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E-2730/2015

E-2730/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Vater des Beschwerdeführers (B._______, N [...]) ersuchte am (...) 2006 in der Schweiz um Asyl. Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom (...) 2008 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom (...) 2011 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. Am (...) 2013 wurde B._______ vom SEM als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Am (...) 2008 stellte auch die ältere Schwester des Beschwerdeführers (C._______, N [...]) in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM lehnte dieses mit unangefochten gebliebener Verfügung vom (...) 2013 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihr jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. B. Der Beschwerdeführ selber reiste am (...) Dezember 2014 im Besitze eines am (...) November 2014 durch das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Schengen-Visums auf dem Luftweg in die Schweiz ein. Am 18. Februar 2015 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 3. März 2015 und der Anhörung vom 19. März 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Kurde armenischer Abstammung, in D._______ geboren, jedoch in Istanbul im Kreise seiner politisch aktiven Familie aufgewachsen. Vor allem der Vater habe sich für die kurdische Sache engagiert und sei deswegen auch inhaftiert gewesen und gefoltert worden. Die Familie sei deswegen fichiert und habe Hausdurchsuchungen, Beobachtungen und Beschattungen durch die Behörden erdulden müssen; er könne sich aber nur noch vage daran erinnern. Der Vater sei um das Jahr 2006 aufgrund seiner Verfolgungslage schliesslich in die Schweiz geflüchtet. Für die Familie seien danach die Lebensumstände immer schwieriger geworden und die Mutter sei im Jahre 2009 zu ihrem Vater ins Dorf zurückgekehrt, wogegen er selber und seine Geschwister bei Verwandten in Istanbul geblieben seien. Belästigungen wegen seines Vaters seien seither nicht mehr vorgekommen. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie und armenischen Abstammung habe er aber in der Schule Belästigungen, Bedrohungen und Diskriminierungen durch Lehrkräfte und Mitschüler erfahren. Sein psychischer Zustand und seine Schulnoten hätten sich dadurch verschlechtert und zum Abbruch der (...) (...)mittelschule geführt. Er habe nunmehr vollzeitlich im (...)geschäft seines älteren Bruders gearbeitet. Im Jahre 2013 sei die Mutter wieder zu ihnen nach Istanbul gezogen. Seine Eltern seien schon seit langem Mitglieder der DTP (Partei der Demokratischen Gesellschaft) gewesen und hätten ihn ebenfalls als Parteiangehörigen eingetragen. Im Jahre 2013 sei er dann Mitglied und Aktivist des Jugendverbandes der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie; Nachfolgepartei der DTP) geworden. Sein Engagement habe in Strassenpropaganda, Unterschriftensammlungen für die Freilassung politischer Gefangener, Spendenbeschaffungen - insbesondere für Kobane - sowie in der Teilnahme an den Gezipark-Protesten bestanden. (...) 2013 sei er wegen dieser Protestteilnahmen im Rahmen von Massenverhaftungen zusammen mit zahlreichen Mitstreitern festgenommen, über Nacht beziehungsweise einen ganzen Tag auf dem Polizeiposten in Gewahrsam genommen, geschlagen, beschimpft und dank der Intervention diverser Abgeordneter und seiner Familie wieder freigelassen worden. Weitere Konsequenzen hätten die Festnahmen nicht gehabt. An einem (...) im Juni 2014 sei er zusammen mit seinem älteren Bruder und einem Mitarbeiter auf der Rückfahrt von der Arbeit gewesen, als sie von einer Gruppe Unbekannter angegriffen worden seien. Während er sich auf Anordnung seines Bruders unbemerkt unter dem Autositz versteckt habe, seien die beiden anderen durch Stich- und Schusswunden schwer verletzt worden. Der Bruder habe in der Folge Anzeige erstattet, dabei ihn (Beschwerdeführer) aber bewusst unerwähnt gelassen. Wie es mit der Anzeige weitergegangen sei, wisse er nicht. Der Angriff habe offenbar ausschliesslich seinem Bruder gegolten und sei vermutlich staatlich inszeniert gewesen, jedoch habe dieser nie über die Hintergründe dieses Vorfalles sprechen wollen. Ihn selber habe das Ereignis psychisch zusätzlich belastet, weshalb er im Sommer 2014 von seiner Familie zur Erholung zu den Grosseltern ins Herkunftsdorf geschickt worden sei. Dort habe er hauptsächlich Tiere gehütet und keine Probleme mehr gehabt. Zwar habe er sich in der Folge noch gelegentlich nach Istanbul begeben. Ein dauerhafterer Aufenthalt in der Stadt sei aber für ihn nicht in Frage gekommen, weil er sich dort vom Tode bedroht gefühlt hätte. Im Dorf habe er auch nicht für immer bleiben können und er habe seine Eltern vermisst, weshalb er die Empfehlung seines Vaters für eine Übersiedelung in die Schweiz als beste Lösung erachtet habe. Zu diesem Zweck habe er (...) und erfolgreich ein Touristenvisum für die Schweiz beantragt. Am (...) Dezember 2014 sei er auf dem Luftweg legal und kontrolliert von Istanbul nach Zürich gereist. Mitte März 2015 - kurz vor seiner Anhörung - habe er von seinem älteren Bruder erfahren, dass er (Beschwerdeführer) in der Heimat strafbehördlich gesucht werde, ohne die näheren Umstände hierfür zu kennen. Gesundheitlich gehe es ihm gut, aber er habe aufgrund des Vorfalls vom Juni 2014 noch immer Albträume und Schlafstörungen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen am (...) 2014 ausgestellten Reisepass, seine Identitätskarte, zwei Arztberichte vom Juni 2014 betreffend seinen älteren Bruder sowie zwei Schreiben seines Vaters vom 25. Dezember 2009 und 18. März 2015 zu den Akten. Im ersten beschreibt der Vater die infolge Trennung der Familie schwierig gewordene Situation für alle Beteiligten und seinen Wunsch nach einer Wiedervereinigung. Im zweiten Schreiben bekräftigt der Vater die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund dessen Beteiligung an den Gezipark-Protesten und stellt entsprechende Beweismittel in Aussicht; zudem bestätigt er dessen seitherige Bedrohungssitution in Istanbul und psychische Angeschlagenheit und macht auf die Verschärfung des politischen Klimas in der Türkei aufmerksam, wo der Beschwerdeführer somit nicht mehr in Sicherheit leben könne. C. Mit Verfügung vom 30. März 2015 - eröffnet tags darauf - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. April und Ergänzung vom 29. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 bestätigte es diese Feststellung. Weiter hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand antragsgemäss gut. F. Am (...) April 2017 reiste der eine Einreisebewilligung des SEM und ein gültiges Einreisevisum besitzende jüngere Bruder des Beschwerdeführers (F._______, N [...]) ebenfalls in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Gewährung des (Familien-)Asyls. Das Verfahren ist erstinstanzlich beim SEM hängig.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So könne zwischen den vorgebrachten Ereignissen im Kontext der staatlichen Verfolgung seines Vaters (Fichierung der Familie, Hausdurchsuchungen, Beobachtungen, Beschattungen) und der Ausreise im Dezember 2014 weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Er selber habe denn auch bestenfalls noch vage Erinnerungen an solche Ereignisse und an seine persönliche Betroffenheit. Ab dem Jahre 2009, als er in die Obhut von Verwandten gegeben worden sei, sei er gemäss eigenen Angaben keinen staatlichen Repressionen mehr ausgesetzt gewesen. Auch die Diskriminierungen, Belästigungen und Bedrohungen in der Schulzeit lägen zu weit zurück, um noch ursächlich für die Ausreise zu erscheinen; zudem ermangelten sie der nach Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität. Ein konkreter zeitlicher und sachlicher Zusammenhang fehle ferner zwischen den ab 2013 geltend gemachten politischen Aktivitäten und den daraus resultierenden beiden Festnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Gezipark-Protesten und der Ausreise. Aus diesen kurzweiligen Festnahmen, die im Übrigen wiederum die erforderliche Intensität nicht erfüllten, hätten sich gemäss eigenen Angaben keine weiteren Konsequenzen für ihn ergeben. Beim Vorfall vom Juni 2014 (Angriff auf seinen älteren Bruder), der ihn angeblich psychisch destabilisiert habe, handle es sich sodann um ein Einzelereignis, das nicht ihm selber gegolten habe und in dessen Anschluss er sich noch ein weiteres halbes Jahr in der Heimat aufgehalten habe. Auch hierbei fehle es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise, die er erst später auf Vorschlag seines Vaters ins Auge gefasst habe. Weiter erscheine angesichts seiner Familiengeschichte und der Kindheits- und Jugenderinnerungen das Gefühl des Unbehagens und allenfalls Bedrohtseins in Istanbul zwar nachvollziehbar. Unter dem Aspekt begründeter Furcht vor Verfolgung bestünden jedoch objektiv keine Anhaltspunkte, dass sich seine Befürchtung, in Istanbul früher oder später umgebracht zu werden, bewahrheiten könnte. Seine einzigen beiden Behördenkontakte seien jene bei den Massenfestnahmen im Zusammenhang mit den Gezipark-Protesten gewesen und dabei sei er weder auf seinen Vater noch auf sein Engagement für die BDP angesprochen worden. Den im Gewahrsam erlittenen Beschimpfungen und Drohungen allgemeiner Art seien nach der Freilassung auch keine weiteren negativen Konsequenzen gefolgt. Zu berücksichtigen sei dabei ebenso der Umstand, dass sein vom tätlichen Angriff im Juni 2014 gezielt betroffener Bruder sich weiterhin in Istanbul aufhalte und nicht einzusehen sei, weshalb dies für den unentdeckt gebliebenen Beschwerdeführer nicht ebenfalls möglich sein sollte. Daneben stehe es ihm frei, sich bei einer Rückkehr in die Türkei in seinem Heimatdorf niederzulassen, wo er gemäss eigenen Aussagen nichts zu befürchten gehabt habe. Die vorgelegten Beweismittel (insb. Arztberichte betreffend den Bruder und zwei Schreiben des Vaters) enthielten keinerlei Informationen, welche der Einschätzung einer fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der genannten Vorbringen zuwiderlaufen würden. Die in der Anhörung geltend gemachte und angeblich kurz zuvor in Erfahrung gebrachte strafbehördliche Suche nach ihm erscheine unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft. Dabei sei festzuhalten, dass die beiden vorgebrachten Festnahmen gemäss eigenen Angaben keine weiteren negativen Konsequenzen für ihn gehabt hätten. Es überzeuge nun in keiner Weise, dass er eineinhalb Jahre später plötzlich auf die Idee gekommen sein wolle, diesbezüglich Nachforschungen via seinen älteren Bruder anzustellen. Die betreffenden Ausführungen entbehrten zudem jeglicher Fundiertheit und Konkretheit betreffend den Grund der Suche nach ihm und betreffend die Umstände der Beschaffung der Informationen durch den Bruder. Auch die diesbezüglich in Aussicht gestellten Unterlagen vermöge er weder in ihrer Art noch hinsichtlich des Einreichungszeitraumes oder der Hintergründe ihrer Erhältlichmachung zu substanziieren. Es dränge sich der Verdacht auf, er habe dieses Vorbringen nachgeschoben, um seinen Ausführungen zur geltend gemachten Bedrohungssituation den nötigen Nachdruck zu verleihen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei - unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK - angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte völkerrechtlich zulässig. Er erscheine auch grundsätzlich zumutbar, und zwar sowohl nach Istanbul als auch in die Heimatprovinz D._______. Weder die herrschende politische Situation dort noch andere, insbesondere individuelle Gründe sprächen dagegen. Der Beschwerdeführer sei jung, physisch gesund und verfüge in seiner Heimat nebst einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung über ein breitgefächertes Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Bezüglich seiner psychischen Beschwerden könne er sich im Bedarfsfall der in der Türkei vorhandenen und für ihn zugänglichen medizinisch-ärztlichen Infrastruktur anvertrauen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen, insbesondere seine Herkunft aus einer politisch aktiven Familie - sein Vater und seine ältere Schwester hätten in der Schweiz Asyl erhalten - sowie die aktuelle behördliche Suche nach ihm. Vor seinem familiären Hintergrund sei seine Furcht vor asylrelevanter Benachteiligung entgegen der Ansicht des SEM durchaus nachvollziehbar und es habe nicht von ihm verlangt werden können, in der Türkei zu verbleiben, bis die Sicherheitsbehörden den Zusammenhang zwischen ihm, seinen Aktivitäten für die BDP und seiner Familie herzustellen vermocht hätten. Die zunächst vage gebliebenen Informationen zur aktuellen behördlichen Suche nach ihm und zum hängigen Strafverfahren hätten sich in diesen Tagen verdichtet und er könne nun eine Klageschrift vom 18. März 2015 vorlegen. Entgegen seiner ursprünglichen Vermutung eines Zusammenhangs mit den Gezipark-Protesten werde er darin beschuldigt, mit unlauteren Mitteln Spenden für die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) eingetrieben zu haben. Es sei denkbar, dass die ihn im Dokument belastende Person ihn kenne und die Beschuldigungen unter Zwang gemacht habe. Womöglich handle es sich um einen früheren politischen Mitstreiter, den er nur unter einem Decknamen kenne und der seinerseits sich mittels falscher Anschuldigung aus einem Strafverfahren zu exkulpieren versuche. Sein Anspruch auf Asyl sei somit und insbesondere mit dem nun bestehenden, flüchtlingsrechtlich relevanten PKK-Zusammenhang erstellt, andernfalls sein Eventualantrag (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung) zum Tragen kommen müsse. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie der erwähnten, an die Oberstaatsanwaltschaft E._______ in Istanbul gerichteten Klageschrift einer anwaltlich vertretenen Privatperson vom 18. März 2015 mitsamt einer deutschen Übersetzung zu den Akten. Gemäss dieser wird der Beschwerdeführer der Begehung einer im Jahre 2014 verübten Straftat beschuldigt, die mit "Mitgliedschaft in einer Organisation, Propaganda für die Organisation, Gelderpressung, Todesdrohung" beschrieben wird. Das Dokument habe sein älterer Bruder via den erwähnten Anwalt des Klägers erhältlich machen können und Mitte April 2015 in die Schweiz überwiesen. Der Beschwerdeführer werde versuchen, durch einen noch zu mandatierenden eigenen Anwalt in der Türkei weitere Informationen und Beweismittel erhältlich zu machen.

E. 5.1 Das SEM ist nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen umfassenden und hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Frage des Bestehens einer aktuell begründeten Furcht vor Verfolgung infolge des angeblich im März 2015 gegen ihn anhängig gemachten und nunmehr mit Beweismitteln unterlegten Strafklageverfahrens wird unten (E. 5.2) zu beurteilen sein. Die weiteren gegen die Erwägungen des SEM angeführten Argumente entbehren mangels substanziell verwertbarer Bestreitungen der Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohnehin nur Bekräftigungen und Gegenbehauptungen darstellen. Am Rande zu erwähnen ist dabei, dass die ältere Schwester des Beschwerdeführers entgegen dessen Behauptung kein Asyl in der Schweiz erhalten hat, sondern eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegen das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungslage sprechen im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland legal und kontrolliert mit seinem am (...) 2014 ausgestellten Reisepass auf dem Luftweg verlassen konnte, sowie die Tatsache des mehr als elfwöchigen Zuwartens mit dem Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls für die Zeit vor der im März 2015 angeblich gegen ihn eingereichten Strafklage keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen nachweisen oder glaubhaft machen konnte.

E. 5.2 Unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe zu prüfen bleibt, ob die in der Anhörung geltend gemachte und angeblich kurz zuvor eingeleitete strafbehördliche Suche nach dem Beschwerdeführer glaubhaft und bejahendenfalls flüchtlingsrechtlich bedeutsam im Sinne der Ausführungen in E. 3 oben ist: Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die angeblich seit März 2015 bestehende strafbehördliche Suche nach ihm nicht glaubhaft erscheine und die diesbezüglich in Aussicht gestellten Unterlagen keine andere Einschätzung erwarten liessen, war bezogen auf den Verfügungszeitpunkt nicht zu beanstanden. Diesbezüglich kann wiederum auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt dabei die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen nachgeschoben und es entspreche nicht der Wahrheit. Die Betrachtung der Befragungs- und Anhörungsprotokolle lässt nämlich unschwer erkennen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf die Zeit bis Mitte März 2015 die von ihm subjektiv empfundene Benachteiligungs- und Bedrohungssituation durchaus glaubhaft zu schildern imstande war und insoweit auch einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterliess, wenngleich die Vorbringen wie gesehen am Erfordernis der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit gescheitert sind (vgl. E. 5.1 oben). Dieser Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitseindruck, der im Übrigen auch aus der vorin-stanzlich formulierten Nachvollziehbarkeit des subjektiven Gefühls des Unbehagens und Bedrohtseins des Beschwerdeführers (vgl. angefochtene Verfügung S. 6) hervorgeht, ist mit Bezug auf den seitherigen Sachverhaltszeitraum ein diametral entgegengesetzter (vgl. anschaulich das Anhörungsprotokoll F68 ff.) und er ändert sich durch das auf Beschwerdestufe nachgereichte Beweismittel nicht. Letzteres bildet das Kernelement der Beschwerde und ihrer -ergänzung. Der Beschwerdeführer versucht, mit diesem Beweismittel die Sichtweise des SEM hinsichtlich einer unbegründeten und nicht glaubhaft gemachten Furcht vor politisch motivierter Verfolgung in ein anderes Licht zu rücken, was ihm nicht gelingt. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine als solche deklarierte (Farb-)Kopie des Beweisdokumentes vorlegte und das Original mit der Beschwerdeergänzung in Aussicht stellte. Beim nachgereichten Exemplar handelt es sich aber offensichtlich wiederum um eine (nunmehr schwarz-weisse) Kopie des Originals, andernfalls es zwingend die Farbteile der ersteingereichten Kopie (Kopfnotizen und Unterschrift) enthalten müsste. Der Beweiswert des Dokumentes ist daher zum Vornherein erheblich eingeschränkt. Hinzu kommt, dass das angeblich von einem Rechtsanwalt verfasste und vom Beschwerdeführer (beziehungsweise vom rubrizierten Rechtsvertreter) als "Klageschrift" bezeichnete Dokument weder formal noch inhaltlich einer von einem Juristen verfassten Rechtsschrift entspricht. Bemerkenswert ist weiter, dass die "Klageschrift" vom 18. März 2015 datiert und - gemäss unterschriftlichem Vermerk - am gleichen Tag bei der Oberstaatsanwaltschaft eingegangen sein soll. Zwar ist eine solche zeitliche Konstellation (z.B. persönliche Übergabe des Dokuments am Tag seiner Abfassung) nicht gänzlich auszuschliessen. Der Beschwerdeführer muss sich aber jedenfalls die Frage gefallen lassen, wie es ihm hätte möglich sein sollen, am folgenden Tag anlässlich der Asylanhörung vom 19. März 2015 zu Protokoll zu geben, er sei "vor einigen Tagen" von seinen Familienangehörigen betreffend die Suche der "Justizbehörde von E._______" nach ihm informiert worden (vgl. Anhörungsprotokoll F6 und F68 f.). Bezeichnend sind gleichsam die konstruierten, auf reiner Mutmassung basierenden und nicht nachvollziehbaren Bemühungen des Beschwerdeführers zur Erklärung des auf dem Dokument unrichtig vermerkten Wohnortes des Beschwerdeführers zur fraglichen Tatzeit (vgl. Beschwerde S. 6). Festzuhalten ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer an selber Stelle seiner Rechtsmitteleingabe die Mandatierung eines Anwalts in der Türkei und "kurz- oder mittelfristig" die Nachreichung weiterer "Beweismittel in dieser Richtung" in Aussicht stellte. Indessen wurden bis zum heutigen Zeitpunkt weder solche eingereicht noch erfolgte eine Erklärung für diese Unterlassung des mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführers. Unbesehen des Erwogenen und unter hypothetischer Annahme eines tatsächlich seit dem 18. März 2015 hängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wäre nicht einzusehen, deshalb es ihm nicht möglich sein sollte, mit Hilfe seines türkischen Anwalts die offensichtliche Haltlosigkeit der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und seine Unschuld - beispielsweise mittels unschwer zu beschaffender Alibis aufgrund seines damaligen Aufenthalts in D._______ - darzutun.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht bestand begründeter Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen oder Beweismassnahmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die ausführlichen und praxisgestützten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III sowie zusammenfassend oben in E. 4.1 [am Ende]) nicht erfüllt. Diese Erwägungen werden auf Beschwerdestufe substanziell nicht bestritten. Anzufügen bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2013/2) in den Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Betreffend die übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens und die Grenzprovinzen zu Syrien ist die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz vorhandener Spannungen und vereinzelter gewaltsamer Zwischenfälle - auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 - nicht erreicht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und zuletzt etwa die Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1 oder E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers insbesondere in die Provinz D._______ oder nach Istanbul erscheint bei dieser Lagebeurteilung somit durchaus zumutbar, zumal unter Berücksichtigung der bei ihm vorhandenen und in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwähnten begünstigenden Umstände. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 gewährten unentgeltliche Rechtspflege zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit besagter Zwischenverfügung die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und in der Folge der rubrizierte Fürsprecher als Rechtsbeistand eingesetzt. Da keine Kostennote vorliegt, setzt das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung von Amtes wegen fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Gesamtbetrag von Fr. 1'000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2730/2015 Urteil vom 24. November 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, Advokaturbüro Weibel&Wenger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Vater des Beschwerdeführers (B._______, N [...]) ersuchte am (...) 2006 in der Schweiz um Asyl. Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom (...) 2008 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom (...) 2011 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. Am (...) 2013 wurde B._______ vom SEM als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Am (...) 2008 stellte auch die ältere Schwester des Beschwerdeführers (C._______, N [...]) in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM lehnte dieses mit unangefochten gebliebener Verfügung vom (...) 2013 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihr jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. B. Der Beschwerdeführ selber reiste am (...) Dezember 2014 im Besitze eines am (...) November 2014 durch das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Schengen-Visums auf dem Luftweg in die Schweiz ein. Am 18. Februar 2015 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 3. März 2015 und der Anhörung vom 19. März 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Kurde armenischer Abstammung, in D._______ geboren, jedoch in Istanbul im Kreise seiner politisch aktiven Familie aufgewachsen. Vor allem der Vater habe sich für die kurdische Sache engagiert und sei deswegen auch inhaftiert gewesen und gefoltert worden. Die Familie sei deswegen fichiert und habe Hausdurchsuchungen, Beobachtungen und Beschattungen durch die Behörden erdulden müssen; er könne sich aber nur noch vage daran erinnern. Der Vater sei um das Jahr 2006 aufgrund seiner Verfolgungslage schliesslich in die Schweiz geflüchtet. Für die Familie seien danach die Lebensumstände immer schwieriger geworden und die Mutter sei im Jahre 2009 zu ihrem Vater ins Dorf zurückgekehrt, wogegen er selber und seine Geschwister bei Verwandten in Istanbul geblieben seien. Belästigungen wegen seines Vaters seien seither nicht mehr vorgekommen. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie und armenischen Abstammung habe er aber in der Schule Belästigungen, Bedrohungen und Diskriminierungen durch Lehrkräfte und Mitschüler erfahren. Sein psychischer Zustand und seine Schulnoten hätten sich dadurch verschlechtert und zum Abbruch der (...) (...)mittelschule geführt. Er habe nunmehr vollzeitlich im (...)geschäft seines älteren Bruders gearbeitet. Im Jahre 2013 sei die Mutter wieder zu ihnen nach Istanbul gezogen. Seine Eltern seien schon seit langem Mitglieder der DTP (Partei der Demokratischen Gesellschaft) gewesen und hätten ihn ebenfalls als Parteiangehörigen eingetragen. Im Jahre 2013 sei er dann Mitglied und Aktivist des Jugendverbandes der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie; Nachfolgepartei der DTP) geworden. Sein Engagement habe in Strassenpropaganda, Unterschriftensammlungen für die Freilassung politischer Gefangener, Spendenbeschaffungen - insbesondere für Kobane - sowie in der Teilnahme an den Gezipark-Protesten bestanden. (...) 2013 sei er wegen dieser Protestteilnahmen im Rahmen von Massenverhaftungen zusammen mit zahlreichen Mitstreitern festgenommen, über Nacht beziehungsweise einen ganzen Tag auf dem Polizeiposten in Gewahrsam genommen, geschlagen, beschimpft und dank der Intervention diverser Abgeordneter und seiner Familie wieder freigelassen worden. Weitere Konsequenzen hätten die Festnahmen nicht gehabt. An einem (...) im Juni 2014 sei er zusammen mit seinem älteren Bruder und einem Mitarbeiter auf der Rückfahrt von der Arbeit gewesen, als sie von einer Gruppe Unbekannter angegriffen worden seien. Während er sich auf Anordnung seines Bruders unbemerkt unter dem Autositz versteckt habe, seien die beiden anderen durch Stich- und Schusswunden schwer verletzt worden. Der Bruder habe in der Folge Anzeige erstattet, dabei ihn (Beschwerdeführer) aber bewusst unerwähnt gelassen. Wie es mit der Anzeige weitergegangen sei, wisse er nicht. Der Angriff habe offenbar ausschliesslich seinem Bruder gegolten und sei vermutlich staatlich inszeniert gewesen, jedoch habe dieser nie über die Hintergründe dieses Vorfalles sprechen wollen. Ihn selber habe das Ereignis psychisch zusätzlich belastet, weshalb er im Sommer 2014 von seiner Familie zur Erholung zu den Grosseltern ins Herkunftsdorf geschickt worden sei. Dort habe er hauptsächlich Tiere gehütet und keine Probleme mehr gehabt. Zwar habe er sich in der Folge noch gelegentlich nach Istanbul begeben. Ein dauerhafterer Aufenthalt in der Stadt sei aber für ihn nicht in Frage gekommen, weil er sich dort vom Tode bedroht gefühlt hätte. Im Dorf habe er auch nicht für immer bleiben können und er habe seine Eltern vermisst, weshalb er die Empfehlung seines Vaters für eine Übersiedelung in die Schweiz als beste Lösung erachtet habe. Zu diesem Zweck habe er (...) und erfolgreich ein Touristenvisum für die Schweiz beantragt. Am (...) Dezember 2014 sei er auf dem Luftweg legal und kontrolliert von Istanbul nach Zürich gereist. Mitte März 2015 - kurz vor seiner Anhörung - habe er von seinem älteren Bruder erfahren, dass er (Beschwerdeführer) in der Heimat strafbehördlich gesucht werde, ohne die näheren Umstände hierfür zu kennen. Gesundheitlich gehe es ihm gut, aber er habe aufgrund des Vorfalls vom Juni 2014 noch immer Albträume und Schlafstörungen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen am (...) 2014 ausgestellten Reisepass, seine Identitätskarte, zwei Arztberichte vom Juni 2014 betreffend seinen älteren Bruder sowie zwei Schreiben seines Vaters vom 25. Dezember 2009 und 18. März 2015 zu den Akten. Im ersten beschreibt der Vater die infolge Trennung der Familie schwierig gewordene Situation für alle Beteiligten und seinen Wunsch nach einer Wiedervereinigung. Im zweiten Schreiben bekräftigt der Vater die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund dessen Beteiligung an den Gezipark-Protesten und stellt entsprechende Beweismittel in Aussicht; zudem bestätigt er dessen seitherige Bedrohungssitution in Istanbul und psychische Angeschlagenheit und macht auf die Verschärfung des politischen Klimas in der Türkei aufmerksam, wo der Beschwerdeführer somit nicht mehr in Sicherheit leben könne. C. Mit Verfügung vom 30. März 2015 - eröffnet tags darauf - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. April und Ergänzung vom 29. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 bestätigte es diese Feststellung. Weiter hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand antragsgemäss gut. F. Am (...) April 2017 reiste der eine Einreisebewilligung des SEM und ein gültiges Einreisevisum besitzende jüngere Bruder des Beschwerdeführers (F._______, N [...]) ebenfalls in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Gewährung des (Familien-)Asyls. Das Verfahren ist erstinstanzlich beim SEM hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So könne zwischen den vorgebrachten Ereignissen im Kontext der staatlichen Verfolgung seines Vaters (Fichierung der Familie, Hausdurchsuchungen, Beobachtungen, Beschattungen) und der Ausreise im Dezember 2014 weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Er selber habe denn auch bestenfalls noch vage Erinnerungen an solche Ereignisse und an seine persönliche Betroffenheit. Ab dem Jahre 2009, als er in die Obhut von Verwandten gegeben worden sei, sei er gemäss eigenen Angaben keinen staatlichen Repressionen mehr ausgesetzt gewesen. Auch die Diskriminierungen, Belästigungen und Bedrohungen in der Schulzeit lägen zu weit zurück, um noch ursächlich für die Ausreise zu erscheinen; zudem ermangelten sie der nach Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität. Ein konkreter zeitlicher und sachlicher Zusammenhang fehle ferner zwischen den ab 2013 geltend gemachten politischen Aktivitäten und den daraus resultierenden beiden Festnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Gezipark-Protesten und der Ausreise. Aus diesen kurzweiligen Festnahmen, die im Übrigen wiederum die erforderliche Intensität nicht erfüllten, hätten sich gemäss eigenen Angaben keine weiteren Konsequenzen für ihn ergeben. Beim Vorfall vom Juni 2014 (Angriff auf seinen älteren Bruder), der ihn angeblich psychisch destabilisiert habe, handle es sich sodann um ein Einzelereignis, das nicht ihm selber gegolten habe und in dessen Anschluss er sich noch ein weiteres halbes Jahr in der Heimat aufgehalten habe. Auch hierbei fehle es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise, die er erst später auf Vorschlag seines Vaters ins Auge gefasst habe. Weiter erscheine angesichts seiner Familiengeschichte und der Kindheits- und Jugenderinnerungen das Gefühl des Unbehagens und allenfalls Bedrohtseins in Istanbul zwar nachvollziehbar. Unter dem Aspekt begründeter Furcht vor Verfolgung bestünden jedoch objektiv keine Anhaltspunkte, dass sich seine Befürchtung, in Istanbul früher oder später umgebracht zu werden, bewahrheiten könnte. Seine einzigen beiden Behördenkontakte seien jene bei den Massenfestnahmen im Zusammenhang mit den Gezipark-Protesten gewesen und dabei sei er weder auf seinen Vater noch auf sein Engagement für die BDP angesprochen worden. Den im Gewahrsam erlittenen Beschimpfungen und Drohungen allgemeiner Art seien nach der Freilassung auch keine weiteren negativen Konsequenzen gefolgt. Zu berücksichtigen sei dabei ebenso der Umstand, dass sein vom tätlichen Angriff im Juni 2014 gezielt betroffener Bruder sich weiterhin in Istanbul aufhalte und nicht einzusehen sei, weshalb dies für den unentdeckt gebliebenen Beschwerdeführer nicht ebenfalls möglich sein sollte. Daneben stehe es ihm frei, sich bei einer Rückkehr in die Türkei in seinem Heimatdorf niederzulassen, wo er gemäss eigenen Aussagen nichts zu befürchten gehabt habe. Die vorgelegten Beweismittel (insb. Arztberichte betreffend den Bruder und zwei Schreiben des Vaters) enthielten keinerlei Informationen, welche der Einschätzung einer fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der genannten Vorbringen zuwiderlaufen würden. Die in der Anhörung geltend gemachte und angeblich kurz zuvor in Erfahrung gebrachte strafbehördliche Suche nach ihm erscheine unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft. Dabei sei festzuhalten, dass die beiden vorgebrachten Festnahmen gemäss eigenen Angaben keine weiteren negativen Konsequenzen für ihn gehabt hätten. Es überzeuge nun in keiner Weise, dass er eineinhalb Jahre später plötzlich auf die Idee gekommen sein wolle, diesbezüglich Nachforschungen via seinen älteren Bruder anzustellen. Die betreffenden Ausführungen entbehrten zudem jeglicher Fundiertheit und Konkretheit betreffend den Grund der Suche nach ihm und betreffend die Umstände der Beschaffung der Informationen durch den Bruder. Auch die diesbezüglich in Aussicht gestellten Unterlagen vermöge er weder in ihrer Art noch hinsichtlich des Einreichungszeitraumes oder der Hintergründe ihrer Erhältlichmachung zu substanziieren. Es dränge sich der Verdacht auf, er habe dieses Vorbringen nachgeschoben, um seinen Ausführungen zur geltend gemachten Bedrohungssituation den nötigen Nachdruck zu verleihen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei - unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK - angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte völkerrechtlich zulässig. Er erscheine auch grundsätzlich zumutbar, und zwar sowohl nach Istanbul als auch in die Heimatprovinz D._______. Weder die herrschende politische Situation dort noch andere, insbesondere individuelle Gründe sprächen dagegen. Der Beschwerdeführer sei jung, physisch gesund und verfüge in seiner Heimat nebst einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung über ein breitgefächertes Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Bezüglich seiner psychischen Beschwerden könne er sich im Bedarfsfall der in der Türkei vorhandenen und für ihn zugänglichen medizinisch-ärztlichen Infrastruktur anvertrauen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen, insbesondere seine Herkunft aus einer politisch aktiven Familie - sein Vater und seine ältere Schwester hätten in der Schweiz Asyl erhalten - sowie die aktuelle behördliche Suche nach ihm. Vor seinem familiären Hintergrund sei seine Furcht vor asylrelevanter Benachteiligung entgegen der Ansicht des SEM durchaus nachvollziehbar und es habe nicht von ihm verlangt werden können, in der Türkei zu verbleiben, bis die Sicherheitsbehörden den Zusammenhang zwischen ihm, seinen Aktivitäten für die BDP und seiner Familie herzustellen vermocht hätten. Die zunächst vage gebliebenen Informationen zur aktuellen behördlichen Suche nach ihm und zum hängigen Strafverfahren hätten sich in diesen Tagen verdichtet und er könne nun eine Klageschrift vom 18. März 2015 vorlegen. Entgegen seiner ursprünglichen Vermutung eines Zusammenhangs mit den Gezipark-Protesten werde er darin beschuldigt, mit unlauteren Mitteln Spenden für die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) eingetrieben zu haben. Es sei denkbar, dass die ihn im Dokument belastende Person ihn kenne und die Beschuldigungen unter Zwang gemacht habe. Womöglich handle es sich um einen früheren politischen Mitstreiter, den er nur unter einem Decknamen kenne und der seinerseits sich mittels falscher Anschuldigung aus einem Strafverfahren zu exkulpieren versuche. Sein Anspruch auf Asyl sei somit und insbesondere mit dem nun bestehenden, flüchtlingsrechtlich relevanten PKK-Zusammenhang erstellt, andernfalls sein Eventualantrag (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung) zum Tragen kommen müsse. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie der erwähnten, an die Oberstaatsanwaltschaft E._______ in Istanbul gerichteten Klageschrift einer anwaltlich vertretenen Privatperson vom 18. März 2015 mitsamt einer deutschen Übersetzung zu den Akten. Gemäss dieser wird der Beschwerdeführer der Begehung einer im Jahre 2014 verübten Straftat beschuldigt, die mit "Mitgliedschaft in einer Organisation, Propaganda für die Organisation, Gelderpressung, Todesdrohung" beschrieben wird. Das Dokument habe sein älterer Bruder via den erwähnten Anwalt des Klägers erhältlich machen können und Mitte April 2015 in die Schweiz überwiesen. Der Beschwerdeführer werde versuchen, durch einen noch zu mandatierenden eigenen Anwalt in der Türkei weitere Informationen und Beweismittel erhältlich zu machen. 5. 5.1 Das SEM ist nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen umfassenden und hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Frage des Bestehens einer aktuell begründeten Furcht vor Verfolgung infolge des angeblich im März 2015 gegen ihn anhängig gemachten und nunmehr mit Beweismitteln unterlegten Strafklageverfahrens wird unten (E. 5.2) zu beurteilen sein. Die weiteren gegen die Erwägungen des SEM angeführten Argumente entbehren mangels substanziell verwertbarer Bestreitungen der Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohnehin nur Bekräftigungen und Gegenbehauptungen darstellen. Am Rande zu erwähnen ist dabei, dass die ältere Schwester des Beschwerdeführers entgegen dessen Behauptung kein Asyl in der Schweiz erhalten hat, sondern eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegen das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungslage sprechen im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland legal und kontrolliert mit seinem am (...) 2014 ausgestellten Reisepass auf dem Luftweg verlassen konnte, sowie die Tatsache des mehr als elfwöchigen Zuwartens mit dem Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls für die Zeit vor der im März 2015 angeblich gegen ihn eingereichten Strafklage keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen nachweisen oder glaubhaft machen konnte. 5.2 Unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe zu prüfen bleibt, ob die in der Anhörung geltend gemachte und angeblich kurz zuvor eingeleitete strafbehördliche Suche nach dem Beschwerdeführer glaubhaft und bejahendenfalls flüchtlingsrechtlich bedeutsam im Sinne der Ausführungen in E. 3 oben ist: Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die angeblich seit März 2015 bestehende strafbehördliche Suche nach ihm nicht glaubhaft erscheine und die diesbezüglich in Aussicht gestellten Unterlagen keine andere Einschätzung erwarten liessen, war bezogen auf den Verfügungszeitpunkt nicht zu beanstanden. Diesbezüglich kann wiederum auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt dabei die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen nachgeschoben und es entspreche nicht der Wahrheit. Die Betrachtung der Befragungs- und Anhörungsprotokolle lässt nämlich unschwer erkennen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf die Zeit bis Mitte März 2015 die von ihm subjektiv empfundene Benachteiligungs- und Bedrohungssituation durchaus glaubhaft zu schildern imstande war und insoweit auch einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterliess, wenngleich die Vorbringen wie gesehen am Erfordernis der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit gescheitert sind (vgl. E. 5.1 oben). Dieser Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitseindruck, der im Übrigen auch aus der vorin-stanzlich formulierten Nachvollziehbarkeit des subjektiven Gefühls des Unbehagens und Bedrohtseins des Beschwerdeführers (vgl. angefochtene Verfügung S. 6) hervorgeht, ist mit Bezug auf den seitherigen Sachverhaltszeitraum ein diametral entgegengesetzter (vgl. anschaulich das Anhörungsprotokoll F68 ff.) und er ändert sich durch das auf Beschwerdestufe nachgereichte Beweismittel nicht. Letzteres bildet das Kernelement der Beschwerde und ihrer -ergänzung. Der Beschwerdeführer versucht, mit diesem Beweismittel die Sichtweise des SEM hinsichtlich einer unbegründeten und nicht glaubhaft gemachten Furcht vor politisch motivierter Verfolgung in ein anderes Licht zu rücken, was ihm nicht gelingt. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine als solche deklarierte (Farb-)Kopie des Beweisdokumentes vorlegte und das Original mit der Beschwerdeergänzung in Aussicht stellte. Beim nachgereichten Exemplar handelt es sich aber offensichtlich wiederum um eine (nunmehr schwarz-weisse) Kopie des Originals, andernfalls es zwingend die Farbteile der ersteingereichten Kopie (Kopfnotizen und Unterschrift) enthalten müsste. Der Beweiswert des Dokumentes ist daher zum Vornherein erheblich eingeschränkt. Hinzu kommt, dass das angeblich von einem Rechtsanwalt verfasste und vom Beschwerdeführer (beziehungsweise vom rubrizierten Rechtsvertreter) als "Klageschrift" bezeichnete Dokument weder formal noch inhaltlich einer von einem Juristen verfassten Rechtsschrift entspricht. Bemerkenswert ist weiter, dass die "Klageschrift" vom 18. März 2015 datiert und - gemäss unterschriftlichem Vermerk - am gleichen Tag bei der Oberstaatsanwaltschaft eingegangen sein soll. Zwar ist eine solche zeitliche Konstellation (z.B. persönliche Übergabe des Dokuments am Tag seiner Abfassung) nicht gänzlich auszuschliessen. Der Beschwerdeführer muss sich aber jedenfalls die Frage gefallen lassen, wie es ihm hätte möglich sein sollen, am folgenden Tag anlässlich der Asylanhörung vom 19. März 2015 zu Protokoll zu geben, er sei "vor einigen Tagen" von seinen Familienangehörigen betreffend die Suche der "Justizbehörde von E._______" nach ihm informiert worden (vgl. Anhörungsprotokoll F6 und F68 f.). Bezeichnend sind gleichsam die konstruierten, auf reiner Mutmassung basierenden und nicht nachvollziehbaren Bemühungen des Beschwerdeführers zur Erklärung des auf dem Dokument unrichtig vermerkten Wohnortes des Beschwerdeführers zur fraglichen Tatzeit (vgl. Beschwerde S. 6). Festzuhalten ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer an selber Stelle seiner Rechtsmitteleingabe die Mandatierung eines Anwalts in der Türkei und "kurz- oder mittelfristig" die Nachreichung weiterer "Beweismittel in dieser Richtung" in Aussicht stellte. Indessen wurden bis zum heutigen Zeitpunkt weder solche eingereicht noch erfolgte eine Erklärung für diese Unterlassung des mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführers. Unbesehen des Erwogenen und unter hypothetischer Annahme eines tatsächlich seit dem 18. März 2015 hängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wäre nicht einzusehen, deshalb es ihm nicht möglich sein sollte, mit Hilfe seines türkischen Anwalts die offensichtliche Haltlosigkeit der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und seine Unschuld - beispielsweise mittels unschwer zu beschaffender Alibis aufgrund seines damaligen Aufenthalts in D._______ - darzutun. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht bestand begründeter Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen oder Beweismassnahmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die ausführlichen und praxisgestützten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III sowie zusammenfassend oben in E. 4.1 [am Ende]) nicht erfüllt. Diese Erwägungen werden auf Beschwerdestufe substanziell nicht bestritten. Anzufügen bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2013/2) in den Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Betreffend die übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens und die Grenzprovinzen zu Syrien ist die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz vorhandener Spannungen und vereinzelter gewaltsamer Zwischenfälle - auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 - nicht erreicht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und zuletzt etwa die Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1 oder E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers insbesondere in die Provinz D._______ oder nach Istanbul erscheint bei dieser Lagebeurteilung somit durchaus zumutbar, zumal unter Berücksichtigung der bei ihm vorhandenen und in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwähnten begünstigenden Umstände. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 gewährten unentgeltliche Rechtspflege zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit besagter Zwischenverfügung die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und in der Folge der rubrizierte Fürsprecher als Rechtsbeistand eingesetzt. Da keine Kostennote vorliegt, setzt das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung von Amtes wegen fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Gesamtbetrag von Fr. 1'000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: