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E-3260/2021

E-3260/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am 10. (...) 20(...). Am 13. April 2021 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Mandatserteilung vom 16. April 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 19. April 2021 fand die Personalienaufnahme statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 11. Juni 2021 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Türke und stamme aus B._______, Provinz C._______ und habe zuletzt zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern in D._______ gelebt. Er habe (...) Jahre lang die Grundschule besucht und danach in einem (...) gearbeitet. Sein Bruder E._______ lebe in F._______, da er aufgrund seiner Tätigkeit für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei. Der Bruder habe in der Türkei bereits zirka (...) in Untersuchungshaft verbracht, sei inzwischen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und es seien noch weitere Anklagepunkte gegen ihn offen. Deshalb sei er im Februar 20(...) nach F._______ ausgereist, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Kurz vor der damaligen Ausreise seines Bruders seien sie beide anlässlich eines Spaziergangs in eine Auseinandersetzung mit der Polizei geraten. Etwa drei Monate nach der Ausreise des Bruders hätten die Behörden eine Razzia in ihrem Elternhaus durchgeführt, sich nach dem Bruder erkundigt und die Eltern übel beschimpft. Weitere drei Monate später sei nochmals eine solche Razzia bei ihnen durchgeführt worden. Im Oktober 20(...) hätten ihn sodann zwei zivile Beamte auf dem Nachhauseweg über den Bruder befragt und ihn unter Todesdrohung dazu angehalten, ihnen dessen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Er sei aufgrund dieses Ereignisses psychisch belastet und habe bis zu seiner Ausreise im (...) 20(...) das Haus nur noch ganz selten verlassen. Ferner habe er einen Anwalt mandatiert, welcher bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen die beiden Beamten eingereicht habe. Vor oder nach der Drohung durch die Beamten sei er ferner zwecks Durchführung eines Verhörs von der Polizei entführt worden. Schliesslich sei er seit 20(...) Mitglied der HDP, nachdem er bis 20(...) einige Male an von ihnen organisierten Demonstrationen teilgenommen habe. Sein Vater sei Mitglied bei der ehemaligen Baris ve Demokrasi Partisi (BDP) gewesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem seine Identitätskarte, Unterlagen betreffend ein anwaltliches Mandatsverhältnis sowie Unterlagen betreffend Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Istanbul zu den Akten. B. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2021 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. C. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 21. Juni 2021 Stellung und gab einen Medienbericht vom 11. Mai 2021 betreffend seine exilpolitische Tätigkeit sowie den Asylentscheid des (...) Bundesamtes für Migration vom 17. September 2020 betreffend seinen Bruder zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnetet den Vollzug der Wegweisung an und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und in der Folge die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Vorinstanz zu verpflichten, ihn vorläufig aufzunehmen. Sodann sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Wegweisungsvollzug zu sistieren und das zuständige Migrationsamt anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung wieder her und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, u.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei im Zusammenhang mit der Türkei nur bei Vorliegen von besonderen Umständen von flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung auszugehen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers werde nicht ersichtlich, dass solche besonderen Umstände vorliegen würden. Er und sein Bruder seien bloss für die in der Türkei legale HDP tätig gewesen, ohne sich dabei nennenswert exponiert zu haben. Ferner sei er seit seiner Ausreise nicht mehr von den Behörden gesucht worden. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen gäben kein Anlass zu begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Sodann falle auf, dass er Geschehnisse öfters nachschiebe und die im Rahmen der Stellungnahme geltend gemachte Zustellung einer Vorladung an den Vater vor dem Hintergrund dieses Aussageverhaltens zu würdigen sei. Im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit bestünden unter anderem keine Anhaltspunkte dafür, die heimatlichen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten.

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die polizeilichen Mitnahmen und Befragungen durch die türkische Polizei nicht in ihre Beurteilung einbezogen. Auch habe sie seine psychische Verfassung nicht berücksichtigt und die eingereichten beziehungsweise angebotenen Beweismittel vollständig unberücksichtigt gelassen. Dadurch habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie ihre Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der polizeilichen Behelligungen (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei. Insbesondere die ausgesprochene Todesdrohung habe einen gravierenden Effekt auf ihn gehabt und die aus den Behelligungen resultierenden Leiden seien im Zusammenhang mit der Einschätzung der Verfolgungsintensität sowie der begründeten Furcht vor weiterer Verfolgung angemessen zu würdigen. Da in der Türkei unzählige HDP-Mitglieder verhaftet und gefoltert worden seien, habe er die gegenüber ihm ausgesprochenen behördlichen Drohungen sehr ernst genommen und im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furch vor weiteren Behelligungen gehabt. Nach seinem Bruder werde in der Türkei nach wie vor gefahndet und er selber habe sich mittlerweile exilpolitisch engagiert.

E. 6.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, die Vorinstanz habe bei ihrer Prüfung die Ausführungen betreffend Mitnahme und Befragung durch die Polizei sowie die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das erwähnte Vorbringen sowie auch diejenigen, auf welche sich die Beweismittel beziehen, zumindest implizit als wahr unterstellte (vgl. S. 4 Absatz 3 der angefochtenen Verfügung). Insofern kann deshalb nicht festgestellt werden, dass Vorbringen oder Beweismittel in Bezug auf die Tatfrage nicht in genügender Weise gewürdigt worden seien. Sofern der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Vorinstanz gehe aufgrund der gegebenen Sachverhaltselemente zu Unrecht nicht von seiner Flüchtlingseigenschaft aus, ist - als Frage der materiellen Würdigung - auf das unter den nachfolgenden Erwägungen Ausgeführte zu verweisen. Im Umstand, dass die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung primär auf objektive Gesichtspunkte und nicht in erster Linie auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte subjektive Furcht abstellte - seine geltend gemachte psychische Verfassung kann sich bis zum heutigen Zeitpunkt auf keine medizinischen Unterlagen stützen -, ist sodann keine Verletzung von Verfahrensrechten zu erblicken.

E. 6.2 In einer ersten Phase der Anhörung (vgl. SEM-Akten A23/18, F59 ff.) führte der Beschwerdeführer im Kern aus, aufgrund des politischen Profils des Bruders sei im Jahre 20(...) zweimal, im Abstand von drei Monaten, eine Durchsuchung des Elternhauses durchgeführt worden, wobei er bei diesen Anlässen keinen besonderen Kontakt zu den Beamten gehabt habe beziehungsweise vor allem die Eltern behelligt worden seien (a.a.O. F72). Im Oktober 20(...) sei er dann auf dem Nachhauseweg von zwei Zivilbeamten auf der Strasse nach dem Bruder befragt und massiv bedroht worden, weshalb er um sein Leben fürchte. Soweit die Vorinstanz diesen von ihr implizit als wahr unterstellten Sachverhalt als flüchtlingsrechtlich nicht relevant betrachtet, ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Auch unter dem bereits von der Vorinstanz berücksichtigten Umstand, dass Personen, denen eine gewisse Nähe zu pro-kurdischen Parteien (wie die HDP; vgl. dazu S. 3 f. der angefochtenen Verfügung) nachgesagt wird, im Fokus der türkischen Behörden stehen können, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem oben geschilderten Sachverhalt vom Zeitpunkt der Flucht des Bruders im Jahre 20(...) bis zu seiner eigenen Ausreise im Jahre 20(...), mithin während eines Jahres, genau einmal von den Behörden wegen seines Bruders direkt und persönlich angegangen wurde. Sodann verstrichen zwischen diesem Ereignis und der Ausreise nochmals mehrere Monate, ohne dass es zu weiteren Behelligungen gekommen wäre. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe diese Zeit, mit einer Ausnahme, immer im Haus verbracht (a.a.O. F76), jedoch kann angenommen werden, die Behörden hätten sich bei einem tatsächlichen Interesse an seiner Person nicht von einer weiteren Hausrazzia abhalten lassen. Zudem ist festzustellen, dass nach den Hausrazzien im Jahre 20(...) bis zur Ausreise im Februar 20(...) weder die Eltern noch seine Geschwister weiter behelligt wurden. Unter den Geschwistern scheint er überhaupt der einzige zu sein, welcher jemals direkt und persönlich von den Behörden angegangen wurde. Aus dem vom Beschwerdeführer Geschilderten ist jedenfalls nicht von einem erheblichen behördlichen Interesse an seiner Person und mithin nicht von weiteren Behelligungen in flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auszugehen. Dass er aufgrund von Todesdrohungen psychisch destabilisiert sein soll, ist bis heute durch keine entsprechenden ärztlichen Berichte untermauert und er könnte - entgegen seiner Auffassung - diesbezüglich auch in seinem Heimatland behandelt werden beziehungsweise hätte er sich dort bereits behandeln lassen können. Seine nicht näher belegte Mitgliedschaft bei der HDP seit 20(...) dürfte sein Profil ferner nicht auf wesentliche Art geschärft haben, hatte er doch seit 20(...) - bis dahin habe er als Nichtmitglied an Demonstrationen teilgenommen, ohne deshalb in den Fokus der Behörden geraten zu sein - keine nennenswerten Tätigkeiten für die Partei ausgeführt (vgl. a.a.O. F116 ff) und sich folglich nicht in exponierender Weise engagiert.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde sodann anlässlich der Anhörung ausdrücklich danach gefragt, ob es zutreffe, dass er nur einmal von Zivilpolizisten persönlich angesprochen und bedroht worden sei, was er bejahte (vgl. a.a.O. F83). Auf die Frage, weshalb in der anwaltlich verfassten Strafanzeige an die (...) Staatsanwaltschaft, in welcher die Behelligungen des Beschwerdeführers geschildert werden, von mehrmaliger systematischer Bedrohung und Entführung die Rede sei, erklärt der Beschwerdeführer, er sei ja von den Polizisten auf dem Nachhauseweg damals etwas aus dem Quartier weggebracht worden (vgl. a.a.O. F85). Nachdem er erneut gefragt wurde, ob er sonst je Schwierigkeiten mit Behörden, Organisationen oder Privatpersonen im Heimaltland hatte, verneinte der Beschwerdeführer abermals, dass es ausser dem bereits Geschilderten zu Zwischenfällen gekommen sei (vgl. a.a.O. F109). Zu einem späteren Zeitpunkt macht der Beschwerdeführer dann jedoch geltend, er habe auch wegen seinem Engagement für die HDP Probleme gehabt. Anlässlich der Hausrazzia hätten ihm die Polizisten gesagt, sie würden ihn deshalb nicht mehr in Ruhe lassen. Ausserdem sei er vor der Ausreise des Bruders nach F._______ zusammen mit diesem in eine Auseinandersetzung mit der Polizei geraten (vgl. a.a.O. F123 ff.). Auf spätere Fragen der Rechtsvertretung hin bringt er zusätzlich noch vor, er sei auch einmal in einem Polizeiauto auf den Posten verschleppt und zum Bruder befragt worden, wobei er sich bezüglich der zeitlichen Einordnung des Ereignisses nicht völlig klar äussert (vgl. a.a.O. F146 und F149). Diese nachträglichen Vorbringen stehen teilweise in klarem Widerspruch zu vorangegangen Aussagen. Sodann fällt auf, dass wesentliche Elemente - zum Beispiel die Mitnahme auf den Polizeiposten - erst auf Nachfrage vorgebracht worden sind (vgl. a.a.O. F138; vgl. dazu auch die diesbezüglichen Vorbehalte der Vorinstanz, S. 5 der angefochtenen Verfügung). Die Schilderungen wirken insgesamt als nachgeschoben und im Ergebnis als unglaubhaft. Auch ist festzuhalten, dass aufgrund seiner Ausführungen betreffend die polizeiliche Auseinandersetzung, welche er und sein Bruder vor dessen Ausreise nach F._______ gehabt hätten, nicht davon auszugehen ist, er sei deshalb aktenkundig geworden (gemäss seinen Schilderungen sei er geschlagen und sodann aufgefordert worden, sich zu entfernen, vgl. a.a.O. F126). Sodann würde der Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal im Jahre 20(...) und einmal im Jahre 20(...) persönlich zu seinem Bruder einvernommen worden wäre, nicht dazu führen, dass von einer - im Vergleich zum ursprünglich geschilderten Sachverhalt - wesentlichen Erhöhung der Gefahr zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Behelligungen auszugehen wäre. Daran vermag auch das eingereichte Factsheet Türkei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2021 nichts zu ändern. Abschliessend ist hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer aus den nur unsubstantiiert vorgebrachten neuen Behelligung des Vaters im Juni 20(...) (gemäss Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er eine Vorladung erhalten [vgl. SEM-Akten A26/17], gemäss Beschwerdeschrift [S. 11] sei er zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden), welche ferner durch keine Unterlagen belegt sind, sowie aus der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

E. 7 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist.

E. 9.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3544/2020 vom 13. Juli 2021 E. 7.3.1 und E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1, je m.w.H.).

E. 9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der in seinem Heimatland über ein tragfähiges familiäres Netzwerk sowie Arbeitserfahrung verfügt. Es ist davon auszugehen, dass er sich in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach der kurzen Abwesenheit rasch wieder zurechtfinden wird. Die geltend gemachten psychischen und physischen Leiden sind - wie bereits ausgeführt - nicht belegt und auch in der Türkei behandelbar.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Eingabe vom 15. Juli 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vorliegend gutzuheissen, da die in der Rechtsmitteleingabe gestellten materiellen Anträge nicht von vornherein als aussichtlos zu qualifizieren waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid nachträglich gegenstandslos.

E. 11.2 Die Vertretungskosten lassen sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3260/2021 Urteil vom 30. Juli 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am 10. (...) 20(...). Am 13. April 2021 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Mandatserteilung vom 16. April 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 19. April 2021 fand die Personalienaufnahme statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 11. Juni 2021 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Türke und stamme aus B._______, Provinz C._______ und habe zuletzt zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern in D._______ gelebt. Er habe (...) Jahre lang die Grundschule besucht und danach in einem (...) gearbeitet. Sein Bruder E._______ lebe in F._______, da er aufgrund seiner Tätigkeit für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei. Der Bruder habe in der Türkei bereits zirka (...) in Untersuchungshaft verbracht, sei inzwischen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und es seien noch weitere Anklagepunkte gegen ihn offen. Deshalb sei er im Februar 20(...) nach F._______ ausgereist, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Kurz vor der damaligen Ausreise seines Bruders seien sie beide anlässlich eines Spaziergangs in eine Auseinandersetzung mit der Polizei geraten. Etwa drei Monate nach der Ausreise des Bruders hätten die Behörden eine Razzia in ihrem Elternhaus durchgeführt, sich nach dem Bruder erkundigt und die Eltern übel beschimpft. Weitere drei Monate später sei nochmals eine solche Razzia bei ihnen durchgeführt worden. Im Oktober 20(...) hätten ihn sodann zwei zivile Beamte auf dem Nachhauseweg über den Bruder befragt und ihn unter Todesdrohung dazu angehalten, ihnen dessen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Er sei aufgrund dieses Ereignisses psychisch belastet und habe bis zu seiner Ausreise im (...) 20(...) das Haus nur noch ganz selten verlassen. Ferner habe er einen Anwalt mandatiert, welcher bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen die beiden Beamten eingereicht habe. Vor oder nach der Drohung durch die Beamten sei er ferner zwecks Durchführung eines Verhörs von der Polizei entführt worden. Schliesslich sei er seit 20(...) Mitglied der HDP, nachdem er bis 20(...) einige Male an von ihnen organisierten Demonstrationen teilgenommen habe. Sein Vater sei Mitglied bei der ehemaligen Baris ve Demokrasi Partisi (BDP) gewesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem seine Identitätskarte, Unterlagen betreffend ein anwaltliches Mandatsverhältnis sowie Unterlagen betreffend Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Istanbul zu den Akten. B. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2021 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. C. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 21. Juni 2021 Stellung und gab einen Medienbericht vom 11. Mai 2021 betreffend seine exilpolitische Tätigkeit sowie den Asylentscheid des (...) Bundesamtes für Migration vom 17. September 2020 betreffend seinen Bruder zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnetet den Vollzug der Wegweisung an und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und in der Folge die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Vorinstanz zu verpflichten, ihn vorläufig aufzunehmen. Sodann sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Wegweisungsvollzug zu sistieren und das zuständige Migrationsamt anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung wieder her und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, u.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei im Zusammenhang mit der Türkei nur bei Vorliegen von besonderen Umständen von flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung auszugehen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers werde nicht ersichtlich, dass solche besonderen Umstände vorliegen würden. Er und sein Bruder seien bloss für die in der Türkei legale HDP tätig gewesen, ohne sich dabei nennenswert exponiert zu haben. Ferner sei er seit seiner Ausreise nicht mehr von den Behörden gesucht worden. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen gäben kein Anlass zu begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Sodann falle auf, dass er Geschehnisse öfters nachschiebe und die im Rahmen der Stellungnahme geltend gemachte Zustellung einer Vorladung an den Vater vor dem Hintergrund dieses Aussageverhaltens zu würdigen sei. Im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit bestünden unter anderem keine Anhaltspunkte dafür, die heimatlichen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten.

5. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die polizeilichen Mitnahmen und Befragungen durch die türkische Polizei nicht in ihre Beurteilung einbezogen. Auch habe sie seine psychische Verfassung nicht berücksichtigt und die eingereichten beziehungsweise angebotenen Beweismittel vollständig unberücksichtigt gelassen. Dadurch habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie ihre Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der polizeilichen Behelligungen (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei. Insbesondere die ausgesprochene Todesdrohung habe einen gravierenden Effekt auf ihn gehabt und die aus den Behelligungen resultierenden Leiden seien im Zusammenhang mit der Einschätzung der Verfolgungsintensität sowie der begründeten Furcht vor weiterer Verfolgung angemessen zu würdigen. Da in der Türkei unzählige HDP-Mitglieder verhaftet und gefoltert worden seien, habe er die gegenüber ihm ausgesprochenen behördlichen Drohungen sehr ernst genommen und im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furch vor weiteren Behelligungen gehabt. Nach seinem Bruder werde in der Türkei nach wie vor gefahndet und er selber habe sich mittlerweile exilpolitisch engagiert. 6. 6.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, die Vorinstanz habe bei ihrer Prüfung die Ausführungen betreffend Mitnahme und Befragung durch die Polizei sowie die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das erwähnte Vorbringen sowie auch diejenigen, auf welche sich die Beweismittel beziehen, zumindest implizit als wahr unterstellte (vgl. S. 4 Absatz 3 der angefochtenen Verfügung). Insofern kann deshalb nicht festgestellt werden, dass Vorbringen oder Beweismittel in Bezug auf die Tatfrage nicht in genügender Weise gewürdigt worden seien. Sofern der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Vorinstanz gehe aufgrund der gegebenen Sachverhaltselemente zu Unrecht nicht von seiner Flüchtlingseigenschaft aus, ist - als Frage der materiellen Würdigung - auf das unter den nachfolgenden Erwägungen Ausgeführte zu verweisen. Im Umstand, dass die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung primär auf objektive Gesichtspunkte und nicht in erster Linie auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte subjektive Furcht abstellte - seine geltend gemachte psychische Verfassung kann sich bis zum heutigen Zeitpunkt auf keine medizinischen Unterlagen stützen -, ist sodann keine Verletzung von Verfahrensrechten zu erblicken. 6.2 In einer ersten Phase der Anhörung (vgl. SEM-Akten A23/18, F59 ff.) führte der Beschwerdeführer im Kern aus, aufgrund des politischen Profils des Bruders sei im Jahre 20(...) zweimal, im Abstand von drei Monaten, eine Durchsuchung des Elternhauses durchgeführt worden, wobei er bei diesen Anlässen keinen besonderen Kontakt zu den Beamten gehabt habe beziehungsweise vor allem die Eltern behelligt worden seien (a.a.O. F72). Im Oktober 20(...) sei er dann auf dem Nachhauseweg von zwei Zivilbeamten auf der Strasse nach dem Bruder befragt und massiv bedroht worden, weshalb er um sein Leben fürchte. Soweit die Vorinstanz diesen von ihr implizit als wahr unterstellten Sachverhalt als flüchtlingsrechtlich nicht relevant betrachtet, ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Auch unter dem bereits von der Vorinstanz berücksichtigten Umstand, dass Personen, denen eine gewisse Nähe zu pro-kurdischen Parteien (wie die HDP; vgl. dazu S. 3 f. der angefochtenen Verfügung) nachgesagt wird, im Fokus der türkischen Behörden stehen können, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem oben geschilderten Sachverhalt vom Zeitpunkt der Flucht des Bruders im Jahre 20(...) bis zu seiner eigenen Ausreise im Jahre 20(...), mithin während eines Jahres, genau einmal von den Behörden wegen seines Bruders direkt und persönlich angegangen wurde. Sodann verstrichen zwischen diesem Ereignis und der Ausreise nochmals mehrere Monate, ohne dass es zu weiteren Behelligungen gekommen wäre. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe diese Zeit, mit einer Ausnahme, immer im Haus verbracht (a.a.O. F76), jedoch kann angenommen werden, die Behörden hätten sich bei einem tatsächlichen Interesse an seiner Person nicht von einer weiteren Hausrazzia abhalten lassen. Zudem ist festzustellen, dass nach den Hausrazzien im Jahre 20(...) bis zur Ausreise im Februar 20(...) weder die Eltern noch seine Geschwister weiter behelligt wurden. Unter den Geschwistern scheint er überhaupt der einzige zu sein, welcher jemals direkt und persönlich von den Behörden angegangen wurde. Aus dem vom Beschwerdeführer Geschilderten ist jedenfalls nicht von einem erheblichen behördlichen Interesse an seiner Person und mithin nicht von weiteren Behelligungen in flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auszugehen. Dass er aufgrund von Todesdrohungen psychisch destabilisiert sein soll, ist bis heute durch keine entsprechenden ärztlichen Berichte untermauert und er könnte - entgegen seiner Auffassung - diesbezüglich auch in seinem Heimatland behandelt werden beziehungsweise hätte er sich dort bereits behandeln lassen können. Seine nicht näher belegte Mitgliedschaft bei der HDP seit 20(...) dürfte sein Profil ferner nicht auf wesentliche Art geschärft haben, hatte er doch seit 20(...) - bis dahin habe er als Nichtmitglied an Demonstrationen teilgenommen, ohne deshalb in den Fokus der Behörden geraten zu sein - keine nennenswerten Tätigkeiten für die Partei ausgeführt (vgl. a.a.O. F116 ff) und sich folglich nicht in exponierender Weise engagiert. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde sodann anlässlich der Anhörung ausdrücklich danach gefragt, ob es zutreffe, dass er nur einmal von Zivilpolizisten persönlich angesprochen und bedroht worden sei, was er bejahte (vgl. a.a.O. F83). Auf die Frage, weshalb in der anwaltlich verfassten Strafanzeige an die (...) Staatsanwaltschaft, in welcher die Behelligungen des Beschwerdeführers geschildert werden, von mehrmaliger systematischer Bedrohung und Entführung die Rede sei, erklärt der Beschwerdeführer, er sei ja von den Polizisten auf dem Nachhauseweg damals etwas aus dem Quartier weggebracht worden (vgl. a.a.O. F85). Nachdem er erneut gefragt wurde, ob er sonst je Schwierigkeiten mit Behörden, Organisationen oder Privatpersonen im Heimaltland hatte, verneinte der Beschwerdeführer abermals, dass es ausser dem bereits Geschilderten zu Zwischenfällen gekommen sei (vgl. a.a.O. F109). Zu einem späteren Zeitpunkt macht der Beschwerdeführer dann jedoch geltend, er habe auch wegen seinem Engagement für die HDP Probleme gehabt. Anlässlich der Hausrazzia hätten ihm die Polizisten gesagt, sie würden ihn deshalb nicht mehr in Ruhe lassen. Ausserdem sei er vor der Ausreise des Bruders nach F._______ zusammen mit diesem in eine Auseinandersetzung mit der Polizei geraten (vgl. a.a.O. F123 ff.). Auf spätere Fragen der Rechtsvertretung hin bringt er zusätzlich noch vor, er sei auch einmal in einem Polizeiauto auf den Posten verschleppt und zum Bruder befragt worden, wobei er sich bezüglich der zeitlichen Einordnung des Ereignisses nicht völlig klar äussert (vgl. a.a.O. F146 und F149). Diese nachträglichen Vorbringen stehen teilweise in klarem Widerspruch zu vorangegangen Aussagen. Sodann fällt auf, dass wesentliche Elemente - zum Beispiel die Mitnahme auf den Polizeiposten - erst auf Nachfrage vorgebracht worden sind (vgl. a.a.O. F138; vgl. dazu auch die diesbezüglichen Vorbehalte der Vorinstanz, S. 5 der angefochtenen Verfügung). Die Schilderungen wirken insgesamt als nachgeschoben und im Ergebnis als unglaubhaft. Auch ist festzuhalten, dass aufgrund seiner Ausführungen betreffend die polizeiliche Auseinandersetzung, welche er und sein Bruder vor dessen Ausreise nach F._______ gehabt hätten, nicht davon auszugehen ist, er sei deshalb aktenkundig geworden (gemäss seinen Schilderungen sei er geschlagen und sodann aufgefordert worden, sich zu entfernen, vgl. a.a.O. F126). Sodann würde der Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal im Jahre 20(...) und einmal im Jahre 20(...) persönlich zu seinem Bruder einvernommen worden wäre, nicht dazu führen, dass von einer - im Vergleich zum ursprünglich geschilderten Sachverhalt - wesentlichen Erhöhung der Gefahr zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Behelligungen auszugehen wäre. Daran vermag auch das eingereichte Factsheet Türkei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2021 nichts zu ändern. Abschliessend ist hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer aus den nur unsubstantiiert vorgebrachten neuen Behelligung des Vaters im Juni 20(...) (gemäss Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er eine Vorladung erhalten [vgl. SEM-Akten A26/17], gemäss Beschwerdeschrift [S. 11] sei er zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden), welche ferner durch keine Unterlagen belegt sind, sowie aus der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 7. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist. 9.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3544/2020 vom 13. Juli 2021 E. 7.3.1 und E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1, je m.w.H.). 9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der in seinem Heimatland über ein tragfähiges familiäres Netzwerk sowie Arbeitserfahrung verfügt. Es ist davon auszugehen, dass er sich in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach der kurzen Abwesenheit rasch wieder zurechtfinden wird. Die geltend gemachten psychischen und physischen Leiden sind - wie bereits ausgeführt - nicht belegt und auch in der Türkei behandelbar. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Eingabe vom 15. Juli 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vorliegend gutzuheissen, da die in der Rechtsmitteleingabe gestellten materiellen Anträge nicht von vornherein als aussichtlos zu qualifizieren waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid nachträglich gegenstandslos. 11.2 Die Vertretungskosten lassen sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: