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E-253/2024

E-253/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juni 2023 um Asyl in der Schweiz nach. Am 26. Juni 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung und am 27. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme statt. Am 23. November 2023 wurde er vertieft zu den Fluchtgründen an- gehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und habe zuletzt zusammen mit seiner Frau sowie den drei Kindern in B._______ gelebt. Er habe Berufserfahrung als (…) und (…). Zuletzt habe er (…). Im März 20(…) hätten die Behörden bei ihm zuhause eine Razzia wegen seines Bruders durchgeführt beziehungsweise nach diesem ge- sucht. Dabei seien sie gegenüber ihm gewalttätig geworden und hätten ihn vor seinen Kindern erniedrigt. Der Bruder sei führender Politiker für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) in B._______ gewesen und es sei ein Festnahmebefehl gegen diesen erlassen worden. Er habe den Bruder über die Razzia informiert, worauf dieser über C._______ aus dem Land gereist sei. Er selbst sei in seinem Quartier von vielen Anhängern der rechtsnatio- nalistischen Partei Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) als Terrorist betrachtet worden. Nach der Ausreise des Bruders sei er in den Fokus der Behörden geraten, da er an Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe. Er sei zwei- oder dreimal bedroht und von Faschisten tätlich angegriffen worden. Ferner sei er zwei- oder dreimal bei der Arbeit aufgesucht worden. Da er deshalb von den Arbeitskollegen «schief angeschaut» worden sei, habe er die Arbeitsstelle aufgegeben und mit dem (…) begonnen. Viele Verwandte seiner Frau würden bei (…) arbeiten und sein Schwager habe ihm mitge- teilt, von Verwandten gehört zu haben, dass sein Name bei der zuständi- gen Abteilung für Terrorbekämpfung bekannt und ein Voruntersuchungs- dossier eröffnet worden sei. Daraufhin habe er das Land verlassen. Inzwi- schen sei eine neue Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden, weil er in den Sozialen Medien die Situation der Kurden und insbesondere deren Verhaftungen sowie Misshandlungen anprangere. Ferner stamme er aus einer politisch engagierten Familie. Bereits der verstorbene Vater sowie dessen Brüder hätten sich politisch für die kurdische Sache eingesetzt und im Umfeld der Familie würden sich kämpfende Oppositionelle befinden. Er sei zusammen mit einem Cousin ausgereist, welcher ebenfalls verfolgt werde. In der Schweiz habe er an politischen Veranstaltungen teilgenom- men und nach seiner Ausreise sei die Familie behelligt worden.

E-253/2024 Seite 3 Bezüglich seiner Gesundheit gab er an, an (…) und (…) zu leiden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere mehrere Doku- mente bezüglich strafrechtlicher Verfahren, Parteiunterlagen, Fotografien sowie einen Screenshot seines Handys zu den Akten. B. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 27. Dezember 2023 Stellung zum ihr unterbreiteten Entscheidentwurf vom 22. Dezember 2023. C. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug der Wegweisung an. D. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am

9. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere einen polizeili- chen Untersuchungsbericht vom 1. November 2023, ein staatsanwaltliches Schreiben vom 30. November 2023, einen Vorführungsbeschluss des

3. Friedensstrafgereichts in B._______ vom 1. Dezember 2023 sowie ei- nen Vorführungsbefehl des 3. Friedensstrafgerichts in D._______ vom 1. Dezember 2023, diverse Screenshots betreffend Social Media Beiträge, verschiedene Unterlagen und Fotos betreffend das politische Engagement des Bruders sowie ein anwaltliches Referenzschreiben zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein.

E-253/2024 Seite 4 F. Am 23. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestäti- gung ein. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 wurde dem Be- schwerdeführer am 26. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am 31. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer weitere Fotografien sowie Un- terlagen der heimatlichen Strafverfolgungsbehörden zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 29. August 2024 reichte der Beschwerdeführer – ver- treten durch eine weitere bevollmächtigte Rechtsvertretung – erneut Foto- grafien und Unterlagen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Strafverfahren, inklusive Übersetzungen, ein. J. Am 24. Oktober 2024 gab der Beschwerdeführer ein weiteres behördliches Dokument betreffend strafrechtliche Verfolgung, inklusive Übersetzung, zu den Akten. K. Am 6. März 2025 teilte die rubrizierte Rechtsvertretung dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe ihr die Vertretungsvollmacht zwar Ende Au- gust 2024 entzogen, aber am 18. Februar 2025 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende, BAZ Region Zürich, erneut mit der Ver- tretung in dieser Angelegenheit bevollmächtigt. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht. L. Der Beschwerdeführer reichte am 31. März 2025 ein Bildschirmfoto des UYAP-Auszugs vom 14. März 2024, ein zweites Verhandlungsprotokoll des

3. Strafgerichts für leichtere Straftaten in B._______ vom 14. Januar 2024, ein erstes Verhandlungsprotokoll des 2. Strafgerichts für schwere Strafta- ten in B._______ vom 27. Juni 2024 (1 Seite in Kopie), Informationen der (…)-Abteilung (…) vom 31. August 2024, eine Kopie der Aufenthaltsbewil- ligung des Bruders sowie einen ärztlichen Bericht vom 5. Februar 2025, ein.

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2025 um Einsicht in Aktenstücke seit dem Vertretungswechsel ersucht, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich freisteht, Rechtsvertretungen zu wechseln oder mehrere Rechtsvertretungen zu bevollmächtigen. Die Ver- antwortung für die diesbezügliche Informationskoordination liegt jedoch in erster Linie beim Beschwerdeführer und den Rechtsvertretungen selber. Weiter wurde dem Gericht der geltend gemachte Entzug der Vollmacht nie wirksam angezeigt und bei vorliegend anzunehmender Doppelvertretung rechtfertig es sich umso mehr, dass der Beschwerdeführer und die Rechts- vertretungen verfahrenswesentliche Inhalte untereinander kommunizieren. Dies gilt umso mehr, als davon ausgegangen werden kann, dass dem Be- schwerdeführer über die rubrizierte Rechtsvertretung die Akten im soge- nannten E-Devlet zur Verfügung stehen. Insofern ist das Akteneinsichtsge- such – auch angesichts des Verfahrensstadiums – zu wenig begründet und deshalb abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-253/2024 Seite 6 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol- gung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225,

u. H. a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer- deführer sei bis zu seiner Ausreise nie strafrechtlich verurteilt worden und könne auch nicht mittels Unterlagen nachweisen, dass bis zu jenem Zeit- punkt Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Den ein- gereichten Unterlagen könne lediglich entnommen werden, dass sechs Monate nach seiner Ausreise im März 20(…) ein Ermittlungsverfahren ge- gen ihn eingeleitet sowie ein Vorführungsbefehl zwecks Einvernahme mit anschliessender Entlassung ausgestellt worden sei. Vor dem Hintergrund seiner bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit sowie seines nieder- schwelligen politischen Profils sei angesichts der bekannten Praxis der tür- kischen Behörden nicht absehbar, dass es tatsächlich zu einer Anklage oder gar zur Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen würde. Selbst im Falle einer unbedingten Verurteilung bestehe eine hohe

E-253/2024 Seite 7 Wahrscheinlichkeit, dass er diese im offenen Straffvollzug verbüssen könn- te. Abgesehen davon, dass sich bisher noch kein Gericht zur rechtlichen Begründetheit der erhobenen Vorwürfe geäussert habe, hielten die geltend gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht stand. Aufgrund seines politisch niederschwelligen Engagements für die HDP und des in diesem Zusam- menhang geltend gemachten Interesses der Behörden an seiner Person sei nicht anzunehmen, er habe deshalb Verfolgung im flüchtlingsrechtli- chen Sinne zu befürchten. Aufgrund seiner Vorbringen und den eingereich- ten Unterlagen sei ferner nicht von einer erheblichen Gefahr vor Reflexver- folgung aufgrund des politischen Engagements seiner Familie, insbeson- dere seines Vaters und Bruders, auszugehen. An der Einschätzung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft würden auch die aktendkundigen Flucht- umstände des Bruders und des Cousins sowie die angeführte exilpolitische Tätigkeit nichts zu ändern vermögen.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, gegen ihn seien zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet worden; ein erstes wegen Verdachts auf Unterstützung einer terroristischen Vereini- gung und ein zweites wegen Präsidentenbeleidung aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien. Die Vorinstanz stütze ihre Einschätzung bezüglich seiner Flüchtlingseigenschaft auf Erfahrungswerte und Annahmen, nehme jedoch keine konkrete und sorgfältige Einzelfallprüfung vor. Eine solche wäre jedoch geboten, zumal sich das voraussichtliche Verhalten der türki- schen Behörden nicht leichthin vorhersagen lasse. Entgegen den Feststel- lungen der Vorinstanz verfüge er sehr wohl über ein politisches Profil. Sein Bruder sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und er selbst habe sich für die HDP sowie in den sozialen Medien politisch sehr aktiv engagiert. Spätestens seit der Razzia in seiner Wohnung im Jahre 20(…), anlässlich welcher sehr grob und brutal gegen ihn vorgegangen worden sei, stehe er im Visier der Behörden. Neben dem Bruder sei auch der verstorbene Vater in bedeutender Position politisch engagiert gewesen und sein Cousin sei ebenfalls aus politischen Gründen aus dem Land geflüchtet. Er weise somit aus flüchtlingsrechtlicher Sicht ein geschärftes politisches Profil auf. In Ge- samtwürdigung aller Umstände habe er begründete Furcht vor einem Po- litmalus beziehungsweise davor, im Rahmen der eingeleiteten Ermittlungs- verfahren als unliebsame Person zum Schweigen gebracht zu werden. Ferner sei die Anhörung aufgrund des Umstandes, dass die befragende Person im Remote-Verfahren zugeschaltet worden sei, äusserst oberfläch- lich ausgefallen. Die Inhalte der Ermittlungsverfahren seien nicht genügend

E-253/2024 Seite 8 geklärt, zur Tätigkeit in den sozialen Medien seien keine Fragen gestellt und dem politischen Umfeld seiner Familie sei nicht genügend Aufmerk- samkeit geschenkt worden. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, eine weitere Anhörung beziehungsweise weitere Untersuchen im Rahmen des erweiterten Verfahrens durchzuführen. Dadurch sei im Ergebnis der An- spruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt und der rechtser- hebliche Sachverhalt nur unvollständig erstellt worden. Namentlich habe es die Vorinstanz unterlassen, ihm die geeigneten Rahmenbedingungen zur Verfügung zu stellen, um seiner Substantiierungslast nachzukommen, weshalb er in ergänzender sowie qualitätskonform durchgeführter Anhö- rung erneut zu seinen Asylgründen zu befragen sei. Indem die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stelle, der Sachverhalt sei genügend erstellt, ver- letze sie ferner den Untersuchungsgrundsatz. Dabei wäre es angemessen gewesen, ihm zusätzliche Frist zu Beschaffung weiterer Dokumente zu ge- währen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Vorinstanz keine Gesamt- würdigung der Vorbringen vorgenommen habe.

E. 7 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, den bisherigen Akten sei lediglich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sowie wegen Präsidentenbeleidigung, nicht jedoch wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation zu entnehmen. Gerichtsverfahren seien noch keine eröffnet worden, wobei anzumerken sei, dass in der Türkei Ermittlungs- und Untersuchungsver- fahren oftmals in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Angesichts der relativ geringen Zahl an diesbezüglich erhobenen Anklagen und Verurteilungen bestehe kein Grund zur Annahme, dass den Betroffenen ein asylrechtlich relevanter Politmalus drohe und der Be- schwerdeführer verfüge ferner nicht über ein politisches Profil, welches ei- nen solchen begünstigen könnte. Auch bestehe kein Anlass zur Befürch- tung, dass er wegen eines Vorführungsbefehls zwecks Durchführung einer Befragung danach unweigerlich in Untersuchungshaft genommen werde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei aus den im erst- instanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu dessen Tätigkeit in den sozialen Medien keine «enorme Reichweite» erkennbar und der Be- schwerdeführer habe weder im Rahmen der Stellungnahme noch in der Beschwerdeschrift dem politischen Hintergrund seiner Familie etwas Sub- stantielles hinzuzufügen vermocht. Damit werde die Einschätzung des SEM bestätigt, dass der Sachverhalt nach der Anhörung genügend erstellt worden sei. Schliesslich sei das Asylverfahren des Bruders noch hängig beziehungsweise der Ausgang des Verfahrens noch offen.

E-253/2024 Seite 9

E. 8.1 Es ist einleitend festzuhalten, dass gemäss den Akten und in Überein- stimmung mit der Feststellung der Vorinstanz gegen den Beschwerdefüh- rer Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organi- sation sowie wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sein sollen. Die vorliegenden Argumente des SEM, welche für die Einschätzung der Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung unter anderem auf Er- kenntnisse über die Praxis der türkischen Justizbehörden abstellen, wer- den im Grundsatz durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts gestützt. Gemäss dieser führt allein der Umstand, dass staatsanwalt- liche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Terror- propaganda hängig sind, noch nicht zur Annahme begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Dies unter anderem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegen dürfte. Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob Risikofaktoren bestehen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat bereits auf den Umstand hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer bisher unbestrittenermassen noch nie verurteilt wurde. Ferner ist das beschriebene Engagement für die HDP, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer auf Quartierebene für diese tätig gewesen sei (SEM-Akten A14/13 F65), als niederschwellig zu qualifizieren. Aufgrund der bei den Akten liegenden Bilder kann auch nicht festgestellt werden, die Rolle des Beschwerdeführers bei Teilnahmen an Kundgebungen sei über diejenige einer allgemein politisch engagierten Person hinausgegangen. Die zu den Akten gegebenen Auszüge zu seiner politischen Tätigkeit in den sozialen Medien suggerieren einerseits eine gewisse Konstanz und Regel- mässigkeit. Anderseits ist festzuhalten, dass aus seinen Vorbringen zu schliessen ist, er gehe dieser Tätigkeit seit geraumer Zeit nach (vgl. SEM- Akten a.a.O. F67) und dass er erst nach seiner Ausreise im März 20(…) deshalb in den Fokus der Behörden gelangt sein soll. Dies spricht nicht dafür, dass ihm die Behörden bis zur Ausreise ein herausragendes politi- sches Gefährdungspotential aufgrund dieser Tätigkeit attestiert hätten. Zur Internetaktivität nach seiner Ausreise ist praxisgemäss davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden bewusst sein dürften, dass sich Staats- angehörige durch politische Aktivitäten in den sozialen Medien auch eine höhere Chance auf ein Bleiberecht im Gastland erhoffen (vgl. a.a.O. E.

E-253/2024 Seite 10 8.7.5). Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer selber macht im Übrigen auch keine Hinweise auf allfällige besonders heikle Äusserungen in den sozialen Medien, welche ihn in diesem Zusammenhang als besonders ge- fährdet erscheinen lassen würden.

E. 8.3 Zu den geltend gemachten Behelligungen – Drohungen, Tätlichkeiten und Besuchen am Arbeitsplatz – ist festzuhalten, dass diese letztendlich nicht ausschlaggebend für seine Ausreise waren, sondern die Einleitung der Ermittlungsverfahren. Aufgrund der Darstellung ist sodann zu schlies- sen, dass die Behelligungen nicht alle von Behörden ausgingen. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Schilderungen die Arbeitsstelle letztendlich von sich aus kündigte. Insgesamt kann diesen Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung keine genügende flüchtlingsrecht- liche Relevanz attestiert werden.

E. 8.4 Im Zusammenhang mit einer möglichen Reflexverfolgung ist festzuhal- ten, dass sich eine diesbezüglich potentielle Gefahr bisher lediglich in der geltend gemachten Razzia im Jahre 20(…), anlässlich welcher die Behör- den den inzwischen in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder (vgl. N […]) gesucht hätten, erkennbar manifestierte. Die weiteren geltend ge- machten Behelligungen stellt der Beschwerdeführer nicht klar erkennbar in den Kontext zur Person seines Bruders oder des weiteren politisch aktiven familiären beziehungsweise verwandtschaftlichen Umfeldes. Insbeson- dere legt er nicht dar, dass er nach der Razzia im Jahre 20(…) zu irgend- einem Zeitpunkt wegen seinem Bruder befragt oder verhört worden sei. Sodann hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, die eingereichten Fotos vermöchten nicht darzulegen, dass nach seiner Ausreise weitere polizeiliche Razzien stattgefunden hätten. Gleiches ist für die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien festzustellen. Im Kern zeigen sie nur chaotisch anmutende Räumlichkeiten und andere Abbildun- gen, welchen kein klarer personeller oder situativer Kontext zu entnehmen ist. Es ist ferner nicht aktenkundig, dass die Ehefrau, Kinder, Mutter oder Schwester wegen dem Beschwerdeführer oder wegen dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder in den Jahren nach deren Ausreise Re- flexverfolgung ausgesetzt gewesen wären. Vor dem Hintergrund des Ge- sagten und insbesondere des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer ein lediglich niederschwelliges politisches Profil zu attestieren ist, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er könnte bei sei- ner Rückkehr selber Reflexverfolgung ausgesetzt sein (zur Bedeutung der eigenen politischen Aktivitäten beziehungsweise des eigenen politischen Profils im Zusammenhang mit der Einschätzung möglicher Reflexver-

E-253/2024 Seite 11 folgung vgl. Urteil des BVGer E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 E. 7.2 m.w.H.; vgl. sodann die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz).

E. 8.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren darlegt, welche es nahelegen würden, dass im vorliegenden Einzelfall wegen den genannten Ermittlungsverfahren von einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen wäre (vgl. Referenzur- teil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4).

E. 8.6 Aus den zahlreichen weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Strafverfahrensakten vermag der Beschwerdeführer ferner im Grundsatz bereits deshalb nichts Relevantes zu seinen Gunsten abzuleiten, da sie sich inhaltlich auf die geltend gemachten Verfahren betreffend Präsiden- tenbeleidigung sowie Terrorpropaganda beziehen, welche – wie dargelegt

– für sich genommen noch keine begründetet Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermögen. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass vor dem Hintergrund des einschlägigen Länderkontex- tes solchen behördlichen Dokumenten angesichts der erfahrungsgemäss hohen Fälschungsanfälligkeit grundsätzlich nur ein untergeordneter Be- weiswert attestiert werden kann (vgl. dazu Urteile des BVGer E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2, E-4066/2020 vom 1. Februar 2024 E. 6.1, E- 3551/2023 vom 20. November 2023 E. 5.3, E-3135/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 12.2 f.; vgl. sodann Solothurner Zeitung: Das Geschäft mit den Schein-Fluchtgründen, 12.12.2023, https://www.solothurnerzei- tung.ch/schweiz/asyl-facebook-eintraege-werden-gegen-geld-denunziert- neue-details-zum-geschaeft-mit-schein-haftbefehlen-gegen-tuerken- ld.2554446?reduced=true, abgerufen am 11.3.2025). Insbesondere ge- genüber den mit Schreiben vom 29. August 2024 zu den Akten gereichten Anklageschriften und Festnahmebefehlen (inklusive Übersetzung), in wel- chen auch Bezug auf politische Aktivitäten in der Schweiz genommen wird, sind erhebliche Vorbehalte hinsichtlich deren Authentizität anzubringen. Dies unter anderem aufgrund der bisweilen unbedarft anmutenden Formu- lierungen in den Übersetzungen als auch gewissen fragwürdigen Inhalten, namentlich wenn in der gegen die Anklage gerichteten Verteidigungsschrift ohne erkennbaren Grund angebliche Razzien bei der Familie des Be- schwerdeführers erwähnt werden (vgl. act. 7 S.2 f.). Die gleichen Vorbe- halte hegt das Gericht gegenüber dem am 24. Oktober 2024 eingereichten Schreiben, gemäss welchem die türkischen Behörden die Absicht bekun- den würden, bei (…) beziehungsweise der Schweiz einen Antrag auf «Überstellung» des Beschwerdeführers zu stellen. Das Dokument bezie- hungsweise dessen Übersetzung weist diverse (…) Auffälligkeiten auf,

E-253/2024 Seite 12 insbesondere in dem Sinne, dass die darin verwendete (…) wirkt. Sodann kann angenommen werden, dass, sollten die türkischen Behörden tatsäch- lich im (…) 20(…) den Entschluss gefasst haben, (…), der Beschwerdefüh- rer inzwischen in der Lage wäre, entsprechende Unterlagen vorzulegen, namentlich auch (…) (vgl. Beilage zu act. 8). Diesbezüglich gab er am 31. März 2025 jedoch lediglich erneut das gleiche Dokument zu den Akten (vgl. Beilage 4 zu act. 10).

E. 8.7 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht substan- tiiert darzulegen vermag, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Ergänzend ist anzumerken, dass aufgrund des Vorstehenden nicht festgestellt werden kann, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit dem zu prüfenden Einzelfall auseinandergesetzt. Insbesondere wird nicht substantiiert dargelegt, inwie- fern die Inhalte der geltend gemachten Ermittlungsverfahren oder der poli- tische Hintergrund der Familie hätten weiter abgeklärt werden müssen. Auch der Rechtsmitteleingabe sind keine substantiierten Weiterungen zu entnehmen, welche die angeblich ungenügende Abklärung durch die Vor- instanz nahelegen würden. Es werden zwar weitere Unterlagen zur Tätig- keit in den sozialen Medien eingereicht, wobei deren behauptete «enorme Reichweite» aber ebenfalls nicht substantiiert dargelegt wird. Ferner ver- mittelt das Anhörungsprotokoll – entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers – nicht den Eindruck, die Befragung sei nicht korrekt durchgeführt worden oder es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Flucht- gründe in angemessener Weise vorzutragen, verwehrt worden. Alleine der Hinweis, dass die Anhörung im Remote-Verfahren durchgeführt wurde, legt dies nicht in begründeter Weise nahe. Auch erklärte die der Anhörung bei- wohnende Rechtsvertretung auf Frage hin, dass sämtliche relevanten The- men besprochen worden seien (vgl. SEM-Akten A14/13 F88). Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in substantiierter Weise darzule- gen, weshalb sich eine Kassation beziehungsweise weitere Abklärungs- handlungen konkret aufdrängen sollten. Die in diesem Zusammenhang er- hobenen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des recht- lichen Gehörs sowie der unvollständigen Sachverhaltsabklärung bezie- hungsweise der Untersuchungsmaxime erweisen sich demgemäss als un- begründet.

E. 9 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

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E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-

E-253/2024 Seite 14 den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 12.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Tür- kei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-70/2025 vom 10. April 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung und war vor seiner Ausreise als (…) tätig. Neben seiner Frau und seinen Kindern leben die Mutter, die Schwester sowie weitere Verwandte in seinem Heimatland (vgl. SEM-Akten 14/13 F23 ff.). Insofern kann davon ausgegangen werden, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen wird. Die im Arztbericht vom 5. Februar 2025 von einem

E-253/2024 Seite 15 Allgemeinmediziner diagnostizierten (…) sowie (…) Belastungen (vgl. Bei- lage 6 zu act. 10) kann der Beschwerdeführer auch in seinem Heimatland behandeln lassen. Die Rechtsmitteleingabe enthält darüber hinaus keine substantiierten Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshinder- nissen und es kann – um Wiederholungen zu vermeiden – im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch in indivi- dueller Hinsicht als zumutbar.

E. 13.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 14 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Instruktionsrich- terin mit Verfügung vom 12. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge- heissen hatte – und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massge- bende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben – ist von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-253/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-253/2024 Urteil vom 17. April 2025 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juni 2023 um Asyl in der Schweiz nach. Am 26. Juni 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung und am 27. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme statt. Am 23. November 2023 wurde er vertieft zu den Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und habe zuletzt zusammen mit seiner Frau sowie den drei Kindern in B._______ gelebt. Er habe Berufserfahrung als (...) und (...). Zuletzt habe er (...). Im März 20(...) hätten die Behörden bei ihm zuhause eine Razzia wegen seines Bruders durchgeführt beziehungsweise nach diesem gesucht. Dabei seien sie gegenüber ihm gewalttätig geworden und hätten ihn vor seinen Kindern erniedrigt. Der Bruder sei führender Politiker für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) in B._______ gewesen und es sei ein Festnahmebefehl gegen diesen erlassen worden. Er habe den Bruder über die Razzia informiert, worauf dieser über C._______ aus dem Land gereist sei. Er selbst sei in seinem Quartier von vielen Anhängern der rechtsnationalistischen Partei Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) als Terrorist betrachtet worden. Nach der Ausreise des Bruders sei er in den Fokus der Behörden geraten, da er an Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe. Er sei zwei- oder dreimal bedroht und von Faschisten tätlich angegriffen worden. Ferner sei er zwei- oder dreimal bei der Arbeit aufgesucht worden. Da er deshalb von den Arbeitskollegen «schief angeschaut» worden sei, habe er die Arbeitsstelle aufgegeben und mit dem (...) begonnen. Viele Verwandte seiner Frau würden bei (...) arbeiten und sein Schwager habe ihm mitgeteilt, von Verwandten gehört zu haben, dass sein Name bei der zuständigen Abteilung für Terrorbekämpfung bekannt und ein Voruntersuchungsdossier eröffnet worden sei. Daraufhin habe er das Land verlassen. Inzwischen sei eine neue Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden, weil er in den Sozialen Medien die Situation der Kurden und insbesondere deren Verhaftungen sowie Misshandlungen anprangere. Ferner stamme er aus einer politisch engagierten Familie. Bereits der verstorbene Vater sowie dessen Brüder hätten sich politisch für die kurdische Sache eingesetzt und im Umfeld der Familie würden sich kämpfende Oppositionelle befinden. Er sei zusammen mit einem Cousin ausgereist, welcher ebenfalls verfolgt werde. In der Schweiz habe er an politischen Veranstaltungen teilgenommen und nach seiner Ausreise sei die Familie behelligt worden. Bezüglich seiner Gesundheit gab er an, an (...) und (...) zu leiden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere mehrere Dokumente bezüglich strafrechtlicher Verfahren, Parteiunterlagen, Fotografien sowie einen Screenshot seines Handys zu den Akten. B. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 27. Dezember 2023 Stellung zum ihr unterbreiteten Entscheidentwurf vom 22. Dezember 2023. C. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere einen polizeilichen Untersuchungsbericht vom 1. November 2023, ein staatsanwaltliches Schreiben vom 30. November 2023, einen Vorführungsbeschluss des 3. Friedensstrafgereichts in B._______ vom 1. Dezember 2023 sowie einen Vorführungsbefehl des 3. Friedensstrafgerichts in D._______ vom 1. Dezember 2023, diverse Screenshots betreffend Social Media Beiträge, verschiedene Unterlagen und Fotos betreffend das politische Engagement des Bruders sowie ein anwaltliches Referenzschreiben zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Am 23. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung ein. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am 31. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer weitere Fotografien sowie Unterlagen der heimatlichen Strafverfolgungsbehörden zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 29. August 2024 reichte der Beschwerdeführer - vertreten durch eine weitere bevollmächtigte Rechtsvertretung - erneut Fotografien und Unterlagen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Strafverfahren, inklusive Übersetzungen, ein. J. Am 24. Oktober 2024 gab der Beschwerdeführer ein weiteres behördliches Dokument betreffend strafrechtliche Verfolgung, inklusive Übersetzung, zu den Akten. K. Am 6. März 2025 teilte die rubrizierte Rechtsvertretung dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe ihr die Vertretungsvollmacht zwar Ende August 2024 entzogen, aber am 18. Februar 2025 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende, BAZ Region Zürich, erneut mit der Vertretung in dieser Angelegenheit bevollmächtigt. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht. L. Der Beschwerdeführer reichte am 31. März 2025 ein Bildschirmfoto des UYAP-Auszugs vom 14. März 2024, ein zweites Verhandlungsprotokoll des 3. Strafgerichts für leichtere Straftaten in B._______ vom 14. Januar 2024, ein erstes Verhandlungsprotokoll des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten in B._______ vom 27. Juni 2024 (1 Seite in Kopie), Informationen der (...)-Abteilung (...) vom 31. August 2024, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung des Bruders sowie einen ärztlichen Bericht vom 5. Februar 2025, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2025 um Einsicht in Aktenstücke seit dem Vertretungswechsel ersucht, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich freisteht, Rechtsvertretungen zu wechseln oder mehrere Rechtsvertretungen zu bevollmächtigen. Die Verantwortung für die diesbezügliche Informationskoordination liegt jedoch in erster Linie beim Beschwerdeführer und den Rechtsvertretungen selber. Weiter wurde dem Gericht der geltend gemachte Entzug der Vollmacht nie wirksam angezeigt und bei vorliegend anzunehmender Doppelvertretung rechtfertig es sich umso mehr, dass der Beschwerdeführer und die Rechtsvertretungen verfahrenswesentliche Inhalte untereinander kommunizieren. Dies gilt umso mehr, als davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer über die rubrizierte Rechtsvertretung die Akten im sogenannten E-Devlet zur Verfügung stehen. Insofern ist das Akteneinsichtsgesuch - auch angesichts des Verfahrensstadiums - zu wenig begründet und deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, u. H. a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

5. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise nie strafrechtlich verurteilt worden und könne auch nicht mittels Unterlagen nachweisen, dass bis zu jenem Zeitpunkt Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Den eingereichten Unterlagen könne lediglich entnommen werden, dass sechs Monate nach seiner Ausreise im März 20(...) ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sowie ein Vorführungsbefehl zwecks Einvernahme mit anschliessender Entlassung ausgestellt worden sei. Vor dem Hintergrund seiner bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit sowie seines niederschwelligen politischen Profils sei angesichts der bekannten Praxis der türkischen Behörden nicht absehbar, dass es tatsächlich zu einer Anklage oder gar zur Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen würde. Selbst im Falle einer unbedingten Verurteilung bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er diese im offenen Straffvollzug verbüssen könnte. Abgesehen davon, dass sich bisher noch kein Gericht zur rechtlichen Begründetheit der erhobenen Vorwürfe geäussert habe, hielten die geltend gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht stand. Aufgrund seines politisch niederschwelligen Engagements für die HDP und des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Interesses der Behörden an seiner Person sei nicht anzunehmen, er habe deshalb Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten. Aufgrund seiner Vorbringen und den eingereichten Unterlagen sei ferner nicht von einer erheblichen Gefahr vor Reflexverfolgung aufgrund des politischen Engagements seiner Familie, insbesondere seines Vaters und Bruders, auszugehen. An der Einschätzung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft würden auch die aktendkundigen Fluchtumstände des Bruders und des Cousins sowie die angeführte exilpolitische Tätigkeit nichts zu ändern vermögen.

6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, gegen ihn seien zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet worden; ein erstes wegen Verdachts auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und ein zweites wegen Präsidentenbeleidung aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien. Die Vorinstanz stütze ihre Einschätzung bezüglich seiner Flüchtlingseigenschaft auf Erfahrungswerte und Annahmen, nehme jedoch keine konkrete und sorgfältige Einzelfallprüfung vor. Eine solche wäre jedoch geboten, zumal sich das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden nicht leichthin vorhersagen lasse. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz verfüge er sehr wohl über ein politisches Profil. Sein Bruder sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und er selbst habe sich für die HDP sowie in den sozialen Medien politisch sehr aktiv engagiert. Spätestens seit der Razzia in seiner Wohnung im Jahre 20(...), anlässlich welcher sehr grob und brutal gegen ihn vorgegangen worden sei, stehe er im Visier der Behörden. Neben dem Bruder sei auch der verstorbene Vater in bedeutender Position politisch engagiert gewesen und sein Cousin sei ebenfalls aus politischen Gründen aus dem Land geflüchtet. Er weise somit aus flüchtlingsrechtlicher Sicht ein geschärftes politisches Profil auf. In Gesamtwürdigung aller Umstände habe er begründete Furcht vor einem Politmalus beziehungsweise davor, im Rahmen der eingeleiteten Ermittlungsverfahren als unliebsame Person zum Schweigen gebracht zu werden. Ferner sei die Anhörung aufgrund des Umstandes, dass die befragende Person im Remote-Verfahren zugeschaltet worden sei, äusserst oberflächlich ausgefallen. Die Inhalte der Ermittlungsverfahren seien nicht genügend geklärt, zur Tätigkeit in den sozialen Medien seien keine Fragen gestellt und dem politischen Umfeld seiner Familie sei nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt worden. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, eine weitere Anhörung beziehungsweise weitere Untersuchen im Rahmen des erweiterten Verfahrens durchzuführen. Dadurch sei im Ergebnis der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig erstellt worden. Namentlich habe es die Vorinstanz unterlassen, ihm die geeigneten Rahmenbedingungen zur Verfügung zu stellen, um seiner Substantiierungslast nachzukommen, weshalb er in ergänzender sowie qualitätskonform durchgeführter Anhörung erneut zu seinen Asylgründen zu befragen sei. Indem die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stelle, der Sachverhalt sei genügend erstellt, verletze sie ferner den Untersuchungsgrundsatz. Dabei wäre es angemessen gewesen, ihm zusätzliche Frist zu Beschaffung weiterer Dokumente zu gewähren. Schliesslich sei festzustellen, dass die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen habe.

7. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, den bisherigen Akten sei lediglich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sowie wegen Präsidentenbeleidigung, nicht jedoch wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation zu entnehmen. Gerichtsverfahren seien noch keine eröffnet worden, wobei anzumerken sei, dass in der Türkei Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oftmals in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Angesichts der relativ geringen Zahl an diesbezüglich erhobenen Anklagen und Verurteilungen bestehe kein Grund zur Annahme, dass den Betroffenen ein asylrechtlich relevanter Politmalus drohe und der Beschwerdeführer verfüge ferner nicht über ein politisches Profil, welches einen solchen begünstigen könnte. Auch bestehe kein Anlass zur Befürchtung, dass er wegen eines Vorführungsbefehls zwecks Durchführung einer Befragung danach unweigerlich in Untersuchungshaft genommen werde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu dessen Tätigkeit in den sozialen Medien keine «enorme Reichweite» erkennbar und der Beschwerdeführer habe weder im Rahmen der Stellungnahme noch in der Beschwerdeschrift dem politischen Hintergrund seiner Familie etwas Substantielles hinzuzufügen vermocht. Damit werde die Einschätzung des SEM bestätigt, dass der Sachverhalt nach der Anhörung genügend erstellt worden sei. Schliesslich sei das Asylverfahren des Bruders noch hängig beziehungsweise der Ausgang des Verfahrens noch offen. 8. 8.1 Es ist einleitend festzuhalten, dass gemäss den Akten und in Übereinstimmung mit der Feststellung der Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sowie wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sein sollen. Die vorliegenden Argumente des SEM, welche für die Einschätzung der Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung unter anderem auf Erkenntnisse über die Praxis der türkischen Justizbehörden abstellen, werden im Grundsatz durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Gemäss dieser führt allein der Umstand, dass staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Terrorpropaganda hängig sind, noch nicht zur Annahme begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Dies unter anderem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegen dürfte. Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob Risikofaktoren bestehen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). 8.2 Die Vorinstanz hat bereits auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher unbestrittenermassen noch nie verurteilt wurde. Ferner ist das beschriebene Engagement für die HDP, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer auf Quartierebene für diese tätig gewesen sei (SEM-Akten A14/13 F65), als niederschwellig zu qualifizieren. Aufgrund der bei den Akten liegenden Bilder kann auch nicht festgestellt werden, die Rolle des Beschwerdeführers bei Teilnahmen an Kundgebungen sei über diejenige einer allgemein politisch engagierten Person hinausgegangen. Die zu den Akten gegebenen Auszüge zu seiner politischen Tätigkeit in den sozialen Medien suggerieren einerseits eine gewisse Konstanz und Regelmässigkeit. Anderseits ist festzuhalten, dass aus seinen Vorbringen zu schliessen ist, er gehe dieser Tätigkeit seit geraumer Zeit nach (vgl. SEM-Akten a.a.O. F67) und dass er erst nach seiner Ausreise im März 20(...) deshalb in den Fokus der Behörden gelangt sein soll. Dies spricht nicht dafür, dass ihm die Behörden bis zur Ausreise ein herausragendes politisches Gefährdungspotential aufgrund dieser Tätigkeit attestiert hätten. Zur Internetaktivität nach seiner Ausreise ist praxisgemäss davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden bewusst sein dürften, dass sich Staatsangehörige durch politische Aktivitäten in den sozialen Medien auch eine höhere Chance auf ein Bleiberecht im Gastland erhoffen (vgl. a.a.O. E. 8.7.5). Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer selber macht im Übrigen auch keine Hinweise auf allfällige besonders heikle Äusserungen in den sozialen Medien, welche ihn in diesem Zusammenhang als besonders gefährdet erscheinen lassen würden. 8.3 Zu den geltend gemachten Behelligungen - Drohungen, Tätlichkeiten und Besuchen am Arbeitsplatz - ist festzuhalten, dass diese letztendlich nicht ausschlaggebend für seine Ausreise waren, sondern die Einleitung der Ermittlungsverfahren. Aufgrund der Darstellung ist sodann zu schliessen, dass die Behelligungen nicht alle von Behörden ausgingen. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Schilderungen die Arbeitsstelle letztendlich von sich aus kündigte. Insgesamt kann diesen Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung keine genügende flüchtlingsrechtliche Relevanz attestiert werden. 8.4 Im Zusammenhang mit einer möglichen Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass sich eine diesbezüglich potentielle Gefahr bisher lediglich in der geltend gemachten Razzia im Jahre 20(...), anlässlich welcher die Behörden den inzwischen in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder (vgl. N [...]) gesucht hätten, erkennbar manifestierte. Die weiteren geltend gemachten Behelligungen stellt der Beschwerdeführer nicht klar erkennbar in den Kontext zur Person seines Bruders oder des weiteren politisch aktiven familiären beziehungsweise verwandtschaftlichen Umfeldes. Insbesondere legt er nicht dar, dass er nach der Razzia im Jahre 20(...) zu irgendeinem Zeitpunkt wegen seinem Bruder befragt oder verhört worden sei. Sodann hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, die eingereichten Fotos vermöchten nicht darzulegen, dass nach seiner Ausreise weitere polizeiliche Razzien stattgefunden hätten. Gleiches ist für die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien festzustellen. Im Kern zeigen sie nur chaotisch anmutende Räumlichkeiten und andere Abbildungen, welchen kein klarer personeller oder situativer Kontext zu entnehmen ist. Es ist ferner nicht aktenkundig, dass die Ehefrau, Kinder, Mutter oder Schwester wegen dem Beschwerdeführer oder wegen dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder in den Jahren nach deren Ausreise Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wären. Vor dem Hintergrund des Gesagten und insbesondere des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer ein lediglich niederschwelliges politisches Profil zu attestieren ist, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er könnte bei seiner Rückkehr selber Reflexverfolgung ausgesetzt sein (zur Bedeutung der eigenen politischen Aktivitäten beziehungsweise des eigenen politischen Profils im Zusammenhang mit der Einschätzung möglicher Reflexverfolgung vgl. Urteil des BVGer E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 E. 7.2 m.w.H.; vgl. sodann die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz). 8.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren darlegt, welche es nahelegen würden, dass im vorliegenden Einzelfall wegen den genannten Ermittlungsverfahren von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen wäre (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4). 8.6 Aus den zahlreichen weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Strafverfahrensakten vermag der Beschwerdeführer ferner im Grundsatz bereits deshalb nichts Relevantes zu seinen Gunsten abzuleiten, da sie sich inhaltlich auf die geltend gemachten Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung sowie Terrorpropaganda beziehen, welche - wie dargelegt - für sich genommen noch keine begründetet Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermögen. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass vor dem Hintergrund des einschlägigen Länderkontextes solchen behördlichen Dokumenten angesichts der erfahrungsgemäss hohen Fälschungsanfälligkeit grundsätzlich nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden kann (vgl. dazu Urteile des BVGer E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2, E-4066/2020 vom 1. Februar 2024 E. 6.1, E-3551/2023 vom 20. November 2023 E. 5.3, E-3135/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 12.2 f.; vgl. sodann Solothurner Zeitung: Das Geschäft mit den Schein-Fluchtgründen, 12.12.2023, https://www.solothurnerzeitung.ch/schweiz/asyl-facebook-eintraege-werden-gegen-geld-denunziert-neue-details-zum-geschaeft-mit-schein-haftbefehlen-gegen-tuerken-ld.2554446?reduced=true, abgerufen am 11.3.2025). Insbesondere gegenüber den mit Schreiben vom 29. August 2024 zu den Akten gereichten Anklageschriften und Festnahmebefehlen (inklusive Übersetzung), in welchen auch Bezug auf politische Aktivitäten in der Schweiz genommen wird, sind erhebliche Vorbehalte hinsichtlich deren Authentizität anzubringen. Dies unter anderem aufgrund der bisweilen unbedarft anmutenden Formulierungen in den Übersetzungen als auch gewissen fragwürdigen Inhalten, namentlich wenn in der gegen die Anklage gerichteten Verteidigungsschrift ohne erkennbaren Grund angebliche Razzien bei der Familie des Beschwerdeführers erwähnt werden (vgl. act. 7 S.2 f.). Die gleichen Vorbehalte hegt das Gericht gegenüber dem am 24. Oktober 2024 eingereichten Schreiben, gemäss welchem die türkischen Behörden die Absicht bekunden würden, bei (...) beziehungsweise der Schweiz einen Antrag auf «Überstellung» des Beschwerdeführers zu stellen. Das Dokument beziehungsweise dessen Übersetzung weist diverse (...) Auffälligkeiten auf, insbesondere in dem Sinne, dass die darin verwendete (...) wirkt. Sodann kann angenommen werden, dass, sollten die türkischen Behörden tatsächlich im (...) 20(...) den Entschluss gefasst haben, (...), der Beschwerdeführer inzwischen in der Lage wäre, entsprechende Unterlagen vorzulegen, namentlich auch (...) (vgl. Beilage zu act. 8). Diesbezüglich gab er am 31. März 2025 jedoch lediglich erneut das gleiche Dokument zu den Akten (vgl. Beilage 4 zu act. 10). 8.7 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen vermag, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Ergänzend ist anzumerken, dass aufgrund des Vorstehenden nicht festgestellt werden kann, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit dem zu prüfenden Einzelfall auseinandergesetzt. Insbesondere wird nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Inhalte der geltend gemachten Ermittlungsverfahren oder der politische Hintergrund der Familie hätten weiter abgeklärt werden müssen. Auch der Rechtsmitteleingabe sind keine substantiierten Weiterungen zu entnehmen, welche die angeblich ungenügende Abklärung durch die Vorinstanz nahelegen würden. Es werden zwar weitere Unterlagen zur Tätigkeit in den sozialen Medien eingereicht, wobei deren behauptete «enorme Reichweite» aber ebenfalls nicht substantiiert dargelegt wird. Ferner vermittelt das Anhörungsprotokoll - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht den Eindruck, die Befragung sei nicht korrekt durchgeführt worden oder es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Fluchtgründe in angemessener Weise vorzutragen, verwehrt worden. Alleine der Hinweis, dass die Anhörung im Remote-Verfahren durchgeführt wurde, legt dies nicht in begründeter Weise nahe. Auch erklärte die der Anhörung beiwohnende Rechtsvertretung auf Frage hin, dass sämtliche relevanten Themen besprochen worden seien (vgl. SEM-Akten A14/13 F88). Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in substantiierter Weise darzulegen, weshalb sich eine Kassation beziehungsweise weitere Abklärungshandlungen konkret aufdrängen sollten. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der unvollständigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise der Untersuchungsmaxime erweisen sich demgemäss als unbegründet.

9. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 12.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-70/2025 vom 10. April 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung und war vor seiner Ausreise als (...) tätig. Neben seiner Frau und seinen Kindern leben die Mutter, die Schwester sowie weitere Verwandte in seinem Heimatland (vgl. SEM-Akten 14/13 F23 ff.). Insofern kann davon ausgegangen werden, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen wird. Die im Arztbericht vom 5. Februar 2025 von einem Allgemeinmediziner diagnostizierten (...) sowie (...) Belastungen (vgl. Beilage 6 zu act. 10) kann der Beschwerdeführer auch in seinem Heimatland behandeln lassen. Die Rechtsmitteleingabe enthält darüber hinaus keine substantiierten Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen und es kann - um Wiederholungen zu vermeiden - im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 13.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

14. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte - und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben - ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: