Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 28. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 2. September 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu ihren Asylgründen an. Die ergänzenden Anhörungen fanden am
27. Oktober 2021 statt. Am 2. November 2021 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren, und in der Folge wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 21. Januar 2022 ergänzend angehört. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen- den geltend, sie seien Kurden mit letztem Wohnsitz in E._______. Der Be- schwerdeführer 1 habe ab März 2014 als (…) in F._______ gearbeitet. Er sei dort ausserdem der Vertreter der Gewerkschaft (…) gewesen. Diese gelte als Gewerkschaft der (…) und werde daher von einigen als «Terroris- ten-Gewerkschaft» bezeichnet. Deswegen sowie aufgrund seiner aleviti- schen Religionszugehörigkeit sei er am Arbeitsplatz beleidigt, beschimpft und provoziert worden. Die Anfeindungen hätten zugenommen, nachdem sein Onkel G._______ bei den Wahlen vom (…) gewählt worden sei. So sei beispielsweise auf seinem Computerbildschirm ein Foto von Erdogan und das Symbol der Nationalisten angebracht worden. Im Dezember (…) habe die Beschwerdeführerin 2 auf Anfrage der (…) hin ihre Kandidatur für das (…) des Distrikts H._______ bekanntgegeben. Sie habe schon als Stu- dentin an Parteiveranstaltungen teilgenommen und sei Jugendpräsidentin des Dorfvereins (…) gewesen, wo sie sich für Sozialprojekte engagiert habe. Nach Bekanntgabe ihrer Kandidatur sei der Beschwerdeführer 1 noch stärker verbal gemobbt und zwei- bis dreimal sogar tätlich angegan- gen worden. Ausserhalb der Arbeit sei er in schikanöser Weise ständig von der Polizei kontrolliert und mutmasslich von Angehörigen einer paramilitä- rischen Gruppierung beschattet worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe während ihres Wahlkampfes täglich schikanöse Polizeikontrollen erlebt und sei überdies von Personen in Zivil beschattet worden. Zudem sei sie von Kandidaten der Regierungspartei diffamiert worden. Einmal sei sie bei einem Handgemenge gar von einem Polizisten sexuell belästigt worden. Ferner habe sie im (…) aufgrund ihrer Wahlkampf-Aktivitäten via Soziale Medien mehrere Drohnachrichten erhalten. Auf eine Anzeige habe sie ver- zichtet, als sie gemerkt habe, dass die Polizei die Drohungen nicht ernst nehme. Nach den (verlorenen) Wahlen vom (…) habe sie sich in der Frau- enorganisation der (…) engagiert, und Anfang Juni (…) sei sie angefragt worden, ob sie für einen Parlamentssitz kandidieren wolle. Kurz darauf, in
D-3525/2022 Seite 3 der Nacht vom (…), sei in ihrem Wohnhaus ein Feuer ausgebrochen. Ein Polizist habe spekuliert, möglicherwiese habe sich die Brandstiftung gegen eine im Haus wohnhafte politisch tätige Person gerichtet. Später habe die Polizei dann aber verkündet, ein geistig Behinderter habe die Tat gestan- den. Sie hätten dies aber bezweifelt, zumal sie am nächsten Morgen plötz- lich ein «S» auf der Haustüre vorgefunden hätten. Als der Beschwerdefüh- rer 1 auf dem Weg zur Polizei gewesen sei, um eine Anzeige zu machen, sei er von unbekannten Personen angesprochen worden, welche ihn mit- tels Drohungen genötigt hätten, der Sache nicht weiter auf den Grund zu gehen und auf dem Polizeiposten die vorbereitete schriftliche Aussage zu unterzeichnen, was er dann auch gemacht habe. Am 21. Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin 2 eine weitere Drohnachricht erhalten, und zwar eine ähnliche, wie sie bereits im Dezember 2020 erhalten habe. Daraufhin hätten sie sich entschieden auszureisen. Am (…) hätten sie die Türkei auf dem Luftweg verlassen. Später hätten sie erfahren, dass Arbeitskollegen des Beschwerdeführers 1 Ende August 2021 bei Familienangehörigen nach ihm gefragt hätten und dass gegen ihn ein Administrativerfahren ein- geleitet worden sei. Inzwischen hätten sie weitere Unterlagen zum Straf- verfahren wegen Brandstiftung erhalten. Die Behörden versuchten vermut- lich, die Sache zu vertuschen, zumal der Brandstifter trotz gegenteiligen Antrags freigelassen worden sei. Möglicherweise stecke eine Gruppierung oder gar die Regierung dahinter. A.c Mit Eingaben vom 24. März 2022 und 1. April 2022 teilten die Be- schwerdeführenden mit, die Polizei habe sich bei den Angehörigen der Be- schwerdeführerin 2 nach ihr erkundigt, da sie zu einer neuen Anschuldi- gung eine Aussage hätte machen müssen. Laut Information ihres türki- schen Anwalts sei ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nichts ande- res vermerkt): ihre Reisepässe, ihre Identitätskarten sowie das Familien- büchlein (alles im Original), je einen Zivilstandsregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie betreffend seinen Onkel, zwei Schreiben von (…) vom November 2018 und März 2020 betreffend die Beauftragung des Beschwerdeführers 1 (Originale), eine Anzeige des Beschwerdefüh- rers 1 vom 22. Juni 2021 (Original), ein Eigentumsnachweis des Hauses, eine Wohnsitzbestätigung, mehrere Fotos (betreffend das abgebrannte Haus, die Eingangstüre und die Teilnahme an Kundgebungen), ein Parla- mentsausweis des Onkels des Beschwerdeführers 1, ein Schreiben der türkischen Anwältin I._______ vom 25. August 2021 (inkl. Vollmacht des
D-3525/2022 Seite 4 Beschwerdeführers 1), ein E-Devlet-Auszug, mehrere Unterlagen betref- fend die (…)-Kandidatur der Beschwerdeführerin 2 als Co-Bürgermeisterin, mehrere Screenshots von Drohnachrichten, eine Liste mit Presseartikel- Links, Fotos betreffend die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 2, mehrere Unterlagen betreffend den Brand und das diesbezügliche straf- rechtliche Ermittlungsverfahren (u.a. eine Anklageschrift vom 3. November 2021), ein Schreiben der Distriktverwaltung F._______ vom 13. Oktober 2021, ein Untersuchungsbericht vom (…), ein Onlineartikel betreffend (…) vom November 2004, eine Schmähschrift der Gewerkschaft (…) gegen die (…) vom April 2006, mehrere Twitter-Ausdrucke, ein Schreiben des türki- schen Anwalts J._______ vom 21. März 2022 sowie mehrere Unterlagen betreffend ein gegen die Beschwerdeführerin 2 eingeleitetes Social-Media- Ermittlungsverfahren. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die – damals noch rechtlich vertretenen – Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 16. August 2022 beim Bundesver- waltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie infolge Unzulässigkeit, Unzu- mutbarkeit und Unmöglichkeit (als Flüchtlinge) vorläufig aufzunehmen. Sinngemäss beantragten sie ausserdem, die Sache sei subeventuell zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses). Zudem beantragten sie, sie seien über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren, und es sei ihnen zu allfälligen Stellung- nahmen des SEM das Replikrecht zu gewähren. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Un- terstützungsbestätigung vom 2. August 2022, zwei Überweisungsberichte vom 11. Mai und 7. Juni 2022 (Kopien), ein Unterstützungsschreiben von K._______ vom 1. August 2022 (Kopie) sowie zwei Vollmachten vom
29. Juli 2022 bei.
D-3525/2022 Seite 5 D. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2022 stellte die Instruktionsrichte- rin zunächst fest, die Akten enthielten keine Hinweise auf eine Weitergabe von Daten an den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, weshalb auf den Antrag, sie seien darüber zu informieren, nicht einzutreten sei. Sodann forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 6. September 2022 eine Übersetzung der eingereichten türkischen Dokumente sowie innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die in der Beschwerde in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel aus dem Ausland (inkl. Übersetzungen) nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 22. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Vorführbefehl vom 12. Mai 2022 zu den Akten. F. Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung für die Einreichung weiterer Dokumente reichten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 10. und
18. November 2022 einen Ausdruck aus dem türkischen E-Justizsystem UYAP, einen Eingangsbeschluss der 12. Strafkammer des Amtsgerichts E._______ vom (…) (inkl. Übersetzung) sowie die Übersetzungen der mit Beschwerde eingereichten Untersuchungsberichte nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2022 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2022 vollumfäng- lich an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführenden liessen die Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen. I. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hätten ihrem Rechtsvertreter das Mandat entzogen und führten ihr Verfah- ren fortan selber. Zudem reichten sie weitere (teilweise türkischsprachige) Beweismittel nach: mehrere Dokumente betreffend die hängigen Social- Media-Verfahren, mehrere Social-Media-Ausdrucke, ein Schreiben von L._______ von (…) vom 2. Februar 2024, zwei Schreiben von M._______
D-3525/2022 Seite 6 vom 2. Februar 2024 sowie das bereits aktenkundige Schreiben von K._______ vom 1. August 2022. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 nahm die Instruktionsrichte- rin vom Mandatsentzug Kenntnis. Zudem forderte sie die Beschwerdefüh- renden auf, bis zum 29. Februar 2024 eine Übersetzung der türkischspra- chigen Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführenden kamen die- ser Aufforderung mit Eingabe vom 23. Februar 2024 nach. K. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden hätten bisher noch keine neue Rechtsvertretung bekanntgegeben. Sie wies den mit Eingabe vom 15. Februar 2024 gestell- ten Antrag der Beschwerdeführenden, es seien ihnen im Hinblick auf einen Wechsel der Rechtsvertretung die Akten des Beschwerdeverfahrens zu edieren, ab, und forderten die Beschwerdeführenden auf, dem Gericht eine allfällige neue Rechtsvertretung umgehend bekanntzugeben. L. Die Instruktionsrichterin teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 8. August 2024 mit, sie hätten, soweit ersichtlich, drei Dokumente le- diglich als Übersetzungen eingereicht, und setzte ihnen eine Frist zur Nachreichung der entsprechenden türkischsprachigen Originale. M. Mit Eingabe vom 9. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden die fraglichen Dokumente nach (einen Vorführbefehl vom 16. Mai 2022, eine Anklageschrift vom 14. September 2022 sowie eine Anklageschrift vom
13. September 2022). N. Mit Eingabe vom 2. September 2024 teilte die Beschwerdeführerin 2 mit, gemäss einem neuen, in E-Devlet einsehbaren Untersuchungsbericht seien zwei weitere Verfahren gegen sie eingeleitet worden, und sie werde in der Türkei weiterhin gesucht. Der Eingabe lag ein Untersuchungsbericht vom (…) bei. O. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2024 forderte die Instruktions- richterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. Oktober 2024 alle
D-3525/2022 Seite 7 relevanten Dokumente betreffend die neuen Verfahren (inkl. Übersetzun- gen) nachzureichen. P. Die Beschwerdeführenden reichten daraufhin mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 weitere Dokumente betreffend die gegen die Beschwerdeführerin 2 eingeleiteten Verfahren zu den Akten.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt; dies ergebe sich daraus, dass trotz nachgewiesener Verfolgung ein ableh- nender Entscheid ergangen sei. Zudem habe das SEM seine Verfügung pauschal und undifferenziert begründet.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch wiedergegeben oder unvollständig abgeklärt habe, und auch von Amtes wegen können keine entsprechenden Mängel festgestellt werden. Aus dem blossen Umstand, dass das SEM die
D-3525/2022 Seite 8 Asylgesuche abgelehnt hat und die Beschwerdeführenden mit der Begrün- dung der Verfügung inhaltlich nicht einverstanden sind, kann jedenfalls nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden. Hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Verfügung ist sodann fest- zustellen, dass das SEM in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt hat, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet, und es war den Beschwerdeführenden offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Rügen, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und die Begründungspflicht verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Solche Fluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigen-
D-3525/2022 Seite 9 schaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch- lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Perso- nen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft ma- chen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, es weise nichts darauf hin, dass es sich bei der Brandstiftung um eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin 2 gerichtete Verfolgungsmassnahme gehandelt habe. Insbesondere vermöge auch das angeblich an der Türe angebrachte «S» die Verfolgungshypothese nicht zu stützen. Im Übrigen gehe aus den dazu eingereichten Fotos weder Datum noch Uhrzeit der Aufnahmen her- vor. Auch die Bemerkung des Polizisten stelle lediglich eine Mutmassung hinsichtlich des Tatmotivs dar. Er habe dabei wohl nur deshalb in die Rich- tung der Beschwerdeführerin 2 geblickt, weil sie aufgrund ihres politischen Engagements bekannt sei; dies lasse jedoch nicht darauf schliessen, dass die Behörden in den Brand verwickelt seien. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers 1 zu den Vorfällen am Folgetag seien sodann sehr vage ausgefallen und daher zu bezweifeln. Schliesslich gehe aus den einge- reichten Behördendokumenten hervor, dass der Brandstifter entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden nicht einfach so freigelassen, son- dern ihm eine Meldepflicht auferlegt worden sei. Der Vorwurf, die türki- schen Behörden konspirierten gegen die Beschwerdeführenden, sei daher haltlos. Hinsichtlich der Drohnachrichten sei festzustellen, dass diese in grossen Abständen eingetroffen seien und keinerlei Konsequenzen gehabt hätten; es seien somit blosse Einschüchterungsversuche gewesen. Die Nachteile, welche die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund ihrer kurdi- schen Ethnie erlitten hätten (Belästigungen, Schikanen, Kontrollen, Be- schattungen), seien allesamt mangels genügender Intensität nicht asylre- levant. Soweit die Beschwerdeführerin 2 auf ein gegen sie eingeleitetes Ermittlungsverfahren sowie einen damit zusammenhängenden Vorführbe- fehl («Yakalama Emri») verweise, sei festzustellen, dass sie lediglich des Verstosses gegen Art. 215/2 des türkischen Strafgesetzbuches verdächtigt werde. Daher sei davon auszugehen, dass sie im Anschluss an eine Be- fragung wieder freigelassen würde. Zudem sei sie strafrechtlich unbeschol- ten und weise kein speziell risikobehaftetes politisches Profil auf. Selbst im Falle einer – aktuell nicht voraussehbaren – Verurteilung müsste sie daher kaum mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung rechnen. Die
D-3525/2022 Seite 10 Beschwerdeführenden erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Asylgesuche seien abzulehnen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführenden würden in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt und müssten mit Haftstrafen von bis zu fünf Jahren rechnen; sie hätten dies mit Beweismitteln belegt. Der ablehnende Entscheid des SEM beruhe auf pauschalen und undiffe- renzierten Vermutungen. Gegen den Beschwerdeführer 1 seien ein Straf- verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sowie eines wegen Verbreitung von Propaganda zugunsten der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) eingeleitet worden. Auch die Beschwerdeführerin 2 werde wegen Beleidigung des Staatspräsidenten strafrechtlich verfolgt. Die entsprechen- den Akten würden nachgereicht. Die Beschwerdeführenden seien in der Türkei bedroht und angegriffen worden. Da sie politisch aktiv gewesen seien, seien sie zur Zielscheibe der Behörden geworden. Behörden wür- den häufig arme oder geistig behinderte Menschen missbrauchen, um in- direkt gegen missliebige politisch aktive Personen vorzugehen. Dies sei auch im Falle der Beschwerdeführenden geschehen. Der Täter sei zwar gefasst, dann aber freigelassen worden, weil er psychisch krank sei. Dies zeige, dass es sich um einen Angriff durch die Regierung selbst gehandelt habe; der Täter habe die Tat im Auftrag der Behörden begangen. Diese Praxis der Behörden werde durch das eingereichte Schreiben von K._______ sowie den Pressebericht vom August 2022 betreffend einen ähnlichen Vorfall bestätigt. Da die Beschwerdeführenden mit der PKK in Verbindung gebracht würden, müssten sie im Falle einer Festnahme oder Haft mit Misshandlungen rechnen. Sie erfüllten daher die Flüchtlingseigen- schaft, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
E. 5.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung fest, die in der Beschwerde erwähnte angebliche Praxis der türkischen Behörden, geistig behinderte oder arme Personen als Sündenböcke zu benutzen, um Übergriffe auf po- litisch tätige Menschen zu vertuschen, führe nicht zu einer anderen Ein- schätzung der Asylgründe der Beschwerdeführenden, zumal sich die dies- bezüglichen Beweismittel nicht auf die Beschwerdeführenden und die von ihnen erlebten Vorfälle bezögen. Hinsichtlich der Strafverfahren wegen Be- leidigung des Präsidenten sei sodann ebenfalls darauf zu verweisen, dass eine zukünftige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Zusammen- hang mit diesen Verfahren aktuell unwahrscheinlich erscheine.
E. 5.4 In ihren Eingaben vom 23. Februar 2023, 5. Februar 2024 und 1. Ok- tober 2024 bringen die Beschwerdeführenden vor, inzwischen seien gegen
D-3525/2022 Seite 11 sie mehrere Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Propaganda für eine Terrororganisation (PKK) und Lob einer Straftat beziehungsweise ei- nes Straftäters anhängig gemacht worden, und sie würden deswegen ge- sucht. In E._______ sei überdies ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK gegen die Beschwerdeführerin 2 eingeleitet und eine Einschränkung der Akteneinsicht verfügt worden. insgesamt stehe damit fest, dass sie we- gen ihrer politischen Anschauungen, ihrer Nationalität und ihrer Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ernsthaften physischen und psy- chischen Nachteilen ausgesetzt seien. Aufgrund der strafrechtlichen Er- mittlungen seien ihre Freiheit und ihr Leben gefährdet. Als Politikerin und Frau sei die Beschwerdeführerin 2 dabei noch drastischer betroffen und habe Angst vor psychischen und physischen Nachteilen. Sie sei im Übrigen in den sozialen Medien mehrfach beleidigt und bedroht worden. Zudem seien persönliche Daten von ihr und ihren Eltern geteilt und an die türki- schen Behörden weitergeleitet worden. Dies mache ihr Angst. Ein Leben in der Türkei sei für sie nicht mehr möglich.
E. 6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle vor der Ausreise aus der Türkei am (…) ist Folgendes festzustellen:
E. 6.1.1 Die von den Beschwerdeführenden ab dem Jahr 2014 angeblich er- littenen Behelligungen aufgrund ihres gewerkschaftlichen und politischen Engagements – namentlich auch aufgrund der (…)-Mitgliedschaft und der Kandidatur der Beschwerdeführerin 2 für ein politisches Amt – respektive der politischen Tätigkeit des Onkels des Beschwerdeführers 1 (namentlich Mobbing am Arbeitsplatz, Polizeikontrollen, sexuelle Belästigung durch ei- nen Polizisten, Diffamierung durch politische Gegner) sind nicht derart in- tensiv, als dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Die Beschwerdeführenden räumten denn auch selber (sinngemäss) ein, diese Vorfälle seien nicht ausreisebe- gründend gewesen (vgl. A56 D14 S. 5 und A61 D35 S. 7). Aufgrund dieser Sachlage besteht auch kein hinreichender Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen müssten, zukünftig aus den genannten Gründen einer relevanten Verfol- gung ausgesetzt zu werden.
E. 6.1.2 In Bezug auf die Brandstiftung im Wohnhaus der Beschwerdeführen- den am (…) hat das SEM sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in den Akten keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür finden, dass es sich bei dieser Tat um eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme
D-3525/2022 Seite 12 gehandelt hat. Aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Un- terlagen zu diesem Fall sowie dem diesbezüglichen Medienbericht, auf welchen die türkische Anwältin I._______ in ihrem Schreiben vom 25.Au- gust 2021 (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM, ID-Nr. 021; vgl. […]) ver- weist, geht nämlich hervor, dass der Täter nicht nur im Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführenden einen Brand gelegt hat, sondern in verschiede- nen Quartieren, und dass er bereits am (…) deliktisch in Erscheinung ge- treten ist. Der offenbar geständige und geistig behinderte (oder psychisch beeinträchtigte) Täter handelte nicht aus einem politischen oder anderwei- tig asylbeachtlichen Motiv; er sagte zur Begründung seiner Tat lediglich aus, er habe alle geschädigten Parteien gekannt und sei (aus nicht be- kannten Gründen) wütend auf sie gewesen. Die Beschreibung des Tather- gangs in den Akten des Strafverfahrens lassen ferner auch nicht darauf schliessen, dass sich die Tat gegen Leib und Leben der Geschädigten ge- richtet hat; es wurde denn auch lediglich ein Verfahren wegen Sachbeschä- digung eröffnet. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht glaubhaft, dass der Täter die Beschwerdeführenden mit der Inbrandsetzung von Gegenstän- den im Eingangsbereich ihres Mehrfamilienhauses gezielt und aus politi- schen Gründen ernsthaft verletzen wollte. Soweit die Beschwerdeführen- den argumentieren, ihre Haustür sei – wie auf den eingereichten Fotos er- kennbar – unmittelbar nach der Brandstiftung mit einem «S» gekennzeich- net worden, was beweise, dass sich die Tat gezielt gegen die Beschwer- deführerin 2 ([…]) gerichtet habe, ist festzustellen, dass der vermutete Zu- sammenhang zwischen dem «S» und dem Vornamen der Beschwerdefüh- rerin 2 rein spekulativ ist. Im Übrigen ist die linke untere Ecke der Eingangs- tür nur auf einem Foto abgebildet, weshalb ein Vorher-Nachher-Fotover- gleich gar nicht möglich ist. Zudem ist unklar, wann die Fotos aufgenom- men wurden. Das auf dem einen Foto abgebildete «S» ist daher nicht ge- eignet, die Theorie der Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin 2 sei das primäre Ziel des Brandanschlags gewesen, zu stützen. Die akten- kundigen Informationen vermögen sodann auch in keiner Art und Weise glaubhaft zu machen, dass – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird – die Behörden hinter der Brandstiftung gestanden und den geistig behinderten Täter als Tatwerkzeug benutzt hätten. An dieser Ein- schätzung kann weder das Unterstützungsschreiben von K._______ vom
1. August 2022 noch der in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Fall stehende Pressebericht vom 5. August 2022 etwas ändern. Insbesondere ist auch die offenbar erfolgte Freilassung des Täters aus der Untersu- chungshaft kein Indiz für eine Involvierung der Behörden in die Tat; denn die Freilassung des – geständigen – Täters erfolgte immerhin unter Auflage einer Meldepflicht, und im Übrigen wurde er offenbar angeklagt. Das
D-3525/2022 Seite 13 Vorbringen des Beschwerdeführers 1, er sei nach dem Brandanschlag un- ter Drohungen genötigt worden, eine vorbereitete Anzeige zu unterschrei- ben, ist ebenfalls als unglaubhaft zu erachten, zumal die Einreichung der entsprechenden Original-Anzeige (vgl. A56 D10) Fragen aufwirft, wäre doch das Original der Anzeige mit Sicherheit von der Polizei einbehalten worden. Zudem machte der Beschwerdeführer 1 unterschiedliche Angaben zu den angeblichen Urhebern der Drohung und Nötigung (vgl. vgl. A56 D15 vs. A91 F74 f.). Nach dem Gesagten kann insgesamt nicht geglaubt wer- den, dass es sich beim Brand im Wohnhaus der Beschwerdeführenden um eine gezielt und aus asylbeachtlichen Gründen gegen sie gerichtete und vom türkischen Staat beförderte Verfolgungsmassnahme gehandelt hat.
E. 6.1.3 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, die Beschwerde- führerin 2 habe vor der Ausreise mehrmals Drohnachrichten erhalten, und zwar namentlich im März 2019, dann im Dezember 2020 und schliesslich erneut vor der Ausreise, nämlich am 21. Juli 2021. Zum angeblichen Ab- sender dieser Nachrichten äusserte sich die Beschwerdeführerin 2 wider- sprüchlich (vgl. A92 F47 ff.). Dessen ungeachtet ist aufgrund der Aktenlage ohnehin davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden aufgrund dieser Drohnachrichten keine objektiv begründete Verfolgungsfurcht zuer- kannt werden kann, da es sich dabei offensichtlich um blosse Belästigun- gen respektive Einschüchterungsversuche gehandelt hat. Offenbar waren auch viele andere Personen von solchen Nachrichten betroffen, und die Drohungen wurden von niemandem ernst genommen (vgl. A70 D38 ff., D52, D54). Ausserdem hatten die Drohungen keine Konsequenzen; es lie- gen insbesondere auch keinerlei konkrete Hinweise dafür vor, dass zwi- schen dem Brand im Wohnhaus der Beschwerdeführenden und den Droh- nachrichten ein Zusammenhang besteht, zumal es wie erwähnt nicht glaubhaft ist, dass es sich bei der Brandstiftung um einen persönlichen An- schlag auf die Beschwerdeführerin 2 gehandelt hat.
E. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführen- den im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland keinen asylbeachtli- chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren und in absehbarer Zu- kunft auch keine solchen zu befürchten hatten. Insbesondere standen sie trotz des politischen Engagements der Beschwerdeführerin 2 für die (…) nicht ernsthaft im Visier der türkischen Behörden und konnten sogar mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Geheimdienstes legal ausreisen (vgl. A56 D15 S. 7).
D-3525/2022 Seite 14
E. 6.2 Die übrigen Asylvorbringen beziehen sich auf Sachverhaltselemente, welche sich nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei im (…) verwirklicht haben:
E. 6.2.1 So verweist der Beschwerdeführer 1 auf ein Administrativverfahren, welches die Bildungsdirektion offenbar im Oktober (…) gegen ihn eingelei- tet hatte, weil er im Jahr 2019 seine Frau im Wahlkampf unterstützt habe, was Staatsangestellten verboten ist, und weil er ab dem (…) unentschul- digt der Arbeit ferngeblieben sei. Hinsichtlich der Wahlkampfunterstützung wurde dem eingereichten Beweismittel zufolge (vgl. SEM ID-Nr. 28 S. 3 f.) festgestellt, diese Anschuldigung sei nicht bestätigt worden, und es würden diesbezüglich keine Sanktionen ergriffen. Die unentschuldigte Abwesen- heit wurde als Kündigung aufgefasst, und es wurde ein Lohnabzug verfügt. Nach dem Gesagten ist dieses Verfahren flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant.
E. 6.2.2 Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, nach ihrer Ausreise aus der Türkei seien mehrere Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden.
E. 6.2.2.1 Den aktenkundigen Dokumenten zufolge wurde gegen den Be- schwerdeführer 1 Anfang ein Verfahren wegen Verdachts auf Propaganda für eine Terrororganisation (vgl. Art. 7 Abs. 2 türkisches Antiterrorgesetz) eröffnet (Dossier-Nr. 2022/17324), weil er angeblich am (…) einen YouTube-Link geteilt habe, auf welchem ein Anhänger der Yekîneyên Pa- rastina Gel (YPG) ein Lied vortrage. Am (…) erging ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers 1 und anschliessender Frei- lassung. Dem Bericht der Abteilung für Terrorbekämpfung vom (…) ist so- dann zu entnehmen, es lägen keine nachrichtendienstlichen Informationen für eine Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der PKK vor. Das Ermitt- lungsverfahren wurde daraufhin mit einem (undatierten) Überweisungsbe- schluss abgeschlossen. Weitere Dokumente sind zu diesem Verfahren bis heute nicht eingereicht worden, und auch auf dem eingereichten UYAP- Ausdruck ist dieses Verfahren nicht aufgeführt. Gegen die Beschwerdeführerin 2 läuft offenbar ebenfalls ein Verfahren we- gen Verdachts auf Propaganda für eine Terrororganisation (Dossier- Nr. […]; Generalstaatsanwaltschaftsnummer […]), da sie angeblich seit dem Jahr 2022 in den Sozialen Medien unter anderem mehrfach Fotos von bewaffneten PKK-Kämpfern, von Abdullah Öcalan oder einem Wimpel der PKK geteilt, Sympathie für deren Aktivitäten gezeigt und deren Handlungen
D-3525/2022 Seite 15 gerechtfertigt habe. Am 28. Juni 2024 erging auch in diesem Verfahren ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme und anschliessender Freilassung. Aufgrund der Aktenlage erscheint es hinsichtlich beider Verfahren als we- nig wahrscheinlich, dass sich der behördliche Anfangsverdacht auf Propa- ganda für die PKK als hinreichend begründet erweisen wird respektive den Beschwerdeführenden 1 und 2 diese Straftat tatsächlich nachgewiesen werden kann. Es scheint nämlich äusserst zweifelhaft, dass die Beschwer- deführenden 1 und 2 die in Frage stehenden Posts, welche angeblich teil- weise aus dem Jahr 2022 stammen sollen, tatsächlich selber verfasst ha- ben; denn zum einen haben sie im Verlauf des vorliegenden Verfahrens weder einen Bezug noch besondere Sympathien für die PKK zum Aus- druck gebracht. Der türkische Nachrichtendienst konnte denn auch im Rah- men seiner Abklärungen keinen konkreten PKK-Bezug des Beschwerde- führers 1 ausfindig machen. Zum anderen haben die Beschwerdeführen- den nie irgendwelche möglicherweise problematischen Social Media-Akti- vitäten erwähnt. Die Beschwerdeführerin 2 hat vielmehr ausdrücklich er- klärt, sie habe die sozialen Medien schon lange nicht mehr benutzt, um keine Probleme zu bekommen und ihren guten Leumund nicht zu gefähr- den (vgl. A92 F34). Im Übrigen ist angesichts der eingereichten Dokumente ohnehin davon auszugehen, dass diese beiden Verfahren nicht über das Ermittlungsstadium hinausgekommen sind. Zudem weist bisher nichts da- rauf hin, dass die einschlägigen Strafverfolgungsnormen in einer unverhält- nismässigen oder diskriminierenden Weise auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 angewendet wurden oder zukünftig angewendet werden. Es ist im heutigen Zeitpunkt somit gänzlich offen, ob es in diesen Verfahren über- haupt je zu einer Anklage und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verur- teilung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers kommen wird, zumal lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Ver- urteilung oder gar einer Freiheitsstrafe endet (vgl. zum Ganzen das Koor- dinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, nament- lich E. 8.2 ff., m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Die vorliegende Ein- zelfallprüfung ergibt daher, dass den Beschwerdeführenden 1 und 2 unge- achtet der gegen sie im Rahmen von Ermittlungsverfahren erhobenen Vor- wurfs, Propaganda für eine Terrororganisation geleistet zu haben, deswe- gen keine begründete Furch vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann.
E. 6.2.2.2 Ausserdem wurden offenbar gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 je ein Verfahren wegen Verdachts auf Beleidigung des Präsidenten (vgl. Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches) eingeleitet und am (…) zur
D-3525/2022 Seite 16 Anklage gebracht. Insbesondere hinsichtlich der beiden Anklageschriften bestehen jedoch aufgrund von einigen Ungereimtheiten Zweifel an deren Authentizität; denn die Anklageschrift betreffend den Beschwerdeführer 1 vom (…) nennt als Deliktsdatum den (…), während die übrigen, dasselbe Verfahren betreffenden Unterlagen das Jahr 2021 als Deliktsjahr nennen. Zudem geht aus der Anklageschrift hervor, dass die Anzeige vom (…) stammt, der angeblich inkriminierende Facebook-Beitrag – es geht offen- sichtlich nur um einen einzigen Post – jedoch erst später, nämlich am (…), gepostet wurde. Auch in der nur einen Tag später erlassenen Anklage- schrift vom (…) betreffend die Beschwerdeführerin 2 erfolgte die Anzeige schon am (…), der beleidigende Twitter-Beitrag – auch in diesem Fall geht es nur um einen einzigen Post – wurde aber offenbar erst am (…) gepostet. Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.2.2.1 3. Abschnitt), erscheint es zudem nicht plausibel, dass die Beschwerdeführenden die inkriminieren- den Posts tatsächlich selber gepostet haben. Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass es sich insbesondere bei den beiden Verfahren be- treffend Präsidentenbeleidigung um – zwecks Verwendung im Asylverfah- ren – fingierte Strafverfahren handelt, zumal in der Türkei entsprechende Beweismittel offenbar problemlos käuflich erworben werden können (vgl. dazu beispielsweis auch Urteil des BVGer E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2, m.w.H.). Im Übrigen ist auch in Bezug auf diese beiden Verfahren festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt offen ist, ob es in diesen Verfah- ren je zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Be- strafung der Beschwerdeführenden 1 und 2 kommen wird, zumal beide bis- her strafrechtlich unbescholten sind, es offenbar lediglich um je einen Fa- cebook- respektive Twitter-Post geht und wie bereits vorstehend erwähnt lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Ver- urteilung oder gar einer Freiheitsstrafe endet.
E. 6.2.2.3 Gegen die Beschwerdeführerin 2 wurde ferner Ende 2021 ein Ver- fahren wegen Verdachts auf Loben einer Straftat/eines Straftäters (vgl. Art. 215 des türkischen Strafgesetzbuches) eingeleitet (Dossier-Nr. […]), und zwar aufgrund von angeblichen Äusserungen in den Sozialen Medien Anfang November 2021. Gestützt auf dieselben Äusserungen wurde ge- gen sie zudem ein zweites Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eröffnet (Dossier-Nr. […]; vgl. den Trennungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft E._______ vom 6. März 2024). In diesem Ver- fahren erging am (…) ein Vorführbefehl zwecks Vernehmung und an- schliessender Freilassung. Im Verfahren betreffend Loben einer Straftat/ei- nes Straftäters hatte das zuständige Amtsgericht am (…) beschlossen, es sei ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme und anschliessender
D-3525/2022 Seite 17 Freilassung auszustellen. Weitere Dokumente betreffend diese beiden Ver- fahren wurden nicht eingereicht. Auch diese Social-Media-Verfahren sind damit bisher nicht über das Ermittlungsstadium hinausgekommen, und es liegen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin 2 deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung respektive Bestrafung zu gewärtigen hat, zumal (wie be- reits vorstehend erwähnt) zu bezweifeln ist, dass sie die Urheberin der frag- lichen Posts ist.
E. 6.2.2.4 Die Beschwerdeführenden haben ausserdem zwei Dokumente ein- gereicht, welche ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Mitglied- schaft in einer bewaffneten Terrororganisation betreffen (Dossier-Nr. […]). Aufgrund der Aktenlage ist indes davon auszugehen, dass dieses (angeb- lich die Beschwerdeführerin betreffende) Verfahren nicht mehr aktuell ist; denn gemäss Fusionsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft E._______ vom (…) wurde es mit dem Ermittlungsverfahren Nr. (…) zu- sammengelegt, und es geht nun offenbar nur noch um den Tatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation (vgl. dazu vorstehend E. 6.2.2.1). Diese Schlussfolgerung ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass das Verfahren wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer Terroror- ganisation in der Auflistung der Verfahren im Untersuchungsprotokoll vom (…) nicht genannt wird.
E. 6.2.2.5 Nach dem Gesagten ist die Befürchtung der Beschwerdeführen- den, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit den erwähn- ten Strafverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu werden, insgesamt als unbegründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahrschein- lich erscheint, dass sie bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststel- lung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würden.
E. 6.2.3 Sodann bringen die Beschwerdeführenden unter Beilage von Aus- drucken von Posts aus X (vormals Twitter) vom (…) vor, die Beschwerde- führerin 2 sei insbesondere vom Nutzer (…) mehrfach beleidigt und be- droht worden, und dieser habe persönliche Daten von ihr und ihren Eltern geteilt und an die türkischen Behörden weitergeleitet. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund dieser Kom- mentare auf X bei einer Rückkehr in die Türkei mit ernsthaften Nachteilen rechnen muss, zumal es sich bei derartige Hassposts in der Regel um blosse Einschüchterungsversuche handelt. Angesichts dessen, dass keine
D-3525/2022 Seite 18 substanziierten Hinweise dafür bestehen, dass sich die türkischen Behör- den weigern würden, derartige strafrechtlich relevante Handlungen adä- quat zu verfolgen, wäre es der Beschwerdeführerin 2 unbenommen, recht- liche Schritte gegen die Urheber der Posts einzuleiten und namentlich die Drohungen sowie die unerlaubte Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten zur Anzeige zu bringen; dies hat sie bisher offenbar unterlassen. Dieses Vorbringen ist daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 6.2.4 Im Schreiben von L._______ vom Verein (…) vom 2. Februar 2024 wird schliesslich geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien Mitglie- der der (…) und aktiv im (…); sie hätten immer an allen Veranstaltungen und Kundgebungen teilgenommen und diese teilweise mitorganisiert. Da sich die Beschwerdeführenden allerdings selber dazu nicht geäussert und auch keine weiteren Beweismittel betreffend die angeblichen Vereinsakti- vitäten eingereicht haben, bestehen an dieser Aussage gewisse Zweifel. Ungeachtet dessen kann aufgrund der geltend gemachten Vereinstätigkei- ten keine öffentliche Exponierung festgestellt werden, die den Eindruck er- wecken könnte, dass die Beschwerdeführenden zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden könnten, und aufgrund welcher davon ausgegangen werden müsste, dass sie damit das Interesse der hei- matlichen Behörden auf sich gezogen haben und als regimefeindliche Per- son namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 m.w.H.). Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die türkischen Behörden von der angeblichen Teilnahme an Vereinsanlässen erfahren haben. Demnach kann ihnen auch in diesem Zusammenhang keine begründete Verfolgungsfurcht zuerkannt werden.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführenden nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die bisher nicht aus- drücklich erwähnten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abge- lehnt.
D-3525/2022 Seite 19
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Er- teilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
D-3525/2022 Seite 20 vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation all- gemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). In den übrigen Lan- desteilen der Türkei herrscht dagegen keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Ein- schätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Ur- teile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Der Vollzug der Wegwei- sung in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete ist pra- xisgemäss ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prü- fung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. dazu das Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihre Herkunftspro- vinz E,_______ ist demnach als generell zumutbar zu erachten.
D-3525/2022 Seite 21
E. 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdefüh- renden verfügen in ihrer Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie eine Eigentumswohnung in E._______. Es ist da- von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei erneut dort ein- ziehen können, zumal sie – obwohl sie offenbar täglich in Kontakt mit An- gehörigen und Freunden stehen (vgl. A92 F10) – nicht geltend machten, ihre Wohnung sei aufgrund des Erdbebens vom Februar 2023 unbewohn- bar geworden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 waren vor der Ausreise erwerbstätig und sind beide offensichtlich gut vernetzt. Es dürfte ihnen da- mit bei zumutbarer Eigeninitiative ohne weiteres möglich sein, auch nach einer Rückkehr ins Heimatland ein Einkommen zu erzielen, das den Le- bensunterhalt der Familie sichert. Die Beschwerdeführenden leiden so- dann an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, und es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Insgesamt ist somit nicht da- von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaft- lichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Not- lage geraten würden.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Da die Beschwerdeführenden über bis am 11. Oktober 2024 gültige Reisepässe verfügen (vgl. A14 Ziff. 4.01), ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Im Übrigen obliegt es ohnehin ihnen selbst, sich bei Bedarf bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
D-3525/2022 Seite 22
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen- verfügung vom 29. November 2022 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
D-3525/2022 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3525/2022 Urteil vom 29. November 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2022. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 28. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 2. September 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu ihren Asylgründen an. Die ergänzenden Anhörungen fanden am 27. Oktober 2021 statt. Am 2. November 2021 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren, und in der Folge wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 21. Januar 2022 ergänzend angehört. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien Kurden mit letztem Wohnsitz in E._______. Der Beschwerdeführer 1 habe ab März 2014 als (...) in F._______ gearbeitet. Er sei dort ausserdem der Vertreter der Gewerkschaft (...) gewesen. Diese gelte als Gewerkschaft der (...) und werde daher von einigen als «Terroristen-Gewerkschaft» bezeichnet. Deswegen sowie aufgrund seiner alevitischen Religionszugehörigkeit sei er am Arbeitsplatz beleidigt, beschimpft und provoziert worden. Die Anfeindungen hätten zugenommen, nachdem sein Onkel G._______ bei den Wahlen vom (...) gewählt worden sei. So sei beispielsweise auf seinem Computerbildschirm ein Foto von Erdogan und das Symbol der Nationalisten angebracht worden. Im Dezember (...) habe die Beschwerdeführerin 2 auf Anfrage der (...) hin ihre Kandidatur für das (...) des Distrikts H._______ bekanntgegeben. Sie habe schon als Studentin an Parteiveranstaltungen teilgenommen und sei Jugendpräsidentin des Dorfvereins (...) gewesen, wo sie sich für Sozialprojekte engagiert habe. Nach Bekanntgabe ihrer Kandidatur sei der Beschwerdeführer 1 noch stärker verbal gemobbt und zwei- bis dreimal sogar tätlich angegangen worden. Ausserhalb der Arbeit sei er in schikanöser Weise ständig von der Polizei kontrolliert und mutmasslich von Angehörigen einer paramilitärischen Gruppierung beschattet worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe während ihres Wahlkampfes täglich schikanöse Polizeikontrollen erlebt und sei überdies von Personen in Zivil beschattet worden. Zudem sei sie von Kandidaten der Regierungspartei diffamiert worden. Einmal sei sie bei einem Handgemenge gar von einem Polizisten sexuell belästigt worden. Ferner habe sie im (...) aufgrund ihrer Wahlkampf-Aktivitäten via Soziale Medien mehrere Drohnachrichten erhalten. Auf eine Anzeige habe sie verzichtet, als sie gemerkt habe, dass die Polizei die Drohungen nicht ernst nehme. Nach den (verlorenen) Wahlen vom (...) habe sie sich in der Frauenorganisation der (...) engagiert, und Anfang Juni (...) sei sie angefragt worden, ob sie für einen Parlamentssitz kandidieren wolle. Kurz darauf, in der Nacht vom (...), sei in ihrem Wohnhaus ein Feuer ausgebrochen. Ein Polizist habe spekuliert, möglicherwiese habe sich die Brandstiftung gegen eine im Haus wohnhafte politisch tätige Person gerichtet. Später habe die Polizei dann aber verkündet, ein geistig Behinderter habe die Tat gestanden. Sie hätten dies aber bezweifelt, zumal sie am nächsten Morgen plötzlich ein «S» auf der Haustüre vorgefunden hätten. Als der Beschwerdeführer 1 auf dem Weg zur Polizei gewesen sei, um eine Anzeige zu machen, sei er von unbekannten Personen angesprochen worden, welche ihn mittels Drohungen genötigt hätten, der Sache nicht weiter auf den Grund zu gehen und auf dem Polizeiposten die vorbereitete schriftliche Aussage zu unterzeichnen, was er dann auch gemacht habe. Am 21. Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin 2 eine weitere Drohnachricht erhalten, und zwar eine ähnliche, wie sie bereits im Dezember 2020 erhalten habe. Daraufhin hätten sie sich entschieden auszureisen. Am (...) hätten sie die Türkei auf dem Luftweg verlassen. Später hätten sie erfahren, dass Arbeitskollegen des Beschwerdeführers 1 Ende August 2021 bei Familienangehörigen nach ihm gefragt hätten und dass gegen ihn ein Administrativerfahren eingeleitet worden sei. Inzwischen hätten sie weitere Unterlagen zum Strafverfahren wegen Brandstiftung erhalten. Die Behörden versuchten vermutlich, die Sache zu vertuschen, zumal der Brandstifter trotz gegenteiligen Antrags freigelassen worden sei. Möglicherweise stecke eine Gruppierung oder gar die Regierung dahinter. A.c Mit Eingaben vom 24. März 2022 und 1. April 2022 teilten die Beschwerdeführenden mit, die Polizei habe sich bei den Angehörigen der Beschwerdeführerin 2 nach ihr erkundigt, da sie zu einer neuen Anschuldigung eine Aussage hätte machen müssen. Laut Information ihres türkischen Anwalts sei ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nichts anderes vermerkt): ihre Reisepässe, ihre Identitätskarten sowie das Familienbüchlein (alles im Original), je einen Zivilstandsregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie betreffend seinen Onkel, zwei Schreiben von (...) vom November 2018 und März 2020 betreffend die Beauftragung des Beschwerdeführers 1 (Originale), eine Anzeige des Beschwerdeführers 1 vom 22. Juni 2021 (Original), ein Eigentumsnachweis des Hauses, eine Wohnsitzbestätigung, mehrere Fotos (betreffend das abgebrannte Haus, die Eingangstüre und die Teilnahme an Kundgebungen), ein Parlamentsausweis des Onkels des Beschwerdeführers 1, ein Schreiben der türkischen Anwältin I._______ vom 25. August 2021 (inkl. Vollmacht des Beschwerdeführers 1), ein E-Devlet-Auszug, mehrere Unterlagen betreffend die (...)-Kandidatur der Beschwerdeführerin 2 als Co-Bürgermeisterin, mehrere Screenshots von Drohnachrichten, eine Liste mit Presseartikel-Links, Fotos betreffend die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 2, mehrere Unterlagen betreffend den Brand und das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren (u.a. eine Anklageschrift vom 3. November 2021), ein Schreiben der Distriktverwaltung F._______ vom 13. Oktober 2021, ein Untersuchungsbericht vom (...), ein Onlineartikel betreffend (...) vom November 2004, eine Schmähschrift der Gewerkschaft (...) gegen die (...) vom April 2006, mehrere Twitter-Ausdrucke, ein Schreiben des türkischen Anwalts J._______ vom 21. März 2022 sowie mehrere Unterlagen betreffend ein gegen die Beschwerdeführerin 2 eingeleitetes Social-Media-Ermittlungsverfahren. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die - damals noch rechtlich vertretenen - Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 16. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit (als Flüchtlinge) vorläufig aufzunehmen. Sinngemäss beantragten sie ausserdem, die Sache sei subeventuell zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem beantragten sie, sie seien über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren, und es sei ihnen zu allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht zu gewähren. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Unterstützungsbestätigung vom 2. August 2022, zwei Überweisungsberichte vom 11. Mai und 7. Juni 2022 (Kopien), ein Unterstützungsschreiben von K._______ vom 1. August 2022 (Kopie) sowie zwei Vollmachten vom 29. Juli 2022 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2022 stellte die Instruktionsrichterin zunächst fest, die Akten enthielten keine Hinweise auf eine Weitergabe von Daten an den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, weshalb auf den Antrag, sie seien darüber zu informieren, nicht einzutreten sei. Sodann forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 6. September 2022 eine Übersetzung der eingereichten türkischen Dokumente sowie innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die in der Beschwerde in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel aus dem Ausland (inkl. Übersetzungen) nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 22. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Vorführbefehl vom 12. Mai 2022 zu den Akten. F. Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung für die Einreichung weiterer Dokumente reichten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 10. und 18. November 2022 einen Ausdruck aus dem türkischen E-Justizsystem UYAP, einen Eingangsbeschluss der 12. Strafkammer des Amtsgerichts E._______ vom (...) (inkl. Übersetzung) sowie die Übersetzungen der mit Beschwerde eingereichten Untersuchungsberichte nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2022 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführenden liessen die Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen. I. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hätten ihrem Rechtsvertreter das Mandat entzogen und führten ihr Verfahren fortan selber. Zudem reichten sie weitere (teilweise türkischsprachige) Beweismittel nach: mehrere Dokumente betreffend die hängigen Social-Media-Verfahren, mehrere Social-Media-Ausdrucke, ein Schreiben von L._______ von (...) vom 2. Februar 2024, zwei Schreiben von M._______ vom 2. Februar 2024 sowie das bereits aktenkundige Schreiben von K._______ vom 1. August 2022. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 nahm die Instruktionsrichterin vom Mandatsentzug Kenntnis. Zudem forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 29. Februar 2024 eine Übersetzung der türkischsprachigen Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführenden kamen dieser Aufforderung mit Eingabe vom 23. Februar 2024 nach. K. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden hätten bisher noch keine neue Rechtsvertretung bekanntgegeben. Sie wies den mit Eingabe vom 15. Februar 2024 gestellten Antrag der Beschwerdeführenden, es seien ihnen im Hinblick auf einen Wechsel der Rechtsvertretung die Akten des Beschwerdeverfahrens zu edieren, ab, und forderten die Beschwerdeführenden auf, dem Gericht eine allfällige neue Rechtsvertretung umgehend bekanntzugeben. L. Die Instruktionsrichterin teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 8. August 2024 mit, sie hätten, soweit ersichtlich, drei Dokumente lediglich als Übersetzungen eingereicht, und setzte ihnen eine Frist zur Nachreichung der entsprechenden türkischsprachigen Originale. M. Mit Eingabe vom 9. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden die fraglichen Dokumente nach (einen Vorführbefehl vom 16. Mai 2022, eine Anklageschrift vom 14. September 2022 sowie eine Anklageschrift vom 13. September 2022). N. Mit Eingabe vom 2. September 2024 teilte die Beschwerdeführerin 2 mit, gemäss einem neuen, in E-Devlet einsehbaren Untersuchungsbericht seien zwei weitere Verfahren gegen sie eingeleitet worden, und sie werde in der Türkei weiterhin gesucht. Der Eingabe lag ein Untersuchungsbericht vom (...) bei. O. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. Oktober 2024 alle relevanten Dokumente betreffend die neuen Verfahren (inkl. Übersetzungen) nachzureichen. P. Die Beschwerdeführenden reichten daraufhin mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 weitere Dokumente betreffend die gegen die Beschwerdeführerin 2 eingeleiteten Verfahren zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt; dies ergebe sich daraus, dass trotz nachgewiesener Verfolgung ein ablehnender Entscheid ergangen sei. Zudem habe das SEM seine Verfügung pauschal und undifferenziert begründet. 3.2 Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch wiedergegeben oder unvollständig abgeklärt habe, und auch von Amtes wegen können keine entsprechenden Mängel festgestellt werden. Aus dem blossen Umstand, dass das SEM die Asylgesuche abgelehnt hat und die Beschwerdeführenden mit der Begründung der Verfügung inhaltlich nicht einverstanden sind, kann jedenfalls nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden. Hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Verfügung ist sodann festzustellen, dass das SEM in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt hat, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet, und es war den Beschwerdeführenden offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Rügen, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und die Begründungspflicht verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Solche Fluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, es weise nichts darauf hin, dass es sich bei der Brandstiftung um eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin 2 gerichtete Verfolgungsmassnahme gehandelt habe. Insbesondere vermöge auch das angeblich an der Türe angebrachte «S» die Verfolgungshypothese nicht zu stützen. Im Übrigen gehe aus den dazu eingereichten Fotos weder Datum noch Uhrzeit der Aufnahmen hervor. Auch die Bemerkung des Polizisten stelle lediglich eine Mutmassung hinsichtlich des Tatmotivs dar. Er habe dabei wohl nur deshalb in die Richtung der Beschwerdeführerin 2 geblickt, weil sie aufgrund ihres politischen Engagements bekannt sei; dies lasse jedoch nicht darauf schliessen, dass die Behörden in den Brand verwickelt seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zu den Vorfällen am Folgetag seien sodann sehr vage ausgefallen und daher zu bezweifeln. Schliesslich gehe aus den eingereichten Behördendokumenten hervor, dass der Brandstifter entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden nicht einfach so freigelassen, sondern ihm eine Meldepflicht auferlegt worden sei. Der Vorwurf, die türkischen Behörden konspirierten gegen die Beschwerdeführenden, sei daher haltlos. Hinsichtlich der Drohnachrichten sei festzustellen, dass diese in grossen Abständen eingetroffen seien und keinerlei Konsequenzen gehabt hätten; es seien somit blosse Einschüchterungsversuche gewesen. Die Nachteile, welche die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund ihrer kurdischen Ethnie erlitten hätten (Belästigungen, Schikanen, Kontrollen, Beschattungen), seien allesamt mangels genügender Intensität nicht asylrelevant. Soweit die Beschwerdeführerin 2 auf ein gegen sie eingeleitetes Ermittlungsverfahren sowie einen damit zusammenhängenden Vorführbefehl («Yakalama Emri») verweise, sei festzustellen, dass sie lediglich des Verstosses gegen Art. 215/2 des türkischen Strafgesetzbuches verdächtigt werde. Daher sei davon auszugehen, dass sie im Anschluss an eine Befragung wieder freigelassen würde. Zudem sei sie strafrechtlich unbescholten und weise kein speziell risikobehaftetes politisches Profil auf. Selbst im Falle einer - aktuell nicht voraussehbaren - Verurteilung müsste sie daher kaum mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung rechnen. Die Beschwerdeführenden erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Asylgesuche seien abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführenden würden in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt und müssten mit Haftstrafen von bis zu fünf Jahren rechnen; sie hätten dies mit Beweismitteln belegt. Der ablehnende Entscheid des SEM beruhe auf pauschalen und undifferenzierten Vermutungen. Gegen den Beschwerdeführer 1 seien ein Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sowie eines wegen Verbreitung von Propaganda zugunsten der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) eingeleitet worden. Auch die Beschwerdeführerin 2 werde wegen Beleidigung des Staatspräsidenten strafrechtlich verfolgt. Die entsprechenden Akten würden nachgereicht. Die Beschwerdeführenden seien in der Türkei bedroht und angegriffen worden. Da sie politisch aktiv gewesen seien, seien sie zur Zielscheibe der Behörden geworden. Behörden würden häufig arme oder geistig behinderte Menschen missbrauchen, um indirekt gegen missliebige politisch aktive Personen vorzugehen. Dies sei auch im Falle der Beschwerdeführenden geschehen. Der Täter sei zwar gefasst, dann aber freigelassen worden, weil er psychisch krank sei. Dies zeige, dass es sich um einen Angriff durch die Regierung selbst gehandelt habe; der Täter habe die Tat im Auftrag der Behörden begangen. Diese Praxis der Behörden werde durch das eingereichte Schreiben von K._______ sowie den Pressebericht vom August 2022 betreffend einen ähnlichen Vorfall bestätigt. Da die Beschwerdeführenden mit der PKK in Verbindung gebracht würden, müssten sie im Falle einer Festnahme oder Haft mit Misshandlungen rechnen. Sie erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 5.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung fest, die in der Beschwerde erwähnte angebliche Praxis der türkischen Behörden, geistig behinderte oder arme Personen als Sündenböcke zu benutzen, um Übergriffe auf politisch tätige Menschen zu vertuschen, führe nicht zu einer anderen Einschätzung der Asylgründe der Beschwerdeführenden, zumal sich die diesbezüglichen Beweismittel nicht auf die Beschwerdeführenden und die von ihnen erlebten Vorfälle bezögen. Hinsichtlich der Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten sei sodann ebenfalls darauf zu verweisen, dass eine zukünftige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Zusammenhang mit diesen Verfahren aktuell unwahrscheinlich erscheine. 5.4 In ihren Eingaben vom 23. Februar 2023, 5. Februar 2024 und 1. Oktober 2024 bringen die Beschwerdeführenden vor, inzwischen seien gegen sie mehrere Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Propaganda für eine Terrororganisation (PKK) und Lob einer Straftat beziehungsweise eines Straftäters anhängig gemacht worden, und sie würden deswegen gesucht. In E._______ sei überdies ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK gegen die Beschwerdeführerin 2 eingeleitet und eine Einschränkung der Akteneinsicht verfügt worden. insgesamt stehe damit fest, dass sie wegen ihrer politischen Anschauungen, ihrer Nationalität und ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ernsthaften physischen und psychischen Nachteilen ausgesetzt seien. Aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen seien ihre Freiheit und ihr Leben gefährdet. Als Politikerin und Frau sei die Beschwerdeführerin 2 dabei noch drastischer betroffen und habe Angst vor psychischen und physischen Nachteilen. Sie sei im Übrigen in den sozialen Medien mehrfach beleidigt und bedroht worden. Zudem seien persönliche Daten von ihr und ihren Eltern geteilt und an die türkischen Behörden weitergeleitet worden. Dies mache ihr Angst. Ein Leben in der Türkei sei für sie nicht mehr möglich. 6. 6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle vor der Ausreise aus der Türkei am (...) ist Folgendes festzustellen: 6.1.1 Die von den Beschwerdeführenden ab dem Jahr 2014 angeblich erlittenen Behelligungen aufgrund ihres gewerkschaftlichen und politischen Engagements - namentlich auch aufgrund der (...)-Mitgliedschaft und der Kandidatur der Beschwerdeführerin 2 für ein politisches Amt - respektive der politischen Tätigkeit des Onkels des Beschwerdeführers 1 (namentlich Mobbing am Arbeitsplatz, Polizeikontrollen, sexuelle Belästigung durch einen Polizisten, Diffamierung durch politische Gegner) sind nicht derart intensiv, als dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Die Beschwerdeführenden räumten denn auch selber (sinngemäss) ein, diese Vorfälle seien nicht ausreisebegründend gewesen (vgl. A56 D14 S. 5 und A61 D35 S. 7). Aufgrund dieser Sachlage besteht auch kein hinreichender Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen müssten, zukünftig aus den genannten Gründen einer relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. 6.1.2 In Bezug auf die Brandstiftung im Wohnhaus der Beschwerdeführenden am (...) hat das SEM sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in den Akten keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür finden, dass es sich bei dieser Tat um eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme gehandelt hat. Aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen zu diesem Fall sowie dem diesbezüglichen Medienbericht, auf welchen die türkische Anwältin I._______ in ihrem Schreiben vom 25.August 2021 (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM, ID-Nr. 021; vgl. [...]) verweist, geht nämlich hervor, dass der Täter nicht nur im Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführenden einen Brand gelegt hat, sondern in verschiedenen Quartieren, und dass er bereits am (...) deliktisch in Erscheinung getreten ist. Der offenbar geständige und geistig behinderte (oder psychisch beeinträchtigte) Täter handelte nicht aus einem politischen oder anderweitig asylbeachtlichen Motiv; er sagte zur Begründung seiner Tat lediglich aus, er habe alle geschädigten Parteien gekannt und sei (aus nicht bekannten Gründen) wütend auf sie gewesen. Die Beschreibung des Tathergangs in den Akten des Strafverfahrens lassen ferner auch nicht darauf schliessen, dass sich die Tat gegen Leib und Leben der Geschädigten gerichtet hat; es wurde denn auch lediglich ein Verfahren wegen Sachbeschädigung eröffnet. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht glaubhaft, dass der Täter die Beschwerdeführenden mit der Inbrandsetzung von Gegenständen im Eingangsbereich ihres Mehrfamilienhauses gezielt und aus politischen Gründen ernsthaft verletzen wollte. Soweit die Beschwerdeführenden argumentieren, ihre Haustür sei - wie auf den eingereichten Fotos erkennbar - unmittelbar nach der Brandstiftung mit einem «S» gekennzeichnet worden, was beweise, dass sich die Tat gezielt gegen die Beschwerdeführerin 2 ([...]) gerichtet habe, ist festzustellen, dass der vermutete Zusammenhang zwischen dem «S» und dem Vornamen der Beschwerdeführerin 2 rein spekulativ ist. Im Übrigen ist die linke untere Ecke der Eingangstür nur auf einem Foto abgebildet, weshalb ein Vorher-Nachher-Fotovergleich gar nicht möglich ist. Zudem ist unklar, wann die Fotos aufgenommen wurden. Das auf dem einen Foto abgebildete «S» ist daher nicht geeignet, die Theorie der Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin 2 sei das primäre Ziel des Brandanschlags gewesen, zu stützen. Die aktenkundigen Informationen vermögen sodann auch in keiner Art und Weise glaubhaft zu machen, dass - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird - die Behörden hinter der Brandstiftung gestanden und den geistig behinderten Täter als Tatwerkzeug benutzt hätten. An dieser Einschätzung kann weder das Unterstützungsschreiben von K._______ vom 1. August 2022 noch der in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Fall stehende Pressebericht vom 5. August 2022 etwas ändern. Insbesondere ist auch die offenbar erfolgte Freilassung des Täters aus der Untersuchungshaft kein Indiz für eine Involvierung der Behörden in die Tat; denn die Freilassung des - geständigen - Täters erfolgte immerhin unter Auflage einer Meldepflicht, und im Übrigen wurde er offenbar angeklagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, er sei nach dem Brandanschlag unter Drohungen genötigt worden, eine vorbereitete Anzeige zu unterschreiben, ist ebenfalls als unglaubhaft zu erachten, zumal die Einreichung der entsprechenden Original-Anzeige (vgl. A56 D10) Fragen aufwirft, wäre doch das Original der Anzeige mit Sicherheit von der Polizei einbehalten worden. Zudem machte der Beschwerdeführer 1 unterschiedliche Angaben zu den angeblichen Urhebern der Drohung und Nötigung (vgl. vgl. A56 D15 vs. A91 F74 f.). Nach dem Gesagten kann insgesamt nicht geglaubt werden, dass es sich beim Brand im Wohnhaus der Beschwerdeführenden um eine gezielt und aus asylbeachtlichen Gründen gegen sie gerichtete und vom türkischen Staat beförderte Verfolgungsmassnahme gehandelt hat. 6.1.3 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe vor der Ausreise mehrmals Drohnachrichten erhalten, und zwar namentlich im März 2019, dann im Dezember 2020 und schliesslich erneut vor der Ausreise, nämlich am 21. Juli 2021. Zum angeblichen Absender dieser Nachrichten äusserte sich die Beschwerdeführerin 2 widersprüchlich (vgl. A92 F47 ff.). Dessen ungeachtet ist aufgrund der Aktenlage ohnehin davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden aufgrund dieser Drohnachrichten keine objektiv begründete Verfolgungsfurcht zuerkannt werden kann, da es sich dabei offensichtlich um blosse Belästigungen respektive Einschüchterungsversuche gehandelt hat. Offenbar waren auch viele andere Personen von solchen Nachrichten betroffen, und die Drohungen wurden von niemandem ernst genommen (vgl. A70 D38 ff., D52, D54). Ausserdem hatten die Drohungen keine Konsequenzen; es liegen insbesondere auch keinerlei konkrete Hinweise dafür vor, dass zwischen dem Brand im Wohnhaus der Beschwerdeführenden und den Drohnachrichten ein Zusammenhang besteht, zumal es wie erwähnt nicht glaubhaft ist, dass es sich bei der Brandstiftung um einen persönlichen Anschlag auf die Beschwerdeführerin 2 gehandelt hat. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland keinen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren und in absehbarer Zukunft auch keine solchen zu befürchten hatten. Insbesondere standen sie trotz des politischen Engagements der Beschwerdeführerin 2 für die (...) nicht ernsthaft im Visier der türkischen Behörden und konnten sogar mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Geheimdienstes legal ausreisen (vgl. A56 D15 S. 7). 6.2 Die übrigen Asylvorbringen beziehen sich auf Sachverhaltselemente, welche sich nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei im (...) verwirklicht haben: 6.2.1 So verweist der Beschwerdeführer 1 auf ein Administrativverfahren, welches die Bildungsdirektion offenbar im Oktober (...) gegen ihn eingeleitet hatte, weil er im Jahr 2019 seine Frau im Wahlkampf unterstützt habe, was Staatsangestellten verboten ist, und weil er ab dem (...) unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Hinsichtlich der Wahlkampfunterstützung wurde dem eingereichten Beweismittel zufolge (vgl. SEM ID-Nr. 28 S. 3 f.) festgestellt, diese Anschuldigung sei nicht bestätigt worden, und es würden diesbezüglich keine Sanktionen ergriffen. Die unentschuldigte Abwesenheit wurde als Kündigung aufgefasst, und es wurde ein Lohnabzug verfügt. Nach dem Gesagten ist dieses Verfahren flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant. 6.2.2 Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, nach ihrer Ausreise aus der Türkei seien mehrere Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. 6.2.2.1 Den aktenkundigen Dokumenten zufolge wurde gegen den Beschwerdeführer 1 Anfang ein Verfahren wegen Verdachts auf Propaganda für eine Terrororganisation (vgl. Art. 7 Abs. 2 türkisches Antiterrorgesetz) eröffnet (Dossier-Nr. 2022/17324), weil er angeblich am (...) einen YouTube-Link geteilt habe, auf welchem ein Anhänger der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) ein Lied vortrage. Am (...) erging ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers 1 und anschliessender Freilassung. Dem Bericht der Abteilung für Terrorbekämpfung vom (...) ist sodann zu entnehmen, es lägen keine nachrichtendienstlichen Informationen für eine Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der PKK vor. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin mit einem (undatierten) Überweisungsbeschluss abgeschlossen. Weitere Dokumente sind zu diesem Verfahren bis heute nicht eingereicht worden, und auch auf dem eingereichten UYAP-Ausdruck ist dieses Verfahren nicht aufgeführt. Gegen die Beschwerdeführerin 2 läuft offenbar ebenfalls ein Verfahren wegen Verdachts auf Propaganda für eine Terrororganisation (Dossier-Nr. [...]; Generalstaatsanwaltschaftsnummer [...]), da sie angeblich seit dem Jahr 2022 in den Sozialen Medien unter anderem mehrfach Fotos von bewaffneten PKK-Kämpfern, von Abdullah Öcalan oder einem Wimpel der PKK geteilt, Sympathie für deren Aktivitäten gezeigt und deren Handlungen gerechtfertigt habe. Am 28. Juni 2024 erging auch in diesem Verfahren ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme und anschliessender Freilassung. Aufgrund der Aktenlage erscheint es hinsichtlich beider Verfahren als wenig wahrscheinlich, dass sich der behördliche Anfangsverdacht auf Propaganda für die PKK als hinreichend begründet erweisen wird respektive den Beschwerdeführenden 1 und 2 diese Straftat tatsächlich nachgewiesen werden kann. Es scheint nämlich äusserst zweifelhaft, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die in Frage stehenden Posts, welche angeblich teilweise aus dem Jahr 2022 stammen sollen, tatsächlich selber verfasst haben; denn zum einen haben sie im Verlauf des vorliegenden Verfahrens weder einen Bezug noch besondere Sympathien für die PKK zum Ausdruck gebracht. Der türkische Nachrichtendienst konnte denn auch im Rahmen seiner Abklärungen keinen konkreten PKK-Bezug des Beschwerdeführers 1 ausfindig machen. Zum anderen haben die Beschwerdeführenden nie irgendwelche möglicherweise problematischen Social Media-Aktivitäten erwähnt. Die Beschwerdeführerin 2 hat vielmehr ausdrücklich erklärt, sie habe die sozialen Medien schon lange nicht mehr benutzt, um keine Probleme zu bekommen und ihren guten Leumund nicht zu gefährden (vgl. A92 F34). Im Übrigen ist angesichts der eingereichten Dokumente ohnehin davon auszugehen, dass diese beiden Verfahren nicht über das Ermittlungsstadium hinausgekommen sind. Zudem weist bisher nichts darauf hin, dass die einschlägigen Strafverfolgungsnormen in einer unverhältnismässigen oder diskriminierenden Weise auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 angewendet wurden oder zukünftig angewendet werden. Es ist im heutigen Zeitpunkt somit gänzlich offen, ob es in diesen Verfahren überhaupt je zu einer Anklage und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers kommen wird, zumal lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Freiheitsstrafe endet (vgl. zum Ganzen das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, namentlich E. 8.2 ff., m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Die vorliegende Einzelfallprüfung ergibt daher, dass den Beschwerdeführenden 1 und 2 ungeachtet der gegen sie im Rahmen von Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwurfs, Propaganda für eine Terrororganisation geleistet zu haben, deswegen keine begründete Furch vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. 6.2.2.2 Ausserdem wurden offenbar gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 je ein Verfahren wegen Verdachts auf Beleidigung des Präsidenten (vgl. Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches) eingeleitet und am (...) zur Anklage gebracht. Insbesondere hinsichtlich der beiden Anklageschriften bestehen jedoch aufgrund von einigen Ungereimtheiten Zweifel an deren Authentizität; denn die Anklageschrift betreffend den Beschwerdeführer 1 vom (...) nennt als Deliktsdatum den (...), während die übrigen, dasselbe Verfahren betreffenden Unterlagen das Jahr 2021 als Deliktsjahr nennen. Zudem geht aus der Anklageschrift hervor, dass die Anzeige vom (...) stammt, der angeblich inkriminierende Facebook-Beitrag - es geht offensichtlich nur um einen einzigen Post - jedoch erst später, nämlich am (...), gepostet wurde. Auch in der nur einen Tag später erlassenen Anklageschrift vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin 2 erfolgte die Anzeige schon am (...), der beleidigende Twitter-Beitrag - auch in diesem Fall geht es nur um einen einzigen Post - wurde aber offenbar erst am (...) gepostet. Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.2.2.1 3. Abschnitt), erscheint es zudem nicht plausibel, dass die Beschwerdeführenden die inkriminierenden Posts tatsächlich selber gepostet haben. Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass es sich insbesondere bei den beiden Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung um - zwecks Verwendung im Asylverfahren - fingierte Strafverfahren handelt, zumal in der Türkei entsprechende Beweismittel offenbar problemlos käuflich erworben werden können (vgl. dazu beispielsweis auch Urteil des BVGer E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2, m.w.H.). Im Übrigen ist auch in Bezug auf diese beiden Verfahren festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt offen ist, ob es in diesen Verfahren je zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung der Beschwerdeführenden 1 und 2 kommen wird, zumal beide bisher strafrechtlich unbescholten sind, es offenbar lediglich um je einen Facebook- respektive Twitter-Post geht und wie bereits vorstehend erwähnt lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Freiheitsstrafe endet. 6.2.2.3 Gegen die Beschwerdeführerin 2 wurde ferner Ende 2021 ein Verfahren wegen Verdachts auf Loben einer Straftat/eines Straftäters (vgl. Art. 215 des türkischen Strafgesetzbuches) eingeleitet (Dossier-Nr. [...]), und zwar aufgrund von angeblichen Äusserungen in den Sozialen Medien Anfang November 2021. Gestützt auf dieselben Äusserungen wurde gegen sie zudem ein zweites Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eröffnet (Dossier-Nr. [...]; vgl. den Trennungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft E._______ vom 6. März 2024). In diesem Verfahren erging am (...) ein Vorführbefehl zwecks Vernehmung und anschliessender Freilassung. Im Verfahren betreffend Loben einer Straftat/eines Straftäters hatte das zuständige Amtsgericht am (...) beschlossen, es sei ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme und anschliessender Freilassung auszustellen. Weitere Dokumente betreffend diese beiden Verfahren wurden nicht eingereicht. Auch diese Social-Media-Verfahren sind damit bisher nicht über das Ermittlungsstadium hinausgekommen, und es liegen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin 2 deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung respektive Bestrafung zu gewärtigen hat, zumal (wie bereits vorstehend erwähnt) zu bezweifeln ist, dass sie die Urheberin der fraglichen Posts ist. 6.2.2.4 Die Beschwerdeführenden haben ausserdem zwei Dokumente eingereicht, welche ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation betreffen (Dossier-Nr. [...]). Aufgrund der Aktenlage ist indes davon auszugehen, dass dieses (angeblich die Beschwerdeführerin betreffende) Verfahren nicht mehr aktuell ist; denn gemäss Fusionsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) wurde es mit dem Ermittlungsverfahren Nr. (...) zusammengelegt, und es geht nun offenbar nur noch um den Tatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation (vgl. dazu vorstehend E. 6.2.2.1). Diese Schlussfolgerung ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass das Verfahren wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer Terrororganisation in der Auflistung der Verfahren im Untersuchungsprotokoll vom (...) nicht genannt wird. 6.2.2.5 Nach dem Gesagten ist die Befürchtung der Beschwerdeführenden, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit den erwähnten Strafverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu werden, insgesamt als unbegründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass sie bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würden. 6.2.3 Sodann bringen die Beschwerdeführenden unter Beilage von Ausdrucken von Posts aus X (vormals Twitter) vom (...) vor, die Beschwerdeführerin 2 sei insbesondere vom Nutzer (...) mehrfach beleidigt und bedroht worden, und dieser habe persönliche Daten von ihr und ihren Eltern geteilt und an die türkischen Behörden weitergeleitet. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund dieser Kommentare auf X bei einer Rückkehr in die Türkei mit ernsthaften Nachteilen rechnen muss, zumal es sich bei derartige Hassposts in der Regel um blosse Einschüchterungsversuche handelt. Angesichts dessen, dass keine substanziierten Hinweise dafür bestehen, dass sich die türkischen Behörden weigern würden, derartige strafrechtlich relevante Handlungen adäquat zu verfolgen, wäre es der Beschwerdeführerin 2 unbenommen, rechtliche Schritte gegen die Urheber der Posts einzuleiten und namentlich die Drohungen sowie die unerlaubte Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten zur Anzeige zu bringen; dies hat sie bisher offenbar unterlassen. Dieses Vorbringen ist daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.2.4 Im Schreiben von L._______ vom Verein (...) vom 2. Februar 2024 wird schliesslich geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien Mitglieder der (...) und aktiv im (...); sie hätten immer an allen Veranstaltungen und Kundgebungen teilgenommen und diese teilweise mitorganisiert. Da sich die Beschwerdeführenden allerdings selber dazu nicht geäussert und auch keine weiteren Beweismittel betreffend die angeblichen Vereinsaktivitäten eingereicht haben, bestehen an dieser Aussage gewisse Zweifel. Ungeachtet dessen kann aufgrund der geltend gemachten Vereinstätigkeiten keine öffentliche Exponierung festgestellt werden, die den Eindruck erwecken könnte, dass die Beschwerdeführenden zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden könnten, und aufgrund welcher davon ausgegangen werden müsste, dass sie damit das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 m.w.H.). Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die türkischen Behörden von der angeblichen Teilnahme an Vereinsanlässen erfahren haben. Demnach kann ihnen auch in diesem Zusammenhang keine begründete Verfolgungsfurcht zuerkannt werden. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). In den übrigen Landesteilen der Türkei herrscht dagegen keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete ist praxisgemäss ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. dazu das Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihre Herkunftsprovinz E,_______ ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführenden verfügen in ihrer Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie eine Eigentumswohnung in E._______. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei erneut dort einziehen können, zumal sie - obwohl sie offenbar täglich in Kontakt mit Angehörigen und Freunden stehen (vgl. A92 F10) - nicht geltend machten, ihre Wohnung sei aufgrund des Erdbebens vom Februar 2023 unbewohnbar geworden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 waren vor der Ausreise erwerbstätig und sind beide offensichtlich gut vernetzt. Es dürfte ihnen damit bei zumutbarer Eigeninitiative ohne weiteres möglich sein, auch nach einer Rückkehr ins Heimatland ein Einkommen zu erzielen, das den Lebensunterhalt der Familie sichert. Die Beschwerdeführenden leiden sodann an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, und es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Da die Beschwerdeführenden über bis am 11. Oktober 2024 gültige Reisepässe verfügen (vgl. A14 Ziff. 4.01), ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Im Übrigen obliegt es ohnehin ihnen selbst, sich bei Bedarf bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. November 2022 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: