Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 1 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht und mit Eingabe vom
20. April 2024 formgerecht innert angesetzter Frist verbessert worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzich- ten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
D-2121/2024 Seite 7 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 September 2023 E. 6.4.1, E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 sowie auf die offiziellen türkischen Statistiken zur Justiz: [https://adlisicil.ada- let.gov.tr/Home/SayfaDetay/adalet-istatistikleri-yayin-arsivi]). Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in ab- sehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv führen würden (unter Hinweis auf die Urteile des BVGer E-5663/2023 vom 9. November 2023 E. 7.3-7.4 und E-2547/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3.5-3.6). Darüber hinaus befinde sich sein in der Tür- kei hängiges Strafverfahren noch in einem frühen Verfahrensstadium. Des- halb werde sich erst in einem allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zei- gen, ob die im Ermittlungsverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe allen- falls sogar rechtmässig erfolgt seien. Es könne nämlich nicht ausgeschlos- sen werden, dass allenfalls die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollkommen haltlos (recte: nicht vollkommen haltlos) seien. So vermute er, die Ermitt- lungen könnten unter anderem aufgrund eines Posts mit einer Aufforde- rung ausgelöst worden sein, sich dem «gerechten Kampf» der YPG anzu- schliessen. Solche Veröffentlichungen würden den Eindruck erwecken, dass er den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gut- heisse und lobe. Es sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. (recte: Abs. 2) des Antiterrorgesetzes ATG (Propaganda für eine terroristische Organisa- tion) führen könnte. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte wäre aus Sicht des SEM demnach rechtsstaatlich legitim. Solche Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten im Übrigen auch in der Schweiz straf- rechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gewertet werden könnte. Die vorangehenden Erwägungen führen zum Schluss, dass er aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe.
E. 5.1 Das SEM stellt in der seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Be- schwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 5.2.1 Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei in der Türkei als Angehöriger der kurdischen und alevitischen Bevölke- rung insgesamt von den türkischen Behörden sowie Drittpersonen schika- niert und benachteiligt worden. lm Jahr 2009 sei er einem rassistisch moti- vierten Angriff zum Opfer gefallen. Im Anschluss sei es zu einem Strafver- fahren gekommen, in welchem er zunächst als Täter, dann als Zeuge ver- nommen worden sei. Später sei er während seines Praktikums schlecht behandelt und gemobbt worden. Er habe deswegen die Branche gewech-
D-2121/2024 Seite 8 selt. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevi- tischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ver- schiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Hei- matland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung be- finde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschen- rechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Süd- osten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Beleidigungen und Diskriminierungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Der erlebte Vorfall im Jahr 2009 stelle zweifelsohne ein belastendes Ereignis in seiner Biographie dar. Jedoch erreiche auch dieses keine flüchtlingsrechtlich re- levante Intensität. Zudem habe der Vorfall gemäss seinen Aussagen zu ei- nem Strafverfahren geführt, im Zuge dessen seine Unschuld erkannt und er als vermeintlicher Täter entlastet worden sei. Auch wenn das Verhalten der Staatsanwaltschaft ihm gegenüber weiterhin schlecht gewesen sei, sei doch zu erkennen, dass ihm eine rechtstaatliche Behandlung zugekom- men sei und der Staat in seinem Sinne gehandelt habe. Die geltend ge- machten Nachteile aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörig- keit seien im Sinne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifi- zieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringe vor, er habe in der Türkei aufgrund sei- ner politischen Aktivitäten immer wieder Razzien und Untersuchungen er- lebt. Zudem sei er fichiert und fortan immer wieder von der Polizei kontrol- liert worden. Auch aufgrund seines künstlerischen Engagements für (…) sei er immer wieder in Konflikt mit der Universitätsleitung gekommen. Die geltend gemachten Vorfälle würden keine flüchtlingsrechtlich relevante In- tensität erreichen. So habe er auf Nachfrage angegeben, er sei abgesehen vom Vorfall 2009, wo er für einen Tag festgenommen worden sei, nie in Haft gekommen. Zudem habe er gesagt, es habe sich bei den erlebten Vorfällen um keine wichtigen Probleme gehandelt; es seien übliche Sachen gewesen, die nicht so ernst zu nehmen seien. Somit würden die geltend gemachten Nachteile aufgrund seiner politischen und künstlerischen Tätig- keiten keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen.
D-2121/2024 Seite 9
E. 5.2.3 Er mache geltend, er habe eine grosse Summe investiert, um welche er daraufhin durch einen Firmenskandal betrogen worden sei. Das Verfah- ren, in welchem er als Geschädigter teilnehme, sei weiterhin hängig. We- gen dieses Verfahrens habe er gemäss seinen Aussagen in der Türkei keine Probleme und dieses gehöre somit nicht zu den Gründen, weshalb er die Türkei verlassen habe. Daher sei dieses Element nicht flüchtlings- rechtlich relevant.
E. 5.2.4 Er mache geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Dieses unterstehe noch einem Geheimhaltebeschluss; er vermute jedoch, dieses sei aufgrund seiner Posts auf den sozialen Medien, insbesondere solcher zugunsten der YPG, zustande gekommen. Aus diesem Grund befürchte er, bei einer Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis zu kommen. Dazu – so das SEM – sei zunächst festzuhalten, dass er sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig ge- macht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Zudem habe er gemäss seinen Angaben kein exponiertes politisches Profil inne. So sei er aus Vorsicht nie Mitglied einer Partei gewesen und habe sich bei seinen politischen Tätigkeiten stets im Hintergrund gehalten. Seine politischen An- sichten habe er nicht mit einem grossen Publikum geteilt. Als Beweismittel zum geltend gemachten Ermittlungsverfahren habe er lediglich einen Screenshot eingereicht, auf dem mutmasslich das Anwaltsportal seines Anwaltes zu sehen sei. Der Inhalt des auf dem Screenshot zu sehenden Pop-up Fensters beziehe sich indes nicht, wie von ihm angegeben, auf ei- nen Geheimhaltebeschluss, sondern darauf, dass im Verfahren Nr. 2024/(…) ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Das Referenzschrei- ben seines Anwalts beinhalte keine weiteren Angaben. Der Gegenstand der Untersuchungen sowie der allenfalls vorgeworfene Straftatbestand gehe aus den Akten nicht hervor. Er mutmasse zwar, es könne sich um gewisse Facebook-Posts aus den Jahren 2018 bis 2023 handeln, in denen er sich unter anderem für die YPG ausgesprochen habe. Dabei handle es sich aber bloss um eine Vermutung seinerseits. Auf seinem eigenen UYAP- Portal erscheine dieses Ermittlungsverfahren nicht; es sei darauf nur jenes betreffend der Geldveruntreuung, in welchem er als Geschädigter auftrete, zu sehen. Das vorliegende Beweismittel (Screenshot der Ansicht seines Anwalts auf sein UYAP-Portal; Anmerkung des Gerichts) zeige auf, dass gegen ihn erst ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren und noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils ho- her Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden (unter Hin- weis auf die Urteile des BVGer E-5050/2023 vom 6. November 2023
D-2121/2024 Seite 10 E. 7.1, E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4; E-2549/2021 vom
E. 5.2.5 Der Beschwerdeführer mache geltend, sein Vater habe in der Türkei schon politische Probleme gehabt und habe deswegen aus dem Land flüchten müssen. Da er aufgrund dieser politischen Probleme ohne Vater gross geworden sei, habe er sich bei seinen eigenen politischen Aktivitäten zurückgehalten. Es gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, dass die gel- tend gemachten Probleme mit dem Profil seines Vaters zusammenhängen würden. Daher liege keine Reflexverfolgung vor und dieses Element sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant.
D-2121/2024 Seite 11
E. 5.2.6 Schliesslich werde in der Stellungnahme vom 27. März 2024 zum Entscheidentwurf – so die Vorinstanz – nichts vorgebracht, was eine Ände- rung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnte. Ihre Erwägungen würden auch auf die neu eingereichten Facebook-Posts zutreffen, bei de- nen es sich mehrheitlich um Beiträge anderer Profile handle, die der Be- schwerdeführer weitergeteilt hatte. Seine eigenen Beiträge seien als ge- sperrt gekennzeichnet und daher nicht evaluierbar. Zudem würden die Posts aus den Jahren 2017 und 2018 stammen und es sei nicht plausibel, weshalb gerade aufgrund dieser Posts im Jahr 2024 (recte wohl: 2023) ein Ermittlungsverfahren gegen ihn hätte eingeleitet werden sollen.
E. 6 In der Beschwerdeverbesserung vom 20. April 2024 wird geltend gemacht, betreffend den Beschwerdeführer sei ein Strafermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E._______, Büro für Untersuchung der Terrorverbre- chen mit der Untersuchungs-Nr. 2024/7583 eröffnet und mit dem Be- schluss des 2. Strafmassnahmengerichts E._______ vom 14. März 2024 mit der Geschäfts-Nr. 2024/(…) ein Festnahmebefehl angeordnet worden. Diesem sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Propaganda der Terrororganisation vorgeworfen werde (Beilage 3: Festnahmebeschluss und Festnahmebefehl des 2. Strafmassnahmengerichts E._______ vom 14.03.2024 [4 Seiten in Kopie, mit Deepl-Übersetzung]). Der türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, RA F._______, eingetragen im An- waltsregister G._______, habe nur diese Dokumente aus den Akten bezie- hen können. Weitere Beweisunterlagen würden während des Beschwer- deverfahrens nachgereicht. Der Beschwerdeführer habe ein politisches Profil und er habe aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seiner politi- schen Ansichten an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und regierungskritische Beiträge in sozialen Medien verbreitet. Seine Kollegen seien wegen einer Demonstration verhaftet worden, und der Beschwerde- führer habe erfahren, dass auch gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen ein- geleitet worden seien. Aus Furcht vor einer möglichen Inhaftierung habe er das Land verlassen. Nach seiner Ausreise sei er von der Polizei bei Ver- wandten gesucht worden. In Bosnien habe er mit der Hilfe seiner Kollegen eine Möglichkeit gefunden, in die Schweiz zu reisen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe im Asylverfahren ein Bildschirmfoto (Screenshot; Anmerkung des Gerichts) aus dem Computer seines Rechtsanwalts ein- gereicht, auf dem die Ermittlungs-Nr. des Strafermittlungsverfahrens er- sichtlich sei. Diese Ermittlungsnummer stimme mit der Ermittlungsnummer auf dem neu eingereichten Beweismittel überein. Das Strafermittlungsver- fahren begründe somit, dass seine Furcht vor einer Verfolgung nicht
D-2121/2024 Seite 12 subjektiv sei. Das Warten auf die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe sei ihm nicht zuzumuten.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und überzeugender Begründung, auf welche vorab vollum- fänglich verwiesen werden kann (vgl. E. 5), als flüchtlingsrechtlich nicht re- levant erachtet hat. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände (vgl. E. 6) sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 7.2 Beim mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten «Festnahmebe- fehl» des 2. Strafmassnahmengerichts E._______ vom 14. März 2024 mit der Geschäfts-Nr. 2024/2435 handelt es sich um einen Vorführbefehl (ya- kalama emri) zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers. Ob die zu- ständige Staatsanwaltschaft die ihm aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der «Propaganda für eine Terroror- ganisation» vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich rele- vant erachtet und einer Anklage zuführen wird und ob – falls es überhaupt zu einer Anklage kommt – das zuständige Gericht eine Anklage als begrün- det erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, und ob der straf- rechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer verurteilt werden wird und eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde, bleibt jedoch weiterhin offen. Das eingereichte Dokument ist mithin offensichtlich nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichen- den Einschätzung hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des ge- gen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zu führen. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109). Die Einschätzung des SEM hin- sichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des gegen den Beschwerde- führer eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Propaganda für eine terroristische Organisation (vgl. E. 5.2.4) steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3, E-445/2024 vom 4. Ap- ril 2024 E. 6.6.1, D-19/2024 vom
27. März 2024 E. 6.3, E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, D-5563/2023 vom 12. März 2023 E. 6.1.2 und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2) und ist nicht zu beanstanden.
D-2121/2024 Seite 13
E. 7.3 In der Beschwerdeverbesserung wird im Übrigen nicht dargelegt, auf- grund welcher noch zu beschaffender Beweismittel belegt werden soll, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise mit Verfolgung zu rechnen hat. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ist bei dieser Sachlage abzu- weisen.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerdeer- gänzung wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen sind. Damit sind auch die Voraussetzungen zur Bestellung einer amt- lichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht gegeben, weshalb das Gesuch, die Unter- zeichnende sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, ebenfalls abzuweisen ist.
D-2121/2024 Seite 14
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-2121/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli- che Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2121/2024 law/blp Urteil vom 30. April 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Patrick Blumer, Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 2. April 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM am 20. März 2024 erklärte der Beschwerdeführer zu seiner Person, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, sei in A._______ (Kahramanmaras) geboren und habe in den Städten B._______, C._______ und D._______ gelebt und die Schule besucht. Sein Vater sei Parteivorsteher der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) im Bezirk D._______ gewesen und habe aufgrund von politischen Problemen die Türkei verlassen müssen. Ihm sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. lm Jahr 1995 sei sein Vater in die Türkei zurückgekehrt und habe kurz darauf wieder fliehen müssen. Seither lebe er in England. lm Jahr 2007 oder 2008 habe seine Mutter einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet und lebe seither grösstenteils in Deutschland. In der Türkei würden noch ein Onkel, eine Tante sowie sein Grossvater mütterlicherseits leben. Ein Cousin lebe in der Schweiz. Zudem habe er weitere entfernte Verwandte unter anderem in England, Deutschland, Kanada und Frankreich. A.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, während er in D._______ im Gymnasium gewesen sei, sei es im Jahr 2009 aufgrund von rassistischen Beleidigungen gegenüber ihm und seiner Freundin zu einer Schlägerei gekommen. Die Angreifer hätten den Vorfall weiteren Gruppierungen mitgeteilt und am folgenden Tag habe es an der Schule einen Angriff einer grossen Gruppe auf sie gegeben. Eine Person habe ihm mit einem Messer angreifen wollen. Da er gestürzt sei, habe der Angreifer mit dem Messer eine andere Person erwischt. Es sei daraufhin ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, in welchem er zunächst als Angeklagter, dann, als die Auswertung der Fingerabdrücke ergeben hätten, dass nicht er das Messer gehalten habe, als Zeuge verhört worden. Aufgrund dieses Vorfalles sei er von der Familie zu Verwandten mütterlicherseits nach E._______ geschickt worden. Dort habe er im Jahr 2011 ein Studium in (...), (...) begonnen. Er sei an der Universität Präsident eines (...) gewesen und habe in dieser Funktion Konferenzen und Treffen mit (...) organisiert. Aufgrund der erlebten Erniedrigungen und seiner Ethnie sei er politisch aktiv geworden. Er sei zwar nicht Mitglied einer Partei gewesen, habe aber an Demonstrationen teilgenommen sowie Beiträge auf den sozialen Medien geteilt. Da er aufgrund der negativen Erfahrungen seines Vaters vorsichtig gewesen sei, habe er sich bei den Veranstaltungen jeweils im Hintergrund gehalten. Trotzdem habe es immer wieder Razzien und Untersuchungen bei ihnen und weiteren Personen gegeben. Er sei fichiert und fortan immer wieder von der Polizei kontrolliert worden. Auch aufgrund seines künstlerischen Engagements für (...) sei es immer wieder zu Konflikten mit der Universitätsleitung gekommen. Um das Studium abschliessen zu können, habe er ein Praktikum absolvieren müssen, wofür er zu (...) nach H._______ gegangen sei. Dort sei er jedoch gemobbt worden und er habe das Praktikum und damit das Studium nicht abschliessen können. Auch bei seiner folgenden Stelle bei (...) sei er schlecht behandelt worden. Er habe schliesslich eingesehen, dass er als Alevit in der (...) keine gute Stelle bekommen würde, und habe sich beruflich umorientiert. Fortan sei er auf Baustellen tätig gewesen, weswegen er in den folgenden Jahren an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt und gearbeitet habe. Er habe gut verdient. lm Jahr 2021 habe er eine Investition von 120'000 türkischen Lira getätigt. Aufgrund eines Firmenskandals seien er und viele weitere Opfer um ihr Geld betrogen worden. Er habe einen Anwalt engagiert und es sei ein Verfahren eingeleitet worden, in welchem er als Geschädigter auftrete und welches immer noch hängig sei. Er habe weiterhin Beiträge auf den sozialen Medien, vor allem auf Facebook und Instagram geteilt. Inhalt dieser Beiträge sei unter anderem Kritik an der türkischen Regierung sowie Unterstützung für die Aleviten und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gewesen. Einmal habe er aus Wut einen Post verfasst, in welchem er mitgeteilt habe, dass er sich dem «gerechten Kampf» der YPG anschliessen wolle. Einige Beiträge habe er später wieder gelöscht. Sein Anwalt habe aufgrund von Recherchen im August 2023 festgestellt, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei, welches jedoch einem Geheimhaltebeschluss unterliege. Er gehe davon aus, dass es sich um Ermittlungen aufgrund seiner Posts auf den sozialen Medien, vor allem denen zur YPG, handle. Da Kollegen von ihm wegen einer Demonstrationsteilnahme für sechs Monate in Haft gekommen seien, habe er Angst gehabt, dass es ihm ebenso oder sogar schlimmer ergehen könnte. Sein Anwalt sowie Leute, die er gefragt habe, hätten ihm geraten, auszureisen. Am 8. August 2023 sei er auf dem Luftweg legal aus der Türkei nach Bosnien ausgereist. Dort sei er bei Freunden untergekommen und habe gewartet, bis sich eine Möglichkeit finde, in die Schweiz zu gelangen. Er sei schliesslich mit einem Personenwagen in die Schweiz gebracht worden, wo er am 9. Dezember 2023 eingereist sei. A.d Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte, seinen Führerschein im Original, sowie einen Auszug aus dem Zivilstandregister ein. Ferner reichte er zur Stützung seiner Vorbringen diverse folgende Beweismittel ein:
- Universitätszeugnis;
- Zeitungsartikel vom 1. Januar 2022 betreffend den Angriff auf den Beschwerdeführer im Jahr 2009;
- Screenshots von Facebook-Posts, datiert zwischen 2017 und 2023;
- Screenshot des UYAP-Portals des Beschwerdeführers;
- Screenshot der Ansicht des Anwalts auf das UYAP-Portal des Beschwerdeführers;
- Referenzschreiben des Anwalts des Beschwerdeführers. B. Das SEM unterbreitete den Entscheidentwurf der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung am 27. März 2024 zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom gleichen Datum nahm diese Stellung und reichte weitere Screenshots von Facebook-Beiträgen des Beschwerdeführers ein. C. Mit Verfügung vom 2. April 2024 (am gleichen Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 11. Dezember 2023 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Ferner beauftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Schreiben vom 2. April 2024 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet. E. Mit einem in Türkisch verfassten vorfabrizierten Formular erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesver-waltungsgericht Beschwerde. Der Eingabe lagen nicht näher bezeichnete fremdsprachige Dokumente bei. F. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. April 2024 zunächst den Eingang der Beschwerde bestätigte, stellte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. April 2024 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, bis zum 22. April 2024 seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen (in einer Amtssprache verfasste Begehren, sachbezogene Begründung der Beschwerde) zu verbessern, und innert derselben Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, beides verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 19. April 2024. H. Mit Eingabe vom 20. April 2024 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin gestützt auf die entsprechende Vollmacht vom 19. April 2024 im Auftrag und im Namen des Beschwerdeführers eine Beschwerdeverbesserung ein. In dieser wird beantragt, der Entscheid des SEM vom 2. April 2024 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist von 30 Tagen für die Beibringung von Beweisen, die im Ausland beschafft werden müssten, zu gewähren. Der Eingabe lagen die Vollmacht vom 19. April 2024 sowie ein «Festnahmebeschluss und Festnahmebefehl des 2. Strafmassnahmengerichts E._______ vom 14. März 2024» (in Kopie mit Übersetzung) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 1 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht und mit Eingabe vom 20. April 2024 formgerecht innert angesetzter Frist verbessert worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellt in der seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 5.2.1 Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei in der Türkei als Angehöriger der kurdischen und alevitischen Bevölkerung insgesamt von den türkischen Behörden sowie Drittpersonen schikaniert und benachteiligt worden. lm Jahr 2009 sei er einem rassistisch motivierten Angriff zum Opfer gefallen. Im Anschluss sei es zu einem Strafverfahren gekommen, in welchem er zunächst als Täter, dann als Zeuge vernommen worden sei. Später sei er während seines Praktikums schlecht behandelt und gemobbt worden. Er habe deswegen die Branche gewech-selt. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Beleidigungen und Diskriminierungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Der erlebte Vorfall im Jahr 2009 stelle zweifelsohne ein belastendes Ereignis in seiner Biographie dar. Jedoch erreiche auch dieses keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Zudem habe der Vorfall gemäss seinen Aussagen zu einem Strafverfahren geführt, im Zuge dessen seine Unschuld erkannt und er als vermeintlicher Täter entlastet worden sei. Auch wenn das Verhalten der Staatsanwaltschaft ihm gegenüber weiterhin schlecht gewesen sei, sei doch zu erkennen, dass ihm eine rechtstaatliche Behandlung zugekommen sei und der Staat in seinem Sinne gehandelt habe. Die geltend gemachten Nachteile aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit seien im Sinne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringe vor, er habe in der Türkei aufgrund seiner politischen Aktivitäten immer wieder Razzien und Untersuchungen erlebt. Zudem sei er fichiert und fortan immer wieder von der Polizei kontrolliert worden. Auch aufgrund seines künstlerischen Engagements für (...) sei er immer wieder in Konflikt mit der Universitätsleitung gekommen. Die geltend gemachten Vorfälle würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. So habe er auf Nachfrage angegeben, er sei abgesehen vom Vorfall 2009, wo er für einen Tag festgenommen worden sei, nie in Haft gekommen. Zudem habe er gesagt, es habe sich bei den erlebten Vorfällen um keine wichtigen Probleme gehandelt; es seien übliche Sachen gewesen, die nicht so ernst zu nehmen seien. Somit würden die geltend gemachten Nachteile aufgrund seiner politischen und künstlerischen Tätigkeiten keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. 5.2.3 Er mache geltend, er habe eine grosse Summe investiert, um welche er daraufhin durch einen Firmenskandal betrogen worden sei. Das Verfahren, in welchem er als Geschädigter teilnehme, sei weiterhin hängig. Wegen dieses Verfahrens habe er gemäss seinen Aussagen in der Türkei keine Probleme und dieses gehöre somit nicht zu den Gründen, weshalb er die Türkei verlassen habe. Daher sei dieses Element nicht flüchtlingsrechtlich relevant. 5.2.4 Er mache geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Dieses unterstehe noch einem Geheimhaltebeschluss; er vermute jedoch, dieses sei aufgrund seiner Posts auf den sozialen Medien, insbesondere solcher zugunsten der YPG, zustande gekommen. Aus diesem Grund befürchte er, bei einer Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis zu kommen. Dazu - so das SEM - sei zunächst festzuhalten, dass er sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Zudem habe er gemäss seinen Angaben kein exponiertes politisches Profil inne. So sei er aus Vorsicht nie Mitglied einer Partei gewesen und habe sich bei seinen politischen Tätigkeiten stets im Hintergrund gehalten. Seine politischen Ansichten habe er nicht mit einem grossen Publikum geteilt. Als Beweismittel zum geltend gemachten Ermittlungsverfahren habe er lediglich einen Screenshot eingereicht, auf dem mutmasslich das Anwaltsportal seines Anwaltes zu sehen sei. Der Inhalt des auf dem Screenshot zu sehenden Pop-up Fensters beziehe sich indes nicht, wie von ihm angegeben, auf einen Geheimhaltebeschluss, sondern darauf, dass im Verfahren Nr. 2024/(...) ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Das Referenzschreiben seines Anwalts beinhalte keine weiteren Angaben. Der Gegenstand der Untersuchungen sowie der allenfalls vorgeworfene Straftatbestand gehe aus den Akten nicht hervor. Er mutmasse zwar, es könne sich um gewisse Facebook-Posts aus den Jahren 2018 bis 2023 handeln, in denen er sich unter anderem für die YPG ausgesprochen habe. Dabei handle es sich aber bloss um eine Vermutung seinerseits. Auf seinem eigenen UYAP-Portal erscheine dieses Ermittlungsverfahren nicht; es sei darauf nur jenes betreffend der Geldveruntreuung, in welchem er als Geschädigter auftrete, zu sehen. Das vorliegende Beweismittel (Screenshot der Ansicht seines Anwalts auf sein UYAP-Portal; Anmerkung des Gerichts) zeige auf, dass gegen ihn erst ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren und noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden (unter Hinweis auf die Urteile des BVGer E-5050/2023 vom 6. November 2023 E. 7.1, E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4; E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4.1, E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 sowie auf die offiziellen türkischen Statistiken zur Justiz: [https://adlisicil.adalet.gov.tr/Home/SayfaDetay/adalet-istatistikleri-yayin-arsivi]). Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (unter Hinweis auf die Urteile des BVGer E-5663/2023 vom 9. November 2023 E. 7.3-7.4 und E-2547/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3.5-3.6). Darüber hinaus befinde sich sein in der Türkei hängiges Strafverfahren noch in einem frühen Verfahrensstadium. Deshalb werde sich erst in einem allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die im Ermittlungsverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass allenfalls die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollkommen haltlos (recte: nicht vollkommen haltlos) seien. So vermute er, die Ermittlungen könnten unter anderem aufgrund eines Posts mit einer Aufforderung ausgelöst worden sein, sich dem «gerechten Kampf» der YPG anzuschliessen. Solche Veröffentlichungen würden den Eindruck erwecken, dass er den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe. Es sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. (recte: Abs. 2) des Antiterrorgesetzes ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) führen könnte. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte wäre aus Sicht des SEM demnach rechtsstaatlich legitim. Solche Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten im Übrigen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gewertet werden könnte. Die vorangehenden Erwägungen führen zum Schluss, dass er aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. 5.2.5 Der Beschwerdeführer mache geltend, sein Vater habe in der Türkei schon politische Probleme gehabt und habe deswegen aus dem Land flüchten müssen. Da er aufgrund dieser politischen Probleme ohne Vater gross geworden sei, habe er sich bei seinen eigenen politischen Aktivitäten zurückgehalten. Es gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, dass die geltend gemachten Probleme mit dem Profil seines Vaters zusammenhängen würden. Daher liege keine Reflexverfolgung vor und dieses Element sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant. 5.2.6 Schliesslich werde in der Stellungnahme vom 27. März 2024 zum Entscheidentwurf - so die Vorinstanz - nichts vorgebracht, was eine Ände-rung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnte. Ihre Erwägungen würden auch auf die neu eingereichten Facebook-Posts zutreffen, bei denen es sich mehrheitlich um Beiträge anderer Profile handle, die der Beschwerdeführer weitergeteilt hatte. Seine eigenen Beiträge seien als gesperrt gekennzeichnet und daher nicht evaluierbar. Zudem würden die Posts aus den Jahren 2017 und 2018 stammen und es sei nicht plausibel, weshalb gerade aufgrund dieser Posts im Jahr 2024 (recte wohl: 2023) ein Ermittlungsverfahren gegen ihn hätte eingeleitet werden sollen.
6. In der Beschwerdeverbesserung vom 20. April 2024 wird geltend gemacht, betreffend den Beschwerdeführer sei ein Strafermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E._______, Büro für Untersuchung der Terrorverbrechen mit der Untersuchungs-Nr. 2024/7583 eröffnet und mit dem Beschluss des 2. Strafmassnahmengerichts E._______ vom 14. März 2024 mit der Geschäfts-Nr. 2024/(...) ein Festnahmebefehl angeordnet worden. Diesem sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Propaganda der Terrororganisation vorgeworfen werde (Beilage 3: Festnahmebeschluss und Festnahmebefehl des 2. Strafmassnahmengerichts E._______ vom 14.03.2024 [4 Seiten in Kopie, mit Deepl-Übersetzung]). Der türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, RA F._______, eingetragen im Anwaltsregister G._______, habe nur diese Dokumente aus den Akten beziehen können. Weitere Beweisunterlagen würden während des Beschwerdeverfahrens nachgereicht. Der Beschwerdeführer habe ein politisches Profil und er habe aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seiner politischen Ansichten an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und regierungskritische Beiträge in sozialen Medien verbreitet. Seine Kollegen seien wegen einer Demonstration verhaftet worden, und der Beschwerdeführer habe erfahren, dass auch gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien. Aus Furcht vor einer möglichen Inhaftierung habe er das Land verlassen. Nach seiner Ausreise sei er von der Polizei bei Verwandten gesucht worden. In Bosnien habe er mit der Hilfe seiner Kollegen eine Möglichkeit gefunden, in die Schweiz zu reisen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe im Asylverfahren ein Bildschirmfoto (Screenshot; Anmerkung des Gerichts) aus dem Computer seines Rechtsanwalts eingereicht, auf dem die Ermittlungs-Nr. des Strafermittlungsverfahrens ersichtlich sei. Diese Ermittlungsnummer stimme mit der Ermittlungsnummer auf dem neu eingereichten Beweismittel überein. Das Strafermittlungsverfahren begründe somit, dass seine Furcht vor einer Verfolgung nicht subjektiv sei. Das Warten auf die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe sei ihm nicht zuzumuten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und überzeugender Begründung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. E. 5), als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet hat. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände (vgl. E. 6) sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.2 Beim mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten «Festnahmebefehl» des 2. Strafmassnahmengerichts E._______ vom 14. März 2024 mit der Geschäfts-Nr. 2024/2435 handelt es sich um einen Vorführbefehl (yakalama emri) zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers. Ob die zuständige Staatsanwaltschaft die ihm aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der «Propaganda für eine Terrororganisation» vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zuführen wird und ob - falls es überhaupt zu einer Anklage kommt - das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, und ob der strafrechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer verurteilt werden wird und eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde, bleibt jedoch weiterhin offen. Das eingereichte Dokument ist mithin offensichtlich nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zu führen. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109). Die Einschätzung des SEM hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Propaganda für eine terroristische Organisation (vgl. E. 5.2.4) steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3, E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6.1, D-19/2024 vom 27. März 2024 E. 6.3, E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, D-5563/2023 vom 12. März 2023 E. 6.1.2 und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2) und ist nicht zu beanstanden. 7.3 In der Beschwerdeverbesserung wird im Übrigen nicht dargelegt, aufgrund welcher noch zu beschaffender Beweismittel belegt werden soll, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise mit Verfolgung zu rechnen hat. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ist bei dieser Sachlage abzuweisen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerdeergänzung wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit sind auch die Voraussetzungen zur Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht gegeben, weshalb das Gesuch, die Unterzeichnende sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, ebenfalls abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: