Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
I. A. Ein von der Beschwerdeführerin 1 am 14. März 2018 für sich und Ihre beiden Söhne (Beschwerdeführende 2 und 3) auf der Schweizer Botschaft in Istanbul gestelltes Visagesuch zwecks Ehevorbereitung in der Schweiz wurde von der zuständigen kantonalen Behörde abgewiesen. II. B. Die Beschwerdeführenden - Angehörige der kurdischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ reisten am 28. August 2019 illegal in die Schweiz ein und stellten am 29. August 2019 Asylgesuche. Am 6. September 2019 fanden die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden 1 und 3 und am 22. Oktober 2019 beziehungsweise 23. Oktober 2019 die Erstbefragungen statt. C. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertretung vom 31. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Reihe von Beweismitteln (neun Arzt-berichte betreffend die Beschwerdeführerin, Auszug aus e-devlet [Bestätigung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin], Behindertenausweis in Kopie, Bestätigungen betreffend Bemühungen um eine Arbeitsstelle, Ausbildungsbetätigung, Einwohnerregistrierungsblatt). D. Am 18. November 2019 beziehungsweise 21. November 2019 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 3 zu ihren Asylgründen angehört. E. E.a Die Beschwerdeführerin 1 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei wegen der geplanten Heirat mit einem hier wohnhaften Landsmann in die Schweiz gereist. Ferner sei sie von ihrem Ex-Partner - dem Vater ihres älteren Sohnes - bedroht worden. Er habe während ihrer Beziehung immer wieder gewaltsame Übergriffe auf sie verübt. Ab März oder Juni 2018 habe er sie wiederholt telefonisch bedroht, nachdem sie ihn zwecks Erhalt einer Vollmacht für die Ausstellung von Dokumenten für den gemeinsamen Sohn habe kontaktieren müssen. Er habe auch in ihrer Abwesenheit ihre Wohnung aufgesucht. Sie hätten sich deshalb, nachdem ihr Ex-Partner ihre Wohnadresse gekannt habe, bei einer ihrer Schwestern aufgehalten. Sie habe weder die Polizei noch sonstige Institutionen um Schutz ersucht, weil sie einerseits davon ausgegangen sei, in Bälde das Visum für die legale Einreise in die Schweiz zu erhalten, und weil man andererseits den Fraueninstitutionen in der Türkei nicht vertrauen könne. Im Weiteren seien sie und ihre Familie in der Türkei diskriminiert worden, weil sie Kurden und Aleviten seien. Namentlich seien ihre Stellenbewerbungen abgelehnt worden, obwohl ihr im Jahr (...) eine Invalidenrente zugesprochen worden und der Staat verpflichtet sei, Behinderten eine Arbeitsstelle zur Verfügung zu stellen. Die Zahlung ihrer Rente sei nach sieben Monaten ohne Begründung eingestellt worden; sie habe hiergegen erfolglos Beschwerde erhoben. Im Jahr (...) oder (...) sei das Dorf ihrer Familie von der Hizbollah angegriffen worden. Sie hätten ihre Identität immer geheim halten müssen. Sie und ihre Familien seien Sympathisanten der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), hätten sich aber nicht politisch engagiert und seien nicht Mitglieder einer politischen Partei. Sie leide unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen (fortgeschrittene Krebserkrankung, Herzprobleme, Schilddrüsenerkrankung). Deswegen sei sie in Spitälern in E._______ und D._______ in Behandlung gewesen. E.b Der Beschwerdeführer 3 verwies zur Begründung seines Asylgesuchs zunächst auf die beabsichtigte Heirat seiner Mutter mit einem in der Schweiz wohnhaften Mann sowie auf die Drohungen durch den Ex-Partner seiner Mutter (seinen leiblichen Vater). Ferner habe er in den Jahren (...) und (...) als HDP-Sympathisant an Demonstrationen dieser Partei teil-genommen. Er sei deshalb vom Vizedirektor seiner Schule mehrmals verwarnt und schliesslich von der Schule verwiesen worden. Seine Mutter habe erfolglos gegen seinen Schulausschluss Beschwerde erhoben. Er habe deswegen unter Depressionen gelitten und sei deswegen in psychologischer Behandlung gewesen. Schliesslich habe er dann seine Ausbildung an einer Fernschule fortsetzen können. Im Weiteren müsste er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Aufgebot für den Militärdienst rechnen. Er wolle diesen aber nicht absolvieren, weil die Möglichkeit bestehe, dass er in den Osten der Türkei versetzt werde und weil er grundsätzlich eine pazifistische Einstellung habe. Er befürchte, im Falle einer Militärdienstverweigerung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Er habe auch in der Schweiz an Kundgebungen für "Rojava", einmal in F._______ und zweimal in G._______, teilgenommen und befürchte Probleme zu bekommen, falls Aufnahmen dieser Veranstaltungen im Fernsehen ausgestrahlt würden. F. Mit Eingabe vom 25. und 27. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten (Zeitungsartikel betreffend zwei Bekannte der Beschwerdeführerin 1, die Opfer von Gewalthandlungen ihrer Ex-Partner geworden seien, sowie Internetartikel über Kundgebungen in der Schweiz). G. G.a Am 2. Dezember 2019 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden Verfügungsentwürfe zur Stellungnahme. G.b Mit Eingaben vom 3. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung zu den Entwürfen der Entscheide des SEM schriftlich Stellung. H. Mit zwei separaten Verfügungen vom 4. Dezember 2019 - eröffnet am gleichen Tag stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Die ursprünglich zugewiesene Rechtsvertretung legte am 4. Dezember 2019 ihr Vertretungsmandat nieder J. J.a Mit zwei separaten Eingaben ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen der Vorinstanz und beantragten, diese Entscheide seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im erweiterten Verfahren an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragten zudem, ihre Verfahren seien koordiniert mit demjenigen ihres Sohnes beziehungsweise Bruders (Beschwerdeführer 3) zu behandeln. J.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Fotos und einen Internetartikel betreffend Kundgebungen in der Schweiz, einen Internetartikel über Frauenmorde in der Türkei, sowie Unterlagen betreffend den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ein. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-6626/2019 und E-6629/2019 zu vereinigen und es ist in einem Urteil über diese zu entscheiden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus, hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe durch den Ex-Partner der Beschwerdeführerin 1 sei festzustellen, dass der türkische Staat über eine funktionierende und wirksame Schutzinfrastruktur verfüge und es ihr daher möglich gewesen wäre, die Hilfe der türkischen Behörden oder von Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Es sei von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden betreffend Gewalt gegen Frauen auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt versucht, Schutz durch diese Institutionen zu erhalten, und es würden keine Hinweise vorliegen, dass sie keinen Zugang hierzu gehabt hätte. Die eingereichten Zeitungsartikel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Misshandlungen durch ihren Ex-Partner während der Dauer ihrer Beziehung ebenso wie der Angriff auf das Heimatdorf im Jahr (...) seien mangels eines hinreichenden zeit-lichen und sachlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise nicht asylrelevant. Den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit keine Arbeitsstelle und keine Rente erhalten habe. Die übrigen geltend gemachten Nachteile würden in ihrer Intensität nicht über das hinausgehen, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen könne. In Bezug auf das geltend gemachte exilpolitische Engagement sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden von den türkischen Behörden als blosse Mitläufer wahrgenommen werden würden; ihr Engagement sei als sehr niederschwellig zu bezeichnen. In der Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 3. Dezember 2019 würden keine Tatschen vorgebracht oder Beweismittel vorgelegt, die eine Änderung der Einschätzung des SEM zu rechtfertigen vermöchten. Es sei demnach festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten. Da die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführenden Visa verweigert habe, hätten sie keinen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und seien deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 für den Lebensunterhalt von ihr und ihren Kindern aufkomme könne. Betreffend ihre gesundheitliche Situation sei aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und Angaben festzustellen, dass sie in der Türkei die erforderliche medizinische Behandlung erhalten habe und im Falle einer Rückkehr weiterhin erhalten werde. Es sei davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 sich bei einer Rückkehr in die Türkei drastisch verschlechtern werde. Schliesslich seien auch unter dem Aspekt des Kindeswohls (des minderjährigen Beschwerdeführers 2) keine Hindernisse gegen einen Wegweisungsvollzug ersichtlich.
E. 4.1.2 Betreffend den Beschwerdeführer 3 begründete die Vorinstanz ihre Verfügung namentlich damit, es handle sich bei den Schikanen und Benachteiligungen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei aus-gesetzt sei, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die Situation dieser ethnischen Minderheit habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen seit 2001 merklich verbessert. Der Schulverweis des Beschwerdeführers 3 habe im Zeitpunkt der Ausreise (...) Jahre zurückgelegen und entfalte daher wegen fehlendem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise keine Asylrelevanz. Zudem gehe dieses Vorkommnis in seiner Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten. Die Militärdienstpflicht sei nicht asylrelevant, sofern die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Einteilung in eine Truppeneinheit erfolge nach dem Zufallsprinzip, weshalb kein Zusammenhang zwischen der ethnischen Zugehörigkeit und dem Stationierungsort bestehe. Ein allfälliger Einsatz im Osten der Türkei stelle somit keinen asylrelevanten Nachteil dar. Refraktion und Desertion seien Massendelikte, die milde oder überhaupt nicht bestraft würden. Die ethnische oder religiöse Herkunft spiele bei der Bestrafung keine Rolle. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz sei aufgrund der eingereichten Foto- und Videoaufnahmen davon auszugehen, dass er von den türkischen Behörden höchstens als blosser Mitläufer wahrgenommen werden würde. Sein Engagement sei sehr niederschwellig. Es sei zu bemerken, dass er dieses erst nach Abschluss seiner Anhörung vom 21. November 2019 erwähnt habe und keine konkreten Angaben zum politischen Hintergrund der Demonstrationen habe machen können. Diese Vorbringen seien somit nicht geeignet, ein exponiertes Engagement und damit eine asylrelevante Gefährdung zu belegen.
E. 4.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerdeeingaben rügten die Beschwerdeführenden zunächst, die Vorinstanz habe die gesetzlich vorgesehen Maximaldauer für beschleunigte Verfahren massiv überschritten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie nicht ins erweiterte Verfahren zugeteilt worden seien. Durch dieses Vorgehen seien ihre Parteirechte beschnitten worden.
E. 4.2.2 In materieller Hinsicht erscheine eine Reevaluation der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden angesichts der aktuellen Entwicklungen angezeigt. Im Lichte der Verhältnisse in ihrem Heimatstaat und der erlebten Diskriminierungen sei es durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 sich gefürchtet habe, die Behörden um Schutz zu ersuchen. Hinsichtlich der Einstellung ihrer Rente habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und gewürdigt. Der Schulverweis des Beschwerdeführers 3 sei eine Strafmassnahme seitens einer staatlichen Behörde gewesen, welche ihn in seinem Grundrecht auf Bildung empfindlich getroffen habe und daher als asylrelevant erachtet werden müsse.
E. 4.2.3 Angesichts des von der türkischen Armee geführten politisch motivierten Kriegs gegen Widerstandskämpfer im Osten der Türkei sowie der widerrechtlichen Angriffskriege in Syrien und im Nordirak könne - ent-gegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht von einer Wahrnehmung legitimer Interessen sowie einer legitimen Bestrafung von Wehrdienst-verweigerern gesprochen werden.
E. 4.2.4 Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass ihr exilpolitisches Engagement vom SEM als "sehr niederschwellig" eingestuft werde. Sie seien in dem eingereichten Artikel, welcher auf einer bekannten Internetseite publiziert worden sei, bei einer Kundgebung an vorderster Front klar erkennbar abgebildet. Sie seien damit öffentlich sichtbar als Sympathisanten der Befreiungsbewegung Kurdistans (PKK, YPG) in Erscheinung getreten. Damit sei durchaus von einem ernsthaften und exponierten Engagement aus-zugehen, das in der Türkei mit langjähriger Haftstrafe belegt sei. Da der türkische Geheimdienet in der Schweiz sehr aktiv sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden von ihren Aktivitäten Kenntnis genommen hätten und ihnen als Kurden mit alevitischer Reli-gionszugehörigkeit mit exilpolitischem Engagement bei einer Rückkehr relevante Nachteile drohen würden. In Medienberichten werde über zahlreiche politisch motivierte Strafverfahren gegen Regimegegner, insbesondere kurdische Aktivisten, berichtet. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seine Überzeugungen in der Türkei nicht ausleben können, mache deutlich, dass nicht von einer bloss oberflächlichen Identifikation mit der kurdischen Sache gesprochen werden könne. Dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement erst am Ende seiner Anhörung erwähnt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass seine Anhörung nicht gut verlaufen sei, da die Befragerin laut geworden sei und ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie ihm nicht glaube.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6 Zum Vorbringen, das vorliegende Verfahren hätte von der Vorinstanz im erweiterten Verfahren durchgeführt werden müssen, ist Folgendes festzustellen:
E. 6.1 Die Vorbereitungsphase dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Ihre Dauer ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: Caroni Martina, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, S. 90 Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat grundsätzlich eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen.
E. 6.2 Vorliegend wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden am 29. August 2019 gestellt. Die angefochtene Verfügung datiert vom 4. Dezember 2019, mithin 97 Tage später. Das SEM hat vorliegend die gesetzlichen Vorgaben, im Rahmen welcher die Behandlung und der Entscheid im beschleunigten Verfahren vorzunehmen sind, mithin klar überschritten.
E. 6.3 Zwar ist der Rechtsvertretung zuzustimmen, dass die Behandlung eines Falls im beschleunigten Verfahren eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hat (sieben Arbeitstage im beschleunigten Verfahren [Art. 108 Abs. 1 AsylG] gegenüber 30 Tagen im erweiterten Verfahren [Art. 108 Abs. 2 und 3 AsylG]). Die Behandlung eines komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt damit an sich bereits die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien zugunsten der um Asyl nachsuchenden Person (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7.5, E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6 und E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3 m.w.H.). Vorliegend kann aber festgestellt werden, dass die Beschwerdeeingaben, welche unter Einhaltung der nur kurzen Beschwerdefrist verfasst wurden, sich mit den wesentlichen Aspekten der angefochtenen Verfügung einlässlich auseinandersetzen. Eine massgebliche Einschränkung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden ist demnach nicht festzustellen. Ferner erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, als unbegründet. Die wesentlichen Sachverhaltselemente sind erstellt und es ist keine Notwendigkeit weiterer diesbezüglicher Abklärungen ersichtlich.
E. 6.4 Eine Aufhebung der Verfügung rechtfertigt sich unter diesen Umständen zwar nicht. Das SEM ist jedoch mit Blick auf zukünftige Verfahren anzuhalten, im Falle solcher, die sich nicht mehr unter die gesetzliche Normierung eines beschleunigten Verfahrens fassen lassen, eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren vorzunehmen. Andernfalls wird dem gesetzgeberischen Gedanken, welcher der Neustrukturierung des Verfahrens zugrunde lag, nicht Genüge getan. So ist das neue Verfahren zwar auf eine Verfahrensbeschleunigung angelegt. Es ergibt sich aber aus dem Gesetz deutlich, dass der unterschiedlichen Komplexität von Verfahren Rechnung zu tragen ist und die Parteirechte, insbesondere der Rechtsschutz in den Zentren des Bundes im erforderlichen Umfang (vgl. Art. 102f-102k AsylG) zu gewährleisten ist.
E. 6.5 Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass sich aus den von den Beschwerdeführenden für ihre Ausreise aus dem Heimatstaat genannten Gründe offenkundig nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Namentlich ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass es ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre, den Schutz der heimatlichen Behörden sowie allenfalls nicht-staatlicher Organisationen gegen die vorgebrachten Übergriffe durch den Ex-Partner beziehungsweise Vater in Anspruch zu nehmen. Zumal sie sich nie an die betreffenden Stellen in der Türkei gewendet haben, besteht kein konkreter Grund zur Annahme, diese hätten ihnen - namentlich aufgrund ihrer Ethnie und Religion - die notwendige Unterstützung verweigert. Eine andere Einschätzung vermag auch das von den Beschwerdeführenden zitierte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 nicht zu rechtfertigen. In diesem wird ausdrücklich die bestehende Praxis betreffend Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden bestätigt und im Weiteren festgehalten, dass diese Frage im Falle tiefgreifender negativer Entwicklungen neu zu evaluieren wäre (vgl. a.a.O. E. 5.2.5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist aber keine klare derartige Entwicklung in der Türkei zu verzeichnen, die eine neue grundlegende Evaluation derzeit als notwendig erscheinen lassen würde.
E. 7.2 Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin 1 keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass der von ihr vorgebrachten Einstellung von Rentenzahlungen beziehungsweise Nichtberücksichtigung ihrer Stellenbewerbungen ein asylrechtlich relevantes Motiv (nämlich ihre ethnische Zugehörigkeit und Religion) zugrunde liegt. Einen derartigen Schluss lassen auch die eingereichten Unterlagen nicht zu. Es besteht demnach kein Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen
E. 7.3 Der vom Beschwerdeführer 3 vorgebrachte Schulverweis wegen seiner Teilnahme an Kundgebungen der HDP ist nicht ein Eingriff von derartiger Intensität, dass er als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wäre. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer 3 gemäss seinen Aussagen seine Schulausbildung bei einer anderen Bildungseinrichtung fortsetzen konnte und er keine Verfolgungsmassnahmen der türkischen Sicherheitskräfte wegen seines politischen Engagements vor seiner Ausreise geltend gemacht hat.
E. 7.4 Auch einem allfälligen Einzug des Beschwerdeführers 3 in den Militärdienst kann keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5 und D-572/2018 vom 22. Februar 2018 E. 4.6). Es kann nicht etwa davon gesprochen werden, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D- 3828/2017 a.a.O. E. 5.5). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bestrafung mit einem Politmalus zu rechnen hätte, was als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des BVGer D-7303/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2.2).
E. 7.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer nichts aus seiner Rüge, seine Anhörung sei nicht korrekt durchgeführt worden, zu seinen Gunsten ableiten, da die Befragungsprotokolle keineswegs darauf schliessen lassen, es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Asylgründe vollständig darzulegen.
E. 7.6 In Bezug auf die Frage, ob den Beschwerdeführenden aufgrund des von ihnen geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen:
E. 7.6.1 Zwar muss davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätten. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.).
E. 7.6.2 Auf den eingereichten Fotos und Videos von Demonstrationen in der Schweiz sind die Beschwerdeführenden - soweit sie überhaupt identifizierbar sind als einfache Kundgebungsteilnehmer zu erkennen. Dass sie eine herausragende Funktion innehaben würden, ist nicht ersichtlich und wurde von ihnen auch nicht behauptet. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihnen bestehen könnte, da es sich bei ihnen nicht um Persönlichkeiten handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnten. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht.
E. 7.6.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht haben. Das SEM hat somit zu Recht ihre Asylgesuche abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die über das Internet geknüpfte Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zu einem in der Schweiz lebenden Landsmann wird offenbar nicht weitergeführt (vgl. SEM-Verfügung S. 9, mit weiteren Hinweisen). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen - auch nicht in dem vorwiegend von Kurden besiedelten Osten und Südosten des Landes (vgl. Urteile des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Anders als beispielsweise Hakkari oder Sirnak (vgl. herzu weiterhin BVGE 2013/2) gehört die Provinz D._______ nicht zu jenen Gebieten, für die punktuell eine Situation allgemeiner Gewalt angenommen wird. Die allgemeine Sicherheitslage steht damit einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden an ihren Herkunftsort nicht entgegen.
E. 9.3.2 Nicht zu beanstanden ist sodann die - von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene - Einschätzung in der angefochtenen Verfügung, wonach die medizinische Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei gewährleistet ist. Gemäss Aktenlage war sie bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in mehreren Spitälern in ärztlicher Behandlung und es wurde nicht geltend gemacht, diese sei nicht adäquat gewesen. Es wurde auch in keiner Weise substanziiert dargetan, dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen würde.
E. 9.3.3 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz auf dessen Unterstützung sie bei der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen können.
E. 9.3.4 Unter diesen Umständen steht auch die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer 2 um ein (...)-jähriges Kind handelt, respektive das Kindeswohl dem Vollzug klarerweise nicht entgegen. Der Minderjährige wird in Begleitung seiner Mutter und seines volljährigen Bruders (Beschwerdeführer 3) in das Land zurückkehren, in dem er vor der kürzlich erfolgten Ausreise sein ganzes Leben verbracht hat.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) nicht erfüllt sind.
E. 12 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950. (für beide Verfahren) festzusetzen (Art. 1-3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren E-6626/2019 und E-6629/2019 werden vereinigt
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG werden abgewiesen,
- Die Verfahrenskosten von Fr. 950. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6626/2019E-6629/2019 Urteil vom 23. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), Türkei, (Verfahren E-6626/2019) und 3.C._______, geboren (...), Türkei (Verfahren E-6629/2019) alle vertreten durch Matthias Rysler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügungen des SEM vom 4. Dezember 2019 / N (...) und N (...). Sachverhalt: I. A. Ein von der Beschwerdeführerin 1 am 14. März 2018 für sich und Ihre beiden Söhne (Beschwerdeführende 2 und 3) auf der Schweizer Botschaft in Istanbul gestelltes Visagesuch zwecks Ehevorbereitung in der Schweiz wurde von der zuständigen kantonalen Behörde abgewiesen. II. B. Die Beschwerdeführenden - Angehörige der kurdischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ reisten am 28. August 2019 illegal in die Schweiz ein und stellten am 29. August 2019 Asylgesuche. Am 6. September 2019 fanden die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden 1 und 3 und am 22. Oktober 2019 beziehungsweise 23. Oktober 2019 die Erstbefragungen statt. C. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertretung vom 31. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Reihe von Beweismitteln (neun Arzt-berichte betreffend die Beschwerdeführerin, Auszug aus e-devlet [Bestätigung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin], Behindertenausweis in Kopie, Bestätigungen betreffend Bemühungen um eine Arbeitsstelle, Ausbildungsbetätigung, Einwohnerregistrierungsblatt). D. Am 18. November 2019 beziehungsweise 21. November 2019 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 3 zu ihren Asylgründen angehört. E. E.a Die Beschwerdeführerin 1 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei wegen der geplanten Heirat mit einem hier wohnhaften Landsmann in die Schweiz gereist. Ferner sei sie von ihrem Ex-Partner - dem Vater ihres älteren Sohnes - bedroht worden. Er habe während ihrer Beziehung immer wieder gewaltsame Übergriffe auf sie verübt. Ab März oder Juni 2018 habe er sie wiederholt telefonisch bedroht, nachdem sie ihn zwecks Erhalt einer Vollmacht für die Ausstellung von Dokumenten für den gemeinsamen Sohn habe kontaktieren müssen. Er habe auch in ihrer Abwesenheit ihre Wohnung aufgesucht. Sie hätten sich deshalb, nachdem ihr Ex-Partner ihre Wohnadresse gekannt habe, bei einer ihrer Schwestern aufgehalten. Sie habe weder die Polizei noch sonstige Institutionen um Schutz ersucht, weil sie einerseits davon ausgegangen sei, in Bälde das Visum für die legale Einreise in die Schweiz zu erhalten, und weil man andererseits den Fraueninstitutionen in der Türkei nicht vertrauen könne. Im Weiteren seien sie und ihre Familie in der Türkei diskriminiert worden, weil sie Kurden und Aleviten seien. Namentlich seien ihre Stellenbewerbungen abgelehnt worden, obwohl ihr im Jahr (...) eine Invalidenrente zugesprochen worden und der Staat verpflichtet sei, Behinderten eine Arbeitsstelle zur Verfügung zu stellen. Die Zahlung ihrer Rente sei nach sieben Monaten ohne Begründung eingestellt worden; sie habe hiergegen erfolglos Beschwerde erhoben. Im Jahr (...) oder (...) sei das Dorf ihrer Familie von der Hizbollah angegriffen worden. Sie hätten ihre Identität immer geheim halten müssen. Sie und ihre Familien seien Sympathisanten der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), hätten sich aber nicht politisch engagiert und seien nicht Mitglieder einer politischen Partei. Sie leide unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen (fortgeschrittene Krebserkrankung, Herzprobleme, Schilddrüsenerkrankung). Deswegen sei sie in Spitälern in E._______ und D._______ in Behandlung gewesen. E.b Der Beschwerdeführer 3 verwies zur Begründung seines Asylgesuchs zunächst auf die beabsichtigte Heirat seiner Mutter mit einem in der Schweiz wohnhaften Mann sowie auf die Drohungen durch den Ex-Partner seiner Mutter (seinen leiblichen Vater). Ferner habe er in den Jahren (...) und (...) als HDP-Sympathisant an Demonstrationen dieser Partei teil-genommen. Er sei deshalb vom Vizedirektor seiner Schule mehrmals verwarnt und schliesslich von der Schule verwiesen worden. Seine Mutter habe erfolglos gegen seinen Schulausschluss Beschwerde erhoben. Er habe deswegen unter Depressionen gelitten und sei deswegen in psychologischer Behandlung gewesen. Schliesslich habe er dann seine Ausbildung an einer Fernschule fortsetzen können. Im Weiteren müsste er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Aufgebot für den Militärdienst rechnen. Er wolle diesen aber nicht absolvieren, weil die Möglichkeit bestehe, dass er in den Osten der Türkei versetzt werde und weil er grundsätzlich eine pazifistische Einstellung habe. Er befürchte, im Falle einer Militärdienstverweigerung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Er habe auch in der Schweiz an Kundgebungen für "Rojava", einmal in F._______ und zweimal in G._______, teilgenommen und befürchte Probleme zu bekommen, falls Aufnahmen dieser Veranstaltungen im Fernsehen ausgestrahlt würden. F. Mit Eingabe vom 25. und 27. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten (Zeitungsartikel betreffend zwei Bekannte der Beschwerdeführerin 1, die Opfer von Gewalthandlungen ihrer Ex-Partner geworden seien, sowie Internetartikel über Kundgebungen in der Schweiz). G. G.a Am 2. Dezember 2019 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden Verfügungsentwürfe zur Stellungnahme. G.b Mit Eingaben vom 3. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung zu den Entwürfen der Entscheide des SEM schriftlich Stellung. H. Mit zwei separaten Verfügungen vom 4. Dezember 2019 - eröffnet am gleichen Tag stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Die ursprünglich zugewiesene Rechtsvertretung legte am 4. Dezember 2019 ihr Vertretungsmandat nieder J. J.a Mit zwei separaten Eingaben ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen der Vorinstanz und beantragten, diese Entscheide seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im erweiterten Verfahren an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragten zudem, ihre Verfahren seien koordiniert mit demjenigen ihres Sohnes beziehungsweise Bruders (Beschwerdeführer 3) zu behandeln. J.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Fotos und einen Internetartikel betreffend Kundgebungen in der Schweiz, einen Internetartikel über Frauenmorde in der Türkei, sowie Unterlagen betreffend den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ein. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-6626/2019 und E-6629/2019 zu vereinigen und es ist in einem Urteil über diese zu entscheiden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus, hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe durch den Ex-Partner der Beschwerdeführerin 1 sei festzustellen, dass der türkische Staat über eine funktionierende und wirksame Schutzinfrastruktur verfüge und es ihr daher möglich gewesen wäre, die Hilfe der türkischen Behörden oder von Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Es sei von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden betreffend Gewalt gegen Frauen auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt versucht, Schutz durch diese Institutionen zu erhalten, und es würden keine Hinweise vorliegen, dass sie keinen Zugang hierzu gehabt hätte. Die eingereichten Zeitungsartikel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Misshandlungen durch ihren Ex-Partner während der Dauer ihrer Beziehung ebenso wie der Angriff auf das Heimatdorf im Jahr (...) seien mangels eines hinreichenden zeit-lichen und sachlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise nicht asylrelevant. Den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit keine Arbeitsstelle und keine Rente erhalten habe. Die übrigen geltend gemachten Nachteile würden in ihrer Intensität nicht über das hinausgehen, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen könne. In Bezug auf das geltend gemachte exilpolitische Engagement sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden von den türkischen Behörden als blosse Mitläufer wahrgenommen werden würden; ihr Engagement sei als sehr niederschwellig zu bezeichnen. In der Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 3. Dezember 2019 würden keine Tatschen vorgebracht oder Beweismittel vorgelegt, die eine Änderung der Einschätzung des SEM zu rechtfertigen vermöchten. Es sei demnach festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten. Da die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführenden Visa verweigert habe, hätten sie keinen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und seien deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 für den Lebensunterhalt von ihr und ihren Kindern aufkomme könne. Betreffend ihre gesundheitliche Situation sei aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und Angaben festzustellen, dass sie in der Türkei die erforderliche medizinische Behandlung erhalten habe und im Falle einer Rückkehr weiterhin erhalten werde. Es sei davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 sich bei einer Rückkehr in die Türkei drastisch verschlechtern werde. Schliesslich seien auch unter dem Aspekt des Kindeswohls (des minderjährigen Beschwerdeführers 2) keine Hindernisse gegen einen Wegweisungsvollzug ersichtlich. 4.1.2 Betreffend den Beschwerdeführer 3 begründete die Vorinstanz ihre Verfügung namentlich damit, es handle sich bei den Schikanen und Benachteiligungen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei aus-gesetzt sei, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die Situation dieser ethnischen Minderheit habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen seit 2001 merklich verbessert. Der Schulverweis des Beschwerdeführers 3 habe im Zeitpunkt der Ausreise (...) Jahre zurückgelegen und entfalte daher wegen fehlendem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise keine Asylrelevanz. Zudem gehe dieses Vorkommnis in seiner Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten. Die Militärdienstpflicht sei nicht asylrelevant, sofern die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Einteilung in eine Truppeneinheit erfolge nach dem Zufallsprinzip, weshalb kein Zusammenhang zwischen der ethnischen Zugehörigkeit und dem Stationierungsort bestehe. Ein allfälliger Einsatz im Osten der Türkei stelle somit keinen asylrelevanten Nachteil dar. Refraktion und Desertion seien Massendelikte, die milde oder überhaupt nicht bestraft würden. Die ethnische oder religiöse Herkunft spiele bei der Bestrafung keine Rolle. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz sei aufgrund der eingereichten Foto- und Videoaufnahmen davon auszugehen, dass er von den türkischen Behörden höchstens als blosser Mitläufer wahrgenommen werden würde. Sein Engagement sei sehr niederschwellig. Es sei zu bemerken, dass er dieses erst nach Abschluss seiner Anhörung vom 21. November 2019 erwähnt habe und keine konkreten Angaben zum politischen Hintergrund der Demonstrationen habe machen können. Diese Vorbringen seien somit nicht geeignet, ein exponiertes Engagement und damit eine asylrelevante Gefährdung zu belegen. 4.2 4.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerdeeingaben rügten die Beschwerdeführenden zunächst, die Vorinstanz habe die gesetzlich vorgesehen Maximaldauer für beschleunigte Verfahren massiv überschritten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie nicht ins erweiterte Verfahren zugeteilt worden seien. Durch dieses Vorgehen seien ihre Parteirechte beschnitten worden. 4.2.2 In materieller Hinsicht erscheine eine Reevaluation der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden angesichts der aktuellen Entwicklungen angezeigt. Im Lichte der Verhältnisse in ihrem Heimatstaat und der erlebten Diskriminierungen sei es durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 sich gefürchtet habe, die Behörden um Schutz zu ersuchen. Hinsichtlich der Einstellung ihrer Rente habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und gewürdigt. Der Schulverweis des Beschwerdeführers 3 sei eine Strafmassnahme seitens einer staatlichen Behörde gewesen, welche ihn in seinem Grundrecht auf Bildung empfindlich getroffen habe und daher als asylrelevant erachtet werden müsse. 4.2.3 Angesichts des von der türkischen Armee geführten politisch motivierten Kriegs gegen Widerstandskämpfer im Osten der Türkei sowie der widerrechtlichen Angriffskriege in Syrien und im Nordirak könne - ent-gegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht von einer Wahrnehmung legitimer Interessen sowie einer legitimen Bestrafung von Wehrdienst-verweigerern gesprochen werden. 4.2.4 Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass ihr exilpolitisches Engagement vom SEM als "sehr niederschwellig" eingestuft werde. Sie seien in dem eingereichten Artikel, welcher auf einer bekannten Internetseite publiziert worden sei, bei einer Kundgebung an vorderster Front klar erkennbar abgebildet. Sie seien damit öffentlich sichtbar als Sympathisanten der Befreiungsbewegung Kurdistans (PKK, YPG) in Erscheinung getreten. Damit sei durchaus von einem ernsthaften und exponierten Engagement aus-zugehen, das in der Türkei mit langjähriger Haftstrafe belegt sei. Da der türkische Geheimdienet in der Schweiz sehr aktiv sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden von ihren Aktivitäten Kenntnis genommen hätten und ihnen als Kurden mit alevitischer Reli-gionszugehörigkeit mit exilpolitischem Engagement bei einer Rückkehr relevante Nachteile drohen würden. In Medienberichten werde über zahlreiche politisch motivierte Strafverfahren gegen Regimegegner, insbesondere kurdische Aktivisten, berichtet. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seine Überzeugungen in der Türkei nicht ausleben können, mache deutlich, dass nicht von einer bloss oberflächlichen Identifikation mit der kurdischen Sache gesprochen werden könne. Dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement erst am Ende seiner Anhörung erwähnt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass seine Anhörung nicht gut verlaufen sei, da die Befragerin laut geworden sei und ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie ihm nicht glaube. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Zum Vorbringen, das vorliegende Verfahren hätte von der Vorinstanz im erweiterten Verfahren durchgeführt werden müssen, ist Folgendes festzustellen: 6.1 Die Vorbereitungsphase dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Ihre Dauer ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: Caroni Martina, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, S. 90 Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat grundsätzlich eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen. 6.2 Vorliegend wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden am 29. August 2019 gestellt. Die angefochtene Verfügung datiert vom 4. Dezember 2019, mithin 97 Tage später. Das SEM hat vorliegend die gesetzlichen Vorgaben, im Rahmen welcher die Behandlung und der Entscheid im beschleunigten Verfahren vorzunehmen sind, mithin klar überschritten. 6.3 Zwar ist der Rechtsvertretung zuzustimmen, dass die Behandlung eines Falls im beschleunigten Verfahren eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hat (sieben Arbeitstage im beschleunigten Verfahren [Art. 108 Abs. 1 AsylG] gegenüber 30 Tagen im erweiterten Verfahren [Art. 108 Abs. 2 und 3 AsylG]). Die Behandlung eines komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt damit an sich bereits die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien zugunsten der um Asyl nachsuchenden Person (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7.5, E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6 und E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3 m.w.H.). Vorliegend kann aber festgestellt werden, dass die Beschwerdeeingaben, welche unter Einhaltung der nur kurzen Beschwerdefrist verfasst wurden, sich mit den wesentlichen Aspekten der angefochtenen Verfügung einlässlich auseinandersetzen. Eine massgebliche Einschränkung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden ist demnach nicht festzustellen. Ferner erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, als unbegründet. Die wesentlichen Sachverhaltselemente sind erstellt und es ist keine Notwendigkeit weiterer diesbezüglicher Abklärungen ersichtlich. 6.4 Eine Aufhebung der Verfügung rechtfertigt sich unter diesen Umständen zwar nicht. Das SEM ist jedoch mit Blick auf zukünftige Verfahren anzuhalten, im Falle solcher, die sich nicht mehr unter die gesetzliche Normierung eines beschleunigten Verfahrens fassen lassen, eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren vorzunehmen. Andernfalls wird dem gesetzgeberischen Gedanken, welcher der Neustrukturierung des Verfahrens zugrunde lag, nicht Genüge getan. So ist das neue Verfahren zwar auf eine Verfahrensbeschleunigung angelegt. Es ergibt sich aber aus dem Gesetz deutlich, dass der unterschiedlichen Komplexität von Verfahren Rechnung zu tragen ist und die Parteirechte, insbesondere der Rechtsschutz in den Zentren des Bundes im erforderlichen Umfang (vgl. Art. 102f-102k AsylG) zu gewährleisten ist. 6.5 Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass sich aus den von den Beschwerdeführenden für ihre Ausreise aus dem Heimatstaat genannten Gründe offenkundig nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Namentlich ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass es ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre, den Schutz der heimatlichen Behörden sowie allenfalls nicht-staatlicher Organisationen gegen die vorgebrachten Übergriffe durch den Ex-Partner beziehungsweise Vater in Anspruch zu nehmen. Zumal sie sich nie an die betreffenden Stellen in der Türkei gewendet haben, besteht kein konkreter Grund zur Annahme, diese hätten ihnen - namentlich aufgrund ihrer Ethnie und Religion - die notwendige Unterstützung verweigert. Eine andere Einschätzung vermag auch das von den Beschwerdeführenden zitierte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 nicht zu rechtfertigen. In diesem wird ausdrücklich die bestehende Praxis betreffend Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden bestätigt und im Weiteren festgehalten, dass diese Frage im Falle tiefgreifender negativer Entwicklungen neu zu evaluieren wäre (vgl. a.a.O. E. 5.2.5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist aber keine klare derartige Entwicklung in der Türkei zu verzeichnen, die eine neue grundlegende Evaluation derzeit als notwendig erscheinen lassen würde. 7.2 Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin 1 keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass der von ihr vorgebrachten Einstellung von Rentenzahlungen beziehungsweise Nichtberücksichtigung ihrer Stellenbewerbungen ein asylrechtlich relevantes Motiv (nämlich ihre ethnische Zugehörigkeit und Religion) zugrunde liegt. Einen derartigen Schluss lassen auch die eingereichten Unterlagen nicht zu. Es besteht demnach kein Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen 7.3 Der vom Beschwerdeführer 3 vorgebrachte Schulverweis wegen seiner Teilnahme an Kundgebungen der HDP ist nicht ein Eingriff von derartiger Intensität, dass er als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wäre. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer 3 gemäss seinen Aussagen seine Schulausbildung bei einer anderen Bildungseinrichtung fortsetzen konnte und er keine Verfolgungsmassnahmen der türkischen Sicherheitskräfte wegen seines politischen Engagements vor seiner Ausreise geltend gemacht hat. 7.4 Auch einem allfälligen Einzug des Beschwerdeführers 3 in den Militärdienst kann keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5 und D-572/2018 vom 22. Februar 2018 E. 4.6). Es kann nicht etwa davon gesprochen werden, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D- 3828/2017 a.a.O. E. 5.5). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bestrafung mit einem Politmalus zu rechnen hätte, was als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des BVGer D-7303/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2.2). 7.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer nichts aus seiner Rüge, seine Anhörung sei nicht korrekt durchgeführt worden, zu seinen Gunsten ableiten, da die Befragungsprotokolle keineswegs darauf schliessen lassen, es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Asylgründe vollständig darzulegen. 7.6 In Bezug auf die Frage, ob den Beschwerdeführenden aufgrund des von ihnen geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen: 7.6.1 Zwar muss davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätten. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). 7.6.2 Auf den eingereichten Fotos und Videos von Demonstrationen in der Schweiz sind die Beschwerdeführenden - soweit sie überhaupt identifizierbar sind als einfache Kundgebungsteilnehmer zu erkennen. Dass sie eine herausragende Funktion innehaben würden, ist nicht ersichtlich und wurde von ihnen auch nicht behauptet. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihnen bestehen könnte, da es sich bei ihnen nicht um Persönlichkeiten handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnten. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht. 7.6.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllen. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht haben. Das SEM hat somit zu Recht ihre Asylgesuche abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die über das Internet geknüpfte Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zu einem in der Schweiz lebenden Landsmann wird offenbar nicht weitergeführt (vgl. SEM-Verfügung S. 9, mit weiteren Hinweisen). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen - auch nicht in dem vorwiegend von Kurden besiedelten Osten und Südosten des Landes (vgl. Urteile des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Anders als beispielsweise Hakkari oder Sirnak (vgl. herzu weiterhin BVGE 2013/2) gehört die Provinz D._______ nicht zu jenen Gebieten, für die punktuell eine Situation allgemeiner Gewalt angenommen wird. Die allgemeine Sicherheitslage steht damit einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden an ihren Herkunftsort nicht entgegen. 9.3.2 Nicht zu beanstanden ist sodann die - von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene - Einschätzung in der angefochtenen Verfügung, wonach die medizinische Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei gewährleistet ist. Gemäss Aktenlage war sie bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in mehreren Spitälern in ärztlicher Behandlung und es wurde nicht geltend gemacht, diese sei nicht adäquat gewesen. Es wurde auch in keiner Weise substanziiert dargetan, dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen würde. 9.3.3 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz auf dessen Unterstützung sie bei der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen können. 9.3.4 Unter diesen Umständen steht auch die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer 2 um ein (...)-jähriges Kind handelt, respektive das Kindeswohl dem Vollzug klarerweise nicht entgegen. Der Minderjährige wird in Begleitung seiner Mutter und seines volljährigen Bruders (Beschwerdeführer 3) in das Land zurückkehren, in dem er vor der kürzlich erfolgten Ausreise sein ganzes Leben verbracht hat. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) nicht erfüllt sind.
12. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950. (für beide Verfahren) festzusetzen (Art. 1-3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren E-6626/2019 und E-6629/2019 werden vereinigt
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG werden abgewiesen,
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 950. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: