Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – alle ethnische Kurden alevitischen Glaubens mit türkischer Staatsangehörigkeit – ersuchten von Kroatien herkommend am 21. Februar 2019 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 4. April 2019 trat das SEM aufgrund der staatsvertrag- lichen Zuständigkeit Kroatiens nicht auf die Asylgesuche ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1939/2019 vom 1. Mai 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Wiedererwägungsge- such vom 15. Juni 2019 wurde vom SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2019 abgewiesen. Mit Urteil D-3885/2019 vom 25. Februar 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das dagegen erhobene Beschwerdeverfahren infolge der vom SEM zwischenzeitlich erfolgten Aufnahme des nationalen Asylverfahrens als gegenstandslos ab. C. Am 14. März 2019 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 23. Juli 2020 beziehungsweise am 28. Juli 2020 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei seit 1998/99 für die türkische Partei Halkların Demokratik Partisi (HDP; De- mokratische Partei der Völker) aktiv gewesen und unter anderem mehr- mals von Unbekannten entführt und misshandelt worden. Weiter seien sie aufgrund ihres Glaubens und ihrer Herkunft Diskriminierungen ausgesetzt; der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen (vgl. Sachverhalt im Urteil des BVGer D-5655/2020 vom 17. November 2021). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine am 12. November 2020 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5655/2020 vom 17. November 2021 ab.
D-1554/2022 Seite 3 D. Nur zwei Monate später, am 18. Januar 2022, gelangten die Beschwerde- führenden mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe ans SEM, die als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 sowie die familiäre und länderspezifische Situation der Beschwerdeführenden habe sich massgebend verändert. Seit Dezem- ber 2021 seien die türkischen Behörden massiv gegen die HDP vorgegan- gen, namentlich in der Region Izmir, wo nach Protesten hunderte HDP- Mitglieder festgenommen worden seien – er sei ein aktives HDP-Mitglied, wobei kein prominentes Profil erforderlich sei, um eine Haftstrafe zu be- gründen. Zudem habe er auf seinem Twitter-Account politische Beiträge zur Unterstützung der HDP geteilt, weshalb ihm bei einer Rückkehr flücht- lingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Weiter leide der Beschwerdeführer 1 nebst der bereits im Vorverfahren be- kannten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seit Juli 2020 an ei- ner chronischen Hepatitis-B Infektion und einer Leberfibrose, wobei er auf eine konsequente Therapie angewiesen sei. Bei allfälligen Misshandlun- gen oder einer längeren Gefängnisstrafe, die er im länderspezifischen Kon- text zu vergegenwärtigen habe, bestehe das Risiko einer massiven Le- bensdauerverkürzung. Als ethnischer Kurde sei er einer direkten Diskrimi- nierung und Benachteiligung im türkischen Gesundheitssystem ausge- setzt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im vor- liegenden Verfahren nebst verschiedenen Quellen zur aktuellen Situation in der Türkei einen ärztlichen Diagnosebericht vom 20. Dezember 2021 be- treffend chronische Hepatitis-B Infektion und Leberfibrose sowie den Link zum Twitter-Konto des Beschwerdeführers 1 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. März 2022 – eröffnet am 4. März 2022 – lehnte das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 4. April 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
D-1554/2022 Seite 4 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel- lung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie sube- ventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der Vorinstanz. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2022 stellte die zuständige Instrukti- onsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. I. Mit Replik vom 31. Mai 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in globo als Mehrfachgesuch geprüft, obschon es den eingereichten ärztlichen Bericht betreffend Hepatitis-B als wiedererwägungsrechtlichen Aspekt qualifizierte. Diese Unterscheidung ist nicht erheblich, zumal im Rahmen eines Mehr- fachgesuchs der Wegweisungsvollzug ohnehin erneut geprüft werden muss, wenn die zugrunde liegende Einschätzung zum Zeitpunkt des Ent- scheids über das Mehrfachgesuch nicht länger zutreffend ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.1). Hingegen wäre das Twitter-Konto, das zum Urteilszeit- punkt (seit März 2021) bereits existierte – zumindest betreffend die Bei- träge vor Ergehen des Urteils am 17. November 2021 – revisionsrechtlich zu qualifizieren. Da den Beschwerdeführenden aus der inhaltlichen Prü- fung der teilweise revisionsrechtlichen Aspekte ihrer Vorbringen, die nun ebenso auf Beschwerdeebene einer Prüfung unterzogen werden, keine Nachteile erwachsen sind, ist nicht weiter auf die rechtliche Qualifikation ihrer Vorbringen einzugehen. Das Vorbringen bezüglich Diskriminierung im Gesundheitssystem wurde bereits im ordentlichen Verfahren geprüft, weshalb das SEM zu Recht we- gen funktionaler Unzuständigkeit nicht darauf eingetreten ist.
E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
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E. 4.1 Insofern die Beschwerdeführenden im Sinne eines Eventualantrages vorbringen, der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig abgeklärt, da das SEM die fehlende Flüchtlingseigenschaft mit der fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers 1 begründe, vermengen sie die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (insbesondere betreffend das exilpoliti- sche Engagement des Beschwerdeführers 1) sowie das Recht auf Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, die die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
E. 4.2 Hingegen wandten die Beschwerdeführenden zu Recht ein, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich nicht zum Twitter- Konto des Beschwerdeführers 1 geäussert habe. Das SEM war fälschli- cherweise davon ausgegangen, es handle sich um einen ungültigen Twit- ter-Link, was denn auch im Rahmen der Vernehmlassung eingestanden wurde. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde- führenden mit dem Einreichen eines Twitter-Links – ohne Auszüge oder allfälligen Übersetzungen – ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt haben, zu- mal sie vom SEM auch nicht auf einen Mangel hingewiesen worden waren. Damit ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Nach- dem das SEM aber in seiner Vernehmlassung die Inhalte dieser Beiträge geprüft und sich zu den exilpolitischen online Aktivitäten des Beschwerde- führers 1 entsprechend geäussert hat, kann dieser Verfahrensmangel als geheilt gelten (vgl. Urteil des BVGer D-3775/2018 vom 3. März 2020 E. 3.2).
E. 4.3 Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 hat das SEM ge- nügend gewürdigt. Es hat den eingereichten medizinischen Bericht vom
20. Dezember 2021 im Sachverhalt aufgenommen und hinreichend auf entsprechende Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis-B in der Türkei, insbesondere in verschiedenen Spitälern, verwiesen. Es wäre den Be- schwerdeführenden jederzeit freigestanden – dies obliegt ihnen auch auf- grund ihrer Mitwirkungspflicht – zusätzliche Berichte und Ausführungen be- treffend die nötigen Therapien nachzureichen.
E. 4.4 Somit erweisen sich die formellen Rügen im Urteilszeitpunkt als unbe- gründet beziehungsweise geheilt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, das Bundesverwaltungsgericht sei bereits im Urteil D-5655/2020 davon ausgegangen, es handle sich beim Beschwerdeführer 1 um einen Wahl- helfer oder höchstens ein einfaches HDP-Mitglied. Aufgrund seiner fehlen- den Exponiertheit und begrenzten politischen Stellung entfalte seine Tätig- keit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Ohne dies zu belegen oder weiter auszuführen, würden die Beschwerdeführenden nunmehr auf Festnahmen von hunderten HDP-Mitgliedern verweisen. Seine subjektive Furcht könne zwar gerade nach den behaupteten Protesten vor Ort nachvollzogen wer- den. Dennoch vermöge im Lichte des bisherigen politischen und exilpoliti- schen HDP-Engagements des Beschwerdeführers 1 und des Umstands, dass er während des besagten Protests gar nicht in Izmir gewesen sei, sein Profil gesamthaft betrachtet weiterhin keine objektiv begründete Verfol- gungsfurcht zu begründen. Weiter hätten die Beschwerdeführenden bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht, der Beschwerdeführer 1 werde als Kurde alevitischen Glau- bens im türkischen Gesundheitssystem benachteiligt. Es handle sich dabei um ein wiederholt gemachtes Vorbringen, ohne dass er dazu konkret nach- vollziehbar auf eine mutmassliche Änderung in der Türkei hinweisen oder
D-1554/2022 Seite 8 sogar eine solche belegen könne. Der eingereichte Bericht des kanadi- schen Refugee Boards sowie ein Artikel betreffend einen Einzelfall seien vor dem Urteil D-5655/2020 des Bundesverwaltungsgerichts entstanden, weshalb diese im vorliegenden Verfahren aufgrund funktionaler Unzustän- digkeit nicht geprüft würden. Schliesslich sei sein Vorbringen bezüglich exilpolitische Tätigkeiten auf Twitter nicht gehörig begründet. Denn das Twitter-Konto des Beschwerde- führers 1 liesse sich nicht aufrufen; in seiner Papiereingabe sei dieses von seinem Textprogramm auch nicht als Link formatiert worden. Das SEM könne deshalb das Twitter-Konto nicht überprüfen. Ohnehin hätte er sei- nem Konto im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht in Verfahren nach Art. 111c AsylG einen Papierausdruck beilegen, wesentliche Inhalte bezeichnen und insbesondere eine Übersetzung einreichen müssen. So- mit habe sich das SEM kein Bild von seinen Unterstützungsaktivitäten zu- gunsten der HDP machen beziehungsweise überhaupt deren flüchtlings- rechtlich relevante Tragweite einschätzen können.
E. 6.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Sicherheitslage der kurdischen Bevölkerung in der Türkei habe sich in den letzten Jahren drastisch ver- schlechtert. Es sei nebst den Verurteilungen von Hunderten von HDP-Mit- gliedern auch eine Verbotsklage gegen die HDP am türkischen Verfas- sungsgericht hängig, womit jedes HDP-Mitglied potentiell eine Zielscheibe des Staates sei. Eine HDP-Mitgliedschaft könne auch aufgrund der PKK- Verbindungen der HDP bereits zu einer Verhaftung unter der Anklage «Un- terstützung einer terroristischen Organisation» führen; das Strafmass be- treffe bis zu zehn Jahre. Als dokumentiertes und aktives HDP-Mitglied so- wie Unterstützer in seinem Heimatstaat und im Exil sei der Beschwerde- führer 1 im Fokus der türkischen Behörden, wobei kein politisch prominen- tes Profil erforderlich sei, um eine Haftstrafe zu begründen. Diesbezüglich wurde auf aktuelle Entwicklungen betreffend die HDP hingewiesen (An- griffe auf die HDP-Büros in Izmir und Istanbul sowie die Gefangennahme Hunderter HDP-Anhänger). Unerheblich sei, ob sich der Beschwerdefüh- rer 1 zum fraglichen Zeitpunkt in Izmir aufgehalten habe oder nicht. Als kur- disches HDP-Mitglied, das im Ausland geweilt habe, erfülle er ein asylrele- vantes Verfolgungsprofil. Der Beschwerdeführer 1 sei auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv, hauptsächlich in den sozialen Medien. Dies stelle ein enormes Risiko für ihn dar, zumal das Teilen und Liken von Beiträgen in der Türkei bereits zu einer willkürlichen Strafverfolgung führen könne. Er könne auch aus politischen Gründen nicht von einem fairen Verfahren aus-
D-1554/2022 Seite 9 gehen. Eine Haftstrafe sei objektiv wahrscheinlich und stelle ein asylrele- vantes Risiko dar. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er den Link seines Twitter-Kontos korrekt mitgeteilt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 habe sich markant ver- schlechtert (eine chronische Hepatitis-B Infektion und eine Leberfibrose, die sich in eine manifeste Leberzirrhose entwickelt habe sowie psychische Probleme). Angehörige der kurdischen Ethnie würden im türkischen Gesundheitssys- tem systematisch diskriminiert und benachteiligt, wobei sprachliche Schwierigkeiten (Türkisch/Kurdisch) zu falschen Behandlungen führen würden. Der Beschwerdeführer 1 sei auf eine konstante und korrekte Be- handlung angewiesen, etwaige Fehler seien lebensgefährlich. Aktuell hät- ten inhaftierte HDP-Mitglieder keinen Zugang zur medizinischen Behand- lung. Gemäss Medienberichten seien hunderte kurdische Inhaftierte ums Leben gekommen, weil die erforderlichen Behandlungen verweigert wor- den oder verspätet erfolgt seien. Er müsse aufgrund seiner früheren HDP- Tätigkeit sowie seinen exilpolitischen Aktivitäten mit Inhaftierung und ent- sprechenden negativen Konsequenzen für seine Gesundheit rechnen.
E. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es habe nun auf das Twitter-Konto des Beschwerdeführers 1 zugreifen können, jedoch seien die Inhalte für unangemeldete Benutzer auf Twitter nicht uneingeschränkt zu- gänglich. Der Twitterauszug (Anm. des Gerichts: der vom Gericht und nicht den Beschwerdeführenden dem SEM zur Vernehmlassung mitgereicht wurde) decke fünf Beiträge/Posts ab. Entgegen der Mahnung in der ange- fochtenen Verfügung sei keine Übersetzung mitgeliefert worden, was grundsätzlich Sache der Beschwerdeführenden sei. Das SEM habe die drei längeren Beiträge mittels Google-Übersetzung anonymisiert übersetzt. Dies führe zu bedingt verständlichen Resultaten: Ein Post zeige ein Bild eines zu Tode Gefolterten im (…)-Gefängnis, ein anderer Post spreche von Wärtern desselben Gefängnisses, die eine Person in den Selbstmord ge- trieben hätten. Ein anderer Beitrag thematisiere wiederholt Folter im Ge- fängnis (…). Zusammen mit dem bisher festgehaltenen tiefen Risikoprofil des Beschwerdeführers sei auch die aufgezeigte Aktivität auf Twitter weder durch ihren Inhalt noch Umfang als derart erheblich zu bezeichnen, dass bei einer Rückkehr ein Risiko einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung beste- hen würde. Zwar kritisiere er durch seine die HDP unterstützenden Posts die Behandlung von bestimmten Personen in Gefängnissen, was eine Kri- tik der Behörden darstelle. Jedoch sei der Umfang und der Inhalt der Posts
D-1554/2022 Seite 10 nicht dazu geeignet, zwingendermassen das Interesse der Behörden und eine Strafverfolgung nach sich zu ziehen. Dabei mache er auch nicht gel- tend, es seien wegen seines Twitter-Kontos bereits strafrechtliche Mass- nahmen gegen ihn ergriffen worden.
E. 6.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden fest, die Vorinstanz habe ausschliesslich die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdefüh- rers 1 auf Twitter thematisiert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie mit den übrigen Ausführungen einverstanden sei. Es könne ihm nicht angelas- tet werden, dass die Vorinstanz das Twitter-Konto nicht auf Anhieb gefun- den habe. Zudem anerkenne das SEM, dass auf einem sozialen Netzwerk öffentlich – und zumindest eingeschränkt – zugänglich sei, dass er die Be- hörden kritisiert habe und mit seinen Posts die HDP-Partei unterstütze. Durch die Öffentlichkeit der Posts drohe jederzeit eine Strafverfolgung und eine Inhaftierung, was angesichts seines kritischen Gesundheitszustands einem Todesurteil gleichkomme; die Entscheidung der Behörden, welche Posts als regimekritisch eingestuft würden, sei oft willkürlich. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um regimekritische Posts handle, könne deren ge- nauen Inhalt keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden. Eine strafrechtliche Massnahme abzuwarten wie es die Vorinstanz vorschlage, sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, da diese das Strafmass von bis zu zehn Jahren Gefängnis erreichen könne wie in der Beschwerde dar- gelegt worden sei. Bereits eine einfache HDP-Mitgliedschaft könne schwerwiegende Strafen nach sich ziehen, was eine Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers 1 darstelle.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-5655/2020 rechtskräftig festgestellt, dass die geltend gemachte HDP-Unterstützung des Beschwerdeführers 1 nicht über die Tätigkeiten eines HDP-Wahl- und Urnenhelfers hinausgeht, weshalb bei seiner Rückkehr nicht von asylrele- vanten Nachteilen auszugehen sei. Diese Einschätzung ist auch unter Be- rücksichtigung der neusten Lageentwicklung in der Türkei – insbesondere dem derzeit vor dem Verfassungsgericht hängigen Verbotsverfahren ge- gen die HDP (vgl. dazu Freedom House, Freedom in the World 2022: Tur- key, <https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2022>, ab- gerufen am 29.06.2022) – zu bestätigen. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 im Unterschied zu den Inhaftierten HDP-Abgeordneten wie etwa dem ehemaligen Co-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş um ein einfaches HDP-Mitglied handelt. Auch aus den Angriffen auf HDP-Büros in Istanbul und Izmir vermag er nichts zu seinen Gunsten
D-1554/2022 Seite 11 abzuleiten; der Angreifer in Izmir, dem Herkunftsort des Beschwerdefüh- rers, hatte wohl prominente Politiker im Visier – zum Zeitpunkt der Tat hät- ten eigentlich 40 führende HDP-Politiker in dem Gebäude eine Sitzung ab- halten sollen (vgl. Eine Tote bei Angriff auf Büro der pro-kurdischen HDP, Zeitonline <https://www.zeit.de/politik/2021-06/tuerkei-hdp-kurdisch-oppo- sitionspartei-angriff-tote?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.ch- %2F>, abgerufen am 29.06.2022). Weder aus den zitierten Berichten zur aktuellen Lage noch dem Hinweis auf sein Twitter-Konto vermögen die Be- schwerdeführenden eine individuelle Gefährdung abzuleiten. Denn wie seine politische Aktivität ist auch das exilpolitische Engagement des Be- schwerdeführers 1 letztlich niederschwellig (vgl. nachfolgend).
E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil- aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel- tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer 1 verfügt vorliegend aufgrund der geltend ge- machten exilpolitischen Tätigkeit über kein exponiertes Profil. Es ist zwar unbestritten, dass er als HDP-Mitglied in untergeordneter Funktion gewirkt hat, was grundsätzlich ein allfälliges exilpolitisches Engagement verschär- fen könnte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden haben die Beiträge, die teilweise öffentlich abrufbar sind, keine Reichweite aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile erleiden würde. Auf seinem Profil, das erst seit März 2021 besteht, ist er denn auch bloss mit seinem Vornamen E._______ und einem Symbolbild aufgeführt, weshalb seine Identität kaum eruierbar erscheint. Angesichts seines niederschwelligen Engagements (etwa ein Duzend Follower) erscheint zum heutigen Zeitpunkt auch un- wahrscheinlich, dass er aufgrund des Umfangs seiner online Aktivitäten ins Visier der türkischen Behörden geraten würde. Auch der Inhalt seiner Bei- träge weist nicht auf eine Verfolgung hin. Selbst eine Kontaktperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) weist darauf hin, dass nicht alle
D-1554/2022 Seite 12 Beiträge betreffend die (noch) legale HDP zu einer Verfolgung führen (vgl. SFH, Türkei: Teilen und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Face- book, <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikatio- nen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/201029_tur_Teilen_Li- ken_auf_Facebook_anonym_de.pdf>, abgerufen am 29.06.2022). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er auf Twitter regelmäs- sig Inhalte verfasst, teilt und kommentiert.
E. 7.4 Weiter weist der Beschwerdeführer 1 darauf hin, dass seine die HDP unterstützenden Beiträge eine Strafverfolgung seitens der türkischen Be- hörden zur Folge haben können. Dabei ist zwar unerheblich, ob das Inte- resse der türkischen Behörden erst durch die exilpolitische Tätigkeit ge- weckt wurde oder bereits vorher bestanden hatte. Diesbezüglich hat das SEM jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass er selbst keine Strafver- folgung geltend macht und keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht hat. Angesichts seines niederschwelligen Profil (vgl. E 7.3) und der Anony- mität seines Profils ist nicht von einer Verfolgungsgefahr auszugehen.
E. 7.5 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-1554/2022 Seite 13 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil D-5655/2020 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 9.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine an- dere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefähr- dung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlings- rechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Auch sonst – insbe- sondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshinder- nisse erkennbar. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Das Bundeverwaltungsgericht hat zuletzt mit dem Urteil D-5655/2020 den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als zumutbar erach- tet (vgl. a.a.O. E. 9.3). Gemäss konstanter Praxis ist nicht davon auszuge- hen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herr- schen würde. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Provinz Izmir, wo sie zuletzt bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, ist als generell zumutbar zu erachten (insbesondere verfügen die Beschwerde- führenden über ein grosses Beziehungsnetz, jahrelange Arbeitserfahrung, wobei sie einen eigenen Lebensmittelladen geführt haben).
E. 9.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
D-1554/2022 Seite 14 führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei- teren Hinweisen).
E. 9.3.3 Hinsichtlich der psychischen Beschwerden (PTBS und schwere De- pression) des Beschwerdeführers 1 wurde bereits im Vorverfahren festge- stellt, dass er in der Türkei Zugang zu psychiatrischer Behandlung haben wird (vgl. Urteil D-5655/2020 E. 9.3.2). Gemäss dem neu eingereichten Arztbericht vom 20. Dezember 2021 leidet der Beschwerdeführer 1 an ei- ner chronischen Hepatitis-B und einer höhergradigen Leberfibrose sowie «allenfalls auch schon manifester Zirrhose», weswegen er seit dem Jahr 2020 in Behandlung ist. Der Beschwerdeführer 1 benötige eine regelmäs- sige ärztliche Betreuung mit regelmässigen Kontrollen und konsequenter Therapie. Bezüglich den Beschwerdeführenden 2-4 wurden keine gesund- heitlichen Probleme geltend gemacht.
E. 9.3.4 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die gesundheitlichen Beschwer- den des Beschwerdeführers 1 für ihn belastend sind und die Beschwerde- führenden vor verschiedene Herausforderungen stellen werden. Gleichzei- tig wird er in der Türkei Zugang zu einer notwendigen medizinischen Ver- sorgung haben, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer 1 Türkisch spricht (vgl. BzP Ziff. 1.17.02; die BzP fand auf Türkisch statt), weshalb er
– entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden – keine sprachli- chen Schwierigkeiten haben dürfte, Zugang zur medizinischen Versorgung zu erhalten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesund- heitszustandes führen wird. Denn die Türkei verfügt grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer E- 6536/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 8.5.3). Auch in der Provinz Izmir und insbesondere Menemen, dem Herkunftsort der Beschwerdeführen- den, können Infektionskrankheiten und verschiedene Arten von Hepatitis behandelt werden (vgl. Izmir Provincial Directorate of Health, Menemen State Hospital, Infections Diseases, 11.03.2020, <https://menemendh.sag- lik.gov.tr/EN-419932/infectious-diseases.html>, abgerufen am
D-1554/2022 Seite 15 29.06.2022). Die Türkei verfügt über eine Allgemeine Krankenversiche- rung, wobei sich Versicherte in öffentlichen Spitälern kostenlos behandeln lassen können (vgl. International Organization for Migration [IOM], Lände- rinformationsblatt Türkei – 2021, <https://files.returningfromgermany.de/fi- les/CFS%202021%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf>, abgerufen am 29.06.2022). In der Türkei stehen denn auch verschiedene für die Behand- lung von Hepatitis-B notwendige antivirale Medikamente zur Verfügung (vgl. Republic of Turkey – Ministry of Health, Turkish Viral Hepatitis Pre- vention and Control Program 2018-2023, <https://www.globalhep.org/si- tes/default/files/content/programs/files/2020-02/Turkish%20Viral%20He- patitis%20Prevention%20and%20Control%20Program%202018- 2023.pdf>, abgerufen am 29.06.2022), wobei aus dem Arztbericht vom
20. Dezember 2021 nicht ersichtlich ist, welche Medikamente der Be- schwerdeführer 1 überhaupt benötigt. Es kann indessen davon ausgegan- gen werden, dass er in der Türkei eine angemessene medizinische Be- handlung erhalten kann. Zudem darf erwartet werden, dass sein familiäres Netz ihn sowie die Beschwerdeführenden – sollte dies überhaupt nötig sein
– finanziell und sozial unterstützen kann. Den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers 1 kann im Rahmen der medizinischen Rückkehr- hilfe Rechnung getragen werden. Diese kann er beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für not- wendige Therapien in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Seinem Gesundheitszustand ist auch bei der Vollzugsorganisation mit ei- ner angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Der Wegweisungs- vollzug erweist sich damit auch in gesundheitlicher Hinsicht als zumutbar.
E. 9.3.5 Schliesslich ist bezüglich des Kindeswohls (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5655/2020 E. 9.3.3) zudem darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführenden 2 und 3 nicht derart in der Schweiz verwurzelt sind, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht mehr verein- bar wäre (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3). Weiter werden diese zusammen mit ihren Eltern in die vertraute Umgebung zurückkehren, wo sie sich wohl re- lativ einfach reintegrieren dürften. Trotz den gesundheitlichen Schwierig- keiten ihres Vaters wird ihr Lebensunterhalt und die Wohnsituation nicht zuletzt dank der verwandtschaftlichen Unterstützung gesichert sein. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nicht geltend gemacht wurde, der Beschwer- deführer 1 könne aufgrund seiner Krankheit seine Kinder nicht mehr adä- quat betreuen und unterstützen.
D-1554/2022 Seite 16
E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi- schenverfügung vom 14. April 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hin- weise auf eine massgebliche zwischenzeitliche finanzielle Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung aus- gerichtet, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung der Verfahrenspflichten auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. E.4.2). Die entsprechende Partei- entschädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und ist in Anbetracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 400. festzusetzen (inklusive Auslagen). Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1554/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400. auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1554/2022 Urteil vom 29. Juli 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2) C._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 3) D._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 4) alle Türkei, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Lea Riedener, AsyLex, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - alle ethnische Kurden alevitischen Glaubens mit türkischer Staatsangehörigkeit - ersuchten von Kroatien herkommend am 21. Februar 2019 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 4. April 2019 trat das SEM aufgrund der staatsvertraglichen Zuständigkeit Kroatiens nicht auf die Asylgesuche ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1939/2019 vom 1. Mai 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 15. Juni 2019 wurde vom SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2019 abgewiesen. Mit Urteil D-3885/2019 vom 25. Februar 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das dagegen erhobene Beschwerdeverfahren infolge der vom SEM zwischenzeitlich erfolgten Aufnahme des nationalen Asylverfahrens als gegenstandslos ab. C. Am 14. März 2019 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 23. Juli 2020 beziehungsweise am 28. Juli 2020 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei seit 1998/99 für die türkische Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) aktiv gewesen und unter anderem mehrmals von Unbekannten entführt und misshandelt worden. Weiter seien sie aufgrund ihres Glaubens und ihrer Herkunft Diskriminierungen ausgesetzt; der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen (vgl. Sachverhalt im Urteil des BVGer D-5655/2020 vom 17. November 2021). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine am 12. November 2020 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5655/2020 vom 17. November 2021 ab. D. Nur zwei Monate später, am 18. Januar 2022, gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe ans SEM, die als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 sowie die familiäre und länderspezifische Situation der Beschwerdeführenden habe sich massgebend verändert. Seit Dezember 2021 seien die türkischen Behörden massiv gegen die HDP vorgegangen, namentlich in der Region Izmir, wo nach Protesten hunderte HDP-Mitglieder festgenommen worden seien - er sei ein aktives HDP-Mitglied, wobei kein prominentes Profil erforderlich sei, um eine Haftstrafe zu begründen. Zudem habe er auf seinem Twitter-Account politische Beiträge zur Unterstützung der HDP geteilt, weshalb ihm bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Weiter leide der Beschwerdeführer 1 nebst der bereits im Vorverfahren bekannten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seit Juli 2020 an einer chronischen Hepatitis-B Infektion und einer Leberfibrose, wobei er auf eine konsequente Therapie angewiesen sei. Bei allfälligen Misshandlungen oder einer längeren Gefängnisstrafe, die er im länderspezifischen Kontext zu vergegenwärtigen habe, bestehe das Risiko einer massiven Lebensdauerverkürzung. Als ethnischer Kurde sei er einer direkten Diskriminierung und Benachteiligung im türkischen Gesundheitssystem ausgesetzt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nebst verschiedenen Quellen zur aktuellen Situation in der Türkei einen ärztlichen Diagnosebericht vom 20. Dezember 2021 betreffend chronische Hepatitis-B Infektion und Leberfibrose sowie den Link zum Twitter-Konto des Beschwerdeführers 1 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. März 2022 - eröffnet am 4. März 2022 - lehnte das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 4. April 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2022 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-nes Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 31. Mai 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in globo als Mehrfachgesuch geprüft, obschon es den eingereichten ärztlichen Bericht betreffend Hepatitis-B als wiedererwägungsrechtlichen Aspekt qualifizierte. Diese Unterscheidung ist nicht erheblich, zumal im Rahmen eines Mehrfachgesuchs der Wegweisungsvollzug ohnehin erneut geprüft werden muss, wenn die zugrunde liegende Einschätzung zum Zeitpunkt des Entscheids über das Mehrfachgesuch nicht länger zutreffend ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.1). Hingegen wäre das Twitter-Konto, das zum Urteilszeitpunkt (seit März 2021) bereits existierte - zumindest betreffend die Beiträge vor Ergehen des Urteils am 17. November 2021 - revisionsrechtlich zu qualifizieren. Da den Beschwerdeführenden aus der inhaltlichen Prüfung der teilweise revisionsrechtlichen Aspekte ihrer Vorbringen, die nun ebenso auf Beschwerdeebene einer Prüfung unterzogen werden, keine Nachteile erwachsen sind, ist nicht weiter auf die rechtliche Qualifikation ihrer Vorbringen einzugehen. Das Vorbringen bezüglich Diskriminierung im Gesundheitssystem wurde bereits im ordentlichen Verfahren geprüft, weshalb das SEM zu Recht wegen funktionaler Unzuständigkeit nicht darauf eingetreten ist.
4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Insofern die Beschwerdeführenden im Sinne eines Eventualantrages vorbringen, der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig abgeklärt, da das SEM die fehlende Flüchtlingseigenschaft mit der fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers 1 begründe, vermengen sie die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (insbesondere betreffend das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers 1) sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, die die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 4.2 Hingegen wandten die Beschwerdeführenden zu Recht ein, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich nicht zum Twitter-Konto des Beschwerdeführers 1 geäussert habe. Das SEM war fälschlicherweise davon ausgegangen, es handle sich um einen ungültigen Twitter-Link, was denn auch im Rahmen der Vernehmlassung eingestanden wurde. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden mit dem Einreichen eines Twitter-Links - ohne Auszüge oder allfälligen Übersetzungen - ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt haben, zumal sie vom SEM auch nicht auf einen Mangel hingewiesen worden waren. Damit ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Nachdem das SEM aber in seiner Vernehmlassung die Inhalte dieser Beiträge geprüft und sich zu den exilpolitischen online Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 entsprechend geäussert hat, kann dieser Verfahrensmangel als geheilt gelten (vgl. Urteil des BVGer D-3775/2018 vom 3. März 2020 E. 3.2). 4.3 Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 hat das SEM genügend gewürdigt. Es hat den eingereichten medizinischen Bericht vom 20. Dezember 2021 im Sachverhalt aufgenommen und hinreichend auf entsprechende Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis-B in der Türkei, insbesondere in verschiedenen Spitälern, verwiesen. Es wäre den Beschwerdeführenden jederzeit freigestanden - dies obliegt ihnen auch aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht - zusätzliche Berichte und Ausführungen betreffend die nötigen Therapien nachzureichen. 4.4 Somit erweisen sich die formellen Rügen im Urteilszeitpunkt als unbegründet beziehungsweise geheilt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, das Bundesverwaltungsgericht sei bereits im Urteil D-5655/2020 davon ausgegangen, es handle sich beim Beschwerdeführer 1 um einen Wahlhelfer oder höchstens ein einfaches HDP-Mitglied. Aufgrund seiner fehlenden Exponiertheit und begrenzten politischen Stellung entfalte seine Tätigkeit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Ohne dies zu belegen oder weiter auszuführen, würden die Beschwerdeführenden nunmehr auf Festnahmen von hunderten HDP-Mitgliedern verweisen. Seine subjektive Furcht könne zwar gerade nach den behaupteten Protesten vor Ort nachvollzogen werden. Dennoch vermöge im Lichte des bisherigen politischen und exilpolitischen HDP-Engagements des Beschwerdeführers 1 und des Umstands, dass er während des besagten Protests gar nicht in Izmir gewesen sei, sein Profil gesamthaft betrachtet weiterhin keine objektiv begründete Verfolgungsfurcht zu begründen. Weiter hätten die Beschwerdeführenden bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht, der Beschwerdeführer 1 werde als Kurde alevitischen Glaubens im türkischen Gesundheitssystem benachteiligt. Es handle sich dabei um ein wiederholt gemachtes Vorbringen, ohne dass er dazu konkret nachvollziehbar auf eine mutmassliche Änderung in der Türkei hinweisen oder sogar eine solche belegen könne. Der eingereichte Bericht des kanadischen Refugee Boards sowie ein Artikel betreffend einen Einzelfall seien vor dem Urteil D-5655/2020 des Bundesverwaltungsgerichts entstanden, weshalb diese im vorliegenden Verfahren aufgrund funktionaler Unzuständigkeit nicht geprüft würden. Schliesslich sei sein Vorbringen bezüglich exilpolitische Tätigkeiten auf Twitter nicht gehörig begründet. Denn das Twitter-Konto des Beschwerdeführers 1 liesse sich nicht aufrufen; in seiner Papiereingabe sei dieses von seinem Textprogramm auch nicht als Link formatiert worden. Das SEM könne deshalb das Twitter-Konto nicht überprüfen. Ohnehin hätte er seinem Konto im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht in Verfahren nach Art. 111c AsylG einen Papierausdruck beilegen, wesentliche Inhalte bezeichnen und insbesondere eine Übersetzung einreichen müssen. Somit habe sich das SEM kein Bild von seinen Unterstützungsaktivitäten zugunsten der HDP machen beziehungsweise überhaupt deren flüchtlingsrechtlich relevante Tragweite einschätzen können. 6.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Sicherheitslage der kurdischen Bevölkerung in der Türkei habe sich in den letzten Jahren drastisch verschlechtert. Es sei nebst den Verurteilungen von Hunderten von HDP-Mitgliedern auch eine Verbotsklage gegen die HDP am türkischen Verfassungsgericht hängig, womit jedes HDP-Mitglied potentiell eine Zielscheibe des Staates sei. Eine HDP-Mitgliedschaft könne auch aufgrund der PKK-Verbindungen der HDP bereits zu einer Verhaftung unter der Anklage «Unterstützung einer terroristischen Organisation» führen; das Strafmass betreffe bis zu zehn Jahre. Als dokumentiertes und aktives HDP-Mitglied sowie Unterstützer in seinem Heimatstaat und im Exil sei der Beschwerdeführer 1 im Fokus der türkischen Behörden, wobei kein politisch prominentes Profil erforderlich sei, um eine Haftstrafe zu begründen. Diesbezüglich wurde auf aktuelle Entwicklungen betreffend die HDP hingewiesen (Angriffe auf die HDP-Büros in Izmir und Istanbul sowie die Gefangennahme Hunderter HDP-Anhänger). Unerheblich sei, ob sich der Beschwerdeführer 1 zum fraglichen Zeitpunkt in Izmir aufgehalten habe oder nicht. Als kurdisches HDP-Mitglied, das im Ausland geweilt habe, erfülle er ein asylrelevantes Verfolgungsprofil. Der Beschwerdeführer 1 sei auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv, hauptsächlich in den sozialen Medien. Dies stelle ein enormes Risiko für ihn dar, zumal das Teilen und Liken von Beiträgen in der Türkei bereits zu einer willkürlichen Strafverfolgung führen könne. Er könne auch aus politischen Gründen nicht von einem fairen Verfahren ausgehen. Eine Haftstrafe sei objektiv wahrscheinlich und stelle ein asylrelevantes Risiko dar. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er den Link seines Twitter-Kontos korrekt mitgeteilt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 habe sich markant verschlechtert (eine chronische Hepatitis-B Infektion und eine Leberfibrose, die sich in eine manifeste Leberzirrhose entwickelt habe sowie psychische Probleme). Angehörige der kurdischen Ethnie würden im türkischen Gesundheitssystem systematisch diskriminiert und benachteiligt, wobei sprachliche Schwierigkeiten (Türkisch/Kurdisch) zu falschen Behandlungen führen würden. Der Beschwerdeführer 1 sei auf eine konstante und korrekte Behandlung angewiesen, etwaige Fehler seien lebensgefährlich. Aktuell hätten inhaftierte HDP-Mitglieder keinen Zugang zur medizinischen Behandlung. Gemäss Medienberichten seien hunderte kurdische Inhaftierte ums Leben gekommen, weil die erforderlichen Behandlungen verweigert worden oder verspätet erfolgt seien. Er müsse aufgrund seiner früheren HDP-Tätigkeit sowie seinen exilpolitischen Aktivitäten mit Inhaftierung und entsprechenden negativen Konsequenzen für seine Gesundheit rechnen. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es habe nun auf das Twitter-Konto des Beschwerdeführers 1 zugreifen können, jedoch seien die Inhalte für unangemeldete Benutzer auf Twitter nicht uneingeschränkt zugänglich. Der Twitterauszug (Anm. des Gerichts: der vom Gericht und nicht den Beschwerdeführenden dem SEM zur Vernehmlassung mitgereicht wurde) decke fünf Beiträge/Posts ab. Entgegen der Mahnung in der angefochtenen Verfügung sei keine Übersetzung mitgeliefert worden, was grundsätzlich Sache der Beschwerdeführenden sei. Das SEM habe die drei längeren Beiträge mittels Google-Übersetzung anonymisiert übersetzt. Dies führe zu bedingt verständlichen Resultaten: Ein Post zeige ein Bild eines zu Tode Gefolterten im (...)-Gefängnis, ein anderer Post spreche von Wärtern desselben Gefängnisses, die eine Person in den Selbstmord getrieben hätten. Ein anderer Beitrag thematisiere wiederholt Folter im Gefängnis (...). Zusammen mit dem bisher festgehaltenen tiefen Risikoprofil des Beschwerdeführers sei auch die aufgezeigte Aktivität auf Twitter weder durch ihren Inhalt noch Umfang als derart erheblich zu bezeichnen, dass bei einer Rückkehr ein Risiko einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung bestehen würde. Zwar kritisiere er durch seine die HDP unterstützenden Posts die Behandlung von bestimmten Personen in Gefängnissen, was eine Kritik der Behörden darstelle. Jedoch sei der Umfang und der Inhalt der Posts nicht dazu geeignet, zwingendermassen das Interesse der Behörden und eine Strafverfolgung nach sich zu ziehen. Dabei mache er auch nicht geltend, es seien wegen seines Twitter-Kontos bereits strafrechtliche Massnahmen gegen ihn ergriffen worden. 6.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden fest, die Vorinstanz habe ausschliesslich die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 auf Twitter thematisiert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie mit den übrigen Ausführungen einverstanden sei. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass die Vorinstanz das Twitter-Konto nicht auf Anhieb gefunden habe. Zudem anerkenne das SEM, dass auf einem sozialen Netzwerk öffentlich - und zumindest eingeschränkt - zugänglich sei, dass er die Behörden kritisiert habe und mit seinen Posts die HDP-Partei unterstütze. Durch die Öffentlichkeit der Posts drohe jederzeit eine Strafverfolgung und eine Inhaftierung, was angesichts seines kritischen Gesundheitszustands einem Todesurteil gleichkomme; die Entscheidung der Behörden, welche Posts als regimekritisch eingestuft würden, sei oft willkürlich. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um regimekritische Posts handle, könne deren genauen Inhalt keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden. Eine strafrechtliche Massnahme abzuwarten wie es die Vorinstanz vorschlage, sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, da diese das Strafmass von bis zu zehn Jahren Gefängnis erreichen könne wie in der Beschwerde dargelegt worden sei. Bereits eine einfache HDP-Mitgliedschaft könne schwerwiegende Strafen nach sich ziehen, was eine Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers 1 darstelle. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-5655/2020 rechtskräftig festgestellt, dass die geltend gemachte HDP-Unterstützung des Beschwerdeführers 1 nicht über die Tätigkeiten eines HDP-Wahl- und Urnenhelfers hinausgeht, weshalb bei seiner Rückkehr nicht von asylrelevanten Nachteilen auszugehen sei. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in der Türkei - insbesondere dem derzeit vor dem Verfassungsgericht hängigen Verbotsverfahren gegen die HDP (vgl. dazu Freedom House, Freedom in the World 2022: Turkey, , abgerufen am 29.06.2022). Weder aus den zitierten Berichten zur aktuellen Lage noch dem Hinweis auf sein Twitter-Konto vermögen die Beschwerdeführenden eine individuelle Gefährdung abzuleiten. Denn wie seine politische Aktivität ist auch das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers 1 letztlich niederschwellig (vgl. nachfolgend). 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 7.3 Der Beschwerdeführer 1 verfügt vorliegend aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit über kein exponiertes Profil. Es ist zwar unbestritten, dass er als HDP-Mitglied in untergeordneter Funktion gewirkt hat, was grundsätzlich ein allfälliges exilpolitisches Engagement verschärfen könnte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden haben die Beiträge, die teilweise öffentlich abrufbar sind, keine Reichweite aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile erleiden würde. Auf seinem Profil, das erst seit März 2021 besteht, ist er denn auch bloss mit seinem Vornamen E._______ und einem Symbolbild aufgeführt, weshalb seine Identität kaum eruierbar erscheint. Angesichts seines niederschwelligen Engagements (etwa ein Duzend Follower) erscheint zum heutigen Zeitpunkt auch unwahrscheinlich, dass er aufgrund des Umfangs seiner online Aktivitäten ins Visier der türkischen Behörden geraten würde. Auch der Inhalt seiner Beiträge weist nicht auf eine Verfolgung hin. Selbst eine Kontaktperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) weist darauf hin, dass nicht alle Beiträge betreffend die (noch) legale HDP zu einer Verfolgung führen (vgl. SFH, Türkei: Teilen und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Facebook, , abgerufen am 29.06.2022). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er auf Twitter regelmässig Inhalte verfasst, teilt und kommentiert. 7.4 Weiter weist der Beschwerdeführer 1 darauf hin, dass seine die HDP unterstützenden Beiträge eine Strafverfolgung seitens der türkischen Behörden zur Folge haben können. Dabei ist zwar unerheblich, ob das Interesse der türkischen Behörden erst durch die exilpolitische Tätigkeit geweckt wurde oder bereits vorher bestanden hatte. Diesbezüglich hat das SEM jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass er selbst keine Strafverfolgung geltend macht und keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht hat. Angesichts seines niederschwelligen Profil (vgl. E 7.3) und der Anonymität seines Profils ist nicht von einer Verfolgungsgefahr auszugehen. 7.5 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil D-5655/2020 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 9.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das Bundeverwaltungsgericht hat zuletzt mit dem Urteil D-5655/2020 den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 9.3). Gemäss konstanter Praxis ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrschen würde. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Provinz Izmir, wo sie zuletzt bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, ist als generell zumutbar zu erachten (insbesondere verfügen die Beschwerdeführenden über ein grosses Beziehungsnetz, jahrelange Arbeitserfahrung, wobei sie einen eigenen Lebensmittelladen geführt haben). 9.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 9.3.3 Hinsichtlich der psychischen Beschwerden (PTBS und schwere Depression) des Beschwerdeführers 1 wurde bereits im Vorverfahren festgestellt, dass er in der Türkei Zugang zu psychiatrischer Behandlung haben wird (vgl. Urteil D-5655/2020 E. 9.3.2). Gemäss dem neu eingereichten Arztbericht vom 20. Dezember 2021 leidet der Beschwerdeführer 1 an einer chronischen Hepatitis-B und einer höhergradigen Leberfibrose sowie «allenfalls auch schon manifester Zirrhose», weswegen er seit dem Jahr 2020 in Behandlung ist. Der Beschwerdeführer 1 benötige eine regelmässige ärztliche Betreuung mit regelmässigen Kontrollen und konsequenter Therapie. Bezüglich den Beschwerdeführenden 2-4 wurden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. 9.3.4 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 für ihn belastend sind und die Beschwerdeführenden vor verschiedene Herausforderungen stellen werden. Gleichzeitig wird er in der Türkei Zugang zu einer notwendigen medizinischen Versorgung haben, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer 1 Türkisch spricht (vgl. BzP Ziff. 1.17.02; die BzP fand auf Türkisch statt), weshalb er - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden - keine sprachlichen Schwierigkeiten haben dürfte, Zugang zur medizinischen Versorgung zu erhalten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Denn die Türkei verfügt grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer E-6536/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 8.5.3). Auch in der Provinz Izmir und insbesondere Menemen, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden, können Infektionskrankheiten und verschiedene Arten von Hepatitis behandelt werden (vgl. Izmir Provincial Directorate of Health, Menemen State Hospital, Infections Diseases, 11.03.2020, , abgerufen am 29.06.2022). Die Türkei verfügt über eine Allgemeine Krankenversicherung, wobei sich Versicherte in öffentlichen Spitälern kostenlos behandeln lassen können (vgl. International Organization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt Türkei - 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202021%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf , abgerufen am 29.06.2022). In der Türkei stehen denn auch verschiedene für die Behandlung von Hepatitis-B notwendige antivirale Medikamente zur Verfügung (vgl. Republic of Turkey - Ministry of Health, Turkish Viral Hepatitis Prevention and Control Program 2018-2023, https://www.globalhep.org/sites/default/files/content/programs/files/2020-02/Turkish%20Viral%20Hepatitis%20Prevention%20and%20Control%20Program%202018-2023.pdf , abgerufen am 29.06.2022), wobei aus dem Arztbericht vom 20. Dezember 2021 nicht ersichtlich ist, welche Medikamente der Beschwerdeführer 1 überhaupt benötigt. Es kann indessen davon ausgegangen werden, dass er in der Türkei eine angemessene medizinische Behandlung erhalten kann. Zudem darf erwartet werden, dass sein familiäres Netz ihn sowie die Beschwerdeführenden - sollte dies überhaupt nötig sein - finanziell und sozial unterstützen kann. Den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers 1 kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Diese kann er beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Seinem Gesundheitszustand ist auch bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit auch in gesundheitlicher Hinsicht als zumutbar. 9.3.5 Schliesslich ist bezüglich des Kindeswohls (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5655/2020 E. 9.3.3) zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht derart in der Schweiz verwurzelt sind, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar wäre (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3). Weiter werden diese zusammen mit ihren Eltern in die vertraute Umgebung zurückkehren, wo sie sich wohl relativ einfach reintegrieren dürften. Trotz den gesundheitlichen Schwierigkeiten ihres Vaters wird ihr Lebensunterhalt und die Wohnsituation nicht zuletzt dank der verwandtschaftlichen Unterstützung gesichert sein. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nicht geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer 1 könne aufgrund seiner Krankheit seine Kinder nicht mehr adäquat betreuen und unterstützen. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. April 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche finanzielle Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet, wenn - wie vorliegend - eine Verletzung der Verfahrenspflichten auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. E.4.2). Die entsprechende Parteientschädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und ist in Anbetracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 400. festzusetzen (inklusive Auslagen). Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400. auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti