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E-1957/2024

E-1957/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. April 2022 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. Mit Verfügung vom 24. August 2022 lehnte das SEM sein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde vom 21. September 2022 mit Urteil E-4216/2022 vom

24. Mai 2023 insoweit gut, als die Rückweisung an die Vorinstanz bean- tragt wurde, und wies die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück; im Übrigen (betreffend Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz) wurde die Beschwerde abgewiesen. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 hob das SEM die Ziffern 2, 3 und 5 des Dispositivs seiner Verfügung vom 24. August 2022 auf und stellte fest, das nationale Asylverfahren werde durchgeführt. II. D. Am 29. Juni 2023 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 27. September 2023 die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. E. E.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei Kurde und stamme aus B._______, Provinz Batman. Seine Fa- milie sei politisch aktiv. Sein älterer Bruder und eine Schwester hätten Haft- strafen verbüsst und eine andere Schwester sei wegen Präsidenten- beleidigung verurteilt worden. Zudem seien viele seiner Verwandten auf der Seite der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) ums Leben gekommen.

E-1957/2024 Seite 3 Eine seiner weiblichen Verwandten kämpfe momentan noch immer für die PKK. Er selber sei Mitglied der Kurdenpartei HDP (Halkların Demokratik Partisi), sei aber politisch nicht aktiv. Er lebe seit 2015 mit einer Ukrainerin zusammen und sie hätten im Jahr (…) geheiratet. Von 2016 bis zum Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 habe er sich abwechselnd in der Uk- raine und der Türkei aufgehalten. Im Frühling 2016 habe er während eines Aufenthalts bei seinen Angehörigen in der Türkei ein erkranktes PKK- Mitglied auf einen Stützpunkt dieser Organisation gebracht. Möglicher- weise habe ein Verräter der PKK dies den türkischen Behörden erzählt. Eines Abends habe ihn ein Unteroffizier des türkischen Geheimdiensts in sein Auto gezerrt und ihm angeboten, als Informant zu arbeiten; dieser Ge- heimdienstmitarbeiter habe wohl einen Verdacht gegen ihn gehegt. Auch in D._______ hätten die Polizeibehörden einmal versucht, ihn zu rekrutie- ren, als er im Rahmen eines – inzwischen eingestellten – Verfahrens we- gen Diebstahls im September 2020 festgenommen und einvernommen worden sei. Aufgrund dieser Anschuldigung sei ihm eine Meldepflicht auf- erlegt worden und er habe D._______ während sechs Monaten nicht ver- lassen dürfen. Schliesslich sei dieses Verfahren eingestellt worden. Seit 2019 habe er jeweils die Hälfte des Jahres in der Ukraine und in D._______ verbracht. Am (…) Februar 2022 sei er letztmals aus der Türkei ausgereist. Am 23. März 2022 habe er die Ukraine verlassen und sei über verschie- dene Länder in die Schweiz gereist. Einen Monat vor der Anhörung (dem- nach Ende August 2023) habe er von seinem Cousin erfahren, dass er an seiner Wohnadresse in D._______ gesucht worden sei. E.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: ‒ Mitgliedschaftsausweis der HDP aus dem Jahr 2019; ‒ Ermittlungsakten in Bezug auf ein Verfahren wegen Ladendiebstahls aus dem Jahr 2020; ‒ Auszug aus dem Strafregister vom (…) Mai 2022; ‒ Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft von D._______ vom

13. September 2022; ‒ Schreiben der Polizei von E._______ an die Staatsanwaltschaft von E._______ vom (…) Juni 2023 betreffend Open Source-Untersu- chungsbericht; ‒ Auszug mit den Erwägungen aus einem undatierten Open Source- Untersuchungsbericht, und fünf Social Media-Posts (Twitter) aus dem Zeitraum (…)–(…) Juni 2023;

E-1957/2024 Seite 4 ‒ Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft von E._______ vom (…) Juni 2023; ‒ Auftrag der Staatsanwaltschaft von D._______ an das Büro für Cyber- Kriminalität vom (…) Juli 2023 zur Erstellung eines Open Source-Unter- suchungsberichts; ‒ Antwortschreiben des Büros für Cyber-Kriminalität an die Staatsanwalt- schaft vom (…) Juli 2023; ‒ Open Source-Untersuchungsbericht des Büros für Cyber-Kriminalität des Innenministeriums vom (…) Juli 2023; ‒ Schreiben des Untersuchungsbüros für Terror und organisierte Verbre- chen der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an die Sicherheitsdirektion vom (…) August 2023. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Mit Verfügung vom 5. März 2024 – eröffnet am 6. März 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Mit Eingabe vom 29. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde am 10. Mai 2024 fristgerecht geleistet.

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Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach- teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, praxis- gemäss sei eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Re- flexverfolgung nur beim Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen; solche seien indessen vorliegend nicht gegeben. Die gegen mehrere Ver- wandte des Beschwerdeführers in der Vergangenheit eingeleiteten Gerichtsverfahren seien abgeschlossen. Zudem sei seinen Angaben nicht zu entnehmen, dass er weiterhin mit für die PKK aktiven Angehörigen in Kontakt stehe. Überdies würden mehrere seiner Geschwister – anschei- nend ohne behelligt zu werden – weiterhin in der Türkei leben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von den türkischen Behörden aufgrund der angeblichen Nähe einiger seiner Ver- wandter zur PKK unter Druck gesetzt werden sollte. Überdies sei das ge- gen ihn im Jahr 2022 wegen Diebstahls eingeleitete Gerichtsverfahren ein- gestellt worden, und die geschilderten Rekrutierungsversuche seien wenig intensiver Natur gewesen. Aus diesen Vorfällen könne nicht auf ein anhal- tendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm geschlossen werden. In Bezug auf das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sei festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt offen sei, ob diese Ermittlungen in absehbarer Zeit zu einer Anklageerhebung und gegebenenfalls zu einer Verurteilung aus ei- nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Im Übrigen ver- mittle der Umstand, dass die Posts des Beschwerdeführers nur wenige Male angesehen worden seien sowie die geringe Zahl an Followern nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten mit grosser Resonanz. Ferner falle auf, dass die Posts in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem BVGer-Urteil vom 24. Mai 2023 publiziert worden seien, sowie dass der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren anlässlich seiner An- hörung nicht erwähnt habe. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er die Strafverfolgung gegen ihn bewusst provoziert habe, um einen subjekti- ven Nachfluchtgrund zu begründen. Ein solcher Rechtsmissbrauch ver- diene indessen keinen Schutz. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, allfällige wegen des genann-

E-1957/2024 Seite 7 ten Verfahrens drohende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden. Insgesamt bestünden somit keine Asylgründe welche die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten.

E. 5.2 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit überzeugender Begründung die asylrechtliche Re- levanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesuchsgründe verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift – in welcher er im Wesent- lichen ausführt, er fühle sich in der Türkei nicht sicher und müsse "mit un- berechenbarem Druck seitens des Staates" rechnen, ohne im Einzelnen auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen – vermögen den Erwägun- gen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden.

E. 5.3 Eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers aufgrund seiner Unterstützung der PKK respektive des Profils mehrerer Familienan- gehöriger kann schon deshalb verneint werden, weil er sich gemäss seiner Darstellung bis ins Jahr 2022 regelmässig in seinem Heimatstaat aufhielt, ohne dass er in dieser Zeit ernsthafte Nachteile erlitten hätte. Zudem leben offensichtlich mehrere seiner Geschwister weiterhin in ihrem Heimatstaat, offenbar ohne unzumutbaren Behelligungen ausgesetzt zu sein. Im Weite- ren besteht – auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit – kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vorge- brachten Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung von Terrorpropaganda durch Veröffentlichungen in den sozialen Medien mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat (vgl. hierzu das Urteil BVGer D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2 m.w.H.). Er verfügt über kein geschärftes oppositionelles Profil und ist straf- rechtlich nicht vorbelastet, weshalb er als Ersttäter gelten dürfte und nicht von einem sogenannten Politmalus auszugehen ist. Zudem werden in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Die eingereichten Ermittlungsakten legen keine andere Einschätzung nahe.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

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E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschie- denen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie –

E-1957/2024 Seite 10 nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4024/2020 vom 13. Mai 2024 E. 8.4, mit weiteren Hinwei- sen).

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Batman, die nicht von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen war. Wie das SEM zu Recht ausführte, kann davon ausgegangen werden, dass er durch seine Geschäftstätigkeit über eigene Ressourcen zur Sicherstellung seiner wirt- schaftlichen Existenz verfügt und überdies mit Unterstützung durch ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz rechnen kann. Der nicht näher er- läuterte Einwand in der Beschwerde, viele frühere Bezugspersonen des Beschwerdeführers hätten sich aus Angst von ihm distanziert, vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Schliesslich sind auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1957/2024 Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2024. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. April 2022 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. Mit Verfügung vom 24. August 2022 lehnte das SEM sein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. September 2022 mit Urteil E-4216/2022 vom 24. Mai 2023 insoweit gut, als die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wurde, und wies die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück; im Übrigen (betreffend Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz) wurde die Beschwerde abgewiesen. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 hob das SEM die Ziffern 2, 3 und 5 des Dispositivs seiner Verfügung vom 24. August 2022 auf und stellte fest, das nationale Asylverfahren werde durchgeführt. II. D. Am 29. Juni 2023 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 27. September 2023 die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. E. E.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei Kurde und stamme aus B._______, Provinz Batman. Seine Familie sei politisch aktiv. Sein älterer Bruder und eine Schwester hätten Haftstrafen verbüsst und eine andere Schwester sei wegen Präsidenten-beleidigung verurteilt worden. Zudem seien viele seiner Verwandten auf der Seite der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) ums Leben gekommen. Eine seiner weiblichen Verwandten kämpfe momentan noch immer für die PKK. Er selber sei Mitglied der Kurdenpartei HDP (Halklarin Demokratik Partisi), sei aber politisch nicht aktiv. Er lebe seit 2015 mit einer Ukrainerin zusammen und sie hätten im Jahr (...) geheiratet. Von 2016 bis zum Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 habe er sich abwechselnd in der Ukraine und der Türkei aufgehalten. Im Frühling 2016 habe er während eines Aufenthalts bei seinen Angehörigen in der Türkei ein erkranktes PKK-Mitglied auf einen Stützpunkt dieser Organisation gebracht. Möglicherweise habe ein Verräter der PKK dies den türkischen Behörden erzählt. Eines Abends habe ihn ein Unteroffizier des türkischen Geheimdiensts in sein Auto gezerrt und ihm angeboten, als Informant zu arbeiten; dieser Geheimdienstmitarbeiter habe wohl einen Verdacht gegen ihn gehegt. Auch in D._______ hätten die Polizeibehörden einmal versucht, ihn zu rekrutieren, als er im Rahmen eines - inzwischen eingestellten - Verfahrens wegen Diebstahls im September 2020 festgenommen und einvernommen worden sei. Aufgrund dieser Anschuldigung sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden und er habe D._______ während sechs Monaten nicht verlassen dürfen. Schliesslich sei dieses Verfahren eingestellt worden. Seit 2019 habe er jeweils die Hälfte des Jahres in der Ukraine und in D._______ verbracht. Am (...) Februar 2022 sei er letztmals aus der Türkei ausgereist. Am 23. März 2022 habe er die Ukraine verlassen und sei über verschiedene Länder in die Schweiz gereist. Einen Monat vor der Anhörung (demnach Ende August 2023) habe er von seinem Cousin erfahren, dass er an seiner Wohnadresse in D._______ gesucht worden sei. E.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Mitgliedschaftsausweis der HDP aus dem Jahr 2019; Ermittlungsakten in Bezug auf ein Verfahren wegen Ladendiebstahls aus dem Jahr 2020; Auszug aus dem Strafregister vom (...) Mai 2022; Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft von D._______ vom 13. September 2022; Schreiben der Polizei von E._______ an die Staatsanwaltschaft von E._______ vom (...) Juni 2023 betreffend Open Source-Untersuchungsbericht; Auszug mit den Erwägungen aus einem undatierten Open Source-Untersuchungsbericht, und fünf Social Media-Posts (Twitter) aus dem Zeitraum (...)-(...) Juni 2023; Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft von E._______ vom (...) Juni 2023; Auftrag der Staatsanwaltschaft von D._______ an das Büro für Cyber-Kriminalität vom (...) Juli 2023 zur Erstellung eines Open Source-Untersuchungsberichts; Antwortschreiben des Büros für Cyber-Kriminalität an die Staatsanwalt-schaft vom (...) Juli 2023; Open Source-Untersuchungsbericht des Büros für Cyber-Kriminalität des Innenministeriums vom (...) Juli 2023; Schreiben des Untersuchungsbüros für Terror und organisierte Verbre-chen der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an die Sicherheitsdirektion vom (...) August 2023. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Mit Verfügung vom 5. März 2024 - eröffnet am 6. März 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Mit Eingabe vom 29. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde am 10. Mai 2024 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, praxis-gemäss sei eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung nur beim Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen; solche seien indessen vorliegend nicht gegeben. Die gegen mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in der Vergangenheit eingeleiteten Gerichtsverfahren seien abgeschlossen. Zudem sei seinen Angaben nicht zu entnehmen, dass er weiterhin mit für die PKK aktiven Angehörigen in Kontakt stehe. Überdies würden mehrere seiner Geschwister - anscheinend ohne behelligt zu werden - weiterhin in der Türkei leben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von den türkischen Behörden aufgrund der angeblichen Nähe einiger seiner Verwandter zur PKK unter Druck gesetzt werden sollte. Überdies sei das gegen ihn im Jahr 2022 wegen Diebstahls eingeleitete Gerichtsverfahren eingestellt worden, und die geschilderten Rekrutierungsversuche seien wenig intensiver Natur gewesen. Aus diesen Vorfällen könne nicht auf ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm geschlossen werden. In Bezug auf das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sei festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt offen sei, ob diese Ermittlungen in absehbarer Zeit zu einer Anklageerhebung und gegebenenfalls zu einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Im Übrigen vermittle der Umstand, dass die Posts des Beschwerdeführers nur wenige Male angesehen worden seien sowie die geringe Zahl an Followern nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten mit grosser Resonanz. Ferner falle auf, dass die Posts in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem BVGer-Urteil vom 24. Mai 2023 publiziert worden seien, sowie dass der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren anlässlich seiner An-hörung nicht erwähnt habe. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er die Strafverfolgung gegen ihn bewusst provoziert habe, um einen subjekti-ven Nachfluchtgrund zu begründen. Ein solcher Rechtsmissbrauch verdiene indessen keinen Schutz. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, allfällige wegen des genann-ten Verfahrens drohende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden. Insgesamt bestünden somit keine Asylgründe welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. 5.2 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit überzeugender Begründung die asylrechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesuchsgründe verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift - in welcher er im Wesentlichen ausführt, er fühle sich in der Türkei nicht sicher und müsse "mit unberechenbarem Druck seitens des Staates" rechnen, ohne im Einzelnen auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen - vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers aufgrund seiner Unterstützung der PKK respektive des Profils mehrerer Familienangehöriger kann schon deshalb verneint werden, weil er sich gemäss seiner Darstellung bis ins Jahr 2022 regelmässig in seinem Heimatstaat aufhielt, ohne dass er in dieser Zeit ernsthafte Nachteile erlitten hätte. Zudem leben offensichtlich mehrere seiner Geschwister weiterhin in ihrem Heimatstaat, offenbar ohne unzumutbaren Behelligungen ausgesetzt zu sein. Im Weiteren besteht - auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit - kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung von Terrorpropaganda durch Veröffentlichungen in den sozialen Medien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat (vgl. hierzu das Urteil BVGer D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2 m.w.H.). Er verfügt über kein geschärftes oppositionelles Profil und ist strafrechtlich nicht vorbelastet, weshalb er als Ersttäter gelten dürfte und nicht von einem sogenannten Politmalus auszugehen ist. Zudem werden in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Die eingereichten Ermittlungsakten legen keine andere Einschätzung nahe. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschie-denen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4024/2020 vom 13. Mai 2024 E. 8.4, mit weiteren Hinweisen). 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Batman, die nicht von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen war. Wie das SEM zu Recht ausführte, kann davon ausgegangen werden, dass er durch seine Geschäftstätigkeit über eigene Ressourcen zur Sicherstellung seiner wirtschaftlichen Existenz verfügt und überdies mit Unterstützung durch ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz rechnen kann. Der nicht näher erläuterte Einwand in der Beschwerde, viele frühere Bezugspersonen des Beschwerdeführers hätten sich aus Angst von ihm distanziert, vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Schliesslich sind auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: