Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. März 2017 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. Am
16. Januar 2020 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger und gehöre der Min- derheit der alevitischen Araber an. Er stamme aus B._______, Provinz C._______. Zuletzt habe er in D._______ (ebenfalls Provinz C._______) gelebt. Ab 2013 habe er regelmässig an den Gezi-Protesten in D._______ teilgenommen. Die Polizei habe Wasserwerfer eingesetzt, Filmaufnahmen gemacht und immer wieder Menschen verhaftet. Die Demonstrierenden seien beleidigt und erniedrigt worden. Der Staat habe zudem Schläger- trupps engagiert, welche auch ihn mit Schlagstöcken angegriffen hätten. Er habe immer wieder fliehen und sich im Quartier verstecken müssen, sei aber nie verhaftet worden. Weiter habe er Angst vor den Mitgliedern des sogenannten Islamischen Staates (IS) gehabt, die ihn bedroht hätten. Zu- dem hätten Aleviten keine Rechte in der Türkei und würden ausgegrenzt. Aus diesem Grund habe er sich 1997 einige Monate in E._______ und zwi- schen 2005 und 2012 in F._______ aufgehalten. Er habe seine Meinung auf Facebook kundgetan und die Aleviten in Schutz genommen. Weil er in der Türkei keine Lebenssicherheit habe, sei er schliesslich am 18. Februar 2017 aus der Türkei ausgereist. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er Kopien seiner Iden- titätskarte sowie einer abgelaufenen (…) Aufenthaltserlaubnis zu den Ak- ten. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylge- such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. März 2020 liess der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Februar 2020 Beschwerde erheben. Darin wurde nebst Ausführungen zum Bürgerkrieg in Syrien, der Situation arabischer Aleviten
D-2098/2021 Seite 3 in der Südtürkei sowie zur aktuellen politischen Situation in der Türkei im Einzelnen geltend gemacht, wegen des syrischen Bürgerkriegs stünden arabische Aleviten seit Jahren im Visier der türkischen Regierung. Diese Situation sei besonders für jene gefährlich, welche ihre oppositionelle Hal- tung und ihre Unterstützung für den syrischen (und ebenfalls den Aleviten angehörenden) Präsidenten Baschar al-Assad offenbaren würden. Zudem seien in der Türkei tausende Strafverfahren aufgrund der friedlichen Wahr- nehmung des Rechts auf freie Meinungsäusserung angestrengt worden. Viele Ermittlungen würden im Geheimen durchgeführt. Aufgrund seiner ak- tiven Beteiligung an den Gezi-Protesten und seiner Facebook-Posts mit harter Kritik an Recep Tayyip Erdoğan und der türkischen Regierung sowie mit Unterstützungsaufrufen zugunsten der syrischen Regierung von Baschar al-Assad befürchte der Beschwerdeführer, im Falle einer Rück- kehr in die Türkei verhaftet und in einem unfairen Strafverfahren verurteilt zu werden. Mit der Beschwerde wurden die Kopie eines Briefes des türkischen Rechts- anwalts G._______ vom 18. März 2020 mit deutscher Übersetzung (im Ori- ginal nachgereicht am 27. März 2020), Kopien der Facebook-Accounts des Beschwerdeführers sowie von 69 Facebook-Posts mit deutscher Überset- zung und diverse Artikel, Medienmitteilungen und Länderberichte zur Tür- kei und zu Syrien zu den Akten gereicht. D. Mit Urteil D-1704/2020 vom 18. November 2020 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe, seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner Teilnahme an Protesten seit dem Jahr 2013 in D._______ verhaftet worden oder in sonstiger Weise asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen sei, obwohl er unzählige Male an den Protesten teilgenommen haben wolle. Die Übergriffe von Schlägertrupps, der Einsatz von Wasserwerfern, die Filmaufnahmen sowie die Beleidigungen und Erniedrigungen stellten gemäss Aktenlage keine Massnahmen dar, welche ihn persönlich hätten treffen sollen oder überhaupt ein asylbeachtliches Ausmass erreicht hät- ten. Der Beschwerde seien keine Vorbringen zu entnehmen, die eine an- dere Einschätzung als diejenige des SEM rechtfertigen könnten. Im Ge- genteil liessen die eingereichten zahlreichen Facebook-Posts darauf schliessen, dass er trotz der darin geäusserten Kritik an der türkischen Re- gierung über mehrere Jahre offensichtlich nicht ins Visier der türkischen
D-2098/2021 Seite 4 Behörden geraten und Verhaftungen oder gar einem Strafverfahren aus- gesetzt gewesen sei. Mangels Anhaltspunkten für eine individuelle Verfol- gung erübrige es sich, auf die allgemeinen Beschwerdevorbringen zur Lage von politisch Oppositionellen in der Türkei und insbesondere von ara- bischen Aleviten einzugehen. Ergänzend sei anzumerken, dass die Face- book-Posts mit der Ausreise aus der Türkei enden würden, womit auch nicht davon auszugehen sei, er könnte überhaupt im Hinblick auf exilpoliti- sche Aktivitäten in das Blickfeld der Behörden geraten und behelligt ge- schweige denn bei einer Rückkehr in ein Strafverfahren verwickelt werden. Ein exilpolitisches Engagement habe er zudem in der Anhörung explizit verneint. Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht werde, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass tatsächlich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, habe er keine entsprechenden Beweismittel vor- gelegt. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Aktenlage habe weder für die Vorinstanz noch das Gericht Veranlassung bestanden, diesbezüglich nähere Abklärungen zu tätigen. Weiter seien die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unterdrückung des Be- schwerdeführers als arabischer Alevit vollumfänglich zu schützen. Im Hin- blick auf Letztere sowie auf Menschen mit anderer Glaubensausrichtung könnten allfällige Diskriminierungen in der Türkei nicht ausgeschlossen werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen eine Kollek- tivverfolgung geltend mache, sei jedoch darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung stelle (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1. m.w.H.). Die von ihm erwähnten allgemeinen Behelligungen würden die für eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität nicht aufweisen, weshalb keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen anzunehmen sei. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers auf Beschwerdeebene zur allgemeinen Situation von arabischen Ale- viten namentlich in der Südtürkei könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal ihnen auch nicht eine gezielte und persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den arabischen Aleviten entnommen werden könne. Schliesslich sei mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die geltend ge- machten Drohungen von Mitgliedern des IS aufgrund ihrer Art und Intensi- tät nicht geeignet seien, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu ver- unmöglichen oder in unzumutbarer Weise zu erschweren. Aus den Akten ergäben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die gegen den
D-2098/2021 Seite 5 Beschwerdeführer gerichteten Bedrohungen – ihre Glaubhaftmachung un- terstellt – über das hinausgingen, was die Bevölkerung in der Südtürkei üblicherweise zu erdulden gehabt habe. E. E.a Mit Revisionsgesuch vom 28. Dezember 2020 beantragte der Be- schwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, das Urteil D-1704/2020 vom 18. November 2020 sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsge- such einzutreten. Der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen und ein neues Urteil zu fällen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft er- fülle, und es sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Sube- ventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zuläs- sig beziehungsweise nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subsubeventualiter sei die Be- schwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. E.b Im Revisionsgesuch wurden zunächst die Vorbringen des Beschwer- deführers im ordentlichen Asylverfahren abgehandelt. Sodann wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Anfang Sep- tember 2020 von seinem Bruder H._______ in der Türkei erfahren, dass Polizeibeamte die Wohnung seiner Familie aufgesucht und sich dabei nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Die daraufhin von ihm mandatierte An- wältin I._______ habe sodann in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn am
28. August 2020 aufgrund von Inhalten in den sozialen Medien ein Ermitt- lungsverfahren gestützt auf Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) – "Beleidigung des Staatspräsidenten" – eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei zwar am 8. September 2020 eingestellt worden; der Ein- stellung des Verfahrens liege aber laut Begründung des Beschlusses vom
8. September 2020 die Überlegung zugrunde, mangels der Möglichkeit ei- ner persönlichen Befragung des Verdächtigen lägen keine hinreichenden Beweise dafür vor, dass er tatsächlich für die ihm zur Last gelegten Inhalte im sozialen Netzwerk verantwortlich sei. Der Beschluss vom 8. September 2020 sei ihm zudem nicht zugestellt wor- den. Eine nicht zugestellte Verfügung gelte allerdings als nicht rechtskräf- tig. Bei der gegen ihn eingeleiteten Ermittlung seien zudem Einträge im Allgemeinen Informationssammelsystem (GBTS; "General Information Ga- thering System"; "Genel Bilgi Toplama Sistemi") vorgenommen worden. Diese Informationen würden auch bei einer Einstellung der Strafverfolgung
D-2098/2021 Seite 6 nicht automatisch gelöscht. Würde er in der Türkei wieder durch die Behör- den erfasst, würden diese auf die entsprechenden Einträge im GBTS zu- rückgreifen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die tür- kischen Strafverfolgungsbehörden das entsprechende Ermittlungsverfah- ren gegen ihn wiederaufnehmen würden, falls sie seiner habhaft würden. Ferner bestünden Anzeichen für eine versteckte Untersuchung gegen seine Person. Er sei exilpolitisch aktiv und würde seine kritischen Beiträge seit Jahren in den sozialen Medien veröffentlichen. Bei einer Rückkehr in die Türkei hätte er somit politisch motivierte Verfolgung zu gewärtigen und würde verschiedenen Menschenrechtsverletzungen wie beispielsweise Folter ausgesetzt sein. E.c Der Eingabe vom 28. Dezember 2020 lagen folgende Beweismittel bei: - Urteil des BVGer D-1704/2020 vom 18. November 2020 Beilage 1 - Vollmacht vom 9. März 2020 Beilage 2 - Ausländerausweis des Beschwerdeführers Beilage 3 - Türkische Verfahrensakten in Kopie und mit deutscher Übersetzung: - Auskunftsbericht der Polizeibehörde der Stadt C._______ vom 28. August 2020 Beilage 4 - Facebook-Post 1 vom 28. August 2020 Beilage 5 - Facebook-Post 2 Beilage 6 - Facebook-Post 3 Beilage 7 - Verhandlungsprotokoll der Gerichtspolizei C._______ vom 28. August 2020 Beilage 8 - Schreiben der Polizeibehörde C._______ an die Sicherheitsabteilung vom 31. August 2020 Beilage 9 - Schreiben der Polizeibehörde C._______ an die Polizeibehörde der Abteilung Cyber-Kriminalität vom
31. August 2020 Beilage 10 - Untersuchungsbericht der Polizeibehörde C._______ vom 31. August 2020 Beilage 11 - Verhandlungsprotokoll der Gerichtspolizei C._______ vom 1. September 2020 Beilage 12 - Handschriftliches Protokoll vom 2. September 2020 Beilage 13 - Schreiben der Polizeibehörde C._______ an die Staatsanwaltschaft C._______ vom 3. September 2020 Beilage 14 - Beschluss der Staatsanwaltschaft C._______ über die Ein- stellung des Strafverfahrens vom 8. September 2020 Beilage 15 - Generalvollmacht für Rechtsanwältin I._______ vom 16. Oktober 2020 (mit deutscher Teilübersetzung) Beilage 16 - Undatiertes Schreiben von Rechtsanwältin I._______ an das BVGer Beilage 17
D-2098/2021 Seite 7 - Zustellcouvert betreffend Sendung aus der Türkei und DHL-Zustellungszettel (vom 12. bzw. 11. Dezember 2020) Beilage 18 Einsatzvereinbarung zwischen (…) der Stadt J._______ und dem Beschwerdeführer vom 10. August 2020 Beilage 19 - Screenshot (Facebook-Post 1) Beilage 20 - Screenshot (Facebook-Post 2) Beilage 21 F. Mit Urteil D-6540/2020 / D-6597/2020 vom 22. Januar 2021 hiess das Bun- desverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut und hob das Beschwer- deurteil D-1704/2020 vom 18. November 2020 auf. Sodann hiess das Ge- richt die Beschwerde vom 24. März 2020 gut, hob die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. G. Mit Verfügung vom 31. März 2021 – eröffnet am 5. April 2021 – stellte das SEM abermals fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM hielt da- bei im Rahmen der Darlegung des Sachverhalts fest, eine interne Doku- mentenanalyse habe ergeben, dass der Beschluss der Staatsanwaltschaft C._______ über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 8. Septem- ber 2020 keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise. Der Bericht halte zudem ergänzend fest, dass der Festnahme- beziehungsweise Vor- führbefehl – sollte ein solcher je bestanden haben – möglicherweise mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegenstandslos geworden sei, wobei nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass er nach wie vor gültig sei. Was die Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Ermittlungs- verfahrens anbelange, sei auf diesem vermerkt, dass er nicht zugestellt werde. Normalerweise würden solche Dokumente dem Verdächtigten/Be- schuldigten zugestellt; möglicherweise sei dies vorliegend unterlassen worden, weil die Behörden gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer sich im Ausland aufhalte. Ein Beschluss sei rechtskräftig, auch wenn er nicht zugestellt worden sei, falls er zugunsten des Verdächtigten/Beschul- digten ausfalle und folglich keine Beschwerdemöglichkeit bestehe. Grundsätzlich hätten die Abklärungen des SEM die Aussagen des Be- schwerdeführers bestätigt.
D-2098/2021 Seite 8 H. H.a Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei be- antragte er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügli- chen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H.b Der Beschwerde wurden nachfolgende Beweismittel beigefügt: - Verfügung des SEM vom 31. März 2021 Beilage 1 - Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Stadt J._______ vom
20. April 2021 Beilage 2 - Hausdurchsuchungsprotokoll vom 2. September 2020 Beilage 3 - Schreiben der Sicherheitsdirektion des Bezirks C._______ an die Staatsanwaltschaft vom 3. September 2020 Beilage 4 - Schreiben von Rechtsanwalt K._______ vom 30. April 2021 Beilage 5 - Facebook-Auszüge (12 Seiten), die den Verfahrensakten angeblich als Beweismittel beigefügt wurden Beilage 6 - Akteneinsichtsgesuch von Rechtsanwältin L._______ an die Staatsanwaltschaft M._______ vom 26. April 2021 Beilage 7 - Beleg für Frankierung der Vollmacht Beilage 8 - Beleg für Vollmachtsabgabe Beilage 9 - Vollmacht für Rechtsanwältin L._______ Beilage 10 - Anzeigeschreiben von N._______ gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft M._______ vom 12. April 2021 Beilage 11 I. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. J. Mit Begleitschreiben vom 30. Mai 2021 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der von ihm mit der Beschwerde eingereichten Facebook-Auszüge (Beschwerdebeilage 6), ein weiteres Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts K._______ vom 19. Mai 2021 (mit deutscher Übersetzung), die bereits mit der Beschwerde eingereichten Beilagen 3 bis 5 sowie 7 bis 11 (ohne deutsche Übersetzung) sowie ein neues Dokument mit der Überschrift VEKALETNAME (ebenfalls ohne
D-2098/2021 Seite 9 deutsche Übersetzung) zu den Akten. Weitere Übersetzungen und Beweis- mittel würden folgen. Gemäss dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts K._______ vom
19. Mai 2021 sei gegen den Beschwerdeführer durch die Generalstaatsan- waltschaft M._______ unter dem Aktenzeichen (…) ein strafrechtliches Er- mittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation sowie wegen Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet worden. Dabei sei während des Ermittlungsverfahrens auch auf dessen Facebook-Ac- count zugegriffen worden, wobei festgestellt worden sei, dass dort straf- bare Beiträge gepostet worden seien. Würde der Beschwerdeführer in die Türkei zurückgeschickt, sei es sehr wahrscheinlich, dass er gestützt auf Art. 220 Abs. 8 tStGB wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisa- tion zu einer Freiheitsstrafe von ein bis fünf Jahren sowie gestützt auf Art. 299 tStGB wegen Beleidigung des Staatspräsidenten zu einer solchen zwischen ein und vier Jahren verurteilt werde. K. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 teilte der Instruktionsrichter des Bundes- verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren forderte er ihn auf, die Beschwerdebeilagen 3 bis 5 und 7 bis 11, das mit der Ein- gabe vom 30. Mai 2021 neu eingereichte Dokument mit der Überschrift VEKALETNAME sowie weitere in Aussicht gestellte Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung und in eine Amtssprache der Schweiz (vorzugsweise Deutsch) übersetzt nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. L. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesver- waltungsgericht unter Beifügung eines entsprechenden Schreibens der tür- kischen Anwältin O._______ vom 6. Juli 2021 mit, diese habe ihm mitge- teilt, dass sie die in Aussicht gestellten Akten nicht habe beschaffen kön- nen, da die (…) Staatsanwaltschaft die Akten zuständigkeitshalber an die Provinz C._______ weitergeleitet habe. Das entsprechende Verfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz C._______ sei nun unter der Aktennummer (…) angelegt worden. Seine Anwältin habe ihn informiert,
D-2098/2021 Seite 10 ungefähr zwei bis drei Wochen zu benötigen, um in den Besitz der entspre- chenden Akten zu gelangen. Aus diesem Grund werde um eine Fristerstre- ckung zur Beibringung dieser Akten ersucht. M. In der Folge erstreckte der Instruktionsrichter am 16. Juli 2021 die Frist zur Einreichung der Akten bis zum 30. August 2021. N. Mit Begleitschreiben vom 30. August 2021 reichte der Beschwerdeführer drei türkische Gerichtsdokumente inklusive deutschsprachiger Überset- zung zu den Akten. Es handelt sich dabei im Einzelnen um eine Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft M._______ vom 26. Mai 2021, worin sich diese für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwer- deführer wegen der Straftatbestände Beleidigung des Staatspräsidenten sowie Propaganda für eine Terrororganisation für unzuständig erklärt und die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft C._______ weitergeleitet hat, ein Urteil des Strafgerichts erster Instanz (Sulh ceza hakimliği) C._______ bezüglich der Ausstellung eines Festnahmebefehls im Zusammenhang mit der Verbreitung von Propaganda für eine terroristische Organisation vom
29. Juni 2021 sowie einen entsprechenden Festnahmebefehl des Strafge- richts erster Instanz C._______ gegen den Beschwerdeführer (gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes [ATG]) vom 29. Juni 2021. O. Mit Begleitschreiben vom 6. September 2021 sandte der Beschwerdefüh- rer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben seiner türkischen Anwäl- tin O._______ vom 4. August 2021 inklusive deutsche Übersetzung sowie mehrere bereits an früherer Stelle eingereichte Auszüge aus seinem Face- book-Account (vgl. Sachverhalt Bst. H.b und J) zu, die Anlass zur Einlei- tung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn in der Türkei gewesen seien. Laut dem besagten Schreiben der Anwältin O._______ sei gegen ihren Mandanten durch die Staatsanwaltschaft M._______ unter der Ermittlungsnummer (…) ein Strafverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation sowie Beleidigung des Staatspräsiden- ten eingeleitet, dieses indessen von der Staatsanwaltschaft M._______ am
26. Mai 2021 eingestellt und die Akten zuständigkeitshalber an die Staats- anwaltschaft C._______ weitergeleitet worden. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft C._______ ein entsprechendes strafrechtliches Ermitt- lungsverfahren unter der Aktennummer (…) gegen den Beschwerdeführer
D-2098/2021 Seite 11 eingeleitet, das nach wie vor hängig sei. Danach habe die Staatsanwalt- schaft C._______ am 29. Juni 2021 beim erstinstanzlichen Strafgericht der Provinz C._______ den Erlass eines Festnahmebefehls gegen den Be- schwerdeführer beantragt, worauf dieses Gericht am selben Tag mit Ur- teilsnummer (…) wegen des Verdachts auf Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG einen Festnahme- befehl gegen ihn ausgestellt habe. In derartigen Fällen würden die türki- schen Gerichte bereits während des Ermittlungs- beziehungsweise Straf- verfahrens Untersuchungshaft anordnen. Im Falle einer Verurteilung ihres Mandanten wegen Verbreitung von Propaganda zugunsten einer terroristi- schen Organisation drohe diesem eine Gefängnisstrafe zwischen einem und fünf Jahren. P. P.a Am 31. Dezember 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Verfahrens. P.b Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 teilte das Bundesverwaltungsge- richt dem Beschwerdeführer mit, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei insofern noch nicht spruchreif, als dass voraussichtlich noch ein Schrif- tenwechsel durchzuführen sein werde. Angesichts der derzeitigen Ge- schäftslast seien leider auch keine verbindlichen Angaben bezüglich des Erledigungszeitpunkts möglich. Q. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. R. Am 8. Februar 2022 liess sich das SEM vernehmen. S. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 24. Februar 2022 eine Replik einzureichen. T. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 machte der Beschwerdeführer von sei- nem Replikrecht Gebrauch.
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Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 31. März 2021 hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft aus, der Beschwerdefüh- rer mache geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB ein Ermittlungsver- fahren eröffnet. Zwar sei dieses mit Beschluss vom 8. September 2020 ein- gestellt worden. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die tür- kischen Strafverfolgungsbehörden das entsprechende Ermittlungsverfah- ren gegen ihn wiederaufnehmen würden, falls sie seiner habhaft würden. Deswegen befürchte er, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und verurteilt zu werden.
D-2098/2021 Seite 13 Zunächst sei festzuhalten, dass er sich in der Türkei den Akten zufolge bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrecht- lich unbescholten gelte. Aus den türkischen Strafakten gehe hervor, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eingeleitet worden sei, welches
– wie erwähnt – im September 2020 eingestellt worden sei. In den diesbe- züglich eingereichten Akten lägen keine Hinweise dafür vor, dass die türki- schen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vor- führbefehl (Yakalama Emri) gegen ihn erlassen hätten. Wäre ein solcher erlassen worden, müsste davon ausgegangen werden, dass sich ein sol- cher in den Verfahrensakten, die er von der Generalstaatsanwaltschaft C._______ erhalten habe, befunden hätte. Aus diesem Grunde sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte bestünden und das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle ei- ner – zum heutigen Zeitpunkt keinesfalls absehbaren – Verurteilung zu ei- ner unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden – dies immer in der An- nahme, dass das Verfahren überhaupt wiederaufgenommen werde. In dieser Hinsicht sei namentlich festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haft- strafen aussprechen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Ur- teils aufschieben würden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessord- nung [tStPO]). Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung we- nig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgespro- chen würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zu- dem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten In- tensität der Verfolgungsmassnahmen nicht genügen könnten. Sollte – immer in der Annahme, dass das türkische Ermittlungsverfahren wiederaufgenommen würde – trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen
D-2098/2021 Seite 14 ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvoll- zugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüs- sen. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes betrage, wie bereits erwähnt, in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüs- sen (vgl. MEHMET ARSLAN, Die türkische Strafprozessordnung, Ceza Muha- kemesi Kanunu vom 4. Dezember 2004, nach dem Stand vom 6. Januar 2017, Berlin 2017, S. 50–52; vgl. auch Gesetz über den Vollzug von Stra- fen und Sicherungsmassnahmen Nr. 5275, Art. 14, Art. 105/A, Art. 107, Übergangsartikel 6). Die vorstehenden Erwägungen würden zum Schluss führen, dass er auf- grund des von ihm geltend gemachten (eingestellten) strafrechtlichen Er- mittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu be- fürchten hätte. Diese Argumentation gelte auch für den Fall, dass gegen ihn ein Fest- nahme- beziehungsweise Vorführbefehl vorliegen würde. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Ge- richt zwecks Befragung zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie er wegen Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 tStPO be- jaht werden könne. An diesen Erwägungen vermöge auch ein allfälliger Eintrag im GBTS nichts zu ändern. Bezüglich seines Vorbringens, bei einer Rückkehr in die Türkei Folter aus- gesetzt zu sein, sei festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermu- teter Verbindungen zur PKK (Partiya Karkeren Kurdistane; Kurdische Ar- beiterpartei) strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Miss- handlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen be- stehe (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2 und D-1041/2015 vom 25. Januar 2018 E. 5.5.1).
D-2098/2021 Seite 15 Da er ansonsten strafrechtlich nicht vorbelastet sei, kein politisches Profil im eben genannten Sinn und auch keine anderen Risikofaktoren aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, bei einer allfälligen Anhaltung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Übergriffen ausgesetzt zu sein, zumal auch unter der verschärften Menschenrechtslage in der Türkei nicht von systematischen Misshandlungen oder Folter durch die Sicherheitskräfte auszugehen sei. Abschliessend könne in Sachen begründeter Furcht vor zukünftiger Verfol- gung festgehalten werden, dass es ihm nicht gelungen sei, eine den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft genügende Verfolgungssituation darzulegen. Es fehlten folglich, wie eingangs erwähnt, konkrete Indizien und Anhaltspunkte, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er bereits in der Türkei poli- tisch aktiv gewesen sei – so habe er an den Gezi-Protesten teilgenommen und seine regimekritische Meinung auf Facebook kundgetan –, zumal diese Aktivitäten den Akten zufolge keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen nach sich gezogen hätten. Aufgrund der geltend gemachten politischen Aktivitäten könne denn auch nicht von einem erhöhten Risi- koprofil ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang sei ergänzend angemerkt, dass die zahlreichen Facebook-Posts, die er mit seiner Be- schwerde eingereicht habe, mit seiner Ausreise aus der Türkei im Februar 2017 geendet hätten (vgl. Beilage 19 der Beschwerdeschrift vom 24. März 2020). Die drei dem Revisionsgesuch beigelegten Facebook-Posts vom August 2020, die letztlich zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn ge- führt hätten, seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung nach sich zu ziehen, zumal das Ermittlungsverfahren im September 2020 eingestellt worden sei respektive es bei einer allfälligen Verurteilung nach einer allfälligen Wiederaufnahme desselben wenig wahrscheinlich wäre, dass gegen ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen würde, wie bereits früher dargelegt worden sei. Weitere Facebook-Posts neueren Datums und Hinweise auf exilpolitische Aktivitäten fänden sich nicht in den Akten. Es sei deshalb wenig wahrscheinlich, dass er den türki- schen Behörden als ausserordentlich engagierter und exponierter Regime- gegner aufgefallen sein könnte.
D-2098/2021 Seite 16 Aufgrund des Gesagten gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte, dass eine versteckte Untersuchung gegen ihn laufen würde.
E. 3.2 In der Beschwerde vom 3. Mai 2021 sowie in den Eingaben vom
30. Mai 2021, 8. Juli 2021, 30. August 2021 und 6. September 2021 wird namentlich geltend gemacht, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hät- ten im Verlaufe des Jahres 2021 ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Facebook-Posts gegen den Beschwerdeführer initiiert, das am
26. Mai 2021 von der Generalsstaatsanwaltschaft M._______ zuständig- keitshalber an die Staatsanwaltschaft C._______ überwiesen worden sei. Diese habe unter der Aktennummer (…) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG gegen ihn eingeleitet. Auf Veranlassung der Staatsan- waltschaft C._______ habe das erstinstanzliche Strafgericht C._______ am 29. Juni 2021 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmebefehl ausgestellt. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer di- verse Gerichtsdokumente und mehrere Schreiben von türkischen Rechts- anwälten (vgl. hierzu auch Sachverhalt Bst. H, J, L, N und O) zu den Akten. Durch dieses Ermittlungsverfahren werde er mit der PKK in Verbindung gebracht. Laut der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestünde vor al- lem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko für Misshand- lungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Die dargelegten neuen Gründe sowie die alten Beweismittel würden deutlich machen, dass hinsichtlich seiner Person eine begründete Furcht vor künf- tigen ernsthaften Nachteilen bejaht werden müsse, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 aus, hinsichtlich des auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ermittlungsver- fahrens aus dem Jahr 2021 wegen Propaganda für eine terroristische Or- ganisation sei vorweg festzuhalten, dass die eingereichten Ermittlungsak- ten laut einer internen Dokumentenprüfung keine offensichtlichen Fäl- schungsmerkmale enthalten würden. Bezüglich des Inhalts der Facebook-Posts des Beschwerdeführers sei fest- zuhalten, dass er unter anderem gewaltsame Aktionen des militanten Flü- gels HPG ("Hêzên Parastina Gel"; "Volksverteidigungskräfte") der PKK so- wie des militanten Flügels HBDH ("Halkların Birleşik Devrim Hareketi"; "Vereinigte Revolutionäre Bewegung der Völker") der linksradikalen Grup-
D-2098/2021 Seite 17 pierung TKP-ML ("Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist"; "Kommu- nistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten") weiterverbreitet habe und damit wohl auch gutheisse. So habe der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten beispielsweise ein Video der HBDH, in dem diese Gruppierung einen bewaffneten Anschlag auf ein Polizeiauto in Istanbul gefilmt habe (vgl. http://www.tkpml.com/de/hbdh-savas-maras-milisleri-is- tanbulda-polise-silahli-eylem/, zuletzt abgerufen am 03.02.2022), geteilt. Damit entstehe der Eindruck, dass er bewaffnete Anschläge gegen die tür- kischen Sicherheitskräfte befürworte und lobe. Es sei somit nachvollzieh- bar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine terroristische Organisa- tion) führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine dem SEM demnach auch als rechtsstaatlich legitim. Solche Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten im Übrigen auch in der Schweiz straf- rechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB gewertet werden könnten. Bezüglich der Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers lasse sich weiter feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz stossen wür- den. So poste er lediglich Meldungen einer Nachrichtenagentur, ohne diese selbst zu kommentieren oder zu analysieren. Ihm folgten zudem le- diglich etwas mehr als 100 Personen. Auch seien seine Posts nur wenige Male geteilt und "geliked" worden. Diese Umstände dürften auch den tür- kischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen ge- geben habe; der Anteil der Verurteilungen an den eingeleiteten Ermittlun- gen habe aber bei Art. 7 Abs. 2 ATG (nur) bei rund einem Drittel der Fälle gelegen (vgl. Akdeniz & Altiparmak, 2018. Turkey: Freedom of Expression in Jeopardy. English PEN. https://www.englishpen.org/wp-content/uplo- ads/2020/07/Turkey_Freedom_of_Expression_in_Jeopardy_ENG.pdf, S. 6, zuletzt abgerufen am 03.03.2022). Damit sei in den letzten Jahren das Risiko für eine Person, wegen Art. 7 Abs. 2 ATG verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund der gerin- gen Anzahl von Facebook-Beiträgen des Beschwerdeführers, die aufgrund der vorliegenden Akten bislang Grundlage des Ermittlungsverfahrens seien, und des Umstandes, dass er bis anhin wegen keiner Straftat verur-
D-2098/2021 Seite 18 teilt worden sei, sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass es in seinem Fall nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe kommen werde. Diesbezüglich verweise das SEM auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich bedingter Haftstrafen und Aufschub der Urteilsverkündung. Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers, ihm drohe im Fall ei- ner Rückkehr in die Türkei die Verhaftung und möglicherweise Folter, sei festzuhalten, dass das SEM diese Einschätzung nicht teile. So habe das "European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or De- grading Treatment or Punisment" (CPT) in seinem letzten Bericht vom
E. 3.4 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Replik vom 24. Februar 2022 dahingehend, die Vorinstanz kritisiere zwar den Inhalt seiner Face- book-Posts. Sie könne ihn aber nicht für deren Inhalt verantwortlich ma- chen und behaupten, dass er Propaganda für eine terroristische Organisa- tion mache. Er halte sich lediglich über die politischen Geschehnisse in der Türkei und in Syrien auf dem Laufenden und teile interessante Nachrichten auf seinem Facebook-Account mit anderen Nutzern, um diese an den po- litischen Geschehnissen ohne Zensur durch den türkischen Staat teilhaben zu lassen. Deshalb teile er auch Informationen über militärische Aktionen mit anderen, ohne diese deswegen gutzuheissen. Entsprechend gehöre er auch keiner Partei der kurdischen Freiheitsbewegung oder anderen Links- gruppierungen an. Es sei aber eine Tatsache, dass jegliche regimekriti- schen Äusserungen in der Türkei zur Initiierung eines Strafverfahrens füh- ren könnten. Diesbezüglich sei anzumerken, dass er im Rahmen des 2020 gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens lediglich Kritik an der türki- schen Justiz geäussert habe. Damals sei von bewaffneten Aktionen noch nicht die Rede gewesen. Dennoch beanspruche er für sich das Recht, sich auch regimekritisch äussern zu dürfen. Die Äusserungen des SEM über seine jetzige Anwältin (O._______) seien schockierend. Diese sei seriös und würde seine Interessen in der Türkei auch tatsächlich vertreten, während sein ehemaliger Anwalt (K._______) kaum je erreichbar gewesen sei und auch Angst davor gehabt habe, ihn zu vertreten. Letztlich habe er nur deswegen mehrere Anwälte in der Türkei mandatiert, weil er in der Vergangenheit Probleme mit den türkischen Straf- ermittlungsbehörden bekommen habe, weil diese im Jahr 2020 ein erstes Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gegen ihn einge- leitet hätten. Damals habe ihn die türkische Rechtsanwältin I._______ ver- treten. Im jetzigen Verfahren werde er – wie bereits gesagt – durch die Anwältin O._______ vertreten. Gemäss den Angaben dieser Anwältin drohe ihm eine Freiheitsstrafe von ein bis fünf Jahren, falls er in die Türkei zurückkehre. Im Übrigen habe er den Eindruck, dass die Vorinstanz sich nicht sachlich mit seiner Gesamtsituation beschäftige beziehungsweise diese unrichtig einschätze. Seine Anwältin werde ihn bald über den aktuellen Stand be- züglich seines Strafverfahrens informieren. Sobald er neuere Erkenntnisse gewinnen sollte beziehungsweise im Besitze weiterer Beweismittel sei, werde er diese an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten.
D-2098/2021 Seite 21 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 August 2020 zur Türkei – basierend auf einem Besuch vom 6. bis zum
17. Mai 2019 – festgehalten: "It is noteworthy that only a limited number of allegations of physical ill-treatment by law enforcement officials were re- ceived from persons detained on suspicion of terrorist-related crimes. Ac- tually, most of the allegations came from persons suspected of ordinary criminal offences [such as drug-related offences; see, in this regard, also paragraph 13 below] (vgl. Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 6 to 17 May 2019, Strasbourg, 5 August 2020, S. 9). Vor dem Hintergrund die- ser Einschätzung des CPT, aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er in der Türkei vor seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, gehe das SEM bei ihm nicht von einem erheblichen Risiko für Miss- handlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei aus, selbst wenn er bei der Einreise aufgrund des Vorführbefehls angehalten und der Staats- anwaltschaft für eine Aussage zugeführt würde. Das SEM halte bezüglich der Gefährdungslage des Beschwerdeführers abschliessend fest, dass er aufgrund des von ihm neu auf Beschwerde- ebene geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung zu befürchten habe. Ebenso wenig sei das Bestehen eines "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK zu bejahen. Schliesslich sei auf Folgendes hinzuweisen: Sowohl die Facebook-Bei- träge des Beschwerdeführers als auch die vorliegenden Ermittlungsakten liessen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer dieses Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nach- fluchtgründe zu begründen und damit einen Schutzstatus in der Schweiz
D-2098/2021 Seite 19 zu erlangen. So falle auf, dass der Beschwerdeführer auf seinem Face- book-Profil seine Adresse in der Türkei angebe, obwohl dies nicht erforder- lich sei. Dies erwecke den Eindruck, dass er damit den türkischen Strafver- folgungsbehörden die rasche Identifikation seiner Person ermöglichen wolle. Weiter seien sowohl die Person, die den Beschwerdeführer in der Türkei angezeigt habe als auch seine Anwältin in der Türkei dem SEM aus verschiedenen anderen Verfahren als Denunziant respektive Rechtsvertre- terin von asylsuchenden Personen, gegen die wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien in der Türkei ermittelt werde, bekannt. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass diese Personen in der Türkei mittlerweile gewerbsmässig handeln würden, indem sie Asylsuchende (in der Schweiz) gegen Entgelt in der Türkei denunzieren und somit gegen sie Ermittlungs- verfahren einleiten lassen beziehungsweise die Asylsuchenden in diesen Ermittlungsverfahren anwaltlich vertreten würden. Ansonsten sei kaum er- klärbar, weshalb Personen, die sich in einem Asylverfahren in der Schweiz befänden, fortlaufend von den gleichen Personen in der Türkei angezeigt oder rechtlich vertreten würden. Im vorliegenden Fall falle zudem der enge zeitliche Zusammenhang zwi- schen Tatzeitpunkt und Einsetzung eines Anwalts sowie der Denunziation und der durch einen beauftragten Anwalt beantragten Akteneinsicht bei der entsprechenden Staatsanwaltschaft auf. Die vorliegenden Facebook- Posts des Beschwerdeführers begännen mit Datum vom 26. Januar 2021. Gleichentags lasse der Beschwerdeführer für einen Anwalt in der Türkei eine Vollmacht ausstellen. Am 12. April 2021 werde der Beschwerdeführer (in der Türkei, Anm. des Gerichts) wegen seiner Facebook-Posts ange- zeigt. Bereits am 26. April 2021 ersuche der erste vom Beschwerdeführer beauftragte Anwalt mit der diesem offenbar bereits bekannten Ermittlungs- nummer (…) bei der Staatsanwaltschaft M._______ um Akteneinsicht. Da- her sei davon auszugehen, dass der Anwalt bereits im Voraus gewusst habe, wo und wann eine Anzeige gegen seinen Mandanten eingereicht werde. All dies lasse den Eindruck eines gut vorbereiteten Szenarios ent- stehen, gemäss dem in der Türkei die Einleitung eines Strafverfahrens pro- voziert werde, um im Schweizer Asylverfahren entsprechende Verfahrens- akten als Beweismittel einreichen zu können. Im Übrigen verweise das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
D-2098/2021 Seite 20
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-1704/2020 vom 18. No- vember 2020 zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei (am 18. Februar 2017) einer asylrechtlich erheblichen Verfol- gungsgefahr ausgesetzt gewesen sei oder eine begründete Furcht vor ei- ner solchen hätte haben müssen. Zwar wurde das Beschwerdeverfahren zufolge der Revisions- und Beschwerdegutheissung und Kassation vom
22. Januar 2021 wiederaufgenommen (vgl. Sachverhalt Bst. F). Im Rah- men dieses Beschwerdeverfahrens beziehungsweise in der Beschwerde vom 3. Mai 2021, den Folgeeingaben vom 30. Mai 2021, 8. Juli 2021,
30. August 2021 und vom 6. September 2021 (vgl. E. 3.2 vorstehend) so- wie in der Replik vom 24. Februar 2022 (vgl. E. 3.4 vorstehend) wird aber in diesem Zusammenhang nichts Neues vorgebracht, weshalb zur Vermei- dung von Wiederholungen vollumfänglich auf die E. 6.1–6.4 im Urteil D- 1704/2020 vom 18. November 2020 verwiesen werden kann (vgl. hierzu im Einzelnen Sachverhalt Bst. D). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers
– auch zufolge seiner Facebook-Einträge – vor der Ausreise aus der Türkei kann demnach ausgeschlossen werden.
D-2098/2021 Seite 22
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte erstmals in seiner Revisionseingabe vom 28. Dezember 2020 geltend, es sei gegen ihn am 28. August 2020 aufgrund eigener Facebook-Aktivitäten seitens der türkischen Behörden ein Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Art. 299 tStGB (Beleidi- gung des Staatspräsidenten) eingeleitet worden. Dieses sei indessen am
E. 5.2.2 In diesem Kontext ist zunächst festzuhalten, dass die Staatsanwalt- schaft C._______ das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits zehn Tage nach dessen Eröffnung eingestellt hat. Die vom Be- schwerdeführer im Vorfeld seiner Revisionseingabe mit Recherchen be- traute türkische Anwältin I._______ reichte diesbezüglich zwar zahlreiche Gerichtsdokumente (vgl. Urteil D-6540/2020/D-6597/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.2 und E. 5.1-5.3) ein, aber keinen gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Festnahmebefehl. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem damaligen Ver- fahren per Haftbefehl gesucht worden ist. Dies im Gegensatz zu dem nach wie vor gegen ihn hängigen Verfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation (vgl. E. 5.3 nachfolgend), wiewohl er in diesem Zusammenhang bis anhin in der Türkei ebenfalls noch nie einvernommen worden ist.
D-2098/2021 Seite 23 Vor diesem Hintergrund erscheint eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Staatspräsidenten als höchst unwahrscheinlich. Weitergehende Ausführungen hierzu erübri- gen sich deshalb.
E. 5.3.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen den Be- schwerdeführer in der Türkei im Verlaufe des Jahres 2021 zusätzlich ein Strafverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organi- sation nach Art. 7 Abs. 2 ATG eingeleitet worden ist und er in diesem Zu- sammenhang seit dem 29. Juni 2021 per Haftbefehl gesucht wird (vgl. E. 3.2 vorstehend). Dieses Strafverfahren ist nach wie vor rechtshängig.
E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt freilich die Einschätzung des SEM, wonach die Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer als rechtsstaatlich legitim erscheint. So hat er auf seinem Facebook-Account unter anderem ein Video der HBDH aufge- schaltet ("gepostet") beziehungsweise weiterverbreitet ("geteilt"), in wel- chem diese Gruppierung einen bewaffneten Anschlag auf ein Polizeiauto in Istanbul gefilmt hat (vgl. auch E. 3.3 vorstehend). Denn durch ein derar- tiges Verhalten vermittelt der Beschwerdeführer zumindest den Anschein, dass er entsprechende Aktionen gutheissen würde. Das SEM hat diesbe- züglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schweiz in Art. 259 StGB ("Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit") eben- falls einen entsprechenden Straftatbestand kennt, der den öffentlichen Auf- ruf zu Gewalt unter Strafe stellt.
E. 5.3.3 Im Weiteren deuten diverse Umstände darauf hin, dass der Be- schwerdeführer bewusst darauf hingearbeitet hat, dass seine entsprechen- den Aktivitäten auf Facebook den türkischen Behörden nicht verborgen bleiben und diese seine Identität rasch aufklären können: So fällt in der Tat auf, dass er auf seinem Facebook-Account seine frühere Wohnadresse in der Türkei vermerkt hat, was für die Errichtung des Accounts nicht erfor- derlich gewesen wäre. Dies erweckt – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehm- lassung vom 8. Februar 2022 zutreffend angemerkt hat – den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den türkischen Strafverfolgungsbehörden auf diese Weise seine Identifizierung a priori erleichtern wollte. Sodann ist ak- tenkundig, dass die Einleitung des besagten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation auf einem entsprechenden Anzeigeschreiben einer Person namens N._______ an die Staatsanwalt- schaft M._______ vom 12. April 2021 (vgl. Beilage 11 der Beschwerde vom
D-2098/2021 Seite 24
3. Mai 2021) beruht. Die Feststellung des SEM in seiner Vernehmlassung, die besagte Person sei ihr aus verschiedenen anderen Verfahren als De- nunziant gegenüber Asylsuchenden in der Schweiz, gegen die wegen Ak- tivitäten auf den sozialen Medien in der Türkei ermittelt werde, bekannt, nährt in der Tat den begründeten Verdacht, dass diese Person gewerbs- mässig gehandelt hat, indem sie Asylsuchende (in der Schweiz) in der Tür- kei gegen Entgelt denunziert und so die Einleitung entsprechender straf- rechtlicher Ermittlungsverfahren gegen sie erwirkt, die anderweitig nicht zustande gekommen wären. Im Weiteren spricht der Umstand, dass die Rechtsanwältin L._______ bereits am 26. April 2021 bei der Staatsanwalt- schaft M._______ unter Angabe der zutreffenden Aktennummer ein Akten- einsichtsgesuch in das gegen ihren Mandanten eröffnete Ermittlungsver- fahren gestellt hat (vgl. Beilage 7 der Beschwerde vom 3. Mai 2021), dafür, dass ihr bereits bekannt gewesen sein musste, wann und wo gegen ihren Mandanten vorher eine entsprechende Anzeige eingereicht worden war. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass sich in der Türkei auch ein- zelne Rechtsanwälte gegen Entgelt dafür dienstbar machen, asylsuchen- den Landsleuten im Ausland mittels in der Türkei mutwillig initiierter Straf- verfahren zu einem legalen Aufenthaltsstatus im Gaststaat zu verhelfen. Schliesslich fällt auf, dass das Denunziationsschreiben vom 12. April 2021 keine zwei Wochen nach der Verfügung des SEM vom 31. März 2021 er- gangen ist. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nament- lich mit der Begründung abgelehnt, dieser habe einerseits eine Vorverfol- gung nicht glaubhaft machen können, andererseits sei das frühere Verfah- ren wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten am 8. September 2020 eingestellt worden (vgl. hierzu im Einzelnen E. 3.1 hiervor). Der enge zeitliche Bezug zwischen negativer Verfügung des SEM nach wiederauf- genommenem Beschwerdeverfahren und Anzeigeschreiben an die Staats- anwaltschaft M._______ bietet somit berechtigten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe bewusst ein neues Verfahren gegen sich initi- iert, um seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu wahren. Das Verhalten des Beschwerdefüh- rers, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nach- träglich erwirken zu wollen, nachdem das Verfahren aufgrund der bisheri- gen Vorbringen nicht den von ihm erwünschten Verlauf zu nehmen schien, erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuch- lich.
E. 5.3.4 Unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, darf im vorliegenden Fall nicht
D-2098/2021 Seite 25 vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerde- führers geschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage ist zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfol- gungsbehörden das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen werden. Der Beschwerdefüh- rer wird aber an dieser Stelle die Gelegenheit haben, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien – die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken – offen zu legen. Darüber hinaus hat er in der Replik selbst betont, man könne ihn letztlich nicht für den Inhalt seiner Facebook-Posts verantwortlich machen, da für ihn diese Plattform aus- schliesslich dazu diene, sich über die politischen Geschehnisse in der Tür- kei sowie in Syrien auf dem Laufenden zu halten und interessante Nach- richten auf seinem Facebook-Account mit anderen Nutzern zu teilen, um diese an politischen Geschehnissen unter Ausschluss der ansonsten all- täglichen staatlichen Zensur teilhaben zu lassen. Deshalb teile er auch In- formationen über militärische Aktionen mit anderen, ohne diese deswegen gutzuheissen. Folgerichtig gehöre er auch keiner Partei der kurdischen Freiheitsbewegung oder anderen Linksgruppierungen an. Er berufe sich indessen auf die Meinungsäusserungsfreiheit, die in der Türkei staatlicher- seits unterdrückt werde. Es bleibt ihm unbenommen, diese Argumente auch im Rahmen der Darlegung seiner Motivlage vor den türkischen Straf- verfolgungsbehörden aufzugreifen. Ferner zeigt sein Facebook-Account auf, dass er nur wenige Follower hat, geringe Resonanz auslöst und mehr- heitlich Meldungen einer Nachrichtenagentur postet, ohne diese zu kom- mentieren oder zu analysieren. Sein Facebook-Account vermittelt deshalb auch nicht die Attitüde eines wahren politischen Aktivisten. All diese Über- legungen lassen hinreichend Raum für die Annahme, es werde dem Be- schwerdeführer gelingen, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seines Facebook-Accounts zu über- zeugen. Der vom SEM in seiner Vernehmlassung einlässlich und überzeu- gend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammen- hang mit dem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haft- strafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlich- keit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. im Einzelnen E. 3.3 vorstehend), wird dadurch zusätzlich bestärkt.
E. 5.3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von
D-2098/2021 Seite 26 Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen hat. Das SEM hat sein Asylgesuch dem- nach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerde- führer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann herrsche auch nach der Niederschlagung des Militärputsch- versuches vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ein Wegweisungsvollzug in die Provinz C._______ sei als zumutbar zu erachten. Zudem würden auch keine individuellen Fakto- ren gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat spre- chen. So verfüge er in der Provinz C._______ über ein tragfähiges Bezie- hungsnetz, auf das er zurückgreifen könne. Darüber hinaus sei er gemäss Aktenlage gesund. Folglich sei davon auszugehen, dass er bei einer Rück- kehr in die Türkei in nützlicher Frist Wege finden werde, um seinen Lebens-
D-2098/2021 Seite 27 unterhalt zu bestreiten, wie er dies schon vor seiner Ausreise aus der Tür- kei gemacht habe. Er müsse deshalb auch nicht damit rechnen, nach sei- ner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. 7.2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen sinngemäss ein, der Weg- weisungsvollzug würde gegen das Refoulementverbot im Sinne von Art. 3 EMRK verstossen, da er gemäss Angaben seiner Anwältin zu einer Haft- strafe zwischen einem und fünf Jahren verurteilt werden könnte. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland deswegen das Risiko, miss- handelt oder gefoltert zu werden (vgl. namentlich Replik vom 24. Februar 2022). 7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlings- rechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refou- lementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. So- dann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Be- stimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
D-2098/2021 Seite 28 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Entwick- lungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Ge- walt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Ausge- nommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhalten- den Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Provinz C._______ als generell zumutbar zu erachten. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Be- schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Be- schwerde und in der Replik wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausfüh- rungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges ent- gegengehalten. In diesem Zusammenhang kann auch zusätzlich auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1704/2020 vom
18. November 2020 E. 8.3.3 verwiesen werden. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann herrsche auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ein Wegweisungsvollzug in die Provinz C._______ sei als zumutbar zu erachten. Zudem würden auch keine individuellen Faktoren gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat sprechen. So verfüge er in der Provinz C._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen könne. Darüber hinaus sei er gemäss Aktenlage gesund. Folglich sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in nützlicher Frist Wege finden werde, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie er dies schon vor seiner Ausreise aus der Türkei gemacht habe. Er müsse deshalb auch nicht damit rechnen, nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen sinngemäss ein, der Wegweisungsvollzug würde gegen das Refoulementverbot im Sinne von Art. 3 EMRK verstossen, da er gemäss Angaben seiner Anwältin zu einer Haftstrafe zwischen einem und fünf Jahren verurteilt werden könnte. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland deswegen das Risiko, misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. namentlich Replik vom 24. Februar 2022).
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlings-rechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Provinz C._______ als generell zumutbar zu erachten. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Beschwerde und in der Replik wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegengehalten. In diesem Zusammenhang kann auch zusätzlich auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1704/2020 vom 18. November 2020 E. 8.3.3 verwiesen werden. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-2098/2021 Seite 29 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes- sen mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2021 die unentgeltliche Prozess- führung gewährt wurde und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwer- deführers auch im Urteilszeitpunkt noch besteht, ist von der Kostenerhe- bung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2098/2021 Seite 30
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2098/2021 law/gnb Urteil vom 24. November 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. März 2017 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. Am 16. Januar 2020 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger und gehöre der Minderheit der alevitischen Araber an. Er stamme aus B._______, Provinz C._______. Zuletzt habe er in D._______ (ebenfalls Provinz C._______) gelebt. Ab 2013 habe er regelmässig an den Gezi-Protesten in D._______ teilgenommen. Die Polizei habe Wasserwerfer eingesetzt, Filmaufnahmen gemacht und immer wieder Menschen verhaftet. Die Demonstrierenden seien beleidigt und erniedrigt worden. Der Staat habe zudem Schlägertrupps engagiert, welche auch ihn mit Schlagstöcken angegriffen hätten. Er habe immer wieder fliehen und sich im Quartier verstecken müssen, sei aber nie verhaftet worden. Weiter habe er Angst vor den Mitgliedern des sogenannten Islamischen Staates (IS) gehabt, die ihn bedroht hätten. Zudem hätten Aleviten keine Rechte in der Türkei und würden ausgegrenzt. Aus diesem Grund habe er sich 1997 einige Monate in E._______ und zwischen 2005 und 2012 in F._______ aufgehalten. Er habe seine Meinung auf Facebook kundgetan und die Aleviten in Schutz genommen. Weil er in der Türkei keine Lebenssicherheit habe, sei er schliesslich am 18. Februar 2017 aus der Türkei ausgereist. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er Kopien seiner Identitätskarte sowie einer abgelaufenen (...) Aufenthaltserlaubnis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. März 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Februar 2020 Beschwerde erheben. Darin wurde nebst Ausführungen zum Bürgerkrieg in Syrien, der Situation arabischer Aleviten in der Südtürkei sowie zur aktuellen politischen Situation in der Türkei im Einzelnen geltend gemacht, wegen des syrischen Bürgerkriegs stünden arabische Aleviten seit Jahren im Visier der türkischen Regierung. Diese Situation sei besonders für jene gefährlich, welche ihre oppositionelle Haltung und ihre Unterstützung für den syrischen (und ebenfalls den Aleviten angehörenden) Präsidenten Baschar al-Assad offenbaren würden. Zudem seien in der Türkei tausende Strafverfahren aufgrund der friedlichen Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäusserung angestrengt worden. Viele Ermittlungen würden im Geheimen durchgeführt. Aufgrund seiner aktiven Beteiligung an den Gezi-Protesten und seiner Facebook-Posts mit harter Kritik an Recep Tayyip Erdo an und der türkischen Regierung sowie mit Unterstützungsaufrufen zugunsten der syrischen Regierung von Baschar al-Assad befürchte der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und in einem unfairen Strafverfahren verurteilt zu werden. Mit der Beschwerde wurden die Kopie eines Briefes des türkischen Rechtsanwalts G._______ vom 18. März 2020 mit deutscher Übersetzung (im Original nachgereicht am 27. März 2020), Kopien der Facebook-Accounts des Beschwerdeführers sowie von 69 Facebook-Posts mit deutscher Übersetzung und diverse Artikel, Medienmitteilungen und Länderberichte zur Türkei und zu Syrien zu den Akten gereicht. D. Mit Urteil D-1704/2020 vom 18. November 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe, seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner Teilnahme an Protesten seit dem Jahr 2013 in D._______ verhaftet worden oder in sonstiger Weise asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen sei, obwohl er unzählige Male an den Protesten teilgenommen haben wolle. Die Übergriffe von Schlägertrupps, der Einsatz von Wasserwerfern, die Filmaufnahmen sowie die Beleidigungen und Erniedrigungen stellten gemäss Aktenlage keine Massnahmen dar, welche ihn persönlich hätten treffen sollen oder überhaupt ein asylbeachtliches Ausmass erreicht hätten. Der Beschwerde seien keine Vorbringen zu entnehmen, die eine andere Einschätzung als diejenige des SEM rechtfertigen könnten. Im Gegenteil liessen die eingereichten zahlreichen Facebook-Posts darauf schliessen, dass er trotz der darin geäusserten Kritik an der türkischen Regierung über mehrere Jahre offensichtlich nicht ins Visier der türkischen Behörden geraten und Verhaftungen oder gar einem Strafverfahren ausgesetzt gewesen sei. Mangels Anhaltspunkten für eine individuelle Verfolgung erübrige es sich, auf die allgemeinen Beschwerdevorbringen zur Lage von politisch Oppositionellen in der Türkei und insbesondere von arabischen Aleviten einzugehen. Ergänzend sei anzumerken, dass die Facebook-Posts mit der Ausreise aus der Türkei enden würden, womit auch nicht davon auszugehen sei, er könnte überhaupt im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten in das Blickfeld der Behörden geraten und behelligt geschweige denn bei einer Rückkehr in ein Strafverfahren verwickelt werden. Ein exilpolitisches Engagement habe er zudem in der Anhörung explizit verneint. Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht werde, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass tatsächlich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, habe er keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Aktenlage habe weder für die Vorinstanz noch das Gericht Veranlassung bestanden, diesbezüglich nähere Abklärungen zu tätigen. Weiter seien die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unterdrückung des Beschwerdeführers als arabischer Alevit vollumfänglich zu schützen. Im Hinblick auf Letztere sowie auf Menschen mit anderer Glaubensausrichtung könnten allfällige Diskriminierungen in der Türkei nicht ausgeschlossen werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen eine Kollektivverfolgung geltend mache, sei jedoch darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung stelle (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1. m.w.H.). Die von ihm erwähnten allgemeinen Behelligungen würden die für eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität nicht aufweisen, weshalb keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen anzunehmen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene zur allgemeinen Situation von arabischen Aleviten namentlich in der Südtürkei könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal ihnen auch nicht eine gezielte und persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den arabischen Aleviten entnommen werden könne. Schliesslich sei mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die geltend gemachten Drohungen von Mitgliedern des IS aufgrund ihrer Art und Intensität nicht geeignet seien, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise zu erschweren. Aus den Akten ergäben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohungen - ihre Glaubhaftmachung unterstellt - über das hinausgingen, was die Bevölkerung in der Südtürkei üblicherweise zu erdulden gehabt habe. E. E.a Mit Revisionsgesuch vom 28. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, das Urteil D-1704/2020 vom 18. November 2020 sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten. Der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen und ein neues Urteil zu fällen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subsubeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. E.b Im Revisionsgesuch wurden zunächst die Vorbringen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren abgehandelt. Sodann wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Anfang September 2020 von seinem Bruder H._______ in der Türkei erfahren, dass Polizeibeamte die Wohnung seiner Familie aufgesucht und sich dabei nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Die daraufhin von ihm mandatierte Anwältin I._______ habe sodann in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn am 28. August 2020 aufgrund von Inhalten in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) - "Beleidigung des Staatspräsidenten" - eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei zwar am 8. September 2020 eingestellt worden; der Einstellung des Verfahrens liege aber laut Begründung des Beschlusses vom 8. September 2020 die Überlegung zugrunde, mangels der Möglichkeit einer persönlichen Befragung des Verdächtigen lägen keine hinreichenden Beweise dafür vor, dass er tatsächlich für die ihm zur Last gelegten Inhalte im sozialen Netzwerk verantwortlich sei. Der Beschluss vom 8. September 2020 sei ihm zudem nicht zugestellt worden. Eine nicht zugestellte Verfügung gelte allerdings als nicht rechtskräftig. Bei der gegen ihn eingeleiteten Ermittlung seien zudem Einträge im Allgemeinen Informationssammelsystem (GBTS; "General Information Gathering System"; "Genel Bilgi Toplama Sistemi") vorgenommen worden. Diese Informationen würden auch bei einer Einstellung der Strafverfolgung nicht automatisch gelöscht. Würde er in der Türkei wieder durch die Behörden erfasst, würden diese auf die entsprechenden Einträge im GBTS zurückgreifen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden das entsprechende Ermittlungsverfahren gegen ihn wiederaufnehmen würden, falls sie seiner habhaft würden. Ferner bestünden Anzeichen für eine versteckte Untersuchung gegen seine Person. Er sei exilpolitisch aktiv und würde seine kritischen Beiträge seit Jahren in den sozialen Medien veröffentlichen. Bei einer Rückkehr in die Türkei hätte er somit politisch motivierte Verfolgung zu gewärtigen und würde verschiedenen Menschenrechtsverletzungen wie beispielsweise Folter ausgesetzt sein. E.c Der Eingabe vom 28. Dezember 2020 lagen folgende Beweismittel bei:
- Urteil des BVGer D-1704/2020 vom 18. November 2020 Beilage 1
- Vollmacht vom 9. März 2020 Beilage 2
- Ausländerausweis des BeschwerdeführersBeilage 3
- Türkische Verfahrensakten in Kopie und mit deutscher Übersetzung:
- Auskunftsbericht der Polizeibehörde der Stadt C._______ vom 28. August 2020Beilage 4
- Facebook-Post 1 vom 28. August 2020 Beilage 5
- Facebook-Post 2Beilage 6
- Facebook-Post 3 Beilage 7
- Verhandlungsprotokoll der Gerichtspolizei C._______ vom 28. August 2020Beilage 8
- Schreiben der Polizeibehörde C._______ an die Sicherheitsabteilung vom 31. August 2020Beilage 9
- Schreiben der Polizeibehörde C._______ an die Polizeibehörde der Abteilung Cyber-Kriminalität vom
31. August 2020Beilage 10
- Untersuchungsbericht der Polizeibehörde C._______ vom 31. August 2020Beilage 11
- Verhandlungsprotokoll der Gerichtspolizei C._______ vom 1. September 2020Beilage 12
- Handschriftliches Protokoll vom 2. September 2020Beilage 13
- Schreiben der Polizeibehörde C._______ an die Staatsanwaltschaft C._______ vom 3. September 2020Beilage 14
- Beschluss der Staatsanwaltschaft C._______ über die Ein- stellung des Strafverfahrens vom 8. September 2020Beilage 15
- Generalvollmacht für Rechtsanwältin I._______ vom 16. Oktober 2020 (mit deutscher Teilübersetzung)Beilage 16
- Undatiertes Schreiben von Rechtsanwältin I._______ an das BVGerBeilage 17
- Zustellcouvert betreffend Sendung aus der Türkei und DHL-Zustellungszettel (vom 12. bzw. 11. Dezember 2020)Beilage 18 Einsatzvereinbarung zwischen (...) der Stadt J._______ und dem Beschwerdeführer vom 10. August 2020Beilage 19
- Screenshot (Facebook-Post 1)Beilage 20
- Screenshot (Facebook-Post 2)Beilage 21 F. Mit Urteil D-6540/2020 / D-6597/2020 vom 22. Januar 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut und hob das Beschwerdeurteil D-1704/2020 vom 18. November 2020 auf. Sodann hiess das Gericht die Beschwerde vom 24. März 2020 gut, hob die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. G. Mit Verfügung vom 31. März 2021 - eröffnet am 5. April 2021 - stellte das SEM abermals fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM hielt dabei im Rahmen der Darlegung des Sachverhalts fest, eine interne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass der Beschluss der Staatsanwaltschaft C._______ über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 8. September 2020 keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise. Der Bericht halte zudem ergänzend fest, dass der Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl - sollte ein solcher je bestanden haben - möglicherweise mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegenstandslos geworden sei, wobei nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass er nach wie vor gültig sei. Was die Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens anbelange, sei auf diesem vermerkt, dass er nicht zugestellt werde. Normalerweise würden solche Dokumente dem Verdächtigten/Beschuldigten zugestellt; möglicherweise sei dies vorliegend unterlassen worden, weil die Behörden gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer sich im Ausland aufhalte. Ein Beschluss sei rechtskräftig, auch wenn er nicht zugestellt worden sei, falls er zugunsten des Verdächtigten/Beschuldigten ausfalle und folglich keine Beschwerdemöglichkeit bestehe. Grundsätzlich hätten die Abklärungen des SEM die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. H. H.a Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H.b Der Beschwerde wurden nachfolgende Beweismittel beigefügt:
- Verfügung des SEM vom 31. März 2021 Beilage 1
- Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Stadt J._______ vom
20. April 2021Beilage 2
- Hausdurchsuchungsprotokoll vom 2. September 2020Beilage 3
- Schreiben der Sicherheitsdirektion des Bezirks C._______ an die Staatsanwaltschaft vom 3. September 2020Beilage 4
- Schreiben von Rechtsanwalt K._______ vom 30. April 2021Beilage 5
- Facebook-Auszüge (12 Seiten), die den Verfahrensakten angeblich als Beweismittel beigefügt wurdenBeilage 6
- Akteneinsichtsgesuch von Rechtsanwältin L._______ an die Staatsanwaltschaft M._______ vom 26. April 2021Beilage 7
- Beleg für Frankierung der VollmachtBeilage 8
- Beleg für VollmachtsabgabeBeilage 9
- Vollmacht für Rechtsanwältin L._______Beilage 10
- Anzeigeschreiben von N._______ gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft M._______ vom 12. April 2021Beilage 11 I. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. J. Mit Begleitschreiben vom 30. Mai 2021 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der von ihm mit der Beschwerde eingereichten Facebook-Auszüge (Beschwerdebeilage 6), ein weiteres Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts K._______ vom 19. Mai 2021 (mit deutscher Übersetzung), die bereits mit der Beschwerde eingereichten Beilagen 3 bis 5 sowie 7 bis 11 (ohne deutsche Übersetzung) sowie ein neues Dokument mit der Überschrift VEKALETNAME (ebenfalls ohne deutsche Übersetzung) zu den Akten. Weitere Übersetzungen und Beweismittel würden folgen. Gemäss dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts K._______ vom 19. Mai 2021 sei gegen den Beschwerdeführer durch die Generalstaatsanwaltschaft M._______ unter dem Aktenzeichen (...) ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation sowie wegen Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet worden. Dabei sei während des Ermittlungsverfahrens auch auf dessen Facebook-Account zugegriffen worden, wobei festgestellt worden sei, dass dort strafbare Beiträge gepostet worden seien. Würde der Beschwerdeführer in die Türkei zurückgeschickt, sei es sehr wahrscheinlich, dass er gestützt auf Art. 220 Abs. 8 tStGB wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von ein bis fünf Jahren sowie gestützt auf Art. 299 tStGB wegen Beleidigung des Staatspräsidenten zu einer solchen zwischen ein und vier Jahren verurteilt werde. K. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren forderte er ihn auf, die Beschwerdebeilagen 3 bis 5 und 7 bis 11, das mit der Eingabe vom 30. Mai 2021 neu eingereichte Dokument mit der Überschrift VEKALETNAME sowie weitere in Aussicht gestellte Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung und in eine Amtssprache der Schweiz (vorzugsweise Deutsch) übersetzt nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. L. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung eines entsprechenden Schreibens der türkischen Anwältin O._______ vom 6. Juli 2021 mit, diese habe ihm mitgeteilt, dass sie die in Aussicht gestellten Akten nicht habe beschaffen können, da die (...) Staatsanwaltschaft die Akten zuständigkeitshalber an die Provinz C._______ weitergeleitet habe. Das entsprechende Verfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft der Provinz C._______ sei nun unter der Aktennummer (...) angelegt worden. Seine Anwältin habe ihn informiert, ungefähr zwei bis drei Wochen zu benötigen, um in den Besitz der entsprechenden Akten zu gelangen. Aus diesem Grund werde um eine Fristerstreckung zur Beibringung dieser Akten ersucht. M. In der Folge erstreckte der Instruktionsrichter am 16. Juli 2021 die Frist zur Einreichung der Akten bis zum 30. August 2021. N. Mit Begleitschreiben vom 30. August 2021 reichte der Beschwerdeführer drei türkische Gerichtsdokumente inklusive deutschsprachiger Übersetzung zu den Akten. Es handelt sich dabei im Einzelnen um eine Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft M._______ vom 26. Mai 2021, worin sich diese für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen der Straftatbestände Beleidigung des Staatspräsidenten sowie Propaganda für eine Terrororganisation für unzuständig erklärt und die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft C._______ weitergeleitet hat, ein Urteil des Strafgerichts erster Instanz (Sulh ceza hakimli i) C._______ bezüglich der Ausstellung eines Festnahmebefehls im Zusammenhang mit der Verbreitung von Propaganda für eine terroristische Organisation vom 29. Juni 2021 sowie einen entsprechenden Festnahmebefehl des Strafgerichts erster Instanz C._______ gegen den Beschwerdeführer (gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes [ATG]) vom 29. Juni 2021. O. Mit Begleitschreiben vom 6. September 2021 sandte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben seiner türkischen Anwältin O._______ vom 4. August 2021 inklusive deutsche Übersetzung sowie mehrere bereits an früherer Stelle eingereichte Auszüge aus seinem Facebook-Account (vgl. Sachverhalt Bst. H.b und J) zu, die Anlass zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn in der Türkei gewesen seien. Laut dem besagten Schreiben der Anwältin O._______ sei gegen ihren Mandanten durch die Staatsanwaltschaft M._______ unter der Ermittlungsnummer (...) ein Strafverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation sowie Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet, dieses indessen von der Staatsanwaltschaft M._______ am 26. Mai 2021 eingestellt und die Akten zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft C._______ weitergeleitet worden. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft C._______ ein entsprechendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren unter der Aktennummer (...) gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, das nach wie vor hängig sei. Danach habe die Staatsanwaltschaft C._______ am 29. Juni 2021 beim erstinstanzlichen Strafgericht der Provinz C._______ den Erlass eines Festnahmebefehls gegen den Beschwerdeführer beantragt, worauf dieses Gericht am selben Tag mit Urteilsnummer (...) wegen des Verdachts auf Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG einen Festnahmebefehl gegen ihn ausgestellt habe. In derartigen Fällen würden die türkischen Gerichte bereits während des Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens Untersuchungshaft anordnen. Im Falle einer Verurteilung ihres Mandanten wegen Verbreitung von Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation drohe diesem eine Gefängnisstrafe zwischen einem und fünf Jahren. P. P.a Am 31. Dezember 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Verfahrens. P.b Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei insofern noch nicht spruchreif, als dass voraussichtlich noch ein Schriftenwechsel durchzuführen sein werde. Angesichts der derzeitigen Geschäftslast seien leider auch keine verbindlichen Angaben bezüglich des Erledigungszeitpunkts möglich. Q. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. R. Am 8. Februar 2022 liess sich das SEM vernehmen. S. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 24. Februar 2022 eine Replik einzureichen. T. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 31. März 2021 hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft aus, der Beschwerdeführer mache geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Zwar sei dieses mit Beschluss vom 8. September 2020 eingestellt worden. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden das entsprechende Ermittlungsverfahren gegen ihn wiederaufnehmen würden, falls sie seiner habhaft würden. Deswegen befürchte er, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und verurteilt zu werden. Zunächst sei festzuhalten, dass er sich in der Türkei den Akten zufolge bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Aus den türkischen Strafakten gehe hervor, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eingeleitet worden sei, welches - wie erwähnt - im September 2020 eingestellt worden sei. In den diesbezüglich eingereichten Akten lägen keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen ihn erlassen hätten. Wäre ein solcher erlassen worden, müsste davon ausgegangen werden, dass sich ein solcher in den Verfahrensakten, die er von der Generalstaatsanwaltschaft C._______ erhalten habe, befunden hätte. Aus diesem Grunde sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte bestünden und das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt keinesfalls absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden - dies immer in der Annahme, dass das Verfahren überhaupt wiederaufgenommen werde. In dieser Hinsicht sei namentlich festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO]). Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität der Verfolgungsmassnahmen nicht genügen könnten. Sollte - immer in der Annahme, dass das türkische Ermittlungsverfahren wiederaufgenommen würde - trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes betrage, wie bereits erwähnt, in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen (vgl. Mehmet Arslan, Die türkische Strafprozessordnung, Ceza Muhakemesi Kanunu vom 4. Dezember 2004, nach dem Stand vom 6. Januar 2017, Berlin 2017, S. 50-52; vgl. auch Gesetz über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmassnahmen Nr. 5275, Art. 14, Art. 105/A, Art. 107, Übergangsartikel 6). Die vorstehenden Erwägungen würden zum Schluss führen, dass er aufgrund des von ihm geltend gemachten (eingestellten) strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten hätte. Diese Argumentation gelte auch für den Fall, dass gegen ihn ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl vorliegen würde. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie er wegen Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 tStPO bejaht werden könne. An diesen Erwägungen vermöge auch ein allfälliger Eintrag im GBTS nichts zu ändern. Bezüglich seines Vorbringens, bei einer Rückkehr in die Türkei Folter ausgesetzt zu sein, sei festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK (Partiya Karkeren Kurdistane; Kurdische Arbeiterpartei) strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen bestehe (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2 und D-1041/2015 vom 25. Januar 2018 E. 5.5.1). Da er ansonsten strafrechtlich nicht vorbelastet sei, kein politisches Profil im eben genannten Sinn und auch keine anderen Risikofaktoren aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, bei einer allfälligen Anhaltung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Übergriffen ausgesetzt zu sein, zumal auch unter der verschärften Menschenrechtslage in der Türkei nicht von systematischen Misshandlungen oder Folter durch die Sicherheitskräfte auszugehen sei. Abschliessend könne in Sachen begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung festgehalten werden, dass es ihm nicht gelungen sei, eine den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft genügende Verfolgungssituation darzulegen. Es fehlten folglich, wie eingangs erwähnt, konkrete Indizien und Anhaltspunkte, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er bereits in der Türkei politisch aktiv gewesen sei - so habe er an den Gezi-Protesten teilgenommen und seine regimekritische Meinung auf Facebook kundgetan -, zumal diese Aktivitäten den Akten zufolge keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen nach sich gezogen hätten. Aufgrund der geltend gemachten politischen Aktivitäten könne denn auch nicht von einem erhöhten Risikoprofil ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang sei ergänzend angemerkt, dass die zahlreichen Facebook-Posts, die er mit seiner Beschwerde eingereicht habe, mit seiner Ausreise aus der Türkei im Februar 2017 geendet hätten (vgl. Beilage 19 der Beschwerdeschrift vom 24. März 2020). Die drei dem Revisionsgesuch beigelegten Facebook-Posts vom August 2020, die letztlich zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn geführt hätten, seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach sich zu ziehen, zumal das Ermittlungsverfahren im September 2020 eingestellt worden sei respektive es bei einer allfälligen Verurteilung nach einer allfälligen Wiederaufnahme desselben wenig wahrscheinlich wäre, dass gegen ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen würde, wie bereits früher dargelegt worden sei. Weitere Facebook-Posts neueren Datums und Hinweise auf exilpolitische Aktivitäten fänden sich nicht in den Akten. Es sei deshalb wenig wahrscheinlich, dass er den türkischen Behörden als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte, dass eine versteckte Untersuchung gegen ihn laufen würde. 3.2 In der Beschwerde vom 3. Mai 2021 sowie in den Eingaben vom 30. Mai 2021, 8. Juli 2021, 30. August 2021 und 6. September 2021 wird namentlich geltend gemacht, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten im Verlaufe des Jahres 2021 ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Facebook-Posts gegen den Beschwerdeführer initiiert, das am 26. Mai 2021 von der Generalsstaatsanwaltschaft M._______ zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft C._______ überwiesen worden sei. Diese habe unter der Aktennummer (...) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG gegen ihn eingeleitet. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft C._______ habe das erstinstanzliche Strafgericht C._______ am 29. Juni 2021 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmebefehl ausgestellt. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer diverse Gerichtsdokumente und mehrere Schreiben von türkischen Rechtsanwälten (vgl. hierzu auch Sachverhalt Bst. H, J, L, N und O) zu den Akten. Durch dieses Ermittlungsverfahren werde er mit der PKK in Verbindung gebracht. Laut der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestünde vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko für Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Die dargelegten neuen Gründe sowie die alten Beweismittel würden deutlich machen, dass hinsichtlich seiner Person eine begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen bejaht werden müsse, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 aus, hinsichtlich des auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2021 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sei vorweg festzuhalten, dass die eingereichten Ermittlungsakten laut einer internen Dokumentenprüfung keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale enthalten würden. Bezüglich des Inhalts der Facebook-Posts des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er unter anderem gewaltsame Aktionen des militanten Flügels HPG ("Hêzên Parastina Gel"; "Volksverteidigungskräfte") der PKK sowie des militanten Flügels HBDH ("Halklarin Birle ik Devrim Hareketi"; "Vereinigte Revolutionäre Bewegung der Völker") der linksradikalen Gruppierung TKP-ML ("Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist"; "Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten") weiterverbreitet habe und damit wohl auch gutheisse. So habe der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten beispielsweise ein Video der HBDH, in dem diese Gruppierung einen bewaffneten Anschlag auf ein Polizeiauto in Istanbul gefilmt habe (vgl. http://www.tkpml.com/de/hbdh-savas-maras-milisleri-istanbulda-polise-silahli-eylem/, zuletzt abgerufen am 03.02.2022), geteilt. Damit entstehe der Eindruck, dass er bewaffnete Anschläge gegen die türkischen Sicherheitskräfte befürworte und lobe. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine dem SEM demnach auch als rechtsstaatlich legitim. Solche Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten im Übrigen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB gewertet werden könnten. Bezüglich der Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers lasse sich weiter feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz stossen würden. So poste er lediglich Meldungen einer Nachrichtenagentur, ohne diese selbst zu kommentieren oder zu analysieren. Ihm folgten zudem lediglich etwas mehr als 100 Personen. Auch seien seine Posts nur wenige Male geteilt und "geliked" worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe; der Anteil der Verurteilungen an den eingeleiteten Ermittlungen habe aber bei Art. 7 Abs. 2 ATG (nur) bei rund einem Drittel der Fälle gelegen (vgl. Akdeniz & Altiparmak, 2018. Turkey: Freedom of Expression in Jeopardy. English PEN. https://www.englishpen.org/wp-content/uploads/2020/07/Turkey_Freedom_of_Expression_in_Jeopardy_ENG.pdf, S. 6, zuletzt abgerufen am 03.03.2022). Damit sei in den letzten Jahren das Risiko für eine Person, wegen Art. 7 Abs. 2 ATG verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund der geringen Anzahl von Facebook-Beiträgen des Beschwerdeführers, die aufgrund der vorliegenden Akten bislang Grundlage des Ermittlungsverfahrens seien, und des Umstandes, dass er bis anhin wegen keiner Straftat verurteilt worden sei, sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es in seinem Fall nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe kommen werde. Diesbezüglich verweise das SEM auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich bedingter Haftstrafen und Aufschub der Urteilsverkündung. Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers, ihm drohe im Fall einer Rückkehr in die Türkei die Verhaftung und möglicherweise Folter, sei festzuhalten, dass das SEM diese Einschätzung nicht teile. So habe das "European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punisment" (CPT) in seinem letzten Bericht vom 5. August 2020 zur Türkei - basierend auf einem Besuch vom 6. bis zum 17. Mai 2019 - festgehalten: "It is noteworthy that only a limited number of allegations of physical ill-treatment by law enforcement officials were received from persons detained on suspicion of terrorist-related crimes. Actually, most of the allegations came from persons suspected of ordinary criminal offences [such as drug-related offences; see, in this regard, also paragraph 13 below] (vgl. Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 6 to 17 May 2019, Strasbourg, 5 August 2020, S. 9). Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung des CPT, aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er in der Türkei vor seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, gehe das SEM bei ihm nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei aus, selbst wenn er bei der Einreise aufgrund des Vorführbefehls angehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zugeführt würde. Das SEM halte bezüglich der Gefährdungslage des Beschwerdeführers abschliessend fest, dass er aufgrund des von ihm neu auf Beschwerdeebene geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Ebenso wenig sei das Bestehen eines "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK zu bejahen. Schliesslich sei auf Folgendes hinzuweisen: Sowohl die Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers als auch die vorliegenden Ermittlungsakten liessen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer dieses Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und damit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. So falle auf, dass der Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil seine Adresse in der Türkei angebe, obwohl dies nicht erforderlich sei. Dies erwecke den Eindruck, dass er damit den türkischen Strafverfolgungsbehörden die rasche Identifikation seiner Person ermöglichen wolle. Weiter seien sowohl die Person, die den Beschwerdeführer in der Türkei angezeigt habe als auch seine Anwältin in der Türkei dem SEM aus verschiedenen anderen Verfahren als Denunziant respektive Rechtsvertreterin von asylsuchenden Personen, gegen die wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien in der Türkei ermittelt werde, bekannt. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass diese Personen in der Türkei mittlerweile gewerbsmässig handeln würden, indem sie Asylsuchende (in der Schweiz) gegen Entgelt in der Türkei denunzieren und somit gegen sie Ermittlungsverfahren einleiten lassen beziehungsweise die Asylsuchenden in diesen Ermittlungsverfahren anwaltlich vertreten würden. Ansonsten sei kaum erklärbar, weshalb Personen, die sich in einem Asylverfahren in der Schweiz befänden, fortlaufend von den gleichen Personen in der Türkei angezeigt oder rechtlich vertreten würden. Im vorliegenden Fall falle zudem der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Tatzeitpunkt und Einsetzung eines Anwalts sowie der Denunziation und der durch einen beauftragten Anwalt beantragten Akteneinsicht bei der entsprechenden Staatsanwaltschaft auf. Die vorliegenden Facebook-Posts des Beschwerdeführers begännen mit Datum vom 26. Januar 2021. Gleichentags lasse der Beschwerdeführer für einen Anwalt in der Türkei eine Vollmacht ausstellen. Am 12. April 2021 werde der Beschwerdeführer (in der Türkei, Anm. des Gerichts) wegen seiner Facebook-Posts angezeigt. Bereits am 26. April 2021 ersuche der erste vom Beschwerdeführer beauftragte Anwalt mit der diesem offenbar bereits bekannten Ermittlungsnummer (...) bei der Staatsanwaltschaft M._______ um Akteneinsicht. Daher sei davon auszugehen, dass der Anwalt bereits im Voraus gewusst habe, wo und wann eine Anzeige gegen seinen Mandanten eingereicht werde. All dies lasse den Eindruck eines gut vorbereiteten Szenarios entstehen, gemäss dem in der Türkei die Einleitung eines Strafverfahrens provoziert werde, um im Schweizer Asylverfahren entsprechende Verfahrensakten als Beweismittel einreichen zu können. Im Übrigen verweise das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 3.4 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Replik vom 24. Februar 2022 dahingehend, die Vorinstanz kritisiere zwar den Inhalt seiner Facebook-Posts. Sie könne ihn aber nicht für deren Inhalt verantwortlich machen und behaupten, dass er Propaganda für eine terroristische Organisation mache. Er halte sich lediglich über die politischen Geschehnisse in der Türkei und in Syrien auf dem Laufenden und teile interessante Nachrichten auf seinem Facebook-Account mit anderen Nutzern, um diese an den politischen Geschehnissen ohne Zensur durch den türkischen Staat teilhaben zu lassen. Deshalb teile er auch Informationen über militärische Aktionen mit anderen, ohne diese deswegen gutzuheissen. Entsprechend gehöre er auch keiner Partei der kurdischen Freiheitsbewegung oder anderen Linksgruppierungen an. Es sei aber eine Tatsache, dass jegliche regimekritischen Äusserungen in der Türkei zur Initiierung eines Strafverfahrens führen könnten. Diesbezüglich sei anzumerken, dass er im Rahmen des 2020 gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens lediglich Kritik an der türkischen Justiz geäussert habe. Damals sei von bewaffneten Aktionen noch nicht die Rede gewesen. Dennoch beanspruche er für sich das Recht, sich auch regimekritisch äussern zu dürfen. Die Äusserungen des SEM über seine jetzige Anwältin (O._______) seien schockierend. Diese sei seriös und würde seine Interessen in der Türkei auch tatsächlich vertreten, während sein ehemaliger Anwalt (K._______) kaum je erreichbar gewesen sei und auch Angst davor gehabt habe, ihn zu vertreten. Letztlich habe er nur deswegen mehrere Anwälte in der Türkei mandatiert, weil er in der Vergangenheit Probleme mit den türkischen Strafermittlungsbehörden bekommen habe, weil diese im Jahr 2020 ein erstes Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gegen ihn eingeleitet hätten. Damals habe ihn die türkische Rechtsanwältin I._______ vertreten. Im jetzigen Verfahren werde er - wie bereits gesagt - durch die Anwältin O._______ vertreten. Gemäss den Angaben dieser Anwältin drohe ihm eine Freiheitsstrafe von ein bis fünf Jahren, falls er in die Türkei zurückkehre. Im Übrigen habe er den Eindruck, dass die Vorinstanz sich nicht sachlich mit seiner Gesamtsituation beschäftige beziehungsweise diese unrichtig einschätze. Seine Anwältin werde ihn bald über den aktuellen Stand bezüglich seines Strafverfahrens informieren. Sobald er neuere Erkenntnisse gewinnen sollte beziehungsweise im Besitze weiterer Beweismittel sei, werde er diese an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-1704/2020 vom 18. November 2020 zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei (am 18. Februar 2017) einer asylrechtlich erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei oder eine begründete Furcht vor einer solchen hätte haben müssen. Zwar wurde das Beschwerdeverfahren zufolge der Revisions- und Beschwerdegutheissung und Kassation vom 22. Januar 2021 wiederaufgenommen (vgl. Sachverhalt Bst. F). Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens beziehungsweise in der Beschwerde vom 3. Mai 2021, den Folgeeingaben vom 30. Mai 2021, 8. Juli 2021, 30. August 2021 und vom 6. September 2021 (vgl. E. 3.2 vorstehend) sowie in der Replik vom 24. Februar 2022 (vgl. E. 3.4 vorstehend) wird aber in diesem Zusammenhang nichts Neues vorgebracht, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die E. 6.1-6.4 im Urteil D-1704/2020 vom 18. November 2020 verwiesen werden kann (vgl. hierzu im Einzelnen Sachverhalt Bst. D). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers - auch zufolge seiner Facebook-Einträge - vor der Ausreise aus der Türkei kann demnach ausgeschlossen werden. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte erstmals in seiner Revisionseingabe vom 28. Dezember 2020 geltend, es sei gegen ihn am 28. August 2020 aufgrund eigener Facebook-Aktivitäten seitens der türkischen Behörden ein Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Art. 299 tStGB (Beleidigung des Staatspräsidenten) eingeleitet worden. Dieses sei indessen am 8. September 2020 laut Beschluss der Staatsanwaltschaft C._______ eingestellt worden. Er fügte in diesem Zusammenhang hinzu, die Einstellung des Verfahrens beruhe laut Begründung des Einstellungsbeschlusses auf der Tatsache, dass man ihn zu den inkriminierten Inhalten auf seinem Facebook-Account nicht persönlich habe befragen können, weshalb nicht hinreichend geklärt sei, ob er überhaupt für die ihm zur Last gelegten Inhalte auf seinem Facebook-Account verantwortlich sei. Da ihm überdies der Einstellungsbeschluss vom 8. September 2020 als solcher nicht zugestellt worden sei, komme diesem keine Rechtskraft zu. Ausserdem seien im Zusammenhang mit der eingeleiteten Ermittlung Einträge im Allgemeinen Informationssammelsystem GPTS vorgenommen worden, die auch bei der Einstellung einer Strafverfolgung nicht automatisch gelöscht würden. Die türkischen Strafverfolgungsbehörden könnten somit nach wie vor auf die entsprechenden Einträge zurückgreifen, falls sie ihn persönlich antreffen sollten. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass das entsprechende Ermittlungsverfahren gegen ihn trotz des Einstellungsbeschlusses vom 8. September 2020 wiederaufgenommen werden könnte, falls man ihn bei einer Rückkehr in die Türkei überprüfen sollte (vgl. Sachverhalt Bst. E.b). 5.2.2 In diesem Kontext ist zunächst festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft C._______ das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits zehn Tage nach dessen Eröffnung eingestellt hat. Die vom Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Revisionseingabe mit Recherchen betraute türkische Anwältin I._______ reichte diesbezüglich zwar zahlreiche Gerichtsdokumente (vgl. Urteil D-6540/2020/D-6597/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.2 und E. 5.1-5.3) ein, aber keinen gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Festnahmebefehl. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem damaligen Verfahren per Haftbefehl gesucht worden ist. Dies im Gegensatz zu dem nach wie vor gegen ihn hängigen Verfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation (vgl. E. 5.3 nachfolgend), wiewohl er in diesem Zusammenhang bis anhin in der Türkei ebenfalls noch nie einvernommen worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Staatspräsidenten als höchst unwahrscheinlich. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb. 5.3 5.3.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei im Verlaufe des Jahres 2021 zusätzlich ein Strafverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nach Art. 7 Abs. 2 ATG eingeleitet worden ist und er in diesem Zusammenhang seit dem 29. Juni 2021 per Haftbefehl gesucht wird (vgl. E. 3.2 vorstehend). Dieses Strafverfahren ist nach wie vor rechtshängig. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt freilich die Einschätzung des SEM, wonach die Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer als rechtsstaatlich legitim erscheint. So hat er auf seinem Facebook-Account unter anderem ein Video der HBDH aufgeschaltet ("gepostet") beziehungsweise weiterverbreitet ("geteilt"), in welchem diese Gruppierung einen bewaffneten Anschlag auf ein Polizeiauto in Istanbul gefilmt hat (vgl. auch E. 3.3 vorstehend). Denn durch ein derartiges Verhalten vermittelt der Beschwerdeführer zumindest den Anschein, dass er entsprechende Aktionen gutheissen würde. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schweiz in Art. 259 StGB ("Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit") ebenfalls einen entsprechenden Straftatbestand kennt, der den öffentlichen Aufruf zu Gewalt unter Strafe stellt. 5.3.3 Im Weiteren deuten diverse Umstände darauf hin, dass der Beschwerdeführer bewusst darauf hingearbeitet hat, dass seine entsprechenden Aktivitäten auf Facebook den türkischen Behörden nicht verborgen bleiben und diese seine Identität rasch aufklären können: So fällt in der Tat auf, dass er auf seinem Facebook-Account seine frühere Wohnadresse in der Türkei vermerkt hat, was für die Errichtung des Accounts nicht erforderlich gewesen wäre. Dies erweckt - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 zutreffend angemerkt hat - den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den türkischen Strafverfolgungsbehörden auf diese Weise seine Identifizierung a priori erleichtern wollte. Sodann ist aktenkundig, dass die Einleitung des besagten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation auf einem entsprechenden Anzeigeschreiben einer Person namens N._______ an die Staatsanwaltschaft M._______ vom 12. April 2021 (vgl. Beilage 11 der Beschwerde vom 3. Mai 2021) beruht. Die Feststellung des SEM in seiner Vernehmlassung, die besagte Person sei ihr aus verschiedenen anderen Verfahren als Denunziant gegenüber Asylsuchenden in der Schweiz, gegen die wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien in der Türkei ermittelt werde, bekannt, nährt in der Tat den begründeten Verdacht, dass diese Person gewerbsmässig gehandelt hat, indem sie Asylsuchende (in der Schweiz) in der Türkei gegen Entgelt denunziert und so die Einleitung entsprechender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen sie erwirkt, die anderweitig nicht zustande gekommen wären. Im Weiteren spricht der Umstand, dass die Rechtsanwältin L._______ bereits am 26. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft M._______ unter Angabe der zutreffenden Aktennummer ein Akteneinsichtsgesuch in das gegen ihren Mandanten eröffnete Ermittlungsverfahren gestellt hat (vgl. Beilage 7 der Beschwerde vom 3. Mai 2021), dafür, dass ihr bereits bekannt gewesen sein musste, wann und wo gegen ihren Mandanten vorher eine entsprechende Anzeige eingereicht worden war. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass sich in der Türkei auch einzelne Rechtsanwälte gegen Entgelt dafür dienstbar machen, asylsuchenden Landsleuten im Ausland mittels in der Türkei mutwillig initiierter Strafverfahren zu einem legalen Aufenthaltsstatus im Gaststaat zu verhelfen. Schliesslich fällt auf, dass das Denunziationsschreiben vom 12. April 2021 keine zwei Wochen nach der Verfügung des SEM vom 31. März 2021 ergangen ist. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers namentlich mit der Begründung abgelehnt, dieser habe einerseits eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen können, andererseits sei das frühere Verfahren wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten am 8. September 2020 eingestellt worden (vgl. hierzu im Einzelnen E. 3.1 hiervor). Der enge zeitliche Bezug zwischen negativer Verfügung des SEM nach wiederaufgenommenem Beschwerdeverfahren und Anzeigeschreiben an die Staatsanwaltschaft M._______ bietet somit berechtigten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe bewusst ein neues Verfahren gegen sich initiiert, um seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu wahren. Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, nachdem das Verfahren aufgrund der bisherigen Vorbringen nicht den von ihm erwünschten Verlauf zu nehmen schien, erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich. 5.3.4 Unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, darf im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage ist zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei fortführen werden. Der Beschwerdeführer wird aber an dieser Stelle die Gelegenheit haben, seine Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offen zu legen. Darüber hinaus hat er in der Replik selbst betont, man könne ihn letztlich nicht für den Inhalt seiner Facebook-Posts verantwortlich machen, da für ihn diese Plattform ausschliesslich dazu diene, sich über die politischen Geschehnisse in der Türkei sowie in Syrien auf dem Laufenden zu halten und interessante Nachrichten auf seinem Facebook-Account mit anderen Nutzern zu teilen, um diese an politischen Geschehnissen unter Ausschluss der ansonsten alltäglichen staatlichen Zensur teilhaben zu lassen. Deshalb teile er auch Informationen über militärische Aktionen mit anderen, ohne diese deswegen gutzuheissen. Folgerichtig gehöre er auch keiner Partei der kurdischen Freiheitsbewegung oder anderen Linksgruppierungen an. Er berufe sich indessen auf die Meinungsäusserungsfreiheit, die in der Türkei staatlicherseits unterdrückt werde. Es bleibt ihm unbenommen, diese Argumente auch im Rahmen der Darlegung seiner Motivlage vor den türkischen Strafverfolgungsbehörden aufzugreifen. Ferner zeigt sein Facebook-Account auf, dass er nur wenige Follower hat, geringe Resonanz auslöst und mehrheitlich Meldungen einer Nachrichtenagentur postet, ohne diese zu kommentieren oder zu analysieren. Sein Facebook-Account vermittelt deshalb auch nicht die Attitüde eines wahren politischen Aktivisten. All diese Überlegungen lassen hinreichend Raum für die Annahme, es werde dem Beschwerdeführer gelingen, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seines Facebook-Accounts zu überzeugen. Der vom SEM in seiner Vernehmlassung einlässlich und überzeugend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. im Einzelnen E. 3.3 vorstehend), wird dadurch zusätzlich bestärkt. 5.3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen hat. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann herrsche auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ein Wegweisungsvollzug in die Provinz C._______ sei als zumutbar zu erachten. Zudem würden auch keine individuellen Faktoren gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat sprechen. So verfüge er in der Provinz C._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen könne. Darüber hinaus sei er gemäss Aktenlage gesund. Folglich sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in nützlicher Frist Wege finden werde, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie er dies schon vor seiner Ausreise aus der Türkei gemacht habe. Er müsse deshalb auch nicht damit rechnen, nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. 7.2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen sinngemäss ein, der Wegweisungsvollzug würde gegen das Refoulementverbot im Sinne von Art. 3 EMRK verstossen, da er gemäss Angaben seiner Anwältin zu einer Haftstrafe zwischen einem und fünf Jahren verurteilt werden könnte. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland deswegen das Risiko, misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. namentlich Replik vom 24. Februar 2022). 7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlings-rechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Provinz C._______ als generell zumutbar zu erachten. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Beschwerde und in der Replik wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegengehalten. In diesem Zusammenhang kann auch zusätzlich auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1704/2020 vom 18. November 2020 E. 8.3.3 verwiesen werden. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im Urteilszeitpunkt noch besteht, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: