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E-3023/2025

E-3023/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Er wurde am 17. November 2023 eingehend zu seinen Asyl- gründen angehört und am 28. November 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ zu sein und seit seiner Kindheit in D._______ zu leben. Er sei aus der Türkei ausgereist, weil er befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert oder umgebracht zu werden. Er habe jedes Jahr am Gedenktag seines Onkels teilgenommen und sich seit 2008 für die HDP (Halkların Demokratik Partisi) engagiert, indem er an Demonstrationen und Newroz-Feiern teilge- nommen habe. Zudem habe er im Rahmen von Quartierkommissionstätig- keiten Familien in seinem Quartier besucht und versucht, Personen für die Partei zu gewinnen. Dabei sei er von Polizisten in Zivil beschattet und ein- mal angehalten und überprüft worden. Einmal habe ein Polizist ihm Ziga- rettenrauch ins Gesicht geblasen, ein anderes Mal sei er aufgrund seiner Nähe zur HDP beschimpft worden. Am (…) März 2023 sei er nachts auf dem Weg zu seiner Arbeit als (…)-Mitarbeiter für die Gemeinde von Poli- zisten in einem zivilen Fahrzeug angehalten, durchsucht, mit Handschellen gefesselt und mit dem Fahrzeug zu einem Baum gebracht worden, wovor er sich habe hinknien müssen. Die Polizisten hätten ihm gedroht, ihn zu töten und ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten und für sie als Spitzel tätig zu sein. Sie hätten ihm vorgeworfen, Angehörigen einer Ter- rororganisation – wohl die HDP – nahezustehen und über seine Familien- mitglieder Bescheid zu wissen. Nachdem er kooperiert habe, sei er freige- lassen worden. Er habe daraufhin beschlossen, auszureisen und sei über E._______ und F._______ nach Griechenland und von dort mit gefälschten Papieren in die Schweiz gelangt. Die beiden Polizisten, die ihn bedroht hät- ten, hätten ihn am (…) März 2023 und (…) April 2023 telefonisch kontak- tiert. Zudem habe die Polizei ihn nach seiner Ausreise zwei- oder dreimal telefonisch bei seinem Vater gesucht. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seines Asylgesuchs im Ver- laufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine türkische Identitätskarte im Original sowie folgende Dokumente zu den Akten:

E-3023/2025 Seite 3 - Open Source-Untersuchungsbericht (Araştırma Raporu) des Innenministeriums T.C. Içişkleri Bakanlığı) vom (…) April 2023; - Open Source-Untersuchungsbericht (Araştırma Raporu) der Polizei C._______ (emniyet müdürlüğü) vom (…) Mai 2023; - Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik kararı) der Staatsanwaltschaft C._______ (Cumhuriyet Başsavcilığı) vom (…) Mai 2023 ([…]); - Anweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhuriyet Başsavcilığı) vom (…) Mai 2023 ([…]); - UYAP (Ulusal Yargı Ağı Projesı)-Abfrage vom (…) Juni 2023; - Open Source-Untersuchungsbericht (Açık Kaynak Araştırma Raporu) des Gendar- meriekommandos G._______ (ilce jandarma komutanlığı) vom (…) Mai 2023; - Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik kararı) der Staatsanwaltschaft G._______ (Cumhuriyet Başsavcilığı) vom (…) Juni 2023 ([…]); - Vereinigungsbeschluss (Birleştirme kararı) der Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhuriyet Başsavcilığı) vom (…). Juli 2023 ([…] und […]); - Untersuchungsprotokoll (Araştırma tutanağı) der Polizei D._______ (emniyet müdürlüğü) vom (…) Juli 2023; - Überweisungsbericht (Fezleke) der Polizei D._______ (emniyet müdürlüğü) vom (…) Juli 2023; - Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş Karar) der 1. Friedensstrafrichterschaft D._______ (Sulh Ceza Hakimliği) vom (…) September 2023; - Richterlicher Vorführbefehl zur Einvernahme (Yakalama emri) der 1. Friedens- strafrichterschaft D._______ (Sulh Ceza Hakimliği) vom (…) November 2023 ([…]); - Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls zwecks Einvernahme (Yakalama Emri Talebi Ifade Alınmasına yönelik) der Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhu- riyet Başsavcilığı) vom (…) November 2023 ([…]); - Schreiben des Innenministeriums (T.C. Içişkleri Bakanlığı) vom (…) November 2023; - Anklageschrift (İddianame) der Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhuriyet Başsavcilığı) vom (…) Februar 2024 ([…]); - Schreiben der Polizei D._______ (emniyet müdürlüğü) vom (…) November 2023; - Social Media-Untersuchungsprotokoll (Sosyal Medya Araştırma Tutanağı), Absen- der unbekannt, vom (…) November 2023; - UYAP-Screenshot (ohne Namen); - Schreiben der Polizei D._______ an die Staatsanwaltschaft D._______ vom

16. Oktober 2023 ([…]); - Eingangsbeschluss (Tensip zaptı) des 8. Gerichts für leichtere Straftaten D._______ (Asliye Ceza Mahkemesi) vom (…) März 2024; - Anklageschrift (İddianame) der Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhuriyet Başsavcilığı) vom (…) März 2024 ([…]);

E-3023/2025 Seite 4 - Nüfus; - Schreiben der Polizei D._______ (emniyet müdürlüğü) vom (…) Oktober 2023 ([…]); - Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhuriyet Başsavcilığı) vom (…) Oktober 2023 ([…]); - Screenshot Ein- und Ausreisebewegung; - Screenshot UYAP H._______ (Name nicht ersichtlich, weitgehend unleserlich); - Screenshot E-Devlet; - Screenshot UYAP H._______ vom (…) April 2024; - Screenshot UYAP H._______ (Name nicht ersichtlich); - Schreiben der Staatsanwaltschaft (Cumhuriyet Başsavcilığı) vom (…) Februar 2024 ([…]); - USB-Stick mit drei Untersuchungsberichten; - Verhandlungsprotokoll (Duruşma tutanağı) des 2. Gerichts für schwere Straftaten D._______ (Ağir Ceza Mahkemesi) vom (…) Juni 2024; - Verhandlungsprotokoll (Duruşma tutanağı) des 8. Gerichts für leichtere Straftaten D._______ (Asliye Ceza Mahkemesi) vom (…) Mai 2024; - Untersuchungsprotokoll (Araştırma tutanağı), Absender unbekannt, vom (…) Juni 2024; - Open Source-Untersuchungsprotokoll (Açık Kaynak Araştırma Tutanağı), Absen- der unbekannt, vom (…) Februar 2023; - Telefongespräch und Forschungsbericht (Telefon Görüşme ve Araştırma Tuta- nağı), Absender unbekannt, vom (…) Juni 2024; - Anklageschrift (İddianame) der Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhuriyet Başsavcilığı) vom (…) November 2024 ([…]); - Begründetes Urteil – Vereinigungsbeschluss (Gerekçeli karar –Birleştirme) des

2. Gerichts für schwere Strafraten D._______ (Ağir Ceza Mahkemesi) vom (…) November 2024; - Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik kararı) der Staatsanwaltschaft I._______ (Cumhuriyet Başsavcilığı) vom (…) Mai 2024 ([…]); - Überweisungsbericht (Fezleke) der Polizei I._______ (emniyet müdürlüğü) vom (…) Juli 2023. B. Mit Verfügung vom 27. März 2025 – eröffnet am 28. März 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch die mandatierte

E-3023/2025 Seite 5 Rechtsvertreterin – am 28. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich auf- zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Auf- nahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ausserdem sei ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuord- nen. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: - Verschiedene Fotos der Verwandten des Beschwerdeführers; - Verschiedene Zeitungsartikel; - Lebenslauf seines Onkels I.A.; - Fotos der Todestagveranstaltung für seinen Onkel E.A.; - Fotos von politischen Aktivitäten in der Türkei; - Referenzschreiben der DBP D._______ vom 25. April 2025; - Verschiedene Social-Media-Einträge (2010-2021); - Bericht der DEM-Partei, Kommission für Recht und Menschenrechte vom 18. De- zember 2023; - Anzeige wegen gehackten Social-Media-Konto; - Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom 20. März 2023 ([…]); - Schreiben der Polizei D._______ (emniyet müdürlüğü) an die Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhuriyet Başsavcilığı) vom 7. März 2023; - Untersuchungsprotokoll (Araştırma tutanağı), Absender unbekannt, vom (…) Juni 2024; - Schreiben des Innenministeriums (T.C. Içişkleri Bakanlığı) vom (…) November 2023; - Verhandlungsprotokoll (Duruşma tutanağı) des 2. Gerichts für schwere Straftaten D._______ (Ağir Ceza Mahkemesi) vom (…) Juni 2024; - Übersicht der Staatsanwaltschaft D._______ vom 28. April 2025; - UYAP-Auszug; D. Der Eingang der Beschwerde wurde am 1. Mai 2025 bestätigt. E. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer einen USB-

E-3023/2025 Seite 6 Stick mit Bildmaterial zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nach.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-3023/2025 Seite 7

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.w.H.).

E. 5 Vorab ist festzustellen, dass für eine Rückweisung des Verfahrens wegen formeller Mängel respektive Verfahrenspflichtverletzungen kein Anlass be- steht. So wird in der Beschwerde am Rande gerügt, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens zahlreiche Beweis- mittel eingereicht, sei aber dazu nach einer ersten Anhörung im November 2023 nicht mehr angehört worden. Damit sei der Sachverhalt, der sich seit seiner Asylgesuchsstellung im Mai 2023 entwickelt habe, nicht berücksich- tigt worden. Das SEM habe ausserdem die Begründungspflicht verletzt, in- dem es die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig von zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhängen als einem Lebensabschnitt gewürdigt habe.

E-3023/2025 Seite 8 Die Vorgehensweise des SEM ist in keiner Weise zu beanstanden, zumal es sich in der angefochtenen Verfügung mit allen relevanten Vorbringen und Beweismitteln des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderge- setzt und diese gewürdigt hat. Es ist daher auch nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht verletzt sein sollte, zumal es dem Beschwerdefüh- rer offensichtlich möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Auf Beschwerdeebene wurden sodann keine wesentlichen ergänzenden Aus- führungen zum Sachverhalt gemacht, womit dieser insgesamt als rechts- genüglich erstellt erachtet werden kann. Dass der Beschwerdeführer in- haltlich zu einem anderen Ergebnis kommt als das SEM, betrifft sodann die materielle Würdigung des Sachverhalts auf welche nachfolgend einzuge- hen sein wird. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet; das diesbezügliche subeventualiter gestellte Rechtsbegehren ist abzuwei- sen.

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass es aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP durch Beschattungen und Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden gekommen sei. Es sei aber vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tätigkeiten, seiner nicht exponierten Stellung in der Partei sowie dem Umstand, dass es sich bei der HDP um eine legale Partei handle, nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aus- zugehen. Selbst unter Wahrannahme der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers in Bezug auf die geltend gemachte Mitnahme fehle es zudem an der nötigen Intensität. Ausserdem sei der Beschwerdeführer, nachdem er in die Spitzeltätigkeit eingewilligt habe, ohne weitere Auflagen freigelassen und danach lediglich zweimal telefonisch kontaktiert worden. Überdies habe er problemlos von D._______ nach E._______ sowie nach F._______ fliegen können, es seien vor seiner Ausreise keine strafrechtlichen Verfahren ge- gen ihn eröffnet worden und er sei nie in Haft gewesen, was ebenso gegen ein erhöhtes Interesse an seiner Person spreche. Aus seinen Ausführun- gen sei des Weiteren nicht ersichtlich, dass er gegen die fehlbaren Polizis- ten Anzeige erstattet habe, was vor dem Hintergrund seiner eigenen An- stellung als (…)-Mitarbeiter bei der Gemeinde und dem Umstand, dass auch sein Vater ein pensionierter Beamter sei, erstaunlich sei.

E-3023/2025 Seite 9 In Bezug auf die geltend gemachten gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren hielt das SEM fest, dass es unplausibel erscheine, dass weder der Be- schwerdeführer noch sein türkischer Anwalt dem angeblichen Irrtum, wo- nach die betreffenden Social-Media-Konten ohne sein Wissen und Mittun auf seinen Namen eröffnet worden seien, nachgegangen seien. Die Erklä- rung des Beschwerdeführers, die Polizei oder AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi)-Leute würden hinter dem Identitätsdiebstahl stecken, um Haft- gründe gegen ihn zu erwirken, sei ebenso wenig nachvollziehbar. Zudem seien sämtliche Strafuntersuchungen nach seiner Ausreise aus der Türkei eröffnet worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es sich nicht um seine Social-Media-Konten handle, seien wenig plausibel. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien sehr leicht fälsch- bar und einfach gegen Entgelt beschaffbar, so dass auf eine Prüfung auf objektive Fälschungsmerkmale verzichtet werde. Ohnehin könne die Frage angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offenblei- ben: Gemäss dessen Kriterien würden die geltend gemachten Strafverfah- ren des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufwei- sen. Ferner falle der Anteil an Verurteilungen in Bezug auf ATG- und Prä- sidentenbeleidigungsdelikten gering aus und der Strafrahmen werde nicht ausgeschöpft. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und ebenso wenig über ein politisch relevantes Profil verfüge, bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe verurteilt werde. Ebenfalls werde das Risiko, dass er bei der Rückkehr in die Türkei in Untersuchungshaft genommen werde, als gering eingeschätzt. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerde- führer erhobenen Vorwürfe könne sodann festgehalten werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos sei, zumal er in den sozialen Medien Bildmaterial von gewaltsamen Aktionen verbreite und diese somit gutzuheissen scheine. Es sei mithin nachvollziehbar und rechtsstaatlich legitim, dass ge- gen ihn aufgrund dessen ein strafrechtliches Verfahren gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) eröffnet wor- den sei. Dasselbe gelte für die zweifelsohne ehrverletzenden Einträge, die sich gegen den türkischen Staatspräsidenten richten würden und sich wohl kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit bewegen dürften. Hin- sichtlich des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Vorführbefehl sei festzuhalten, dass entgegen dessen Ausführungen Personen, die bei der Einreise wegen eines Vorführbefehls angehalten würden, zwar zwecks Einvernahme mitgenommen, danach aber wieder freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt würden. Schliesslich sei festzustellen, dass die Einträge des Beschwerdeführers auf Twitter und Facebook in engem zeit- lichem Zusammenhang mit seiner Ausreise und seiner

E-3023/2025 Seite 10 Asylgesuchsstellung in der Schweiz stünden, aus den Veröffentlichungen nicht der Eindruck eines politischen Aktivisten entstehe und diese auch nicht auf grosse Resonanz gestossen seien. Es sei mithin davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren bewusst im Hinblick auf seine Asylgesuchsstellung einge- leitet habe oder habe einleiten lassen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich; ausserdem nehme der Beschwerdeführer durch sein Verhalten offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Tür- kei allenfalls belangt zu werden. Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er sei zweimal anhand ei- ner Internetzeitung bei der Teilnahme von Demonstrationen identifiziert worden, sei anzumerken, dass das entsprechende Beweismittel über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfüge, sich einfach fälschen lasse und damit einen geringen Beweiswert aufweise. Ausserdem würden seine Aktivitäten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu begründen, zumal er sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe und damit nicht davon auszugehen sei, sein Verhalten in der Schweiz habe ein ernsthaftes Interesse der türkischen Behörden bewirkt.

E. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, er sei seit dem Jahre 2008 politisch für die HDP tätig und habe bis zu seiner Ausreise in D._______ gelebt, einer Provinz, welche bekannt für enorme Menschen- rechtsverletzungen durch den türkischen Staat sei. Er sei ab 2014 als Ge- meindemitarbeiter tätig gewesen, habe mit den Jugendgruppen der HDP zusammengearbeitet und an Demonstrationen und Veranstaltungen teilge- nommen. Ausserdem habe er im Rahmen der Parteiarbeit versucht, kurdi- sche Jugendliche von der islamistischen Organisation der Hizbullah fern- zuhalten. Durch diese Arbeit habe er erfahren, dass in D._______ eine Firma von Erdogan unterstützt werde und durch diese verschiedenen Ope- rationen gegen Kurden durchgeführt würden. Ausserdem sei er häufig mit Mitarbeitern der PKK in Kontakt gekommen. Auch seine Familie habe be- reits in den 80er-Jahren die kurdische Befreiungsbewegung unterstützt. Zwei seiner Onkel seien verhaftet und ins sogenannte Foltergefängnis in J._______ gebracht worden, wobei einer in die Schweiz geflüchtet sei und der andere sich aus Protest in Gefangenschaft angezündet habe und dabei ums Leben gekommen sei, was zu verschiedenen Widerstandsaktionen politischer Gefangener geführt habe. Entsprechend sei seine Familie in der kurdischen Bewegung bekannt und gelte als sogenannte «Wertefamilie». Fast alle Familienmitglieder seien wegen des Drucks durch den türkischen

E-3023/2025 Seite 11 Staat ins Ausland geflohen. Er selbst geniesse aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie des Engagements seiner Familie ein gewisses Ansehen in der kurdischen Bewegung. Er habe sodann das Vorbringe, er sei ent- führt, bedroht und zur Mitarbeit gezwungen worden, an der Anhörung sehr glaubwürdig und ausführlich geschildert. Die auch in seinem Fall zur An- wendung gelangte Zwangsanwerbung von Spitzeln sei im Übrigen, mit Ver- weis auf verschiedene Quellen, unter anderem dem Menschenrechtsver- ein IHD, eine wichtige Repressionsmethode gegen politische Gegner. Die erforderliche Intensität sei entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung durch den Vorfall durchaus erreicht und eine begründete Furcht liege vor. Zum Vorwurf, er habe legal in der Türkei herumreisen können sei festzu- stellen, dass er zunächst vorgetäuscht habe, mit den türkischen Sicher- heitsbehörden zusammenzuarbeiten, wodurch er vor Verlassen der Türkei nicht gesucht worden sei. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen sei er kein Amtsträger gewesen, sondern habe bloss für die Gemeindeverwal- tung gearbeitet. Es sei ferner nachvollziehbar, dass er mit seinem politi- schen Hintergrund nicht die Hilfe der türkischen Behörden habe in An- spruch nehmen wollen, zumal die willkürliche Gewaltanwendung von Be- amten nicht wirklich geahndet werde. Nicht nur seine Entführung, sondern auch die Bedrohung gegen seine Person sowie gegen seine Familie habe ihn zum Fluchtentschluss bewogen. Des Weiteren seien seine politischen Aktivitäten in den sozialen Medien an der Anhörung nicht korrekt wieder- gegeben worden, zumal er seit mehreren Jahren online aktiv und sein Konto mehrfach gehackt worden sei. In Bezug auf das gegen ihn hängige Strafverfahren sei festzuhalten, dass dieses bereits vor seiner Flucht aus der Türkei eingeleitet worden sei. Er habe ausserdem auf den Diebstahl seines Accounts mit einer Strafanzeige reagieren wollen, dies hätte aber ohnehin nichts gebracht. Der Inhalt seiner Veröffentlichungen seien denn auch nicht gewaltverherrlichend, sondern würden vielmehr die schweren Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zeigen. Die von ihm eingereich- ten Beweismittel seien Unterlagen des UYAP, welche nur als Kopien exis- tieren würden, so dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, die Doku- mente seien nicht fälschungssicher.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 6 ff. und E. 6.1 vorstehend) verwiesen werden, soweit sich nicht die folgenden Ergänzungen und

E-3023/2025 Seite 12 Hervorhebungen ergeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2975/2021 vom 24. Januar 2025 E. 9.1).

E. 7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Heimatstaat nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfügt. So gab er anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er habe sich seit 2008 «von Zeit zu Zeit» für die HDP engagiert. Dabei habe er anlässlich von Wahlen im Rahmen sogenannter Quartierkommissionstätig- keiten versucht, Menschen für die Partei zu gewinnen und habe an De- monstrationen und Newroz-Feiern teilgenommen, wie alle anderen Kurden auch (SEM-Akten […]-15/17 [nachfolgend act. A15/17] F84 ff.). Nach kon- stanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszuge- hen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-2698/2024 vom 15. April 2025 E. 7.1; D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom

30. Mai 2022 E. 6.1.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten und nicht weiter substantiierten Fotos von poli- tischen Aktivitäten in der Türkei sowie das Referenzschreiben der DEM- Partei, welches als reines Gefälligkeitsschreiben ohnehin keinen Beweis- wert aufweist, nichts zu ändern.

E. 7.3 In Bezug auf die geltend gemachten in der Türkei hängigen Ermitt- lungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Verbreitung von Terrorpropaganda aufgrund der Veröffentlichungen des Beschwerdefüh- rers in den sozialen Medien, teilt das Gericht die Einschätzung der Vor- instanz. Auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingereich- ten Beweismittel, die im Übrigen weder übersetzt noch in substantiierter Weise erläutert wurden, ist weiterhin davon auszugehen, dass es in keinem der gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren zu einer Verur- teilung gekommen ist. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen erscheint eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend als unwahrscheinlich. Dies trifft ebenso auf die Verfahren zu, in welchen eine Anklageschrift des zuständigen Ge- richts vorliegt. Derzeit ist deshalb offen, ob er (aus flüchtlingsrechtlich rele- vanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmitte- linstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in einem Bruchteil aller von den türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren eine Verurteilung oder gar einer Haftstrafe erfolgte. Sodann gibt es keine stichhaltigen

E-3023/2025 Seite 13 Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Verfahren betref- fend die genannten Delikte betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermitt- lungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder re- lativen Sinn zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des BVGer E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Auch die Einzelfallprüfung, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Pro- fil darstellten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 8.7.4), führt zu keinem anderen Ergebnis. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich na- turgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen und es liegt im Bereich des Möglichen, dass die Ermittlungsverfahren gegen den Be- schwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei wieder aufgenommen werden. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt und über kein exponiertes politisches Profil verfügt. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist da- her vorliegend zu verneinen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7).

E. 7.4 Gestützt auf die Akten ergibt sich auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, aus einer politisch aktiven Familie (einer sog. Wertefamilie) zu stam- men, wobei einer seiner Onkel in Haft gestorben sei. Er (der Beschwerde- führer) machte dabei aber nicht geltend, dass er vor seiner Ausreise wegen politischer Aktivitäten seines Onkels oder anderer Familienangehöriger in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei.

E. 7.5 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals zu bekräftigen und die Erwägungen des SEM zu wiederholen. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vor- getragen. Deshalb vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert in Frage zu stellen.

E-3023/2025 Seite 14

E. 7.6 Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Betrach- tungsweise des SEM an. Es besteht der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner in die Schweiz erfolgten Einreise eröffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufent- haltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Entsprechend vermag die Behauptung des Beschwerdeführers, die türki- sche Polizei oder Angehörige der AKP hätten auf seinen Namen lautende Social-Media-Konten eröffnet und auf diesen Beiträge gepostet, die zur Einleitung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geführt hätten, nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerde- ebene eingereichten Beweismittel (u.a. Fotos seiner Verwandten, Zei- tungsartikel, Screenshots verschiedener Einträge auf den sozialen Me- dien) nichts zu ändern.

E. 7.7 Schliesslich führen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in der Form von einigen weni- gen Posts in den sozialen Medien und seiner Teilnahme an politischen Ver- anstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora nicht zu einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei. Auch dieses Engagement ist als niederschwellig zu qualifizieren, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch diese exilpolitischen Aktivitäten das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte.

E. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-3023/2025 Seite 15 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-3023/2025 Seite 16

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______ – eine Region, welche im Übrigen vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr des Beschwer- deführers in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu er- achten.

E-3023/2025 Seite 17

E. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie vom SEM zu- treffend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer jung und kann in seiner Hei- mat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen (act. A15/17 F25 f.). Zudem verfügt er über eine gute Schul- und Ausbildung (act. A15/17 F18), war stets in der Lage, selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen sowie verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachzugehen (act. A15/17 F19 ff.) und war finanziell stets gut gestellt (act. A15/17 F23). Gesundheitliche Probleme, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, sind ebenso wenig ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer lediglich geltend machte, ab und zu an (…) und (…)problemen zu leiden, wobei er erstere in der Türkei mit Botox habe behandeln lassen (act. A15/17 F40 ff.). Insge- samt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder ge- sundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor- den.

E-3023/2025 Seite 18

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist – ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Entsprechend ist auch das Gesuch, die mandatierte Rechtsvertre- terin sei dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beizuord- nen, abzuweisen.

E. 11.3 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3023/2025 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung ei- ner amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3023/2025 Urteil vom 12. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Er wurde am 17. November 2023 eingehend zu seinen Asylgründen angehört und am 28. November 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ zu sein und seit seiner Kindheit in D._______ zu leben. Er sei aus der Türkei ausgereist, weil er befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert oder umgebracht zu werden. Er habe jedes Jahr am Gedenktag seines Onkels teilgenommen und sich seit 2008 für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) engagiert, indem er an Demonstrationen und Newroz-Feiern teilgenommen habe. Zudem habe er im Rahmen von Quartierkommissionstätigkeiten Familien in seinem Quartier besucht und versucht, Personen für die Partei zu gewinnen. Dabei sei er von Polizisten in Zivil beschattet und einmal angehalten und überprüft worden. Einmal habe ein Polizist ihm Zigarettenrauch ins Gesicht geblasen, ein anderes Mal sei er aufgrund seiner Nähe zur HDP beschimpft worden. Am (...) März 2023 sei er nachts auf dem Weg zu seiner Arbeit als (...)-Mitarbeiter für die Gemeinde von Polizisten in einem zivilen Fahrzeug angehalten, durchsucht, mit Handschellen gefesselt und mit dem Fahrzeug zu einem Baum gebracht worden, wovor er sich habe hinknien müssen. Die Polizisten hätten ihm gedroht, ihn zu töten und ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten und für sie als Spitzel tätig zu sein. Sie hätten ihm vorgeworfen, Angehörigen einer Terrororganisation - wohl die HDP - nahezustehen und über seine Familienmitglieder Bescheid zu wissen. Nachdem er kooperiert habe, sei er freigelassen worden. Er habe daraufhin beschlossen, auszureisen und sei über E._______ und F._______ nach Griechenland und von dort mit gefälschten Papieren in die Schweiz gelangt. Die beiden Polizisten, die ihn bedroht hätten, hätten ihn am (...) März 2023 und (...) April 2023 telefonisch kontaktiert. Zudem habe die Polizei ihn nach seiner Ausreise zwei- oder dreimal telefonisch bei seinem Vater gesucht. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seines Asylgesuchs im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine türkische Identitätskarte im Original sowie folgende Dokumente zu den Akten:

- Open Source-Untersuchungsbericht (Ara tirma Raporu) des Innenministeriums T.C. Içi kleri Bakanli i) vom (...) April 2023;

- Open Source-Untersuchungsbericht (Ara tirma Raporu) der Polizei C._______ (emniyet müdürlü ü) vom (...) Mai 2023;

- Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik karari) der Staatsanwaltschaft C._______ (Cumhuriyet Ba savcili i) vom (...) Mai 2023 ([...]);

- Anweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhuriyet Ba savcili i) vom (...) Mai 2023 ([...]);

- UYAP (Ulusal Yargi A i Projesi)-Abfrage vom (...) Juni 2023;

- Open Source-Untersuchungsbericht (Açik Kaynak Ara tirma Raporu) des Gendarmeriekommandos G._______ (ilce jandarma komutanli i) vom (...) Mai 2023;

- Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik karari) der Staatsanwaltschaft G._______ (Cumhuriyet Ba savcili i) vom (...) Juni 2023 ([...]);

- Vereinigungsbeschluss (Birle tirme karari) der Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhuriyet Ba savcili i) vom (...). Juli 2023 ([...] und [...]);

- Untersuchungsprotokoll (Ara tirma tutana i) der Polizei D._______ (emniyet müdürlü ü) vom (...) Juli 2023;

- Überweisungsbericht (Fezleke) der Polizei D._______ (emniyet müdürlü ü) vom (...) Juli 2023;

- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik Karar) der 1. Friedensstrafrichterschaft D._______ (Sulh Ceza Hakimli i) vom (...) September 2023;

- Richterlicher Vorführbefehl zur Einvernahme (Yakalama emri) der 1. Friedensstrafrichterschaft D._______ (Sulh Ceza Hakimli i) vom (...) November 2023 ([...]);

- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls zwecks Einvernahme (Yakalama Emri Talebi Ifade Alinmasina yönelik) der Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhuriyet Ba savcili i) vom (...) November 2023 ([...]);

- Schreiben des Innenministeriums (T.C. Içi kleri Bakanli i) vom (...) November 2023;

- Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhuriyet Ba savcili i) vom (...) Februar 2024 ([...]);

- Schreiben der Polizei D._______ (emniyet müdürlü ü) vom (...) November 2023;

- Social Media-Untersuchungsprotokoll (Sosyal Medya Ara tirma Tutana i), Absender unbekannt, vom (...) November 2023;

- UYAP-Screenshot (ohne Namen);

- Schreiben der Polizei D._______ an die Staatsanwaltschaft D._______ vom 16. Oktober 2023 ([...]);

- Eingangsbeschluss (Tensip zapti) des 8. Gerichts für leichtere Straftaten D._______ (Asliye Ceza Mahkemesi) vom (...) März 2024;

- Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhuriyet Ba savcili i) vom (...) März 2024 ([...]);

- Nüfus;

- Schreiben der Polizei D._______ (emniyet müdürlü ü) vom (...) Oktober 2023 ([...]);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhuriyet Ba savcili i) vom (...) Oktober 2023 ([...]);

- Screenshot Ein- und Ausreisebewegung;

- Screenshot UYAP H._______ (Name nicht ersichtlich, weitgehend unleserlich);

- Screenshot E-Devlet;

- Screenshot UYAP H._______ vom (...) April 2024;

- Screenshot UYAP H._______ (Name nicht ersichtlich);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft (Cumhuriyet Ba savcili i) vom (...) Februar 2024 ([...]);

- USB-Stick mit drei Untersuchungsberichten;

- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des 2. Gerichts für schwere Straftaten D._______ (A ir Ceza Mahkemesi) vom (...) Juni 2024;

- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des 8. Gerichts für leichtere Straftaten D._______ (Asliye Ceza Mahkemesi) vom (...) Mai 2024;

- Untersuchungsprotokoll (Ara tirma tutana i), Absender unbekannt, vom (...) Juni 2024;

- Open Source-Untersuchungsprotokoll (Açik Kaynak Ara tirma Tutana i), Absender unbekannt, vom (...) Februar 2023;

- Telefongespräch und Forschungsbericht (Telefon Görü me ve Ara tirma Tutana i), Absender unbekannt, vom (...) Juni 2024;

- Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhuriyet Ba savcili i) vom (...) November 2024 ([...]);

- Begründetes Urteil - Vereinigungsbeschluss (Gerekçeli karar -Birle tirme) des 2. Gerichts für schwere Strafraten D._______ (A ir Ceza Mahkemesi) vom (...) November 2024;

- Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik karari) der Staatsanwaltschaft I._______ (Cumhuriyet Ba savcili i) vom (...) Mai 2024 ([...]);

- Überweisungsbericht (Fezleke) der Polizei I._______ (emniyet müdürlü ü) vom (...) Juli 2023. B. Mit Verfügung vom 27. März 2025 - eröffnet am 28. März 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch die mandatierte Rechtsvertreterin - am 28. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ausserdem sei ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht:

- Verschiedene Fotos der Verwandten des Beschwerdeführers;

- Verschiedene Zeitungsartikel;

- Lebenslauf seines Onkels I.A.;

- Fotos der Todestagveranstaltung für seinen Onkel E.A.;

- Fotos von politischen Aktivitäten in der Türkei;

- Referenzschreiben der DBP D._______ vom 25. April 2025;

- Verschiedene Social-Media-Einträge (2010-2021);

- Bericht der DEM-Partei, Kommission für Recht und Menschenrechte vom 18. Dezember 2023;

- Anzeige wegen gehackten Social-Media-Konto;

- Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom 20. März 2023 ([...]);

- Schreiben der Polizei D._______ (emniyet müdürlü ü) an die Staatsanwaltschaft D._______ (Cumhuriyet Ba savcili i) vom 7. März 2023;

- Untersuchungsprotokoll (Ara tirma tutana i), Absender unbekannt, vom (...) Juni 2024;

- Schreiben des Innenministeriums (T.C. Içi kleri Bakanli i) vom (...) November 2023;

- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des 2. Gerichts für schwere Straftaten D._______ (A ir Ceza Mahkemesi) vom (...) Juni 2024;

- Übersicht der Staatsanwaltschaft D._______ vom 28. April 2025;

- UYAP-Auszug; D. Der Eingang der Beschwerde wurde am 1. Mai 2025 bestätigt. E. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit Bildmaterial zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.w.H.).

5. Vorab ist festzustellen, dass für eine Rückweisung des Verfahrens wegen formeller Mängel respektive Verfahrenspflichtverletzungen kein Anlass besteht. So wird in der Beschwerde am Rande gerügt, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens zahlreiche Beweismittel eingereicht, sei aber dazu nach einer ersten Anhörung im November 2023 nicht mehr angehört worden. Damit sei der Sachverhalt, der sich seit seiner Asylgesuchsstellung im Mai 2023 entwickelt habe, nicht berücksichtigt worden. Das SEM habe ausserdem die Begründungspflicht verletzt, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig von zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhängen als einem Lebensabschnitt gewürdigt habe. Die Vorgehensweise des SEM ist in keiner Weise zu beanstanden, zumal es sich in der angefochtenen Verfügung mit allen relevanten Vorbringen und Beweismitteln des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und diese gewürdigt hat. Es ist daher auch nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht verletzt sein sollte, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Auf Beschwerdeebene wurden sodann keine wesentlichen ergänzenden Ausführungen zum Sachverhalt gemacht, womit dieser insgesamt als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann. Dass der Beschwerdeführer inhaltlich zu einem anderen Ergebnis kommt als das SEM, betrifft sodann die materielle Würdigung des Sachverhalts auf welche nachfolgend einzugehen sein wird. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet; das diesbezügliche subeventualiter gestellte Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass es aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP durch Beschattungen und Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden gekommen sei. Es sei aber vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tätigkeiten, seiner nicht exponierten Stellung in der Partei sowie dem Umstand, dass es sich bei der HDP um eine legale Partei handle, nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Selbst unter Wahrannahme der Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Mitnahme fehle es zudem an der nötigen Intensität. Ausserdem sei der Beschwerdeführer, nachdem er in die Spitzeltätigkeit eingewilligt habe, ohne weitere Auflagen freigelassen und danach lediglich zweimal telefonisch kontaktiert worden. Überdies habe er problemlos von D._______ nach E._______ sowie nach F._______ fliegen können, es seien vor seiner Ausreise keine strafrechtlichen Verfahren gegen ihn eröffnet worden und er sei nie in Haft gewesen, was ebenso gegen ein erhöhtes Interesse an seiner Person spreche. Aus seinen Ausführungen sei des Weiteren nicht ersichtlich, dass er gegen die fehlbaren Polizisten Anzeige erstattet habe, was vor dem Hintergrund seiner eigenen Anstellung als (...)-Mitarbeiter bei der Gemeinde und dem Umstand, dass auch sein Vater ein pensionierter Beamter sei, erstaunlich sei. In Bezug auf die geltend gemachten gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren hielt das SEM fest, dass es unplausibel erscheine, dass weder der Beschwerdeführer noch sein türkischer Anwalt dem angeblichen Irrtum, wonach die betreffenden Social-Media-Konten ohne sein Wissen und Mittun auf seinen Namen eröffnet worden seien, nachgegangen seien. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Polizei oder AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi)-Leute würden hinter dem Identitätsdiebstahl stecken, um Haftgründe gegen ihn zu erwirken, sei ebenso wenig nachvollziehbar. Zudem seien sämtliche Strafuntersuchungen nach seiner Ausreise aus der Türkei eröffnet worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es sich nicht um seine Social-Media-Konten handle, seien wenig plausibel. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien sehr leicht fälschbar und einfach gegen Entgelt beschaffbar, so dass auf eine Prüfung auf objektive Fälschungsmerkmale verzichtet werde. Ohnehin könne die Frage angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offenbleiben: Gemäss dessen Kriterien würden die geltend gemachten Strafverfahren des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen. Ferner falle der Anteil an Verurteilungen in Bezug auf ATG- und Präsidentenbeleidigungsdelikten gering aus und der Strafrahmen werde nicht ausgeschöpft. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und ebenso wenig über ein politisch relevantes Profil verfüge, bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Ebenfalls werde das Risiko, dass er bei der Rückkehr in die Türkei in Untersuchungshaft genommen werde, als gering eingeschätzt. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe könne sodann festgehalten werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos sei, zumal er in den sozialen Medien Bildmaterial von gewaltsamen Aktionen verbreite und diese somit gutzuheissen scheine. Es sei mithin nachvollziehbar und rechtsstaatlich legitim, dass gegen ihn aufgrund dessen ein strafrechtliches Verfahren gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) eröffnet worden sei. Dasselbe gelte für die zweifelsohne ehrverletzenden Einträge, die sich gegen den türkischen Staatspräsidenten richten würden und sich wohl kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit bewegen dürften. Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Vorführbefehl sei festzuhalten, dass entgegen dessen Ausführungen Personen, die bei der Einreise wegen eines Vorführbefehls angehalten würden, zwar zwecks Einvernahme mitgenommen, danach aber wieder freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt würden. Schliesslich sei festzustellen, dass die Einträge des Beschwerdeführers auf Twitter und Facebook in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise und seiner Asylgesuchsstellung in der Schweiz stünden, aus den Veröffentlichungen nicht der Eindruck eines politischen Aktivisten entstehe und diese auch nicht auf grosse Resonanz gestossen seien. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren bewusst im Hinblick auf seine Asylgesuchsstellung eingeleitet habe oder habe einleiten lassen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich; ausserdem nehme der Beschwerdeführer durch sein Verhalten offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls belangt zu werden. Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er sei zweimal anhand einer Internetzeitung bei der Teilnahme von Demonstrationen identifiziert worden, sei anzumerken, dass das entsprechende Beweismittel über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfüge, sich einfach fälschen lasse und damit einen geringen Beweiswert aufweise. Ausserdem würden seine Aktivitäten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu begründen, zumal er sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe und damit nicht davon auszugehen sei, sein Verhalten in der Schweiz habe ein ernsthaftes Interesse der türkischen Behörden bewirkt. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, er sei seit dem Jahre 2008 politisch für die HDP tätig und habe bis zu seiner Ausreise in D._______ gelebt, einer Provinz, welche bekannt für enorme Menschenrechtsverletzungen durch den türkischen Staat sei. Er sei ab 2014 als Gemeindemitarbeiter tätig gewesen, habe mit den Jugendgruppen der HDP zusammengearbeitet und an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. Ausserdem habe er im Rahmen der Parteiarbeit versucht, kurdische Jugendliche von der islamistischen Organisation der Hizbullah fernzuhalten. Durch diese Arbeit habe er erfahren, dass in D._______ eine Firma von Erdogan unterstützt werde und durch diese verschiedenen Operationen gegen Kurden durchgeführt würden. Ausserdem sei er häufig mit Mitarbeitern der PKK in Kontakt gekommen. Auch seine Familie habe bereits in den 80er-Jahren die kurdische Befreiungsbewegung unterstützt. Zwei seiner Onkel seien verhaftet und ins sogenannte Foltergefängnis in J._______ gebracht worden, wobei einer in die Schweiz geflüchtet sei und der andere sich aus Protest in Gefangenschaft angezündet habe und dabei ums Leben gekommen sei, was zu verschiedenen Widerstandsaktionen politischer Gefangener geführt habe. Entsprechend sei seine Familie in der kurdischen Bewegung bekannt und gelte als sogenannte «Wertefamilie». Fast alle Familienmitglieder seien wegen des Drucks durch den türkischen Staat ins Ausland geflohen. Er selbst geniesse aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie des Engagements seiner Familie ein gewisses Ansehen in der kurdischen Bewegung. Er habe sodann das Vorbringe, er sei entführt, bedroht und zur Mitarbeit gezwungen worden, an der Anhörung sehr glaubwürdig und ausführlich geschildert. Die auch in seinem Fall zur Anwendung gelangte Zwangsanwerbung von Spitzeln sei im Übrigen, mit Verweis auf verschiedene Quellen, unter anderem dem Menschenrechtsverein IHD, eine wichtige Repressionsmethode gegen politische Gegner. Die erforderliche Intensität sei entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung durch den Vorfall durchaus erreicht und eine begründete Furcht liege vor. Zum Vorwurf, er habe legal in der Türkei herumreisen können sei festzustellen, dass er zunächst vorgetäuscht habe, mit den türkischen Sicherheitsbehörden zusammenzuarbeiten, wodurch er vor Verlassen der Türkei nicht gesucht worden sei. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen sei er kein Amtsträger gewesen, sondern habe bloss für die Gemeindeverwaltung gearbeitet. Es sei ferner nachvollziehbar, dass er mit seinem politischen Hintergrund nicht die Hilfe der türkischen Behörden habe in Anspruch nehmen wollen, zumal die willkürliche Gewaltanwendung von Beamten nicht wirklich geahndet werde. Nicht nur seine Entführung, sondern auch die Bedrohung gegen seine Person sowie gegen seine Familie habe ihn zum Fluchtentschluss bewogen. Des Weiteren seien seine politischen Aktivitäten in den sozialen Medien an der Anhörung nicht korrekt wiedergegeben worden, zumal er seit mehreren Jahren online aktiv und sein Konto mehrfach gehackt worden sei. In Bezug auf das gegen ihn hängige Strafverfahren sei festzuhalten, dass dieses bereits vor seiner Flucht aus der Türkei eingeleitet worden sei. Er habe ausserdem auf den Diebstahl seines Accounts mit einer Strafanzeige reagieren wollen, dies hätte aber ohnehin nichts gebracht. Der Inhalt seiner Veröffentlichungen seien denn auch nicht gewaltverherrlichend, sondern würden vielmehr die schweren Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zeigen. Die von ihm eingereichten Beweismittel seien Unterlagen des UYAP, welche nur als Kopien existieren würden, so dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, die Dokumente seien nicht fälschungssicher. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 6 ff. und E. 6.1 vorstehend) verwiesen werden, soweit sich nicht die folgenden Ergänzungen und Hervorhebungen ergeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2975/2021 vom 24. Januar 2025 E. 9.1). 7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Heimatstaat nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfügt. So gab er anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er habe sich seit 2008 «von Zeit zu Zeit» für die HDP engagiert. Dabei habe er anlässlich von Wahlen im Rahmen sogenannter Quartierkommissionstätigkeiten versucht, Menschen für die Partei zu gewinnen und habe an Demonstrationen und Newroz-Feiern teilgenommen, wie alle anderen Kurden auch (SEM-Akten [...]-15/17 [nachfolgend act. A15/17] F84 ff.). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-2698/2024 vom 15. April 2025 E. 7.1; D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten und nicht weiter substantiierten Fotos von politischen Aktivitäten in der Türkei sowie das Referenzschreiben der DEM-Partei, welches als reines Gefälligkeitsschreiben ohnehin keinen Beweiswert aufweist, nichts zu ändern. 7.3 In Bezug auf die geltend gemachten in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Verbreitung von Terrorpropaganda aufgrund der Veröffentlichungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, teilt das Gericht die Einschätzung der Vor-instanz. Auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel, die im Übrigen weder übersetzt noch in substantiierter Weise erläutert wurden, ist weiterhin davon auszugehen, dass es in keinem der gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren zu einer Verurteilung gekommen ist. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen erscheint eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend als unwahrscheinlich. Dies trifft ebenso auf die Verfahren zu, in welchen eine Anklageschrift des zuständigen Gerichts vorliegt. Derzeit ist deshalb offen, ob er (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in einem Bruchteil aller von den türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren eine Verurteilung oder gar einer Haftstrafe erfolgte. Sodann gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Verfahren betreffend die genannten Delikte betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des BVGer E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Auch die Einzelfallprüfung, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4), führt zu keinem anderen Ergebnis. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen und es liegt im Bereich des Möglichen, dass die Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei wieder aufgenommen werden. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt und über kein exponiertes politisches Profil verfügt. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher vorliegend zu verneinen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7). 7.4 Gestützt auf die Akten ergibt sich auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, aus einer politisch aktiven Familie (einer sog. Wertefamilie) zu stammen, wobei einer seiner Onkel in Haft gestorben sei. Er (der Beschwerdeführer) machte dabei aber nicht geltend, dass er vor seiner Ausreise wegen politischer Aktivitäten seines Onkels oder anderer Familienangehöriger in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei. 7.5 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals zu bekräftigen und die Erwägungen des SEM zu wiederholen. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen. Deshalb vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert in Frage zu stellen. 7.6 Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Betrachtungsweise des SEM an. Es besteht der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner in die Schweiz erfolgten Einreise eröffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Entsprechend vermag die Behauptung des Beschwerdeführers, die türkische Polizei oder Angehörige der AKP hätten auf seinen Namen lautende Social-Media-Konten eröffnet und auf diesen Beiträge gepostet, die zur Einleitung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geführt hätten, nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (u.a. Fotos seiner Verwandten, Zeitungsartikel, Screenshots verschiedener Einträge auf den sozialen Medien) nichts zu ändern. 7.7 Schliesslich führen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in der Form von einigen wenigen Posts in den sozialen Medien und seiner Teilnahme an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora nicht zu einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei. Auch dieses Engagement ist als niederschwellig zu qualifizieren, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch diese exilpolitischen Aktivitäten das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______ - eine Region, welche im Übrigen vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer jung und kann in seiner Heimat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen (act. A15/17 F25 f.). Zudem verfügt er über eine gute Schul- und Ausbildung (act. A15/17 F18), war stets in der Lage, selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen sowie verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachzugehen (act. A15/17 F19 ff.) und war finanziell stets gut gestellt (act. A15/17 F23). Gesundheitliche Probleme, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, sind ebenso wenig ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer lediglich geltend machte, ab und zu an (...) und (...)problemen zu leiden, wobei er erstere in der Türkei mit Botox habe behandeln lassen (act. A15/17 F40 ff.). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Entsprechend ist auch das Gesuch, die mandatierte Rechtsvertreterin sei dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, abzuweisen. 11.3 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: