Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 10. Sep- tember 2018 in die Schweiz ein und suchte am 15. Oktober 2018 im Emp- fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. A.b Am 23. Oktober 2018 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Per- son [BzP]), wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstel- lung nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens gewährt wurde. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, er leide an (…) und (…), weswegen er Medikamente einnehme. Ausserdem gehe er seit vier Jahren in (…) und werde dabei ebenfalls medikamentös behandelt. A.c Am 30. Oktober 2018 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. In der Folge wurde er mit Zu- weisungsentscheid vom 1. November 2018 für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. A.d Am 10. Dezember 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen ange- hört. A.e Zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöri- ger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Nach der Schule habe er keinen Beruf erlernt. Aufgrund von Problemen in seinem Heimatdorf sei er einen Monat in Haft gewesen, bevor er von 1986 bis 1988 Militärdienst geleistet habe. Anschliessend habe er geheiratet und eine Familie gegrün- det. Er habe als (…) und (…) gearbeitet, sei in der (…) tätig gewesen, habe für seine Kinder sowohl einen (…) als auch einen (…) eröffnet und zusam- men mit einem Kollegen eine (…) gegründet. Teilweise habe er auch im Ausland gearbeitet und sich längere Zeit in Saudi-Arabien, Israel, Irak, Deutschland, Belgien und Syrien aufgehalten. Seit 2011 lebe er getrennt von seiner Ehefrau, wobei er dem Scheidungsverfahren aus kulturellen Gründen nicht zugestimmt habe. Nachdem er in die Schweiz gekommen sei, habe er die syrische Staatsangehörige D._______ religiös geheiratet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel- tend, er sei 1995 der Halkın Demokrasi Partisi (Kurzbezeichnung: HADEP; türkisch für Partei der Demokratie des Volkes) beigetreten. Von 1995 bis
D-3149/2020 Seite 3 1999 sei er Gemeindepräsident von E._______ (Distrikt F._______, Pro- vinz G._______) im Namen der HADEP und danach bis 2004 stellvertre- tender Gemeindepräsident von E._______ gewesen. Anschliessend sei er nicht mehr offiziell für die HADEP respektive deren Nachfolgerpartei De- mokratik Partisi (Kurzbezeichnung: HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) tätig gewesen, habe sich aber weiterhin für die Politik engagiert. Er sei zudem künstlerischen Tätigkeiten nachgegangen und sei Vorsitzen- der des (…) gewesen. Unter dem Künstlernamen "H._______" habe er im Jahr 2007 sein erstes Musikalbum veröffentlicht. Er sei von vielen Fern- sehsendern eingeladen worden und habe unter anderem auch Konzerte im Irak und in Deutschland gegeben. Im Jahr 2007 sei er, obwohl er vom Dorfvorsteher eine Genehmigung erhalten habe, wegen eines Konzerts zu einer Freiheitsstrafe von (…) Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Aufgrund seiner politischen und kulturellen Tätigkeiten sei er von den tür- kischen Behörden ständig observiert und von zivilen Polizeibeamten der Antiterroreinheit bedroht worden. Sie hätten auch seinen Sohn dreimal mit- genommen und diesen über ihn ausgefragt. Ausserdem hätten Mitglieder des Islamischen Staats (IS) sein Haus überfallen und im Jahr 2014 oder 2015 sei er von einem Mann namens I._______, welcher mit der Polizei zusammengearbeitet habe, tätlich angegriffen worden. Weder die Polizei noch das Gericht hätten dagegen etwas unternommen. Die Polizei habe ihm sogar eine Waffe untergeschoben, um ihn wegen illegalen Waffenbe- sitzes in der Öffentlichkeit "herabzustufen". Er sei deswegen (…) Tage lang inhaftiert und anschliessend dazu verpflichtet worden, sich ein Jahr lang bei den Behörden zu melden. Im Jahr 2017 sei er zum Co-Präsidenten und im Jahr 2018, mithin (…) Monate vor seiner Ausreise, zum Vorsitzenden der HDP in G._______ gewählt worden. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Parteivorsitzender habe er Märtyrer-Familien besucht und das Newroz- Fest sowie Wahlveranstaltungen organisiert. Aufgrund des anhaltenden Drucks durch das Erdogan-Regime, infolge welchem er an (…) erkrankt sei, habe er sich schliesslich dazu entschieden, sein Heimatland zu verlas- sen. Da ihn Polizisten jedoch auf eine schwarze Liste gesetzt hätten, sei sein Visumsgesuch für Deutschland abgelehnt worden. Nachdem ein Poli- zeibeamter dem Dorfvorsteher von E._______ erzählt habe, dass man ihn töten wolle, und weil sein Telefon überwacht worden sei, sei er zunächst nach Istanbul geflüchtet. (…) Monate vor seiner Ausreise sei er auch nicht mehr zu Hause gewesen, um seine Familienangehörigen zu schützen, und er habe sich in J._______, K._______ und L._______ aufgehalten. Am (…) 2018 sei er schliesslich illegal aus der Türkei ausgereist und per Boot auf die griechische Insel M._______ gelangt. Auf der Flucht habe sein
D-3149/2020 Seite 4 Schlepper, welcher mit dem türkischen Geheimdienst zusammengearbei- tet habe, versucht ihn zu töten. Der Schlepper sei später von kurdischen Institutionen in N._______ verhört worden und habe sein Vorhaben zuge- geben. In Griechenland habe er wegen Abdullah Öcalan an einem Hunger- streik teilgenommen. Ausserdem habe er im Fernsehen eine Rede gehal- ten, weshalb er bei einer Rückkehr von der türkischen Polizei verhaftet werden würde. Von seinen Kindern habe er erfahren, dass am (…) 2018 während seiner Abwesenheit in der Türkei eine Gerichtsverhandlung statt- gefunden habe, er wisse jedoch nicht weshalb. Über Belgien und Deutsch- land sei er am 10. September 2018 in die Schweiz gelangt, wo er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands erst am 15. Oktober 2018 ein Asylgesuch habe stellen können. In der Schweiz sei er nicht exilpolitisch tätig, nehme aber an kleineren Konzerten teil, welche von Menschen- rechtsvereinen organisiert werden würden. Seit seiner Ausreise werde seine Familie bedroht und observiert. Zudem sei sein Sohn zwei weitere Male mitgenommen und über ihn ausgefragt worden. Da er sich Sorgen um ihn mache, wolle er ihn auch in die Schweiz holen. A.f Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh- rer zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbrin- gen die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein: - seine türkische Identitätskarte (im Original), - seinen türkischen Führerausweis (im Original), - eine Regional-Pressekarte, - zwei Musikerausweise, - eine Mitgliedschaftskarte der Menschenrechtsorganisation (…) (…), - eine Flugbestätigung, - einen Boardingpass der (…) vom (…) 2018 von N._______ nach O._______, - diverse Unterlagen aus Griechenland, - mehrere Fotos von ihm mit Notizen. B. B.a Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 forderte das SEM den Beschwer- deführer auf, die eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache zu über- setzen und weitere Angaben dazu zu machen. Weiter wurde ihm das recht- liche Gehör zur seiner protokollierten Aussage anlässlich der Anhörung be- züglich des Hungerstreiks in Griechenland gewährt. Schliesslich wurde er ersucht, einen ärztlichen Bericht zum Nachweis der geltend gemachten ge- sundheitlichen Probleme zu den Akten zu reichen.
D-3149/2020 Seite 5 B.b Mit Antwort vom 13. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zum Hungerstreik in Griechenland. Zudem versah er zahlreiche Fotos, welche er zuvor bereits ins Recht gelegt hatte, mit Notizen. Gleichzeitig reichte er einen ärztlichen Bericht vom 19. Februar 2020 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 – eröffnet am 19. Mai 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 18. Juni 2020 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragte darin, die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai 2020 sei aufzu- heben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfü- gung, eine Vollmacht vom 5. Juni 2020 sowie den ärztlichen Bericht vom
19. Februar 2020. E. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 24. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestäti- gung der (…) vom 22. Juni 2020 zu den Akten reichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verzichtete sie auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
D-3149/2020 Seite 6 H. Das SEM nahm innert erstreckter Frist am 29. Juli 2020 zur Beschwerde Stellung. I. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 29. Juli 2020 zugestellt und Gelegenheit einge- räumt, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. J. Mit Replik vom 17. August 2020 nahm er zur vorinstanzlichen Vernehmlas- sung Stellung. Der Eingabe lagen zwei undatierte Schreiben der HDP und des Rechtsan- walts P._______ (jeweils mit Übersetzung) bei. K. Mit Schreiben vom 16. April 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 21. April 2021. L. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen am
22. Juni 2021 auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. M. Am 21. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Verfahrensbe- schleunigung. Dies nahm die Instruktionsrichterin am 1. November 2021 zur Kenntnis und teilte mit, man bemühe sich um einen baldigen Abschluss des Verfahrens.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
D-3149/2020 Seite 7 daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Ju- ni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangs- bestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De- zember 2005 (AuG; SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän- der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen- dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Vorliegend ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
D-3149/2020 Seite 8
E. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach- fluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss- bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers, wie namentlich die einmonatige Haft vor der Absolvierung seines Militärdienstes, die Konzert- verbote und die damit zusammenhängende Verurteilung im Jahr 2007, der ständige Behördendruck aufgrund seiner Tätigkeit als HDP-Politiker der Kreisstadt F._______ sowie die Verurteilung im Jahr 2015 wegen Waffen- besitzes hätten etliche Jahre vor seiner illegalen Ausreise aus der Türkei
D-3149/2020 Seite 9 am (…) 2018 stattgefunden. Der fehlende zeitliche Konnex werde zudem durch seine Auslandsaufenthalte bestärkt, von welchen er regelmässig in die Türkei zurückgekehrt sei. Auch die Schilderungen, wonach IS-Leute ihn angegriffen hätten und weder die türkische Polizei noch das Gericht etwas dagegen unternommen hätten, würden keinen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise begründen, zumal er sich anschliessend noch drei Jahre lang in der Türkei aufgehalten habe. Da ihn seine (…) nicht an einer spä- teren Ausübung von politischen Ämtern in den Jahren 2017 und 2018 ge- hindert habe, sei diese ebenfalls asylirrelevant. Als Hauptgrund für seine Ausreise im (…) 2018 habe er sein Engagement als Politiker ab 2017 an- gegeben, wodurch er durch das Erdogan-Regime einem hohen, subjekti- ven psychischen Druck ausgesetzt worden sei. Weiter habe er seine Be- hauptung, wonach er im (…) 2018 zur Unterstützung eines Hungerstreiks gegen die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan sowie die Massaker in Rojava eine Presseerklärung gegeben, welche im kurdischen TV-Sender "(…)" ausgestrahlt worden sei, zwar mit Screenshots belegen können, er- staunlicherweise habe er dieses Interview aber erst am Ende der Anhörung vorgebracht, womit zwar nicht am Vorbringen selbst, aber an dessen Ge- wichtung zu zweifeln sei. Ferner stelle die Behauptung, der türkische Ge- heimdienst sei in den Vorfällen auf M._______ involviert gewesen, eine blosse Mutmassung dar. In der Schweiz habe er sich zwar an kleinen Kon- zerten, welche von Menschenrechtsvereinen organisiert worden seien, be- teiligt, sei aber nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten. Für die Annahme einer begründeten Verfolgung sei primär nicht das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn- und Individualisierbarkeit massgebend, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, dass der Ein- druck erweckt werde, der Asylsuchende werde aus Sicht des heimatlichen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Der Beschwerdefüh- rer habe keine weiteren Angaben dazu gemacht, ob seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Türkei überhaupt bekannt seien. Insofern als er angege- ben habe, ein ihm freundlich gesinnter Polizist habe ihm die Ausreise emp- fohlen, da er umgebracht werden sollte, sei eine solche Warnung, welche in der Sache wohl kaum eine legale Aktion darstellen dürfte, aus Sicht des Polizisten wohl fragwürdig, wenn er – wie behauptet – beschattet worden sein solle. Überdies erstaune, dass der Beschwerdeführer über seine be- freundeten Anwälte keine zusätzlichen Informationen über die behauptete staatliche Verfolgung habe erhältlich machen können. Sodann kenne er weder den Gegenstand noch den Grund der angeblich am (…) 2018 statt- gefundenen, ihn betreffende Gerichtsverhandlung und habe bisher auch keine Gerichtsunterlagen eingereicht. Schliesslich habe er keine detaillier- ten Angaben dazu gemacht, wie sein minderjähriger Sohn mehrmals von
D-3149/2020 Seite 10 der Polizei mitgenommen oder seine Familie bedroht und überwacht wor- den sein solle. Des Weiteren lehnte das SEM das Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG ab, da die religiöse Trauung in der Schweiz mit D._______, welche ohnehin nicht mit entsprechenden Urkunden belegt worden sei, nicht als zivile Trauung gelte. Zudem sei er gemäss eigenen Angaben weiterhin mit seiner türkischen Ehefrau verheiratet, wobei eine polygame Ehe aufgrund des Vorbehalts des schweizersichen Ordre public im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 AsylG nicht anerkannt werde. Im Übrigen könne auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Voraussetzungen des Familien- asyls nicht erfüllt seien.
E. 4.2 In seiner Rechtsmittelschrift wendete der Beschwerdeführer ein, es treffe zwar zu, dass einige seiner Vorbringen ein paar Jahre zurückliegen würden. Dies bedeute aber nicht, dass sie nicht asylrelevant seien. Er sei aufgrund seiner jahrelangen politischen und künstlerischen Aktivitäten ins Visier der türkischen Polizei geraten und sei während dieser Zeit derart schlimmen Repressionen ausgesetzt gewesen, dass er seither an (…) leide. Der Druck sei schliesslich so unerträglich geworden, dass er aus Angst aus seinem Heimatland geflüchtet sei. Zweifellos hätten die mehrfa- chen Eingriffe in seine persönliche Freiheit und seine physische Integrität einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirkt. Vor diesem Hintergrund bestehe – entgegen den Behauptungen der Vorinstanz – sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein ge- nügender Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfol- gungshandlungen seitens der türkischen Behörden und seiner Ausreise im (…) 2018. Sodann habe er sich nach seiner Flucht während seines Aufent- halts in Griechenland sowohl politisch als auch künstlerisch betätigt. Im (…) 2018 habe er sich an einem Hungerstreik, welcher sich gegen die Iso- lationshaft des Vorsitzenden der Partiya Karkerên Kurdistanê (Kurzbe- zeichnung: PKK; türkisch für Arbeiterpartei Kurdistans) gerichtet habe, be- teiligt. Dabei habe er auf seiner Gitarre gespielt und politische Lieder auf Kurdisch gesungen. Ausserdem habe er dem kurdischen TV-Sender "(…)" ein Interview gegeben, worin er nicht nur die menschenunwürdigen Haft- bedingungen von Abdullah Öcalan, sondern auch den türkischen Staat scharf kritisiert habe. Da das Interview in der Türkei ausgestrahlt worden sei, müsse er damit rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten als Staatsfeind und Terrorist vor Gericht gestellt werden würde. Insofern seien subjektive Nach- fluchtgründe gegeben. Weiter sei bekannt, dass aus politischen Gründen
D-3149/2020 Seite 11 verhaftete Personen fichiert werden würden. Seien sie in Zusammenhang mit der PKK gebracht worden, gälten sie als Terroristen, die bekämpft wer- den müssten. Ein Löschen von Fichen käme aus diesem Grund nicht in Frage. Im Zuge politischer Veränderungen in der Türkei seien willkürliche Verhaftungen und Folter von Kurden mit angeblichen Verbindungen zur PKK wieder an der Tagesordnung. Mit Verweis auf die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Länderanalyse vom
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, aufgrund seiner Tätigkeit als Präsident der HDP in der Kreisstadt F._______ ab 2018 könnte in der Tat ein erhöhtes Risikoprofil bestehen, zumal im Verlauf des Jahres 2019 in verschiedenen südöstlichen Provinzen zahlreiche gewählte Bürgermeis- ter der HDP entlassen, festgenommen und gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Auch wenn deshalb eine sorgfältige Gefährdungs- prüfung vorzunehmen sei, bedeute dies nicht, dass eine Person mit dem Profil eines ehemaligen HDP-Kreisstadtpräsidenten automatisch gefährdet sei. Vielmehr seien sämtliche Gefährdungselemente zu würdigen. So sei der Beschwerdeführer nicht von übergeordneten Behörden entlassen wor- den. Ausserdem habe er bis dato nicht glaubhaft machen können, dass gegen ihn ein Ermittlungs- und Strafverfahren eröffnet worden sei und er habe auch keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten gereicht. So- weit er angegeben habe, im Jahr 2015 kurzzeitig von der Polizei festgehal- ten worden zu sein, ohne dass ein formelles Strafverfahren eröffnet worden sei, vermöge dies im Regelfall ebenso wenig eine objektiv begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Überdies habe er keine späteren konkreten Festhaltungen mehr geltend gemacht. Ferner stamme er nicht aus einer südöstlichen Provinz, wo die Sicherheitslage besonders angespannt sei. In einer Gesamtschau sei we- der das erhöhte Risikoprofil im Zeitpunkt der illegalen Ausreise noch das
D-3149/2020 Seite 12 exilpolitische Profil ausreichend, um aus heutiger Sicht von einer Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft auszugehen.
E. 4.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, er sei nicht nur ein Sympathisant oder ein einfaches Mitglied der HDP gewesen, sondern habe jahrelang politische Funktionen innegehabt und sei auf höchster Ebene ak- tiv gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm – wie bereits an- deren Parteifunktionären der HDP zuvor – eine sofortige Inhaftierung sowie eine anschliessende Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe auf- grund des Vorwurfs des Terrorismus und der Unterstützung des Terroris- mus, wobei kein faires Verfahren erwartet werden könne. Angesichts der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der herrschenden Willkür bei politischen Prozessen habe sein türkischer Anwalt bezeichnenderweise nicht einmal herausfinden können, ob er zurzeit gesucht werde oder gegen ihn ein Er- mittlungsverfahren hängig sei. Alsdann würden Politiker, Mitglieder und Ak- tivisten der HDP überall von Polizisten, Islamisten und Nationalsozialisten unter Druck gesetzt und angegriffen werden, nicht nur in den südöstlichen Provinzen. Wie bereits aktenkundig, sei er zudem auch exilpolitisch aktiv gewesen. Allein aufgrund dessen würde er im Falle einer Rückkehr mit Si- cherheit verhaftet werden. Diesbezüglich wurde im Weiteren auf die Aus- führungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. 5. 5.1 In einem ersten Schritt sind die vom Beschwerdeführer angeführten Vorfluchtgründe zu prüfen. 5.1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, über viele Jahre hinweg Mit- glied der HADEP respektive der HDP und für diese auch in leitenden Funk- tionen tätig gewesen zu sei. Sein politisches Engagement wurde von der Vorinstanz nicht bestritten. Aufgrund der Vorbringen und der zur Verfügung stehenden Unterlagen – namentlich den im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten (…)-Auszügen (vgl. SEM-Akte 7 [Beweismittelcouvert], Beilage 12) – geht auch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten politischen Tätigkeit des Beschwer- deführers aus. Indessen ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhal- ten, dass sämtliche Gefährdungselemente gesamthaft zu würdigen sind. 5.1.2 Nach Prüfung der vorliegenden Akten ist der vorinstanzlichen Auffas- sung zuzustimmen, wonach die einmonatige Inhaftierung des Beschwer- deführers vor Antritt seines Militärdienstes im Jahr 1986 sowie die Verur- teilung auf Bewährung wegen seines Konzerts im Jahr 2007 – ungeachtet
D-3149/2020 Seite 13 von deren Glaubhaftigkeit – bereits zu lange zurückliegen, um von einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu der im (…) 2018 erfolgten Ausreise ausgehen zu können. Zudem liess er sich am (…) 2013 einen neuen Pass ausstellen (vgl. SEM-Akten A3, A4, A5 und A22, F15). Hätte zu diesem Zeitpunkt ein Interesse seitens der türkischen Behörden an seiner Person im Zusammenhang mit seinen politischen und kulturellen Tätigkeiten be- standen, hätte er wohl kaum einen Pass erhalten und auch nicht Kontakt mit den Behörden aufgenommen, um einen solchen zu beantragen. Ebenso kann weder aus dem geltend gemachten tätlichen Angriff durch I._______, dem Überfall von bärtigen IS-Leuten auf sein Haus noch der ihm angeblich wegen illegalen Waffenbesitzes auferlegten einjährigen Mel- depflicht ab dem Jahr 2014 auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ge- schlossen werden, zumal der Beschwerdeführer anschliessend noch meh- rere Jahre an seinem angestammten Wohnort lebte und arbeitete. Über- dies fehlt es diesen Vorkommnissen objektiv gesehen an der notwendigen Intensität, um diesbezüglich ernsthafte Nachteile zu bejahen. Gegen eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden spricht ferner der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während dieser Zeitspanne mehrmals im Ausland aufhielt, wobei er jeweils freiwillig wieder in die Türkei zurückkehrte (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 2.04 und A22, F20 und F36 ff.). 5.1.3 Trotz seiner teilweise ausführlichen Erzählweise schilderte der Be- schwerdeführer den angeblich über Jahre ausgeübten Druck seitens des türkischen Staates wegen seiner politischen und kulturellen Tätigkeiten auch auf wiederholte Nachfragen hin insgesamt substanzlos und nur vage (vgl. SEM-Akten A16, Ziff. 7.01 und A22, F70 ff.). Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass er detailliert, emotionsbehaftet und erlebnisbasiert von den geltend gemachten Drohungen und Repressionen durch die Polizei hätte berichten können, wenn er diese tatsächlich erlebt hätte. Weiter ist es un- glaubhaft, dass er seit Beginn seines politischen Engagements über eine derart lange Zeitdauer von der Polizei behelligt und schikaniert worden sein soll, er aber lediglich kurzfristig mitgenommen und deswegen nie inhaftiert wurde. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinte- resse an der Person des Beschwerdeführers gehabt und diesen erneut in- haftieren wollen, wäre es zweifellos ein Leichtes gewesen, ihn ausfindig zu machen und festzunehmen. Seine Erklärung, wonach er nicht mehr ver- haftet worden sei, weil er nichts Schlimmes gegen den Staat und seinen Job offiziell gemacht habe (vgl. SEM-Akte A22, F100), scheint dabei nicht
D-3149/2020 Seite 14 zu überzeugen. Es ist demnach davon auszugehen, dass er für die türki- schen Behörden kein bedrohliches Profil aufwies. Ausserdem wurde ihm im (…) 2017 eine neue Identitätskarte ausgestellt (vgl. SEM-Akte A22, F10), was ebenfalls gegen ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse der tür- kischen Sicherheitskräfte spricht. Vor diesem Hintergrund ist kein jahrelan- ger unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG sei- tens der türkischen Behörden auf den Beschwerdeführer erkennbar. Daran vermag auch der zu den Akten gereichte ärztliche Bericht vom 19. Feb- ruar 2020, wonach beim ihm eine (…) diagnostiziert wurde (vgl. SEM- Akte A26), nichts zu ändern. Diese fachärztliche Diagnose, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wird, vermag die vorge- brachte Verfolgungssituation und den daraus resultierenden psychischen Druck nicht zu belegen und lässt per se auch keine Rückschlüsse auf die Ursache der festgestellten (…) Leiden zu. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in den letzten Jahren zugespitzt und die Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich im Zuge der Parlaments- wahlen im Jahr 2015 sowie nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 insbesondere für oppositionell tätige Personen und allgemein für Kurden deutlich verschlechtert, wobei sich die Massnahmen der Behörden vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, die eine höhere Funk- tion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben, richten (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5, m.w.H.). Trotz seines jahrelangen politischen Engagements, wobei er auch höhere Funktionen innerhalb der HDP einnahm, ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bisher auch nie wegen Begehens politischer Delikte gesucht, verhaftet oder angeklagt wurde, nicht davon auszugehen, dass er für die Behörden ein bedrohliches Profil aufweist. Konkrete An- haltspunkte, welche die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Ge- fahr einer Verfolgung objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von Inte- resse ist. Dabei sind auch die auf Beschwerdeebene als Beweismittel ein- gereichten undatierten Schreiben des türkischen Anwalts, P._______, so- wie der HDP (vgl. BVGer-Akte 9, Beilagen 1 und 2) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, da es sich dabei lediglich um Kopien handelt und sie als blosse Gefälligkeitsschreiben zu würdigen sind, wes- halb ihnen ohnehin keine hohe Beweiskraft zukommt. Zudem weisen die beiden Dokumente Unvereinbarkeiten zu den Aussagen des Beschwerde- führers auf. So wurde darin – entgegen seinen Aussagen – ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach seiner Wahl zum Co-Präsidenten der HDP (…)
D-3149/2020 Seite 15 2017 festgenommen und inhaftiert worden. Ferner wurde in beiden Schrei- ben seine Tätigkeit als Präsident der HDP der Kreisstadt F._______ nicht erwähnt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, von einer Exponie- rung sei in jedem Fall auszugehen, da bereits ein kleiner Verdacht genüge, um verhaftet zu werden, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Auch aus den allgemeinen Ausführungen zu willkürlichen Inhaftierungen und Strafverfahren, Folter, den Parteien in der Türkei sowie zu den Verhaftun- gen von anderen Parteikadern oder -mitgliedern kann nichts zu Gunsten einer konkreten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 5.1.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geheimdienstverbin- dungen seines Schleppers sowie der angeblich gegen ihn verübte Mord- versuch im Auftrag der Polizei in Griechenland sind als unglaubhaft zu qua- lifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugen- den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. 2). Auf Beschwerdeebene wurde diesbezüglich denn auch nichts entgegengehalten. 5.1.5 Des Weiteren bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich der angeblich am (…) 2018 während seiner Abwesenheit durchgeführten Gerichtsver- handlung, da der Beschwerdeführer weder den Grund für die Verhandlung nennen noch sonstige nähere Angaben dazu machen konnte (vgl. SEM- Akten A6, Ziff. 7.01 und A22, F112 ff.). Zudem reichte er keine behördli- chen Dokumente zu den Akten, die auf ein hängiges Straf- oder Untersu- chungsverfahren schliessen lassen würden. Dem Gericht ist zwar bekannt, dass die Einsicht in verfahrensrechtliche Strafakten durchaus beschränkt sein kann (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-2437/2020 vom 21. Dezem- ber 2021 E. 5.3 und E-1263/2021 vom 31. März 2021 E. 6.4; vgl. ferner Auskunft der SFH, Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, 1. Feb- ruar 2019, <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publi- kationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/190201-tur-verfah- rensrelevante-akten-de.pdf> sowie Themenpapier der SFH, Türkei: Zu- gang zu Informationen in PolNt/GBTS, 8. April 2021, <https://www.ecoi. net/en/file/local/2051075/210408_TUR_Zugang_GBTS.pdf>, beide letzt- mals abgerufen am 21. April 2022), die Ausführungen seines türkischen Rechtsanwalts, wonach in Ermittlungsverfahren das Einsichtsrecht des Be- schuldigten aufgrund der Geheimhaltung des Dossiers stark eingeschränkt werden würden, vermögen aber nicht zu überzeugen, zumal dem Be- schwerdeführer offenbar eine Vorladung für die Gerichtsverhandlung zu- gestellt worden sein soll (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 7.01 und A22, F112 ff.).
D-3149/2020 Seite 16 5.1.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, die türki- schen Behörden hätten nach seiner Ausreise seine Familie weiterhin stän- dig observiert und bedroht (vgl. SEM-Akte A22, F30), ist festzuhalten, dass er diesbezüglich keine weiteren Angaben machte. Auch die beiden Mitnah- men seines Sohnes nach seiner Ausreise schilderte er nicht substantiiert (vgl. SEM-Akte A22, F84). Überdies hält sich seine Familie offenbar wei- terhin in G._______ auf (vgl. SEM-Akte A22, F25) und es geht ihr den An- gaben des Beschwerdeführers zufolge soweit gut (vgl. SEM-Akte A22, F27). 5.1.7 Bei dieser Sachlage ist das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfol- gung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt zu verneinen. In der Beschwerdeschrift wurde dem auch nichts Stichhaltiges entgegenge- halten und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Ein- schätzung etwas zu ändern vermögen. Das Vorliegen von Vorfluchtgrün- den ist daher zu verneinen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlings- eigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erfüllte. 5.2 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob aufgrund des geltend ge- machten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen. 5.2.1 Es ist zwar davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exil- organisationen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines ge- wissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erschei- nen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortre- ten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, son- dern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-6626/2019 vom 23. Dezem- ber 2019 E. 7.6.1, m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsan- gehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden
D-3149/2020 Seite 17 auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen nament- lich identifiziert und registriert wurden (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1665/2018 vom 27. Januar 2021 E. 6.2.3 und D-705/2018 vom
18. Februar 2019 E. 6.1, je m.w.H.). 5.2.2 5.2.2.1 Der Beschwerdeführer brachte am Ende der Anhörung auf die Frage, ob es Gründe gäbe, welche er noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden, vor, er habe sich in Griechenland an einem Hungerstreik beteiligt, bei dem gegen die Haftbe- dingungen von Abdullah Öcalan protestiert worden sei (vgl. SEM- Akte A22, F119). Weitere Angaben, insbesondere zu Ort, Zeitpunkt, Inhalt und sonstigen Merkmalen der Veranstaltung, an welcher er sich beteiligt haben soll, machte er keine. In diesem Zusammenhang reichte er in der Folge zwei Screenshots einer TV-Reportage, wo er unter seinem Künstler- namen "H._______" aufgetreten sei, zu den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM-Akte 7 [Beweismittelcouvert]). In seinem Schreiben vom
13. Februar 2020, führte er auf entsprechende Aufforderung des SEM vom
30. Januar 2020 (vgl. SEM-Akte A23) ergänzend aus, der Streik gegen die Isolationshaft von Abdullah Öcalan und die Massaker in Rojava habe im (…) 2018 in N._______ stattgefunden. Er habe dem TV-Sender "(…)" auf Kurdisch ein Interview gegeben, worin er die türkische faschistische Re- gierung dafür verantwortlich gemacht und verurteilt habe. Ausserdem habe er Freiheit und Einheit für Kurden und alle anderen Völker verlangt. Das Interview sei von anderen Kanälen wie "(…)" und "(…)" ausgestrahlt wor- den (vgl. SEM-Akte A25). 5.2.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass unklar ist, ob seine Teilnahme am Hungerstreik in N._______ den türkischen Be- hörden überhaupt bekannt ist. Anlässlich der Anhörung erklärte der Be- schwerdeführer, aufgrund dieses Videos keine Reaktionen erhalten zu ha- ben (vgl. SEM-Akte A22, F121). Die unbelegten Angaben des Beschwer- deführers auf Beschwerdeebene, wonach sein TV-Interview auch im türki- schen Fernsehen ausgestrahlt worden sei, sind jedenfalls nicht geeignet, diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal er nicht mit seinem richtigen Namen, sondern mit seinem Künstlernamen "H._______" auftrat. Selbst wenn die türkischen Behörden tatsächlich Kenntnis von seinen angeblichen Äusserungen im Rahmen des fraglichen Fernsehinterviews hätten – wozu vorliegend aber keine konkreten Anhalts- punkte bestehen – kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, dass
D-3149/2020 Seite 18 sie in ihm eine ernsthafte Gefahr für den türkischen Staat erkennen wür- den. 5.2.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz an kleinen Konzerten, welche von Menschenrechtsorganisationen veran- staltet worden seien, teilgenommen, wobei auf seinem (…)-Account unter seinem Künstlernamen "H._______" Bilder zu sehen seien (vgl. SEM- Akte A22, F20). Diesbezüglich machte er jedoch keine weiteren Ausfüh- rungen und reichte trotz seiner Mitwirkungspflicht auch keine Fotos oder Belege zu den Akten. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er sich besonders und über das Mass der gewöhnlichen Konzertbesucher hinaus exponiert oder gar eine herausragende Funktion innegehabt hätte, zumal er nichts Gegenteiliges behauptete. Schliesslich verneinte er auf entspre- chende Nachfrage ausdrücklich, in der Schweiz an exilpolitischen Tätigkei- ten teilgenommen zu haben (vgl. SEM-Akte A22, F108). 5.2.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrschein- lichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime- gegner wahrgenommen werden, da sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig einzustufen ist. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachflucht- gründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6. 6.1 Da ein Asylgesuch als Ersuchen um Schutzgewährung im weiteren Sinne (Art. 18 AsylG) sowohl Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG als auch die Gründe für das Familienasyl nach Art. 51 AsylG umfasst (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-5874/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 5.5, m.w.H.), bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG als nicht erfüllt erachtet hat. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) wer- den – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen (die sogenannte Kernfamilie) als
D-3149/2020 Seite 19 Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um- stände dagegensprechen und sie nicht bereits in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen (vgl. Art. 37 AsylV1). 6.2.2 Der Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 AsylG knüpft an den Be- stand der Familiengemeinschaft an. Anspruchsberechtigt sind Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen (vgl. BVGE 2012/5 E 4.1). Gleichermassen anspruchsberechtigt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e AsylV1). Voraussetzung des Einbezugs eines Ehegatten oder einer Ehegattin in das Familienasyl nach Art. 51 AsylG ist das Bestehen einer gültigen Ehe, entweder nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschliessung erfolgte (vgl. Art. 43 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291]). Auch eine im Ausland geschlos- sene Ehe wird demnach in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, sofern sie anerkennungsfähig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG) und nicht gegen den schweizerischen Ordre public (vgl. Art. 27 Abs. 1 IPRG) verstösst (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.5 betreffend die Nichtanerkennung einer polyga- men Ehe). 6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er lebe seit 2011 getrennt von seiner ersten Ehefrau (vgl. SEM-Akten A16, Ziff. 1.14 und A22, F34 f.). Ih- rem Antrag auf Scheidung habe er aus kulturellen Gründen jedoch nicht zugestimmt, weshalb sie offiziell nicht geschieden seien (vgl. SEM- Akte A22, F50). Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die geltend gemachte aber nicht belegte religiöse Trauung mit seiner zweiten Frau, D._______, im Sinne von Art. 45 IPRG gültig ist, offengelassen werden, da diese offenkundig gegen fundamentale Grundsätze der schweizerischen Rechts- und Werteordnung und damit den schweizerischen Ordre public (vgl. Art. 27 Abs. 1 IPRG) verstösst. Dementsprechend kann eine poly- game Ehe im Rahmen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht an- erkannt werden. Anzufügen bleibt, dass eine wegen Polygamie nicht aner- kannte Ehe auch nicht als eheähnliche Beziehung Rechtswirkungen ent- falten kann (vgl. hierzu BVGE 2012/5 E. 4.5 und 4.7). Ähnliches gilt für eine de facto bestehende Polygamie, die ebenfalls als Verletzung des schwei- zerischen Ordre public gewertet wird, selbst wenn sie nicht unter Strafe gestellt ist (vgl. Urteil des BVGer F-5156/2015 vom 16. Januar 2017 E. 7.4, m.w.H.).
D-3149/2020 Seite 20 6.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin und Gesuch um Asylgewährung gestützt auf Art. 51 AsylG verneint.
E. 5.1 In einem ersten Schritt sind die vom Beschwerdeführer angeführten Vorfluchtgründe zu prüfen.
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, über viele Jahre hinweg Mitglied der HADEP respektive der HDP und für diese auch in leitenden Funktionen tätig gewesen zu sei. Sein politisches Engagement wurde von der Vorinstanz nicht bestritten. Aufgrund der Vorbringen und der zur Verfügung stehenden Unterlagen - namentlich den im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten (...)-Auszügen (vgl. SEM-Akte 7 [Beweismittelcouvert], Beilage 12) - geht auch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers aus. Indessen ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass sämtliche Gefährdungselemente gesamthaft zu würdigen sind.
E. 5.1.2 Nach Prüfung der vorliegenden Akten ist der vorinstanzlichen Auffassung zuzustimmen, wonach die einmonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers vor Antritt seines Militärdienstes im Jahr 1986 sowie die Verurteilung auf Bewährung wegen seines Konzerts im Jahr 2007 - ungeachtet von deren Glaubhaftigkeit - bereits zu lange zurückliegen, um von einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu der im (...) 2018 erfolgten Ausreise ausgehen zu können. Zudem liess er sich am (...) 2013 einen neuen Pass ausstellen (vgl. SEM-Akten A3, A4, A5 und A22, F15). Hätte zu diesem Zeitpunkt ein Interesse seitens der türkischen Behörden an seiner Person im Zusammenhang mit seinen politischen und kulturellen Tätigkeiten bestanden, hätte er wohl kaum einen Pass erhalten und auch nicht Kontakt mit den Behörden aufgenommen, um einen solchen zu beantragen. Ebenso kann weder aus dem geltend gemachten tätlichen Angriff durch I._______, dem Überfall von bärtigen IS-Leuten auf sein Haus noch der ihm angeblich wegen illegalen Waffenbesitzes auferlegten einjährigen Meldepflicht ab dem Jahr 2014 auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer anschliessend noch mehrere Jahre an seinem angestammten Wohnort lebte und arbeitete. Überdies fehlt es diesen Vorkommnissen objektiv gesehen an der notwendigen Intensität, um diesbezüglich ernsthafte Nachteile zu bejahen. Gegen eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden spricht ferner der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während dieser Zeitspanne mehrmals im Ausland aufhielt, wobei er jeweils freiwillig wieder in die Türkei zurückkehrte (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 2.04 und A22, F20 und F36 ff.).
E. 5.1.3 Trotz seiner teilweise ausführlichen Erzählweise schilderte der Beschwerdeführer den angeblich über Jahre ausgeübten Druck seitens des türkischen Staates wegen seiner politischen und kulturellen Tätigkeiten auch auf wiederholte Nachfragen hin insgesamt substanzlos und nur vage (vgl. SEM-Akten A16, Ziff. 7.01 und A22, F70 ff.). Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass er detailliert, emotionsbehaftet und erlebnisbasiert von den geltend gemachten Drohungen und Repressionen durch die Polizei hätte berichten können, wenn er diese tatsächlich erlebt hätte. Weiter ist es unglaubhaft, dass er seit Beginn seines politischen Engagements über eine derart lange Zeitdauer von der Polizei behelligt und schikaniert worden sein soll, er aber lediglich kurzfristig mitgenommen und deswegen nie inhaftiert wurde. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers gehabt und diesen erneut inhaftieren wollen, wäre es zweifellos ein Leichtes gewesen, ihn ausfindig zu machen und festzunehmen. Seine Erklärung, wonach er nicht mehr verhaftet worden sei, weil er nichts Schlimmes gegen den Staat und seinen Job offiziell gemacht habe (vgl. SEM-Akte A22, F100), scheint dabei nicht zu überzeugen. Es ist demnach davon auszugehen, dass er für die türkischen Behörden kein bedrohliches Profil aufwies. Ausserdem wurde ihm im (...) 2017 eine neue Identitätskarte ausgestellt (vgl. SEM-Akte A22, F10), was ebenfalls gegen ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte spricht. Vor diesem Hintergrund ist kein jahrelanger unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG seitens der türkischen Behörden auf den Beschwerdeführer erkennbar. Daran vermag auch der zu den Akten gereichte ärztliche Bericht vom 19. Februar 2020, wonach beim ihm eine (...) diagnostiziert wurde (vgl. SEM-Akte A26), nichts zu ändern. Diese fachärztliche Diagnose, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wird, vermag die vorgebrachte Verfolgungssituation und den daraus resultierenden psychischen Druck nicht zu belegen und lässt per se auch keine Rückschlüsse auf die Ursache der festgestellten (...) Leiden zu. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in den letzten Jahren zugespitzt und die Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich im Zuge der Parlamentswahlen im Jahr 2015 sowie nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 insbesondere für oppositionell tätige Personen und allgemein für Kurden deutlich verschlechtert, wobei sich die Massnahmen der Behörden vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, die eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben, richten (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5, m.w.H.). Trotz seines jahrelangen politischen Engagements, wobei er auch höhere Funktionen innerhalb der HDP einnahm, ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bisher auch nie wegen Begehens politischer Delikte gesucht, verhaftet oder angeklagt wurde, nicht davon auszugehen, dass er für die Behörden ein bedrohliches Profil aufweist. Konkrete Anhaltspunkte, welche die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Gefahr einer Verfolgung objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von Interesse ist. Dabei sind auch die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten undatierten Schreiben des türkischen Anwalts, P._______, sowie der HDP (vgl. BVGer-Akte 9, Beilagen 1 und 2) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, da es sich dabei lediglich um Kopien handelt und sie als blosse Gefälligkeitsschreiben zu würdigen sind, weshalb ihnen ohnehin keine hohe Beweiskraft zukommt. Zudem weisen die beiden Dokumente Unvereinbarkeiten zu den Aussagen des Beschwerdeführers auf. So wurde darin - entgegen seinen Aussagen - ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach seiner Wahl zum Co-Präsidenten der HDP (...) 2017 festgenommen und inhaftiert worden. Ferner wurde in beiden Schreiben seine Tätigkeit als Präsident der HDP der Kreisstadt F._______ nicht erwähnt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, von einer Exponierung sei in jedem Fall auszugehen, da bereits ein kleiner Verdacht genüge, um verhaftet zu werden, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Auch aus den allgemeinen Ausführungen zu willkürlichen Inhaftierungen und Strafverfahren, Folter, den Parteien in der Türkei sowie zu den Verhaftungen von anderen Parteikadern oder -mitgliedern kann nichts zu Gunsten einer konkreten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
E. 5.1.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geheimdienstverbindungen seines Schleppers sowie der angeblich gegen ihn verübte Mordversuch im Auftrag der Polizei in Griechenland sind als unglaubhaft zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. 2). Auf Beschwerdeebene wurde diesbezüglich denn auch nichts entgegengehalten.
E. 5.1.5 Des Weiteren bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich der angeblich am (...) 2018 während seiner Abwesenheit durchgeführten Gerichtsverhandlung, da der Beschwerdeführer weder den Grund für die Verhandlung nennen noch sonstige nähere Angaben dazu machen konnte (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 7.01 und A22, F112 ff.). Zudem reichte er keine behördlichen Dokumente zu den Akten, die auf ein hängiges Straf- oder Untersuchungsverfahren schliessen lassen würden. Dem Gericht ist zwar bekannt, dass die Einsicht in verfahrensrechtliche Strafakten durchaus beschränkt sein kann (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 5.3 und E-1263/2021 vom 31. März 2021 E. 6.4; vgl. ferner Auskunft der SFH, Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, 1. Februar 2019, https://www. fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaender berichte/Europa/Tuerkei/190201-tur-verfahrensrelevante-akten-de.pdf sowie Themenpapier der SFH, Türkei: Zugang zu Informationen in PolNt/GBTS, 8. April 2021, https:// www. ecoi. net/ en/file/local/2051075/21 0408_TUR_Zugang_GBTS.pdf , beide letztmals abgerufen am 21. April 2022), die Ausführungen seines türkischen Rechtsanwalts, wonach in Ermittlungsverfahren das Einsichtsrecht des Beschuldigten aufgrund der Geheimhaltung des Dossiers stark eingeschränkt werden würden, vermögen aber nicht zu überzeugen, zumal dem Beschwerdeführer offenbar eine Vorladung für die Gerichtsverhandlung zugestellt worden sein soll (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 7.01 und A22, F112 ff.).
E. 5.1.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, die türkischen Behörden hätten nach seiner Ausreise seine Familie weiterhin ständig observiert und bedroht (vgl. SEM-Akte A22, F30), ist festzuhalten, dass er diesbezüglich keine weiteren Angaben machte. Auch die beiden Mitnahmen seines Sohnes nach seiner Ausreise schilderte er nicht substantiiert (vgl. SEM-Akte A22, F84). Überdies hält sich seine Familie offenbar weiterhin in G._______ auf (vgl. SEM-Akte A22, F25) und es geht ihr den Angaben des Beschwerdeführers zufolge soweit gut (vgl. SEM-Akte A22, F27).
E. 5.1.7 Bei dieser Sachlage ist das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt zu verneinen. In der Beschwerdeschrift wurde dem auch nichts Stichhaltiges entgegengehalten und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erfüllte.
E. 5.2 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob aufgrund des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen.
E. 5.2.1 Es ist zwar davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-6626/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 7.6.1, m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1665/2018 vom 27. Januar 2021 E. 6.2.3 und D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1, je m.w.H.).
E. 5.2.2.1 Der Beschwerdeführer brachte am Ende der Anhörung auf die Frage, ob es Gründe gäbe, welche er noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden, vor, er habe sich in Griechenland an einem Hungerstreik beteiligt, bei dem gegen die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan protestiert worden sei (vgl. SEM-Akte A22, F119). Weitere Angaben, insbesondere zu Ort, Zeitpunkt, Inhalt und sonstigen Merkmalen der Veranstaltung, an welcher er sich beteiligt haben soll, machte er keine. In diesem Zusammenhang reichte er in der Folge zwei Screenshots einer TV-Reportage, wo er unter seinem Künstlernamen "H._______" aufgetreten sei, zu den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM-Akte 7 [Beweismittelcouvert]). In seinem Schreiben vom 13. Februar 2020, führte er auf entsprechende Aufforderung des SEM vom 30. Januar 2020 (vgl. SEM-Akte A23) ergänzend aus, der Streik gegen die Isolationshaft von Abdullah Öcalan und die Massaker in Rojava habe im (...) 2018 in N._______ stattgefunden. Er habe dem TV-Sender "(...)" auf Kurdisch ein Interview gegeben, worin er die türkische faschistische Regierung dafür verantwortlich gemacht und verurteilt habe. Ausserdem habe er Freiheit und Einheit für Kurden und alle anderen Völker verlangt. Das Interview sei von anderen Kanälen wie "(...)" und "(...)" ausgestrahlt worden (vgl. SEM-Akte A25).
E. 5.2.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass unklar ist, ob seine Teilnahme am Hungerstreik in N._______ den türkischen Behörden überhaupt bekannt ist. Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund dieses Videos keine Reaktionen erhalten zu haben (vgl. SEM-Akte A22, F121). Die unbelegten Angaben des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach sein TV-Interview auch im türkischen Fernsehen ausgestrahlt worden sei, sind jedenfalls nicht geeignet, diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal er nicht mit seinem richtigen Namen, sondern mit seinem Künstlernamen "H._______" auftrat. Selbst wenn die türkischen Behörden tatsächlich Kenntnis von seinen angeblichen Äusserungen im Rahmen des fraglichen Fernsehinterviews hätten - wozu vorliegend aber keine konkreten Anhaltspunkte bestehen - kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, dass sie in ihm eine ernsthafte Gefahr für den türkischen Staat erkennen würden.
E. 5.2.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz an kleinen Konzerten, welche von Menschenrechtsorganisationen veranstaltet worden seien, teilgenommen, wobei auf seinem (...)-Account unter seinem Künstlernamen "H._______" Bilder zu sehen seien (vgl. SEM-Akte A22, F20). Diesbezüglich machte er jedoch keine weiteren Ausführungen und reichte trotz seiner Mitwirkungspflicht auch keine Fotos oder Belege zu den Akten. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er sich besonders und über das Mass der gewöhnlichen Konzertbesucher hinaus exponiert oder gar eine herausragende Funktion innegehabt hätte, zumal er nichts Gegenteiliges behauptete. Schliesslich verneinte er auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich, in der Schweiz an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen zu haben (vgl. SEM-Akte A22, F108).
E. 5.2.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, da sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig einzustufen ist. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 6.1 Da ein Asylgesuch als Ersuchen um Schutzgewährung im weiteren Sinne (Art. 18 AsylG) sowohl Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG als auch die Gründe für das Familienasyl nach Art. 51 AsylG umfasst (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-5874/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 5.5, m.w.H.), bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG als nicht erfüllt erachtet hat.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen (die sogenannte Kernfamilie) als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen und sie nicht bereits in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen (vgl. Art. 37 AsylV1).
E. 6.2.2 Der Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 AsylG knüpft an den Bestand der Familiengemeinschaft an. Anspruchsberechtigt sind Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen (vgl. BVGE 2012/5 E 4.1). Gleichermassen anspruchsberechtigt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e AsylV1). Voraussetzung des Einbezugs eines Ehegatten oder einer Ehegattin in das Familienasyl nach Art. 51 AsylG ist das Bestehen einer gültigen Ehe, entweder nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschliessung erfolgte (vgl. Art. 43 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291]). Auch eine im Ausland geschlossene Ehe wird demnach in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, sofern sie anerkennungsfähig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG) und nicht gegen den schweizerischen Ordre public (vgl. Art. 27 Abs. 1 IPRG) verstösst (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.5 betreffend die Nichtanerkennung einer polygamen Ehe).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er lebe seit 2011 getrennt von seiner ersten Ehefrau (vgl. SEM-Akten A16, Ziff. 1.14 und A22, F34 f.). Ihrem Antrag auf Scheidung habe er aus kulturellen Gründen jedoch nicht zugestimmt, weshalb sie offiziell nicht geschieden seien (vgl. SEM-Akte A22, F50). Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die geltend gemachte aber nicht belegte religiöse Trauung mit seiner zweiten Frau, D._______, im Sinne von Art. 45 IPRG gültig ist, offengelassen werden, da diese offenkundig gegen fundamentale Grundsätze der schweizerischen Rechts- und Werteordnung und damit den schweizerischen Ordre public (vgl. Art. 27 Abs. 1 IPRG) verstösst. Dementsprechend kann eine polygame Ehe im Rahmen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht anerkannt werden. Anzufügen bleibt, dass eine wegen Polygamie nicht anerkannte Ehe auch nicht als eheähnliche Beziehung Rechtswirkungen entfalten kann (vgl. hierzu BVGE 2012/5 E. 4.5 und 4.7). Ähnliches gilt für eine de facto bestehende Polygamie, die ebenfalls als Verletzung des schweizerischen Ordre public gewertet wird, selbst wenn sie nicht unter Strafe gestellt ist (vgl. Urteil des BVGer F-5156/2015 vom 16. Januar 2017 E. 7.4, m.w.H.).
E. 6.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin und Gesuch um Asylgewährung gestützt auf Art. 51 AsylG verneint.
E. 7 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die gel- tend gemachten Asyl- und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG nachweisen oder zumin- dest glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh- rungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Voraussetzungen zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
D-3149/2020 Seite 21
E. 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- raufhin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrecht- liche Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückschaffung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Der Beschwerdeführer kann auch kein Wegweisungsvollzugshinder- nis gestützt auf Art. 8 EMRK geltend machen, denn wenn – wie vorlie- gend – die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. hierzu E. 6.3 hiervor), findet Art. 8 EMRK keine An- wendung (vgl. Urteile des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1, m.w.H. und E-1179/2016 vom 30. März 2016 E. 6.3).
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
D-3149/2020 Seite 22 Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124127, m.w.H.). Dies ist ihm indes vor- liegend nicht gelungen. Obwohl sich die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in der Türkei gemäss dem Türkei-Bericht der Europäischen Kommis- sion, der am 6. Oktober 2020 publiziert wurde, weiter verschlechtert habe (vgl. European Commission, Turkey 2020 Report, 6. Oktober 2020, <https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2020-10/ turkey_report_2020.pdf>, letztmals abgerufen am 21. April 2022), und ge- genwärtig das Verbot der HDP droht (vgl. hierzu <https://www.dw.com/de/ t%C3%BCrkei-kurdenpartei-hdp-droht-verbot/a-56916153> sowie <https:// www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-hdp-verbotsklage-101.html>, beide letztmals abgerufen am 21. April 2022), erscheint der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig.
E. 9.2.5 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde- führers – sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen – als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes – zu denen der Herkunfts- ort des Beschwerdeführers nicht gehört – sowie der jüngeren Lageentwick- lungen – insbesondere des gescheiterten Militärputsches vom Juli 2016 sowie der türkischen Militäroffensiven in Nordsyrien anfangs 2018 und im Oktober 2019 – ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsge- richts nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer, wel- cher aus der Provinz Q._______ stammt, hat seinen letzten offiziellen Wohnsitz in der Provinz G._______ gehabt, mithin nicht in einer Region bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der
D-3149/2020 Seite 23 generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 E. 7.3.1).
E. 9.3.3 Darüber hinaus sind – wie bereits die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung zutreffend festhielt (vgl. dort. E. III, Ziff. 2) – keine individu- ellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine vielfältige Berufserfahrung. Ge- mäss eigenen Angaben arbeitete er als (…) und (…), führte mehrere (…), einen (…), einen (…) sowie eine (…) und machte professionell Musik (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 2.04 und A22, F42 und F52). Zuletzt sei er als (…) gearbeitet (vgl. SEM-Akte A22, F45). Er war finanziell unabhängig und besitzt in G._______ zudem Wohneigentum (vgl. SEM-Akte A22, F21 und F25). Es ist folglich davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr rasch wieder in den Arbeitsmarkt reintegrieren und für ein regelmässiges Einkommen sorgen kann. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass er bei ei- ner Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 3.01), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Beim Beschwerdeführer wurde zwar eine (…) diagnostiziert (vgl. SEM- Akte A26 und BVGer-Akte 1, Beilage 3), die Behandlung psychischer Probleme ist aber auch in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es ste- hen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom
E. 9.3.4 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 9.4 Dass der Wegweisungsvollzug unmöglich sein könnte, wird in der Be- schwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, welcher über eine gültige Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-3149/2020 Seite 25 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3149/2020 Seite 26
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Juni 2018 E. 7.3.5.3, m.w.H.). Der Beschwerdeführer war denn auch bereits vor seiner Ausreise jahrelang in (…) Behandlung (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 8.02), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Bedarf weiterhin Zugang zur (…) Behandlung und Betreuung hat. Zwar ist nicht auszu- schliessen, dass sich seine Rückkehr in die Türkei zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde aber durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (beispielsweise vertraute Umgebung, Zusammenkunft mit der Familie und Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen auch bei einer Rückkehr als durchaus intakt zu bezeichnen sind. Soweit er ge- genüber dem türkischen Staat ein grosses Misstrauen hegt und sich ge- mäss dem ärztlichen Bericht vom 19. Februar 2020 selbst in der Schweiz
D-3149/2020 Seite 24 vom türkischen Geheimdienst verfolgt fühlt (vgl. SEM-Akte A26 und BVGer-Akte 1, Beilage 3), ist diesen krankheitsbedingten Umständen bei einer Rückführung mit geeigneten therapeutischen und/oder medikamen- tösen Massnahmen Rechnung zu tragen. Bezüglich der im Rahmen der Befragungen geltend gemachten weiteren gesundheitlichen Beeinträchti- gungen ([…], […] und ein zu […]), die medikamentös behandelt werden würden (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 8.02 und A22, F5 ff.), machte der Be- schwerdeführer, welcher die entsprechende Substantiierungslast trägt, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Angaben und reichte auch keine Arztberichte zu den Akten. Ihm steht es bei Bedarf sodann of- fen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medikamenten, sondern beispiels- weise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). Die geltend gemachten gesundheitlichen Prob- leme des Beschwerdeführers stellen demnach kein Wegweisungsvollzugs- hindernis dar.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3149/2020 Urteil vom 11. Mai 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 10. September 2018 in die Schweiz ein und suchte am 15. Oktober 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. A.b Am 23. Oktober 2018 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]), wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens gewährt wurde. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, er leide an (...) und (...), weswegen er Medikamente einnehme. Ausserdem gehe er seit vier Jahren in (...) und werde dabei ebenfalls medikamentös behandelt. A.c Am 30. Oktober 2018 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. In der Folge wurde er mit Zuweisungsentscheid vom 1. November 2018 für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. A.d Am 10. Dezember 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.e Zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Nach der Schule habe er keinen Beruf erlernt. Aufgrund von Problemen in seinem Heimatdorf sei er einen Monat in Haft gewesen, bevor er von 1986 bis 1988 Militärdienst geleistet habe. Anschliessend habe er geheiratet und eine Familie gegründet. Er habe als (...) und (...) gearbeitet, sei in der (...) tätig gewesen, habe für seine Kinder sowohl einen (...) als auch einen (...) eröffnet und zusammen mit einem Kollegen eine (...) gegründet. Teilweise habe er auch im Ausland gearbeitet und sich längere Zeit in Saudi-Arabien, Israel, Irak, Deutschland, Belgien und Syrien aufgehalten. Seit 2011 lebe er getrennt von seiner Ehefrau, wobei er dem Scheidungsverfahren aus kulturellen Gründen nicht zugestimmt habe. Nachdem er in die Schweiz gekommen sei, habe er die syrische Staatsangehörige D._______ religiös geheiratet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei 1995 der Halkin Demokrasi Partisi (Kurzbezeichnung: HADEP; türkisch für Partei der Demokratie des Volkes) beigetreten. Von 1995 bis 1999 sei er Gemeindepräsident von E._______ (Distrikt F._______, Provinz G._______) im Namen der HADEP und danach bis 2004 stellvertretender Gemeindepräsident von E._______ gewesen. Anschliessend sei er nicht mehr offiziell für die HADEP respektive deren Nachfolgerpartei Demokratik Partisi (Kurzbezeichnung: HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) tätig gewesen, habe sich aber weiterhin für die Politik engagiert. Er sei zudem künstlerischen Tätigkeiten nachgegangen und sei Vorsitzender des (...) gewesen. Unter dem Künstlernamen "H._______" habe er im Jahr 2007 sein erstes Musikalbum veröffentlicht. Er sei von vielen Fernsehsendern eingeladen worden und habe unter anderem auch Konzerte im Irak und in Deutschland gegeben. Im Jahr 2007 sei er, obwohl er vom Dorfvorsteher eine Genehmigung erhalten habe, wegen eines Konzerts zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Aufgrund seiner politischen und kulturellen Tätigkeiten sei er von den türkischen Behörden ständig observiert und von zivilen Polizeibeamten der Antiterroreinheit bedroht worden. Sie hätten auch seinen Sohn dreimal mitgenommen und diesen über ihn ausgefragt. Ausserdem hätten Mitglieder des Islamischen Staats (IS) sein Haus überfallen und im Jahr 2014 oder 2015 sei er von einem Mann namens I._______, welcher mit der Polizei zusammengearbeitet habe, tätlich angegriffen worden. Weder die Polizei noch das Gericht hätten dagegen etwas unternommen. Die Polizei habe ihm sogar eine Waffe untergeschoben, um ihn wegen illegalen Waffenbesitzes in der Öffentlichkeit "herabzustufen". Er sei deswegen (...) Tage lang inhaftiert und anschliessend dazu verpflichtet worden, sich ein Jahr lang bei den Behörden zu melden. Im Jahr 2017 sei er zum Co-Präsidenten und im Jahr 2018, mithin (...) Monate vor seiner Ausreise, zum Vorsitzenden der HDP in G._______ gewählt worden. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Parteivorsitzender habe er Märtyrer-Familien besucht und das Newroz-Fest sowie Wahlveranstaltungen organisiert. Aufgrund des anhaltenden Drucks durch das Erdogan-Regime, infolge welchem er an (...) erkrankt sei, habe er sich schliesslich dazu entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Da ihn Polizisten jedoch auf eine schwarze Liste gesetzt hätten, sei sein Visumsgesuch für Deutschland abgelehnt worden. Nachdem ein Polizeibeamter dem Dorfvorsteher von E._______ erzählt habe, dass man ihn töten wolle, und weil sein Telefon überwacht worden sei, sei er zunächst nach Istanbul geflüchtet. (...) Monate vor seiner Ausreise sei er auch nicht mehr zu Hause gewesen, um seine Familienangehörigen zu schützen, und er habe sich in J._______, K._______ und L._______ aufgehalten. Am (...) 2018 sei er schliesslich illegal aus der Türkei ausgereist und per Boot auf die griechische Insel M._______ gelangt. Auf der Flucht habe sein Schlepper, welcher mit dem türkischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe, versucht ihn zu töten. Der Schlepper sei später von kurdischen Institutionen in N._______ verhört worden und habe sein Vorhaben zugegeben. In Griechenland habe er wegen Abdullah Öcalan an einem Hungerstreik teilgenommen. Ausserdem habe er im Fernsehen eine Rede gehalten, weshalb er bei einer Rückkehr von der türkischen Polizei verhaftet werden würde. Von seinen Kindern habe er erfahren, dass am (...) 2018 während seiner Abwesenheit in der Türkei eine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe, er wisse jedoch nicht weshalb. Über Belgien und Deutschland sei er am 10. September 2018 in die Schweiz gelangt, wo er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands erst am 15. Oktober 2018 ein Asylgesuch habe stellen können. In der Schweiz sei er nicht exilpolitisch tätig, nehme aber an kleineren Konzerten teil, welche von Menschenrechtsvereinen organisiert werden würden. Seit seiner Ausreise werde seine Familie bedroht und observiert. Zudem sei sein Sohn zwei weitere Male mitgenommen und über ihn ausgefragt worden. Da er sich Sorgen um ihn mache, wolle er ihn auch in die Schweiz holen. A.f Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:
- seine türkische Identitätskarte (im Original),
- seinen türkischen Führerausweis (im Original),
- eine Regional-Pressekarte,
- zwei Musikerausweise,
- eine Mitgliedschaftskarte der Menschenrechtsorganisation (...) (...),
- eine Flugbestätigung,
- einen Boardingpass der (...) vom (...) 2018 von N._______ nach O._______,
- diverse Unterlagen aus Griechenland,
- mehrere Fotos von ihm mit Notizen. B. B.a Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, die eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen und weitere Angaben dazu zu machen. Weiter wurde ihm das rechtliche Gehör zur seiner protokollierten Aussage anlässlich der Anhörung bezüglich des Hungerstreiks in Griechenland gewährt. Schliesslich wurde er ersucht, einen ärztlichen Bericht zum Nachweis der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu den Akten zu reichen. B.b Mit Antwort vom 13. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Hungerstreik in Griechenland. Zudem versah er zahlreiche Fotos, welche er zuvor bereits ins Recht gelegt hatte, mit Notizen. Gleichzeitig reichte er einen ärztlichen Bericht vom 19. Februar 2020 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 - eröffnet am 19. Mai 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 18. Juni 2020 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai 2020 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 5. Juni 2020 sowie den ärztlichen Bericht vom 19. Februar 2020. E. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 24. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom 22. Juni 2020 zu den Akten reichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM nahm innert erstreckter Frist am 29. Juli 2020 zur Beschwerde Stellung. I. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 29. Juli 2020 zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. J. Mit Replik vom 17. August 2020 nahm er zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe lagen zwei undatierte Schreiben der HDP und des Rechtsanwalts P._______ (jeweils mit Übersetzung) bei. K. Mit Schreiben vom 16. April 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 21. April 2021. L. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen am 22. Juni 2021 auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. M. Am 21. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Verfahrensbeschleunigung. Dies nahm die Instruktionsrichterin am 1. November 2021 zur Kenntnis und teilte mit, man bemühe sich um einen baldigen Abschluss des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorliegend ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009 / 28 E. 7.1). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers, wie namentlich die einmonatige Haft vor der Absolvierung seines Militärdienstes, die Konzertverbote und die damit zusammenhängende Verurteilung im Jahr 2007, der ständige Behördendruck aufgrund seiner Tätigkeit als HDP-Politiker der Kreisstadt F._______ sowie die Verurteilung im Jahr 2015 wegen Waffenbesitzes hätten etliche Jahre vor seiner illegalen Ausreise aus der Türkei am (...) 2018 stattgefunden. Der fehlende zeitliche Konnex werde zudem durch seine Auslandsaufenthalte bestärkt, von welchen er regelmässig in die Türkei zurückgekehrt sei. Auch die Schilderungen, wonach IS-Leute ihn angegriffen hätten und weder die türkische Polizei noch das Gericht etwas dagegen unternommen hätten, würden keinen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise begründen, zumal er sich anschliessend noch drei Jahre lang in der Türkei aufgehalten habe. Da ihn seine (...) nicht an einer späteren Ausübung von politischen Ämtern in den Jahren 2017 und 2018 gehindert habe, sei diese ebenfalls asylirrelevant. Als Hauptgrund für seine Ausreise im (...) 2018 habe er sein Engagement als Politiker ab 2017 angegeben, wodurch er durch das Erdogan-Regime einem hohen, subjektiven psychischen Druck ausgesetzt worden sei. Weiter habe er seine Behauptung, wonach er im (...) 2018 zur Unterstützung eines Hungerstreiks gegen die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan sowie die Massaker in Rojava eine Presseerklärung gegeben, welche im kurdischen TV-Sender "(...)" ausgestrahlt worden sei, zwar mit Screenshots belegen können, erstaunlicherweise habe er dieses Interview aber erst am Ende der Anhörung vorgebracht, womit zwar nicht am Vorbringen selbst, aber an dessen Gewichtung zu zweifeln sei. Ferner stelle die Behauptung, der türkische Geheimdienst sei in den Vorfällen auf M._______ involviert gewesen, eine blosse Mutmassung dar. In der Schweiz habe er sich zwar an kleinen Konzerten, welche von Menschenrechtsvereinen organisiert worden seien, beteiligt, sei aber nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten. Für die Annahme einer begründeten Verfolgung sei primär nicht das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn- und Individualisierbarkeit massgebend, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, dass der Eindruck erweckt werde, der Asylsuchende werde aus Sicht des heimatlichen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Angaben dazu gemacht, ob seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Türkei überhaupt bekannt seien. Insofern als er angegeben habe, ein ihm freundlich gesinnter Polizist habe ihm die Ausreise empfohlen, da er umgebracht werden sollte, sei eine solche Warnung, welche in der Sache wohl kaum eine legale Aktion darstellen dürfte, aus Sicht des Polizisten wohl fragwürdig, wenn er - wie behauptet - beschattet worden sein solle. Überdies erstaune, dass der Beschwerdeführer über seine befreundeten Anwälte keine zusätzlichen Informationen über die behauptete staatliche Verfolgung habe erhältlich machen können. Sodann kenne er weder den Gegenstand noch den Grund der angeblich am (...) 2018 stattgefundenen, ihn betreffende Gerichtsverhandlung und habe bisher auch keine Gerichtsunterlagen eingereicht. Schliesslich habe er keine detaillierten Angaben dazu gemacht, wie sein minderjähriger Sohn mehrmals von der Polizei mitgenommen oder seine Familie bedroht und überwacht worden sein solle. Des Weiteren lehnte das SEM das Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG ab, da die religiöse Trauung in der Schweiz mit D._______, welche ohnehin nicht mit entsprechenden Urkunden belegt worden sei, nicht als zivile Trauung gelte. Zudem sei er gemäss eigenen Angaben weiterhin mit seiner türkischen Ehefrau verheiratet, wobei eine polygame Ehe aufgrund des Vorbehalts des schweizersichen Ordre public im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 AsylG nicht anerkannt werde. Im Übrigen könne auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls nicht erfüllt seien. 4.2 In seiner Rechtsmittelschrift wendete der Beschwerdeführer ein, es treffe zwar zu, dass einige seiner Vorbringen ein paar Jahre zurückliegen würden. Dies bedeute aber nicht, dass sie nicht asylrelevant seien. Er sei aufgrund seiner jahrelangen politischen und künstlerischen Aktivitäten ins Visier der türkischen Polizei geraten und sei während dieser Zeit derart schlimmen Repressionen ausgesetzt gewesen, dass er seither an (...) leide. Der Druck sei schliesslich so unerträglich geworden, dass er aus Angst aus seinem Heimatland geflüchtet sei. Zweifellos hätten die mehrfachen Eingriffe in seine persönliche Freiheit und seine physische Integrität einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirkt. Vor diesem Hintergrund bestehe - entgegen den Behauptungen der Vorinstanz - sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein genügender Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden und seiner Ausreise im (...) 2018. Sodann habe er sich nach seiner Flucht während seines Aufenthalts in Griechenland sowohl politisch als auch künstlerisch betätigt. Im (...) 2018 habe er sich an einem Hungerstreik, welcher sich gegen die Isolationshaft des Vorsitzenden der Partiya Karkerên Kurdistanê (Kurzbezeichnung: PKK; türkisch für Arbeiterpartei Kurdistans) gerichtet habe, beteiligt. Dabei habe er auf seiner Gitarre gespielt und politische Lieder auf Kurdisch gesungen. Ausserdem habe er dem kurdischen TV-Sender "(...)" ein Interview gegeben, worin er nicht nur die menschenunwürdigen Haftbedingungen von Abdullah Öcalan, sondern auch den türkischen Staat scharf kritisiert habe. Da das Interview in der Türkei ausgestrahlt worden sei, müsse er damit rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten als Staatsfeind und Terrorist vor Gericht gestellt werden würde. Insofern seien subjektive Nachfluchtgründe gegeben. Weiter sei bekannt, dass aus politischen Gründen verhaftete Personen fichiert werden würden. Seien sie in Zusammenhang mit der PKK gebracht worden, gälten sie als Terroristen, die bekämpft werden müssten. Ein Löschen von Fichen käme aus diesem Grund nicht in Frage. Im Zuge politischer Veränderungen in der Türkei seien willkürliche Verhaftungen und Folter von Kurden mit angeblichen Verbindungen zur PKK wieder an der Tagesordnung. Mit Verweis auf die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Länderanalyse vom 7. Juli 2017 zur Türkei führte er aus, seit der Eskalation des Kurdenkonflikts Mitte 2015 und dem Putschversuch 2016 hätten Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte stark zugenommen. Die Türkei habe im Sommer 2015 die EMRK ausgesetzt und im Krieg gegen die PKK den Sicherheitskräften Straffreiheit zugesprochen. Seither gingen die Sicherheitskräfte nach ihrem Gutdünken vor, wobei ihre Immunität Folter und Misshandlungen fördere. Da er bereits ins Visier der türkischen Behörden geraten sei, sei davon auszugehen, dass sich seine Furcht vor weiterer staatlicher Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG genügen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, aufgrund seiner Tätigkeit als Präsident der HDP in der Kreisstadt F._______ ab 2018 könnte in der Tat ein erhöhtes Risikoprofil bestehen, zumal im Verlauf des Jahres 2019 in verschiedenen südöstlichen Provinzen zahlreiche gewählte Bürgermeister der HDP entlassen, festgenommen und gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Auch wenn deshalb eine sorgfältige Gefährdungsprüfung vorzunehmen sei, bedeute dies nicht, dass eine Person mit dem Profil eines ehemaligen HDP-Kreisstadtpräsidenten automatisch gefährdet sei. Vielmehr seien sämtliche Gefährdungselemente zu würdigen. So sei der Beschwerdeführer nicht von übergeordneten Behörden entlassen worden. Ausserdem habe er bis dato nicht glaubhaft machen können, dass gegen ihn ein Ermittlungs- und Strafverfahren eröffnet worden sei und er habe auch keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten gereicht. Soweit er angegeben habe, im Jahr 2015 kurzzeitig von der Polizei festgehalten worden zu sein, ohne dass ein formelles Strafverfahren eröffnet worden sei, vermöge dies im Regelfall ebenso wenig eine objektiv begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Überdies habe er keine späteren konkreten Festhaltungen mehr geltend gemacht. Ferner stamme er nicht aus einer südöstlichen Provinz, wo die Sicherheitslage besonders angespannt sei. In einer Gesamtschau sei weder das erhöhte Risikoprofil im Zeitpunkt der illegalen Ausreise noch das exilpolitische Profil ausreichend, um aus heutiger Sicht von einer Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft auszugehen. 4.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, er sei nicht nur ein Sympathisant oder ein einfaches Mitglied der HDP gewesen, sondern habe jahrelang politische Funktionen innegehabt und sei auf höchster Ebene aktiv gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm - wie bereits anderen Parteifunktionären der HDP zuvor - eine sofortige Inhaftierung sowie eine anschliessende Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe aufgrund des Vorwurfs des Terrorismus und der Unterstützung des Terrorismus, wobei kein faires Verfahren erwartet werden könne. Angesichts der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der herrschenden Willkür bei politischen Prozessen habe sein türkischer Anwalt bezeichnenderweise nicht einmal herausfinden können, ob er zurzeit gesucht werde oder gegen ihn ein Ermittlungsverfahren hängig sei. Alsdann würden Politiker, Mitglieder und Aktivisten der HDP überall von Polizisten, Islamisten und Nationalsozialisten unter Druck gesetzt und angegriffen werden, nicht nur in den südöstlichen Provinzen. Wie bereits aktenkundig, sei er zudem auch exilpolitisch aktiv gewesen. Allein aufgrund dessen würde er im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit verhaftet werden. Diesbezüglich wurde im Weiteren auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. 5. 5.1 In einem ersten Schritt sind die vom Beschwerdeführer angeführten Vorfluchtgründe zu prüfen. 5.1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, über viele Jahre hinweg Mitglied der HADEP respektive der HDP und für diese auch in leitenden Funktionen tätig gewesen zu sei. Sein politisches Engagement wurde von der Vorinstanz nicht bestritten. Aufgrund der Vorbringen und der zur Verfügung stehenden Unterlagen - namentlich den im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten (...)-Auszügen (vgl. SEM-Akte 7 [Beweismittelcouvert], Beilage 12) - geht auch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers aus. Indessen ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass sämtliche Gefährdungselemente gesamthaft zu würdigen sind. 5.1.2 Nach Prüfung der vorliegenden Akten ist der vorinstanzlichen Auffassung zuzustimmen, wonach die einmonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers vor Antritt seines Militärdienstes im Jahr 1986 sowie die Verurteilung auf Bewährung wegen seines Konzerts im Jahr 2007 - ungeachtet von deren Glaubhaftigkeit - bereits zu lange zurückliegen, um von einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu der im (...) 2018 erfolgten Ausreise ausgehen zu können. Zudem liess er sich am (...) 2013 einen neuen Pass ausstellen (vgl. SEM-Akten A3, A4, A5 und A22, F15). Hätte zu diesem Zeitpunkt ein Interesse seitens der türkischen Behörden an seiner Person im Zusammenhang mit seinen politischen und kulturellen Tätigkeiten bestanden, hätte er wohl kaum einen Pass erhalten und auch nicht Kontakt mit den Behörden aufgenommen, um einen solchen zu beantragen. Ebenso kann weder aus dem geltend gemachten tätlichen Angriff durch I._______, dem Überfall von bärtigen IS-Leuten auf sein Haus noch der ihm angeblich wegen illegalen Waffenbesitzes auferlegten einjährigen Meldepflicht ab dem Jahr 2014 auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer anschliessend noch mehrere Jahre an seinem angestammten Wohnort lebte und arbeitete. Überdies fehlt es diesen Vorkommnissen objektiv gesehen an der notwendigen Intensität, um diesbezüglich ernsthafte Nachteile zu bejahen. Gegen eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden spricht ferner der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während dieser Zeitspanne mehrmals im Ausland aufhielt, wobei er jeweils freiwillig wieder in die Türkei zurückkehrte (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 2.04 und A22, F20 und F36 ff.). 5.1.3 Trotz seiner teilweise ausführlichen Erzählweise schilderte der Beschwerdeführer den angeblich über Jahre ausgeübten Druck seitens des türkischen Staates wegen seiner politischen und kulturellen Tätigkeiten auch auf wiederholte Nachfragen hin insgesamt substanzlos und nur vage (vgl. SEM-Akten A16, Ziff. 7.01 und A22, F70 ff.). Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass er detailliert, emotionsbehaftet und erlebnisbasiert von den geltend gemachten Drohungen und Repressionen durch die Polizei hätte berichten können, wenn er diese tatsächlich erlebt hätte. Weiter ist es unglaubhaft, dass er seit Beginn seines politischen Engagements über eine derart lange Zeitdauer von der Polizei behelligt und schikaniert worden sein soll, er aber lediglich kurzfristig mitgenommen und deswegen nie inhaftiert wurde. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers gehabt und diesen erneut inhaftieren wollen, wäre es zweifellos ein Leichtes gewesen, ihn ausfindig zu machen und festzunehmen. Seine Erklärung, wonach er nicht mehr verhaftet worden sei, weil er nichts Schlimmes gegen den Staat und seinen Job offiziell gemacht habe (vgl. SEM-Akte A22, F100), scheint dabei nicht zu überzeugen. Es ist demnach davon auszugehen, dass er für die türkischen Behörden kein bedrohliches Profil aufwies. Ausserdem wurde ihm im (...) 2017 eine neue Identitätskarte ausgestellt (vgl. SEM-Akte A22, F10), was ebenfalls gegen ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte spricht. Vor diesem Hintergrund ist kein jahrelanger unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG seitens der türkischen Behörden auf den Beschwerdeführer erkennbar. Daran vermag auch der zu den Akten gereichte ärztliche Bericht vom 19. Februar 2020, wonach beim ihm eine (...) diagnostiziert wurde (vgl. SEM-Akte A26), nichts zu ändern. Diese fachärztliche Diagnose, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wird, vermag die vorgebrachte Verfolgungssituation und den daraus resultierenden psychischen Druck nicht zu belegen und lässt per se auch keine Rückschlüsse auf die Ursache der festgestellten (...) Leiden zu. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in den letzten Jahren zugespitzt und die Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich im Zuge der Parlamentswahlen im Jahr 2015 sowie nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 insbesondere für oppositionell tätige Personen und allgemein für Kurden deutlich verschlechtert, wobei sich die Massnahmen der Behörden vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, die eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben, richten (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5, m.w.H.). Trotz seines jahrelangen politischen Engagements, wobei er auch höhere Funktionen innerhalb der HDP einnahm, ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bisher auch nie wegen Begehens politischer Delikte gesucht, verhaftet oder angeklagt wurde, nicht davon auszugehen, dass er für die Behörden ein bedrohliches Profil aufweist. Konkrete Anhaltspunkte, welche die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Gefahr einer Verfolgung objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von Interesse ist. Dabei sind auch die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten undatierten Schreiben des türkischen Anwalts, P._______, sowie der HDP (vgl. BVGer-Akte 9, Beilagen 1 und 2) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, da es sich dabei lediglich um Kopien handelt und sie als blosse Gefälligkeitsschreiben zu würdigen sind, weshalb ihnen ohnehin keine hohe Beweiskraft zukommt. Zudem weisen die beiden Dokumente Unvereinbarkeiten zu den Aussagen des Beschwerdeführers auf. So wurde darin - entgegen seinen Aussagen - ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach seiner Wahl zum Co-Präsidenten der HDP (...) 2017 festgenommen und inhaftiert worden. Ferner wurde in beiden Schreiben seine Tätigkeit als Präsident der HDP der Kreisstadt F._______ nicht erwähnt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, von einer Exponierung sei in jedem Fall auszugehen, da bereits ein kleiner Verdacht genüge, um verhaftet zu werden, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Auch aus den allgemeinen Ausführungen zu willkürlichen Inhaftierungen und Strafverfahren, Folter, den Parteien in der Türkei sowie zu den Verhaftungen von anderen Parteikadern oder -mitgliedern kann nichts zu Gunsten einer konkreten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 5.1.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geheimdienstverbindungen seines Schleppers sowie der angeblich gegen ihn verübte Mordversuch im Auftrag der Polizei in Griechenland sind als unglaubhaft zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. 2). Auf Beschwerdeebene wurde diesbezüglich denn auch nichts entgegengehalten. 5.1.5 Des Weiteren bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich der angeblich am (...) 2018 während seiner Abwesenheit durchgeführten Gerichtsverhandlung, da der Beschwerdeführer weder den Grund für die Verhandlung nennen noch sonstige nähere Angaben dazu machen konnte (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 7.01 und A22, F112 ff.). Zudem reichte er keine behördlichen Dokumente zu den Akten, die auf ein hängiges Straf- oder Untersuchungsverfahren schliessen lassen würden. Dem Gericht ist zwar bekannt, dass die Einsicht in verfahrensrechtliche Strafakten durchaus beschränkt sein kann (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 5.3 und E-1263/2021 vom 31. März 2021 E. 6.4; vgl. ferner Auskunft der SFH, Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, 1. Februar 2019, https://www. fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaender berichte/Europa/Tuerkei/190201-tur-verfahrensrelevante-akten-de.pdf sowie Themenpapier der SFH, Türkei: Zugang zu Informationen in PolNt/GBTS, 8. April 2021, https:// www. ecoi. net/ en/file/local/2051075/21 0408_TUR_Zugang_GBTS.pdf , beide letztmals abgerufen am 21. April 2022), die Ausführungen seines türkischen Rechtsanwalts, wonach in Ermittlungsverfahren das Einsichtsrecht des Beschuldigten aufgrund der Geheimhaltung des Dossiers stark eingeschränkt werden würden, vermögen aber nicht zu überzeugen, zumal dem Beschwerdeführer offenbar eine Vorladung für die Gerichtsverhandlung zugestellt worden sein soll (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 7.01 und A22, F112 ff.). 5.1.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, die türkischen Behörden hätten nach seiner Ausreise seine Familie weiterhin ständig observiert und bedroht (vgl. SEM-Akte A22, F30), ist festzuhalten, dass er diesbezüglich keine weiteren Angaben machte. Auch die beiden Mitnahmen seines Sohnes nach seiner Ausreise schilderte er nicht substantiiert (vgl. SEM-Akte A22, F84). Überdies hält sich seine Familie offenbar weiterhin in G._______ auf (vgl. SEM-Akte A22, F25) und es geht ihr den Angaben des Beschwerdeführers zufolge soweit gut (vgl. SEM-Akte A22, F27). 5.1.7 Bei dieser Sachlage ist das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt zu verneinen. In der Beschwerdeschrift wurde dem auch nichts Stichhaltiges entgegengehalten und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erfüllte. 5.2 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob aufgrund des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen. 5.2.1 Es ist zwar davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-6626/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 7.6.1, m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1665/2018 vom 27. Januar 2021 E. 6.2.3 und D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1, je m.w.H.). 5.2.2 5.2.2.1 Der Beschwerdeführer brachte am Ende der Anhörung auf die Frage, ob es Gründe gäbe, welche er noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden, vor, er habe sich in Griechenland an einem Hungerstreik beteiligt, bei dem gegen die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan protestiert worden sei (vgl. SEM-Akte A22, F119). Weitere Angaben, insbesondere zu Ort, Zeitpunkt, Inhalt und sonstigen Merkmalen der Veranstaltung, an welcher er sich beteiligt haben soll, machte er keine. In diesem Zusammenhang reichte er in der Folge zwei Screenshots einer TV-Reportage, wo er unter seinem Künstlernamen "H._______" aufgetreten sei, zu den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM-Akte 7 [Beweismittelcouvert]). In seinem Schreiben vom 13. Februar 2020, führte er auf entsprechende Aufforderung des SEM vom 30. Januar 2020 (vgl. SEM-Akte A23) ergänzend aus, der Streik gegen die Isolationshaft von Abdullah Öcalan und die Massaker in Rojava habe im (...) 2018 in N._______ stattgefunden. Er habe dem TV-Sender "(...)" auf Kurdisch ein Interview gegeben, worin er die türkische faschistische Regierung dafür verantwortlich gemacht und verurteilt habe. Ausserdem habe er Freiheit und Einheit für Kurden und alle anderen Völker verlangt. Das Interview sei von anderen Kanälen wie "(...)" und "(...)" ausgestrahlt worden (vgl. SEM-Akte A25). 5.2.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass unklar ist, ob seine Teilnahme am Hungerstreik in N._______ den türkischen Behörden überhaupt bekannt ist. Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund dieses Videos keine Reaktionen erhalten zu haben (vgl. SEM-Akte A22, F121). Die unbelegten Angaben des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach sein TV-Interview auch im türkischen Fernsehen ausgestrahlt worden sei, sind jedenfalls nicht geeignet, diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal er nicht mit seinem richtigen Namen, sondern mit seinem Künstlernamen "H._______" auftrat. Selbst wenn die türkischen Behörden tatsächlich Kenntnis von seinen angeblichen Äusserungen im Rahmen des fraglichen Fernsehinterviews hätten - wozu vorliegend aber keine konkreten Anhaltspunkte bestehen - kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, dass sie in ihm eine ernsthafte Gefahr für den türkischen Staat erkennen würden. 5.2.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz an kleinen Konzerten, welche von Menschenrechtsorganisationen veranstaltet worden seien, teilgenommen, wobei auf seinem (...)-Account unter seinem Künstlernamen "H._______" Bilder zu sehen seien (vgl. SEM-Akte A22, F20). Diesbezüglich machte er jedoch keine weiteren Ausführungen und reichte trotz seiner Mitwirkungspflicht auch keine Fotos oder Belege zu den Akten. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er sich besonders und über das Mass der gewöhnlichen Konzertbesucher hinaus exponiert oder gar eine herausragende Funktion innegehabt hätte, zumal er nichts Gegenteiliges behauptete. Schliesslich verneinte er auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich, in der Schweiz an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen zu haben (vgl. SEM-Akte A22, F108). 5.2.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, da sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig einzustufen ist. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6. 6.1 Da ein Asylgesuch als Ersuchen um Schutzgewährung im weiteren Sinne (Art. 18 AsylG) sowohl Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG als auch die Gründe für das Familienasyl nach Art. 51 AsylG umfasst (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-5874/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 5.5, m.w.H.), bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG als nicht erfüllt erachtet hat. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen (die sogenannte Kernfamilie) als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen und sie nicht bereits in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen (vgl. Art. 37 AsylV1). 6.2.2 Der Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 AsylG knüpft an den Bestand der Familiengemeinschaft an. Anspruchsberechtigt sind Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen (vgl. BVGE 2012/5 E 4.1). Gleichermassen anspruchsberechtigt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e AsylV1). Voraussetzung des Einbezugs eines Ehegatten oder einer Ehegattin in das Familienasyl nach Art. 51 AsylG ist das Bestehen einer gültigen Ehe, entweder nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschliessung erfolgte (vgl. Art. 43 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291]). Auch eine im Ausland geschlossene Ehe wird demnach in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, sofern sie anerkennungsfähig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG) und nicht gegen den schweizerischen Ordre public (vgl. Art. 27 Abs. 1 IPRG) verstösst (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.5 betreffend die Nichtanerkennung einer polygamen Ehe). 6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er lebe seit 2011 getrennt von seiner ersten Ehefrau (vgl. SEM-Akten A16, Ziff. 1.14 und A22, F34 f.). Ihrem Antrag auf Scheidung habe er aus kulturellen Gründen jedoch nicht zugestimmt, weshalb sie offiziell nicht geschieden seien (vgl. SEM-Akte A22, F50). Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die geltend gemachte aber nicht belegte religiöse Trauung mit seiner zweiten Frau, D._______, im Sinne von Art. 45 IPRG gültig ist, offengelassen werden, da diese offenkundig gegen fundamentale Grundsätze der schweizerischen Rechts- und Werteordnung und damit den schweizerischen Ordre public (vgl. Art. 27 Abs. 1 IPRG) verstösst. Dementsprechend kann eine polygame Ehe im Rahmen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht anerkannt werden. Anzufügen bleibt, dass eine wegen Polygamie nicht anerkannte Ehe auch nicht als eheähnliche Beziehung Rechtswirkungen entfalten kann (vgl. hierzu BVGE 2012/5 E. 4.5 und 4.7). Ähnliches gilt für eine de facto bestehende Polygamie, die ebenfalls als Verletzung des schweizerischen Ordre public gewertet wird, selbst wenn sie nicht unter Strafe gestellt ist (vgl. Urteil des BVGer F-5156/2015 vom 16. Januar 2017 E. 7.4, m.w.H.). 6.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin und Gesuch um Asylgewährung gestützt auf Art. 51 AsylG verneint.
7. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Asyl- und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Voraussetzungen zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend daraufhin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückschaffung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Der Beschwerdeführer kann auch kein Wegweisungsvollzugshindernis gestützt auf Art. 8 EMRK geltend machen, denn wenn - wie vorliegend - die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. hierzu E. 6.3 hiervor), findet Art. 8 EMRK keine Anwendung (vgl. Urteile des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1, m.w.H. und E-1179/2016 vom 30. März 2016 E. 6.3). 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124 127, m.w.H.). Dies ist ihm indes vorliegend nicht gelungen. Obwohl sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei gemäss dem Türkei-Bericht der Europäischen Kommission, der am 6. Oktober 2020 publiziert wurde, weiter verschlechtert habe (vgl. European Commission, Turkey 2020 Report, 6. Oktober 2020, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2020-10/ turkey_report_2020.pdf , letztmals abgerufen am 21. April 2022), und gegenwärtig das Verbot der HDP droht (vgl. hierzu https://www.dw.com/de/ t%C3%BCrkei-kurdenpartei-hdp-droht-verbot/a-56916153 sowie https:// www.tagesschau.de/ ausland/tuerkei-hdp-verbotsklage-101.html , beide letztmals abgerufen am 21. April 2022), erscheint der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig. 9.2.5 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht gehört - sowie der jüngeren Lageentwicklungen - insbesondere des gescheiterten Militärputsches vom Juli 2016 sowie der türkischen Militäroffensiven in Nordsyrien anfangs 2018 und im Oktober 2019 - ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer, welcher aus der Provinz Q._______ stammt, hat seinen letzten offiziellen Wohnsitz in der Provinz G._______ gehabt, mithin nicht in einer Region bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 E. 7.3.1). 9.3.3 Darüber hinaus sind - wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt (vgl. dort. E. III, Ziff. 2) - keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine vielfältige Berufserfahrung. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er als (...) und (...), führte mehrere (...), einen (...), einen (...) sowie eine (...) und machte professionell Musik (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 2.04 und A22, F42 und F52). Zuletzt sei er als (...) gearbeitet (vgl. SEM-Akte A22, F45). Er war finanziell unabhängig und besitzt in G._______ zudem Wohneigentum (vgl. SEM-Akte A22, F21 und F25). Es ist folglich davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr rasch wieder in den Arbeitsmarkt reintegrieren und für ein regelmässiges Einkommen sorgen kann. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 3.01), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Beim Beschwerdeführer wurde zwar eine (...) diagnostiziert (vgl. SEM-Akte A26 und BVGer-Akte 1, Beilage 3), die Behandlung psychischer Probleme ist aber auch in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer E-1948/ 2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3, m.w.H.). Der Beschwerdeführer war denn auch bereits vor seiner Ausreise jahrelang in (...) Behandlung (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 8.02), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Bedarf weiterhin Zugang zur (...) Behandlung und Betreuung hat. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich seine Rückkehr in die Türkei zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde aber durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (beispielsweise vertraute Umgebung, Zusammenkunft mit der Familie und Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen auch bei einer Rückkehr als durchaus intakt zu bezeichnen sind. Soweit er gegenüber dem türkischen Staat ein grosses Misstrauen hegt und sich gemäss dem ärztlichen Bericht vom 19. Februar 2020 selbst in der Schweiz vom türkischen Geheimdienst verfolgt fühlt (vgl. SEM-Akte A26 und BVGer-Akte 1, Beilage 3), ist diesen krankheitsbedingten Umständen bei einer Rückführung mit geeigneten therapeutischen und/oder medikamentösen Massnahmen Rechnung zu tragen. Bezüglich der im Rahmen der Befragungen geltend gemachten weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([...], [...] und ein zu [...]), die medikamentös behandelt werden würden (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 8.02 und A22, F5 ff.), machte der Beschwerdeführer, welcher die entsprechende Substantiierungslast trägt, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Angaben und reichte auch keine Arztberichte zu den Akten. Ihm steht es bei Bedarf sodann offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 9.3.4 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 9.4 Dass der Wegweisungsvollzug unmöglich sein könnte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, welcher über eine gültige Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: