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E-2092/2024

E-2092/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, ver- liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Dezember

2023. Am 19. Dezember 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am

21. Dezember 2023 um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2024 im Beisein seines aktuellen Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Bereits in der Schule habe er sich aus Angst vor Repressionen nicht getraut, seine kurdische Herkunft offenzulegen. Seit der Ausreise seines Bruders, der sich seit 2019 in der Schweiz aufhalte, hätten die türkischen Behörden Druck auf seine Familie ausgeübt. Am (…) 2023 sei er im An- schluss an einen Marsch der Halkların Demokratik Partisi (HDP) von Poli- zeibeamten mitgenommen worden. Sie hätten ihn bedroht und Informationen zur Partei erhalten sowie ihn als Spitzel für sich gewinnen wollen. Er habe sich Bedenkzeit ausgehandelt und sei freigelassen wor- den. Er habe sich nicht als Spitzel betätigen wollen, weshalb er sich in der Folge bedeckt gehalten und Anrufe der Polizei ignoriert habe. Knapp drei Wochen nach diesem Vorfall sei er auf dem Rückweg von einem Café in der Nähe seines Hauses von denselben Beamten erneut angehalten und mitgenommen worden. Bei dieser Gelegenheit habe er ein Video aufge- nommen, das ihn in Handschellen auf dem Rücksitz des Polizeifahrzeugs zeige. Er sei erneut bedroht worden und habe den Beamten versprochen, sich bei ihnen zu melden. Aufgrund dieser Übergriffe habe er sich entschie- den, sich nach C._______, den Heimatort seiner Familie, zu begeben. Dort sei er einmal in eine Ausweiskontrolle geraten und die Polizei habe ihm mitgeteilt, dass er sich gemäss den Informationen in ihrem System für ein Verhör in B._______ einzufinden habe. In der Folge sei er zu seinem Onkel in D._______ gereist, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe. Nach- dem sein Vater ihm mitgeteilt habe, die Situation in B._______ habe sich beruhigt und es stünden nicht mehr andauernd Zivilpolizisten vor dem Haus, sei er dorthin zurückgekehrt. Auf dem Heimweg vom Supermarkt habe er am (…) Dezember 2023 die Beamten gesehen, die ihn zweimal mitgenommen hätten. Er sei daraufhin zu seiner Tante geeilt und habe sei- nen Vater angerufen. Noch am selben Abend hätten sie entschieden, dass er schleunigst das Land verlassen solle.

E-2092/2024 Seite 3 B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem das Video, wel- ches er in Polizeigewahrsam aufgenommen haben will, zu den Akten. C. Am 2. Februar 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erwei- terten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. E.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 4. April 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung sei- ner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf- nahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien der folgenden Beweismittel ein: • einen Vorführbeschluss des 1. Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) Januar 2024; • einen Vorführbefehl des 1. Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) Januar 2024; • ein Schreiben der Polizeidirektion B._______ vom (…) Dezember 2023; • ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ an die polizeiliche Abteilung für Terrorbekämpfung vom (…) November 2023 in zwei- facher Ausführung;

E-2092/2024 Seite 4 • ein staatsanwaltliches Einvernahmeprotokoll eines Geschädigten vom (…) November 2023; • zwei polizeiliche Untersuchungsberichte vom (…) Oktober 2023 und (…) Dezember 2023. F. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 10. April 2024 auf, seine Mittellosigkeit zu belegen; überdies lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 16. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Unter- stützungsbedürftigkeitserklärung vom 12. April 2024 ein. H. Das SEM liess sich am 16. April 2024 zur Beschwerde vernehmen und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbei- ständung gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) und liess sinngemäss an seinen Rechtsbegehren festhalten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-2092/2024 Seite 5

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der man- gelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Zunächst könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er im Zusam-

E-2092/2024 Seite 6 menhang mit seinen Tätigkeiten für die HDP von der Polizei behelligt und allenfalls sogar zu einer Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Es gebe aufgrund seiner wenig exponierten Stellung und Funktion innerhalb der Partei aber keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Gegen ein ernsthaftes Interesse der türkischen Sicherheits- kräfte an ihm spreche auch, dass die Polizei ihn zweimal habe gehen lassen, damit er sich eine Zusammenarbeit mit ihnen überlegen könne. Insgesamt würden die Aufforderungen der Polizei zu Spitzeltätigkeiten keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen. Sodann ergäben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass in der Türkei ein Strafver- fahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Vor diesem Hintergrund bestün- den auch keine konkreten Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders. Er habe nicht geltend gemacht, dass er oder andere Familienangehörige aufgrund seines Bruders zur Rechenschaft gezogen oder in asylrechtlich relevanter Weise drangsaliert worden wären. Im Übrigen habe er seine Ausreise auch nicht mit den Prob- lemen seines Bruders begründet. Schliesslich seien grosse Teile der kur- dischen Bevölkerung Schikanen und Benachteiligungen, bei denen es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes handle, ausgesetzt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung in seinem Rechtsmit- tel zunächst im Wesentlichen entgegen, der Druck den die Polizei über Monate auf ihn ausgeübt habe, um ihn zu Spitzeltätigkeiten zu zwingen, sei von asylrechtlich relevanter Intensität und übersteige die Nachteile, denen weite Teile der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt seien. Insofern habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Ebenfalls unrichtig sei die Feststellung, wonach kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft B._______ habe aufgrund seiner politischen Beiträge auf seinem Facebook-Profil Ermittlun- gen wegen Terrorpropaganda gegen ihn aufgenommen. Angesichts seiner politischen Aktivitäten und seines familiären Hintergrunds erwarte ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefäng- nisstrafe.

E. 4.3 Das SEM verneinte in seiner Vernehmlassung die asylrechtliche Rele- vanz des gegen den Beschwerdeführer laufenden Ermittlungsverfahrens. Aus den eingereichten Justizdokumenten – soweit überhaupt von deren Authentizität auszugehen sei – könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihm eine langjährige Haftstrafe drohe. Gegen ihn laufe zwar ein Er- mittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren, es sei aber (noch)

E-2092/2024 Seite 7 kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei zwar in grosser Zahl aufgenommen, später aber auch häufig wieder eingestellt. Demnach sei im Zeitpunkt der Vernehmlassung offen, ob das laufende Ermittlungsverfahren in absehbarer Zeit überhaupt zur Er- öffnung eines Gerichtsverfahrens und einer späteren Verurteilung aus ei- nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bekräftigte in seiner Replik im Wesentlichen, ihn erwarte – nicht zuletzt aufgrund seiner Ethnie, seines familiären Hinter- grunds und seiner politischen Aktivitäten – mit sehr hoher Wahrscheinlich- keit eine Verurteilung im gegen ihn laufenden Verfahren wegen Terrorpro- paganda in den Sozialen Medien.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf die Vernehmlas- sung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vor- instanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu bean- standen ist. Soweit er die Intensität seiner Begegnungen mit den Sicher- heitskräften anders einschätzt als die Vorinstanz, handelt es sich dabei um eine unterschiedliche materielle Würdigung. Ebenfalls nicht zu kritisieren ist die Schlussfolgerung des SEM, wonach sich den Akten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine konkreten Hinweise auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren entnehmen liessen: Entsprechende Beweismittel reichte der Beschwerdeführer erst mit seinem Rechtsmittel ein. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor- instanz besteht demnach keine Veranlassung.

E. 5.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere die zweimalige Auffor- derung zu Spitzeltätigkeiten für die Polizei – nicht von ausreichender Inten- sität im asylrechtlichen Sinn waren. Den Akten sind ausserdem keine konkreten Anhaltspunkte für ein anhaltendes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer zu entnehmen. Diesbezüglich zentral erscheint, dass der Beschwerdeführer durch seine niederschwelli- gen Aktivitäten – insbesondere Demonstrationsteilnahmen – weder über

E-2092/2024 Seite 8 ein politisches Profil noch über ein Netzwerk verfügt, das für die Sicher- heitskräfte von Interesse sein könnte. Der Beschwerdeführer wurde nach den beiden Mitnahmen durch die örtliche Polizei denn auch ohne Weiteres und ohne konkrete Zusicherungen gehen gelassen (vgl. SEM-act. A17 F70, F77 f. und F90). Den Eindruck, die Sicherheitsbehörden hätten kein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt, bestätigt auch der Umstand, dass er im Rahmen einer Personenkontrolle im Heimatort seiner Familie ohne jeg- liche Zwangsmassnahmen lediglich darauf hingewiesen wurde, er solle sich bei der Polizei in B._______ melden (vgl. SEM-act. A17 F48, F83, F86). Schliesslich hat der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, die Situation habe sich nach seinen Aufenthalten in C._______ und D._______ – während deren er keine Behelligungen aktenkundig machte

– derart entspannt, dass er nach B._______ zurückgekehrt sei (vgl. SEM- act. A17 F48). Dass er nach seiner Rückkehr erneut den ihm bekannten Polizisten begegnete, bestätigt zwar deren Dienstort, belegt entgegen sei- ner Auffassung aber nicht ihr ungebrochenes Interesse an ihm, zumal er in diesem Zusammenhang keine ausreisebegründende Interaktion mit den Beamten schilderte, sondern lediglich eine entsprechende Vermutung äus- serte (vgl. SEM-act. A17 F48 und F73). Insgesamt sind den Akten in die- sem Zusammenhang demnach keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu entnehmen.

E. 5.4 Das SEM hat das gegen den Beschwerdeführer laufende Ermittlungs- verfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda in seiner Vernehm- lassung sodann zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereich- ten Beweismitteln – insbesondere dem Vorführbefehl zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) – nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Derzeit ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Hand- lungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsver- fahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröff- net würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen beste- hen könnte. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist. Unter die- sen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. dazu

E-2092/2024 Seite 9 etwa auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2121/2024 vom

30. April 2024 E. 7.2 m.w.H.).

E. 5.5 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Nachteile im Sinn einer Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Er gab zwar zu Protokoll, seit der Ausreise seines Bruders, der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt, habe der Druck auf die Familie zugenommen (vgl. SEM-act. A17 F47). Er konkretisierte diesen angeblichen Druck aber weder im erstinstanzli- chen Verfahren noch auf Beschwerdeebene und führte seine Ausreise denn auch nicht auf die Probleme seines Bruders zurück. Im Gegenteil be- jahte er, dass seine in der Türkei wohnhaften Familienmitglieder ein nor- males, friedliches Leben führen würden (vgl. SEM-act. A17 F26). Vor die- sem Hintergrund und angesichts des bereits festgestellten sehr geringen politischen Profils des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur An- nahme einer drohenden Reflexverfolgung im Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat. Die Durchsicht der (auch) vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten des Bruders (N […]) ergibt ebenfalls keine entspre- chenden Hinweise.

E. 5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-2092/2024 Seite 10 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat

E-2092/2024 Seite 11 lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. zuletzt bei- spielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.). Bei der Hei- matprovinz des Beschwerdeführers, B._______, handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der nach bundesverwaltungsgerichtlicher Recht- sprechung von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegwei- sungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Diese Provinz war auch nicht unmittelbar von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffen.

E. 7.3.2 Der Wegweisungsvollzug des – gemäss Akten – jungen und gesun- den Beschwerdeführers erweist sich auch in individueller Hinsicht als zu- mutbar. Der Beschwerdeführer hat den Erwägungen des SEM in seinem Rechtsmittel diesbezüglich nichts entgegengesetzt. Er hat in der Türkei ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Ausserdem hat er erst vor weniger als einem Jahr das Gymnasium abge- schlossen und es gibt keine Hinweise auf relevante medizinische Überstel- lungshindernisse (vgl. SEM-act. A17 F13–16, F21 ff. und F32).

E. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente

E-2092/2024 Seite 12 zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions- richter mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Verbesserung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 In derselben Zwischenverfügung des Instruktionsrichters wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtli- cher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar auf- grund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und den Stundenan- satz für die nicht-anwaltliche Vertreterin ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1400.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2092/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1400.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2092/2024 Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, amtlich verbeiständet durch MLaw Saban Murat Özten, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2023. Am 19. Dezember 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am 21. Dezember 2023 um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2024 im Beisein seines aktuellen Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Bereits in der Schule habe er sich aus Angst vor Repressionen nicht getraut, seine kurdische Herkunft offenzulegen. Seit der Ausreise seines Bruders, der sich seit 2019 in der Schweiz aufhalte, hätten die türkischen Behörden Druck auf seine Familie ausgeübt. Am (...) 2023 sei er im Anschluss an einen Marsch der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) von Polizeibeamten mitgenommen worden. Sie hätten ihn bedroht und Informationen zur Partei erhalten sowie ihn als Spitzel für sich gewinnen wollen. Er habe sich Bedenkzeit ausgehandelt und sei freigelassen worden. Er habe sich nicht als Spitzel betätigen wollen, weshalb er sich in der Folge bedeckt gehalten und Anrufe der Polizei ignoriert habe. Knapp drei Wochen nach diesem Vorfall sei er auf dem Rückweg von einem Café in der Nähe seines Hauses von denselben Beamten erneut angehalten und mitgenommen worden. Bei dieser Gelegenheit habe er ein Video aufgenommen, das ihn in Handschellen auf dem Rücksitz des Polizeifahrzeugs zeige. Er sei erneut bedroht worden und habe den Beamten versprochen, sich bei ihnen zu melden. Aufgrund dieser Übergriffe habe er sich entschieden, sich nach C._______, den Heimatort seiner Familie, zu begeben. Dort sei er einmal in eine Ausweiskontrolle geraten und die Polizei habe ihm mitgeteilt, dass er sich gemäss den Informationen in ihrem System für ein Verhör in B._______ einzufinden habe. In der Folge sei er zu seinem Onkel in D._______ gereist, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe. Nachdem sein Vater ihm mitgeteilt habe, die Situation in B._______ habe sich beruhigt und es stünden nicht mehr andauernd Zivilpolizisten vor dem Haus, sei er dorthin zurückgekehrt. Auf dem Heimweg vom Supermarkt habe er am (...) Dezember 2023 die Beamten gesehen, die ihn zweimal mitgenommen hätten. Er sei daraufhin zu seiner Tante geeilt und habe seinen Vater angerufen. Noch am selben Abend hätten sie entschieden, dass er schleunigst das Land verlassen solle. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem das Video, welches er in Polizeigewahrsam aufgenommen haben will, zu den Akten. C. Am 2. Februar 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. E.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. April 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die vor-instanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien der folgenden Beweismittel ein: einen Vorführbeschluss des 1. Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) Januar 2024; einen Vorführbefehl des 1. Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) Januar 2024; ein Schreiben der Polizeidirektion B._______ vom (...) Dezember 2023; ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ an die polizeiliche Abteilung für Terrorbekämpfung vom (...) November 2023 in zwei-facher Ausführung; ein staatsanwaltliches Einvernahmeprotokoll eines Geschädigten vom (...) November 2023; zwei polizeiliche Untersuchungsberichte vom (...) Oktober 2023 und (...) Dezember 2023. F. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 auf, seine Mittellosigkeit zu belegen; überdies lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 16. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 12. April 2024 ein. H. Das SEM liess sich am 16. April 2024 zur Beschwerde vernehmen und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) und liess sinngemäss an seinen Rechtsbegehren festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Zunächst könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er im Zusam-menhang mit seinen Tätigkeiten für die HDP von der Polizei behelligt und allenfalls sogar zu einer Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Es gebe aufgrund seiner wenig exponierten Stellung und Funktion innerhalb der Partei aber keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Gegen ein ernsthaftes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an ihm spreche auch, dass die Polizei ihn zweimal habe gehen lassen, damit er sich eine Zusammenarbeit mit ihnen überlegen könne. Insgesamt würden die Aufforderungen der Polizei zu Spitzeltätigkeiten keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen. Sodann ergäben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Vor diesem Hintergrund bestünden auch keine konkreten Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders. Er habe nicht geltend gemacht, dass er oder andere Familienangehörige aufgrund seines Bruders zur Rechenschaft gezogen oder in asylrechtlich relevanter Weise drangsaliert worden wären. Im Übrigen habe er seine Ausreise auch nicht mit den Problemen seines Bruders begründet. Schliesslich seien grosse Teile der kurdischen Bevölkerung Schikanen und Benachteiligungen, bei denen es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes handle, ausgesetzt. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung in seinem Rechtsmittel zunächst im Wesentlichen entgegen, der Druck den die Polizei über Monate auf ihn ausgeübt habe, um ihn zu Spitzeltätigkeiten zu zwingen, sei von asylrechtlich relevanter Intensität und übersteige die Nachteile, denen weite Teile der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt seien. Insofern habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Ebenfalls unrichtig sei die Feststellung, wonach kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft B._______ habe aufgrund seiner politischen Beiträge auf seinem Facebook-Profil Ermittlungen wegen Terrorpropaganda gegen ihn aufgenommen. Angesichts seiner politischen Aktivitäten und seines familiären Hintergrunds erwarte ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe. 4.3 Das SEM verneinte in seiner Vernehmlassung die asylrechtliche Relevanz des gegen den Beschwerdeführer laufenden Ermittlungsverfahrens. Aus den eingereichten Justizdokumenten - soweit überhaupt von deren Authentizität auszugehen sei - könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihm eine langjährige Haftstrafe drohe. Gegen ihn laufe zwar ein Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren, es sei aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei zwar in grosser Zahl aufgenommen, später aber auch häufig wieder eingestellt. Demnach sei im Zeitpunkt der Vernehmlassung offen, ob das laufende Ermittlungsverfahren in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. 4.4 Der Beschwerdeführer bekräftigte in seiner Replik im Wesentlichen, ihn erwarte - nicht zuletzt aufgrund seiner Ethnie, seines familiären Hintergrunds und seiner politischen Aktivitäten - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung im gegen ihn laufenden Verfahren wegen Terrorpropaganda in den Sozialen Medien. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf die Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Soweit er die Intensität seiner Begegnungen mit den Sicherheitskräften anders einschätzt als die Vorinstanz, handelt es sich dabei um eine unterschiedliche materielle Würdigung. Ebenfalls nicht zu kritisieren ist die Schlussfolgerung des SEM, wonach sich den Akten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine konkreten Hinweise auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren entnehmen liessen: Entsprechende Beweismittel reichte der Beschwerdeführer erst mit seinem Rechtsmittel ein. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach keine Veranlassung. 5.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere die zweimalige Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten für die Polizei - nicht von ausreichender Intensität im asylrechtlichen Sinn waren. Den Akten sind ausserdem keine konkreten Anhaltspunkte für ein anhaltendes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer zu entnehmen. Diesbezüglich zentral erscheint, dass der Beschwerdeführer durch seine niederschwelli-gen Aktivitäten - insbesondere Demonstrationsteilnahmen - weder über ein politisches Profil noch über ein Netzwerk verfügt, das für die Sicher-heitskräfte von Interesse sein könnte. Der Beschwerdeführer wurde nach den beiden Mitnahmen durch die örtliche Polizei denn auch ohne Weiteres und ohne konkrete Zusicherungen gehen gelassen (vgl. SEM-act. A17 F70, F77 f. und F90). Den Eindruck, die Sicherheitsbehörden hätten kein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt, bestätigt auch der Umstand, dass er im Rahmen einer Personenkontrolle im Heimatort seiner Familie ohne jegliche Zwangsmassnahmen lediglich darauf hingewiesen wurde, er solle sich bei der Polizei in B._______ melden (vgl. SEM-act. A17 F48, F83, F86). Schliesslich hat der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, die Situation habe sich nach seinen Aufenthalten in C._______ und D._______ - während deren er keine Behelligungen aktenkundig machte - derart entspannt, dass er nach B._______ zurückgekehrt sei (vgl. SEM-act. A17 F48). Dass er nach seiner Rückkehr erneut den ihm bekannten Polizisten begegnete, bestätigt zwar deren Dienstort, belegt entgegen seiner Auffassung aber nicht ihr ungebrochenes Interesse an ihm, zumal er in diesem Zusammenhang keine ausreisebegründende Interaktion mit den Beamten schilderte, sondern lediglich eine entsprechende Vermutung äusserte (vgl. SEM-act. A17 F48 und F73). Insgesamt sind den Akten in diesem Zusammenhang demnach keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu entnehmen. 5.4 Das SEM hat das gegen den Beschwerdeführer laufende Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda in seiner Vernehmlassung sodann zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln - insbesondere dem Vorführbefehl zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) - nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Derzeit ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. dazu etwa auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2 m.w.H.). 5.5 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Nachteile im Sinn einer Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Er gab zwar zu Protokoll, seit der Ausreise seines Bruders, der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt, habe der Druck auf die Familie zugenommen (vgl. SEM-act. A17 F47). Er konkretisierte diesen angeblichen Druck aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene und führte seine Ausreise denn auch nicht auf die Probleme seines Bruders zurück. Im Gegenteil bejahte er, dass seine in der Türkei wohnhaften Familienmitglieder ein normales, friedliches Leben führen würden (vgl. SEM-act. A17 F26). Vor diesem Hintergrund und angesichts des bereits festgestellten sehr geringen politischen Profils des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme einer drohenden Reflexverfolgung im Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat. Die Durchsicht der (auch) vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten des Bruders (N [...]) ergibt ebenfalls keine entsprechenden Hinweise. 5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. zuletzt beispielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.). Bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, B._______, handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der nach bundesverwaltungsgerichtlicher Recht-sprechung von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das ReferenzurteilE-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Diese Provinz war auch nicht unmittelbar von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffen. 7.3.2 Der Wegweisungsvollzug des - gemäss Akten - jungen und gesunden Beschwerdeführers erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Der Beschwerdeführer hat den Erwägungen des SEM in seinem Rechtsmittel diesbezüglich nichts entgegengesetzt. Er hat in der Türkei ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Ausserdem hat er erst vor weniger als einem Jahr das Gymnasium abgeschlossen und es gibt keine Hinweise auf relevante medizinische Überstellungshindernisse (vgl. SEM-act. A17 F13-16, F21 ff. und F32). 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Verbesserung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 In derselben Zwischenverfügung des Instruktionsrichters wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den Stundenansatz für die nicht-anwaltliche Vertreterin ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1400.- (inkl. aller Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1400.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: