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E-3042/2017

E-3042/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste trotz schengenweitem gültigen Einreiseverbotes am 24. Oktober 2016 illegal in die Schweiz ein und suchte am 25. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. November 2016 und der Anhörung vom 12. Januar 2017 gab er im Wesentlichen an, nach seiner Rückschaffung in die Türkei sei er im (...) der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) beigetreten und habe mehrere Male an Kundgebungen teilgenommen. Im (...) 2015 habe ihn die türkische Polizei in B._______ zwei Mal angerufen und befragt. Zudem sei er weitere zwei Mal auf dem Polizeiposten verhört und sein Facebook-Konto sei gesperrt worden. In den Jahren 2015 und 2016 sei er ausserdem zwei Mal aufgefordert worden, sich bei der Polizei zu melden, wo ihn die Staatsanwaltschaft befragt habe. Anfangs des Jahres 2016 sei er nach C._______ gegangen und habe dort mit kurdischen Freiheitskämpfer Kontakt aufgenommen. In der Folge habe er zusammen mit D._______ und E._______ Personen, die für die PKK und die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) haben kämpfen wollen, an deren Einheiten vermittelt und überbracht. An einem Tag habe er einen neunzehnstündigen Fussmarsch von F._______ nach G._______ machen müssen. Er sei von der syrischen Armee überrascht worden und nur knapp dem Tod entkommen. Dadurch habe er gemerkt, dass er aufgrund seiner schlechten körperlichen Verfassung seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne und habe sich deshalb in die Türkei zurückbringen lassen. Dort habe er erfahren, dass ihn E._______ bei den türkischen Behörden verraten habe und D._______ in Haft sei. Zudem sei seinem Bruder ein Schreiben zugestellt worden, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass gegen ihn eine strafrechtliche Voruntersuchung wegen PKK-Mitgliedschaft und wegen Gülen-Anhängerschaft eröffnet worden sei und er aufgefordert werde, sich bei der Staatsanwaltschaft zu melden. Da er bei einer Festnahme mit einer längeren Freiheitsstrafe oder dem Tod zu rechnen habe, sei er aus der Türkei geflüchtet. B. Infolge der Missachtung des Einreiseverbotes wurde gegen den Beschwerdeführer mit Haftbefehl vom 30. November 2016 im Rahmen des Dublinverfahrens Haft angeordnet. Nachdem Kroatien einer Übernahme nicht zugestimmt hatte, wurde das Dublin-Verfahren am 28. Dezember 2016 beendet. Mit Haftbefehl vom 29. Dezember 2016 wurde er in Vorbereitungshaft versetzt, aus welcher er am 19. Januar 2017 mit der Auflage, sich im Gebiet/Grundstück des Zentrums für Asylsuchende H._______ aufzuhalten, entlassen wurde. C. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen über das Bestehen eines Haftbefehls, eines Passverbotes, eines politischen oder gemeinrechtlichen Datenblattes sowie einer strafrechtlichen (Vor-)untersuchung. Mit Schreiben vom 15. März 2017 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Ankara der Vorinstanz die entsprechenden Antworten. D. Mit Verfügung vom 22. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. E. Mit Eingaben vom 3. April 2017 und 19. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Botschaftsauskunft ein. F. Mit Verfügung vom 27. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung G. Mit Schreiben vom 27. April 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. H. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. April 2017 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. April 2017 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. April 2017 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sein Verfahren sei mit jener seiner Lebenspartnerin zu koordinieren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde war eine Fürsorgebestätigung beigelegt. I. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen wurde die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gebiet/Grundstück des Zentrums für Asylsuchende H._______ bis zum 28. September 2017 verlängert. J. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 6. Juni 2017 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 ersuchte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons I._______ das Bundesverwaltungsgericht um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Das Verfahren wird mit dem Verfahren E-3040/2017 der Lebenspartnernin koordiniert und ergeht mit demselben Spruchkörper.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe es in ihrer Verfügung unterlassen, die aktuelle politische Entwicklung in der Osttürkei detailliert darzulegen und so ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem wäre sie verpflichtet gewesen, mittels weiteren Botschaftsabklärungen zu prüfen, ob gegen D._______ und E._______ Strafverfahren eingeleitet worden seien.

E. 3.2 Die Vorinstanz ist im Rahmen der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sowie des Wegweisungsvollzugs, wenn auch eher knapp, auf die aktuelle Lage in der Türkei eingegangen. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Damit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Auch der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht begründet. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Sie hat hierbei nur die rechtserheblichen Tatsachen festzustellen (Art. 49 Bst. b VwVG). Daraus ergibt sich jedoch keine Pflicht der Vorinstanz Sachverhaltselemente zu erheben, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind. Die vorinstanzliche Botschaftsabklärung führte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit allfälligen politischen Aktivitäten nicht verzeichnet sei. Infolgedessen ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu weiteren Nachforschungen zu Personen, zu welchen er bis heute keine Verbindung darlegen konnte, verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht zudem keine Gründe geltend, weshalb zusätzliche Abklärungen seine Glaubwürdigkeit hätten bekräftigen sollen. Sodann wäre er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, selbst entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Vorinstanz durfte folglich gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung und in Ermangelung anderer konkreter Anhaltspunkte ohne weiteres von zusätzlichen Beweiserhebungen absehen.

E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass er in der Türkei nicht behördlich gesucht werde, keinem Passverbot unterliege und keine Ermittlung gegen ihn eröffnet worden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Zulieferer gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei und ihm in der Türkei eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe. Seit dem Putschversuch im Jahr 2016 würden die türkischen Behörden verschärft gegen PKK-Mitglieder und Gülen-Anhänger vorgehen, weshalb bei einer Verdächtigung längst strafprozessuale Schritte gegen ihn ergriffen worden wären, die Eingang in die Botschaftsabklärung gefunden hätten. Es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im Rahmen seiner Zuliefertätigkeit derart risikoreiche Märsche im grenznahen Gebiet gemacht habe. Die Schilderung seiner Ausreise aus der Türkei sei unglaubhaft. Die Umgehung der Sicherheitskontrollen, getarnt als Reinigungskraft, wenige Wochen nachdem es am Flughafen Istanbul-Atatürk einen Bombenaschlag gegeben habe, sei nicht realistisch. Sodann handle es sich bei der Schliessung seines Facebook-Kontos sowie den behördlichen Befragungen um geringfügige Eingriffe, die asylrechtlich nicht relevant seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei naheliegend, dass es keine offiziellen Hinweise auf die laufenden Untersuchungen gebe, da noch keine Anklage erhoben worden sei. Es sei unklar, wie die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zustande gekommen seien, weshalb sie nicht als zuverlässig bezeichnet werden könnten, zumal weitere zwingende Abklärungen zu nahestehenden Personen unterlassen worden seien. Er sei den türkischen Behörden bekannt. Kürzlich sei sein Bruder von den Behörden mitgenommen und über seinen Aufenthaltsort befragt worden. Auch sein türkischer Anwalt sei wahrscheinlich in der Zwischenzeit verhaftet worden, weshalb die Beibringung von Beweismitteln nicht mehr möglich sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er als ethnischer Kurde mit Nähe zur HDP und als Mitglied der PKK bei der aktuellen politischen Lage damit rechnen, verfolgt zu werden.

E. 4.5 Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, als es erstaunt, dass die Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Ankara Ermittlungen zu einem am 20. April 2010 stattgefundenen Vorfall ergeben hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt in J._______ in Haft war. Aus der Abklärung ergibt sich jedoch auch, dass diese Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sind. Es besteht kein Anlass, an der Seriosität der Abklärungen durch die von der Schweizer Vertretung beauftragten Vertrauenspersonen zu zweifeln. Entscheidend ist, dass die Abklärung ergeben hat, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten nicht gesucht wird, keine Ermittlung oder ein Strafverfahren gegen ihn angehoben wurde und er keinem Passverbot unterliegt. Sein Einwand, da formell noch keine Anklage erhoben worden sei, seien noch keine offiziellen Hinweise über die strafrechtlichen Voruntersuchungen verfügbar, ist nicht geeignet diese Einschätzung zu widerlegen. So bestätigt der Umstand, dass die Schweizerische Botschaft Kenntnis von den Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 20. April 2010 erhalten hat, obwohl es in diesem Verfahren nie zu einer Anklage kam, dass auch blosse Ermittlungen verzeichnet werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts zudem üblicherweise schon im Zeitpunkt der Beendigung der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung das Anlegen eines politischen Datenblattes zur Folge hat (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Wären vor seiner Ausreise tatsächlich bereits Untersuchungen eingeleitet worden, so ist anzunehmen, dass diese infolge des Putschversuches in der Türkei vorangetrieben worden wären und die Anlegung eines Datenblatten zur Folge gehabt hätten. Dass bis heute kein Datenblatt für den Beschwerdeführer angelegt wurde, bekräftigt die vorinstanzliche Einschätzung, der Beschwerdeführer werde im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten nicht gesucht. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, gegen D._______ und E._______ seien Strafverfahren eingeleitet worden, D._______ sei sogar in Haft. Weshalb gegen seine beiden Kollegen ein Strafverfahren eröffnet worden sein soll und es gegen ihn lediglich Voruntersuchungen gegeben habe soll, obwohl er angeblich von E._______ bei der Polizei verraten worden sei, ist nicht plausibel. Sodann hat der Beschwerdeführer bis heute keine Beweismittel wie ein Befragungsprotokoll, eine Festnahmebescheinigung oder einen polizeilichen Untersuchungsbericht zu den Akten gegeben, welche seine Vorbringen bestätigen würden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden von seiner Zulieferertätigkeit und PKK-Mitgliedschaft erfahren haben, weshalb offen gelassen werden kann, ob er tatsächlich als Zulieferer von kampfinteressierten Personen gedient hat.

E. 4.6 Dasselbe gilt für die geltend gemachte illegale Ausreise aus der Türkei. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung an, er sei mit dem Flugzeug ausgereist, wohingegen er im Widerspruch dazu in der BzP erklärte, er habe die Türkei mit einem Minibus verlassen (vgl. Akten der Vorinstanz, A8/18; F5.02 und A44/27 F143). Selbst wenn trotz dieses schwerwiegenden Widerspruchs angenommen werden würde, er sei tatsächlich mit dem Flugzeug ausgereist, so wäre bei der befürchteten Verfolgung nicht nachvollziehbar, weshalb er sich wenige Wochen nach dem Anschlag auf den Flughafen Istanbul-Atatürk, an einen Ort mit hoher Polizeipräsenz und verschärften Sicherheitsvorkehrungen, begeben haben sollte. Sodann erscheint es realitätsfremd, dass er die Sicherheitschecks als Reinigungspersonal verkleidet habe umgehen können, um anschliessend mit seinem eigenen Pass, aufgeführt auf einer Passagierliste, auszureisen.

E. 4.7 Ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse in Form der polizeilichen und staatsanwaltlichen Befragungen sowie der Schliessung des Facebook-Kontos im Jahr 2015 als glaubhaft zu erachten sind, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die diesbezüglichen Schilderungen würden zutreffen und der Beschwerdeführer wäre aus politischen Motiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, so sind diese aufgrund der fehlenden Intensität sowie der fehlenden zeitlichen Kausalität zu seiner Ausreise nicht als asylrelevant zu qualifizieren.

E. 4.8 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Zuspitzung der politischen Lage in der Türkei sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Ein objektiver Nachfluchtgrund ist gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. Die verschärfte politische Lage in der Türkei ist vorliegend nicht geeignet, zugunsten des kurdischen Beschwerdeführers das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe zu bejahen, da einzig die Stellung des Asylgesuches in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, in der Vergangenheit in relevantem Umfang politisch aktiv gewesen zu sein und deshalb im Visier der türkischen Sicherheitskräfte zu stehen. Auch die Behauptung, sein Bruder sei nach seiner Ausreise über seinen Aufenthaltsort befragt worden, blieb bis heute unbelegt.

E. 4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der aktuellen Ereignissen in der Türkei, insbesondere aufgrund des Wiederaufflammen des Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der PKK, seines fehlenden sozialen Netzes sowie seiner psychischen Probleme sei eine Wegweisung in die Türkei unzumutbar.

E. 6.2.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen der letzte Wohnort B._______ des Beschwerdeführers gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (jüngst bestätigt in den Urteilen BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Schliesslich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal er vor Ort über Arbeitserfahrung, insbesondere als Baggerfahrer, verfügt und auch während seines Aufenthalts in J._______ Berufserfahrung erwerben konnte. Sodann kann er weiterhin auf die finanzielle Unterstützung seines in J._______ lebenden Sohnes zählen. Zudem verfügt er mit seinem Bruder, seiner Schwester sowie seinen Kindern über ein tragfähiges Beziehungsnetz in B._______ (vgl. Akten der Vorinstanz A44/27; F48, F71, F139). Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes geht aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht hervor, dass er an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet und Hinweise für narzisstische und/oder passiv-aggressive Persönlichkeitsakzentuierung mit Tendenz zu manipulativem Verhalten bestehen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren ist von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3042/2017 Urteil vom 28. Juli 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste trotz schengenweitem gültigen Einreiseverbotes am 24. Oktober 2016 illegal in die Schweiz ein und suchte am 25. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. November 2016 und der Anhörung vom 12. Januar 2017 gab er im Wesentlichen an, nach seiner Rückschaffung in die Türkei sei er im (...) der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) beigetreten und habe mehrere Male an Kundgebungen teilgenommen. Im (...) 2015 habe ihn die türkische Polizei in B._______ zwei Mal angerufen und befragt. Zudem sei er weitere zwei Mal auf dem Polizeiposten verhört und sein Facebook-Konto sei gesperrt worden. In den Jahren 2015 und 2016 sei er ausserdem zwei Mal aufgefordert worden, sich bei der Polizei zu melden, wo ihn die Staatsanwaltschaft befragt habe. Anfangs des Jahres 2016 sei er nach C._______ gegangen und habe dort mit kurdischen Freiheitskämpfer Kontakt aufgenommen. In der Folge habe er zusammen mit D._______ und E._______ Personen, die für die PKK und die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) haben kämpfen wollen, an deren Einheiten vermittelt und überbracht. An einem Tag habe er einen neunzehnstündigen Fussmarsch von F._______ nach G._______ machen müssen. Er sei von der syrischen Armee überrascht worden und nur knapp dem Tod entkommen. Dadurch habe er gemerkt, dass er aufgrund seiner schlechten körperlichen Verfassung seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne und habe sich deshalb in die Türkei zurückbringen lassen. Dort habe er erfahren, dass ihn E._______ bei den türkischen Behörden verraten habe und D._______ in Haft sei. Zudem sei seinem Bruder ein Schreiben zugestellt worden, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass gegen ihn eine strafrechtliche Voruntersuchung wegen PKK-Mitgliedschaft und wegen Gülen-Anhängerschaft eröffnet worden sei und er aufgefordert werde, sich bei der Staatsanwaltschaft zu melden. Da er bei einer Festnahme mit einer längeren Freiheitsstrafe oder dem Tod zu rechnen habe, sei er aus der Türkei geflüchtet. B. Infolge der Missachtung des Einreiseverbotes wurde gegen den Beschwerdeführer mit Haftbefehl vom 30. November 2016 im Rahmen des Dublinverfahrens Haft angeordnet. Nachdem Kroatien einer Übernahme nicht zugestimmt hatte, wurde das Dublin-Verfahren am 28. Dezember 2016 beendet. Mit Haftbefehl vom 29. Dezember 2016 wurde er in Vorbereitungshaft versetzt, aus welcher er am 19. Januar 2017 mit der Auflage, sich im Gebiet/Grundstück des Zentrums für Asylsuchende H._______ aufzuhalten, entlassen wurde. C. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen über das Bestehen eines Haftbefehls, eines Passverbotes, eines politischen oder gemeinrechtlichen Datenblattes sowie einer strafrechtlichen (Vor-)untersuchung. Mit Schreiben vom 15. März 2017 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Ankara der Vorinstanz die entsprechenden Antworten. D. Mit Verfügung vom 22. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. E. Mit Eingaben vom 3. April 2017 und 19. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Botschaftsauskunft ein. F. Mit Verfügung vom 27. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung G. Mit Schreiben vom 27. April 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. H. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. April 2017 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. April 2017 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. April 2017 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sein Verfahren sei mit jener seiner Lebenspartnerin zu koordinieren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde war eine Fürsorgebestätigung beigelegt. I. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen wurde die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gebiet/Grundstück des Zentrums für Asylsuchende H._______ bis zum 28. September 2017 verlängert. J. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 6. Juni 2017 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 ersuchte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons I._______ das Bundesverwaltungsgericht um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Verfahren wird mit dem Verfahren E-3040/2017 der Lebenspartnernin koordiniert und ergeht mit demselben Spruchkörper. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe es in ihrer Verfügung unterlassen, die aktuelle politische Entwicklung in der Osttürkei detailliert darzulegen und so ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem wäre sie verpflichtet gewesen, mittels weiteren Botschaftsabklärungen zu prüfen, ob gegen D._______ und E._______ Strafverfahren eingeleitet worden seien. 3.2 Die Vorinstanz ist im Rahmen der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sowie des Wegweisungsvollzugs, wenn auch eher knapp, auf die aktuelle Lage in der Türkei eingegangen. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Damit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Auch der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht begründet. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Sie hat hierbei nur die rechtserheblichen Tatsachen festzustellen (Art. 49 Bst. b VwVG). Daraus ergibt sich jedoch keine Pflicht der Vorinstanz Sachverhaltselemente zu erheben, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind. Die vorinstanzliche Botschaftsabklärung führte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit allfälligen politischen Aktivitäten nicht verzeichnet sei. Infolgedessen ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu weiteren Nachforschungen zu Personen, zu welchen er bis heute keine Verbindung darlegen konnte, verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht zudem keine Gründe geltend, weshalb zusätzliche Abklärungen seine Glaubwürdigkeit hätten bekräftigen sollen. Sodann wäre er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, selbst entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Vorinstanz durfte folglich gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung und in Ermangelung anderer konkreter Anhaltspunkte ohne weiteres von zusätzlichen Beweiserhebungen absehen. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass er in der Türkei nicht behördlich gesucht werde, keinem Passverbot unterliege und keine Ermittlung gegen ihn eröffnet worden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Zulieferer gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei und ihm in der Türkei eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe. Seit dem Putschversuch im Jahr 2016 würden die türkischen Behörden verschärft gegen PKK-Mitglieder und Gülen-Anhänger vorgehen, weshalb bei einer Verdächtigung längst strafprozessuale Schritte gegen ihn ergriffen worden wären, die Eingang in die Botschaftsabklärung gefunden hätten. Es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im Rahmen seiner Zuliefertätigkeit derart risikoreiche Märsche im grenznahen Gebiet gemacht habe. Die Schilderung seiner Ausreise aus der Türkei sei unglaubhaft. Die Umgehung der Sicherheitskontrollen, getarnt als Reinigungskraft, wenige Wochen nachdem es am Flughafen Istanbul-Atatürk einen Bombenaschlag gegeben habe, sei nicht realistisch. Sodann handle es sich bei der Schliessung seines Facebook-Kontos sowie den behördlichen Befragungen um geringfügige Eingriffe, die asylrechtlich nicht relevant seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei naheliegend, dass es keine offiziellen Hinweise auf die laufenden Untersuchungen gebe, da noch keine Anklage erhoben worden sei. Es sei unklar, wie die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zustande gekommen seien, weshalb sie nicht als zuverlässig bezeichnet werden könnten, zumal weitere zwingende Abklärungen zu nahestehenden Personen unterlassen worden seien. Er sei den türkischen Behörden bekannt. Kürzlich sei sein Bruder von den Behörden mitgenommen und über seinen Aufenthaltsort befragt worden. Auch sein türkischer Anwalt sei wahrscheinlich in der Zwischenzeit verhaftet worden, weshalb die Beibringung von Beweismitteln nicht mehr möglich sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er als ethnischer Kurde mit Nähe zur HDP und als Mitglied der PKK bei der aktuellen politischen Lage damit rechnen, verfolgt zu werden. 4.5 Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, als es erstaunt, dass die Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Ankara Ermittlungen zu einem am 20. April 2010 stattgefundenen Vorfall ergeben hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt in J._______ in Haft war. Aus der Abklärung ergibt sich jedoch auch, dass diese Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sind. Es besteht kein Anlass, an der Seriosität der Abklärungen durch die von der Schweizer Vertretung beauftragten Vertrauenspersonen zu zweifeln. Entscheidend ist, dass die Abklärung ergeben hat, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten nicht gesucht wird, keine Ermittlung oder ein Strafverfahren gegen ihn angehoben wurde und er keinem Passverbot unterliegt. Sein Einwand, da formell noch keine Anklage erhoben worden sei, seien noch keine offiziellen Hinweise über die strafrechtlichen Voruntersuchungen verfügbar, ist nicht geeignet diese Einschätzung zu widerlegen. So bestätigt der Umstand, dass die Schweizerische Botschaft Kenntnis von den Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 20. April 2010 erhalten hat, obwohl es in diesem Verfahren nie zu einer Anklage kam, dass auch blosse Ermittlungen verzeichnet werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts zudem üblicherweise schon im Zeitpunkt der Beendigung der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung das Anlegen eines politischen Datenblattes zur Folge hat (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Wären vor seiner Ausreise tatsächlich bereits Untersuchungen eingeleitet worden, so ist anzunehmen, dass diese infolge des Putschversuches in der Türkei vorangetrieben worden wären und die Anlegung eines Datenblatten zur Folge gehabt hätten. Dass bis heute kein Datenblatt für den Beschwerdeführer angelegt wurde, bekräftigt die vorinstanzliche Einschätzung, der Beschwerdeführer werde im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten nicht gesucht. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, gegen D._______ und E._______ seien Strafverfahren eingeleitet worden, D._______ sei sogar in Haft. Weshalb gegen seine beiden Kollegen ein Strafverfahren eröffnet worden sein soll und es gegen ihn lediglich Voruntersuchungen gegeben habe soll, obwohl er angeblich von E._______ bei der Polizei verraten worden sei, ist nicht plausibel. Sodann hat der Beschwerdeführer bis heute keine Beweismittel wie ein Befragungsprotokoll, eine Festnahmebescheinigung oder einen polizeilichen Untersuchungsbericht zu den Akten gegeben, welche seine Vorbringen bestätigen würden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden von seiner Zulieferertätigkeit und PKK-Mitgliedschaft erfahren haben, weshalb offen gelassen werden kann, ob er tatsächlich als Zulieferer von kampfinteressierten Personen gedient hat. 4.6 Dasselbe gilt für die geltend gemachte illegale Ausreise aus der Türkei. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung an, er sei mit dem Flugzeug ausgereist, wohingegen er im Widerspruch dazu in der BzP erklärte, er habe die Türkei mit einem Minibus verlassen (vgl. Akten der Vorinstanz, A8/18; F5.02 und A44/27 F143). Selbst wenn trotz dieses schwerwiegenden Widerspruchs angenommen werden würde, er sei tatsächlich mit dem Flugzeug ausgereist, so wäre bei der befürchteten Verfolgung nicht nachvollziehbar, weshalb er sich wenige Wochen nach dem Anschlag auf den Flughafen Istanbul-Atatürk, an einen Ort mit hoher Polizeipräsenz und verschärften Sicherheitsvorkehrungen, begeben haben sollte. Sodann erscheint es realitätsfremd, dass er die Sicherheitschecks als Reinigungspersonal verkleidet habe umgehen können, um anschliessend mit seinem eigenen Pass, aufgeführt auf einer Passagierliste, auszureisen. 4.7 Ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse in Form der polizeilichen und staatsanwaltlichen Befragungen sowie der Schliessung des Facebook-Kontos im Jahr 2015 als glaubhaft zu erachten sind, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die diesbezüglichen Schilderungen würden zutreffen und der Beschwerdeführer wäre aus politischen Motiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, so sind diese aufgrund der fehlenden Intensität sowie der fehlenden zeitlichen Kausalität zu seiner Ausreise nicht als asylrelevant zu qualifizieren. 4.8 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Zuspitzung der politischen Lage in der Türkei sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Ein objektiver Nachfluchtgrund ist gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. Die verschärfte politische Lage in der Türkei ist vorliegend nicht geeignet, zugunsten des kurdischen Beschwerdeführers das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe zu bejahen, da einzig die Stellung des Asylgesuches in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, in der Vergangenheit in relevantem Umfang politisch aktiv gewesen zu sein und deshalb im Visier der türkischen Sicherheitskräfte zu stehen. Auch die Behauptung, sein Bruder sei nach seiner Ausreise über seinen Aufenthaltsort befragt worden, blieb bis heute unbelegt. 4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der aktuellen Ereignissen in der Türkei, insbesondere aufgrund des Wiederaufflammen des Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der PKK, seines fehlenden sozialen Netzes sowie seiner psychischen Probleme sei eine Wegweisung in die Türkei unzumutbar. 6.2.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen der letzte Wohnort B._______ des Beschwerdeführers gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (jüngst bestätigt in den Urteilen BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Schliesslich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal er vor Ort über Arbeitserfahrung, insbesondere als Baggerfahrer, verfügt und auch während seines Aufenthalts in J._______ Berufserfahrung erwerben konnte. Sodann kann er weiterhin auf die finanzielle Unterstützung seines in J._______ lebenden Sohnes zählen. Zudem verfügt er mit seinem Bruder, seiner Schwester sowie seinen Kindern über ein tragfähiges Beziehungsnetz in B._______ (vgl. Akten der Vorinstanz A44/27; F48, F71, F139). Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes geht aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht hervor, dass er an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet und Hinweise für narzisstische und/oder passiv-aggressive Persönlichkeitsakzentuierung mit Tendenz zu manipulativem Verhalten bestehen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren ist von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand: