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E-3757/2021

E-3757/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 25. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 5. August 2019 zu seinen Personalien befragt und am 7. Ok- tober 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Gesuchsteller im We- sentlichen vor, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, zu sein. Er habe während 25 Jahren in seinem Heimatort an einer (…) gearbeitet und später ein (…) eröffnet. Seit zwanzig Jahren setze er sich politisch für die kurdischen Belange ein. Er habe sich an Quartier- arbeiten beteiligt, Leute über die Partei informiert und sich bei Wahlen en- gagiert. Seit 2015 sei er Mitglied der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; pro- kurdische Partei in der Türkei). Wegen dieser Tätigkeiten habe er immer wieder Probleme mit den Behörden gehabt. So habe man von ihm verlangt, sich von der Partei zu entfernen, und er sei zu kurzen Befragungen mitge- nommen worden. Im Jahre 2009 habe er an einer Kundgebung teilgenom- men, an welcher er gewaltsam festgenommen worden sei. Es sei ein Ver- fahren gegen ihn eröffnet und nach zwei Monaten Haft sei er entlassen worden. Später habe es noch ein weiteres Verfahren wegen der Halepce- Kundgebungen gegeben; er sei jedoch nicht mehr in Haft gewesen. Als Ausreisegrund brachte er vor, im Rahmen seiner Tätigkeit als (…) bei den Wahlen vom 31. März 2019 in B._______ von Polizisten mit dem Tode be- droht worden zu sein. Diese hätten ihn aufgefordert, sich vom Wahlanlass zu entfernen. Nachdem er sich geweigert habe, hätten die Polizisten den Namen einer Person erwähnt, welche im Jahre 2016 von Polizisten getötet worden sei, und ihm damit implizit gedroht, es würde ihm gleich ergehen. Einige Tage nach dem Vorfall sei er nach Istanbul zu seinem Bruder und von dort illegal ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten einmal Polizisten bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Der Gesuchsteller machte zusätzlich im Rahmen eines ihm gewährten rechtlichen Gehörs geltend, sich seit seiner Ausreise im April 2019 auf Fa- cebook regimekritisch geäussert zu haben. In familiärer Hinsicht sei zu be- rücksichtigen, dass zwei seiner Cousins in den Bergen gefallen seien, an- dere sich innerhalb der HDP politisch betätigen würden und zwei weitere wegen Schikanen ebenfalls in die Schweiz geflüchtet seien. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Gesuchsteller nebst seiner türkischen Identitätskarte drei Gerichtsurteile aus den Jahren

E-3757/2021 Seite 3 2010 und 2013, zwei Bestätigungen der Beschwerdeberichtigung, zwei Be- stätigungen zum (…) von 2018 und 2019, zwei Fotos von getöteten Kolle- gen, Fotos und Videos von seiner Teilnahme an einer Demonstration in C._______, ein Schreiben eines Vertreters einer Menschenrechtsorgani- sation, die Mitgliederbestätigung der DBP, ein begründetes Urteil aus dem Jahre 2019, zwei Broschüren der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in der Türkei sowie Screenshots von seinem Facebook-Profil zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 erhob der Gesuchsteller beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Als Beschwerdebeilagen sowie im weite- ren Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte er diverse Beweismittel zu den Akten. C.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-3544/2020 vom 13. Juli 2021 ab. Erwogen wurde im Wesentlichen, es sei davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller niederschwellig und stets im legalen Bereich politisch betätigt habe, von früheren Gerichtsver- fahren in den Jahren 2010–2013 freigesprochen worden sei und auch un- ter Berücksichtigung exilpolitischer Betätigungen und der geltend gemach- ten Reflexverfolgung nicht von einem Risikoprofil auszugehen sei, welches ihn bei einer Rückkehr der Gefahr asylrelevanter Verfolgung aussetzen würde. Das Vorbringen in der Beschwerde, es sei neu ein Strafverfahren unter der Aktennummer (…) gegen ihn eröffnet worden, sei nicht glaubhaft; dies einerseits, weil die nicht im Original eingereichten Beweismittel ver- schiedene Unstimmigkeiten aufweisen würden und zum Beweis nicht taug- lich seien, andererseits, weil die Vorbringen zum Strafverfahren unsubstan- ziiert geblieben seien. D. Mit Eingabe vom 23. August 2021 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Ur- teil E-3544/2020 sei aufzuheben und auf das Revisionsgesuch sei einzu- treten. Der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache sei neu zu beurteilen und ein neues Urteil sei zu

E-3757/2021 Seite 4 fällen. Im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei er als Flücht- ling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm für die Dauer des Ver- fahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei gegen ihn in der Türkei im Oktober 2020 nach einem Facebook-Post eine Strafuntersu- chung wegen «Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation» (Ak- tenzeichen […]) eingeleitet worden, was anhand der mit dem Revisionsge- such eingereichten Kopien der türkischen Verfahrensakten samt deut- schen Übersetzungen belegt werden könne. Mit dem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller unter anderem An- träge seines türkischen Anwalts sowie die Antworten des Staatsanwalts vom 29. Juli 2021 betreffend die Strafuntersuchungen […] (Mitgliedschaft einer Terrororganisation) und […] (Verbreitung von Propaganda einer Ter- rororganisation) sowie einen Gerichtsbeschluss vom 2. Oktober 2020 be- treffend den Erlass eines Haftbefehls und die Festnahme zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 27. August 2021 wurden Übersetzungen der mit dem Re- visionsgesuch oben erwähnten Beweismittel nachgereicht. F. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Verfügung vom

26. August 2021 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 hob die Instruktionsrichterin die am 26. August 2021 angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvoll- zuges auf und wies den Antrag des Gesuchstellers auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefor- dert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1’500.– zu leisten. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

E-3757/2021 Seite 5 I. Mit Eingabe vom 2. November 2021 wurde eine Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters vom 6. Oktober 2021 zu den Akten gereicht und erneut darum ersucht, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. J. Mit Eingabe vom 12. November 2021 wurden verschiedene Akten aus der Türkei ohne Übersetzung und Erklärung, in welchem Kontext diese Be- weismittel zum laufenden Revisionsverfahren stehen sollen, eingereicht. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2021 wurden die mit Eingabe vom 12. November 2021 eingereichten Beweismittel dem Gesuchsteller retourniert und er wurde aufgefordert, die Dokumente innert Frist in eine Amtssprache zu übersetzen und hinsichtlich Erhalt und Inhalt der Doku- mente substanziiert zu erörtern und auszuführen, inwiefern diese für das vorliegende Revisionsgesuch erheblich sein sollten. L. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 kam der Gesuchsteller dieser Auffor- derung nach und erläuterte die einzelnen nachgereichten Beweismittel. Dabei handle es sich um folgende Dokumente (jeweils notariell beglaubigte Kopien der Originale): - Akteneinsichtsgesuch des türkischen Anwalts des Gesuchstellers vom

4. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft der Provinz D._______; - Urteil des Strafgerichts der Provinz D._______ vom 7. April 2021 be- treffend die Geheimhaltung des Strafverfahrens (…) (Gesuchsteller werde beschuldigt, Mitglied der PKK zu sein); - Vereinigungsentscheid der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz D._______ vom 11. März 2021 betreffend die Vereinigung der Strafver- fahren (…) und (…) unter dem Aktenzeichen (…) (Verbreitung von Pro- paganda einer Terrororganisation); - Auszug des Justiznetzwerks UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi) vom 10. März 2021, wonach den Gesuchsteller betreffend vier Straf- verfahren hängig seien: o (…) und (…) wegen Verbreitung der Propaganda einer Terror- organisation; o (…) wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisa- tion;

E-3757/2021 Seite 6 - Unzuständigkeitserklärung vom 23. Februar 2021 der Generalstaats- anwaltschaft der Provinz E._______ betreffend das Strafverfahren (…); - UYAP-Auszug vom 23. Februar 2021, wonach gegen den Gesuchstel- ler in drei Strafverfahren ermittelt werde: o (…) und (…) wegen Verbreitung der Propaganda einer Terror- organisation; - Schreiben der Gendarmerie der Provinz E._______ an die General- staatsanwaltschaft der Provinz E._______ vom 15. Februar 2021; - Vereinigungsentscheid der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz D._______ vom 15. April 2021 betreffend die Vereinigung der Strafver- fahren (…) und (…) unter dem Aktenzeichen (…) (Verbreitung von Pro- paganda einer Terrororganisation); - Unzuständigkeitserklärung vom 17. März 2021 der (…) Generalstaats- anwaltschaft betreffend das Strafverfahren (…); - Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft des Bezirks F._______ in G._______ betreffend das Strafverfahren (…) an die Istanbuler Ge- neralstaatsanwaltschaft, gesendet am 27. Februar 2021; - Untersuchungsbericht über offene Quellen der Sicherheitsdirektion vom 13. Februar 2021; - Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ an die Sicherheitsdirek- tion betreffend die Ermittlung gegen den Gesuchsteller vom 28. Januar 2021; - Befragungsprotokoll von H._______ wegen dessen Anzeige vom

28. Januar 2021 gegen den Gesuchsteller, Verfahren (…); - Anzeige von H._______ vom 28. Januar 2021; - Sieben Seiten Facebook-Auszüge betreffend das Strafverfahren (…); - Vereinigungsentscheid der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz D._______ vom 23. November 2021 betreffend die Vereinigung der Strafverfahren (…) und (…) unter dem Aktenzeichen (…) (Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation); - Antrag der Staatsanwaltschaft der Provinz D._______ an das 3. Erst- instanzliche Strafgericht für einen Haftbefehl gegen den Gesuchsteller wegen Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation; - Verfügung vom 2. Oktober 2020 des 3. Erstinstanzlichen Strafgerichts für einen Haftbefehl gegen den Gesuchsteller wegen Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation; - Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion vom 14. November 2020; - Untersuchungsbericht der Gendarmerie der Provinz D._______ vom

28. September 2020;

E-3757/2021 Seite 7 - Untersuchungsbericht der Gendarmerie der Provinz I._______ vom

28. September 2020; - Vereinigungsentscheid der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz D._______ vom 1. Juni 2021 betreffend die Vereinigung der Strafver- fahren (…) und (…) unter dem Aktenzeichen (…) (Verbreitung von Pro- paganda einer Terrororganisation); - Unzuständigkeitserklärung vom 15. April 2021 der Generalstaatsan- waltschaft in B._______ betreffend das Strafverfahren (…); - UYAP-Auszug vom 14. April 2021, wonach gegen den Gesuchsteller drei Strafverfahren hängig seien: o (…) und (…) wegen Verbreitung von Propaganda einer Terror- organisation; o (…) wegen Mitgliedschaft einer Terrororganisation; o (…) wegen Beleidigung des Staatspräsidenten; - Ermittlungsbericht der Sicherheitsdirektion des Bezirks B._______ an die Generalstaatsanwaltschaft des Bezirks B._______ vom 12. April 2021. M. Mit Schreiben vom 12. April 2022 informierte das SEM, dass der Gesuch- steller am 7. April 2022 ein Mehrfachgesuch eingereicht habe, und er- suchte gleichzeitig die zuständigen kantonalen Behörden, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. N. Mit Schreiben vom 18. September 2022 wurde unter Verweis auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand des Gesuchstellers eine Ver- fahrensstandanfrage eingereicht. Diese wurde am 20. September 2022 vom Gericht beantwortet. O. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 wurde ein Arztbericht des Spitals J._______ vom 17. November 2022 eingereicht, wonach der Gesuchsteller an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome leide. P. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 trat das SEM auf das Mehrfachge- such des Gesuchstellers vom 7. April 2022 nicht ein. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER ANDRÉ et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1). 2. 2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ESCHER ELISABETH, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; VON WERDT NICOLAS. in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 2.2 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisions- grund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe

E-3757/2021 Seite 9 ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten lie- genden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfah- ren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Be- weismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisi- onsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisions- grund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller des- sen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund das nachträgliche Erfah- ren erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffinden von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitig- keit des Revisionsbegehrens auf (vgl. auch die nachfolgenden Erwägun- gen). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge- such ist einzutreten.

E. 2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Escher Elisabeth, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; von Werdt Nicolas. in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).

E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 2.3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund das nachträgliche Erfahren erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffinden von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.

E. 3 Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah- rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so- genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl- lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge- schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent- deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be- reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli- cken (vgl. zum Ganzen MOSER ANDRÉ et al., a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht mög-

E-3757/2021 Seite 10 lich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- bezie- hungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Re- visionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassun- gen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ESCHER ELISABETH, a.a.O., Art. 123 N 8).

E. 3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der ge- suchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Ent- scheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdever- fahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist – unab- hängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweis- mittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

E. 4.1 Im Revisionsgesuch führt der Gesuchsteller aus, er habe von den ge- gen ihn eröffneten Strafverfahren, namentlich dem Verfahren (…), erst am

29. Juli 2021 erfahren, so dass er die Untersuchungsakten erst Ende Juli 2021 habe beschaffen können. Sein Anwalt in der Türkei (K._______) habe bereits zuvor mehrfach vergeblich bei der Staatanwaltschaft um Auskunft und Akteneinsicht ersucht – auch bereits im Rahmen des ordentlichen Be- schwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht. Erst am 29. Juli 2021, als dieser erneut um Akteneinsicht im Verfahren (…) ersucht habe, hätten sie davon Kenntnis erhalten, dass noch ein weiteres Strafverfahren ([…]), welches im Oktober 2020 eingeleitet worden sei, gegen ihn laufe. Nachfol- gende Abklärungen seines türkischen Anwalts hätten ergeben, dass wei- tere Strafverfahren gegen ihn hängig seien wegen Verbreitung der Propa- ganda für eine Terrororganisation, Mitgliedschaft einer Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten (s. Auflistung oben in Sachverhalt, L.). Die meisten Strafuntersuchungen seien geheim durchgeführt worden, was erkläre, wieso er nicht früher davon erfahren habe. Das Revisionsge- such sei mithin hinreichend begründet. Die nunmehr vorliegenden Akten seien erheblich und hätten – wenn sie dem SEM oder dem Bundesverwal- tungsgericht schon vorher vorgelegen hätten – zu einem anderen Ent- scheid geführt.

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E. 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller überzeugend darzulegen vermag, dass und weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die fraglichen Beweismittel früher zu beschaffen und einzureichen. Bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller am 15. Februar 2021 vorgebracht, es sei unter dem Aktenzeichen (…) ein weiteres Straf- verfahren gegen ihn eröffnet worden. Mit Eingaben vom 20. April 2021 und

3. Mai 2021 reichte er sodann Unterlagen das Strafverfahren betreffend zu den Akten, die das Gericht jedoch aus verschiedenen Gründen als nicht beweistauglich erachtete (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3544/2020 vom 13. Juli 2021 E. 5.5). Der Gesuchsteller scheint sich nach ergangenem Urteil weiterhin darum bemüht zu haben, durch sei- nen Anwalt in der Türkei an Verfahrensakten zu gelangen, was er Ende Juli 2021 und insbesondere Mitte November 2021 auch erreichte. Die entspre- chenden Akten brachte er sodann umgehend dem Bundesverwaltungsge- richt zur Kenntnis (s. Eingabe vom 12. November 2021, unter Beilage der DHL-Sendung vom 8. November 2021). Angesichts des Umstandes, dass Untersuchungshandlungen in hängigen Strafverfahren eine gewisse Zeit benötigen sowie unter Berücksichtigung der zu jenem Zeitpunkt herrschen- den Covid-19-Pandemie, welche zu zusätzlichen Verzögerungen geführt haben könnte (vgl. Urteil des BVGer E-4873/2020 vom 25. November 2021 E. 2.3.1), erscheint nachvollziehbar, dass die Abklärungsergebnisse des türkischen Anwalts im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 13. Juli 2021 noch nicht vorgelegen haben. Nach dem Gesagten liegen somit entschuld- bare Gründe vor, weshalb der Gesuchsteller die vor dem 13. Juli 2021 ent- standenen türkischen Verfahrensakten nicht bereits im ordentlichen Ver- fahren beibringen konnte (s. auch Urteile des BVGer D-2497/2022 / D-6610/2020 vom 10. August 2022 E. 4.3.1; D-6540/2020 / D-6597/2020 vom 22. Januar 2021 E. 5.2).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil E-3544/2020 vom 13. Juli 2021 die Verfügung des SEM vom 11. Juni 2020 geschützt, da der Gesuchsteller keine beweistauglichen Belege für die von ihm vor- gebrachten aktuellen Strafermittlungen vorlegen konnte, seine diesbezüg- lichen Ausführungen unsubstanziiert blieben und zudem Unstimmigkeiten aufwiesen. Das Gericht erachtete daher eine im Zeitpunkt der Ausreise be- stehende Verfolgungssituation als nicht glaubhaft.

E. 4.4 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens hat der Gesuchstel- ler nunmehr türkische Verfahrensakten als Beweismittel eingereicht, die ihn betreffen sollen und aus denen hervorgeht, dass in der Türkei gegen

E-3757/2021 Seite 12 ihn aufgrund von Inhalten in den sozialen Medien Ermittlungen wegen Ver- breitung der Propaganda für eine Terrororganisation, Mitgliedschaft einer Terrororganisation, Beleidigung des Präsidenten sowie wegen Verstosses gegen das Terrorgesetz laufen. Die Strafunterlagen wurden zwar lediglich als Kopien eingereicht, sind aber im Heimatstaat notariell beglaubigt und über die Plattform UYAP in digitaler Form erhältlich (s. auch Urteil des BVGer E-2494/2022 vom 22. September 2022 E. 1.4 und E. 2.2). Sie müs- sen insgesamt mithin als revisionsrechtlich erheblich eingeschätzt werden. Insbesondere die Unterlagen betreffend das Verfahren (…), welche der Gesuchsteller bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren ins Recht zu reichen versuchte, und nunmehr als im Heimatstaat beglaubigte Kopien vorliegen, sind einer eingehenden materiellen Prüfung zu unterziehen. Auch die übrigen rund zehn Strafverfahren scheinen noch hängig zu sein. Die Strafunterlagen sind in Bezug auf die Prüfung, ob im konkreten Fall des Gesuchstellers subjektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, relevant. Sie müssen einer näheren Begutachtung auf ihre Authentizität hin unterzogen werden und bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die dem Gesuch- steller drohenden Strafverfahren strafrechtlich legitim oder allenfalls mit ei- nem Politmalus behaftet sind.

E. 4.5 Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Gesuchsteller im Rahmen des Revisionsverfahrens tatsächlich für ihn neue und im Hinblick auf seine Asylvorbringen auch erhebliche Beweismittel ins Recht gelegt hat, die er nicht bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren hat einreichen können. Der Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist gegeben.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch vom 23. August 2021 um Revision des Beschwerdeurteils E-3544/2020 vom 13. Juli 2021 zum jetzi- gen Zeitpunkt als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil E-3544/2020 vom 13. Juli 2021 ist aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzuneh- men.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 18. Oktober 2021 geleistete Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 1’500.– ist dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.

E. 6.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts- vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da der Aufwand für die Verfahrensführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9-13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Gesuchsteller durch das Bundesver- waltungsgericht zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3544/2020 vom 13. Juli 2021 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
  3. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Die geleisteten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.– werden dem Gesuchsteller zurückerstattet.
  6. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteient- schädigung von Fr. 800.– ausgerichtet.
  7. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3757/2021 Urteil vom 14. März 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision, Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3544/2020 vom 13. Juli 2021.Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 25. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 5. August 2019 zu seinen Personalien befragt und am 7. Oktober 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, zu sein. Er habe während 25 Jahren in seinem Heimatort an einer (...) gearbeitet und später ein (...) eröffnet. Seit zwanzig Jahren setze er sich politisch für die kurdischen Belange ein. Er habe sich an Quartierarbeiten beteiligt, Leute über die Partei informiert und sich bei Wahlen engagiert. Seit 2015 sei er Mitglied der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; pro-kurdische Partei in der Türkei). Wegen dieser Tätigkeiten habe er immer wieder Probleme mit den Behörden gehabt. So habe man von ihm verlangt, sich von der Partei zu entfernen, und er sei zu kurzen Befragungen mitgenommen worden. Im Jahre 2009 habe er an einer Kundgebung teilgenommen, an welcher er gewaltsam festgenommen worden sei. Es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet und nach zwei Monaten Haft sei er entlassen worden. Später habe es noch ein weiteres Verfahren wegen der Halepce-Kundgebungen gegeben; er sei jedoch nicht mehr in Haft gewesen. Als Ausreisegrund brachte er vor, im Rahmen seiner Tätigkeit als (...) bei den Wahlen vom 31. März 2019 in B._______ von Polizisten mit dem Tode bedroht worden zu sein. Diese hätten ihn aufgefordert, sich vom Wahlanlass zu entfernen. Nachdem er sich geweigert habe, hätten die Polizisten den Namen einer Person erwähnt, welche im Jahre 2016 von Polizisten getötet worden sei, und ihm damit implizit gedroht, es würde ihm gleich ergehen. Einige Tage nach dem Vorfall sei er nach Istanbul zu seinem Bruder und von dort illegal ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten einmal Polizisten bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Der Gesuchsteller machte zusätzlich im Rahmen eines ihm gewährten rechtlichen Gehörs geltend, sich seit seiner Ausreise im April 2019 auf Facebook regimekritisch geäussert zu haben. In familiärer Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass zwei seiner Cousins in den Bergen gefallen seien, andere sich innerhalb der HDP politisch betätigen würden und zwei weitere wegen Schikanen ebenfalls in die Schweiz geflüchtet seien. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Gesuchsteller nebst seiner türkischen Identitätskarte drei Gerichtsurteile aus den Jahren 2010 und 2013, zwei Bestätigungen der Beschwerdeberichtigung, zwei Bestätigungen zum (...) von 2018 und 2019, zwei Fotos von getöteten Kollegen, Fotos und Videos von seiner Teilnahme an einer Demonstration in C._______, ein Schreiben eines Vertreters einer Menschenrechtsorganisation, die Mitgliederbestätigung der DBP, ein begründetes Urteil aus dem Jahre 2019, zwei Broschüren der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in der Türkei sowie Screenshots von seinem Facebook-Profil zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Als Beschwerdebeilagen sowie im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte er diverse Beweismittel zu den Akten. C.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-3544/2020 vom 13. Juli 2021 ab. Erwogen wurde im Wesentlichen, es sei davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller niederschwellig und stets im legalen Bereich politisch betätigt habe, von früheren Gerichtsverfahren in den Jahren 2010-2013 freigesprochen worden sei und auch unter Berücksichtigung exilpolitischer Betätigungen und der geltend gemachten Reflexverfolgung nicht von einem Risikoprofil auszugehen sei, welches ihn bei einer Rückkehr der Gefahr asylrelevanter Verfolgung aussetzen würde. Das Vorbringen in der Beschwerde, es sei neu ein Strafverfahren unter der Aktennummer (...) gegen ihn eröffnet worden, sei nicht glaubhaft; dies einerseits, weil die nicht im Original eingereichten Beweismittel verschiedene Unstimmigkeiten aufweisen würden und zum Beweis nicht tauglich seien, andererseits, weil die Vorbringen zum Strafverfahren unsubstanziiert geblieben seien. D. Mit Eingabe vom 23. August 2021 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Urteil E-3544/2020 sei aufzuheben und auf das Revisionsgesuch sei einzutreten. Der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache sei neu zu beurteilen und ein neues Urteil sei zu fällen. Im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei gegen ihn in der Türkei im Oktober 2020 nach einem Facebook-Post eine Strafuntersuchung wegen «Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation» (Aktenzeichen [...]) eingeleitet worden, was anhand der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Kopien der türkischen Verfahrensakten samt deutschen Übersetzungen belegt werden könne. Mit dem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller unter anderem Anträge seines türkischen Anwalts sowie die Antworten des Staatsanwalts vom 29. Juli 2021 betreffend die Strafuntersuchungen [...] (Mitgliedschaft einer Terrororganisation) und [...] (Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation) sowie einen Gerichtsbeschluss vom 2. Oktober 2020 betreffend den Erlass eines Haftbefehls und die Festnahme zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 27. August 2021 wurden Übersetzungen der mit dem Revisionsgesuch oben erwähnten Beweismittel nachgereicht. F. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Verfügung vom 26. August 2021 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 hob die Instruktionsrichterin die am 26. August 2021 angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzuges auf und wies den Antrag des Gesuchstellers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. I. Mit Eingabe vom 2. November 2021 wurde eine Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters vom 6. Oktober 2021 zu den Akten gereicht und erneut darum ersucht, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. J. Mit Eingabe vom 12. November 2021 wurden verschiedene Akten aus der Türkei ohne Übersetzung und Erklärung, in welchem Kontext diese Beweismittel zum laufenden Revisionsverfahren stehen sollen, eingereicht. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2021 wurden die mit Eingabe vom 12. November 2021 eingereichten Beweismittel dem Gesuchsteller retourniert und er wurde aufgefordert, die Dokumente innert Frist in eine Amtssprache zu übersetzen und hinsichtlich Erhalt und Inhalt der Dokumente substanziiert zu erörtern und auszuführen, inwiefern diese für das vorliegende Revisionsgesuch erheblich sein sollten. L. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 kam der Gesuchsteller dieser Aufforderung nach und erläuterte die einzelnen nachgereichten Beweismittel. Dabei handle es sich um folgende Dokumente (jeweils notariell beglaubigte Kopien der Originale):

- Akteneinsichtsgesuch des türkischen Anwalts des Gesuchstellers vom 4. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft der Provinz D._______;

- Urteil des Strafgerichts der Provinz D._______ vom 7. April 2021 betreffend die Geheimhaltung des Strafverfahrens (...) (Gesuchsteller werde beschuldigt, Mitglied der PKK zu sein);

- Vereinigungsentscheid der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz D._______ vom 11. März 2021 betreffend die Vereinigung der Strafverfahren (...) und (...) unter dem Aktenzeichen (...) (Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation);

- Auszug des Justiznetzwerks UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) vom 10. März 2021, wonach den Gesuchsteller betreffend vier Strafverfahren hängig seien: o (...) und (...) wegen Verbreitung der Propaganda einer Terrororganisation; o (...) wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation;

- Unzuständigkeitserklärung vom 23. Februar 2021 der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz E._______ betreffend das Strafverfahren (...);

- UYAP-Auszug vom 23. Februar 2021, wonach gegen den Gesuchsteller in drei Strafverfahren ermittelt werde: o (...) und (...) wegen Verbreitung der Propaganda einer Terrororganisation;

- Schreiben der Gendarmerie der Provinz E._______ an die Generalstaatsanwaltschaft der Provinz E._______ vom 15. Februar 2021;

- Vereinigungsentscheid der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz D._______ vom 15. April 2021 betreffend die Vereinigung der Strafverfahren (...) und (...) unter dem Aktenzeichen (...) (Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation);

- Unzuständigkeitserklärung vom 17. März 2021 der (...) Generalstaatsanwaltschaft betreffend das Strafverfahren (...);

- Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft des Bezirks F._______ in G._______ betreffend das Strafverfahren (...) an die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft, gesendet am 27. Februar 2021;

- Untersuchungsbericht über offene Quellen der Sicherheitsdirektion vom 13. Februar 2021;

- Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ an die Sicherheitsdirektion betreffend die Ermittlung gegen den Gesuchsteller vom 28. Januar 2021;

- Befragungsprotokoll von H._______ wegen dessen Anzeige vom 28. Januar 2021 gegen den Gesuchsteller, Verfahren (...);

- Anzeige von H._______ vom 28. Januar 2021;

- Sieben Seiten Facebook-Auszüge betreffend das Strafverfahren (...);

- Vereinigungsentscheid der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz D._______ vom 23. November 2021 betreffend die Vereinigung der Strafverfahren (...) und (...) unter dem Aktenzeichen (...) (Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation);

- Antrag der Staatsanwaltschaft der Provinz D._______ an das 3. Erstinstanzliche Strafgericht für einen Haftbefehl gegen den Gesuchsteller wegen Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation;

- Verfügung vom 2. Oktober 2020 des 3. Erstinstanzlichen Strafgerichts für einen Haftbefehl gegen den Gesuchsteller wegen Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation;

- Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion vom 14. November 2020;

- Untersuchungsbericht der Gendarmerie der Provinz D._______ vom 28. September 2020;

- Untersuchungsbericht der Gendarmerie der Provinz I._______ vom 28. September 2020;

- Vereinigungsentscheid der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz D._______ vom 1. Juni 2021 betreffend die Vereinigung der Strafverfahren (...) und (...) unter dem Aktenzeichen (...) (Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation);

- Unzuständigkeitserklärung vom 15. April 2021 der Generalstaatsanwaltschaft in B._______ betreffend das Strafverfahren (...);

- UYAP-Auszug vom 14. April 2021, wonach gegen den Gesuchsteller drei Strafverfahren hängig seien: o (...) und (...) wegen Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation; o (...) wegen Mitgliedschaft einer Terrororganisation; o (...) wegen Beleidigung des Staatspräsidenten;

- Ermittlungsbericht der Sicherheitsdirektion des Bezirks B._______ an die Generalstaatsanwaltschaft des Bezirks B._______ vom 12. April 2021. M. Mit Schreiben vom 12. April 2022 informierte das SEM, dass der Gesuchsteller am 7. April 2022 ein Mehrfachgesuch eingereicht habe, und ersuchte gleichzeitig die zuständigen kantonalen Behörden, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. N. Mit Schreiben vom 18. September 2022 wurde unter Verweis auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand des Gesuchstellers eine Verfahrensstandanfrage eingereicht. Diese wurde am 20. September 2022 vom Gericht beantwortet. O. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 wurde ein Arztbericht des Spitals J._______ vom 17. November 2022 eingereicht, wonach der Gesuchsteller an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome leide. P. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch des Gesuchstellers vom 7. April 2022 nicht ein. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser André et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 2. 2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Escher Elisabeth, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; von Werdt Nicolas. in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 2.2 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund das nachträgliche Erfahren erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffinden von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser André et al., a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Escher Elisabeth, a.a.O., Art. 123 N 8). 3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 4. 4.1 Im Revisionsgesuch führt der Gesuchsteller aus, er habe von den gegen ihn eröffneten Strafverfahren, namentlich dem Verfahren (...), erst am 29. Juli 2021 erfahren, so dass er die Untersuchungsakten erst Ende Juli 2021 habe beschaffen können. Sein Anwalt in der Türkei (K._______) habe bereits zuvor mehrfach vergeblich bei der Staatanwaltschaft um Auskunft und Akteneinsicht ersucht - auch bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht. Erst am 29. Juli 2021, als dieser erneut um Akteneinsicht im Verfahren (...) ersucht habe, hätten sie davon Kenntnis erhalten, dass noch ein weiteres Strafverfahren ([...]), welches im Oktober 2020 eingeleitet worden sei, gegen ihn laufe. Nachfolgende Abklärungen seines türkischen Anwalts hätten ergeben, dass weitere Strafverfahren gegen ihn hängig seien wegen Verbreitung der Propaganda für eine Terrororganisation, Mitgliedschaft einer Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten (s. Auflistung oben in Sachverhalt, L.). Die meisten Strafuntersuchungen seien geheim durchgeführt worden, was erkläre, wieso er nicht früher davon erfahren habe. Das Revisionsgesuch sei mithin hinreichend begründet. Die nunmehr vorliegenden Akten seien erheblich und hätten - wenn sie dem SEM oder dem Bundesverwaltungsgericht schon vorher vorgelegen hätten - zu einem anderen Entscheid geführt. 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller überzeugend darzulegen vermag, dass und weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die fraglichen Beweismittel früher zu beschaffen und einzureichen. Bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller am 15. Februar 2021 vorgebracht, es sei unter dem Aktenzeichen (...) ein weiteres Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Mit Eingaben vom 20. April 2021 und 3. Mai 2021 reichte er sodann Unterlagen das Strafverfahren betreffend zu den Akten, die das Gericht jedoch aus verschiedenen Gründen als nicht beweistauglich erachtete (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3544/2020 vom 13. Juli 2021 E. 5.5). Der Gesuchsteller scheint sich nach ergangenem Urteil weiterhin darum bemüht zu haben, durch seinen Anwalt in der Türkei an Verfahrensakten zu gelangen, was er Ende Juli 2021 und insbesondere Mitte November 2021 auch erreichte. Die entsprechenden Akten brachte er sodann umgehend dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis (s. Eingabe vom 12. November 2021, unter Beilage der DHL-Sendung vom 8. November 2021). Angesichts des Umstandes, dass Untersuchungshandlungen in hängigen Strafverfahren eine gewisse Zeit benötigen sowie unter Berücksichtigung der zu jenem Zeitpunkt herrschenden Covid-19-Pandemie, welche zu zusätzlichen Verzögerungen geführt haben könnte (vgl. Urteil des BVGer E-4873/2020 vom 25. November 2021 E. 2.3.1), erscheint nachvollziehbar, dass die Abklärungsergebnisse des türkischen Anwalts im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 13. Juli 2021 noch nicht vorgelegen haben. Nach dem Gesagten liegen somit entschuldbare Gründe vor, weshalb der Gesuchsteller die vor dem 13. Juli 2021 entstandenen türkischen Verfahrensakten nicht bereits im ordentlichen Verfahren beibringen konnte (s. auch Urteile des BVGer D-2497/2022 / D-6610/2020 vom 10. August 2022 E. 4.3.1; D-6540/2020 / D-6597/2020 vom 22. Januar 2021 E. 5.2). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil E-3544/2020 vom 13. Juli 2021 die Verfügung des SEM vom 11. Juni 2020 geschützt, da der Gesuchsteller keine beweistauglichen Belege für die von ihm vorgebrachten aktuellen Strafermittlungen vorlegen konnte, seine diesbezüglichen Ausführungen unsubstanziiert blieben und zudem Unstimmigkeiten aufwiesen. Das Gericht erachtete daher eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation als nicht glaubhaft. 4.4 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens hat der Gesuchsteller nunmehr türkische Verfahrensakten als Beweismittel eingereicht, die ihn betreffen sollen und aus denen hervorgeht, dass in der Türkei gegen ihn aufgrund von Inhalten in den sozialen Medien Ermittlungen wegen Verbreitung der Propaganda für eine Terrororganisation, Mitgliedschaft einer Terrororganisation, Beleidigung des Präsidenten sowie wegen Verstosses gegen das Terrorgesetz laufen. Die Strafunterlagen wurden zwar lediglich als Kopien eingereicht, sind aber im Heimatstaat notariell beglaubigt und über die Plattform UYAP in digitaler Form erhältlich (s. auch Urteil des BVGer E-2494/2022 vom 22. September 2022 E. 1.4 und E. 2.2). Sie müssen insgesamt mithin als revisionsrechtlich erheblich eingeschätzt werden. Insbesondere die Unterlagen betreffend das Verfahren (...), welche der Gesuchsteller bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren ins Recht zu reichen versuchte, und nunmehr als im Heimatstaat beglaubigte Kopien vorliegen, sind einer eingehenden materiellen Prüfung zu unterziehen. Auch die übrigen rund zehn Strafverfahren scheinen noch hängig zu sein. Die Strafunterlagen sind in Bezug auf die Prüfung, ob im konkreten Fall des Gesuchstellers subjektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, relevant. Sie müssen einer näheren Begutachtung auf ihre Authentizität hin unterzogen werden und bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die dem Gesuchsteller drohenden Strafverfahren strafrechtlich legitim oder allenfalls mit einem Politmalus behaftet sind. 4.5 Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Gesuchsteller im Rahmen des Revisionsverfahrens tatsächlich für ihn neue und im Hinblick auf seine Asylvorbringen auch erhebliche Beweismittel ins Recht gelegt hat, die er nicht bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren hat einreichen können. Der Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist gegeben.

5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch vom 23. August 2021 um Revision des Beschwerdeurteils E-3544/2020 vom 13. Juli 2021 zum jetzigen Zeitpunkt als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil E-3544/2020 vom 13. Juli 2021 ist aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 18. Oktober 2021 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- ist dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. 6.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da der Aufwand für die Verfahrensführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9-13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Gesuchsteller durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3544/2020 vom 13. Juli 2021 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.

3. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Die geleisteten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller zurückerstattet.

6. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- ausgerichtet.

7. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: