Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 24. Januar 2024 (vgl. vo- rinstanzliche Akten […]-11/6 [nachfolgend act. 11]) und der Anhörung vom
5. März 2024 gemäss Art. 29 AsylG (vgl. act. 16) wurde der Beschwerde- führer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, stamme aus der Stadt C._______ und sei in D._______, E._______ sowie in F._______ wohnhaft gewesen. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und danach den Beruf als (…), (…) und (…) ausgeübt. In den 1990er-Jahren sei sein Heimatdorf E._______ in Brand gesetzt wor- den. Sein Onkel sei PKK-Mitglied gewesen und 1996 gefallen. Es sei da- mals zu Razzien und Übergriffen gekommen. Im Jahr 2009 habe das Militär ihn mit einer Waffe bedroht und seinen Grossvater tätlich angegangen. Auf- grund dieser Ereignisse sei er dann viele Jahre später, 2020, Mitglied der HDP geworden. Er habe an Versammlungen sowie Kongressen teilgenom- men. Hierbei sei er, wie viele andere auch, von der Polizei mit Schlagstö- cken traktiert und einmal von Gummigeschossen getroffen worden. Wegen der Teilnahme an einer Newroz-Feier am (…) März 2023 habe ihn die Polizei mit mehreren hundert anderen Personen in Gewahrsam genom- men. Im Oktober oder November 2023 sei er wegen seiner kurdischen Eth- nie mit einem Polizisten aneinandergeraten. Ferner sei er in einen Ver- kehrsunfall verwickelt gewesen, wobei eine Person umgekommen sei. Die Angehörigen hätten ihn verantwortlich gemacht und bedroht. Deshalb habe er die Türkei letztlich im Dezember 2023 verlassen. Hierbei sei er legal und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses auf dem Luftweg nach Sa- rajevo gereist. Danach sei er in die Schweiz weitergereist. B.b Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel im vorinstanzlichen Verfah- ren wird auf Ziff. I. 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen.
E-7282/2024 Seite 3 C. Die vom Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ein- gereichten heimatlichen justiziellen Dokumente wurden von der Vorinstanz einer eingehenden Dokumentenanalyse unterzogen. Hierbei wurden «deutliche Fälschungsmerkmale» erkannt und festgestellt, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten «eindeutig um Fälschungen» handle. Am 12. August 2024 gewährte die Vorinstanz daher dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör zur erfolgten amtsinternen Dokumentenanalyse. Diesbezüglich reichte er nach gewährter Fristerstreckung eine Stellung- nahme vom 16. September 2024 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 – eröffnet am 21. Oktober 2024 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Weg- weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2024 gelangte der Beschwer- deführer hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, «ansonsten» die Anweisung des SEM über die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, «zumindest» die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an das SEM zur rechtsgenüglichen Be- gründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung inklusive Kostenvorschussverzicht und um Beiordnung eines amtli- chen Rechtsbeistandes. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er drei Bildauszüge von Dokumenten in türkischer Sprache ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 wies der Instruktionsrich- ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und setzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, welcher fristgerecht bezahlt wurde. G. Hiernach reichte der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang
E-7282/2024 Seite 4 beim Bundesverwaltungsgericht: 27. November 2024) drei teilweise un- scharfe Fotografien von angeblichen türkischen Justizdokumenten nach.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist be- zahlt wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-7282/2024 Seite 5
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz und der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen.
E. 5.1.1 Die eingereichten Beweismittel seien aufgrund von Zweifeln an der Echtheit einer eingehenden Dokumentenanalyse unterzogen worden. Ein Vergleich mit authentischen Dokumenten und der Beizug von Informatio- nen der Länderanalyse habe hierbei ergeben, dass es sich «eindeutig um Fälschungen» handle. Das SEM habe danach gegenüber dem Beschwer- deführer die entsprechenden Erkenntnisse und Befunde dargelegt. In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe der Beschwerdefüh- rer dies zwar zu relativieren versucht und vorgebracht, türkische Strafge- richte vergäben die Referenznummern und die vorliegenden Nummern entsprächen der üblichen Praxis. Die erwähnten Gesetzesartikel entsprä- chen einer Vielzahl von Strafverfahren, die gegen angebliche Mitglieder der PKK oder anderer politischer Organisationen erhoben würden. Die festge- stellten Manipulationsspuren seien daher wohl einfach bei der Umwand- lung von einer «udf» zu einer «pdf»-Datei verursacht worden. Die auf dem Eingangsbeschluss aufgeführten Richter und Gerichtsschreiber und deren
E-7282/2024 Seite 6 Registratur-Nummern stimmten seines Erachtens mit Einträgen in öffent- lich zugänglichen, staatlichen Quellen überein. Das SEM stellte fest, dass die vorgetragenen, punktuellen Erklärungsver- suche die klaren Fälschungsmerkmale nicht zu relativieren vermögen.
E. 5.1.2 Weiter führte die Vorinstanz aus, der Auszug aus UYAP-Avukat ent- halte keine Sicherheitsmerkmale und lasse keinerlei Rückschlüsse auf den vertretenen Mandanten zu. Eine Recherche habe ergeben, dass in G._______ gar kein registrierter Anwalt namens H._______ existiere, wes- halb auch hier erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Be- weismittel (Schreiben eines heimatlichen Rechtsvertreters und Videos) aufkämen. Es existierten keine Beweismittel, die ihn klar mit dem geltend gemachten Verkehrsunfall in Verbindung brächten. In den eingereichten Berichten werde er weder namentlich erwähnt noch sei er auf dem Foto identifizier- bar. Ohnehin mache er damit nur eine Verfolgung durch Drittpersonen gel- tend, die flüchtlingsrechtlich nur relevant wäre, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig wäre. Entsprechendes liege nicht vor.
E. 5.1.3 Bezüglich der angeblichen Festnahme im Jahr 2023 wegen der Teil- nahme an Newroz «in traditioneller kurdischer Kleidung» sei Folgendes festzuhalten: Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschie- denster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Hei- matland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die geltend gemachten Schikanen gingen in ih- rer Intensität klar nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.
E. 5.1.4 Hinsichtlich der behaupteten Tätigkeit für die HDP sei zwar nicht völ- lig auszuschliessen, dass es 2023 einmal zu einem Übergriff mit kurzzeiti- ger Festhaltung gekommen sei könnte, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Er sei aber nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen. Eine asylrelevante Verfolgungslage liege nicht vor. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die DTP im De- zember 2009 mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichtes verboten
E-7282/2024 Seite 7 worden sei. Mittlerweile seien als Nachfolgeparteien die neu gegründeten DBP (früher BDP) und HDP formell legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien DEHAP und HADEP hätten namentlich einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrecht- lichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen.
E. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentli- chen, dass die eingereichten Unterlagen seines Erachtens nicht gefälscht seien, da er sie von seinem heimatlichen Rechtsvertreter erhalten habe. Dies gehe auch aus den übrigen Beweismitteln hervor. In formeller Hinsicht rügt er, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt: Es treffe nicht zu, dass er auf dem Video des Verkehrsunfalls nicht erkennbar sei, zumal er in die Kamera blicke und auch anhand seines (…) erkennbar sei.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Asylvorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Mit den nachfolgenden beschwerdebezogenen Ergänzungen kann vollum- fänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vor- instanz (vgl. a.a.O. E. II) verwiesen werden.
E. 6.2 Hinsichtlich des aus Sicht des Beschwerdeführers ungerechtfertigter- weise erhobenen Fälschungsvorhalts bringt er in der Beschwerde nichts vor, das dem klaren Fälschungsbefund in der Dokumentenanalyse etwas entgegenzusetzen vermöchte. Die Behauptung, er habe diese Unterlagen, deren Echtheit durch die angebrachten QR-Codes verifiziert werden könne, von seinem heimatlichen Rechtsvertreter erhalten, ist hierbei nicht zielführend. Dieser Einwand vermag die im Rahmen der Dokumentenana- lyse festgestellten, zahlreichen und klaren Fälschungsmerkmale nicht aus- zuräumen. Ebenso wenig vermag er mit dem pauschalen Hinweis auf das vorinstanzlich eingereichte Bildschirm-Video den Beweis für die Echtheit der eingereichten heimatlichen Justizdokumente zu erbringen, zumal sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinlänglich zu dessen (tie- fen) Beweiswert geäussert hat (vgl. a.a.O. Ziff. II 2). Wegen den gefälsch- ten Dokumenten ist zudem seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-5618/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 6.3.3).
E-7282/2024 Seite 8
E. 6.3 In Bezug auf die rechtsmittelweise vorgetragene Rüge, dass der Be- schwerdeführer als Beteiligter eines Verkehrsunfalls ausreichend identifi- zierbar sei, kann auch diesbezüglich auf die einschlägigen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Letztlich kann aber – wie die Vorinstanz auch zu Recht ausgeführt hat – diese Frage im Ergebnis getrost offengelassen werden. Die im Zusammenhang mit dem behaupte- ten Verkehrsunfall mit Privatpersonen angeblich erlebten Anfeindungen stellen lediglich Probleme mit Dritten dar, für deren Lösung der Betroffene gehalten wäre, sich an die Behörden seines Heimatstaates zu wenden. Es gibt keinen Grund, weshalb er sich bezüglich der im Zusammenhang mit dem angeblichen Verkehrsunfall stehenden Probleme nicht hilfesuchend an die heimatlichen Behörden oder einen dortigen Anwalt wenden könnte.
E. 6.4 Hinsichtlich der auf Rechtsmittelebene nachgereichten heimatlichen Unterlagen ist weiter festzuhalten, dass auch diese zu keiner anderen Sichtweise führen. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass diese Dokumente teilweise nur in Form teils schwer lesbarer Fotografien vorliegen, die einer eingehenden Prüfung nur eingeschränkt zugänglich sind. Zusätzlich ist mit aller Deutlichkeit auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh- rer bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche heimat- liche justizielle Dokumente eingereicht hat, die sodann von der Vorinstanz geprüft und dort bereits «eindeutig als Fälschungen» qualifiziert wurden. Bemerkenswert erscheint im Übrigen auch der Umstand, dass der Be- schwerdeführer mit den auf Rechtsmittelstufe eingereichten Beweismitteln ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation geltend macht; dies obgleich die vorinstanzlich eingereichten Beweismittel bereits aufgrund desselben Tatvorwurfs als gefälscht eingestuft wurden (vgl. act. 31; vgl. act. 14 ID-012). Die Echtheit dieser (ohnehin bloss als Fo- tografie vorliegenden) Unterlagen ist daher ebenfalls anzuzweifeln. Den entsprechenden Beweismitteln kann daher in dieser Form kein rechts- tragender Beweiswert zuerkannt werden. Doch selbst bei Wahrunterstel- lung der Authentizität würden diese ohnehin noch zu keiner begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG führen. Viel- mehr wäre bei einer Anklage erforderlich, dass ein Gericht eine solche überhaupt einmal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als begründet erach- ten würde, ein Gerichtsverfahren eröffnet, den Betroffenen aus einem asyl- relevanten Motiv verurteilt hätte, die Verurteilung eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweist und über alle Instanzen hinweg Bestand hätte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2
E-7282/2024 Seite 9 ff.). Entsprechendes liegt in casu aber nicht vor. Und selbst bei einer effek- tiven Verurteilung käme er als «Ersttäter» in den Genuss einer bedingten Strafe.
E. 6.5 Auch das politische Engagement (Mitglied der HDP, Teilnahme an Ver- anstaltungen und Stimmenfang) ist bloss niederschwellig und vermag nach konstanter Praxis keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen (vgl. Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D- 4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2).
E. 6.6 Mit den übrigen auf Rechtsmittelebene eingereichten Beweismitteln in türkischer Sprache (Schreiben seines heimatlichen Rechtsvertreters und zwei Bildauszüge von «I._______») vermag er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal mangels entsprechenden, substantiierten Beschwerdeaus- führungen gar nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Dokumente die vo- rinstanzliche Argumentation umzustossen vermöchten.
E. 6.7 Insgesamt gelangt das Gericht daher zu der Erkenntnis, dass die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver- neint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-7282/2024 Seite 10 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen
E-7282/2024 Seite 11 gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahraman- maras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarba- kir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
E. 8.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Be- schwerdeführers unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann mangels substan- tiierter Beschwerdeausführungen vollständig auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Der pau- schale Einwand in der Beschwerde, er stamme aus dem vom Erdbeben betroffenen G._______, vermag nicht zu einer anderen Ansicht führen. Oh- nehin steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in einer anderen Region, wie beispielsweise in F._______, wo er bereits gelebt hat, niederzulassen.
E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-7282/2024 Seite 12
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die beantragte vorläufige Aufnahme ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Rück- weisungsantrag ist ebenfalls abzuweisen. Die Vorinstanz hat sich mit sämt- lichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers über den vorgetrage- nen Verkehrsunfall auseinandergesetzt (vgl. hierzu E. 5.1). Eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes liegt nicht vor.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7282/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7282/2024 Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 24. Januar 2024 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-11/6 [nachfolgend act. 11]) und der Anhörung vom 5. März 2024 gemäss Art. 29 AsylG (vgl. act. 16) wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, stamme aus der Stadt C._______ und sei in D._______, E._______ sowie in F._______ wohnhaft gewesen. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und danach den Beruf als (...), (...) und (...) ausgeübt. In den 1990er-Jahren sei sein Heimatdorf E._______ in Brand gesetzt worden. Sein Onkel sei PKK-Mitglied gewesen und 1996 gefallen. Es sei damals zu Razzien und Übergriffen gekommen. Im Jahr 2009 habe das Militär ihn mit einer Waffe bedroht und seinen Grossvater tätlich angegangen. Aufgrund dieser Ereignisse sei er dann viele Jahre später, 2020, Mitglied der HDP geworden. Er habe an Versammlungen sowie Kongressen teilgenommen. Hierbei sei er, wie viele andere auch, von der Polizei mit Schlagstöcken traktiert und einmal von Gummigeschossen getroffen worden. Wegen der Teilnahme an einer Newroz-Feier am (...) März 2023 habe ihn die Polizei mit mehreren hundert anderen Personen in Gewahrsam genommen. Im Oktober oder November 2023 sei er wegen seiner kurdischen Ethnie mit einem Polizisten aneinandergeraten. Ferner sei er in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, wobei eine Person umgekommen sei. Die Angehörigen hätten ihn verantwortlich gemacht und bedroht. Deshalb habe er die Türkei letztlich im Dezember 2023 verlassen. Hierbei sei er legal und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses auf dem Luftweg nach Sarajevo gereist. Danach sei er in die Schweiz weitergereist. B.b Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren wird auf Ziff. I. 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Die vom Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten heimatlichen justiziellen Dokumente wurden von der Vorinstanz einer eingehenden Dokumentenanalyse unterzogen. Hierbei wurden «deutliche Fälschungsmerkmale» erkannt und festgestellt, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten «eindeutig um Fälschungen» handle. Am 12. August 2024 gewährte die Vorinstanz daher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur erfolgten amtsinternen Dokumentenanalyse. Diesbezüglich reichte er nach gewährter Fristerstreckung eine Stellungnahme vom 16. September 2024 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 - eröffnet am 21. Oktober 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2024 gelangte der Beschwerdeführer hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, «ansonsten» die Anweisung des SEM über die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, «zumindest» die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an das SEM zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er drei Bildauszüge von Dokumenten in türkischer Sprache ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und setzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, welcher fristgerecht bezahlt wurde. G. Hiernach reichte der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 27. November 2024) drei teilweise unscharfe Fotografien von angeblichen türkischen Justizdokumenten nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz und der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. 5.1.1 Die eingereichten Beweismittel seien aufgrund von Zweifeln an der Echtheit einer eingehenden Dokumentenanalyse unterzogen worden. Ein Vergleich mit authentischen Dokumenten und der Beizug von Informationen der Länderanalyse habe hierbei ergeben, dass es sich «eindeutig um Fälschungen» handle. Das SEM habe danach gegenüber dem Beschwerdeführer die entsprechenden Erkenntnisse und Befunde dargelegt. In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe der Beschwerdeführer dies zwar zu relativieren versucht und vorgebracht, türkische Strafgerichte vergäben die Referenznummern und die vorliegenden Nummern entsprächen der üblichen Praxis. Die erwähnten Gesetzesartikel entsprächen einer Vielzahl von Strafverfahren, die gegen angebliche Mitglieder der PKK oder anderer politischer Organisationen erhoben würden. Die festgestellten Manipulationsspuren seien daher wohl einfach bei der Umwandlung von einer «udf» zu einer «pdf»-Datei verursacht worden. Die auf dem Eingangsbeschluss aufgeführten Richter und Gerichtsschreiber und deren Registratur-Nummern stimmten seines Erachtens mit Einträgen in öffentlich zugänglichen, staatlichen Quellen überein. Das SEM stellte fest, dass die vorgetragenen, punktuellen Erklärungsversuche die klaren Fälschungsmerkmale nicht zu relativieren vermögen. 5.1.2 Weiter führte die Vorinstanz aus, der Auszug aus UYAP-Avukat enthalte keine Sicherheitsmerkmale und lasse keinerlei Rückschlüsse auf den vertretenen Mandanten zu. Eine Recherche habe ergeben, dass in G._______ gar kein registrierter Anwalt namens H._______ existiere, weshalb auch hier erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel (Schreiben eines heimatlichen Rechtsvertreters und Videos) aufkämen. Es existierten keine Beweismittel, die ihn klar mit dem geltend gemachten Verkehrsunfall in Verbindung brächten. In den eingereichten Berichten werde er weder namentlich erwähnt noch sei er auf dem Foto identifizierbar. Ohnehin mache er damit nur eine Verfolgung durch Drittpersonen geltend, die flüchtlingsrechtlich nur relevant wäre, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig wäre. Entsprechendes liege nicht vor. 5.1.3 Bezüglich der angeblichen Festnahme im Jahr 2023 wegen der Teilnahme an Newroz «in traditioneller kurdischer Kleidung» sei Folgendes festzuhalten: Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die geltend gemachten Schikanen gingen in ihrer Intensität klar nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 5.1.4 Hinsichtlich der behaupteten Tätigkeit für die HDP sei zwar nicht völlig auszuschliessen, dass es 2023 einmal zu einem Übergriff mit kurzzeitiger Festhaltung gekommen sei könnte, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Er sei aber nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen. Eine asylrelevante Verfolgungslage liege nicht vor. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die DTP im Dezember 2009 mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichtes verboten worden sei. Mittlerweile seien als Nachfolgeparteien die neu gegründeten DBP (früher BDP) und HDP formell legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien DEHAP und HADEP hätten namentlich einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die eingereichten Unterlagen seines Erachtens nicht gefälscht seien, da er sie von seinem heimatlichen Rechtsvertreter erhalten habe. Dies gehe auch aus den übrigen Beweismitteln hervor. In formeller Hinsicht rügt er, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt: Es treffe nicht zu, dass er auf dem Video des Verkehrsunfalls nicht erkennbar sei, zumal er in die Kamera blicke und auch anhand seines (...) erkennbar sei. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Asylvorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Mit den nachfolgenden beschwerdebezogenen Ergänzungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. a.a.O. E. II) verwiesen werden. 6.2 Hinsichtlich des aus Sicht des Beschwerdeführers ungerechtfertigterweise erhobenen Fälschungsvorhalts bringt er in der Beschwerde nichts vor, das dem klaren Fälschungsbefund in der Dokumentenanalyse etwas entgegenzusetzen vermöchte. Die Behauptung, er habe diese Unterlagen, deren Echtheit durch die angebrachten QR-Codes verifiziert werden könne, von seinem heimatlichen Rechtsvertreter erhalten, ist hierbei nicht zielführend. Dieser Einwand vermag die im Rahmen der Dokumentenanalyse festgestellten, zahlreichen und klaren Fälschungsmerkmale nicht auszuräumen. Ebenso wenig vermag er mit dem pauschalen Hinweis auf das vorinstanzlich eingereichte Bildschirm-Video den Beweis für die Echtheit der eingereichten heimatlichen Justizdokumente zu erbringen, zumal sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinlänglich zu dessen (tiefen) Beweiswert geäussert hat (vgl. a.a.O. Ziff. II 2). Wegen den gefälschten Dokumenten ist zudem seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-5618/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 6.3.3). 6.3 In Bezug auf die rechtsmittelweise vorgetragene Rüge, dass der Beschwerdeführer als Beteiligter eines Verkehrsunfalls ausreichend identifizierbar sei, kann auch diesbezüglich auf die einschlägigen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Letztlich kann aber - wie die Vorinstanz auch zu Recht ausgeführt hat - diese Frage im Ergebnis getrost offengelassen werden. Die im Zusammenhang mit dem behaupteten Verkehrsunfall mit Privatpersonen angeblich erlebten Anfeindungen stellen lediglich Probleme mit Dritten dar, für deren Lösung der Betroffene gehalten wäre, sich an die Behörden seines Heimatstaates zu wenden. Es gibt keinen Grund, weshalb er sich bezüglich der im Zusammenhang mit dem angeblichen Verkehrsunfall stehenden Probleme nicht hilfesuchend an die heimatlichen Behörden oder einen dortigen Anwalt wenden könnte. 6.4 Hinsichtlich der auf Rechtsmittelebene nachgereichten heimatlichen Unterlagen ist weiter festzuhalten, dass auch diese zu keiner anderen Sichtweise führen. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass diese Dokumente teilweise nur in Form teils schwer lesbarer Fotografien vorliegen, die einer eingehenden Prüfung nur eingeschränkt zugänglich sind. Zusätzlich ist mit aller Deutlichkeit auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche heimatliche justizielle Dokumente eingereicht hat, die sodann von der Vorinstanz geprüft und dort bereits «eindeutig als Fälschungen» qualifiziert wurden. Bemerkenswert erscheint im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den auf Rechtsmittelstufe eingereichten Beweismitteln ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation geltend macht; dies obgleich die vorinstanzlich eingereichten Beweismittel bereits aufgrund desselben Tatvorwurfs als gefälscht eingestuft wurden (vgl. act. 31; vgl. act. 14 ID-012). Die Echtheit dieser (ohnehin bloss als Fotografie vorliegenden) Unterlagen ist daher ebenfalls anzuzweifeln. Den entsprechenden Beweismitteln kann daher in dieser Form kein rechtstragender Beweiswert zuerkannt werden. Doch selbst bei Wahrunterstellung der Authentizität würden diese ohnehin noch zu keiner begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG führen. Vielmehr wäre bei einer Anklage erforderlich, dass ein Gericht eine solche überhaupt einmal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als begründet erachten würde, ein Gerichtsverfahren eröffnet, den Betroffenen aus einem asylrelevanten Motiv verurteilt hätte, die Verurteilung eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweist und über alle Instanzen hinweg Bestand hätte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 ff.). Entsprechendes liegt in casu aber nicht vor. Und selbst bei einer effektiven Verurteilung käme er als «Ersttäter» in den Genuss einer bedingten Strafe. 6.5 Auch das politische Engagement (Mitglied der HDP, Teilnahme an Veranstaltungen und Stimmenfang) ist bloss niederschwellig und vermag nach konstanter Praxis keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen (vgl. Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). 6.6 Mit den übrigen auf Rechtsmittelebene eingereichten Beweismitteln in türkischer Sprache (Schreiben seines heimatlichen Rechtsvertreters und zwei Bildauszüge von «I._______») vermag er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal mangels entsprechenden, substantiierten Beschwerdeausführungen gar nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Dokumente die vorinstanzliche Argumentation umzustossen vermöchten. 6.7 Insgesamt gelangt das Gericht daher zu der Erkenntnis, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 8.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann mangels substantiierter Beschwerdeausführungen vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Der pauschale Einwand in der Beschwerde, er stamme aus dem vom Erdbeben betroffenen G._______, vermag nicht zu einer anderen Ansicht führen. Ohnehin steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in einer anderen Region, wie beispielsweise in F._______, wo er bereits gelebt hat, niederzulassen. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die beantragte vorläufige Aufnahme ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist ebenfalls abzuweisen. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers über den vorgetragenen Verkehrsunfall auseinandergesetzt (vgl. hierzu E. 5.1). Eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes liegt nicht vor.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: