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D-3585/2014

D-3585/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3585/2014 Urteil vom 16. September 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 21. November 2013 verliess und am 25. November 2013 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 29. November 2013 um Asyl nachsuchte, nachdem er unter anderem wegen einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verhaftet worden war und sich anlässlich dieser Verhaftung mit einer totalgefälschten (...) Identitätskarte ausgewiesen hatte, dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 11. Dezember 2013 aus gesundheitlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen abgebrochen und am 18. Dezember 2013 fortgesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 10. Januar 2014 die deutschen Behörden um Informationen über den Beschwerdeführer ersuchte, dass die deutschen Behörden das Informationsersuchen des BFM am 21. Januar 2014 dahingehend beantworteten, der Beschwerdeführer sei in Deutschland nicht bekannt, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2014 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, dass das BFM den Beschwerdeführer am 24. März 2014 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, seit dem Jahre 2010 Mitglied beim Jugendflügel der Partei für Frieden und Demokratie (BDP) zu sein und seit zwei Jahren die Zeitung Özgür Gündem verteilt zu haben, dass er deswegen von der Polizei mehrfach verhaftet und bedroht worden sei, wobei die längste Festnahme fünf Tage gedauert habe und ihm ungefähr vor einem Jahr und zwei Monaten beziehungsweise zwei Jahren bei einer Festnahme das Handgelenk gebrochen worden sei, dass man ihm mit dem Tod gedroht habe, falls er mit dem Verteilen der Zeitungen nicht aufhören würde, dass er daraufhin eine Zeit lang keine Zeitungen mehr verteilt habe, indes weiterhin bedroht worden sei, dass er sich in der Folge für rund zwei Monate nach (Ort 1) begeben habe, um dort zu arbeiten, dass er dort eines Mittags verhaftet und zur Sicherheitsdirektion gebracht worden sei, wo man ihm mitgeteilt habe, (Ort 1) zu verlassen, dass er am Abend freigelassen worden und nach Hause ([Ort 2]) zurückgekehrt sei, wo er sich ungefähr drei bis vier Monate aufgehalten habe, dass er eines Tages nach dem Besuch des Parteilokals von Polizisten in ein Auto gezerrt und bedroht worden sei, dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe, dass er über (Ort 3), wo er sich ein paar Tage aufgehalten habe, durch ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz gelangt sei, dass er anlässlich der Befragungen unter anderem ausführte, er leide seit ungefähr drei Jahren unter (diagnostiziertes Krankheitsbild), weswegen er Medikamente einnehmen müsse (A 10 S. 2 und A 23 S. 4 gemäss Aktenverzeichnis BFM), dass am 25. März 2014 die Mandatsanzeige durch den im Rubrum genannten Rechtsvertreter erfolgte, dass das BFM den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. März 2014 aufforderte die vom Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung erwähnten und sich beim Rechtsvertreter befindlichen Beweismittel (Mitgliederausweis der BDP, Ausweis der Zeitung Özgür Gündem, medizinische Unterlagen) innert Frist nachzureichen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach gewährter Fristerstreckung dieser Aufforderung mit Eingabe vom 22. April 2014 nachkam und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. S.E., Facharzt für Neurologie, vom 22. April 2014, eine undatierte Arbeitsbestätigung der Zeitung Azadiya Welat und ein Beitrittsformular der BDP zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Mai 2014 - eröffnet am 26. Mai 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, dass der Beschwerdeführer bis heute keinen - wie bei der BzP angekündigt - Mitgliederausweis der BDP zu den Akten gereicht habe, dass nicht ausgeschlossen werden könne, er sei aufgrund des Verteilens von Zeitungen für die BDP tatsächlich Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, dass die geltend gemachten Tätigkeiten für die BDP indes nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung genügen würden, da er gemäss eigenen Aussagen nicht in exponierter Stellung für diese Partei tätig gewesen sei, dass aufgrund seiner Tätigkeiten kein Verfahren gegen ihn eröffnet und er auch nicht verurteilt worden sei, dass namentlich einfache Parteimitglieder wegen ihrer Betätigung nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nach­teilen zu rechnen hätten, dass er als funktionsloses Parteimitglied und ehemaliger Zeitungsverteiler kein politisches Profil aufweise, welches eine zukünftige Verfolgungsabsicht seitens der türkischen Behörden nachvollziehbar erscheinen lasse, dass die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, dass sich zudem im Zuge verschiedener Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert habe (keine Verfolgung bei rein kulturellen Betätigungen; Tolerierung der kurdischen Sprache im öffentlichen Raum; Angebote kurdischer Kurse; Fernsehsendungen in kurdischer Sprache), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschüchterungen durch die Polizei von ihrer Intensität her nicht über Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, dass Beweismittel untauglich seien, wenn sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könnten, dass sich die Arbeitsbestätigung der Zeitung Azadiya Welat - entgegen der Ankündigung des Beschwerdeführers - nicht auf diejenige der Zeitung Özgür Gündem beziehe und lediglich dessen Tätigkeit bei der Zeitung festhalte, ohne indessen allfällig für ihn daraus resultierende Probleme zu erwähnen, dass anstelle des BDP-Mitgliederausweises nur ein Beitrittsformular eingereicht worden sei, was weder die behauptete Parteimitgliedschaft noch die geltend gemachte Verfolgung zu belegen vermöge, dass das ärztliche Zeugnis dem Beschwerdeführer psychische Beschwerden bescheinige, nicht aber als Beweis für die erwähnten Geschehnisse tauge, dass der Nichterhalt respektive die Nichtbeibringung von Dokumenten hinsichtlich der behaupteten Inhaftierungen, Haftentlassungen oder Be­stätigungen der Polizeibehörden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entstehen lasse, da die Ausstellung und Aushändigung solcher Dokumente in der Türkei amtsnotorisch sei, dass die Zweifel dadurch verstärkt würden, dass die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien (Angaben zum Zeitpunkt des Aufenthalts und der Verhaftung in [Ort 1]; Angaben im Zusammenhang mit dem erwähnten Ereignis nach seiner Rückkehr), dass ausserdem die Schilderungen zu den Reiseumständen äusserst vage und knapp ausgefallen seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs unter anderem ausgeführt wurde, gemäss Kenntnissen des BFM seien in der Türkei praktisch sämtliche benötigten Medikamente erhältlich und eine medizinische Behandlung stehe im Grundsatz allen Personen zur Verfügung, dass aus kulturellen Gründen Personen mit (diagnostiziertes Krankheitsbild) oft in der Familie betreut würden und der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei verfüge, dass es dem Beschwerdeführer frei stehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer als Folge davon vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragen liess, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung des Sachvortrags diverse Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. explizite Auflistung; Beilagen: S. 8 der Beschwerde), dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 29. Juli 2014, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte in der angefochtenen Verfügung teilweise unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Bundesanhörung sowie in Würdigung der eingereichten Beweismittel zu Recht sowohl die Glaub­haftigkeit als auch die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerde­führers verneint haben, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen ha­ben dürfte, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen grundsätzlich in der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfen und die gegen die vor­instanzliche Begründung erhobenen Vorbringen respektive die anders empfundene Sichtweise als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sein dürften, dass eine Klärung der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen zahlreichen Unglaubhaftigkeits­elemente nicht herbeigeführt werden dürfte, zumal lediglich zwei dieser Unglaubhaftigkeitselemente aufgegriffen würden, dass dem Vorwurf der Nichtbeibringung von Belegen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen respektive Haftentlassungen durch Bestätigungen der Polizeibehörden in einer in diesem Zusammenhang sämtliche Möglichkeiten zulassenden Argumentation begegnet und bloss behauptet werden dürfte, der Beschwerdeführer habe nie etwas erhalten, dass die Ausführungen im Zusammenhang mit der von der Zeitung Azadi Welat eingereichten Arbeitsbestätigung als eine nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren sein dürften, zumal der Name dieser Zeitung in den Protokollen nie erwähnt worden sei, mithin die Erklärung, der Beschwerdeführer habe sowohl die Zeitung Azadi Welat als auch die Zeitung Özgür Gündem verteilt, nicht überzeugen dürfte, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu den vorinstanzlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen der fehlenden Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht geeignet sein dürften, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass - ohne sich tatsächlich mit der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz auseinanderzusetzen - allein mit dem Zitieren von Textpassagen aus den Befragungsprotokollen oder mit nicht konkret auf die Situation des Beschwerdeführers bezogenen Ausführungen (Beschwerde S. 7) noch keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers aufgezeigt werden dürfte, dass dem in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Der Spiegel 12/2012, Ausland [Türkei], "Von Sultans Gnaden", S. 100 f.) mangels Aktualitäts- und Fallbezugs sodann die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer auch aus dem ärztlichen Zeugnis vom 22. April 2014 hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, zumal dieses - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht - eben gerade nicht festhalte, dass dessen (diagnostiziertes Krankheitsbild) ihre Ursache in dem von ihm geschilderten Sachvortrag hätten, dass letztlich die Verhaltensweise des Beschwerdeführers nach seiner Einreise in die Schweiz gegen dessen Flüchtlingseigenschaft sprechen dürfte, dass davon auszugehen sein dürfte, dass tatsächlich verfolgte Personen umgehend nach ihrer Einreise bei den Behörden des betreffenden Landes um Schutz nachsuchen und nicht vorerst einer Erwerbstätigkeit (Stellenantritt ohne Bewilligung) nachgehen, um später nach Entdecktwerden bei dieser Tätigkeit und Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens ein Asylgesuch zu stellen, dass weder die allgemeine Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Türkei noch in seiner Person liegende Gründe gegen einen allfälligen Voll­zug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.4 S. 13 f., insb. E. 9.6 S. 16), dass ferner festzustellen sein dürfte, dass weder im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ein Wort unter dem Zumutbarkeitsaspekt eines allfälligen Wegweisungsvollzugs verloren werde, noch irgendwelche anderen individuellen Wegweisungshindernisgründe geltend gemacht würden, dass auf Beschwerdestufe nochmals das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte und vom BFM gewürdigte ärztliche Zeugnis vom 22. April 2014 Eingang in die Akten und dieses bloss rudimentär im Rahmen der Begründung zur Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers Erwähnung finde, dass somit die unbestritten gebliebenen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (III/2 S. 5) nicht zu beanstanden sein dürften, dass der Kostenvorschuss am 28. Juli 2014 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Ände­rung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Be­schwerde - da aus­sichtslos - keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken ver­mögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begeh­ren von damals zwi­schenzeitlich nicht einge­treten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. auch Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014), dass der Beschwerdeführer gemäss Akten über eine solide Schulbildung verfügt, sich im Rahmen zahlreicher Arbeitsstellen an verschiedenen Orten in der Türkei reichlich Erfahrung im Erwerbsleben aneignen konnte und bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland auf ein relativ umfangreiches familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was insgesamt einer Reintegration förderlich sein dürfte, dass der Vollständigkeit halber im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers noch auf die Rechtsprechung zu verweisen ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.), dass er gemäss eigenen Aussagen in der Türkei in ärztlicher Behandlung war (vgl. A 23 S. 4) und es ihm zumutbar und möglich ist, sich bei Bedarf erneut dort in Behandlung zu begeben, dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 28. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: