Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 16. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme statt und der Beschwerdeführer mandatierte gleichentags die ihm zugewiesene Rechts- vertretung. Am 18. Januar 2023 wurde er vertieft zu seinen Fluchtgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in B._______ gelebt. Er habe das (…) abgeschlossen und sei (…) sowie (…) von Beruf, wobei er nebenbei ein (…) mit seinem Bruder geführt habe. Bis zum Jahre 20(…) sei er Mitglied der Demokratik Toplum Partisi (DTP) gewesen. Ab 20(…) habe er sich für die Haklarin Demokratik Partisi (HDP) eingesetzt, wo er (…) habe. Parteimitglied sei er nicht gewesen. Er habe beobachtet, wie Kollegen aus der HDP verhaftet worden seien und das habe ihm Angst gemacht. Er stamme aus einer politisch engagierten Familie und Ver- wandte in der Seitenlinie seien in den Jahren 20(…) oder 20(…) getötet worden. Andere hätten das Land verlassen müssen. Er wisse nicht, ob ge- gen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, gehe aber davon aus, da die Polizei nach seiner Ausreise nach ihm gesucht habe. Er sei zwar nie inhaftiert, im vergangenen Jahr aber anlässlich der Newroz-Feier von der Polizei zusammen mit anderen Teilnehmern in den Hof des Poli- zeipostens mitgenommen worden. Kurz darauf habe er wieder gehen kön- nen. Da er für die (…) zuständig gewesen sei, sei er ansonsten nicht von der Polizei behelligt worden. B. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm mit Schreiben vom 25. Januar 2023 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Voll- zug der Wegweisung an. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte der Vorinstanz am 30. Januar 2023 die Beendigung des Mandates an.
E-1067/2023 Seite 3 E. Der Beschwerdeführer erhob am 23. Februar 2023 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuhe- ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen sei. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zusammen mit der Beschwerde gab der Beschwerdeführer diverse fremd- sprachige Dokumente zu den Unterlagen. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver- fügung vom 27. Februar 2023 dazu auf, die eingereichten Beweismittel in- nert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. G. Nach gewährter Fristverlängerung reichte der Beschwerdeführer am
27. März 2023 beim Gericht die Übersetzungen zu den Akten. Mit Eingabe vom 28. November 2023 gab er ferner ein Beweismittelverzeichnis unter Beilegung derselben Dokumente zu den Akten. H. Am 20. Dezember 2023, 30. Januar 2024 und 12. März 2024 gab der Be- schwerdeführer beim Gericht weitere Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
E. 4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
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E. 5 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, auch wenn sich der Beschwerdeführer stets für legale beziehungsweise anerkannte Par- teien engagiert habe, sei grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass er auf- grund seines Engagements zu irgendeinem Zeitpunkt die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Jedoch habe er keine konkret auf ihn zielende Verfolgungshandlungen darlegen können. Die geltend gemachte polizeiliche Anhaltung und Mitnahme anlässlich ei- ner Newroz-Feier sei nicht konkret gegen ihn gerichtet gewesen und habe darüber hinaus kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen. Dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre, habe er nicht darlegen können. Des Weiteren mache er keine Reflexverfolgung we- gen seiner politisch engagierten Verwandten geltend. Er selber weise dar- über hinaus kein exponiertes politisches Profil auf. Die im Rahmen der Stel- lungnahme geltend gemachten polizeilichen Besuche sowie angeblichen Verhaftungen von Bekannten nach seiner Ausreise seien nicht weiter be- legt und stützten sich teilweise auf Aussagen Dritter. Sodann hätte er auf- grund des Zugriffs auf entsprechende Daten die Möglichkeit gehabt, die angeblich gefahrenvolle Situation im Heimatland abzuklären und durch Do- kumente darzulegen. Ferner habe er sich im Herbst 20(…) ohne einen Nachteil zu erleiden zweimal bei den Behörden um Ausstellung einer Iden- titätskarte bemüht. Angesichts seiner Vorbringen sei nicht zu befürchten, er stehe bei einer Rückkehr in sein Heimatland in flüchtlingsrechtlich rele- vanter Weise im Fokus der Behörden.
E. 6 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, vor wenigen Tagen seien befreundete Aktivisten festgenommen worden und die Polizei habe bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt. Damit sei erwiesen, dass gegen ihn ermittelt werde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er Opfer einer Reflexverfolgung, zumal seine Cousins aktive HDP-Aktivisten gewesen und nach Europa geflüchtet seien.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er sei für die HDP im (…) tätig gewesen und im Rahmen eines öffentlichen Anlasses einmal von der Polizei kurz auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass diese Vorbringen keine flücht- lingsrechtliche Relevanz aufweisen. Soweit er auf Beschwerdeebene erst- mals geltend, er sei bei jeder Parteiveranstaltung von der Polizei aufgegrif- fen worden, widerspricht er damit den Angaben, welche er an der Anhörung
E-1067/2023 Seite 6 gemacht hatte (vgl. SEM-Akten A15/3 F75). Sodann wird dieses neue Vor- bringen nicht weiter substantiiert und wirkt zudem überzeichnet sowie nachgeschoben, weshalb es als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Gleiches gilt für die Behauptung in der Beschwerdeschrift, nachdem seine (…) aus dem Land geflüchtet seien, sei er «oft in Kontakt mit der Behörde gekom- men», zumal er auch dieses Vorbringen nicht weiter substantiiert und die- ses wiederum nachgeschoben anmutet. Sodann versucht er die ohnehin nicht flüchtlingsrechtlich relevante Anhaltung durch die Polizei anlässlich der Newroz-Feier auf diese nicht glaubhafte Reflexverfolgung zurückfüh- ren, was konstruiert wirkt und abermals als unglaubhaft zu qualifizieren ist, zumal er Ursache und Wirkung in seinen Fluchtvorbringen beliebig anzu- passen scheint. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte- leingabe darauf, die bereits bei der Vorinstanz geltend gemachten Um- stände erneut vorzutragen, wobei insbesondere die Behauptung, es sei bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt worden, durch keine konkreten oder lebensnahen Schilderungen – weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene – substantiiert wird. Schliesslich ist festzustel- len, dass sein engstes und nach wie vor in der Türkei lebende familiäre Umfeld offensichtlich keine nennenswerten Behelligungen oder andere Nachteile wegen seiner Person zu gewärtigen hatte. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, mittels eigener Schilderungen seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen.
E. 7.2 Ferner vermag der Beschwerdeführer aus den mit der Beschwerde- schrift eingereichten und von ihm in eine Amtssprache übersetzen Beweis- mittel (vgl. Beilagen zu act. 1, act. 7 und act. 8) ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Dokumente nehmen unter anderem auf ein (…) Bezug, welches mehr als (…) Jahre zurückliegt und welches der Be- schwerdeführer bisher nie im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen erwähnt hat. Aus der Bestätigung der HDP vom 18. Januar 2023 und dem undatierten sowie lediglich in Kopie vorliegenden anwaltlichen Referenz- schreiben vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten, zumal Gefährdungseinschätzungen Dritter ihrer Natur nach nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden kann und sie die oben festgestellte mangelnde flüchtlingsrechtliche Relevanz sowie die
E-1067/2023 Seite 7 dargelegten Inkohärenzen in den Fluchtvorbringen in casu nicht auszuräu- men vermögen. Bei den weiter zu den Akten gegeben Beweismittel handelt es sich nament- lich um behördliche Dokumente, welche unter anderem darlegen sollen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen (…) und (…) ermittelt sowie ein Strafentscheid erlassen wurde (vgl. Beilagen zu act. 9 und act. 10). Dies- bezüglich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Länderkontext, insbeson- dere vor dem Hintergrund der Käuflichkeit staatlicher Dokumente (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4066/2020 vom 1. Februar 2024 E. 6.1, E-3551/2023 vom 20. November 2023 E. 5.3, E-3135/2023 vom 26. Okto- ber 2023 E. 12.2 f.; vgl. sodann Solothurner Zeitung: Das Geschäft mit den Schein-Fluchtgründen, 12.12.2013, https://www.solothurnerzei- tung.ch/schweiz/asyl-facebook-eintraege-werden-gegen-geld-denunziert- neue-details-zum-geschaeft-mit-schein-haftbefehlen-gegen-tuerken- ld.2554446?reduced=true, abgerufen am 14.12.2023), entsprechenden Beweismittel grundsätzlich nur im Zusammenhang mit schlüssigen Flucht- vorbringen ein relevanter Beweiswert attestiert werden kann. Dies umso mehr, wenn die Dokumente – wie vorliegend – nur in Form von Kopien und teilweise auf schlecht bedrucktem Papier eingereicht werden. Angesichts des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers und sei- nen auffällig inkohärent vorgetragenen und im Ergebnis nicht flüchtlings- rechtlich relevanten Vorbringen (E. 6.1) ist diesen Dokumenten vor dem Hintergrund des dargelegten Länderkontexts ein relevanter Beweiswert abzusprechen.
E. 7.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist darzulegen, in seinem Heimatland in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein oder dass er in na- her Zukunft eine solchen Verfolgung befürchten müsste. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
E-1067/2023 Seite 8 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung vorgebracht hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht- rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
E-1067/2023 Seite 9 Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwick- lungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdi- schen Ethnie – auszugehen (vgl. vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H. sowie das Referenzur- teil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz B._______. Ungeachtet der schweren Zerstörungen, welche die Erdbeben vom 6. Februar 2023 verursacht haben und von denen gemäss eigenen Aussagen auch der Beschwerdeführer und seine Familie betroffen sind (vgl. act. 11), ist vorliegend – falls sich dies überhaupt als notwendig erwei- sen sollte – vom Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Herkunftsprovinz auszugehen (vgl.
E-1067/2023 Seite 10 Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.; zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen). Der Beschwerdeführer verfügt sodann im Heimatland über ein breites soziales Netz (vgl. SEM-Akten A15/13 F21- F24 sowie F39 f.), welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Des Weiteren hat er mehrere Jahre als (…) gearbeitet, mit seinem Bruder ein (…) geführt und verfügt gemäss eigenen Angaben über Erspartes (vgl. a.a.O. F35). Der Vollzug erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sind deshalb abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorlie- genden Urteil gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1067/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1067/2023 Urteil vom 24. April 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 16. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme statt und der Beschwerdeführer mandatierte gleichentags die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 18. Januar 2023 wurde er vertieft zu seinen Fluchtgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in B._______ gelebt. Er habe das (...) abgeschlossen und sei (...) sowie (...) von Beruf, wobei er nebenbei ein (...) mit seinem Bruder geführt habe. Bis zum Jahre 20(...) sei er Mitglied der Demokratik Toplum Partisi (DTP) gewesen. Ab 20(...) habe er sich für die Haklarin Demokratik Partisi (HDP) eingesetzt, wo er (...) habe. Parteimitglied sei er nicht gewesen. Er habe beobachtet, wie Kollegen aus der HDP verhaftet worden seien und das habe ihm Angst gemacht. Er stamme aus einer politisch engagierten Familie und Verwandte in der Seitenlinie seien in den Jahren 20(...) oder 20(...) getötet worden. Andere hätten das Land verlassen müssen. Er wisse nicht, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, gehe aber davon aus, da die Polizei nach seiner Ausreise nach ihm gesucht habe. Er sei zwar nie inhaftiert, im vergangenen Jahr aber anlässlich der Newroz-Feier von der Polizei zusammen mit anderen Teilnehmern in den Hof des Polizeipostens mitgenommen worden. Kurz darauf habe er wieder gehen können. Da er für die (...) zuständig gewesen sei, sei er ansonsten nicht von der Polizei behelligt worden. B. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm mit Schreiben vom 25. Januar 2023 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte der Vorinstanz am 30. Januar 2023 die Beendigung des Mandates an. E. Der Beschwerdeführer erhob am 23. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zusammen mit der Beschwerde gab der Beschwerdeführer diverse fremdsprachige Dokumente zu den Unterlagen. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2023 dazu auf, die eingereichten Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. G. Nach gewährter Fristverlängerung reichte der Beschwerdeführer am 27. März 2023 beim Gericht die Übersetzungen zu den Akten. Mit Eingabe vom 28. November 2023 gab er ferner ein Beweismittelverzeichnis unter Beilegung derselben Dokumente zu den Akten. H. Am 20. Dezember 2023, 30. Januar 2024 und 12. März 2024 gab der Beschwerdeführer beim Gericht weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, auch wenn sich der Beschwerdeführer stets für legale beziehungsweise anerkannte Parteien engagiert habe, sei grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass er aufgrund seines Engagements zu irgendeinem Zeitpunkt die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Jedoch habe er keine konkret auf ihn zielende Verfolgungshandlungen darlegen können. Die geltend gemachte polizeiliche Anhaltung und Mitnahme anlässlich einer Newroz-Feier sei nicht konkret gegen ihn gerichtet gewesen und habe darüber hinaus kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen. Dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre, habe er nicht darlegen können. Des Weiteren mache er keine Reflexverfolgung wegen seiner politisch engagierten Verwandten geltend. Er selber weise darüber hinaus kein exponiertes politisches Profil auf. Die im Rahmen der Stellungnahme geltend gemachten polizeilichen Besuche sowie angeblichen Verhaftungen von Bekannten nach seiner Ausreise seien nicht weiter belegt und stützten sich teilweise auf Aussagen Dritter. Sodann hätte er aufgrund des Zugriffs auf entsprechende Daten die Möglichkeit gehabt, die angeblich gefahrenvolle Situation im Heimatland abzuklären und durch Dokumente darzulegen. Ferner habe er sich im Herbst 20(...) ohne einen Nachteil zu erleiden zweimal bei den Behörden um Ausstellung einer Identitätskarte bemüht. Angesichts seiner Vorbringen sei nicht zu befürchten, er stehe bei einer Rückkehr in sein Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden.
6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, vor wenigen Tagen seien befreundete Aktivisten festgenommen worden und die Polizei habe bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt. Damit sei erwiesen, dass gegen ihn ermittelt werde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er Opfer einer Reflexverfolgung, zumal seine Cousins aktive HDP-Aktivisten gewesen und nach Europa geflüchtet seien. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er sei für die HDP im (...) tätig gewesen und im Rahmen eines öffentlichen Anlasses einmal von der Polizei kurz auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass diese Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen. Soweit er auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er sei bei jeder Parteiveranstaltung von der Polizei aufgegriffen worden, widerspricht er damit den Angaben, welche er an der Anhörung gemacht hatte (vgl. SEM-Akten A15/3 F75). Sodann wird dieses neue Vorbringen nicht weiter substantiiert und wirkt zudem überzeichnet sowie nachgeschoben, weshalb es als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Gleiches gilt für die Behauptung in der Beschwerdeschrift, nachdem seine (...) aus dem Land geflüchtet seien, sei er «oft in Kontakt mit der Behörde gekommen», zumal er auch dieses Vorbringen nicht weiter substantiiert und dieses wiederum nachgeschoben anmutet. Sodann versucht er die ohnehin nicht flüchtlingsrechtlich relevante Anhaltung durch die Polizei anlässlich der Newroz-Feier auf diese nicht glaubhafte Reflexverfolgung zurückführen, was konstruiert wirkt und abermals als unglaubhaft zu qualifizieren ist, zumal er Ursache und Wirkung in seinen Fluchtvorbringen beliebig anzupassen scheint. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf, die bereits bei der Vorinstanz geltend gemachten Umstände erneut vorzutragen, wobei insbesondere die Behauptung, es sei bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt worden, durch keine konkreten oder lebensnahen Schilderungen - weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene - substantiiert wird. Schliesslich ist festzustellen, dass sein engstes und nach wie vor in der Türkei lebende familiäre Umfeld offensichtlich keine nennenswerten Behelligungen oder andere Nachteile wegen seiner Person zu gewärtigen hatte. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, mittels eigener Schilderungen seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. 7.2 Ferner vermag der Beschwerdeführer aus den mit der Beschwerdeschrift eingereichten und von ihm in eine Amtssprache übersetzen Beweismittel (vgl. Beilagen zu act. 1, act. 7 und act. 8) ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Dokumente nehmen unter anderem auf ein (...) Bezug, welches mehr als (...) Jahre zurückliegt und welches der Beschwerdeführer bisher nie im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen erwähnt hat. Aus der Bestätigung der HDP vom 18. Januar 2023 und dem undatierten sowie lediglich in Kopie vorliegenden anwaltlichen Referenzschreiben vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal Gefährdungseinschätzungen Dritter ihrer Natur nach nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden kann und sie die oben festgestellte mangelnde flüchtlingsrechtliche Relevanz sowie die dargelegten Inkohärenzen in den Fluchtvorbringen in casu nicht auszuräumen vermögen. Bei den weiter zu den Akten gegeben Beweismittel handelt es sich namentlich um behördliche Dokumente, welche unter anderem darlegen sollen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen (...) und (...) ermittelt sowie ein Strafentscheid erlassen wurde (vgl. Beilagen zu act. 9 und act. 10). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Länderkontext, insbesondere vor dem Hintergrund der Käuflichkeit staatlicher Dokumente (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4066/2020 vom 1. Februar 2024 E. 6.1, E-3551/2023 vom 20. November 2023 E. 5.3, E-3135/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 12.2 f.; vgl. sodann Solothurner Zeitung: Das Geschäft mit den Schein-Fluchtgründen, 12.12.2013, https://www.solothurnerzeitung.ch/schweiz/asyl-facebook-eintraege-werden-gegen-geld-denunziert-neue-details-zum-geschaeft-mit-schein-haftbefehlen-gegen-tuerken-ld.2554446?reduced=true, abgerufen am 14.12.2023), entsprechenden Beweismittel grundsätzlich nur im Zusammenhang mit schlüssigen Fluchtvorbringen ein relevanter Beweiswert attestiert werden kann. Dies umso mehr, wenn die Dokumente - wie vorliegend - nur in Form von Kopien und teilweise auf schlecht bedrucktem Papier eingereicht werden. Angesichts des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers und seinen auffällig inkohärent vorgetragenen und im Ergebnis nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Vorbringen (E. 6.1) ist diesen Dokumenten vor dem Hintergrund des dargelegten Länderkontexts ein relevanter Beweiswert abzusprechen. 7.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzulegen, in seinem Heimatland in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein oder dass er in naher Zukunft eine solchen Verfolgung befürchten müsste. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung vorgebracht hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz B._______. Ungeachtet der schweren Zerstörungen, welche die Erdbeben vom 6. Februar 2023 verursacht haben und von denen gemäss eigenen Aussagen auch der Beschwerdeführer und seine Familie betroffen sind (vgl. act. 11), ist vorliegend - falls sich dies überhaupt als notwendig erweisen sollte - vom Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Herkunftsprovinz auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.; zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen). Der Beschwerdeführer verfügt sodann im Heimatland über ein breites soziales Netz (vgl. SEM-Akten A15/13 F21-F24 sowie F39 f.), welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Des Weiteren hat er mehrere Jahre als (...) gearbeitet, mit seinem Bruder ein (...) geführt und verfügt gemäss eigenen Angaben über Erspartes (vgl. a.a.O. F35). Der Vollzug erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sind deshalb abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: