Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat gemäss seinen Angaben am (...) April 2019. Bei der Personalienaufnahme im Bundesasyl-zentrum am 5. August 2019 führte er unter anderem aus, er sei auf dem Luftweg nach B._______ gelangt und dort von der französischen Polizei angehalten worden. Dieser habe er einen gefälschten Reisepass abgegeben, den sie einbehalten habe. Am (...) Juli 2019 sei er in die Schweiz gelangt und habe ein Asylgesuch gestellt. Er reichte seinen Identitätsausweis im Original und die Vollmacht der Rechtsvertretung HEKS Rechtsschutz BAZ C._______ zu den Akten. A.b Am 8. August 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein sogenanntes Dublin-Gespräch durch. Dabei gab er zu seiner Herreise an, er sei nach seiner Ankunft am Flughafen B._______ und nach Abnahme des Passes durch die französische Polizei zwei Tage festgehalten worden. Dann sei ihm eine Adresse angegeben worden, wo er sein Asylgesuch stellen könne. Statt diese aufzusuchen, habe er den Schlepper kontaktiert, der ihn geholt und mit dem Auto nach Irakisch-Kurdistan gefahren habe. Details zu dieser sechstägigen Reise in den Irak könne er keine nennen. Er sei etwa drei Monate in D._______ geblieben, bevor er am (...) Juli 2019 von einem Schlepper mit dem Auto durch ihm unbekannte Staaten direkt in die Schweiz an einen ihm unbekannten Ort gefahren worden sei. Er habe dort einen seiner beiden in der Schweiz lebenden Brüder angerufen, welcher ihn abgeholt und nach E._______ gebracht habe. Dort habe er dann gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Der Aufenthalt in Frankreich habe nur zwei Tage gedauert. Er habe sich sonst in keinem anderen europäischen Land aufgehalten und nirgendwo sonst ein Asylgesuch gestellt. Seine Ehefrau, die vier Kinder und seine Mutter seien alle noch in der Türkei, der Vater sei verstorben. Er habe zwei Brüder in der Schweiz und eine Schwester in Deutschland. Gesundheitlich gehe es ihm gut. A.c Zum Nachweis seiner Reise vom Flughafen B._______ in den Nordirak und seines dreimonatigen dortigen Aufenthalts reichte der Beschwerdeführer am 9. August 2019 fremdsprachige Belege eines Hotels und eines Arztes zu den Akten. A.d Im Anschluss an Zuständigkeitsabklärungen in Frankreich (gestützt auf das Dubliner Abkommen), die für die Schweiz ein negatives Ergebnis zeitigten, führte das SEM am 7. Oktober 2019 mit dem Beschwerdeführer eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus F._______ (Provinz L._______), wo er seit etwa (...) Jahren lang gelebt und lange Zeit (...) gearbeitet habe. Vor etwa vier Jahren habe er dort ein (...)geschäft eröffnet und selber betrieben. Er engagiere sich seit etwa zwanzig Jahren politisch für die Kurdensache. Dazu habe er sich an Quartierarbeiten beteiligt, die Leute über die Partei informiert und sich bei den Wahlen eingesetzt. Seit dem Jahr 2000 oder seit 2003/2004 habe er deswegen wiederholt Probleme mit den Behörden gehabt. Man habe von ihm verlangt, sich von der pro-kurdischen Demokratik Bölgeler Partisi (DBP) zu distanzieren, und er sei mitunter nach Teilnahme an einer Pressekonferenz zur Kurzbefragung mitgenommen oder aber direkt vor Ort nach dem Grund seiner Teilnahme befragt worden. Im Jahr 2009 habe er an einer Kundgebung teilgenommen. An dieser sei er gewaltsam festgenommen und ein Verfahren sei gegen ihn eröffnet worden. Nach zweimonatiger Inhaftierung sei er freigekommen. Wegen Kundgebungen gegen die Giftgasangriffe in Irakisch-Kurdistan habe es später ein weiteres Verfahren gegeben; er sei aber nicht mehr inhaftiert worden. Im Jahr 2015 sei er der DBP als Mitglied beigetreten. Der Grund für seine Ausreise sei eine Todesdrohung gewesen. Er habe bei den Wahlen vom 31. März 2019 in F._______ als Wahlbeauftragter gewirkt und die Wahlurne bewachen müssen. Am Wahltag hätten ihn Polizisten in einen Raum gebracht und von ihm verlangt, er solle sich wegbegeben. Dies habe er verweigert. Die Polizisten hätten daraufhin den Namen einer Person genannt, die im Jahr 2016 von Polizisten getötet worden sei - mithin sei er so implizit mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe dennoch die Wahlurne bis zum Schluss bewacht, sei jedoch einige Tage später nach G._______ zu seinem Bruder gegangen. Aus Angst um sein Leben habe er von dort aus die Türkei illegal verlassen. Nach seiner Ausreise hätten einmal Polizisten bei ihm zu Hause nach seinem Verbleib gefragt. B. B.a Am 14. Oktober 2019 wurden der Rechtsvertretung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis sowie ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. B.b Der Beschwerdeführer liess am 16. Oktober 2019 innert erstreckter Frist seine ausführliche Stellungnahme sowie verschiedene Beweismittel beim SEM einreichen und dazu namentlich Folgendes ausführen: Er habe sich seit der Ausreise aus der Türkei im April 2019 regelmässig auf Facebook regimekritisch geäussert. Zudem habe er am 12. Oktober 2019 im Zusammenhang mit der Invasion des türkischen Staates in Nordsyrien an einer Demonstration teilgenommen. An dieser Kundgebung seien Foto- und Videoaufnahmen gemacht worden, auf denen er zwischen verschiedenen kurdischen Bannern und dem Bild des Kurdenführers Abdullah Öcalan zu sehen gewesen sei. Weiter hielt er fest, seine familiären Verhältnisse seien in die Beurteilung der Gefährdung miteinzubeziehen: Zwei Cousins seien in den Bergen gefallen, andere würden sich innerhalb der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) politisch betätigen; zwei Cousins seien wegen Schikanen in die Schweiz geflüchtet. B.c Zum Beleg dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem drei begründete Gerichtsurteile aus den Jahren 2010 und 2013, zwei Bestätigungen der Beschwerdeberechtigung, zwei Bestätigungen zum Wahlbeauftragten von 2018 und 2019, zwei Fotos von getöteten Kollegen, Fotos und Videos von seiner Teilnahme an einer Demonstration in H._______, ein Schreiben eines Vertreters einer Menschenrechtsorganisation, die Mitgliederbestätigung der DBP, zwei Broschüren der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in der Türkei sowie Screenshots seines Facebook-Profils zu den Akten. B.d Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch bedürfe namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente weiterer Abklärungen, weshalb sein Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. B.e Am 18. Oktober 2019 wurde dem SEM die Beendigung des Mandats der bisherigen amtlichen Rechtsvertretung mitgeteilt; die Akten wurden der HEKS-Rechtsberatungsstelle I._______ übermittelt. C. C.a Am 23. Oktober 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, den relevanten Inhalt der eingereichten Screenshots von Facebook-Posts innert Frist in eine Amtssprache zu übersetzen. C.b Am 20. November 2019 liess der Beschwerdeführer Übersetzungen sowie eine "Ergänzung des Sachverhalts" unter Hinweis auf zwei SFH-Berichte vom 5. Dezember 2018 und 14. Juni 2019 zu den erstinstanzlichen Akten reichen. D. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 11. Juni 2020 stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer könne nicht als Flüchtling anerkannt werden. Sie lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe des neu bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 13. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-de gegen diesen Asylentscheid ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2020. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Juli 2020 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz wurde zur Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2020 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen ihrer Verfügung vom 11. Juni 2020 vollumfänglich fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. August 2020 zur Kenntnis gebracht. H. Anfang des Jahres 2021 überwies die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung. I. Am 15. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer mitteilen, in der Türkei sei unter dem Aktenzeichen (...) ein weiteres Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er werde umgehend entsprechende Beweismittel einreichen. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, die vor sechs Wochen in Aussicht gestellten Beweismittel seien nicht zu den Akten gereicht worden. Er setzte dem Beschwerdeführer Frist, diese nunmehr beizubringen und wies darauf hin, dass bei ungenutzter Frist auf der bestehenden Aktengrundlage entschieden werde. J.b Am 20. April 2021 reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Bestätigungsschreiben des Rechtsanwalts J._______, ein Urteil (...) vom (...) 2021 und ein Schreiben des Rechtsanwalts K._______ an die Oberstaatsanwaltschaft L._______ vom 7. April 2021 zu den Beschwerdeakten (je in Kopie und mit deutscher Übersetzung). Am 3. Mai 2021 wurden diese Unterlage erneut eingereicht, wobei in der Eingabe festgehalten wurde, es handle sich bei den Beilagen nunmehr um die Originale der drei vorher eingereichten Beweismittel. K. K.a Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer mitteilen, seine Ehefrau und die Kinder stünden wegen seiner politischen Vergangenheit in der Heimat unter polizeilichem Druck, die Polizei habe kürzlich die Wohnung durchsucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Deswegen ersuche er um kurze Auskunft über den Verfahrensstand. K.b Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage des Beschwerdeführers am 9. Juni 2021.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung massgeblich Folgendes aus:
E. 4.1.1 Den verschiedenen eingereichten Gerichtsakten aus der Türkei sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in allen Verfahren freigesprochen worden und gemäss seinen Aussagen aktuell kein Verfahren gegen ihn hängig sei. Hinsichtlich der von ihm geschilderten Angst im Nachgang zu einer Todesdrohung sei festzuhalten, dass Schikanen - wie die besagten kurzen polizeilichen Befragungen - aufgrund der Tätigkeiten für die grundsätzlich legalen Kurdenparteien nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in exponierter Stellung für die Partei tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen verwirklichen könnten, mithin sei seine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung nicht als begründet anzunehmen. Die subjektive Angst des Beschwerdeführers, gleich wie zuvor eine ihm bekannte Person getötet zu werden, sei nicht objektiv begründet. Gemäss türkischen Medien sei diese Person bei einem Gross-einsatz ums Leben gekommen. Aufgrund der einfachen Mitgliedschaft in einer legalen Partei müsse der Beschwerdeführer nicht mit staatlichen Massnahmen in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass rechnen, zumal auch keine strafrechtlichen Verfahren gegen ihn hängig seien und er in den früheren Verfahren freigesprochen worden sei. Damit sei keine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gegeben.
E. 4.1.2 In der Stellungnahme vor Verfügungserlass beschreibe der Beschwerdeführer einerseits sich zuspitzende Ängste wegen der drohenden Wegweisung und dass sich dies negativ auf seine Psyche auswirke, und andererseits, dass es sich bei den gegen ihn geführten Strafverfahren nicht um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung handle. Dem sei zu entgegnen, dass diese Verfahren bereits abgeschlossen seien und alle mit einem Freispruch des Beschwerdeführers geendet hätten. Eine staatliche Verfolgung sei somit nicht gegeben und eine Prüfung dieser Verfahren hinsichtlich deren Rechtsstaatlichkeit erübrige sich. Soweit in der Stellungnahme geltend gemacht werde, die türkische Regierung gehe mit grösster Entschlossenheit gegen jegliche kurdischen Autonomiebestrebungen vor, sei darauf hinzuweisen, dass die BDP eine legale Partei sei und dass in der Türkei allein die einfache Mitgliedschaft bei einer legalen Partei nicht ernsthafte Nachteile nach sich ziehe.
E. 4.1.3 Der vom Beschwerdeführer erwähnte Fall der getöteten Person sei nicht vergleichbar mit seiner Situation. Entgegen der in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 geäusserten Auffassung sei zudem kaum wahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ein einfaches Parteimitglied, unabhängig der Partei, mit einem medienwirksamen militärischen Grosseinsatz töten würden.
E. 4.1.4 Hinsichtlich des möglicherweise erstellten politischen Datenblatts sei festzuhalten, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und nach Verbüssen der Strafe dafür grundsätzlich nicht mehr belangt werden könne. Der Beschwerdeführer könne nach den Freisprüchen entsprechend nicht in der gleichen Sache doch noch belangt werden. Ein allfälliges Datenblatt ändere daran nichts. Allerdings würden ehemalige Strafgefangene und erfasste Personen häufig weiterhin als verdächtig gelten und müssten oft mit behördlichen Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen rechnen; ausnahmsweise könne dies auch zu ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG führen. Dazu müssten indes verschiedene Faktoren zusammenkommen: So der Grund und der Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens, der Inhalt des Datenblatts, die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigen Person und das familiäre Umfeld. Die vom Beschwerdeführer seit Entlassung und Freisprüchen beschriebenen Schikanen seien keine asylrelevanten Nachteile und es würden keine besonderen Umstände vorliegen, die seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als begründet erscheinen lasse. Somit sei nicht anzunehmen, er könnte aufgrund der früheren Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrelevanter Verfolgung betroffen werden.
E. 4.1.5 Der Beschwerdeführer weise auf seine familiären Verhältnisse hin, die in die Gefährdungsbeurteilung miteinzubeziehen sei. Er habe jedoch keine Reflexverfolgung geltend gemacht. Zudem hätten die Behörden eine entsprechende Verfolgungsabsicht wegen missliebiger Angehöriger bereits in die Tat umgesetzt. Der Beschwerdeführer habe lediglich dargelegt, zwei Cousins seien wegen Schikanen in die Schweiz geflüchtet. Aus keinem dieser Dossiers (N [...] und N [...]) werde eine asylrelevante Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich.
E. 4.1.6 Soweit der Beschwerdeführer auf seine regimekritischen Äusserungen auf Facebook hinweise, sei festzuhalten, dass diese entgegen seiner Behauptung nicht öffentlich zugänglich seien. Die eingereichten Screen-shots seien im öffentlich einsehbaren Facebook-Profil nicht sichtbar. Man könne dort nur einige Fotos des Beschwerdeführers und mutmasslich seiner Kinder sehen. Bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten auf Facebook habe er Auszüge aus seinem Facebook-Profil eingereicht, die geteilte Beiträge von April 2019, Mai 2019, Juni 2019, Juli 2019 und August 2019 enthalten würden. Dabei handle es sich ausschliesslich um von legalen Partei- oder Nachrichtenseiten gepostete Beiträge. Diese Beiträge würden keine schwerwiegende Regime- oder Präsidentenkritik oder gar Propaganda für illegale Parteien enthalten. Zudem seien sie auf dem Profil des Beschwerdeführers nicht öffentlich ersichtlich, was mangels grosser Reichweite kaum politische Brisanz bedeute. Sodann sei unklar, ob diese Beiträge nur kurzzeitig für das Asylverfahren gepostet und dann wieder entfernt worden seien. Insgesamt würden die Posts nicht den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe sich politisch in exponierter Art und Weise betätigt respektive er tue dies nach wie vor.
E. 4.1.7 Die eingereichten Bilder, die ihn an einer kurdischen Demonstration gegen den Einmarsch der Türkei in Nordsyrien zeigen würden sowie die Videoaufnahmen seien privater Natur. Beweise, die ihn in exponierter Weise und mit erkennbarem Namen in Medien zeigen würden, seien nicht aktenkundig. Damit hebe der Beschwerdeführer sich nicht derart aus der Masse hervor, um ihn in den Augen der türkischen Behörden als politisch ernstzunehmenden Gegner erscheinen zu lassen. Dass die Polizei erneut zu Hause erschienen sei (Schreiben vom 20. November 2019), sei nicht belegt und damit als Schutzbehauptung zu werten.
E. 4.1.8 Insgesamt sei mit Bezug auf den Beschwerdeführer von sehr geringen, sich stets im legalen Bereich bewegenden politischen Aktivitäten auszugehen. Der Beschwerdeführer sei in allen Gerichtsverfahren freigesprochen worden und habe bis zuletzt als Wahlbeauftragter tätig sein und seiner täglichen Arbeit nachgehen können. Es sei daher vorliegend nicht von einem Risikoprofil auszugehen, welches ihn bei einer Rückkehr der Gefahr asylrelevanter Verfolgung auszusetzen würde.
E. 4.1.9 Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten.
E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird unter Hinweisen auf verschiedene öffentlich zugängliche Quellen zur Sicherheitssituation in der Türkei festgehalten, die Vorbringen würden sowohl den Anforderungen von Art. 7 AsyIG an die Glaubhaftigkeit wie auch denjenigen von Art. 3 AsyIG an die asylrechtliche Relevanz genügen.
E. 4.2.2 Zwar würden manche Vorbringen tatsächlich einige Jahre zurück-liegen. Der Beschwerdeführer sei jedoch mehrere Jahre lang für BDP und HDP politisch aktiv gewesen und habe bereits mindestens zwei Monate aus politischen Gründen in Haft verbracht. Personen, die im Zusammenhang mit den genannten Parteien inhaftiert würden, würden als Unterstützer der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gelten; es werde ein politisches Datenblatt angelegt, das nie gelöscht werde, weshalb die betroffenen Personen im Visier der türkischen Behörden bleiben würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz werde diese Fiche - zumal unter der Regierungspartei von Präsident Erdogan - nicht gelöscht. Diese betreibe immer wieder Wahlfälschungen und habe auch in den letzten Wahlen vom 31. März 2019 die Wahlaufsichtsbeauftragten von BDP und HDP bedroht. Auch der Beschwerdeführer sei zum Verlassen des Wahllokals aufgefordert worden. Da er sich geweigert habe, sei er in einen anderen Raum geführt und dort mit dem Hinweis auf den Tod einer ihm gut bekannten kurdischen Person, die von türkischen Sicherheitskräften getötet worden sei, implizit mit dem Tod bedroht worden. Dieser Vorfall habe den Beschwerdeführer derart in Angst versetzt, dass er nach drei Tagen nach M._______ gereist sei. Er sei bereits in der Vergangenheit direkt oder indirekt bedroht worden und habe auch deswegen Angst gehabt. Diese letzte, dermassen konkrete und ernste Todesdrohung habe ihn jedoch zur Ausreise bewogen. Auch ein einfaches Mitglied der BDP beziehungsweise HDP könne getötet werden, weil diese Parteien, obwohl legal, als "politischer Arm" der PKK gelten würden. So sei auch sein Kollege N._______, der ebenfalls aktiv für die beiden Parteien gewesen sei, durch die Polizei erschossen worden. Die Angst des Beschwerdeführers sei daher objektiv begründet.
E. 4.2.3 Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einer politisch engagierten Familie. Mehrere nahe und entfernte Verwandte seien aufgrund politischer Aktivitäten durch die türkischen Sicherheitskräfte verhaftet und ermordet worden oder hätten ins Ausland flüchten müssen. Bei der Gesamtwürdigung des vorliegenden Falls - der eigenen politischen Vergangenheit und des politisch aktiven familiären Umfelds - müsse folglich davon ausgegangen werden, dass eine Reflexverfolgung im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 AsylG vorliege.
E. 4.2.4 Sodann sei der Beschwerdeführer exilpolitisch tätig. Dies gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor. Es sei bekannt, dass die türkischen Behörden sehr scharf und aggressiv auf solche Aktionen reagieren würden. Die betreffende Person gelte nach Teilnahme an solchen Aktionen wie derjenigen vom 12. Oktober 2019 als "Staatsfeind" und werde im Fall einer Festnahme dementsprechend behandelt. Zurzeit gebe es Tausende Strafverfahren, die wegen der angeblichen Beleidigung von Präsident Erdogan eingeleitet worden seien. Für eine Festnahme genüge schon das Üben von Kritik am türkischen Staat oder am Präsidenten beispielsweise auf Facebook, um als "Terrorist" angesehen und nach dem Antiterrorgesetz verurteilt zu werden Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien somit asylrechtlich sehr relevant. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr mit Sicherheit bereits bei der Kontrolle am Flughafen festgenommen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diesen wichtigen Asylgrund bewusst ausser Acht gelassen habe.
E. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass sich nach den Parlamentswahlen im Juni 2015/November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts die Menschenrechtslage in der Türkei wieder deutlich verschlechtert hat. Nach dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 kam es zu einer Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischer Säuberungen. Während des folgenden Ausnahmezustands (der im Juli 2018 faktisch wieder aufgehoben wurde) ging die türkische Regierung rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regime-kritiker und Oppositionelle vor. Dabei wird auch in neueren Berichten darauf hingewiesen, dass in der Türkei demokratische Werte und Rechtsstaatlichkeit zunehmend in Frage gestellt sind (vgl. etwa: U.S. Department of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey, 11. März 2020 [https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/turkey/]; Freedom House, Freedom in the World 2020 - Turkey, 32/100 [https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2020]; beide abgerufen am 30. Juni 2021). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-1764/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.4 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6, je m.w.H.).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Aktivitäten zugunsten der Sache der Kurden und die dazu eingereichten Beweismittel ausführlich geprüft und gewürdigt, dies auch mit Bezug auf den familiären Kontext. Sie hat weiter die geltend gemachten und mit Unterlagen hinterlegten exilpolitischen Dokumente geprüft. Dabei hat sie mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.
E. 5.3.1 Zu eingereichten Gerichtsurteilen aus den Jahren 2010-2013 ist festzuhalten, dass diese alle mit einem Freispruch endeten.
E. 5.3.2 Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, sie seien bei der Festnahme 2011 mit Gummiknüppeln attackiert und "recht gefoltert" worden (vgl. Anhörung F/A 111; auf Nachfrage hin, gab er an, dass damit Knüppelschläge gemeint seien [vgl. a.a.O. F/A 112]). Allerdings lagen diese Verfahren im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2019 bis zehn Jahre zurück, weshalb aus diesen Ereignissen schon aufgrund eines fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht auf das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise geschlossen werden kann. Weiter betrafen diese Urteile Anschuldigungen wie einfache Teilnahme an Kundgebungen und Sitzungen, nicht jedoch gravierendere Anschuldigungen wie Propagandatätigkeiten namentlich für die PKK oder Beleidigungen von Staats-organen. Sodann hat der Beschwerdeführer in den Folgejahren weiterhin am angestammten Wohnort gelebt und ist seiner täglichen Arbeit nachgegangen.
E. 5.3.3 Die eingereichten Gerichtsdokumente will er gemäss eigener Aussage denn auch vorwiegend zum Dokumentieren seiner Tätigkeit für die Partei verstanden haben (vgl. Anhörung F/A 107: "[...] ich habe Ihnen ja die Dossiers vorgeführt, damit Sie nachvollziehen können, das[s] ich für die Partei arbeite [...]"). Weiter hat er bis zum geschilderten Vorfall vom 31. März 2019 keine Ereignisse konkretisieren können, die objektiv betrachtet flüchtlingsrechtlich hätten relevant werden können, und er hat sich am Wohnort offenbar sicher gefühlt, trat er doch im Jahr 2015 der DBP bei und war für diese "praktisch bei jeder Wahl" (vgl. Anhörung F/A 151) als beschwerdeberechtigter Wahlurnenbeobachter tätig. Entsprechend ist seinen Aussagen denn auch zu entnehmen, sein Ausreiseentschluss sei erst aufgrund der am 31. März 2019 implizit gegen ihn ausgestossenen Todesdrohung gefallen (vgl. Anhörung F/A 107:"[...] Mein Fluchtgrund war wegen dieser scharfen Todesdrohung, die ich erhalten habe.").
E. 5.4 Hinsichtlich dieses gemäss Beschwerdeführer fluchtauslösenden Vorfalls vom 31. März 2019, bei dem er mit der Nennung des Namens einer getöteten, ihm bekannten Person implizit mit dem Tod bedroht worden sei, ist Folgendes festzuhalten.
E. 5.4.1 Zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Vorgängerpartei von BDP/HDP, die DTP Ende 2009 vom türkischen Verfassungsgericht verboten worden ist. Deren Nachfolgeparteien BDP und HDP sind indes formell legal tätig, wobei namentlich einfache Parteimitglieder für niederschwellige Aktivitäten, die sie noch vor dem Parteiverbot ausgeführt haben, nicht nachträglich mit strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen oder sonstigen ernsthaften Nachteilen rechnen mussten respektive müssen; die Richtigkeit dieser Praxis wird vorliegend letztlich durch die in den Jahren 2010-2013 ergangenen Freisprüche bestätigt. Zwar kann es aufgrund von Tätigkeiten für die BDP/HDP zu Behelligungen wie Kurzeinvernahmen kommen. Die vom Beschwerdeführer hierbei geschilderten Kurzbefragungen sind jedoch nicht geeignet, um eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen asylrechtlich relevanten Verfolgung zu bewirken, zumal er nicht in exponierter Stellung für die Partei tätig war.
E. 5.4.2 Es ist bei der heutigen Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeiten von den türkischen Behörden in die Nähe von als terroristisch eingestuften Organisationen gerückt wird und er deshalb begründete Furcht vor Verfolgung haben muss.
E. 5.4.3 Insgesamt ist seine Angst, wegen der einfachen Parteitätigkeiten und des Einsatzes als Wahlurnenbeobachter für diese legalen Parteien getötet zu werden, damit nicht objektiv begründet. Allfällig erfolgte Druckversuche während der besagten Wahl sind zwar nicht auszuschliessen. Allerdings ist der Beschwerdeführer dennoch an die Urne zurückgekehrt, hat seine Aufgabe als Beobachter fortgeführt und ist in der Folge erst nach ein paar Tagen nach M._______ gereist; diese Zeitspanne hätte bei vorhandenem behördlichem Interesse an seiner Person für polizeiliche Verfolgungsmassnahmen zweifellos genügt. Dass solche nicht erfolgt sind, ist als Indiz dafür zu werten, dass es sich beim geschilderten Vorfall um Einschüchterungen im Kontext der Wahlen, nicht aber um eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete relevante Verfolgung gehandelt hat.
E. 5.4.4 Das aktenkundige, explizit auf Aussagen des Beschwerdeführers beruhende Bestätigungsschreiben eines Mitglieds der Menschenrechtsorganisation und HDP-Abgeordneten vom 19. August 2019 führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer hat dem Gericht am 15. Februar 2021 mitgeteilt, es sei unter dem Aktenzeichen (...) ein weiteres Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Die entsprechenden Unterlagen samt Übersetzung stellte er in Aussicht. Nachdem er die folgenden sechs Wochen erstaunlicherweise nichts zu den Beschwerdeakten reichte, wurde ihm dazu unter Fristansetzung nochmals Gelegenheit gegeben. In der Folge reichte er am 20. April 2021 Scans und am 3. Mai 2021 angebliche "Originale" zu einem Strafverfahren zu den Akten.
E. 5.5.1 Vorweg ist festzustellen, dass entgegen dieser Bezeichnung nur das Bestätigungsschreiben des Rechtsanwalts J._______ im Original eingereicht worden ist. Das Gerichtsurteil vom (...) 2021 und das Schreiben von Rechtsanwalt K._______ an die Oberstaatsanwaltschaft vom 7. April 2021 liegen nach wie vor nur als Scan respektive in Form von Kopien vor; diese Form lässt beliebige Abänderungen zu und setzt damit den Beweiswert der Urkunden herab.
E. 5.5.2 Hinzu kommen verschiedene Unstimmigkeiten: Erstens wird in den eingereichten Unterlagen das vom Beschwerdeführer beschriebene Strafverfahren mit der Aktennummer (...) - zu dessen Beleg sie gemäss seiner Ankündigung angeblich hätten dienen sollen (vgl. Eingabe vom 15. Februar 2021) - mit keinem Wort erwähnt. Zweitens wird in der eingereichten Urteilskopie auch der Name des Beschwerdeführers nicht genannt; dieser Gerichtsentscheid kann - falls es sich um ein authentisches Dokument handelt - irgendeine Person betreffen und ist für das angeblich gegen den Beschwerdeführer unter dem Aktenzeichen (...) eröffneten Strafverfahren nicht beweistauglich. Drittens bittet Rechtsanwalt K._______ im Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft vom 7. April 2021 darum, seine Mandatsübernahme sei zu registrieren (und es sei Akteneinsicht zu gewähren), erwähnt aber dabei merkwürdigerweise den Namen seines Mandanten ebenfalls nicht. Viertens hat Rechtsanwalt J._______ seine Bestätigung (unter der Überschrift "Bilgilendirmedir" = Auskunft) nicht datiert, was eigenartig erscheint. Er verweist darin zudem, fünftens, auf "unser am 07.04.2021 bei der Oberstaatsanwaltschaft L._______ eingereichtes Akteneinsichtsgesuch" (Hervorhebung BVGer) und scheint damit den Anschein zu erwecken, nicht sein Kollege K._______, sondern er selber habe dieses Gesuch gestellt. In diesem Zusammenhang stellt sich sechstens die Frage, wieso der Beschwerdeführer angeblich in der gleichen Sache von zwei parallel tätigen Anwälten vertreten werden soll. Und siebtens erscheint es auch inhaltlich schwer nachvollziehbar, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden den Beschwerdeführer angesichts seines insgesamt niederschwelligen politischen Engagements vor der Ausreise der "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" verdächtigen sollten, zumal sie es diesfalls kaum bei den von ihm geschilderten kurzen Befragungen belassen hätten (vgl. Anhörung F/A 124-127).
E. 5.5.3 Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 15. Februar, 20. April und 3. Mai 2021 geben keine Antworten auf die sich bei ihrer Durchsicht aufdrängenden Fragen. Die neu eingereichten Beweismittel sind nicht zum Beleg einer aktuellen, flüchtlingsrechtlich motivierten, Verfolgungssituation geeignet. Das gänzlich unsubstanziierte Vorbringen, es sei unter dem Aktenzeichen (...) ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, ist damit nicht glaubhaft gemacht worden.
E. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer auf ein exilpolitisches Engagement hinweist und dazu auf Beschwerdeebene ein Bestätigungsschreiben der "DEM-KURD" vom 10. Juli 2020 sowie beim SEM verschiedene Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. C) einreicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die beschriebenen Aktivitäten ausserhalb der Türkei nicht auf eine besondere politische Exponiertheit des Beschwerdeführers schliessen lassen, und folglich kaum anzunehmen ist, die türkischen Behörden würden ihn deswegen als politisch ernstzunehmenden Gegner wahrnehmen. Die zum Beleg eingereichten Bilder und Videoaufnahmen sind dabei privater Natur, das heisst, nicht auf einschlägigen Social Media-Kanälen, namentlich unter seinem Facebook-Account, öffentlich sichtbar und führen zu keiner anderen Schlussfolgerung.
E. 5.7 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Angst vor einer Reflexverfolgung ist Folgendes festzustellen:
E. 5.7.1 Sippenhaft im juristisch technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehörigen existiert in der Türkei nicht. Indessen werden staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein kann. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1).
E. 5.7.2 Der Beschwerdeführer hat zwar die Frage bejaht, ob er aus einer politischen Familie stamme, und auch einige Probleme von Verwandten mit den Behörden erwähnt (vgl. Anhörung F/A 30 ff. und 152). Dass ihm wegen diesen Angehörigen persönliche Probleme entstanden seien, ist seinen diesbezüglichen Schilderungen jedoch nirgends zu entnehmen. Seine Brüder O._______ und P._______ hatten ihre Asylgesuche in der Schweiz schon in den Jahren 2004 und 2013 gestellt. Diese Gesuche wurden rechtskräftig abgewiesen (vgl. N [...] und N [...] / BVGer D-3585/2014). Die Feststellung des SEM, dass sich auch aus den aus-gewerteten Akten der in der Schweiz lebenden Cousins des Beschwerdeführers, Q._______ und R._______ (N [...] und N [...]) keine Hinweise auf eine Anschlussverfolgung ergäben (vgl. SEM-Verfügung S. 6), wurde auf Beschwerdeebene nicht bestritten.
E. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine eigene, im Zeitpunkt der Ausreise aktuelle Vorverfolgung geltend machen konnte, die genannten Strafverfahren mit Freisprüchen geendet haben, eine angeblich im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation nach dem oben Gesagten nicht glaubhaft erscheint und er keine individuellen Probleme wegen allfälliger politischen Tätigkeiten von Verwandten erwähnt hat. Es ist damit nicht davon auszugehen, ihm drohe im Fall einer Rückreise in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
E. 5.9 Bei dieser Sachlage kann die Frage nach dem - vorliegend wenig wahrscheinlichen - Bestehen eines Datenblattes damit letztlich offenbleiben.
E. 5.10 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m. H.). Bei L._______ handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1).
E. 7.3.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der - gemäss Akten gesunde - Beschwerdeführer in der Türkei die Schule besucht hat, über eine jahrelange Arbeitserfahrung verfügt und zuletzt bis zur Ausreise ein eigenes (...)geschäft geführt hat. Weiter ist er gemäss seinen Angaben Besitzer eines eigenen Hauses und zahlreiche Angehörige, darunter seine engsten Familienmitglieder, Frau und Kinder, leben nach wie vor in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass sein grosses familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat ihn bei Bedarf bei der Wiedereingliederung unterstützen kann.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er hatte in der durch seinen Rechtsvertreter verfassten Beschwerde zwar ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gestellt (welchem die vormalige Instruktionsrichterin entsprochen hatte); einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hatte er hingegen nicht stellen lassen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch Revisionsentscheid des BVGer vom 14.03.2023 (E-3757/2021) Abteilung V E-3544/2020 Urteil vom 13. Juli 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat gemäss seinen Angaben am (...) April 2019. Bei der Personalienaufnahme im Bundesasyl-zentrum am 5. August 2019 führte er unter anderem aus, er sei auf dem Luftweg nach B._______ gelangt und dort von der französischen Polizei angehalten worden. Dieser habe er einen gefälschten Reisepass abgegeben, den sie einbehalten habe. Am (...) Juli 2019 sei er in die Schweiz gelangt und habe ein Asylgesuch gestellt. Er reichte seinen Identitätsausweis im Original und die Vollmacht der Rechtsvertretung HEKS Rechtsschutz BAZ C._______ zu den Akten. A.b Am 8. August 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein sogenanntes Dublin-Gespräch durch. Dabei gab er zu seiner Herreise an, er sei nach seiner Ankunft am Flughafen B._______ und nach Abnahme des Passes durch die französische Polizei zwei Tage festgehalten worden. Dann sei ihm eine Adresse angegeben worden, wo er sein Asylgesuch stellen könne. Statt diese aufzusuchen, habe er den Schlepper kontaktiert, der ihn geholt und mit dem Auto nach Irakisch-Kurdistan gefahren habe. Details zu dieser sechstägigen Reise in den Irak könne er keine nennen. Er sei etwa drei Monate in D._______ geblieben, bevor er am (...) Juli 2019 von einem Schlepper mit dem Auto durch ihm unbekannte Staaten direkt in die Schweiz an einen ihm unbekannten Ort gefahren worden sei. Er habe dort einen seiner beiden in der Schweiz lebenden Brüder angerufen, welcher ihn abgeholt und nach E._______ gebracht habe. Dort habe er dann gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Der Aufenthalt in Frankreich habe nur zwei Tage gedauert. Er habe sich sonst in keinem anderen europäischen Land aufgehalten und nirgendwo sonst ein Asylgesuch gestellt. Seine Ehefrau, die vier Kinder und seine Mutter seien alle noch in der Türkei, der Vater sei verstorben. Er habe zwei Brüder in der Schweiz und eine Schwester in Deutschland. Gesundheitlich gehe es ihm gut. A.c Zum Nachweis seiner Reise vom Flughafen B._______ in den Nordirak und seines dreimonatigen dortigen Aufenthalts reichte der Beschwerdeführer am 9. August 2019 fremdsprachige Belege eines Hotels und eines Arztes zu den Akten. A.d Im Anschluss an Zuständigkeitsabklärungen in Frankreich (gestützt auf das Dubliner Abkommen), die für die Schweiz ein negatives Ergebnis zeitigten, führte das SEM am 7. Oktober 2019 mit dem Beschwerdeführer eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus F._______ (Provinz L._______), wo er seit etwa (...) Jahren lang gelebt und lange Zeit (...) gearbeitet habe. Vor etwa vier Jahren habe er dort ein (...)geschäft eröffnet und selber betrieben. Er engagiere sich seit etwa zwanzig Jahren politisch für die Kurdensache. Dazu habe er sich an Quartierarbeiten beteiligt, die Leute über die Partei informiert und sich bei den Wahlen eingesetzt. Seit dem Jahr 2000 oder seit 2003/2004 habe er deswegen wiederholt Probleme mit den Behörden gehabt. Man habe von ihm verlangt, sich von der pro-kurdischen Demokratik Bölgeler Partisi (DBP) zu distanzieren, und er sei mitunter nach Teilnahme an einer Pressekonferenz zur Kurzbefragung mitgenommen oder aber direkt vor Ort nach dem Grund seiner Teilnahme befragt worden. Im Jahr 2009 habe er an einer Kundgebung teilgenommen. An dieser sei er gewaltsam festgenommen und ein Verfahren sei gegen ihn eröffnet worden. Nach zweimonatiger Inhaftierung sei er freigekommen. Wegen Kundgebungen gegen die Giftgasangriffe in Irakisch-Kurdistan habe es später ein weiteres Verfahren gegeben; er sei aber nicht mehr inhaftiert worden. Im Jahr 2015 sei er der DBP als Mitglied beigetreten. Der Grund für seine Ausreise sei eine Todesdrohung gewesen. Er habe bei den Wahlen vom 31. März 2019 in F._______ als Wahlbeauftragter gewirkt und die Wahlurne bewachen müssen. Am Wahltag hätten ihn Polizisten in einen Raum gebracht und von ihm verlangt, er solle sich wegbegeben. Dies habe er verweigert. Die Polizisten hätten daraufhin den Namen einer Person genannt, die im Jahr 2016 von Polizisten getötet worden sei - mithin sei er so implizit mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe dennoch die Wahlurne bis zum Schluss bewacht, sei jedoch einige Tage später nach G._______ zu seinem Bruder gegangen. Aus Angst um sein Leben habe er von dort aus die Türkei illegal verlassen. Nach seiner Ausreise hätten einmal Polizisten bei ihm zu Hause nach seinem Verbleib gefragt. B. B.a Am 14. Oktober 2019 wurden der Rechtsvertretung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis sowie ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. B.b Der Beschwerdeführer liess am 16. Oktober 2019 innert erstreckter Frist seine ausführliche Stellungnahme sowie verschiedene Beweismittel beim SEM einreichen und dazu namentlich Folgendes ausführen: Er habe sich seit der Ausreise aus der Türkei im April 2019 regelmässig auf Facebook regimekritisch geäussert. Zudem habe er am 12. Oktober 2019 im Zusammenhang mit der Invasion des türkischen Staates in Nordsyrien an einer Demonstration teilgenommen. An dieser Kundgebung seien Foto- und Videoaufnahmen gemacht worden, auf denen er zwischen verschiedenen kurdischen Bannern und dem Bild des Kurdenführers Abdullah Öcalan zu sehen gewesen sei. Weiter hielt er fest, seine familiären Verhältnisse seien in die Beurteilung der Gefährdung miteinzubeziehen: Zwei Cousins seien in den Bergen gefallen, andere würden sich innerhalb der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) politisch betätigen; zwei Cousins seien wegen Schikanen in die Schweiz geflüchtet. B.c Zum Beleg dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem drei begründete Gerichtsurteile aus den Jahren 2010 und 2013, zwei Bestätigungen der Beschwerdeberechtigung, zwei Bestätigungen zum Wahlbeauftragten von 2018 und 2019, zwei Fotos von getöteten Kollegen, Fotos und Videos von seiner Teilnahme an einer Demonstration in H._______, ein Schreiben eines Vertreters einer Menschenrechtsorganisation, die Mitgliederbestätigung der DBP, zwei Broschüren der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in der Türkei sowie Screenshots seines Facebook-Profils zu den Akten. B.d Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch bedürfe namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente weiterer Abklärungen, weshalb sein Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. B.e Am 18. Oktober 2019 wurde dem SEM die Beendigung des Mandats der bisherigen amtlichen Rechtsvertretung mitgeteilt; die Akten wurden der HEKS-Rechtsberatungsstelle I._______ übermittelt. C. C.a Am 23. Oktober 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, den relevanten Inhalt der eingereichten Screenshots von Facebook-Posts innert Frist in eine Amtssprache zu übersetzen. C.b Am 20. November 2019 liess der Beschwerdeführer Übersetzungen sowie eine "Ergänzung des Sachverhalts" unter Hinweis auf zwei SFH-Berichte vom 5. Dezember 2018 und 14. Juni 2019 zu den erstinstanzlichen Akten reichen. D. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 11. Juni 2020 stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer könne nicht als Flüchtling anerkannt werden. Sie lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe des neu bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 13. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-de gegen diesen Asylentscheid ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2020. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Juli 2020 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz wurde zur Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2020 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen ihrer Verfügung vom 11. Juni 2020 vollumfänglich fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. August 2020 zur Kenntnis gebracht. H. Anfang des Jahres 2021 überwies die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung. I. Am 15. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer mitteilen, in der Türkei sei unter dem Aktenzeichen (...) ein weiteres Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er werde umgehend entsprechende Beweismittel einreichen. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, die vor sechs Wochen in Aussicht gestellten Beweismittel seien nicht zu den Akten gereicht worden. Er setzte dem Beschwerdeführer Frist, diese nunmehr beizubringen und wies darauf hin, dass bei ungenutzter Frist auf der bestehenden Aktengrundlage entschieden werde. J.b Am 20. April 2021 reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Bestätigungsschreiben des Rechtsanwalts J._______, ein Urteil (...) vom (...) 2021 und ein Schreiben des Rechtsanwalts K._______ an die Oberstaatsanwaltschaft L._______ vom 7. April 2021 zu den Beschwerdeakten (je in Kopie und mit deutscher Übersetzung). Am 3. Mai 2021 wurden diese Unterlage erneut eingereicht, wobei in der Eingabe festgehalten wurde, es handle sich bei den Beilagen nunmehr um die Originale der drei vorher eingereichten Beweismittel. K. K.a Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer mitteilen, seine Ehefrau und die Kinder stünden wegen seiner politischen Vergangenheit in der Heimat unter polizeilichem Druck, die Polizei habe kürzlich die Wohnung durchsucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Deswegen ersuche er um kurze Auskunft über den Verfahrensstand. K.b Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage des Beschwerdeführers am 9. Juni 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung massgeblich Folgendes aus: 4.1.1 Den verschiedenen eingereichten Gerichtsakten aus der Türkei sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in allen Verfahren freigesprochen worden und gemäss seinen Aussagen aktuell kein Verfahren gegen ihn hängig sei. Hinsichtlich der von ihm geschilderten Angst im Nachgang zu einer Todesdrohung sei festzuhalten, dass Schikanen - wie die besagten kurzen polizeilichen Befragungen - aufgrund der Tätigkeiten für die grundsätzlich legalen Kurdenparteien nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in exponierter Stellung für die Partei tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen verwirklichen könnten, mithin sei seine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung nicht als begründet anzunehmen. Die subjektive Angst des Beschwerdeführers, gleich wie zuvor eine ihm bekannte Person getötet zu werden, sei nicht objektiv begründet. Gemäss türkischen Medien sei diese Person bei einem Gross-einsatz ums Leben gekommen. Aufgrund der einfachen Mitgliedschaft in einer legalen Partei müsse der Beschwerdeführer nicht mit staatlichen Massnahmen in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass rechnen, zumal auch keine strafrechtlichen Verfahren gegen ihn hängig seien und er in den früheren Verfahren freigesprochen worden sei. Damit sei keine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gegeben. 4.1.2 In der Stellungnahme vor Verfügungserlass beschreibe der Beschwerdeführer einerseits sich zuspitzende Ängste wegen der drohenden Wegweisung und dass sich dies negativ auf seine Psyche auswirke, und andererseits, dass es sich bei den gegen ihn geführten Strafverfahren nicht um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung handle. Dem sei zu entgegnen, dass diese Verfahren bereits abgeschlossen seien und alle mit einem Freispruch des Beschwerdeführers geendet hätten. Eine staatliche Verfolgung sei somit nicht gegeben und eine Prüfung dieser Verfahren hinsichtlich deren Rechtsstaatlichkeit erübrige sich. Soweit in der Stellungnahme geltend gemacht werde, die türkische Regierung gehe mit grösster Entschlossenheit gegen jegliche kurdischen Autonomiebestrebungen vor, sei darauf hinzuweisen, dass die BDP eine legale Partei sei und dass in der Türkei allein die einfache Mitgliedschaft bei einer legalen Partei nicht ernsthafte Nachteile nach sich ziehe. 4.1.3 Der vom Beschwerdeführer erwähnte Fall der getöteten Person sei nicht vergleichbar mit seiner Situation. Entgegen der in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 geäusserten Auffassung sei zudem kaum wahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ein einfaches Parteimitglied, unabhängig der Partei, mit einem medienwirksamen militärischen Grosseinsatz töten würden. 4.1.4 Hinsichtlich des möglicherweise erstellten politischen Datenblatts sei festzuhalten, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und nach Verbüssen der Strafe dafür grundsätzlich nicht mehr belangt werden könne. Der Beschwerdeführer könne nach den Freisprüchen entsprechend nicht in der gleichen Sache doch noch belangt werden. Ein allfälliges Datenblatt ändere daran nichts. Allerdings würden ehemalige Strafgefangene und erfasste Personen häufig weiterhin als verdächtig gelten und müssten oft mit behördlichen Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen rechnen; ausnahmsweise könne dies auch zu ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG führen. Dazu müssten indes verschiedene Faktoren zusammenkommen: So der Grund und der Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens, der Inhalt des Datenblatts, die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigen Person und das familiäre Umfeld. Die vom Beschwerdeführer seit Entlassung und Freisprüchen beschriebenen Schikanen seien keine asylrelevanten Nachteile und es würden keine besonderen Umstände vorliegen, die seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als begründet erscheinen lasse. Somit sei nicht anzunehmen, er könnte aufgrund der früheren Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrelevanter Verfolgung betroffen werden. 4.1.5 Der Beschwerdeführer weise auf seine familiären Verhältnisse hin, die in die Gefährdungsbeurteilung miteinzubeziehen sei. Er habe jedoch keine Reflexverfolgung geltend gemacht. Zudem hätten die Behörden eine entsprechende Verfolgungsabsicht wegen missliebiger Angehöriger bereits in die Tat umgesetzt. Der Beschwerdeführer habe lediglich dargelegt, zwei Cousins seien wegen Schikanen in die Schweiz geflüchtet. Aus keinem dieser Dossiers (N [...] und N [...]) werde eine asylrelevante Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich. 4.1.6 Soweit der Beschwerdeführer auf seine regimekritischen Äusserungen auf Facebook hinweise, sei festzuhalten, dass diese entgegen seiner Behauptung nicht öffentlich zugänglich seien. Die eingereichten Screen-shots seien im öffentlich einsehbaren Facebook-Profil nicht sichtbar. Man könne dort nur einige Fotos des Beschwerdeführers und mutmasslich seiner Kinder sehen. Bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten auf Facebook habe er Auszüge aus seinem Facebook-Profil eingereicht, die geteilte Beiträge von April 2019, Mai 2019, Juni 2019, Juli 2019 und August 2019 enthalten würden. Dabei handle es sich ausschliesslich um von legalen Partei- oder Nachrichtenseiten gepostete Beiträge. Diese Beiträge würden keine schwerwiegende Regime- oder Präsidentenkritik oder gar Propaganda für illegale Parteien enthalten. Zudem seien sie auf dem Profil des Beschwerdeführers nicht öffentlich ersichtlich, was mangels grosser Reichweite kaum politische Brisanz bedeute. Sodann sei unklar, ob diese Beiträge nur kurzzeitig für das Asylverfahren gepostet und dann wieder entfernt worden seien. Insgesamt würden die Posts nicht den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe sich politisch in exponierter Art und Weise betätigt respektive er tue dies nach wie vor. 4.1.7 Die eingereichten Bilder, die ihn an einer kurdischen Demonstration gegen den Einmarsch der Türkei in Nordsyrien zeigen würden sowie die Videoaufnahmen seien privater Natur. Beweise, die ihn in exponierter Weise und mit erkennbarem Namen in Medien zeigen würden, seien nicht aktenkundig. Damit hebe der Beschwerdeführer sich nicht derart aus der Masse hervor, um ihn in den Augen der türkischen Behörden als politisch ernstzunehmenden Gegner erscheinen zu lassen. Dass die Polizei erneut zu Hause erschienen sei (Schreiben vom 20. November 2019), sei nicht belegt und damit als Schutzbehauptung zu werten. 4.1.8 Insgesamt sei mit Bezug auf den Beschwerdeführer von sehr geringen, sich stets im legalen Bereich bewegenden politischen Aktivitäten auszugehen. Der Beschwerdeführer sei in allen Gerichtsverfahren freigesprochen worden und habe bis zuletzt als Wahlbeauftragter tätig sein und seiner täglichen Arbeit nachgehen können. Es sei daher vorliegend nicht von einem Risikoprofil auszugehen, welches ihn bei einer Rückkehr der Gefahr asylrelevanter Verfolgung auszusetzen würde. 4.1.9 Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird unter Hinweisen auf verschiedene öffentlich zugängliche Quellen zur Sicherheitssituation in der Türkei festgehalten, die Vorbringen würden sowohl den Anforderungen von Art. 7 AsyIG an die Glaubhaftigkeit wie auch denjenigen von Art. 3 AsyIG an die asylrechtliche Relevanz genügen. 4.2.2 Zwar würden manche Vorbringen tatsächlich einige Jahre zurück-liegen. Der Beschwerdeführer sei jedoch mehrere Jahre lang für BDP und HDP politisch aktiv gewesen und habe bereits mindestens zwei Monate aus politischen Gründen in Haft verbracht. Personen, die im Zusammenhang mit den genannten Parteien inhaftiert würden, würden als Unterstützer der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gelten; es werde ein politisches Datenblatt angelegt, das nie gelöscht werde, weshalb die betroffenen Personen im Visier der türkischen Behörden bleiben würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz werde diese Fiche - zumal unter der Regierungspartei von Präsident Erdogan - nicht gelöscht. Diese betreibe immer wieder Wahlfälschungen und habe auch in den letzten Wahlen vom 31. März 2019 die Wahlaufsichtsbeauftragten von BDP und HDP bedroht. Auch der Beschwerdeführer sei zum Verlassen des Wahllokals aufgefordert worden. Da er sich geweigert habe, sei er in einen anderen Raum geführt und dort mit dem Hinweis auf den Tod einer ihm gut bekannten kurdischen Person, die von türkischen Sicherheitskräften getötet worden sei, implizit mit dem Tod bedroht worden. Dieser Vorfall habe den Beschwerdeführer derart in Angst versetzt, dass er nach drei Tagen nach M._______ gereist sei. Er sei bereits in der Vergangenheit direkt oder indirekt bedroht worden und habe auch deswegen Angst gehabt. Diese letzte, dermassen konkrete und ernste Todesdrohung habe ihn jedoch zur Ausreise bewogen. Auch ein einfaches Mitglied der BDP beziehungsweise HDP könne getötet werden, weil diese Parteien, obwohl legal, als "politischer Arm" der PKK gelten würden. So sei auch sein Kollege N._______, der ebenfalls aktiv für die beiden Parteien gewesen sei, durch die Polizei erschossen worden. Die Angst des Beschwerdeführers sei daher objektiv begründet. 4.2.3 Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einer politisch engagierten Familie. Mehrere nahe und entfernte Verwandte seien aufgrund politischer Aktivitäten durch die türkischen Sicherheitskräfte verhaftet und ermordet worden oder hätten ins Ausland flüchten müssen. Bei der Gesamtwürdigung des vorliegenden Falls - der eigenen politischen Vergangenheit und des politisch aktiven familiären Umfelds - müsse folglich davon ausgegangen werden, dass eine Reflexverfolgung im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 AsylG vorliege. 4.2.4 Sodann sei der Beschwerdeführer exilpolitisch tätig. Dies gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor. Es sei bekannt, dass die türkischen Behörden sehr scharf und aggressiv auf solche Aktionen reagieren würden. Die betreffende Person gelte nach Teilnahme an solchen Aktionen wie derjenigen vom 12. Oktober 2019 als "Staatsfeind" und werde im Fall einer Festnahme dementsprechend behandelt. Zurzeit gebe es Tausende Strafverfahren, die wegen der angeblichen Beleidigung von Präsident Erdogan eingeleitet worden seien. Für eine Festnahme genüge schon das Üben von Kritik am türkischen Staat oder am Präsidenten beispielsweise auf Facebook, um als "Terrorist" angesehen und nach dem Antiterrorgesetz verurteilt zu werden Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien somit asylrechtlich sehr relevant. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr mit Sicherheit bereits bei der Kontrolle am Flughafen festgenommen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diesen wichtigen Asylgrund bewusst ausser Acht gelassen habe. 5. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass sich nach den Parlamentswahlen im Juni 2015/November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts die Menschenrechtslage in der Türkei wieder deutlich verschlechtert hat. Nach dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 kam es zu einer Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischer Säuberungen. Während des folgenden Ausnahmezustands (der im Juli 2018 faktisch wieder aufgehoben wurde) ging die türkische Regierung rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regime-kritiker und Oppositionelle vor. Dabei wird auch in neueren Berichten darauf hingewiesen, dass in der Türkei demokratische Werte und Rechtsstaatlichkeit zunehmend in Frage gestellt sind (vgl. etwa: U.S. Department of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey, 11. März 2020 [https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/turkey/]; Freedom House, Freedom in the World 2020 - Turkey, 32/100 [https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2020]; beide abgerufen am 30. Juni 2021). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-1764/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.4 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6, je m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Aktivitäten zugunsten der Sache der Kurden und die dazu eingereichten Beweismittel ausführlich geprüft und gewürdigt, dies auch mit Bezug auf den familiären Kontext. Sie hat weiter die geltend gemachten und mit Unterlagen hinterlegten exilpolitischen Dokumente geprüft. Dabei hat sie mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. 5.3 5.3.1 Zu eingereichten Gerichtsurteilen aus den Jahren 2010-2013 ist festzuhalten, dass diese alle mit einem Freispruch endeten. 5.3.2 Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, sie seien bei der Festnahme 2011 mit Gummiknüppeln attackiert und "recht gefoltert" worden (vgl. Anhörung F/A 111; auf Nachfrage hin, gab er an, dass damit Knüppelschläge gemeint seien [vgl. a.a.O. F/A 112]). Allerdings lagen diese Verfahren im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2019 bis zehn Jahre zurück, weshalb aus diesen Ereignissen schon aufgrund eines fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht auf das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise geschlossen werden kann. Weiter betrafen diese Urteile Anschuldigungen wie einfache Teilnahme an Kundgebungen und Sitzungen, nicht jedoch gravierendere Anschuldigungen wie Propagandatätigkeiten namentlich für die PKK oder Beleidigungen von Staats-organen. Sodann hat der Beschwerdeführer in den Folgejahren weiterhin am angestammten Wohnort gelebt und ist seiner täglichen Arbeit nachgegangen. 5.3.3 Die eingereichten Gerichtsdokumente will er gemäss eigener Aussage denn auch vorwiegend zum Dokumentieren seiner Tätigkeit für die Partei verstanden haben (vgl. Anhörung F/A 107: "[...] ich habe Ihnen ja die Dossiers vorgeführt, damit Sie nachvollziehen können, das[s] ich für die Partei arbeite [...]"). Weiter hat er bis zum geschilderten Vorfall vom 31. März 2019 keine Ereignisse konkretisieren können, die objektiv betrachtet flüchtlingsrechtlich hätten relevant werden können, und er hat sich am Wohnort offenbar sicher gefühlt, trat er doch im Jahr 2015 der DBP bei und war für diese "praktisch bei jeder Wahl" (vgl. Anhörung F/A 151) als beschwerdeberechtigter Wahlurnenbeobachter tätig. Entsprechend ist seinen Aussagen denn auch zu entnehmen, sein Ausreiseentschluss sei erst aufgrund der am 31. März 2019 implizit gegen ihn ausgestossenen Todesdrohung gefallen (vgl. Anhörung F/A 107:"[...] Mein Fluchtgrund war wegen dieser scharfen Todesdrohung, die ich erhalten habe."). 5.4 Hinsichtlich dieses gemäss Beschwerdeführer fluchtauslösenden Vorfalls vom 31. März 2019, bei dem er mit der Nennung des Namens einer getöteten, ihm bekannten Person implizit mit dem Tod bedroht worden sei, ist Folgendes festzuhalten. 5.4.1 Zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Vorgängerpartei von BDP/HDP, die DTP Ende 2009 vom türkischen Verfassungsgericht verboten worden ist. Deren Nachfolgeparteien BDP und HDP sind indes formell legal tätig, wobei namentlich einfache Parteimitglieder für niederschwellige Aktivitäten, die sie noch vor dem Parteiverbot ausgeführt haben, nicht nachträglich mit strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen oder sonstigen ernsthaften Nachteilen rechnen mussten respektive müssen; die Richtigkeit dieser Praxis wird vorliegend letztlich durch die in den Jahren 2010-2013 ergangenen Freisprüche bestätigt. Zwar kann es aufgrund von Tätigkeiten für die BDP/HDP zu Behelligungen wie Kurzeinvernahmen kommen. Die vom Beschwerdeführer hierbei geschilderten Kurzbefragungen sind jedoch nicht geeignet, um eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen asylrechtlich relevanten Verfolgung zu bewirken, zumal er nicht in exponierter Stellung für die Partei tätig war. 5.4.2 Es ist bei der heutigen Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeiten von den türkischen Behörden in die Nähe von als terroristisch eingestuften Organisationen gerückt wird und er deshalb begründete Furcht vor Verfolgung haben muss. 5.4.3 Insgesamt ist seine Angst, wegen der einfachen Parteitätigkeiten und des Einsatzes als Wahlurnenbeobachter für diese legalen Parteien getötet zu werden, damit nicht objektiv begründet. Allfällig erfolgte Druckversuche während der besagten Wahl sind zwar nicht auszuschliessen. Allerdings ist der Beschwerdeführer dennoch an die Urne zurückgekehrt, hat seine Aufgabe als Beobachter fortgeführt und ist in der Folge erst nach ein paar Tagen nach M._______ gereist; diese Zeitspanne hätte bei vorhandenem behördlichem Interesse an seiner Person für polizeiliche Verfolgungsmassnahmen zweifellos genügt. Dass solche nicht erfolgt sind, ist als Indiz dafür zu werten, dass es sich beim geschilderten Vorfall um Einschüchterungen im Kontext der Wahlen, nicht aber um eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete relevante Verfolgung gehandelt hat. 5.4.4 Das aktenkundige, explizit auf Aussagen des Beschwerdeführers beruhende Bestätigungsschreiben eines Mitglieds der Menschenrechtsorganisation und HDP-Abgeordneten vom 19. August 2019 führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.5 Der Beschwerdeführer hat dem Gericht am 15. Februar 2021 mitgeteilt, es sei unter dem Aktenzeichen (...) ein weiteres Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Die entsprechenden Unterlagen samt Übersetzung stellte er in Aussicht. Nachdem er die folgenden sechs Wochen erstaunlicherweise nichts zu den Beschwerdeakten reichte, wurde ihm dazu unter Fristansetzung nochmals Gelegenheit gegeben. In der Folge reichte er am 20. April 2021 Scans und am 3. Mai 2021 angebliche "Originale" zu einem Strafverfahren zu den Akten. 5.5.1 Vorweg ist festzustellen, dass entgegen dieser Bezeichnung nur das Bestätigungsschreiben des Rechtsanwalts J._______ im Original eingereicht worden ist. Das Gerichtsurteil vom (...) 2021 und das Schreiben von Rechtsanwalt K._______ an die Oberstaatsanwaltschaft vom 7. April 2021 liegen nach wie vor nur als Scan respektive in Form von Kopien vor; diese Form lässt beliebige Abänderungen zu und setzt damit den Beweiswert der Urkunden herab. 5.5.2 Hinzu kommen verschiedene Unstimmigkeiten: Erstens wird in den eingereichten Unterlagen das vom Beschwerdeführer beschriebene Strafverfahren mit der Aktennummer (...) - zu dessen Beleg sie gemäss seiner Ankündigung angeblich hätten dienen sollen (vgl. Eingabe vom 15. Februar 2021) - mit keinem Wort erwähnt. Zweitens wird in der eingereichten Urteilskopie auch der Name des Beschwerdeführers nicht genannt; dieser Gerichtsentscheid kann - falls es sich um ein authentisches Dokument handelt - irgendeine Person betreffen und ist für das angeblich gegen den Beschwerdeführer unter dem Aktenzeichen (...) eröffneten Strafverfahren nicht beweistauglich. Drittens bittet Rechtsanwalt K._______ im Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft vom 7. April 2021 darum, seine Mandatsübernahme sei zu registrieren (und es sei Akteneinsicht zu gewähren), erwähnt aber dabei merkwürdigerweise den Namen seines Mandanten ebenfalls nicht. Viertens hat Rechtsanwalt J._______ seine Bestätigung (unter der Überschrift "Bilgilendirmedir" = Auskunft) nicht datiert, was eigenartig erscheint. Er verweist darin zudem, fünftens, auf "unser am 07.04.2021 bei der Oberstaatsanwaltschaft L._______ eingereichtes Akteneinsichtsgesuch" (Hervorhebung BVGer) und scheint damit den Anschein zu erwecken, nicht sein Kollege K._______, sondern er selber habe dieses Gesuch gestellt. In diesem Zusammenhang stellt sich sechstens die Frage, wieso der Beschwerdeführer angeblich in der gleichen Sache von zwei parallel tätigen Anwälten vertreten werden soll. Und siebtens erscheint es auch inhaltlich schwer nachvollziehbar, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden den Beschwerdeführer angesichts seines insgesamt niederschwelligen politischen Engagements vor der Ausreise der "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" verdächtigen sollten, zumal sie es diesfalls kaum bei den von ihm geschilderten kurzen Befragungen belassen hätten (vgl. Anhörung F/A 124-127). 5.5.3 Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 15. Februar, 20. April und 3. Mai 2021 geben keine Antworten auf die sich bei ihrer Durchsicht aufdrängenden Fragen. Die neu eingereichten Beweismittel sind nicht zum Beleg einer aktuellen, flüchtlingsrechtlich motivierten, Verfolgungssituation geeignet. Das gänzlich unsubstanziierte Vorbringen, es sei unter dem Aktenzeichen (...) ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, ist damit nicht glaubhaft gemacht worden. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer auf ein exilpolitisches Engagement hinweist und dazu auf Beschwerdeebene ein Bestätigungsschreiben der "DEM-KURD" vom 10. Juli 2020 sowie beim SEM verschiedene Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. C) einreicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die beschriebenen Aktivitäten ausserhalb der Türkei nicht auf eine besondere politische Exponiertheit des Beschwerdeführers schliessen lassen, und folglich kaum anzunehmen ist, die türkischen Behörden würden ihn deswegen als politisch ernstzunehmenden Gegner wahrnehmen. Die zum Beleg eingereichten Bilder und Videoaufnahmen sind dabei privater Natur, das heisst, nicht auf einschlägigen Social Media-Kanälen, namentlich unter seinem Facebook-Account, öffentlich sichtbar und führen zu keiner anderen Schlussfolgerung. 5.7 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Angst vor einer Reflexverfolgung ist Folgendes festzustellen: 5.7.1 Sippenhaft im juristisch technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehörigen existiert in der Türkei nicht. Indessen werden staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein kann. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1). 5.7.2 Der Beschwerdeführer hat zwar die Frage bejaht, ob er aus einer politischen Familie stamme, und auch einige Probleme von Verwandten mit den Behörden erwähnt (vgl. Anhörung F/A 30 ff. und 152). Dass ihm wegen diesen Angehörigen persönliche Probleme entstanden seien, ist seinen diesbezüglichen Schilderungen jedoch nirgends zu entnehmen. Seine Brüder O._______ und P._______ hatten ihre Asylgesuche in der Schweiz schon in den Jahren 2004 und 2013 gestellt. Diese Gesuche wurden rechtskräftig abgewiesen (vgl. N [...] und N [...] / BVGer D-3585/2014). Die Feststellung des SEM, dass sich auch aus den aus-gewerteten Akten der in der Schweiz lebenden Cousins des Beschwerdeführers, Q._______ und R._______ (N [...] und N [...]) keine Hinweise auf eine Anschlussverfolgung ergäben (vgl. SEM-Verfügung S. 6), wurde auf Beschwerdeebene nicht bestritten. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine eigene, im Zeitpunkt der Ausreise aktuelle Vorverfolgung geltend machen konnte, die genannten Strafverfahren mit Freisprüchen geendet haben, eine angeblich im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation nach dem oben Gesagten nicht glaubhaft erscheint und er keine individuellen Probleme wegen allfälliger politischen Tätigkeiten von Verwandten erwähnt hat. Es ist damit nicht davon auszugehen, ihm drohe im Fall einer Rückreise in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 5.9 Bei dieser Sachlage kann die Frage nach dem - vorliegend wenig wahrscheinlichen - Bestehen eines Datenblattes damit letztlich offenbleiben. 5.10 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m. H.). Bei L._______ handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1). 7.3.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der - gemäss Akten gesunde - Beschwerdeführer in der Türkei die Schule besucht hat, über eine jahrelange Arbeitserfahrung verfügt und zuletzt bis zur Ausreise ein eigenes (...)geschäft geführt hat. Weiter ist er gemäss seinen Angaben Besitzer eines eigenen Hauses und zahlreiche Angehörige, darunter seine engsten Familienmitglieder, Frau und Kinder, leben nach wie vor in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass sein grosses familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat ihn bei Bedarf bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er hatte in der durch seinen Rechtsvertreter verfassten Beschwerde zwar ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gestellt (welchem die vormalige Instruktionsrichterin entsprochen hatte); einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hatte er hingegen nicht stellen lassen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: