Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3104/2024 Urteil vom 28. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022 um Asyl in der Schweiz nachsuchte, am 12. Oktober 2022 die Personalienaufnahme stattfand und er am 25. April 2024 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und habe zuletzt mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern in B._______ gelebt, wo seine Eltern und Geschwister leben würden, dass sein Vater aufgrund politischer Aktivitäten mehrmals verhaftet und er dadurch politisiert worden sei, dass er und seine Familie während der Kindheit regelmässig den Aufenthaltsort hätten wechseln müssen, dass weitere Verwandte aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt und teilweise getötet worden seien, dass er ab dem Jahre 20(...) in B._______ zwei (...) eröffnet habe, welche unter anderem aufgrund der Namensgebung mit der (...) Szene assoziiert und von der Polizei schliesslich geschlossen worden seien, dass er ferner einen (...) für (...) habe, welcher von den Behörden verboten worden sei, dass er wegen seiner Aktivitäten zwei Tage festgehalten und befragt worden sei, dass er im Jahre 20(...) gegen (...) zu einer Freiheitstrafe unter Bewährung verurteilt worden sei, insbesondere weil er ein Lied in Gedenken an einen nahestehenden gefallenen Soldaten gepostet habe, dass er aufgrund des Umstandes, dass er oft von den Behörden kontrolliert worden sei, zunächst seine Stelle habe aufgeben müssen und er aufgrund behördlicher Behelligungen auch einen Laden, welchen er mit seiner Frau geführt habe, wieder habe schliessen müssen, dass er aufgrund seiner Tätigkeiten Todesdrohungen via Internet erhalten habe, dass er auch populäre Politiker, welche später strafrechtlich verfolgt worden seien, unterstützt habe, dass ihm ab April 20(...) ein schwarzer Wagen vor seinem Haus aufgefallen sei und sich die Behörden unter anderem bei seinem Vater nach ihm erkundigt hätten, weshalb er sich entschlossen habe, das Land zu verlassen, dass er, nachdem er sich im (...) 20(...) einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen, im (...) 2022 das Land verlassen habe, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem diverse Unterlagen betreffend behördliche Anordnung und Strafverfolgung, seine politischen Tätigkeiten sowie Aktivitäten in den sozialen Medien zu den Akten gab, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Mai 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM am 16. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei aufgrund Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit, die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er ferner beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2024 das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 29. Mai 2024 innert Frist bezahlt wurde, dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. September 2024 Akten aus dem Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren beiden Kinder (N [...]) zustellte, welche im dortigen Verfahren am 27. August 2024 zu den Akten gegeben wurden, dass das Gericht mit Urteil E-944/2025 vom 17. März 2025 auf die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der gemeinsamen Kinder gegen die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2025, mit welcher die Asylgesuche abgelehnt und der Wegweisungsvollzug angeordnet wurden, wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), wobei der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass Personen, welche glaubhaft machen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen, in der Schweiz Asyl gewährt wird (vgl. Art. 2 und Art. 7 AsylG), dass aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen ist, ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, den Vorbringen des Beschwerdeführers sei keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren, dass die geschilderten Verbote der (...) und der (...) sowie die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Ausreise Jahre zurückgelegen hätten und keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen, dass auch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten bei einer Urteilseröffnung mit einer Bewährungsfrist von fünf Jahren wegen (...) im Jahr 20(...) nicht asylrelevant sei, zumal ihm bei einer allfälligen Urteilseröffnung der Beschwerdeweg offenstehe, dass auch die geschilderten Ereignisse ab April 20(...), insbesondere der Umstand, dass sich die Behörden nach ihm erkundigt haben sollen, flüchtlingsrechtliche nicht relevant seien, dass begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auch deshalb nicht anzunehmen sei, da sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise einen Pass habe ausstellen lassen und das Land legal habe verlassen können, dass ferner aktuell kein Strafverfolgungsverfahren gegen ihn hängig sei und demzufolge auch keine Anzeichen dafür bestehen würden, dass er wegen den geltend gemachten Aktivitäten, unter anderem in den sozialen Medien, im Fokus der Behörden stehe, dass die eingereichten Beweismittel am Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht, nichts zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, sein familiäres beziehungsweise verwandtschaftliches Umfeld habe sich in der Vergangenheit stark für die kurdische Sache eingesetzt und seine Angehörigen seien deshalb verfolgt worden, dass die Vorinstanz die Gefahr vor Reflexverfolgung nicht genügend untersucht habe, dass sie ferner in Verletzung der Untersuchungsmaxime die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe, dass er anlässlich der Befragungen nachvollziehbar dargelegt habe, für ihn bestehe die Gefahr, jederzeit festgenommen zu werden, wobei seine Bewährungszeit noch nicht verstrichen sei und er nur deshalb legal habe ausreisen können, weil noch kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, dass das Gericht aufgrund des Nachfolgenden zur Auffassung gelangt, der Beschwerdeführer vermöge keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatland darzulegen, dass dem Beschwerdeführer nach der geltend gemachten Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Jahre 20(...) unter anderem wegen behördlichen Behelligungen die Erwerbstätigkeit erschwert worden sein soll, wobei er angibt, den von ihm beziehungsweise seiner Frau geführten Laden hätten sie wieder schliessen müssen, weil die Besuche von Beamten, anlässlich welchen sie sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, «belästigend» gewesen seien, dass nicht erhellt, weshalb sie sich solchen behördlichen Erkundigungen alleine durch die Schliessung des von ihnen geführten Ladens hätten entziehen können, zumal die Beamten sie auch zu Hause aufsuchen konnten und mithin nicht erkennbar ist, diese Tätigkeit sei aufgrund eines behördlichen Verbots eingestellt worden, dass aufgrund der gemachten Vorbringen im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer sei schlichtweg an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert worden beziehungsweise er dies in dieser Form auch nicht substantiiert geltend macht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass im Jahre 20(...) ein schwarzer Wagen vor seinem Haus geparkt und sich Behördenmitglieder bei Dritten nach ihm erkundigt haben sollen, davon ausging, dass ihm flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden, dass aus seinen Vorbringen indes nicht klar wird, aus welchem Grund die Behörden sich nach ihm erkundigt haben sollen, dass ferner nicht nachvollziehbar ist, dass - sollte den Behörden tatsächlich daran gelegen sein, ihn festzunehmen - sie sich bei Dritten nach ihm erkundigt und sich nicht gleich an ihn selber gewendet haben sollen, dass ebenfalls nicht erhellt, weshalb die Behörden bei dieser Ausgangslage kein Verfahren gegen ihn eingeleitet, ihm vielmehr einen neuen Pass ausgestellt und ihn ausreisen lassen haben sollen, dass zwischen (...) 20(...), dem Zeitpunkt, ab dem er intensiv im Fokus der Behörden gestanden haben soll und (...) 20(...), dem Zeitpunkt seiner legalen Ausreise, weder ein Ermittlungsverfahren eröffnet noch sonstige Zwangsmassmahnen seitens der Behörden ergriffen wurden, dass aufgrund des Ausgeführten nicht dargelegt ist, der Beschwerdeführer stehe im Falle einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden, dass bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mögliche Reflexverfolgung aufgrund des familiären beziehungsweise verwandtschaftlichen Umfeldes nicht vertieft geprüft hat, zumal die geschilderten Nachteile, welche dem Beschwerdeführer nahestehende Personen erlitten haben sollen, Jahre zurückliegen und er ferner keinen genügend evidenten Bezug zu seinen eigenen Fluchtvorbringen darlegt, dass schliesslich nicht zu beanstanden ist, dass sich die Vorinstanz nicht vertieft mit den zu den Akten gegebenen Dokumenten befasst hat, zumal sie - auch wenn sie in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gewisse Vorbehalte äusserte - ihren Entscheid letztlich unter den Prämissen fällte, die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen treffen zu und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Substantiierungslast auf Beschwerdeebene nicht konkret darlegt, was er aus den spezifischen Beweismittel jeweils konkrete abzuleiten sucht, dass sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung der Untersuchungsmaxime beziehungsweise der unvollständigen Sachverhaltsabklärung als unbegründet erweisen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass sich die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen auf die - nach dem bisher Ausgeführten nicht begründete - Befürchtung stützt, der Beschwerdeführer stehe in erheblichem Masse im Fokus der Behörden, dass die Vorinstanz ferner eingehend dargelegt hat, weshalb sie den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, die Rechtsmitteleingabe dem nichts Substantiiertes entgegenhält und deshalb auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz dem Gericht am 9. September 2024 unaufgefordert Unterlagen aus dem Asylverfahren der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder zugestellt hat, auf welche der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinen erkennbaren Bezug nimmt, dass die vorinstanzliche Eingabe damit grundsätzlich aus dem Recht zu weisen wäre, zumal in Ermangelung einer erkennbaren Bezugnahme oder Erwähnung nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer diese Akten zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu machen beabsichtigte, das Gericht jedoch mit Blick auf Art. 3 EMRK eine Prüfung vornimmt, ob damit offensichtliche Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen könnten, dass gemäss den besagten Akten im Jahre 20(...) ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden sein soll, dass gemäss Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda nicht zur Annahme führt, den Betroffenen drohten deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile (vgl. E. 8 ff.), dass vor dem Hintergrund des einschlägigen Länderkontextes behördlichen Dokumenten angesichts der erfahrungsgemäss hohen Fälschungsanfälligkeit grundsätzlich nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-253/2024 vom 17. April 2025 vom E. 8.6; sodann Solothurner Zeitung: Das Geschäft mit den Schein-Fluchtgründen, 12. Dezember 2023, https://www.solothurnerzeitung.ch/ schweiz/asyl-facebook-eintraege-werden-gegen-geld-denunziert-neue-details-zum-geschaeft-mit-schein-haftbefehlen-gegen-tuerken-ld.2554446?reduced=true, abgerufen am 11. März 2025), dass die erwähnten Dokumente somit keine offensichtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse darzulegen vermögen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 29. Mai 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: