Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller suchte am 27. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Urteil D-1704/2020 vom 18. November 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 24. März 2020 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten wurden keine auferlegt (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung mit der Begründung ab, der Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren - Saban Murat Özten - erfülle (bislang) die Voraussetzungen für die Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. D. D.a Mit Revisionsgesuch vom 28. Dezember 2020 beantragte der Gesuchsteller mittels seines Rechtsvertreters, das Urteil D-1704/2020 vom 18. November 2020 sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten. Der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen und ein neues Urteil zu fällen. Es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Gesuchsverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Sub(sub)eventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D.b Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei:
- Urteil des BVGer D-1704/2020 vom 18. November 2020 Beilage 1
- Vollmacht vom 9. März 2020 Beilage 2
- Ausländerausweis des GesuchstellersBeilage 3
- Türkische Verfahrensakten in Kopie und mit deutscher Übersetzung:
- Auskunftsbericht der Polizeibehörde der Stadt B._______ vom 28. August 2020Beilage 4
- Facebook-Post 1 vom 28. August 2020 Beilage 5
- Facebook- Post 2Beilage 6
- Facebook-Post 3 Beilage 7
- Gerichtspolizei B._______ (Verhandlungsprotokoll vom 28. August 2020)Beilage 8
- Schreiben der Polizeibehörde B._______ an die Sicherheitsabteilung vom 31. August 2020Beilage 9
- Schreiben der Polizeibehörde B._______ an an die Polizei der Abteilung Cyber-Kriminalität vom
31. August 2020Beilage 10
- Untersuchungsbericht der Polizeibehörde B._______ vom 31. August 2020Beilage 11
- Gerichtspolizei B._______ (Verhandlungsprotokoll vom 1. September 2020)Beilage 12
- Handschriftliches Protokoll vom 2. September 2020Beilage 13
- Schreiben der Polizeibehörde B._______ an die Staatsanwaltschaft B._______ vom 3. September 2020Beilage 14
- Beschluss der Staatsanwaltschaft B._______ über die Ein- stellung des Strafverfahrens vom 8. September 2020Beilage 15
- Generalvollmacht für Rechtsanwältin C._______ vom 16. Oktober 2020 (mit deutscher Teilübersetzung)Beilage 16
- Undatiertes Schreiben von Rechtsanwältin C._______ an das BVGerBeilage 17
- Zustellcouvert betreffend Sendung aus der Türkei (Verfahrens- akten und DHL-Zustellungszettel (vom 12. bzw.
11. Dezember 2020)Beilage 18
- Einsatzvereinbarung zwischen (...) der Stadt D._______ und dem Gesuchsteller vom 10 August 2020Beilage 19
- Screenshot (Facebook-Post 1)Beilage 20
- Screenshot (Facebook-Post 2)Beilage 21 E. Der Instruktionsrichter setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Dezember 2020 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2 Vorliegend erging mit dem Urteil D-1704/2020 vom 18. November 2020 ein materieller Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Die vom Gesuchsteller mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten türkischen Verfahrensakten (vgl. Sachverhalt Bst. D.b) datieren allesamt vor dem genannten Urteil und sind demnach einer Revision zugänglich.
E. 3.1 Die Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts hat insbesondere den angerufenen Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 3.2 Zur Begründung des Revisionsgesuches wird der Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides, einzureichen. Diesbezüglich wird in der Revisionseingabe ausgeführt, der Gesuchsteller habe Anfang September 2020 von seinem in E._______ in der Türkei wohnhaften Bruder F._______ erfahren, dass einige Polizeibeamte die Wohnung seiner Familie aufgesucht und ihn nach dem Aufenthaltsort des Gesuchstellers gefragt hätten. Daraufhin habe er am 16. Oktober 2020 die türkische Rechtsanwältin C._______ bevollmächtigt, "ihn gegenüber den türkischen Justizbehörden zu vertreten". Die besagte Anwältin habe die Vollmacht am 6. November 2020 erhalten. Ende November 2020 habe sie ihm mitgeteilt, dass in der Türkei eine Strafermittlung gegen ihn eingeleitet worden sei. Rechtsanwältin C._______ habe die Strafermittlungsakten am 2. Dezember 2020 erhalten und ihm diese alsdann am 11. Dezember 2020 per Kargo zugesandt. Sein Rechtsvertreter in der Schweiz sei am 14. Dezember 2020 in den Besitz der vorerwähnten Verfahrensakten gelangt. Angesichts der eingereichten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht für Rechtsanwältin C._______ vom 16. Oktober 2020, gemäss welcher Letztere sinngemäss ermächtigt wird, Einsicht in die türkischen Verfahrensakten zu nehmen, des Zustellcouverts und des Zustellungszettels erscheint der dargelegte zeitliche Ablauf glaubhaft (vgl. Revisionsbeilagen 16 und 18). Die Eingabe an das SEM vom 28. Dezember 2020 erfolgte demnach innert der gesetzlichen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG. Die Frage, ob die "neuen Tatsachen" bei zumutbarer prozessualer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, ist praxisgemäss im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung des Gesuchs zu beurteilen.
E. 3.3 Die Revisionseingabe enthält die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG) und ist auch sonst formgerecht eingereicht worden. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG per analogiam).
E. 3.4 Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 4.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt demnach zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens - das heisst, bis das Urteil gefällt worden ist - nicht gekannt hat und deshalb oder aus anderen entschuldbaren Gründen nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Seiler/Von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. Bern 2015, Art. 123 N 8).
E. 4.3 Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu entdeckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass der veränderte Sachverhalt zu einem für die Gesuchstellerin günstigeren Entscheid führen könnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.w.H.).
E. 5.1 Im Revisionsgesuch wird ausgeführt, der Gesuchsteller habe bereits Anfang September 2020 von seinem in der Türkei lebenden Bruder F._______ vernommen, dass sich Polizisten nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Dies habe ihn veranlasst, im Oktober 2020 die in G._______ ansässige türkische Anwältin C._______ zu beauftragen, Ermittlungen hinsichtlich eines allfälligen gegen ihn hängigen Strafverfahrens aufzunehmen. Die Mandatierung besagter Anwältin habe sich zufolge der aussergewöhnlichen COVID-19-Pandemiesituation etwas verzögert. Die Anwältin habe indessen erst mit dem Erhalt der Verfahrensakten Anfang Dezember 2020 Gewissheit darüber erlangt, dass gegen ihn tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.
E. 5.2 Die Aussage des Gesuchstellers, er habe Anfang September 2020 von seinem Bruder in der Türkei erfahren, dass er polizeilich gesucht werde, erscheint plausibel, weisen doch die türkischen Strafermittlungsakten darauf hin, dass gegen ihn bereits am 28. August 2020 Ermittlungshandlungen wegen des Straftatbestands "Beleidigung des Staatspräsidenten" aufgenommen worden sind (vgl. Revisionsbeilagen 4 und 8). Der in Kopie eingereichten Vollmacht vom 16. Oktober 2020 (vgl. Revisionsbeilage 16) ist sodann zu entnehmen, dass Rechtsanwältin C._______ beauftragt wurde abzuklären, ob in B._______ gegen den Gesuchsteller ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden ist. Damit erscheint es als glaubhaft, dass sich der Gesuchsteller bereits während des ordentlichen Verfahrens darum bemüht hat, Abklärungen in der Türkei zu tätigen. Angesichts des Umstands, dass seine Anwältin in der Türkei die Vollmacht vom 16. Oktober 2020 erst am 6. November 2020 erhalten haben soll und Recherchen bezüglich hängiger Strafverfahren eine gewisse Zeit benötigen, erscheint auch nachvollziehbar, dass die Abklärungsergebnisse der türkischen Rechtsanwältin im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 18. November 2020 noch nicht vorgelegen haben. Nach dem Gesagten liegen somit entschuldbare Gründe vor, weshalb der Gesuchsteller die türkischen Verfahrensakten nicht bereits im ordentlichen Verfahren beibringen konnte.
E. 5.3 Den eingereichten türkischen Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass gegen den Gesuchsteller aufgrund von Inhalten in den sozialen Medien ein Verfahren wegen Beleidigung des (türkischen) Staatspräsidenten im Sinne von Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches eingeleitet wurde. Das Verfahren wurde zwar laut Beschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom 8. September 2020 eingestellt (vgl. Revisionsbeilage 15). Der Einstellung des Verfahrens liegt aber laut Begründung des Beschlusses vom 8. September 2020 die Überlegung zugrunde, mangels der Möglichkeit einer persönlichen Befragung des Verdächtigen lägen keine hinreichenden Beweise dafür vor, dass dieser tatsächlich für die inkriminierten Inhalte im sozialen Netzwerk verantwortlich sei. Diese Begründung berechtigt zur Annahme, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden das entsprechende Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller wiederaufnehmen werden, falls sie seiner habhaft würden (vgl. in diesem Zusammenhang auch Revisionsbeilage 17). Die neu erfahrenen Tatsachen und entdeckten Beweismittel sind - die Echtheit der türkischen Verfahrensakten vorausgesetzt - daher grundsätzlich geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils D-1704/2020 vom 18. November 2020 zu ändern und sind damit erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
E. 5.4 Das Revisionsgesuch ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1704/2020 vom 18. November 2020 aufzuheben.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG erweist sich mithin als gegenstandslos.
E. 6.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 6.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Gesuchsteller zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. II.
E. 7 Als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des Urteils D-1704/2020 vom 18. November 2020 ist das diesem Urteil zugrundeliegende Beschwerdeverfahren (unter der Verfahrensnummer D-6597/2020) wiederaufzunehmen und über die Beschwerde neu zu entscheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 angeordnete superprovisorischer Massnahme (einstweilig per sofort ausgesetzter Vollzug der Wegweisung) hinfällig. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer infolge des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens wiederum im ordentlichen Asylverfahren befindet und den Ausgang desselben gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten darf.
E. 8 Im Revisionsverfahren wurden zahlreiche türkische Verfahrensakten eingereicht. In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob diese Dokumente als echt zu qualifizieren sind. Sollte sich die Echtheit bestätigen, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund einer Wiederaufnahme des (einstweilig) gegen ihn eingestellten Verfahrens oder allfällig drohender weiterer Verfahren eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich insofern als nicht vollständig und nicht beurteilt.
E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 10 Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde vom 24. März 2020 gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel sind dem SEM zur Berücksichtigung im Rahmen der Neubeurteilung zu überweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG erweist sich mithin als gegenstandslos.
E. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 11.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch (Verfahrensnummer D-6540/2020) wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1704/2020 vom 18. November 2020 wird aufgehoben.
- Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- ausgerichtet.
- Die Beschwerde vom 24. März 2020 wird (unter der VerfahrensnummerD-6597/2020) gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Walter LangPhilipp Reimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6540/2020 / D-6597/2020 law/rep Urteil vom 22. Januar 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1704/2020 vom 18. November 2020. Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 27. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Urteil D-1704/2020 vom 18. November 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 24. März 2020 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten wurden keine auferlegt (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung mit der Begründung ab, der Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren - Saban Murat Özten - erfülle (bislang) die Voraussetzungen für die Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. D. D.a Mit Revisionsgesuch vom 28. Dezember 2020 beantragte der Gesuchsteller mittels seines Rechtsvertreters, das Urteil D-1704/2020 vom 18. November 2020 sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten. Der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen und ein neues Urteil zu fällen. Es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Gesuchsverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Sub(sub)eventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D.b Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei:
- Urteil des BVGer D-1704/2020 vom 18. November 2020 Beilage 1
- Vollmacht vom 9. März 2020 Beilage 2
- Ausländerausweis des GesuchstellersBeilage 3
- Türkische Verfahrensakten in Kopie und mit deutscher Übersetzung:
- Auskunftsbericht der Polizeibehörde der Stadt B._______ vom 28. August 2020Beilage 4
- Facebook-Post 1 vom 28. August 2020 Beilage 5
- Facebook- Post 2Beilage 6
- Facebook-Post 3 Beilage 7
- Gerichtspolizei B._______ (Verhandlungsprotokoll vom 28. August 2020)Beilage 8
- Schreiben der Polizeibehörde B._______ an die Sicherheitsabteilung vom 31. August 2020Beilage 9
- Schreiben der Polizeibehörde B._______ an an die Polizei der Abteilung Cyber-Kriminalität vom
31. August 2020Beilage 10
- Untersuchungsbericht der Polizeibehörde B._______ vom 31. August 2020Beilage 11
- Gerichtspolizei B._______ (Verhandlungsprotokoll vom 1. September 2020)Beilage 12
- Handschriftliches Protokoll vom 2. September 2020Beilage 13
- Schreiben der Polizeibehörde B._______ an die Staatsanwaltschaft B._______ vom 3. September 2020Beilage 14
- Beschluss der Staatsanwaltschaft B._______ über die Ein- stellung des Strafverfahrens vom 8. September 2020Beilage 15
- Generalvollmacht für Rechtsanwältin C._______ vom 16. Oktober 2020 (mit deutscher Teilübersetzung)Beilage 16
- Undatiertes Schreiben von Rechtsanwältin C._______ an das BVGerBeilage 17
- Zustellcouvert betreffend Sendung aus der Türkei (Verfahrens- akten und DHL-Zustellungszettel (vom 12. bzw.
11. Dezember 2020)Beilage 18
- Einsatzvereinbarung zwischen (...) der Stadt D._______ und dem Gesuchsteller vom 10 August 2020Beilage 19
- Screenshot (Facebook-Post 1)Beilage 20
- Screenshot (Facebook-Post 2)Beilage 21 E. Der Instruktionsrichter setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Dezember 2020 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. Vorliegend erging mit dem Urteil D-1704/2020 vom 18. November 2020 ein materieller Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Die vom Gesuchsteller mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten türkischen Verfahrensakten (vgl. Sachverhalt Bst. D.b) datieren allesamt vor dem genannten Urteil und sind demnach einer Revision zugänglich. 3. 3.1 Die Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts hat insbesondere den angerufenen Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). 3.2 Zur Begründung des Revisionsgesuches wird der Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides, einzureichen. Diesbezüglich wird in der Revisionseingabe ausgeführt, der Gesuchsteller habe Anfang September 2020 von seinem in E._______ in der Türkei wohnhaften Bruder F._______ erfahren, dass einige Polizeibeamte die Wohnung seiner Familie aufgesucht und ihn nach dem Aufenthaltsort des Gesuchstellers gefragt hätten. Daraufhin habe er am 16. Oktober 2020 die türkische Rechtsanwältin C._______ bevollmächtigt, "ihn gegenüber den türkischen Justizbehörden zu vertreten". Die besagte Anwältin habe die Vollmacht am 6. November 2020 erhalten. Ende November 2020 habe sie ihm mitgeteilt, dass in der Türkei eine Strafermittlung gegen ihn eingeleitet worden sei. Rechtsanwältin C._______ habe die Strafermittlungsakten am 2. Dezember 2020 erhalten und ihm diese alsdann am 11. Dezember 2020 per Kargo zugesandt. Sein Rechtsvertreter in der Schweiz sei am 14. Dezember 2020 in den Besitz der vorerwähnten Verfahrensakten gelangt. Angesichts der eingereichten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht für Rechtsanwältin C._______ vom 16. Oktober 2020, gemäss welcher Letztere sinngemäss ermächtigt wird, Einsicht in die türkischen Verfahrensakten zu nehmen, des Zustellcouverts und des Zustellungszettels erscheint der dargelegte zeitliche Ablauf glaubhaft (vgl. Revisionsbeilagen 16 und 18). Die Eingabe an das SEM vom 28. Dezember 2020 erfolgte demnach innert der gesetzlichen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG. Die Frage, ob die "neuen Tatsachen" bei zumutbarer prozessualer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, ist praxisgemäss im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung des Gesuchs zu beurteilen. 3.3 Die Revisionseingabe enthält die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG) und ist auch sonst formgerecht eingereicht worden. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG per analogiam). 3.4 Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt demnach zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens - das heisst, bis das Urteil gefällt worden ist - nicht gekannt hat und deshalb oder aus anderen entschuldbaren Gründen nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Seiler/Von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. Bern 2015, Art. 123 N 8). 4.3 Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu entdeckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass der veränderte Sachverhalt zu einem für die Gesuchstellerin günstigeren Entscheid führen könnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.w.H.). 5. 5.1 Im Revisionsgesuch wird ausgeführt, der Gesuchsteller habe bereits Anfang September 2020 von seinem in der Türkei lebenden Bruder F._______ vernommen, dass sich Polizisten nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Dies habe ihn veranlasst, im Oktober 2020 die in G._______ ansässige türkische Anwältin C._______ zu beauftragen, Ermittlungen hinsichtlich eines allfälligen gegen ihn hängigen Strafverfahrens aufzunehmen. Die Mandatierung besagter Anwältin habe sich zufolge der aussergewöhnlichen COVID-19-Pandemiesituation etwas verzögert. Die Anwältin habe indessen erst mit dem Erhalt der Verfahrensakten Anfang Dezember 2020 Gewissheit darüber erlangt, dass gegen ihn tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. 5.2 Die Aussage des Gesuchstellers, er habe Anfang September 2020 von seinem Bruder in der Türkei erfahren, dass er polizeilich gesucht werde, erscheint plausibel, weisen doch die türkischen Strafermittlungsakten darauf hin, dass gegen ihn bereits am 28. August 2020 Ermittlungshandlungen wegen des Straftatbestands "Beleidigung des Staatspräsidenten" aufgenommen worden sind (vgl. Revisionsbeilagen 4 und 8). Der in Kopie eingereichten Vollmacht vom 16. Oktober 2020 (vgl. Revisionsbeilage 16) ist sodann zu entnehmen, dass Rechtsanwältin C._______ beauftragt wurde abzuklären, ob in B._______ gegen den Gesuchsteller ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden ist. Damit erscheint es als glaubhaft, dass sich der Gesuchsteller bereits während des ordentlichen Verfahrens darum bemüht hat, Abklärungen in der Türkei zu tätigen. Angesichts des Umstands, dass seine Anwältin in der Türkei die Vollmacht vom 16. Oktober 2020 erst am 6. November 2020 erhalten haben soll und Recherchen bezüglich hängiger Strafverfahren eine gewisse Zeit benötigen, erscheint auch nachvollziehbar, dass die Abklärungsergebnisse der türkischen Rechtsanwältin im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 18. November 2020 noch nicht vorgelegen haben. Nach dem Gesagten liegen somit entschuldbare Gründe vor, weshalb der Gesuchsteller die türkischen Verfahrensakten nicht bereits im ordentlichen Verfahren beibringen konnte. 5.3 Den eingereichten türkischen Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass gegen den Gesuchsteller aufgrund von Inhalten in den sozialen Medien ein Verfahren wegen Beleidigung des (türkischen) Staatspräsidenten im Sinne von Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches eingeleitet wurde. Das Verfahren wurde zwar laut Beschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom 8. September 2020 eingestellt (vgl. Revisionsbeilage 15). Der Einstellung des Verfahrens liegt aber laut Begründung des Beschlusses vom 8. September 2020 die Überlegung zugrunde, mangels der Möglichkeit einer persönlichen Befragung des Verdächtigen lägen keine hinreichenden Beweise dafür vor, dass dieser tatsächlich für die inkriminierten Inhalte im sozialen Netzwerk verantwortlich sei. Diese Begründung berechtigt zur Annahme, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden das entsprechende Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller wiederaufnehmen werden, falls sie seiner habhaft würden (vgl. in diesem Zusammenhang auch Revisionsbeilage 17). Die neu erfahrenen Tatsachen und entdeckten Beweismittel sind - die Echtheit der türkischen Verfahrensakten vorausgesetzt - daher grundsätzlich geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils D-1704/2020 vom 18. November 2020 zu ändern und sind damit erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 5.4 Das Revisionsgesuch ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1704/2020 vom 18. November 2020 aufzuheben. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG erweist sich mithin als gegenstandslos. 6.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 6.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Gesuchsteller zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. II.
7. Als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des Urteils D-1704/2020 vom 18. November 2020 ist das diesem Urteil zugrundeliegende Beschwerdeverfahren (unter der Verfahrensnummer D-6597/2020) wiederaufzunehmen und über die Beschwerde neu zu entscheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 angeordnete superprovisorischer Massnahme (einstweilig per sofort ausgesetzter Vollzug der Wegweisung) hinfällig. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer infolge des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens wiederum im ordentlichen Asylverfahren befindet und den Ausgang desselben gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten darf.
8. Im Revisionsverfahren wurden zahlreiche türkische Verfahrensakten eingereicht. In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob diese Dokumente als echt zu qualifizieren sind. Sollte sich die Echtheit bestätigen, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund einer Wiederaufnahme des (einstweilig) gegen ihn eingestellten Verfahrens oder allfällig drohender weiterer Verfahren eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich insofern als nicht vollständig und nicht beurteilt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
10. Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde vom 24. März 2020 gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel sind dem SEM zur Berücksichtigung im Rahmen der Neubeurteilung zu überweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG erweist sich mithin als gegenstandslos. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 11.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch (Verfahrensnummer D-6540/2020) wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1704/2020 vom 18. November 2020 wird aufgehoben.
2. Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- ausgerichtet.
3. Die Beschwerde vom 24. März 2020 wird (unter der VerfahrensnummerD-6597/2020) gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Walter LangPhilipp Reimann