewiesen. B. Mit schriftlicher Eingabe vom 25. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er sei am (...) 2014 zu (...) Monaten Haft sowie einer Busse verurteilt worden (vgl. Beweismittel 1). Dies gehe darauf zurück, dass er im Jahre 2013 Kurdisch gesprochen habe und daraufhin von einem türkischen Nationalisten angegriffen worden sei. Als die Polizei gekommen sei, hätten diese den Angreifer unterstützt und er selber sei als Angreifer angezeigt sowie verurteilt worden. Aus Protest habe er am Prozess nicht teilgenommen. Ausserdem habe die Polizei am (...) um (...) Uhr eine Razzia in der Wohnung seiner Eltern durchgeführt und nach ihm gefragt. Er werde wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gesucht. C. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 überwies das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers ans Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch. D. Mit Eingabe vom 4. August 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er habe inzwischen in Erfahrung bringen können, dass die Hausdurchsuchung auf eine Strafanzeige zurückgehe, die wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingereicht worden sei. Momentan sei die Hauptstaatsanwaltschaft der Republik in B._______ (Bezirk C._______) zuständig. Als Beilage reiche er eine Kopie der Strafanzeige ein. Er habe in der Türkei bereits einen Anwalt beauftragt, um das ganze Dossier abzuholen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Protokoll einer mündlichen Anhörung des Klägers durch die Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) (Beweismittel 2) zu den Akten, worin ihm vorgeworfen wird, er habe sich auf Facebook negativ über den Präsidenten der Türkei geäussert und Propaganda für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; Partiya Karkerên Kurdistanê) gemacht. E. Mit Eingabe vom 11. August 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, aufgrund von Gerichtsferien in der Türkei werde sich die Einreichung weiterer Beweismittel gemäss Auskunft seines Anwaltes verzögern. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 nahm das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers in Bezug auf das Strafverfahren im Jahre 2014 als Revisionsgesuch entgegen und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. In Bezug auf die geltend gemachte Razzia vom 25. Juli 2018 aufgrund einer Strafanzeige wies es die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch ans SEM zurück. G. Mit Entscheid D-4474/2018 vom 13. September 2018 trat das BVGer auf das Revisionsgesuch zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. I. Mit Eingabe vom 24. September 2018 reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel zu den Akten. Unter anderem handle es sich dabei um ein Schreiben der Staatsanwaltschaft für spezielle Straftaten an die Sicherheitsdirektion, damit er festgenommen werde und die Beweise sichergestellt werden könnten. Die Polizei habe seinen Vater in der Provinz D._______ angerufen und nach ihm gefragt. Die Anti-Terror-Einheiten hätten vor (...) Tagen eine Razzia bei seiner Mutter zu Hause in der Provinz E._______ durchgeführt, wobei er gesucht worden sei. Lediglich seine Mutter und sein Bruder F._______ seien zu Hause gewesen. Seine Mutter sei dabei schikaniert und bedroht worden. Er werde in der Provinz E._______ einen Anwalt beauftragen. Ob diese Razzia etwas mit der Strafanzeige in B._______ zu tun habe, wisse er noch nicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Strafanzeige vom (...) 2018 zu den Akten (Beweismittel 3), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______/Büro für spezielle Straftaten vom (...) 2018 ans Sicherheitsdepartement in B._______ (Beweismittel 4) mit der Anweisung einer Personenüberprüfung betreffend den Beschwerdeführer und zwei Ausdrucke von Facebook-Posts des Beschwerdeführers (Beweismittel 5 und 6). J. Nachdem die Verfügung des SEM vom 20. September 2018 diesem von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden war und der Beschwerdeführer aber am 5. Oktober 2018 nach dem Verfahrensstand angefragt hatte, wurde er mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 erneut aufgefordert, einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, was der Beschwerdeführer fristgerecht machte. K. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt. L. Am 20. November 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. Dabei führte er unter anderem aus, er sei auch bei seinem Onkel in G._______ gesucht worden. Beim letzten Telefonat mit dem Anwalt habe dieser ihm mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. In Bezug auf die erste Razzia im (...) 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, diese habe um (...) Uhr nachmittags stattgefunden und die Mutter habe ihm erst zwei bis drei Wochen danach davon erzählt. Die zweite Razzia habe zirka im (...) 2018 stattgefunden und lediglich sein Bruder H._______ sei zu Hause gewesen. M. Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Anwaltes I._______ in B._______ vom 26. November 2018 (Beweismittel 7) sowie ein Gerichtsurteil vom (...) 2013 vom Bezirk G._______ (Beweismittel 8) zu den Akten, wonach die Unterschriftenpflicht für den Beschwerdeführer aufgehoben, das Ausreiseverbot aber aufrechterhalten werde. Sein Anwalt J._______ im Bezirk G._______ habe von der dortigen Staatsanwaltschaft die Auskunft erhalten, dass sie der Sicherheitsdirektion keinen Suchbefehl erteilt hätten. Die Sache habe also nichts mit seiner alten Verurteilung zu tun. Es müsse sich um etwas Neues handeln. Sein Anwalt J._______ traue sich nicht, bei der Sicherheitsdirektion nachzufragen. Er werde nun in der Provinz E._______ einen neuen Anwalt suchen. N. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er werde in den sozialen Medien wegen seiner politischen Meinung bedroht, und reichte entsprechende Beweismittel zu den Akten (Beweismittel 9). O. Mit Eingabe vom 26. Januar 2019 berichtete der Beschwerdeführer erneut unter Beilage entsprechender Beweismittel (Beweismittel 10) von einer Drohung gegen ihn in den sozialen Medien. Gleichzeitig machte er geltend, auf ihrer Haustüre in der Türkei sei am (...) 2019 ebenfalls eine Drohung hinterlassen worden. Nachdem seine Familie dies in den Medien publik gemacht habe (vgl. entsprechend eingereichte Zeitungsartikel; Beweismittel 11 und 12), seien sie von der Polizei bedroht worden. P. Mit Verfügung vom 14. März 2019 - eröffnet am 15. März 2019 - wies das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2018 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Q. Mit Eingabe vom 14. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe wurden zahlreiche Beweismittel, darunter insbesondere Polizei- und Gerichtsakten beigelegt (vgl. E 5.2). R. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zwei mit der Beschwerde eingereichte fremdsprachige Dokumente, die als Strafverfolgungsakten und Referenzschreiben des Anwaltes bezeichnet werden, in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. S. Nachdem die Zwischenverfügung vom 17. April 2019 dem Bundesverwaltungsgericht durch die Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde, wurde sie dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 noch einmal zugestellt und ihm wurde eine neue Frist zur Einreichung von Übersetzungen angesetzt. T. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Übersetzungen zu den Akten. U. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. V. Mit Replik vom 23. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. W. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 wurde das SEM, welches im Rahmen der Vernehmlassung diverse, durch den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beweismittel aus dem D-Dossier entfernt und in seine eigenen Akten überführt hatte, aufgefordert, das Dossier des Bundesverwaltungsgerichts wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der behördlichen Besuche bei ihm zu Hause seien widersprüchlich. In seinem Schreiben vom 25. Juli 2018, welches einen Tag später beim SEM eingetroffen sei, habe er ausgeführt, dass die Polizei ihn am (...) um (...) Uhr morgens aufgrund einer Fahndung im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation bei sich zu Hause gesucht habe. Während der Anhörung habe er hingegen angegeben, die Polizei sei um (...) Uhr nachmittags gekommen und er habe erst zwei oder drei Wochen später von diesem Ereignis Kenntnis genommen. Diese Widersprüche habe er nicht überzeugend erklären können. In Bezug auf den zweiten Besuch der Behörden habe er im Schreiben vom 24. September 2018 ausgeführt, diese seien (...) Tage davor bei ihnen zu Hause gewesen, während nur seine Mutter und sein jüngerer Bruder F._______ anwesend gewesen seien. An der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass diese zweite Fahndung im (...) 2018 stattgefunden habe und nur sein Bruder H._______ anwesend gewesen sei. Auch diesen Widerspruch habe er nicht überzeugend erklären können. Weiter befürchte der Beschwerdeführer künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen aufgrund einer Anzeige gegen ihn wegen Beleidigung des Präsidenten und Propaganda für eine terroristische Organisation, weswegen angeblich ein Haftbefehl gegen ihn ausgesprochen worden sei. Hierzu gelte es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den an der Anhörung in Aussicht gestellten Haftbefehl und das Anklageschreiben nicht zu den Akten gereicht habe. Die zu den Akten gereichten Beweismittel würden nur das Vorhandensein einer Anzeige von Dritten und von Ermittlungen der türkischen Behörden bestätigen. Es könne jedoch weder ein Verfahren noch ein allfälliges Urteil gegen ihn nachgewiesen werden. Diese Tatsache sei von ihm selber mit der Aussage bestätigt worden, dass kein Verfahren gegen ihn am Laufen sei und dass gemäss seinem Anwalt, den er drei Wochen vor der Anhörung kontaktiert habe, noch keine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe. Zudem überrasche, dass er sich gemäss seinen Aussagen an der Anhörung aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten mit seinem Anwalt nicht mehr über seine Situation in der Türkei informiert habe. Hätte er tatsächlich eine Haftstrafe zu befürchten, wäre zu erwarten, dass er sich kontinuierlich über seine Situation informieren würde. In Anbetracht der Tatsache, dass er lediglich Akten im Zusammenhang mit der Anzeige einer unbekannten Drittperson und der Eröffnung der Ermittlungen eingereicht habe, lasse zum Schluss gelangen, dass die befürchtete Inhaftierung lediglich eine wenig wahrscheinliche Mutmassung darstelle. Zu den weiteren eingereichten Beweismitteln gelte es das Folgende festzuhalten. Bei den Beweismitteln 9 und 10 (Drohung soziale Medien) handle es sich lediglich um einen Kommentar, den jedermann auf seine Anfrage hätte schreiben können und für den weder ein präziser Kontext noch ein Datum vorhanden sei. Zu den Beweismitteln 11 und 12 (Zeitungsartikel betreffend Drohung an der Tür) gelte es wiederum festzuhalten, dass die Drohungen an der Türe mit Hilfe von Anweisung von jedermann hätten verfasst werden können. Der Eigentümer der Türe und die Umgebung, in der sie sich befinde, werde nicht geklärt. Beim Zeitungsartikel handle es sich zudem um ein einfaches Worddokument, das jedermann hätte schreiben können. Im Generellen könne festgehalten werden, dass sich unter seinen Beweismitteln kein einziges Originaldokument befinde. Die Echtheit sei demnach nicht nachzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, da er nicht bei der Razzia dabei gewesen sei, könne er die genaue Uhrzeit nicht angeben. Dies sei aber auch nicht relevant. Über die erste Razzia sei er am gleichen Tag, über die zweite erst nach einigen Wochen informiert worden. Seine Familienmitglieder hätten auch Angst und wüssten nicht, wie sie sich am Telefon ausdrücken könnten, damit sie keine Probleme mit den Behörden bekämen. Die von ihm eingereichten Beweismittel hätten wesentlich mehr Gewicht als die vom SEM geltend gemachten kleinen Widersprüche. Obwohl er ein Schreiben des türkischen Staatsanwaltes an die Sicherheitsdirektion eingereicht habe, wonach er wegen Terrorpropaganda und Beleidigung des Präsidenten gesucht werde, verneine das SEM die Asylrelevanz seiner Vorbringen, weil kein formelles Gerichtsverfahren oder Urteil bestehe. Es sei aber eine Realität, dass in der Türkei tausende von Menschen wegen ihrer Meinungsäusserungen auf den sozialen Medien angezeigt und dann verhaftet würden. Neben der Anzeige sei er durch türkische Rassisten oder die Polizei mit Aufschriften an seiner Türe bedroht worden. Auch auf Facebook sei er rassistisch bedroht worden. Über die Bedrohung an der Türe sei sogar in den Medien berichtet worden und auch das Parlament habe sich auf einen Vorstoss eines kurdischen Abgeordneten hin damit befasst. Die Polizei sei aber lediglich zu ihnen nach Hause gekommen, habe nach ihm gefragt und seinen Bruder bedroht. Die Beweismittel, die er bei der Vorinstanz in Kopie eingereicht habe, werde er bald im Original einreichen können. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass der Staatsanwalt in B._______ die Akten zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft in seinem Bezirk G._______ überwiesen habe. Wahrscheinlich werde das Verfahren dort eröffnet und er werde dort einen Anwalt finden müssen. Zur Stützung der Vorbringen wurden unter anderem folgende neue Dokumente zu den Akten gereicht:
- Internetzeitungsartikel bezüglich der Drohung gegen den Beschwerdeführer an der Türe
- Referenzschreiben des Anwaltes des Beschwerdeführers I._______ vom 12. April 2019
- Überweisungsschreiben der Oberstaatsanwaltschaft von C._______ an die Oberstaatsanwaltschaft von G._______ wegen Unzuständigkeit vom (...) 2019
- Schreiben der Bezirkspolizeidirektion an die Oberstaatsanwaltschaft von G._______ vom (...) 2019, wonach der Beschwerdeführer nicht habe festgenommen werden können
- Festnahmebefehl des Strafrichteramtes von G._______ vom (...) 2019
- Schreiben der Direktion der Bekämpfung der Internetkriminalität an die Provinzpolizeidirektion E._______ zur Aufnahme von Ermittlungen vom (...) 2018
- Auszug aus dem (...) vom (...) 2019
- undatierter Bericht bezüglich der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer unter Nennung seines Facebookprofils
- zwei Beschlüsse der Oberstaatsanwaltschaft G._______ über die Verfahrensvereinigung vom (...) 2018 und vom (...) 2019
- Polizeiprotokoll vom (...) 2018, wonach der Vater des Beschwerdeführers gleichentags angerufen worden sei und mitgeteilt habe, dass sein Sohn sich in der Schweiz aufhalte
- Interviewprotokoll der Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei vom (...) 2018 wonach Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer einzuleiten seien
- undatiertes Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft von C._______ an die Provinzpolizeidirektion von B._______, in der letztere aufgefordert wird, den Anweisungen Folge zu leisten
- undatierter Bericht des Bezirkspolizeichefs, wonach der Beschwerdeführer die Türkei am (...) Oktober 2017 verlassen hat
- verschiedene Berichte über Facebookposts des Beschwerdeführers vom (...) 2018
- undatiertes Dokument bezüglich des Anzeigeerstatters
- Bericht der Polizeibehörde des Bezirks G._______ an die Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2018 über den Verlauf der Ermittlungen
- Bekanntmachungsbericht der Sicherheitsdirektion E._______ vom (...) 2018
- Urteil des Strafgerichtshofs G._______ vom (...) 2019 bezüglich der Festnahme des Beschwerdeführers 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, das Teilen von Inhalten auf sozialen Netzwerken, die Taten von terroristischen Organisationen verteidigen oder sogar rechtfertigen und somit zu Gewalt anregen würden, sei auch in der Schweiz rechtswidrig. Der blosse Umstand, dass gegen eine Person wegen der genannten Taten ermittelt werde, stelle mit Sicherheit kein Indiz für eine Verfolgung dar. Zusammenfassend seien zum heutigen Zeitpunkt keine Indizien vorhanden, wonach der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise in seiner Heimat bestraft würde. Ebenso stufe das SEM den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehl als legitim ein, da er von den türkischen Behörden erlassen worden sei, um den Beschwerdeführer zu befragen und die Ermittlungen weiterzuführen. Im Moment lägen auch keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einem fairen und gerechten Verfahren hätte. Zu den Kommentaren auf Facebook gelte es festzuhalten, dass diese von einer beliebigen Person im Auftrag des Beschwerdeführers hätten verfasst werden können. Im Übrigen fehle der genaue Kontext der Kommentare und sie seien erst verfasst worden, als der Beschwerdeführer schon in der Schweiz gewesen sei. Dies erwecke den Anschein, dass sie eigens zur Konstruktion von Asylgründen verfasst worden seien. Auch die Zeitungsartikel bezüglich der Drohungen auf der Türe des Beschwerdeführers enthielten nichts Neues. Abschliessend gelte es zu betonen, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene so zahlreiche Beweismittel eingereicht habe und der entsprechenden Aufforderung des SEM nicht bereits früher nachgekommen sei. 5.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das SEM die eingereichten Dokumente als Kopien bezeichne. Es handle sich aber um mit Stempel beglaubigte Kopien von den Originalen. Keine Institution in der Türkei gebe Originale heraus. Sie würden lediglich Kopien machen, welche abgestempelt würden, sodass sie den Originalen gleichgestellt seien. Weiter gelte es festzuhalten, dass die PKK und die YPG (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) keine terroristischen Organisationen, sondern kurdische Freiheitsbewegungen seien. Mitglieder der Opposition würden in der Türkei als Terroristen bezeichnet. Er habe den Präsidenten nicht beleidigt, sondern nur seine Meinung geäussert. Er sei Sympathisant der PKK wie die Mehrheit der Kurden. Es könne nicht als legitim bezeichnet werden, was die türkische Regierung mache. Das SEM bezeichne seine Taten auch in der Schweiz als rechtswidrig. In der Türkei seien sie jedoch nicht nur rechtswidrig, sondern würden sehr hart bestraft, weil die Menschenrechte und die Meinungsäusserungsfreiheit nicht gelten würden. Alles was Oppositionsmitglieder machen würden, werde als rechtswidrig bezeichnet. Der Satz der Vorinstanz, wonach der blosse Umstand, dass gegen eine Person wegen der genannten Taten ermittelt werde, mit Sicherheit kein Indiz für eine Verfolgung darstelle, sei angesichts der aktuellen sehr repressiven Situation in der Türkei unfassbar. Die nun vorliegenden Akten habe er nicht früher einreichen können, weil sein Anwalt vorher keine Informationen von den Behörden und den Gerichten erhalten habe. Erst als irrtümlicherweise an seiner Stelle sein Bruder festgenommen worden sei, hätten sie unter Herausgabe der Akten zugeben müssen, dass ein Verfahren gegen ihn selber laufe. Der Vorwurf der Vorinstanz, dass ihm jemand einen Gefallen getan habe, sei angesichts des Umfangs des Falles und dessen, was seine Familie durchstehen müsse, unglaublich. In der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz noch behauptet, es sei kein ordentliches Verfahren erhoben worden. Diesbezügliche Beweise habe er nun eingereicht. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 6.3 Aufgrund der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ist zu schliessen, dass in der Türkei offenbar seit (...) 2018 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Einträgen respektive geteilten Beiträgen auf Facebook hängig ist und der Beschwerdeführer dabei verdächtigt wird, «Propaganda für eine Terrororganisation» betrieben zu haben. Nachdem sich die Oberstaatsanwaltschaft B._______ für örtlich unzuständig erklärt hat, wird das Verfahren den eingereichten Beweismitteln zufolge nun von der Oberstaatsanwaltschaft G._______ weitergeführt. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Oberstaatsanwaltschaft G._______ Untersuchungsmassnahmen angeordnet hat; unter anderem wurde versucht, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Dem eingereichten «Protokoll» vom (...) 2018 zufolge haben Mitarbeiter der Polizei mit dem Vater des Beschwerdeführers gesprochen und erfahren, dass dieser in die Schweiz gereist sei. Gemäss weiteren Beweismitteln wurde im türkischen Ermittlungsverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Türkei am (...) Oktober 2017 verlassen hat, was mit seinen eigenen Angaben übereinstimmt. 6.4 Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischer Säuberungen festzustellen. Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-1373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.4 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6 m.w.H.). 6.5 Die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind angesichts der veränderten Lage in der Türkei und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht sachgerecht und zu undifferenziert. In zahlreichen Berichten über die Entwicklungen in der Türkei der letzten Jahre wird darauf hingewiesen, dass in diesem Staat sowohl die demokratischen Werte als auch die Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt sind. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Facebook-Konto zu strafbaren Handlungen aufrief. Wären die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel echt, müsste davon ausgegangen werden, dass gegen ihn in der Türkei wegen mutmasslicher Propaganda für die PKK ein Ermittlungs- und anschliessend ein Strafverfahren eingeleitet wurde und nach ihm aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls gefahndet wird. Angesichts dessen und der behaupteten Nachforschungen bei seinen Eltern ist denkbar, dass inzwischen über ihn ein Datenblatt angelegt wurde. Im Falle der Rückkehr in die Türkei müsste er folglich damit rechnen, festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden. 6.6 Vorliegend hat sich das SEM nicht explizit zur Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel geäussert, aufgrund seiner Erwägungen ist indessen davon auszugehen, dass es diese grundsätzlich nicht in Frage stellt. Der Beschwerdeführer reichte denn auch sehr umfangreiche Beweismittel in diesem Zusammenhang zu verschiedenen Zeitpunkten zu den Akten, die den Verfahrensverlauf ausführlich dokumentieren und zum Teil auch aufeinander Bezug nehmen. In der angefochtenen Verfügung äusserte das SEM aber Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Razzien, die angeblich im Jahre 2018 bei ihm zu Hause stattgefunden haben sollen. Darüber hinaus fällt auf, dass das ganze Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit einer Anzeige vom (...) 2018 und somit kurz nach der letztinstanzlichen Abweisung des Asylgesuches des Beschwerdeführers mit Urteil vom 6. Juli 2018 ins Rollen gekommen sein soll. Die umfangreichen Dokumente zum Verfahren in der Türkei konnte der Beschwerdeführer zudem erst mit Beschwerdeerhebung einreichen, nachdem das SEM in seiner Verfügung moniert hatte, dass noch kein offizielles Strafverfahren angehoben worden sei. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt wäre, bei der derzeitigen Aktenlage und ohne weitergehende Abklärungen - auch mittels Botschaftsabklärung - nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden. 6.7 Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Polizei in der Türkei bedroht worden. Die diesbezüglichen Vorbringen belegt er mit diversen Internetberichten. Er macht auch geltend, die Sache sei von einem kurdischen Parlamentarier aufgegriffen worden, und reichte diesbezügliche Beweismittel ein. Auch diese Vorbringen wären durch das SEM näher zu prüfen. 6.8 Es ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht vollständig erstellt ist und damit auch der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten in diesem Sinne entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung vom 14. März 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: