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E-4103/2024

E-4103/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ (Provinz Şırnak) – verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) September 2022, gelangte am 28. September 2022 in die Schweiz und stellte tags da- rauf ein Asylgesuch. Am 7. Oktober 2022 wurden im Bundesasylzentrum Region C._______ seine Personalien aufgenommen. A.b Am 13. Februar 2024 reichte er die folgenden Beweismittel (in Kopie) zu den Akten des SEM: • türkische ldentitätskarte; • türkischer Führerschein; • eine Seite aus dem türkischen Reisepass des Beschwerdeführers; • Untersuchungsbericht Polizeipräsidium in D._______, vom (…) 2022; • Untersuchungsbericht Polizeipräsidium in D._______ vom (…) 2022; • Entscheidung über die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft D._______, vom (…) 2022; • Anweisung der Staatsanwaltschaft in B._______ an die Gendarme- rie-station, vom (…) 2022; • Protokoll der Gendarmeriestation, vom (…) 2022; • Antrag auf Erlass eines Festnahmebefehls der Staatsanwaltschaft B._______ an das Strafgericht B._______, vom (…) 2023; • Entscheid über die Festnahme des Strafgerichts E._______, vom (…) 2023; • Festnahmebefehl Strafgericht E._______, vom (…) 2023. B. B.a Am 28. April 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Bei- sein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung eine Anhörung zu den Asyl- gründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen das Folgende geltend: B.b lm Heimatort habe er mit den Eltern und (…) Geschwistern zusam- mengelebt; bis auf einen Bruder, der in F._______ wohne, lebe seine Fa- milie weiterhin dort. Seine Familie besitze einen Hof, auf dem sie Landwirt- schaft und Viehzucht betreibe. Er habe in B._______ das Gymnasium

E-4103/2024 Seite 3 besucht und abgeschlossen. Seine finanziellen Verhältnisse im Heimatland seien relativ gut gewesen, die Familie habe keine wirtschaftlichen Prob- leme gehabt. Er besitze (…) und den entsprechenden Führerausweis. Neben den Eltern und Geschwistern lebe eine umfangreiche Grossfamilie in der Türkei; weitere Verwandte würden in Deutschland, Dänemark, Nor- wegen, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz leben. B.c lm Jahr 2015, während seiner Zeit am Gymnasium, habe es in B._______ Strassenbarrikaden gegeben, die von der Yurtsever De- vrimci Gençlik Ha-reketi (YDGH; Jugendorganisation der Par- tiya Karkerên Kurdistanê, PKK), errichtet worden seien. Er habe bei der Errichtung dieser Strassenbarrikaden geholfen, was die türkischen Behör- den jedoch nicht erfahren hätten. B.d Die türkische Armee habe immer wieder (…) in seiner Wohnregion zu- rückgelassen; im Jahr 2018 seien einmal sechs solche (…) worden. Er habe davon ein Video gedreht, dieses an den TV-Sender "(…)" geschickt und dazu geschrieben, dass die Gendarmerie für (…) verantwortlich sei. Daraufhin habe ihn ein Gendarmerie-Offizier angerufen und zu einem Ver- hör vorgeladen. Aus terminlichen Gründen sei es vorerst nicht zu dieser Befragung gekommen. Allerdings sei er kurze Zeit später bei einer Polizei- kontrolle festgehalten und zur Seite genommen worden. Ein Polizist habe ihn in den Bauch geschlagen. Anschliessend sei der besagte Offizier infor- miert und er (Beschwerdeführer) genötigt worden, ein vorgefertigtes Pro- tokoll zu unterschreiben, in welchem er der Gendarmerie bescheinigt habe, nichts mit (…) zu tun zu haben. Man habe ihm damals Fotos vorgelegt, auf denen er in kurdischer Tracht bei einem Nevroz-Fest zu sehen gewesen sei, und erklärt, im Fall der Verweigerung der Unterschrift würden die Poli- zisten "diese Sachen aktivieren". Bis zu diesem Vorfall sei er vorüberge- hend kurz einfaches Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP) gewe- sen und habe manchmal politische Inhalte in den Sozialen Medien gepos- tet. Aufgrund des von den Polizisten ausgeübten Drucks habe er ab 2018 von diesen Aktivitäten jedoch Abstand genommen, bis er in die Schweiz gekommen sei. Im Militärdienst, den er von (…) bis (…) absolviert habe, sei er wiederholt als Terrorist bezeichnet worden; ausserdem seien sechs oder sieben Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden, weil er am Telefon Kurdisch gesprochen habe. Er habe wegen seiner Ethnie auch ext- ralange Schichten ableisten müssen. Einmal sei ihm im Dienst angeboten worden, als Agent für die türkische Terrorbekämpfung zu arbeiten, was er abgelehnt habe.

E-4103/2024 Seite 4 B.e Nach dem Absolvieren des Militärdiensts (…) sei er zur Familie zurück- gekehrt und habe sich um das Vieh gekümmert; so habe er jeweils die Tiere von B._______ nach G._______ auf eine Hochebene geführt. Beim letzten dieser "Viehzüge" sei es besonders schwierig gewesen; er habe unterwegs mehrere Armeeposten passieren müssen und die Soldaten hät- ten für die Passage immer wieder Tiere von ihm verlangt. Nach diesen Erlebnissen habe er sich zur Ausreise entschieden. B.f Er habe die Türkei am (…) September 2022 legal mit dem Flugzeug in Richtung H._______ verlassen und beim Abflug keine Probleme gehabt. Von H._______ aus sei er auf dem Landweg über unbekannte Länder so- wie Italien illegal in die Schweiz eingereist. Einige Monate vor seiner Aus- reise – an das genaue Datum erinnere er sich nicht – habe er sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Auch dabei habe es keine Schwierig- keiten mit den türkischen Behörden gegeben. B.g Derzeit würden in der Türkei gegen ihn Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung laufen. Ein Dossier sei er- öffnet worden, weil er in der Schweiz das Video eines kurdischen Guerillas in den Sozialen Medien geteilt habe, in welchem der bewaffnete Kämpfer ein Gedicht über sein Leben vortrage. Ausserdem habe er nach der Bom- bardierung des kurdischen Autonomiegebiets in Syrien durch die türkische Luftwaffe den Staatspräsidenten als "Killer" bezeichnet. In der Schweiz habe er an Protesten teilgenommen, die gegen die türkische Regierung gerichtet gewesen seien. Nach seiner Ausreise aus der Türkei sei es des- halb zu einer Razzia im Haus seiner Familie sowie zu mehreren polizeili- chen Befragungen seines Vaters und eines seiner Brüder gekommen. C. Am 3. Mai 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylge- such bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es im erweiterten Verfahren fortgeführt werde. D. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel (in Kopie) zu den erstinstanzlichen Akten: • UYAP-Bildschirmfoto des Anwalts des Gesuchstellers vom (…) 2024; • Anweisung des Büros für Terrorismusdelikte E._______ an das Büro für Festnahmen E._______ vom (…) 2024; • Informationsschreiben des Büros für Festnahmen E._______ vom (…) 2024.

E-4103/2024 Seite 5 E. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung mit, ihr Mandat sei beendet. F. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegwei- sung beurteilte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Mit der Ver- fügung wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. G.a Mit Beschwerde vom 28. Juni 2024 (Datum des Poststempels) focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in seiner Eingabe sinngemäss die Aufhebung des Asyl- entscheids und die Gewährung des Asyls in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. G.b Der Beschwerde waren (erneut, vgl. oben, Bst. A.b) ein Haftbefehl vom (…) 2023 sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung beigelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Ver- nehmlassung eingeladen. I. I.a Die Vorinstanz liess sich am 12. Juli 2024 zur Beschwerdeeingabe ver- nehmen, wobei sie an den Erwägungen in der Verfügung vom 28. Mai 2024 vollumfänglich festhielt.

E-4103/2024 Seite 6 I.b Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am

16. Juli 2024 unter Setzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht. I.c Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 reichte die neu mandatierte Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers ihre Vertretungsvollmacht zu den Akten und ersuchte um eine Erstreckung der Replikfrist, was der Instruktionsrich- ter am 31. Juli 2024 genehmigte. I.d Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 14. August 2024 frist- gerecht seine Replik zu den Akten reichen und sinngemäss an seinen Rechtsbegehren festhalten. Mit der Eingabe wurden Scans von türkisch- sprachigen Unterlagen eingereicht, die Ermittlungen gegen den Beschwer- deführer und einen anderen türkischen Asylsuchenden betreffen sollen.

Erwägungen (89 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG und Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundes- verwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterin- nen beziehungsweise Richtern. Die Fragen der asylrechtlichen Relevanz staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren gegen türkische Staatsangehörige wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und wegen Präsi- dentenbeleidigung (vgl. E. 8) sowie der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die türkischen Provinzen Hakkâri und Şırnak (vgl. E. 13.4) bildeten Gegenstand eines Koordinationsverfahrens der vereinig- ten Richterschaft der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungs- gerichts (Art. 25 VGG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung argumentierte die Vorinstanz, der gel- tend gemachte Vorfall im Jahr 2018 an einem Kontrollposten weise weder die gemäss Art. 3 AsylG erforderliche lntensität auf noch sei diesbezüglich ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erkennbar. Zudem fehle es diesem einmaligen Vorfall an der notwendigen zeitlichen Anknüpfung zu der erst im Jahr 2022 erfolgten Ausreise.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer mache – insbesondere für die Zeit während des Militärdiensts – Schikanen aufgrund seiner kurdischen Herkunft geltend. Es sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee Behel- ligungen durch türkischstämmige Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt sein könnten. Die vorgebrachten Benachteiligungen seien unter diesem Aspekt einzuordnen und nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylge- setzes zu qualifizieren.

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringe vor, die türkischen Strafverfolgungs- behörden hätten unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororgani- sation sowie der Präsidentenbeleidigung Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet und er werde mittels eines Festnahmebefehls gesucht.

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E. 4.3.2 Den dazu eingereichten Dokumenten sei zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft E._______ aufgrund von Beiträgen in den Sozia- len Medien unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz Nr. 3713, nachfolgend: ATG) eine Ermittlung gegen den Beschwerdeführer angehoben und am (…) 2023 bei der Friedensstrafrichterschaft E._______ die Ausstellung eines Vorführbefehls beantragt habe. Die Friedensstraf- richterschaft habe daraufhin am (…) 2023 einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) erlassen. Dieses eingeleitete Verfahren befinde sich gemäss Akten- lage auf einer frühen Ermittlungsstufe.

E. 4.3.3 Vorab sei anzumerken, dass die eingereichten Dokumente, abgese- hen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen und nur aus standardisierten Bausteinen bestehen würden. Ein Rückschluss auf das konkret vorgeworfene Vergehen sei somit nicht möglich. Zudem seien die Dokumente zufolge fehlender (verifizierbarer) Sicherheitsmerk- male einfach fälschbar. Im Kontext solcher Unterlagen sei mittlerweile be- kannt, dass sie in der Türkei problemlos beschaffbar seien, sei es über professionelle Fälscher oder über korrupte Justizangestellte. Die türkische Justiz sei derzeit von einem beträchtlichen Korruptionsproblem geprägt, worüber in den türkischen Medien berichtet werde. Entsprechend seien solche "echten", auf UYAP hochgeladenen Dokumente leicht käuflich er- werbbar; der Beweiswert solcher Urkunden sei entsprechend nur gering.

E. 4.3.4 Gemäss den vorgelegten Beweismitteln sei zwar ein staatsanwalt- schaftliches Ermittlungsverfahren, indessen noch kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Solche Ermittlungsverfah- ren würden in der Türkei derzeit in hoher Zahl eingeleitet und in der Folge auch häufig wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob diese Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichts- verfahrens oder gar einer späteren flüchtlingsrechtlich relevanten Verurtei- lung des Beschwerdeführers führen würden. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen nicht einen Haftbefehl, sondern einen Vorführbefehl zu den Ak- ten gereicht; dieses Dokument diene dem Zweck, den in der Türkei nicht angetroffenen Beschwerdeführer einzuvernehmen, wobei er danach wie- der freizulassen sei. Der Beschwerdeführer habe wegen des staatsanwalt- schaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlich- keit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten.

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E. 4.3.5 Aus den Einträgen in den Sozialen Medien und seinen Angaben werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Beiträge in einem en- gen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz veröffentlicht habe. Dass er bereits in der Türkei politische lnhalte gepostet habe, habe er nicht belegt. Auch sei er gemäss eigenen Angaben im Jahr 2018 wieder aus der HDP ausgetreten und seither nicht mehr politisch aktiv gewesen; er habe nicht einmal mehr das kurdische Nevroz-Fest in B._______ besucht. Wie er selber angegeben habe – und auch den vorgelegten Untersuchungsberichten der türkischen Polizei zu entnehmen sei – habe er in der Schweiz hauptsächlich Videoinhalte und Fotos geteilt, die er aus anderen Quellen entnommen und die er nur selten mit kurzen Kommentaren versehen habe. Seine Social-Media-Aktivitäten würden nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln, was auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Kontext eines allfälligen Strafverfahrens nicht entgehen dürfte. Dass er in der Schweiz bereits an mehreren Protestaktionen teilgenommen habe, führe zu keiner anderen Schlussfolgerung.

E. 4.3.6 Insgesamt spreche die Aktenlage dafür, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei hängige Strafuntersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder durch Drittpersonen habe einleiten lassen, um so subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechts- missbräuchlich zu werten. Rechtsmissbrauch verdiene keinen Schutz. Es sei somit – wie auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlichen Fällen festgehalten habe – nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu schliessen.

E. 4.3.7 Schliesslich könne bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen den Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfe aus den Akten geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien, zumal er erklärt habe, das Er- mittlungsverfahren sei eingeleitet worden, nachdem er ein Video eines be- waffneten Guerillas in den Sozialen Medien geteilt habe. Offenbar heisse er mit dieser Aktion das gewaltsame Auftreten dieses Kämpfers gut und insgesamt entstehe der Eindruck, dass er den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe. Folglich sei die Eröff- nung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) nachvollziehbar. Die strafrechtliche Verfolgung solcher lnhalte erscheine als rechtsstaatlich legitim, zumal die Veröffentlichung von Gewaltverherrlichung auch in der Schweiz strafrecht- lich geahndet werden könne.

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E. 4.3.8 Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 somit insgesamt nicht standhalten. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei abzulehnen.

E. 4.4 In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit der negativen Entscheidung des SEM nicht einverstanden. In der Türkei seien strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden, weshalb es ihm nicht möglich sei, dorthin zurückzukehren. Der Entscheid des SEM sei folg- lich aufzuheben und ihm sei flüchtlingsrechtlicher Schutz vor politischer Verfolgung in der Schweiz zu gewähren.

E. 4.5 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde- schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die mit der Be- schwerde eingereichten Beweismittel hätten dem SEM zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Mai 2024 bereits vorgelegen und seien bei der Ent- scheidfindung entsprechend berücksichtigt worden.

E. 4.6.1 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver- treterin zunächst aus, er habe sein Rechtsmittel aus wirtschaftlichen Grün- den zuerst ohne Unterstützung eines Rechtsvertreters selbst begründen müssen und sei aus diesem Grund nicht in der Lage gewesen, die gegen die negative Entscheidung des SEM sprechenden Gründe im Detail darzu- legen. Es werde beantragt, dass seiner Rechtsvertreterin gestattet werde, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Erklärungen abzugeben und bei Be- darf zusätzliche Beweise vorzulegen.

E. 4.6.2 Dass die schweizerischen Asylbehörden "eine gewisse Skepsis" ge- genüber Gerichtsdokumenten aus der Türkei hegen würden, nachdem in den Medien in letzter Zeit von der Fälschung und von der Möglichkeit des leichten illegalen Erwerbs solcher Dokumente berichtet worden sei, könne nachvollzogen werden. Es sei aber nicht akzeptabel, dass deswegen nun alle türkischen Verfahrensdokumente ohne individuelle Prüfung als ge- fälscht qualifiziert würden. Bei den von ihm eingereichten Unterlagen handle es sich um authentische Papiere. Die Ermittlungsakten seien "aus dem Anwalts-UYAP" heruntergeladen worden und mit QR-Codes verse- hen, so dass ihre Echtheit überprüfbar sei.

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E. 4.6.3 Das SEM habe offensichtlich sein Asylverfahren "mit dem Ziel bear- beitet, den Antrag abzulehnen". Die Vorinstanz habe nicht die notwendigen Überprüfungen durchgeführt, habe die Beweismittel nicht vollständig gele- sen und sei ihrer Verantwortung nicht nachgekommen. Durch ihr Vorgehen habe sie den Untersuchungsgrundsatz und "ihre Aktenführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs" verletzt.

E. 4.6.4 Auch bei einem anderen türkischen Asylsuchenden habe das SEM behauptet, dieser werde in der Türkei nach der Aufnahme seiner Aussage wieder freigelassen; den mit der Beschwerde eingereichten Medienberich- ten sei zu entnehmen, dass diese Prognose sich als falsch herausgestellt habe und der Mann nach der Einreise am Flughafen verhaftet worden sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sein eigenes Ermittlungsverfah- ren wegen seiner Teilnahme an einer politischen Aktion in I._______ ein- geleitet worden sei, nachdem auf einer Nachrichten-Website darüber be- richtet worden sei. Der türkische Staat habe viele Teilnehmende, darunter ihn, identifiziert und gegen sie ein Verfahren unter dem Vorwurf eingeleitet, sich in der Schweiz an Aktivitäten der PKK zu beteiligen. Unter diesen Um- ständen sei die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung bei einer Rückkehr in die Türkei sehr hoch.

E. 5.1 In der Replik ersuchte der Beschwerdeführer darum, zu einem späte- ren Zeitpunkt weitere Erklärungen abzugeben und bei Bedarf zusätzliche Beweise vorlegen zu dürfen. Für eine solche Ermächtigung bestand keine Veranlassung: Der Beschwerdeführer hatte innert der erstreckten Replik- frist einen Monat lang Zeit, sich zu äussern und Beweismittel ins Recht zu legen. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG (wonach verspätete Par- teivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, vom Bundesverwaltungs- gericht berücksichtigt werden können) darf bei seiner Rechtsvertreterin so- dann als bekannt vorausgesetzt werden.

E. 5.2 Die in der Replik gegen die Vorinstanz erhobenen Vorwürfe erscheinen als unbegründet. Das SEM hat den Sachverhalt korrekt sowie vollständig erstellt und sich in der gebotenen Ausführlichkeit mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst. Verletzungen des Untersuchungsgrundsat- zes, der Aktenführungspflicht oder des rechtlichen Gehörs sind nicht fest- zustellen.

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E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und alevitischen Glaubensgemeinschaft Nachteile aufgeführt hat, ist festzuhalten, dass solche gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung

E-4103/2024 Seite 13 ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskrimi- nierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Er- eignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Ein- schätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 ver- schlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Übri- gen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden und Aleviten

– auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. Urteil BVGer E-3917/2021 vom 11. Ja- nuar 2022 E. 6.3).

E. 7.2 Die geschilderten Behelligungen durch Armeeangehörige, die dem Be- schwerdeführer Tiere abgepresst hätten, stellen offenkundig solche Diskri- minierungen und nicht Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Im Übrigen wäre hier auf den ersten Blick auch kein asylrechtliches Motiv ersichtlich; vielmehr scheint es sich um ein (strafrechtlich relevantes) Fehl- verhalten einzelner Soldaten gehandelt zu haben, gegen das sich der Be- schwerdeführer in der Türkei – nötigenfalls auf dem Rechtsweg mit Hilfe eines Anwalts – zur Wehr hätte setzen können.

E. 7.3 Die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe vor dem Ver- lassen seines Heimatstaates keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung erlitten, ist zutreffend: Sie wird von ihm auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich kurz vor der Ausreise einen Reisepass hat ausstel- len lassen und er die Türkei damit am (…) 2022 problemlos legal auf dem Luftweg hat verlassen können (vgl. Protokoll Anhörung SEM-act. 20/17 ad F36 ff., F44 und F50).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag in Beschwerde und Replik einzig mit der Hängigkeit der Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Or- ganisation, die wegen seinen von der Schweiz aus veröffentlichten Mei- nungsäusserungen in den Sozialen Medien und wegen der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen nach der Ausreise eingeleitet worden seien. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

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E. 8 Juni 2023 E. 6.2 m.w.H. auch auf die ausgewerteten länderspezifischen Quellen): Seit dem Amtsantritt von Recep Tayyip Erdoğan als Staatspräsi- dent im Jahr 2014 dürften gegen rund 200'000 Personen staatsanwalt- schaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingelei- tet worden sein. In etwa einem Viertel bis einem Drittel dieser Fälle wurde in der Folge Anklage erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet.

E. 8.1 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht rele- vant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer wies im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flücht- lingseigenschaft nicht auf. Er macht geltend, in der Türkei seien Ermitt- lungsverfahren wegen seiner Meinungsäusserungen in den Sozialen Me- dien sowie exilpolitischer Aktivitäten gestützt auf die Straftatbestände der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs [Türk Ceza Kanunu, nachfolgend TCK] und der Propaganda für eine terroristi- sche Organisation [Art. 7 Abs. 2 ATG]) gegen ihn hängig. Damit diese staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren asylrechtliche Relevanz er- langen (begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung), wäre kumulativ er- forderlich, - dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft der Verdacht der Staatsanwaltschaft auf das Vorliegen strafrechtlich re- levanter Handlungen im Rahmen ihrer Ermittlungen erhärten lässt, sie entsprechend Anklage erhebt und das zuständige Strafgericht die An- klageschrift als begründet akzeptiert sowie ein strafrechtliches Ge- richtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (vgl. nachfol- gende E. 8.3), - dass der Beschwerdeführer in der Folge mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt wird (vgl. E. 8.4) und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hat, - dass eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Moti- ven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt (Abgrenzung zu rechtsstaatlich legitimer gemeinrechtlicher Strafverfolgung; vgl. E. 8.6) und - dass die Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, welche eine flüchtlings- rechtlich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist (vgl. E. 8.7).

E. 8.3 Eröffnung eines strafrechtlichen Gerichtsverfahrens?

E. 8.3.1 Die Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten wird in Art. 299 TCK unter Strafe gestellt. Die Bestimmung hat den folgenden übersetzten Inhalt: "Jede Person, die den Präsidenten der Republik beleidigt, wird zu einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren verurteilt. Wird die Straftat in der Öffentlichkeit begangen, wird die zu verhängende Strafe um ein

E-4103/2024 Seite 15 Sechstel erhöht" (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook, 29. Oktober 2020, S. 11 < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publi- kationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/201029_tur_Teilen_Li- ken_auf_Facebook_anonym_de.pdf > [alle in diesem Urteil zitierten Inter- netquellen wurden am 19. August 2024 abgerufen]). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung bereits mit der Relevanz von auf Art. 299 TCK abgestützten staatsanwaltschaft- lichen Ermittlungsverfahren beschäftigt und dabei zusammenfassend Fol- gendes festgestellt (vgl. zum Folgenden Urteil BVGer E-3593/2021 vom

E. 8.3.2 Die Propaganda für eine terroristische Organisation wird in Art. 7 Abs. 2 ATG übersetzt so umschrieben: "Wer Propaganda für eine terroris- tische Organisation macht, wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren bestraft. Wird dieses Verbrechen mit Hilfe der Massenmedien begangen, ist die Strafe um die Hälfte heraufzusetzen"; gemäss der paral- lelen Bestimmung im Strafgesetzbuch (Art. 220 Abs. 8 TCK) wird Propa- ganda für eine terroristische Organisation mit einer Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr bis zu drei Jahren bestraft, wobei sich die zu verhängende Strafe um die Hälfte erhöht, wenn die Straftat durch Presse und Rundfunk began- gen wird (vgl. SFH a.a.O. S. 7 f.). Die türkische Regierung weist die Anwendung des türkischen Anti-Terror- Gesetzes statistisch nicht nach einzelnen Straftatbeständen, sondern nur global für dieses Gesetz Nr. 3713 aus. Die Justizstatistik der Türkei er- wähnt für das Jahr 2023 landesweit 21'271 durch Staatsanwaltschaften be- handelte ATG-Verfahren, wobei die türkischen Staatsanwaltschaften in die- sem Jahr 3'963 Anklageschriften wegen Verletzung von ATG-Delikten ein- reichten, während in 5'377 Fällen auf Nichtanhandnahme entschieden wurde; in 11'931 Fällen erfolgten "other judgements", wobei es sich im We- sentlichen um prozessuale Unzuständigkeits- respektive um Beschlüsse betreffend die Vereinigung / Trennung von Verfahren gehandelt haben dürfte (vgl. GENERAL DIRECTORATE FOR CRIMINAL RECORDS AND STATISTICS, Justice Statistics 2023 S. 77 < https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/Sayfa

E-4103/2024 Seite 16 Dokuman/22042024115644ADalet_ist-2023CALISMALARI59.pdf >). Aus- gehend von der Gesamtzahl aller im letzten Jahr behandelten Ermittlungs- verfahren im ATG-Kontext erfolgte demnach durchschnittlich in rund einem Fünftel der Fälle eine Anklageschrift. Diese Zahl liegt etwas tiefer als die letztes Jahr für Art. 299 TCK erhobenen Daten (gemäss welchen in unge- fähr einem Viertel bis einem Drittel aller Ermittlungsverfahren wegen Prä- sidentenbeleidigung Anklageschriften eingereicht werden; vgl. oben E. 8.3.1).

E. 8.4 Verurteilung durch das Strafgericht?

E. 8.4.1 Wie im Urteil BVGer E-3593/2021 dargelegt, erfolgte in den letzten Jahren in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Prä- sidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 8.4.2 Was die Verurteilungen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) anbelangt, ergibt die Justizstatistik des Jahres 2023 – wiederum für alle Straftatbestände dieses Spezialgesetzes

– folgendes Bild (vgl. GENERAL DIRECTORATE FOR CRIMINAL RECORDS AND STATISTICS a.a.O. S. 106): Die türkischen Strafgerichte waren im letzten Jahr mit insgesamt 5'524 Strafverfahren wegen Verstössen gegen das ATG befasst. Im Jahr 2023 erfolgte in 1'022 Fällen eine Verurteilung, in 1'522 Fällen ein Freispruch. In 1'937 Verfahren wurde die "Verkündung des Ur- teils aufgeschoben"; diese sogenannten HAGB-Entscheide (Hükmün Açıklamasının Geri Bırakılması) kommen, im Ergebnis, einer Art bedingter Verurteilung gleich, wobei das Strafurteil im Fall des Bestehens der Be- währung faktisch nichtig wird (diesfalls gilt die betroffene Person als unbe- scholten und es erfolgt auch kein Eintrag im Strafregister). In 1'013 Fällen erfolgten "other judgements", wobei hier Verfahrenseinstellungen infolge Wegfalls der Prozessvoraussetzungen im Vordergrund stehen dürften.

E. 8.4.3 Nimmt man an, dass es bei den HAGB-Urteilen in der Hälfte der Ver- fahren wegen Nichtbewährung zu einer späteren Verkündung des Strafur- teils kommt (tatsächlich dürften es wegen der den Betroffenen unmittelbar- konkret drohenden Verurteilung deutlich weniger sein), ergibt sich bei ATG- Delikten ein ungefährer Anteil von Verurteilungen von rund einem Drittel im Verhältnis zur Gesamtzahl der hängigen Strafverfahren. Diese Zahl ent- spricht dem geschätzten Anteil der Verurteilungen in Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung.

E-4103/2024 Seite 17

E. 8.4.4 Aus diesen statistischen Einschätzungen ergibt sich, dass staatsan- waltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in den letzten Jahren in etwa 10 % aller Fälle (ein Drittel von "einem Viertel bis einem Drittel") zu einer Verurteilung der betroffenen Person führten. Bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen ATG-Delikten – dar- unter Propaganda für eine terroristische Organisation – lag die durch- schnittliche Wahrscheinlichkeit (bzw. Möglichkeit) einer Verurteilung im Jahr 2023 etwas tiefer (ein Drittel von einem Fünftel). Diese rechnerischen Durchschnittswerte erreichen, auch im Fall mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. oben E. 8.1).

E. 8.5.1 Gemäss einem Urteil des türkischen Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2023 hätte den türkischen Strafgerichten ab August 2024 die Möglich- keit, die Verkündung eines Strafurteils aufzuschieben – also sogenannte HAGB-Entscheide auszufällen – nicht mehr zur Verfügung gestanden (vgl. Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 2023/107 vom 1. Juni 2023, im Original- text zugänglich über < https://normkararlarbilgibankasi.anayasa.gov.tr/ND/ 2023/ 107 >).

E. 8.5.2 Darauf reagierte der türkische Gesetzgeber mit einer Anpassung der Strafprozessordnung (Art. 231 des Gesetzes Nr. 5271), die am 1. Juni 2024 in Kraft trat; durch diese Änderung bleiben HAGB-Entscheide – mit vom Verfassungsgericht angeregten prozessualen Anpassungen – weiter- hin möglich (vgl. Art. 15 des Änderungsgesetzes vom 2. März 2024, im Ori- ginaltext zugänglich über < https://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2024/ 03/20240312-1.htm >.

E. 8.6 Flüchtlingsrechtlich relevante Motivation?

E. 8.6.1 Eine Strafverfolgung im Heimatstaat ist flüchtlingsrechtlich nur rele- vant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genann- ten Motive – faktisch meistens aufgrund der politischen Anschauungen – erfolgt. Rechtsstaatlich legitime Ahndung von Straftaten durch die Strafver- folgungs- und Strafjustizbehörden führt in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz.

E. 8.6.2 Im oben erwähnten Urteil E-3593/2021 wurde dargelegt, dass auch die Schweiz Straftatbestände kennt, die beleidigende oder beschimpfende Aussagen unter Strafe stellen, so Art. 177 StGB ("Beschimpfung"; Straf- androhung: Geldstrafe), Art. 173 StGB ("Üble Nachrede"; Strafandrohung: Geldstrafe) oder Art. 174 StGB ("Verleumdung"; Strafandrohung: Freiheits-

E-4103/2024 Seite 18 strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Demnach kann die Strafverfol- gung einer Person, die den türkischen Staatspräsidenten mit Schimpfwör- tern belegt oder ihm auf andere Weise die Ehre abgesprochen hat, nicht von vornherein als illegitim qualifiziert werden.

E. 8.6.3 Beim Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation weist das SEM zu Recht darauf hin, dass das schweizerische Recht auch hier Tatbestände kennt, die strafrechtlich geahndet werden können, so insbesondere Art. 259 StGB ("öffentliche Aufforderung zu Ver- brechen oder zu Gewalttätigkeit"; Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).

E. 8.6.4 Ob Handlungen oder Äusserungen von Asylsuchenden (insbeson- dere in den Sozialen Medien) geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich rele- vante, rechtsstaatlich illegitime Verfolgung auszulösen, ist im Einzelfall auf- grund aller aktenkundigen Umstände zu ermitteln.

E. 8.7 Flüchtlingsrechtlich relevante Intensität?

E. 8.7.1 Die verfügbaren Statistiken geben keine Auskunft über die Höhe der von den Gerichten verhängten Strafen; diese werden vom Justizministe- rium nicht veröffentlicht. Belastbare statistische Aussagen zur Frage, wie bei Verurteilungen der zur Verfügung stehende Strafrahmen ausgeschöpft wird, stehen dem Bundesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung. Dieses hat allerdings schon wiederholt auf Erfahrungen mit der Praxis der türki- schen Strafjustiz hingewiesen, wonach bei den beiden interessierenden Delikten – namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil

– die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft werden und allfällige Freiheitsstrafen in der Praxis der türkischen Gerichte häufig in Anwendung von Art. 51 TCK bedingt ausgesprochen werden (vgl. etwa Urteile BVGer E-2448/2024 vom 15. August 2024 E 7.3.1, E-826/2024 vom 16. Juli 2024 E. 7.1, E-2085/2024 vom 11. Juni 2024 S. 9, E-1957/2024 vom 29. Mai 2024 E. 5.3, D-224/2023 vom 3. Mai 2024 E. 6.3.3, D-2980/2024 vom

29. April 2024 E. 7.3.4 ff., E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6.1).

E. 8.7.2 Die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdoğan und insbesondere nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 stark gestiegene Anzahl von Anzeigen wegen Präsidentenbeleidigung und ATG-Delikten weist auf einen klaren politischen Hintergrund hin. Oben wurde jedoch dar- gelegt, dass bei einem hängigen Ermittlungsverfahren wegen Präsidenten- beleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation die ab- strakte statistische Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung sehr tief

E-4103/2024 Seite 19 liegt. Bereits diese Feststellung lässt darauf schliessen, dass die türkischen Ermittlungs- und Justizbehörden – bei allen berechtigten Vorbehalten mit Bezug auf ihre Unabhängigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Berechenbarkeit (vgl. hierzu etwa SFH, Türkischen Asylsuchenden drohen unfaire Strafver- fahren in ihrer Heimat, 12. September 2024 < https://www.fluechtlings- hilfe.ch/publikationen/news-und-stories/tuerkischen-asylsuchenden-koenn en-unfaire-strafverfahren-in-ihrer-heimat-drohen >, unter Hinweis auf eine Studie von Pro Asyl) – die einzelnen Vorwürfe nicht undifferenziert und quasi automatisch aburteilen. Andernfalls wäre eine sehr viel höhere Rate von Verurteilungen zu erwarten. Diese Vermutung wird durch die beschrie- bene bisherige Strafpraxis der Gerichte bei Verurteilungen bekräftigt, na- mentlich durch das Aussprechen bedingter Freiheitsstrafen und das gross- zügige Ausschöpfen der Möglichkeit, die Verkündung des Strafurteils auf- zuschieben (HAGB-Entscheide).

E. 8.7.3 Unter diesen Umständen gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden hier interessierenden Straftatbestände betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. auch hierzu Urteil BVGer E-3593/2021 E. 5.2 und E. 6.3 f.).

E. 8.7.4 Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer länge- ren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbeson- dere frühere – namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abge- stützte – Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei Social-Media-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die entsprechenden Beiträge in den Sozialen Medien geäussert werden.

E. 8.7.5 In der Schweiz wurde in letzter Zeit wiederholt über Missbräuche tür- kischer Asylsuchender im schweizerischen Asylverfahren berichtet (vgl. etwa NEUE ZÜRCHER ZEITUNG, Verdacht auf gewerbsmässigen Asylmiss- brauch: deutlich weniger Türken erhalten in der Schweiz Schutz, 22.7.2024 < https://www.nzz.ch/schweiz/verdacht-auf-gewerbsmaessigen-asylmissb rauch-deutlich-weniger-tuerken-erhalten-schutz-ld.1840221 >). In der an- gefochtenen Verfügung hat das SEM mehrere entsprechende Berichte aus den türkischen Medien zitiert (vgl. Verfügung S. 6). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass sich auch die türkischen Strafgerichte der

E-4103/2024 Seite 20 Problematik bewusst sind, dass gewisse ihrer Staatsangehörigen sich nach der Ausreise in ihrem Gastland nur deshalb in den Sozialen Medien und an Kundgebungen politisch in Szene setzen, um sich Vorteile im Asyl- verfahren zu verschaffen und sich ein Aufenthaltsrecht in Westeuropa zu sichern.

E. 8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich alleine aus der Hängig- keit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidenten- beleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen – auch kombiniert – noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnah- men gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt.

E. 9.1 Auf die Situation des Beschwerdeführers übertragen, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen Folgendes:

E. 9.2 Die durchschnittliche statistische Wahrscheinlichkeit, dass die beiden Ermittlungsverfahren des Beschwerdeführers in strafrechtliche Gerichts- verfahren münden und er in diesen verurteilt wird, ist tief.

E. 9.3 Was die flüchtlingsrechtliche Motivation einer allfälligen Verurteilung angelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Staatspräsi- denten in den Sozialen Medien unter anderem als (Kinder-)Mörder be- zeichnet hat (vgl. SEM-act. 20/17 ad F103: "Killer-Erdogan tötet Kinder"). Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch das Teilen des Videos eines bewaffneten kur- dischen Milizionärs den Eindruck erweckt habe, das gewaltsame Auftreten dieses Kämpfers respektive den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutzuheissen und zu loben (vgl. a.a.O. S. 8). Unter die- sen Umständen erscheint die Eröffnung von Ermittlungsverfahren gemäss Art. 299 TCK und Art. 7 Abs. 2 ATG rechtsstaatlich jedenfalls nicht von vornherein illegitim.

E. 9.4 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verur- teilt zu werden. Er ist strafrechtlich unbescholten und würde bei der Straf- zumessung als "Ersttäter" behandelt. Über ein relevantes politisches Profil verfügt der Beschwerdeführer nicht. Er hat vielmehr angegeben, nach dem Zwischenfall mit der Gendarmerie im Jahr 2018 auf jede politische Betäti- gung verzichtet zu haben und erst nach der Einreise in die Schweiz in den

E-4103/2024 Seite 21 Sozialen Medien und an Kundgebungen aktiv geworden zu sein. Dass er bei der Anhörung auffälligerweise ungefragt zu Protokoll gab, er habe bei der Einreise in die Schweiz "nicht gewusst, dass ein Dossier [mit kritischen politischen Meinungsäusserungen in den Sozialen Medien] bei meinem Asylverfahren nützlich sein" könnte (vgl. SEM-act. 20/17 ad F57 und F89), legt unfreiwillig den gegenteiligen Schluss nahe. Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben und gemäss den Erkenntnissen der türkischen Ermittlungsbehörden im Wesentlichen Videoinhalte und Fotografien aus anderen Quellen entnom- men, diese nur teilweise mit kurzen Kommentaren versehen habe und dadurch nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle (vgl. an- gefochtene Verfügung S. 7 f.). Sein politisches Engagement nach der Ein- reise in die Schweiz stellt jedenfalls offenkundig nicht die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung dar (hierzu Art. 3 Abs. 4 AsylG). All dies dürfte auch für die tür- kischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ohne Weiteres ersichtlich sein.

E. 9.5 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor Verfolgung. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.6 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind (was das SEM ange- zweifelt hat; vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) und wie er in den Besitz der mit der Replik eingereichten Unterlagen des türkischen Innenministeri- ums gelangt sein will, die als "vertraulich / geheim" bezeichnet sind. Offen- bleiben kann auch, ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Ermitt- lungsverfahren bewusst – selber oder durch Hilfspersonen – eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen (wovon das SEM ausgeht; vgl. a.a.O. S. 8).

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-4103/2024 Seite 22

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 12.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-4103/2024 Seite 23

E. 12.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 12.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Tür- kei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2023 E. 8.3.2, D-5940/2023 vom 16. Novem- ber 2023 E. 8.4.1, E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2).

E. 13.3 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Voll- zug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanma- ras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht ge- nerell unzumutbar; bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssi- tuation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der

E-4103/2024 Seite 24 Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Refe- renzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwer- deführer hatte seinen Wohnsitz nicht in einer dieser elf Provinzen, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.

E. 13.4.1 Der kurdische Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Şırnak. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz – sowie in die Nachbarprovinz Hakkâri – generell unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6, seither wieder- holt bestätigt, etwa im Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Diese langjährige Praxis wurde eingeführt, weil besonders diese beiden gebirgigen Grenzprovinzen zum Nordirak weit überdurchschnittlich von gewaltsamen Zwischenfällen zwischen der türkischen Armee und der PKK betroffen waren, unter denen auch die Zivilbevölkerung massiv zu lei- den hatte.

E. 13.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Sicherheitslage im Südosten der Türkei aufmerksam und passt seine Rechtsprechung bei Be- darf an. Angesichts verschiedener Medienberichte über eine Veränderung der Situation in diesem Gebiet nimmt das Gericht im vorliegenden Verfah- ren eine Neubeurteilung der Frage vor, ob die generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Provinzen Hakkâri und Şırnak wei- terhin sachgerecht ist.

E. 13.4.3 Nach der Parlamentswahl vom Juni 2015 kam es im Südosten der Türkei zu einem Anstieg der Gewalt, der erneut in einem bewaffneten Kon- flikt gipfelte; dieser unterschied sich von früheren Konfliktphasen, die sich in den Provinzen Hakkâri und Şırnak vor allem in abgelegenen Bergregio- nen abgespielt hatten: Die Zusammenstösse vom Sommer 2015 kon- zentrierten sich weitgehend auf urbane Gebiete (wie Sur/Diyarbakir, Cizre, Silopi und Nusaybin) und führten – auch in der Zivilbevölkerung – zu vielen Opfern. Ab der zweiten Hälfte des Jahres 2016 nahmen Anzahl und Inten- sität der gewaltsamen Zusammenstösse im Südosten der Türkei ab (vgl. INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Managing Turkey’s PKK Conflict: The Case of Nusaybin, 2.5.2017 < https://www.crisisgroup.org/sites/default/files/243- managing-turkey-s-pkk-conflict-the-case-of-nusaybin.pdf >; INTERNATIO- NAL CRISIS GROUP, A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, 17.12.2015 < https://www.crisisgroup.org/sites/default/files/b77-a-si- syphe-an-task-resuming-turkey-pkk-peace-talks.pdf >; FRANKFURTER ALL- GEMEINE ZEITUNG (FAZ), Türkei – Aufstand der Chancenlosen, 26.12.2015

E-4103/2024 Seite 25 < http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-aufstand -der-chancenlosen-13984958.html >; DEUTSCHLANDFUNK, Kurdenkonflikt in der Türkei – Der verschwiegene Krieg, 8.1.2016 < http://www.deutsch- landfunk.de/kurdenkonflikt-in-der-tuerkei-der-verschwiegene-krieg.795.de .html?dram: article_id=341898 >; AMNESTY INTERNATIONAL, Amnesty Inter- national Report 2016/17 – Turkey, 22.2.2017 < https://www.amnesty.org/ en/wp-content/uploads/2021/05/POL1048002017ENGLISH.pdf >; UNITED NATIONS HIGH COMMISSIONER FOR HUMAN RIGHTS (UNHCHR), Report on the Human Rights Situation in South-East Turkey – July 2015 to December 2016, 10.3.2017 < http://www.ohchr.org/Documents/Countries/TR/OHCH R_South-East_TurkeyReport_10March2017.pdf >; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Türkiye’s PKK Conflict: A Visual Explainer, letzte Aktualisierung am 21.08.2024 < https://www.crisisgroup.org/content/turkiyes-pkk-conflict-vi sual-explainer >).

E. 13.4.4 Die Nichtregierungsorganisation International Crisis Group illustriert diese Entwicklungen anhand der Zahl der konfliktbedingten Todesopfer in der Türkei in einem Säulendiagramm für den Zeitraum von Juli 2015 bis Juli 2024. Die Crisis Group stützt sich dabei auf Daten des Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED), die ihrerseits auf Informationen aus offenen Quellen basieren (darunter Berichte türkisch-sprachiger Me- dien, des türkischen Militärs, lokaler kurdischer Menschenrechtsgruppen sowie Websites der PKK und ihrer Verbündeten). Die erwähnte Grafik be- schreibt eine – von jahreszeitlich bedingten Schwankungen abgesehen – gradlinige und kontinuierliche Abnahme der Zahl der konfliktbedingten Todesfälle in der Türkei. Bereits im Sommer 2023 wurde ein vergleichs- weise sehr geringes Niveau erreicht, das sich bis Juli 2024 noch weiter absenkte (vgl. INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Türkiye’s PKK Conflict: A Vi- sual Explainer, a.a.O.; ARMED CONFLICT LOCATION AND EVENT DATA PRO- JECT (ACLED), < https://acleddata.com/?s=turkey >).

E. 13.4.5 Parallel zu dieser augenfälligen Abnahme der gewaltsamen Zwi- schenfälle in der Türkei nahmen die Einsätze der türkischen Armee gegen PKK-Einheiten zu, die sich in den Nordteil des Iraks und Syriens zurückge- zogen hatten; ein vorläufiger Höhepunkt wurde in beiden Nachbarländern zu Beginn des Jahres 2022 erreicht (vgl. INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Türkiye’s PKK Conflict: A Visual Explainer, a.a.O.; RÛDAW [HEWLÊR/ERBIL], Turkey establishes de facto ‘safe zone’ in Kurdistan Region, 31.8.2019, < https://www.rudaw.net/english/opini on/31082019 >; INTERNATIONAL CRI- SIS GROUP, Turkey and the PKK: Saving the Peace Process, 6.11.2014 < https://icg-prod.s3.amazonaws.com/turkey-and-the-pkk-saving-the-pea

E-4103/2024 Seite 26 ce-process.pdf >; BUNDESZENTRALE FÜR POLITISCHE BILDUNG (BPB), Kur- denkonflikt, 10.12.2020, < https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dos sier-kriege-konflikte/54641/kurdenkonflikt/ >; ACLED, a.a.O.; SCHWEIZERI- SCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Factsheet Türkei, Juni 2024, S. 3 < https:// www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/ 240613_TUR_Factsheet_web.pdf >).

E. 13.4.6 Die beiden türkischen Grenzprovinzen zum Irak, Hakkâri und Şır- nak, bilden weiterhin eine stark militarisierte Zone. Die Sicherheitskräfte unterhalten nach wie vor Checkpoints und es kommt noch vereinzelt zu Aktionen der Armee gegen die PKK, wobei mitunter auch lokale militärische Sicherheitszonen definiert und vorübergehende Ausgangssperren ver- hängt werden (vgl. U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Hu- man Rights Practices for 2023 – Turkey (Türkiye), 22.4.2024 < https://www. state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/turkey >; BIANET, Report on curfews in Kurdish-majority provinces, 12.4.2024, < https://bianet.org/haber/report-on-curfews-in-kurdish-majority-provinces- 242304 >; BIANET, Special security zone declared in Şırnak, 28.7.2023, < https://bianet.org/haber/special-security-zone-declared-in-sirnak-28211 5 >; FIRAT NEWS, Zwölf Gebiete in Şirnex zu Sperrzone erklärt, 17.03.2023, < https://anfdeutsch.com/kurdistan/zwolf-gebiete-in-Sirnex-zu-sperrzone- erklart-36705 >; HABERLER, Demonstrations and marches have been ban- ned for 3 days in Şırnak, and certain areas have been declared as special security zones, 13.8.2024 < https://en.haberler.com/demonstrations-and- marches-have-been-banned-for-3-1984288/ >; AJANSA NÛÇEYAN A FIRATÊ (ANF NEWS), New access ban in various regions in the Kurdish province of Şirnak, 1.7.2024 < https://anfenglish.com/kurdistan/new-access-ban-in-va rious-regions-in-the-kurdish-province-of-Sirnak-74052 >).

E. 13.4.7 Insgesamt hat jedoch die Anzahl gewaltsamer Zwischenfälle und der dabei verursachten Todesopfer auch in diesen beiden Provinzen er- heblich abgenommen: Die interaktive Datenbank der Crisis Group ergibt für die Provinz Şırnak und das Jahr 2023 34 Todesopfer (darunter keine Zivilpersonen); für das Jahr 2024 sind bisher 8 Todesopfer verzeichnet (da- runter eine Zivilperson; die letzte Meldung datiert vom 23. Juni 2024). Bei der Provinz Hakkâri werden für das Jahr 2023 31 Todesopfer (darunter keine Zivilpersonen) angegeben; für das Jahr 2024 sind bisher noch gar keine Todesopfer verzeichnet (vgl. International Crisis Group, Türkiye’s PKK Conflict: A Visual Explainer a.a.O.). Untrügliches Zeichen für die Be- ruhigung der Sicherheitslage in den beiden Provinzen sind die lokalen Be- mühungen, den Tourismus in der Region anzukurbeln und die Berg-

E-4103/2024 Seite 27 landschaft als Erholungsgebiet für die Bevölkerung anzupreisen (vgl. THE DAILY SABAH, Türkiye's Çukurca welcomes global adventurers to out- door sports festival, 1.7.2024 < https://www.dailysabah.com/life/turkiyes- cukurca-wel comes-global-adventurers-to-outdoor-sports-festival/ news >; ANEWS, Nature lovers gather at Sat Glacier Lakes to participate in festival, 2.7.2023 < https://www.anews.co m.tr/gallery/world/nature-lovers-gather- at-sat-glacier-lakes-to-participate-in-festival >; THE DAILY SABAH, Children enjoy summer snow on Faraşin Plateau of Şırnak, 17.7.2024 < https: //www.dailysabah.com/turkiye/children-enjoy-summer-snow-on-farasin-pla teau-of-sirnak/news >).

E. 13.4.8 Unter diesen Umständen lässt sich die generelle Unzumutbarkeit von Wegweisungen in die beiden Provinzen Hakkâri und Şırnak heute nicht länger begründen. Das Bundesverwaltungsgericht gibt die mit BVGE 2013/2 eingeführte Praxis deshalb auf. Die Zumutbarkeit von Wegweisun- gen in diese beiden Provinzen ist demnach nunmehr im Einzelfall individu- ell zu prüfen.

E. 13.4.9 Der Beschwerdeführer ist jung, gemäss Akten ohne gesundheitliche Probleme und damit uneingeschränkt arbeitsfähig. Er hat keine familiären Verpflichtungen und hat mit dem Abschluss des Gymnasiums eine gute Schulbildung vorzuweisen. Weiter verfügt er über einen Fahrausweis für (…) und ist Eigentümer eines eigenen Fahrzeugs, das aktuell sein Bruder fahre. Er gab an, die Familie habe keine finanziellen Schwierigkeiten. Sie besitze Ländereien und betreibe Viehzucht, auf seinen Namen seien (…) Tiere registriert (vgl. SEM-act. 20/17 ad F20 ff.). Damit kann er in diesen Bereichen – Landwirtschaft, Viehzucht und Transportwesen – auf entspre- chende Berufserfahrungen zurückgreifen. Sodann verfügt er im Heimat- land über ein intaktes Beziehungsnetz: Seine Eltern und Geschwister le- ben in der Heimatregion, ein Bruder in F._______. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, er würde nach seiner Rückkehr in eine existenz- bedrohende Situation geraten, zumal er weitere, in verschiedenen europä- ischen Staaten lebende Angehörige erwähnt hat, die ihn im Bedarfsfall nach seiner Rückkehr vorübergehend finanziell unterstützen könnten (vgl. a.a.O. F34).

E. 13.4.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vor dem (oben dargelegten) Hintergrund der Lage in seiner Heimatregion wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

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E. 14 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 15 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 16 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der zuständige In- struktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juli 2024 das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte – und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine mas- sgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers ergeben – ist von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4103/2024 Urteil vom 8. November 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ (Provinz irnak) - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) September 2022, gelangte am 28. September 2022 in die Schweiz und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Am 7. Oktober 2022 wurden im Bundesasylzentrum Region C._______ seine Personalien aufgenommen. A.b Am 13. Februar 2024 reichte er die folgenden Beweismittel (in Kopie) zu den Akten des SEM: türkische ldentitätskarte; türkischer Führerschein; eine Seite aus dem türkischen Reisepass des Beschwerdeführers; Untersuchungsbericht Polizeipräsidium in D._______, vom (...) 2022; Untersuchungsbericht Polizeipräsidium in D._______ vom (...) 2022; Entscheidung über die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft D._______, vom (...) 2022; Anweisung der Staatsanwaltschaft in B._______ an die Gendarmerie-station, vom (...) 2022; Protokoll der Gendarmeriestation, vom (...) 2022; Antrag auf Erlass eines Festnahmebefehls der Staatsanwaltschaft B._______ an das Strafgericht B._______, vom (...) 2023; Entscheid über die Festnahme des Strafgerichts E._______, vom (...) 2023; Festnahmebefehl Strafgericht E._______, vom (...) 2023. B. B.a Am 28. April 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende geltend: B.b lm Heimatort habe er mit den Eltern und (...) Geschwistern zusammengelebt; bis auf einen Bruder, der in F._______ wohne, lebe seine Familie weiterhin dort. Seine Familie besitze einen Hof, auf dem sie Landwirtschaft und Viehzucht betreibe. Er habe in B._______ das Gymnasium besucht und abgeschlossen. Seine finanziellen Verhältnisse im Heimatland seien relativ gut gewesen, die Familie habe keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Er besitze (...) und den entsprechenden Führerausweis. Neben den Eltern und Geschwistern lebe eine umfangreiche Grossfamilie in der Türkei; weitere Verwandte würden in Deutschland, Dänemark, Norwegen, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz leben. B.c lm Jahr 2015, während seiner Zeit am Gymnasium, habe es in B._______ Strassenbarrikaden gegeben, die von der Yurtsever Devrimci Gençlik Ha-reketi (YDGH; Jugendorganisation der Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK), errichtet worden seien. Er habe bei der Errichtung dieser Strassenbarrikaden geholfen, was die türkischen Behörden jedoch nicht erfahren hätten. B.d Die türkische Armee habe immer wieder (...) in seiner Wohnregion zurückgelassen; im Jahr 2018 seien einmal sechs solche (...) worden. Er habe davon ein Video gedreht, dieses an den TV-Sender "(...)" geschickt und dazu geschrieben, dass die Gendarmerie für (...) verantwortlich sei. Daraufhin habe ihn ein Gendarmerie-Offizier angerufen und zu einem Verhör vorgeladen. Aus terminlichen Gründen sei es vorerst nicht zu dieser Befragung gekommen. Allerdings sei er kurze Zeit später bei einer Polizeikontrolle festgehalten und zur Seite genommen worden. Ein Polizist habe ihn in den Bauch geschlagen. Anschliessend sei der besagte Offizier informiert und er (Beschwerdeführer) genötigt worden, ein vorgefertigtes Protokoll zu unterschreiben, in welchem er der Gendarmerie bescheinigt habe, nichts mit (...) zu tun zu haben. Man habe ihm damals Fotos vorgelegt, auf denen er in kurdischer Tracht bei einem Nevroz-Fest zu sehen gewesen sei, und erklärt, im Fall der Verweigerung der Unterschrift würden die Polizisten "diese Sachen aktivieren". Bis zu diesem Vorfall sei er vorübergehend kurz einfaches Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen und habe manchmal politische Inhalte in den Sozialen Medien gepostet. Aufgrund des von den Polizisten ausgeübten Drucks habe er ab 2018 von diesen Aktivitäten jedoch Abstand genommen, bis er in die Schweiz gekommen sei. Im Militärdienst, den er von (...) bis (...) absolviert habe, sei er wiederholt als Terrorist bezeichnet worden; ausserdem seien sechs oder sieben Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden, weil er am Telefon Kurdisch gesprochen habe. Er habe wegen seiner Ethnie auch extralange Schichten ableisten müssen. Einmal sei ihm im Dienst angeboten worden, als Agent für die türkische Terrorbekämpfung zu arbeiten, was er abgelehnt habe. B.e Nach dem Absolvieren des Militärdiensts (...) sei er zur Familie zurückgekehrt und habe sich um das Vieh gekümmert; so habe er jeweils die Tiere von B._______ nach G._______ auf eine Hochebene geführt. Beim letzten dieser "Viehzüge" sei es besonders schwierig gewesen; er habe unterwegs mehrere Armeeposten passieren müssen und die Soldaten hätten für die Passage immer wieder Tiere von ihm verlangt. Nach diesen Erlebnissen habe er sich zur Ausreise entschieden. B.f Er habe die Türkei am (...) September 2022 legal mit dem Flugzeug in Richtung H._______ verlassen und beim Abflug keine Probleme gehabt. Von H._______ aus sei er auf dem Landweg über unbekannte Länder sowie Italien illegal in die Schweiz eingereist. Einige Monate vor seiner Ausreise - an das genaue Datum erinnere er sich nicht - habe er sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Auch dabei habe es keine Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gegeben. B.g Derzeit würden in der Türkei gegen ihn Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung laufen. Ein Dossier sei eröffnet worden, weil er in der Schweiz das Video eines kurdischen Guerillas in den Sozialen Medien geteilt habe, in welchem der bewaffnete Kämpfer ein Gedicht über sein Leben vortrage. Ausserdem habe er nach der Bombardierung des kurdischen Autonomiegebiets in Syrien durch die türkische Luftwaffe den Staatspräsidenten als "Killer" bezeichnet. In der Schweiz habe er an Protesten teilgenommen, die gegen die türkische Regierung gerichtet gewesen seien. Nach seiner Ausreise aus der Türkei sei es deshalb zu einer Razzia im Haus seiner Familie sowie zu mehreren polizeilichen Befragungen seines Vaters und eines seiner Brüder gekommen. C. Am 3. Mai 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es im erweiterten Verfahren fortgeführt werde. D. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (in Kopie) zu den erstinstanzlichen Akten: UYAP-Bildschirmfoto des Anwalts des Gesuchstellers vom (...) 2024; Anweisung des Büros für Terrorismusdelikte E._______ an das Büro für Festnahmen E._______ vom (...) 2024; Informationsschreiben des Büros für Festnahmen E._______ vom (...) 2024. E. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung mit, ihr Mandat sei beendet. F. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerde-führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Mit der Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. G.a Mit Beschwerde vom 28. Juni 2024 (Datum des Poststempels) focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in seiner Eingabe sinngemäss die Aufhebung des Asylentscheids und die Gewährung des Asyls in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. G.b Der Beschwerde waren (erneut, vgl. oben, Bst. A.b) ein Haftbefehl vom (...) 2023 sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung beigelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. I. I.a Die Vorinstanz liess sich am 12. Juli 2024 zur Beschwerdeeingabe vernehmen, wobei sie an den Erwägungen in der Verfügung vom 28. Mai 2024 vollumfänglich festhielt. I.b Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2024 unter Setzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht. I.c Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Vertretungsvollmacht zu den Akten und ersuchte um eine Erstreckung der Replikfrist, was der Instruktionsrichter am 31. Juli 2024 genehmigte. I.d Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 14. August 2024 frist-gerecht seine Replik zu den Akten reichen und sinngemäss an seinen Rechtsbegehren festhalten. Mit der Eingabe wurden Scans von türkischsprachigen Unterlagen eingereicht, die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und einen anderen türkischen Asylsuchenden betreffen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG und Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern. Die Fragen der asylrechtlichen Relevanz staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren gegen türkische Staatsangehörige wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und wegen Präsidentenbeleidigung (vgl. E. 8) sowie der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die türkischen Provinzen Hakkâri und irnak (vgl. E. 13.4) bildeten Gegenstand eines Koordinationsverfahrens der vereinigten Richterschaft der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungs-gerichts (Art. 25 VGG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung argumentierte die Vorinstanz, der geltend gemachte Vorfall im Jahr 2018 an einem Kontrollposten weise weder die gemäss Art. 3 AsylG erforderliche lntensität auf noch sei diesbezüglich ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erkennbar. Zudem fehle es diesem einmaligen Vorfall an der notwendigen zeitlichen Anknüpfung zu der erst im Jahr 2022 erfolgten Ausreise. 4.2 Der Beschwerdeführer mache - insbesondere für die Zeit während des Militärdiensts - Schikanen aufgrund seiner kurdischen Herkunft geltend. Es sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee Behelligungen durch türkischstämmige Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt sein könnten. Die vorgebrachten Benachteiligungen seien unter diesem Aspekt einzuordnen und nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes zu qualifizieren. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringe vor, die türkischen Strafverfolgungs-behörden hätten unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation sowie der Präsidentenbeleidigung Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet und er werde mittels eines Festnahmebefehls gesucht. 4.3.2 Den dazu eingereichten Dokumenten sei zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft E._______ aufgrund von Beiträgen in den Sozialen Medien unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz Nr. 3713, nachfolgend: ATG) eine Ermittlung gegen den Beschwerdeführer angehoben und am (...) 2023 bei der Friedensstrafrichterschaft E._______ die Ausstellung eines Vorführbefehls beantragt habe. Die Friedensstrafrichterschaft habe daraufhin am (...) 2023 einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) erlassen. Dieses eingeleitete Verfahren befinde sich gemäss Aktenlage auf einer frühen Ermittlungsstufe. 4.3.3 Vorab sei anzumerken, dass die eingereichten Dokumente, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen und nur aus standardisierten Bausteinen bestehen würden. Ein Rückschluss auf das konkret vorgeworfene Vergehen sei somit nicht möglich. Zudem seien die Dokumente zufolge fehlender (verifizierbarer) Sicherheitsmerkmale einfach fälschbar. Im Kontext solcher Unterlagen sei mittlerweile bekannt, dass sie in der Türkei problemlos beschaffbar seien, sei es über professionelle Fälscher oder über korrupte Justizangestellte. Die türkische Justiz sei derzeit von einem beträchtlichen Korruptionsproblem geprägt, worüber in den türkischen Medien berichtet werde. Entsprechend seien solche "echten", auf UYAP hochgeladenen Dokumente leicht käuflich erwerbbar; der Beweiswert solcher Urkunden sei entsprechend nur gering. 4.3.4 Gemäss den vorgelegten Beweismitteln sei zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indessen noch kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Solche Ermittlungsverfahren würden in der Türkei derzeit in hoher Zahl eingeleitet und in der Folge auch häufig wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob diese Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder gar einer späteren flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung des Beschwerdeführers führen würden. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen nicht einen Haftbefehl, sondern einen Vorführbefehl zu den Akten gereicht; dieses Dokument diene dem Zweck, den in der Türkei nicht angetroffenen Beschwerdeführer einzuvernehmen, wobei er danach wieder freizulassen sei. Der Beschwerdeführer habe wegen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. 4.3.5 Aus den Einträgen in den Sozialen Medien und seinen Angaben werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz veröffentlicht habe. Dass er bereits in der Türkei politische lnhalte gepostet habe, habe er nicht belegt. Auch sei er gemäss eigenen Angaben im Jahr 2018 wieder aus der HDP ausgetreten und seither nicht mehr politisch aktiv gewesen; er habe nicht einmal mehr das kurdische Nevroz-Fest in B._______ besucht. Wie er selber angegeben habe - und auch den vorgelegten Untersuchungsberichten der türkischen Polizei zu entnehmen sei - habe er in der Schweiz hauptsächlich Videoinhalte und Fotos geteilt, die er aus anderen Quellen entnommen und die er nur selten mit kurzen Kommentaren versehen habe. Seine Social-Media-Aktivitäten würden nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln, was auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Kontext eines allfälligen Strafverfahrens nicht entgehen dürfte. Dass er in der Schweiz bereits an mehreren Protestaktionen teilgenommen habe, führe zu keiner anderen Schlussfolgerung. 4.3.6 Insgesamt spreche die Aktenlage dafür, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei hängige Strafuntersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder durch Drittpersonen habe einleiten lassen, um so subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Rechtsmissbrauch verdiene keinen Schutz. Es sei somit - wie auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlichen Fällen festgehalten habe - nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu schliessen. 4.3.7 Schliesslich könne bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe aus den Akten geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien, zumal er erklärt habe, das Ermittlungsverfahren sei eingeleitet worden, nachdem er ein Video eines bewaffneten Guerillas in den Sozialen Medien geteilt habe. Offenbar heisse er mit dieser Aktion das gewaltsame Auftreten dieses Kämpfers gut und insgesamt entstehe der Eindruck, dass er den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe. Folglich sei die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) nachvollziehbar. Die strafrechtliche Verfolgung solcher lnhalte erscheine als rechtsstaatlich legitim, zumal die Veröffentlichung von Gewaltverherrlichung auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden könne. 4.3.8 Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 somit insgesamt nicht standhalten. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei abzulehnen. 4.4 In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit der negativen Entscheidung des SEM nicht einverstanden. In der Türkei seien strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden, weshalb es ihm nicht möglich sei, dorthin zurückzukehren. Der Entscheid des SEM sei folglich aufzuheben und ihm sei flüchtlingsrechtlicher Schutz vor politischer Verfolgung in der Schweiz zu gewähren. 4.5 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel hätten dem SEM zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Mai 2024 bereits vorgelegen und seien bei der Entscheidfindung entsprechend berücksichtigt worden. 4.6 4.6.1 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zunächst aus, er habe sein Rechtsmittel aus wirtschaftlichen Gründen zuerst ohne Unterstützung eines Rechtsvertreters selbst begründen müssen und sei aus diesem Grund nicht in der Lage gewesen, die gegen die negative Entscheidung des SEM sprechenden Gründe im Detail darzulegen. Es werde beantragt, dass seiner Rechtsvertreterin gestattet werde, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Erklärungen abzugeben und bei Bedarf zusätzliche Beweise vorzulegen. 4.6.2 Dass die schweizerischen Asylbehörden "eine gewisse Skepsis" gegenüber Gerichtsdokumenten aus der Türkei hegen würden, nachdem in den Medien in letzter Zeit von der Fälschung und von der Möglichkeit des leichten illegalen Erwerbs solcher Dokumente berichtet worden sei, könne nachvollzogen werden. Es sei aber nicht akzeptabel, dass deswegen nun alle türkischen Verfahrensdokumente ohne individuelle Prüfung als gefälscht qualifiziert würden. Bei den von ihm eingereichten Unterlagen handle es sich um authentische Papiere. Die Ermittlungsakten seien "aus dem Anwalts-UYAP" heruntergeladen worden und mit QR-Codes versehen, so dass ihre Echtheit überprüfbar sei. 4.6.3 Das SEM habe offensichtlich sein Asylverfahren "mit dem Ziel bearbeitet, den Antrag abzulehnen". Die Vorinstanz habe nicht die notwendigen Überprüfungen durchgeführt, habe die Beweismittel nicht vollständig gelesen und sei ihrer Verantwortung nicht nachgekommen. Durch ihr Vorgehen habe sie den Untersuchungsgrundsatz und "ihre Aktenführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs" verletzt. 4.6.4 Auch bei einem anderen türkischen Asylsuchenden habe das SEM behauptet, dieser werde in der Türkei nach der Aufnahme seiner Aussage wieder freigelassen; den mit der Beschwerde eingereichten Medienberichten sei zu entnehmen, dass diese Prognose sich als falsch herausgestellt habe und der Mann nach der Einreise am Flughafen verhaftet worden sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sein eigenes Ermittlungsverfahren wegen seiner Teilnahme an einer politischen Aktion in I._______ eingeleitet worden sei, nachdem auf einer Nachrichten-Website darüber berichtet worden sei. Der türkische Staat habe viele Teilnehmende, darunter ihn, identifiziert und gegen sie ein Verfahren unter dem Vorwurf eingeleitet, sich in der Schweiz an Aktivitäten der PKK zu beteiligen. Unter diesen Umständen sei die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung bei einer Rückkehr in die Türkei sehr hoch. 5. 5.1 In der Replik ersuchte der Beschwerdeführer darum, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Erklärungen abzugeben und bei Bedarf zusätzliche Beweise vorlegen zu dürfen. Für eine solche Ermächtigung bestand keine Veranlassung: Der Beschwerdeführer hatte innert der erstreckten Replikfrist einen Monat lang Zeit, sich zu äussern und Beweismittel ins Recht zu legen. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG (wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können) darf bei seiner Rechtsvertreterin sodann als bekannt vorausgesetzt werden. 5.2 Die in der Replik gegen die Vorinstanz erhobenen Vorwürfe erscheinen als unbegründet. Das SEM hat den Sachverhalt korrekt sowie vollständig erstellt und sich in der gebotenen Ausführlichkeit mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst. Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes, der Aktenführungspflicht oder des rechtlichen Gehörs sind nicht festzustellen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und alevitischen Glaubensgemeinschaft Nachteile aufgeführt hat, ist festzuhalten, dass solche gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. Urteil BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3). 7.2 Die geschilderten Behelligungen durch Armeeangehörige, die dem Beschwerdeführer Tiere abgepresst hätten, stellen offenkundig solche Diskriminierungen und nicht Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Im Übrigen wäre hier auf den ersten Blick auch kein asylrechtliches Motiv ersichtlich; vielmehr scheint es sich um ein (strafrechtlich relevantes) Fehlverhalten einzelner Soldaten gehandelt zu haben, gegen das sich der Beschwerdeführer in der Türkei - nötigenfalls auf dem Rechtsweg mit Hilfe eines Anwalts - zur Wehr hätte setzen können. 7.3 Die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe vor dem Verlassen seines Heimatstaates keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten, ist zutreffend: Sie wird von ihm auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich kurz vor der Ausreise einen Reisepass hat ausstellen lassen und er die Türkei damit am (...) 2022 problemlos legal auf dem Luftweg hat verlassen können (vgl. Protokoll Anhörung SEM-act. 20/17 ad F36 ff., F44 und F50). 7.4 Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag in Beschwerde und Replik einzig mit der Hängigkeit der Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation, die wegen seinen von der Schweiz aus veröffentlichten Meinungsäusserungen in den Sozialen Medien und wegen der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen nach der Ausreise eingeleitet worden seien. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 8. 8.1 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wies im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht auf. Er macht geltend, in der Türkei seien Ermittlungsverfahren wegen seiner Meinungsäusserungen in den Sozialen Medien sowie exilpolitischer Aktivitäten gestützt auf die Straftatbestände der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs [Türk Ceza Kanunu, nachfolgend TCK] und der Propaganda für eine terroristische Organisation [Art. 7 Abs. 2 ATG]) gegen ihn hängig. Damit diese staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren asylrechtliche Relevanz erlangen (begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung), wäre kumulativ erforderlich,

- dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft der Verdacht der Staatsanwaltschaft auf das Vorliegen strafrechtlich relevanter Handlungen im Rahmen ihrer Ermittlungen erhärten lässt, sie entsprechend Anklage erhebt und das zuständige Strafgericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (vgl. nachfolgende E. 8.3),

- dass der Beschwerdeführer in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt wird (vgl. E. 8.4) und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hat,

- dass eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt (Abgrenzung zu rechtsstaatlich legitimer gemeinrechtlicher Strafverfolgung; vgl. E. 8.6) und

- dass die Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist (vgl. E. 8.7). 8.3 Eröffnung eines strafrechtlichen Gerichtsverfahrens? 8.3.1 Die Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten wird in Art. 299 TCK unter Strafe gestellt. Die Bestimmung hat den folgenden übersetzten Inhalt: "Jede Person, die den Präsidenten der Republik beleidigt, wird zu einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren verurteilt. Wird die Straftat in der Öffentlichkeit begangen, wird die zu verhängende Strafe um ein Sechstel erhöht" (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook, 29. Oktober 2020, S. 11 [alle in diesem Urteil zitierten Internetquellen wurden am 19. August 2024 abgerufen]). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung bereits mit der Relevanz von auf Art. 299 TCK abgestützten staatsanwaltschaft-lichen Ermittlungsverfahren beschäftigt und dabei zusammenfassend Folgendes festgestellt (vgl. zum Folgenden Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H. auch auf die ausgewerteten länderspezifischen Quellen): Seit dem Amtsantritt von Recep Tayyip Erdo an als Staatspräsident im Jahr 2014 dürften gegen rund 200'000 Personen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sein. In etwa einem Viertel bis einem Drittel dieser Fälle wurde in der Folge Anklage erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet. 8.3.2 Die Propaganda für eine terroristische Organisation wird in Art. 7 Abs. 2 ATG übersetzt so umschrieben: "Wer Propaganda für eine terroristische Organisation macht, wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren bestraft. Wird dieses Verbrechen mit Hilfe der Massenmedien begangen, ist die Strafe um die Hälfte heraufzusetzen"; gemäss der parallelen Bestimmung im Strafgesetzbuch (Art. 220 Abs. 8 TCK) wird Propaganda für eine terroristische Organisation mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft, wobei sich die zu verhängende Strafe um die Hälfte erhöht, wenn die Straftat durch Presse und Rundfunk begangen wird (vgl. SFH a.a.O. S. 7 f.). Die türkische Regierung weist die Anwendung des türkischen Anti-Terror-Gesetzes statistisch nicht nach einzelnen Straftatbeständen, sondern nur global für dieses Gesetz Nr. 3713 aus. Die Justizstatistik der Türkei erwähnt für das Jahr 2023 landesweit 21'271 durch Staatsanwaltschaften behandelte ATG-Verfahren, wobei die türkischen Staatsanwaltschaften in diesem Jahr 3'963 Anklageschriften wegen Verletzung von ATG-Delikten einreichten, während in 5'377 Fällen auf Nichtanhandnahme entschieden wurde; in 11'931 Fällen erfolgten "other judgements", wobei es sich im Wesentlichen um prozessuale Unzuständigkeits- respektive um Beschlüsse betreffend die Vereinigung / Trennung von Verfahren gehandelt haben dürfte (vgl. General Directorate for criminal Records and Statistics, Justice Statistics 2023 S. 77 ). Ausgehend von der Gesamtzahl aller im letzten Jahr behandelten Ermittlungsverfahren im ATG-Kontext erfolgte demnach durchschnittlich in rund einem Fünftel der Fälle eine Anklageschrift. Diese Zahl liegt etwas tiefer als die letztes Jahr für Art. 299 TCK erhobenen Daten (gemäss welchen in ungefähr einem Viertel bis einem Drittel aller Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung Anklageschriften eingereicht werden; vgl. oben E. 8.3.1). 8.4 Verurteilung durch das Strafgericht? 8.4.1 Wie im Urteil BVGer E-3593/2021 dargelegt, erfolgte in den letzten Jahren in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8.4.2 Was die Verurteilungen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) anbelangt, ergibt die Justizstatistik des Jahres 2023 - wiederum für alle Straftatbestände dieses Spezialgesetzes - folgendes Bild (vgl. General Directorate for criminal Records and Statistics a.a.O. S. 106): Die türkischen Strafgerichte waren im letzten Jahr mit insgesamt 5'524 Strafverfahren wegen Verstössen gegen das ATG befasst. Im Jahr 2023 erfolgte in 1'022 Fällen eine Verurteilung, in 1'522 Fällen ein Freispruch. In 1'937 Verfahren wurde die "Verkündung des Urteils aufgeschoben"; diese sogenannten HAGB-Entscheide (Hükmün Açiklamasinin Geri Birakilmasi) kommen, im Ergebnis, einer Art bedingter Verurteilung gleich, wobei das Strafurteil im Fall des Bestehens der Bewährung faktisch nichtig wird (diesfalls gilt die betroffene Person als unbescholten und es erfolgt auch kein Eintrag im Strafregister). In 1'013 Fällen erfolgten "other judgements", wobei hier Verfahrenseinstellungen infolge Wegfalls der Prozessvoraussetzungen im Vordergrund stehen dürften. 8.4.3 Nimmt man an, dass es bei den HAGB-Urteilen in der Hälfte der Verfahren wegen Nichtbewährung zu einer späteren Verkündung des Strafurteils kommt (tatsächlich dürften es wegen der den Betroffenen unmittelbar-konkret drohenden Verurteilung deutlich weniger sein), ergibt sich bei ATG-Delikten ein ungefährer Anteil von Verurteilungen von rund einem Drittel im Verhältnis zur Gesamtzahl der hängigen Strafverfahren. Diese Zahl entspricht dem geschätzten Anteil der Verurteilungen in Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung. 8.4.4 Aus diesen statistischen Einschätzungen ergibt sich, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in den letzten Jahren in etwa 10 % aller Fälle (ein Drittel von "einem Viertel bis einem Drittel") zu einer Verurteilung der betroffenen Person führten. Bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen ATG-Delikten - darunter Propaganda für eine terroristische Organisation - lag die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit (bzw. Möglichkeit) einer Verurteilung im Jahr 2023 etwas tiefer (ein Drittel von einem Fünftel). Diese rechnerischen Durchschnittswerte erreichen, auch im Fall mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. oben E. 8.1). 8.5 8.5.1 Gemäss einem Urteil des türkischen Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2023 hätte den türkischen Strafgerichten ab August 2024 die Möglichkeit, die Verkündung eines Strafurteils aufzuschieben - also sogenannte HAGB-Entscheide auszufällen - nicht mehr zur Verfügung gestanden (vgl. Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 2023/107 vom 1. Juni 2023, im Originaltext zugänglich über ). 8.5.2 Darauf reagierte der türkische Gesetzgeber mit einer Anpassung der Strafprozessordnung (Art. 231 des Gesetzes Nr. 5271), die am 1. Juni 2024 in Kraft trat; durch diese Änderung bleiben HAGB-Entscheide - mit vom Verfassungsgericht angeregten prozessualen Anpassungen - weiterhin möglich (vgl. Art. 15 des Änderungsgesetzes vom 2. März 2024, im Originaltext zugänglich über . 8.6 Flüchtlingsrechtlich relevante Motivation? 8.6.1 Eine Strafverfolgung im Heimatstaat ist flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Motive - faktisch meistens aufgrund der politischen Anschauungen - erfolgt. Rechtsstaatlich legitime Ahndung von Straftaten durch die Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden führt in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz. 8.6.2 Im oben erwähnten Urteil E-3593/2021 wurde dargelegt, dass auch die Schweiz Straftatbestände kennt, die beleidigende oder beschimpfende Aussagen unter Strafe stellen, so Art. 177 StGB ("Beschimpfung"; Straf-androhung: Geldstrafe), Art. 173 StGB ("Üble Nachrede"; Strafandrohung: Geldstrafe) oder Art. 174 StGB ("Verleumdung"; Strafandrohung: Freiheits-strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Demnach kann die Strafverfolgung einer Person, die den türkischen Staatspräsidenten mit Schimpfwörtern belegt oder ihm auf andere Weise die Ehre abgesprochen hat, nicht von vornherein als illegitim qualifiziert werden. 8.6.3 Beim Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation weist das SEM zu Recht darauf hin, dass das schweizerische Recht auch hier Tatbestände kennt, die strafrechtlich geahndet werden können, so insbesondere Art. 259 StGB ("öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit"; Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). 8.6.4 Ob Handlungen oder Äusserungen von Asylsuchenden (insbesondere in den Sozialen Medien) geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante, rechtsstaatlich illegitime Verfolgung auszulösen, ist im Einzelfall aufgrund aller aktenkundigen Umstände zu ermitteln. 8.7 Flüchtlingsrechtlich relevante Intensität? 8.7.1 Die verfügbaren Statistiken geben keine Auskunft über die Höhe der von den Gerichten verhängten Strafen; diese werden vom Justizministerium nicht veröffentlicht. Belastbare statistische Aussagen zur Frage, wie bei Verurteilungen der zur Verfügung stehende Strafrahmen ausgeschöpft wird, stehen dem Bundesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung. Dieses hat allerdings schon wiederholt auf Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz hingewiesen, wonach bei den beiden interessierenden Delikten - namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil - die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft werden und allfällige Freiheitsstrafen in der Praxis der türkischen Gerichte häufig in Anwendung von Art. 51 TCK bedingt ausgesprochen werden (vgl. etwa Urteile BVGer E-2448/2024 vom 15. August 2024 E 7.3.1, E-826/2024 vom 16. Juli 2024 E. 7.1, E-2085/2024 vom 11. Juni 2024 S. 9, E-1957/2024 vom 29. Mai 2024 E. 5.3, D-224/2023 vom 3. Mai 2024 E. 6.3.3, D-2980/2024 vom 29. April 2024 E. 7.3.4 ff., E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6.1). 8.7.2 Die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdo an und insbesondere nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 stark gestiegene Anzahl von Anzeigen wegen Präsidentenbeleidigung und ATG-Delikten weist auf einen klaren politischen Hintergrund hin. Oben wurde jedoch dargelegt, dass bei einem hängigen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation die ab-strakte statistische Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung sehr tief liegt. Bereits diese Feststellung lässt darauf schliessen, dass die türkischen Ermittlungs- und Justizbehörden - bei allen berechtigten Vorbehalten mit Bezug auf ihre Unabhängigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Berechenbarkeit (vgl. hierzu etwa SFH, Türkischen Asylsuchenden drohen unfaire Strafverfahren in ihrer Heimat, 12. September 2024 , unter Hinweis auf eine Studie von Pro Asyl) - die einzelnen Vorwürfe nicht undifferenziert und quasi automatisch aburteilen. Andernfalls wäre eine sehr viel höhere Rate von Verurteilungen zu erwarten. Diese Vermutung wird durch die beschriebene bisherige Strafpraxis der Gerichte bei Verurteilungen bekräftigt, namentlich durch das Aussprechen bedingter Freiheitsstrafen und das grosszügige Ausschöpfen der Möglichkeit, die Verkündung des Strafurteils aufzuschieben (HAGB-Entscheide). 8.7.3 Unter diesen Umständen gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden hier interessierenden Straftatbestände betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. auch hierzu Urteil BVGer E-3593/2021 E. 5.2 und E. 6.3 f.). 8.7.4 Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abge-stützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei Social-Media-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die entsprechenden Beiträge in den Sozialen Medien geäussert werden. 8.7.5 In der Schweiz wurde in letzter Zeit wiederholt über Missbräuche türkischer Asylsuchender im schweizerischen Asylverfahren berichtet (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung, Verdacht auf gewerbsmässigen Asylmissbrauch: deutlich weniger Türken erhalten in der Schweiz Schutz, 22.7.2024 ). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM mehrere entsprechende Berichte aus den türkischen Medien zitiert (vgl. Verfügung S. 6). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass sich auch die türkischen Strafgerichte der Problematik bewusst sind, dass gewisse ihrer Staatsangehörigen sich nach der Ausreise in ihrem Gastland nur deshalb in den Sozialen Medien und an Kundgebungen politisch in Szene setzen, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen und sich ein Aufenthaltsrecht in Westeuropa zu sichern. 8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidenten-beleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt. 9. 9.1 Auf die Situation des Beschwerdeführers übertragen, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen Folgendes: 9.2 Die durchschnittliche statistische Wahrscheinlichkeit, dass die beiden Ermittlungsverfahren des Beschwerdeführers in strafrechtliche Gerichtsverfahren münden und er in diesen verurteilt wird, ist tief. 9.3 Was die flüchtlingsrechtliche Motivation einer allfälligen Verurteilung angelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Staatspräsidenten in den Sozialen Medien unter anderem als (Kinder-)Mörder bezeichnet hat (vgl. SEM-act. 20/17 ad F103: "Killer-Erdogan tötet Kinder"). Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch das Teilen des Videos eines bewaffneten kurdischen Milizionärs den Eindruck erweckt habe, das gewaltsame Auftreten dieses Kämpfers respektive den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutzuheissen und zu loben (vgl. a.a.O. S. 8). Unter diesen Umständen erscheint die Eröffnung von Ermittlungsverfahren gemäss Art. 299 TCK und Art. 7 Abs. 2 ATG rechtsstaatlich jedenfalls nicht von vornherein illegitim. 9.4 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Er ist strafrechtlich unbescholten und würde bei der Strafzumessung als "Ersttäter" behandelt. Über ein relevantes politisches Profil verfügt der Beschwerdeführer nicht. Er hat vielmehr angegeben, nach dem Zwischenfall mit der Gendarmerie im Jahr 2018 auf jede politische Betätigung verzichtet zu haben und erst nach der Einreise in die Schweiz in den Sozialen Medien und an Kundgebungen aktiv geworden zu sein. Dass er bei der Anhörung auffälligerweise ungefragt zu Protokoll gab, er habe bei der Einreise in die Schweiz "nicht gewusst, dass ein Dossier [mit kritischen politischen Meinungsäusserungen in den Sozialen Medien] bei meinem Asylverfahren nützlich sein" könnte (vgl. SEM-act. 20/17 ad F57 und F89), legt unfreiwillig den gegenteiligen Schluss nahe. Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben und gemäss den Erkenntnissen der türkischen Ermittlungsbehörden im Wesentlichen Videoinhalte und Fotografien aus anderen Quellen entnommen, diese nur teilweise mit kurzen Kommentaren versehen habe und dadurch nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Sein politisches Engagement nach der Einreise in die Schweiz stellt jedenfalls offenkundig nicht die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung dar (hierzu Art. 3 Abs. 4 AsylG). All dies dürfte auch für die türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ohne Weiteres ersichtlich sein. 9.5 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor Verfolgung. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9.6 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind (was das SEM angezweifelt hat; vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) und wie er in den Besitz der mit der Replik eingereichten Unterlagen des türkischen Innenministeriums gelangt sein will, die als "vertraulich / geheim" bezeichnet sind. Offenbleiben kann auch, ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren bewusst - selber oder durch Hilfspersonen - eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen (wovon das SEM ausgeht; vgl. a.a.O. S. 8). 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 12.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 12.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2023 E. 8.3.2, D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1, E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2). 13.3 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar; bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz nicht in einer dieser elf Provinzen, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist. 13.4 13.4.1 Der kurdische Beschwerdeführer stammt aus der Provinz irnak. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz - sowie in die Nachbarprovinz Hakkâri - generell unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6, seither wiederholt bestätigt, etwa im Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Diese langjährige Praxis wurde eingeführt, weil besonders diese beiden gebirgigen Grenzprovinzen zum Nordirak weit überdurchschnittlich von gewaltsamen Zwischenfällen zwischen der türkischen Armee und der PKK betroffen waren, unter denen auch die Zivilbevölkerung massiv zu leiden hatte. 13.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Sicherheitslage im Südosten der Türkei aufmerksam und passt seine Rechtsprechung bei Bedarf an. Angesichts verschiedener Medienberichte über eine Veränderung der Situation in diesem Gebiet nimmt das Gericht im vorliegenden Verfahren eine Neubeurteilung der Frage vor, ob die generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Provinzen Hakkâri und irnak weiterhin sachgerecht ist. 13.4.3 Nach der Parlamentswahl vom Juni 2015 kam es im Südosten der Türkei zu einem Anstieg der Gewalt, der erneut in einem bewaffneten Konflikt gipfelte; dieser unterschied sich von früheren Konfliktphasen, die sich in den Provinzen Hakkâri und irnak vor allem in abgelegenen Bergregionen abgespielt hatten: Die Zusammenstösse vom Sommer 2015 konzentrierten sich weitgehend auf urbane Gebiete (wie Sur/Diyarbakir, Cizre, Silopi und Nusaybin) und führten - auch in der Zivilbevölkerung - zu vielen Opfern. Ab der zweiten Hälfte des Jahres 2016 nahmen Anzahl und Intensität der gewaltsamen Zusammenstösse im Südosten der Türkei ab (vgl. International Crisis Group, Managing Turkey's PKK Conflict: The Case of Nusaybin, 2.5.2017 https://www.crisisgroup.org/sites/default/files/243-managing-turkey-s-pkk-conflict-the-case-of-nusaybin.pdf >; International Crisis Group, A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, 17.12.2015 ; Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), Türkei - Aufstand der Chancenlosen, 26.12.2015 http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-aufstand -der-chancenlosen-13984958.html >; Deutschlandfunk, Kurdenkonflikt in der Türkei - Der verschwiegene Krieg, 8.1.2016 http://www.deutschlandfunk.de/kurdenkonflikt-in-der-tuerkei-der-verschwiegene-krieg.795.de .html?dram: article_id=341898 >; Amnesty International, Amnesty International Report 2016/17 - Turkey, 22.2.2017 https://www.amnesty.org/ en/wp-content/uploads/2021/05/POL1048002017ENGLISH.pdf >; United Nations High Commissioner for Human Rights (UNHCHR), Report on the Human Rights Situation in South-East Turkey - July 2015 to December 2016, 10.3.2017 http://www.ohchr.org/Documents/Countries/TR/OHCH R_South-East_TurkeyReport_10March2017.pdf >; International Crisis Group, Türkiye's PKK Conflict: A Visual Explainer, letzte Aktualisierung am 21.08.2024 https://www.crisisgroup.org/content/turkiyes-pkk-conflict-vi sual-explainer >). 13.4.4 Die Nichtregierungsorganisation International Crisis Group illustriert diese Entwicklungen anhand der Zahl der konfliktbedingten Todesopfer in der Türkei in einem Säulendiagramm für den Zeitraum von Juli 2015 bis Juli 2024. Die Crisis Group stützt sich dabei auf Daten des Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED), die ihrerseits auf Informationen aus offenen Quellen basieren (darunter Berichte türkisch-sprachiger Medien, des türkischen Militärs, lokaler kurdischer Menschenrechtsgruppen sowie Websites der PKK und ihrer Verbündeten). Die erwähnte Grafik beschreibt eine - von jahreszeitlich bedingten Schwankungen abgesehen - gradlinige und kontinuierliche Abnahme der Zahl der konfliktbedingten Todesfälle in der Türkei. Bereits im Sommer 2023 wurde ein vergleichsweise sehr geringes Niveau erreicht, das sich bis Juli 2024 noch weiter absenkte (vgl. International Crisis Group, Türkiye's PKK Conflict: A Visual Explainer, a.a.O.; Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED), ). 13.4.5 Parallel zu dieser augenfälligen Abnahme der gewaltsamen Zwischenfälle in der Türkei nahmen die Einsätze der türkischen Armee gegen PKK-Einheiten zu, die sich in den Nordteil des Iraks und Syriens zurückgezogen hatten; ein vorläufiger Höhepunkt wurde in beiden Nachbarländern zu Beginn des Jahres 2022 erreicht (vgl. International Crisis Group, Türkiye's PKK Conflict: A Visual Explainer, a.a.O.; Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Turkey establishes de facto 'safe zone' in Kurdistan Region, 31.8.2019, https://www.rudaw.net/english/opini on/31082019 >; International Crisis Group, Turkey and the PKK: Saving the Peace Process, 6.11.2014 ; Bundeszentrale für politische Bildung (BPB), Kurdenkonflikt, 10.12.2020, ; ACLED, a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Factsheet Türkei, Juni 2024, S. 3 ). 13.4.6 Die beiden türkischen Grenzprovinzen zum Irak, Hakkâri und ir-nak, bilden weiterhin eine stark militarisierte Zone. Die Sicherheitskräfte unterhalten nach wie vor Checkpoints und es kommt noch vereinzelt zu Aktionen der Armee gegen die PKK, wobei mitunter auch lokale militärische Sicherheitszonen definiert und vorübergehende Ausgangssperren verhängt werden (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2023 - Turkey (Türkiye), 22.4.2024 https://www. state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/turkey >; Bianet, Report on curfews in Kurdish-majority provinces, 12.4.2024, ; Bianet, Special security zone declared in irnak, 28.7.2023, https://bianet.org/haber/special-security-zone-declared-in-sirnak-28211 5 >; Firat News, Zwölf Gebiete in irnex zu Sperrzone erklärt, 17.03.2023, https://anfdeutsch.com/kurdistan/zwolf-gebiete-in-Sirnex-zu-sperrzone-erklart-36705 >; Haberler, Demonstrations and marches have been ban-ned for 3 days in irnak, and certain areas have been declared as special security zones, 13.8.2024 https://en.haberler.com/demonstrations-and-marches-have-been-banned-for-3-1984288/ >; Ajansa Nûçeyan a Firatê (ANF News), New access ban in various regions in the Kurdish province of irnak, 1.7.2024 https://anfenglish.com/kurdistan/new-access-ban-in-va rious-regions-in-the-kurdish-province-of-Sirnak-74052 >). 13.4.7 Insgesamt hat jedoch die Anzahl gewaltsamer Zwischenfälle und der dabei verursachten Todesopfer auch in diesen beiden Provinzen erheblich abgenommen: Die interaktive Datenbank der Crisis Group ergibt für die Provinz irnak und das Jahr 2023 34 Todesopfer (darunter keine Zivilpersonen); für das Jahr 2024 sind bisher 8 Todesopfer verzeichnet (darunter eine Zivilperson; die letzte Meldung datiert vom 23. Juni 2024). Bei der Provinz Hakkâri werden für das Jahr 2023 31 Todesopfer (darunter keine Zivilpersonen) angegeben; für das Jahr 2024 sind bisher noch gar keine Todesopfer verzeichnet (vgl. International Crisis Group, Türkiye's PKK Conflict: A Visual Explainer a.a.O.). Untrügliches Zeichen für die Beruhigung der Sicherheitslage in den beiden Provinzen sind die lokalen Bemühungen, den Tourismus in der Region anzukurbeln und die Berg-landschaft als Erholungsgebiet für die Bevölkerung anzupreisen (vgl. The Daily Sabah, Türkiye's Çukurca welcomes global adventurers to outdoor sports festival, 1.7.2024 ; Anews, Nature lovers gather at Sat Glacier Lakes to participate in festival, 2.7.2023 ; The Daily Sabah, Children enjoy summer snow on Fara in Plateau of irnak, 17.7.2024 https: //www.dailysabah.com/turkiye/children-enjoy-summer-snow-on-farasin-pla teau-of-sirnak/news >). 13.4.8 Unter diesen Umständen lässt sich die generelle Unzumutbarkeit von Wegweisungen in die beiden Provinzen Hakkâri und irnak heute nicht länger begründen. Das Bundesverwaltungsgericht gibt die mit BVGE 2013/2 eingeführte Praxis deshalb auf. Die Zumutbarkeit von Wegweisun-gen in diese beiden Provinzen ist demnach nunmehr im Einzelfall individuell zu prüfen. 13.4.9 Der Beschwerdeführer ist jung, gemäss Akten ohne gesundheitliche Probleme und damit uneingeschränkt arbeitsfähig. Er hat keine familiären Verpflichtungen und hat mit dem Abschluss des Gymnasiums eine gute Schulbildung vorzuweisen. Weiter verfügt er über einen Fahrausweis für (...) und ist Eigentümer eines eigenen Fahrzeugs, das aktuell sein Bruder fahre. Er gab an, die Familie habe keine finanziellen Schwierigkeiten. Sie besitze Ländereien und betreibe Viehzucht, auf seinen Namen seien (...) Tiere registriert (vgl. SEM-act. 20/17 ad F20 ff.). Damit kann er in diesen Bereichen - Landwirtschaft, Viehzucht und Transportwesen - auf entsprechende Berufserfahrungen zurückgreifen. Sodann verfügt er im Heimatland über ein intaktes Beziehungsnetz: Seine Eltern und Geschwister leben in der Heimatregion, ein Bruder in F._______. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, er würde nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, zumal er weitere, in verschiedenen europäischen Staaten lebende Angehörige erwähnt hat, die ihn im Bedarfsfall nach seiner Rückkehr vorübergehend finanziell unterstützen könnten (vgl. a.a.O. F34). 13.4.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vor dem (oben dargelegten) Hintergrund der Lage in seiner Heimatregion wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

14. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

15. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juli 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte - und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben - ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: