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E-5618/2024

E-5618/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ist ein ethnischer Kurde, der in B._______ ge- boren und aufgewachsen ist. Er verliess die Türkei seinen Angaben zufolge am (…) 2023 beziehungsweise am (…) 2023 legal auf dem Luftweg nach C._______ (Serbien). Von dort reiste er an die ungarische Grenze und mit einem Auto weiter nach D._______. Am 25. September 2023 gelangte er mit dem Zug nach Zürich und ersuchte am folgenden Tag im Bundesasyl- zentrum (BAZ) E._______ um Asyl. A.b Am 10. Oktober 2023 nahm das SEM die Personalien des Beschwer- deführers auf (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]; SEM-Akten […] [A]11). Am 2. November 2023 hörte das SEM ihn im Beisein der ihm zuge- wiesenen Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen an (Protokoll der Anhörung A13). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölke- rung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt. Insbeson- dere während des Studiums, bei der Arbeitssuche und bei Polizeikontrollen sei er diskriminiert worden. Nachdem er mutmasslich eine Arbeitsstelle nicht erhalten habe, weil er nicht die Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) un- terstützt habe, sei er 2018 Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) geworden und habe die Partei bei Wahlen und mit dem Aufhängen von Plakaten unterstützt. Bei Besuchen im Parteilokal sei er beobachtet wor- den und er sei auch deswegen regelmässig Diskriminierungen und zum Teil auch physischen Repressalien ausgesetzt gewesen. Im Jahr 2019 sei er erstmals einem Gerichtsverfahren ausgesetzt gewesen; dies im Zusam- menhang mit einem Marsch gegen die Einsetzung einer Zwangsverwal- tung. Dieses Verfahren sei abgeschlossen beziehungsweise eingestellt worden. Ein weiteres Verfahren aus dem Jahr 2022 gegen ihn sei jedoch noch hängig: Am (…) 2022 habe die Polizei bei einer Hausdurchsuchung bei ihm zuhause Banner im Zusammenhang mit den Newroz-Feiern 2022 gefunden und ihn daraufhin für einen Tag in Gewahrsam genommen. Kon- kret seien ihm die Unterstützung der HDP, Propaganda gegen den Staat sowie «bewaffnete Organisation» vorgeworfen worden. Im Juli oder August 2023 habe er einen Fussgänger angefahren. Dieser sei unverletzt geblie- ben, dennoch habe ihm der Polizist Handschellen angelegt und ihn auch geschlagen. Nach drei Stunden in der Arrestzelle sei er freigelassen wor- den, weil er unschuldig gewesen sei.

E-5618/2024 Seite 3 Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, nachdem sein Anwalt ihn über einen voraussichtlichen Festnahmebeschluss im Zusammenhang mit dem seit 2022 hängigen Verfahren sowie der Verfolgung der Bezirksleitung der HDP informiert und ihm geraten habe, das Land zu verlassen, sei er aus dem Heimatland ausgereist. A.c Als Beweismittel reichte er eine türkische Identitätskarte (im Original) sowie jeweils Kopien eines Antrags der Staatsanwaltschaft B._______ auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses vom 21. August 2019, eines undatierten Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft B._______, eines Anwaltsschreibens vom 20. September 2023, eines An- trags der Staatsanwaltschaft B._______ auf Ausstellung eines Vorführbe- fehls vom 23. September 2023, eines medizinischen Berichts der Polizei- behörde B._______ vom 4. November 2022 sowie einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom 4. November 2022 ein. A.d Am 8. November 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Be- schwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. Gleichentags legte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. A.e Bei einer internen Dokumentenanalyse vom 3. Juli 2024 stellte das SEM in den vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumenten zahl- reiche offensichtliche objektive Fälschungsmerkmale fest. A.f Am 4. Juli 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zum Ergebnis ihrer internen Dokumentenanalyse. A.g Nach erstreckter Frist traf die Stellungnahme des Beschwerdeführers am 6. August 2024 beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 7. August 2024 – eröffnet am 12. August 2024 – hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2024 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm wegen der

E-5618/2024 Seite 4 Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. D. Am 11. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2024 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – un- geachtet der nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – ab mit der Begründung, die Rechtsbegehren erwiesen sich als aussichtslos. Sie erhob zugleich einen Kostenvorschuss an die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.–. F. Am 2. Oktober 2024 leistete der Beschwerdeführer den erhobenen Kos- tenvorschuss innert Frist. G. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 übte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers Kritik an der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung. Er beantragte die Verfahrensführung in franzö- sischer Sprache und reichte einen Nachweis der Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers nach.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG; dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das gesamte vorinstanzliche Verfahren sowie die angefochtene Verfü- gung wurden in deutscher Sprache geführt beziehungsweise erlassen, ob- wohl bereits die zweite Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihre Ein- gaben in französischer Sprache formuliert hatte. Der Beschwerdeführer selbst reichte sodann eine Eingabe in deutscher Sprache ein (vgl. A33) und verlangte während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens nie einen Wechsel der Verfahrenssprache. Aus diesem Grund war auch nicht von einem solchen, konkludenten Antrag auszugehen. Obwohl sein Rechtsver- treter in Kenntnis der vorinstanzlichen Verfahrenssprache die Beschwerde in französischer Sprache verfasst hatte, stellte er dabei ebenfalls keinen Antrag auf Wechsel der Verfahrenssprache. Erst nach Erhalt zweier deutschsprachig formulierter Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts beantragte er schliesslich am 2. Oktober 2024 die Verfahrensführung in französischer Sprache. Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerde- verfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids mass- gebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Ausnahmen liegen im behörd- lichen Ermessen, wobei alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu be- rücksichtigen sind. Vorliegend ist angesichts dessen, dass der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers seine Vertretung in Kenntnis der Verfahrens- sprache übernommen hat, letzterer bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Verfahrenssprache Deutsch akzeptiert beziehungsweise teilweise selbst verwendet und erst in seiner letzten Eingabe am Bundesverwal- tungsgericht den Wechsel der Verfahrenssprache beantragt hat, der Grundsatz der Verfahrenssprache des angefochtenen Entscheids anzu- wenden. Das Verfahren ist demnach weiterhin in deutscher Sprache zu führen und der Antrag auf Wechsel der Verfahrenssprache ist abzuweisen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Soweit das Auslän- derrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

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E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Vorfälle gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnli- cher Weise treffen könnten. Die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP genügten nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen

E-5618/2024 Seite 7 Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für diese Partei tätig gewesen sei. Im Hinblick auf die Würdigung der eingereichten Be- weismittel – sie enthielten eindeutige Fälschungsmerkmale – kämen zu- dem Zweifel an seinem während der Anhörung dargelegten politischen En- gagement für die HDP auf. Da es jedoch diesem augenscheinlich an der vom Asylgesetz geforderten Intensität und Gezieltheit mangle, könne auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit dazu verzichtet werden. Das Verfah- ren im Zusammenhang mit dem Marsch gegen den Zwangsverwalter 2019 solle sodann eingestellt worden sein, so dass diesbezüglich kein zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang zum Zeitpunkt seiner Ausreise 2023 erkennbar sei. Das Vorbringen im Zusammenhang mit den beschlag- nahmten Bannern nach den Newroz-Feierlichkeiten 2022 und der diesbe- züglich geltend gemachten Einleitung eines Verfahrens wegen «bewaffne- ter Propaganda» sei nicht glaubhaft. Eine interne Analyse der Beweismittel zu diesem Vorbringen habe nämlich eindeutige Fälschungsmerkmale zu- tage gefördert, so dass auch seine Aussagen dazu hinsichtlich der Um- stände, des Inhalts und der angeblichen Bedrohung durch den türkischen Staat nicht als glaubhaft gewertet würden. Als ihm das SEM am 4. Juli 2024 das rechtliche Gehör zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen gewährt habe, sei er in seiner Stellungnahme auf die dargelegten Unstimmigkeiten in keiner Weise eingegangen. Vielmehr habe er sich pauschal auf die Aus- sagen seines Anwalts gestützt, der ihm die Echtheit der Dokumente bestä- tigt habe. Das SEM halte folglich an seiner Schlussfolgerung fest, dass er seine Vorbringen in dieser Sache nicht habe glaubhaft machen können.

E. 5.2 In der Beschwerde wird unter anderem festgehalten, die fehlerhaften Erklärungen der Vorinstanz zu den Antworten des Beschwerdeführers be- züglich der gefälschten Beweismittel seien aus dem Recht zu weisen. Die eingereichten Dokumente existierten im elektronischen Justizinformations- system UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi), seien von den zuständigen türkischen Behörden ausgestellt worden und echt. Die Vorinstanz mache es sich zu einfach. Sie habe weitere Beweismittel nicht berücksichtigt, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprächen. So etwa den ärztlichen Bericht vom 4. November 2022 (BM 6), worin die Ärzte zwar die Verletzungen des Beschwerdeführers durch die Polizei kleinrede- ten, jedoch Verletzungsspuren auf dem Arm nicht ausgeschlossen hätten. Allfällige Mängel der Dokumente seien den türkischen Behörden anzulas- ten, nicht dem Beschwerdeführer. Der Fälschungsvorwurf in Bezug auf das Beweismittel 7 sei unverständlich und die Vorinstanz müsse in seinen Ana- lysen explizit sein, damit das rechtliche Gehör effektiv ausgeübt werden könne. Der Beschwerdeführer sei ein eingeschriebenes Mitglied der HDP

E-5618/2024 Seite 8 gewesen und habe für die Partei mehr als ein Mitglied gearbeitet. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz sage, er habe keine Position gehabt, die die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich ziehe. Vielmehr brauche es heute keine Kriterien, um ins Visier der türkischen Behörden zu geraten. Viele junge aktive Mitglieder der HDP und auch Nichtmitglieder seien fest- genommen worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie Opfer von Diskriminierung geworden und er habe wegen seiner po- litischen Ausrichtung, seiner Zugehörigkeit zur HDP, seiner aktiven Mitar- beit beim Newroz-Fest, den Demonstrationen und Wahlen ohne weiteres die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gelenkt, weshalb er auch von der mobilen Kamera aufgenommen worden sei. Die Intensität der von ihm erlittenen Nachteile seien sehr wohl asylrelevant und seine Aus- sagen glaubhaft. Bei einer allfälligen Rückkehr werde der Beschwerdefüh- rer unverzüglich festgenommen, zumal ihm aufgrund der gefundenen Ban- ner die Zugehörigkeit zur PKK vorgeworfen werde und er entsprechend strafrechtlich verfolgt werde. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdefüh- rer seit seiner Ausreise zwei Mal von der zivilen türkischen Polizei zu Hause gesucht worden. Dabei sei seine Mutter eindringlich befragt worden.

E. 5.3 In der Eingabe vom 2. Oktober 2024 hält der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers an seinem bisherigen Standpunkt fest. Er kritisiert, dass die Instruktionsrichterin bereits über das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung befunden habe, bevor der angeforderte Be- dürftigkeitsnachweis vorgelegen habe. Angesichts der vorliegenden Be- weismittel erscheine die Abweisung ungerecht. Der Beschwerdeführer be- kräftige, dass es sich bei den Beweismitteln um offizielle Dokumente der türkischen Behörden handle. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohten ihm mehr als siebeneinhalb Jahre Haft. Er stellte weitere Unterlagen zu medizinischen Behandlungen des Beschwerdeführers in Aussicht, die die- ser derzeit beanspruche.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und hinreichender Wahrung des rechtli- chen Gehörs die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse unter Berücksichtigung der eingereichten Be- weismittel weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin- gen noch an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachfolgend ist zunächst

E-5618/2024 Seite 9 auf formelle und anschliessend auf materielle Einwände aus der Be- schwerde, soweit entscheidwesentlich, einzugehen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer lässt unter anderem die Rückweisung der An- gelegenheit an die Vorinstanz beantragen.

E. 6.2.2 Soweit in der Beschwerde lediglich die Echtheit der von der Vorinstanz als gefälscht betrachteten Beweismittel beteuert und zudem ge- rügt wird, die Vorinstanz habe zu Gunsten des Beschwerdeführers spre- chende Beweismittel – wie etwa den eingereichten ärztlichen Bericht – zu wenig berücksichtigt, ist festzuhalten, dass diese Rügen einzig die Beweis- würdigung der Vorinstanz betreffen und nicht auf eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts schliessen lassen. Damit werden vorab Einwände gegen die materielle Würdigung der Vorinstanz erhoben, die erst an jener Stelle (vgl. nachfol- gend E. 6.3) zu behandeln sind.

E. 6.2.3 Sodann wird implizit geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht effektiv ausüben können, da die Vorinstanz in ihren Analysen betreffend Fälschungsvorwurf nicht «ex- plizit» sei. Dieser Vorhalt ist unbegründet und offensichtlich ebenfalls nicht geeignet, um einen formellen Mangel an der angefochtenen Verfügung an- zunehmen, der zur Rückweisung der Angelegenheit führen könnte. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2024 – wenn auch in knapper Form – unter Hinweis auf Art. 27 VwVG die Ergeb- nisse der Analyse zusammengefasst dargelegt, den wesentlichen Inhalt des Analyseberichts zur Kenntnis gebracht und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Dabei hat sie die formellen Anforderungen eingehalten und es besteht kein Anlass, einzelne vorinstanzlichen Aktenstücke in diesem Zu- sammenhang aus dem Recht zu weisen. Eine sachgerechte Anfechtung der einzelnen Fälschungsvorwürfe war damit für den Beschwerdeführer ohne Kenntnis des internen Analysedokuments bereits durch die Stellung- nahme gegenüber der Vorinstanz, aber auch durch seine Beschwerdeein- gabe möglich. Diesbezüglich hat die Vorinstanz auch zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme offensichtlich darauf verzichtet, auf die dargelegten Unstimmigkeiten einzugehen oder diese aufzulösen.

E. 6.2.4 In eine ähnliche Stossrichtung geht die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Echtheit der eingereichten Dokumente auf dem

E-5618/2024 Seite 10 Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul überprüfen zu lassen. Implizit geht aus diesem Vorwurf der Antrag hervor, es seien weitere Abklärungen beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul vorzunehmen. Ange- sichts dessen, dass durch den internen Analysebericht und das gewährte rechtliche Gehör zu deren wesentlichen Inhalt der rechtserhebliche Sach- verhalt als erstellt zu betrachten ist, erübrigen sich weitere Abklärungen. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 6.2.5 Eine Rückweisung aus formellen Gründen fällt nach dem Gesagten ausser Betracht.

E. 6.3.1 In materieller Hinsicht kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden.

E. 6.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile und Schikanen gingen – auch in ihrer Ge- samtheit – in ihrer Intensität nicht über diejenigen hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, zumal die Voraussetzungen für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit praxisgemäss und entgegen seinen Einwänden in der Beschwerde hoch sind.

E. 6.3.3 Hinsichtlich des aus Sicht des Beschwerdeführers ungerechtfertigter- weise erhobenen Fälschungsvorhaltes wird auch in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgebracht, zumal für die darin enthaltene Behauptung keine weiteren, konkreten Beweise ins Recht gelegt werden. Es wird vor- liegend einzig behauptet, die Dokumente seien von den türkischen Behör- den ausgestellt worden, weshalb Fehler respektive Unterlassungen diesen und nicht dem Beschwerdeführer anzulasten seien. Diese Annahme trifft nicht zu: Soweit der Beschwerdeführer den Schweizerischen Behörden von seinem Rechtsvertreter im Heimatland beschaffte Dokumente als Be- weismittel vorlegt, um einen von ihm vorgetragenen Sachverhalt zu bewei- sen beziehungsweise glaubhaft zu machen, trägt er selbst die Beweislast für deren Echtheit. Aus welchem Grund die türkischen Behörden gefälschte Dokumente ausstellen sollten, um ein Verfahren gegen ihn zu führen, ist sodann nicht nachvollziehbar. Naheliegender ist vielmehr, dass der Be- schwerdeführer mit diesen Dokumenten vergeblich glaubhaft zu machen versucht, 2022 sei ein Verfahren gegen ihn wegen bewaffneter

E-5618/2024 Seite 11 Propaganda eingeleitet worden, nachdem bei einer Hausdurchsuchung Banner im Zusammenhang mit den Newroz-Feiern 2022 bei ihm gefunden worden seien. Aufgrund der mutmasslich gefälschten Dokumente ist über- dies seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert.

E. 6.3.4 Daran ändert selbst die allfällige Echtheit des ärztlichen Berichts vom

4. November 2022 nichts, worin die Ärzte Verletzungsspuren am Arm des Beschwerdeführers festgestellt beziehungsweise nicht ausgeschlossen haben sollen: Allein aus diesen ärztlichen Feststellungen – die auf den Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen – vermag er offenkundig nicht zu beweisen oder glaubhaft zu machen, dass die mutmasslichen Ver- letzungen von Polizeigewalt stammen. Der Vollständigkeit halber ist fest- zuhalten, dass auch dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten An- waltsschreiben nur ein geringer Beweiswert zukommt: Hierbei handelt es sich erfahrungsgemäss oft um Gefälligkeitsschreiben.

E. 6.3.5 Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Referenzurteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 würde sich selbst wenn die Justizdokumente des Beschwerdeführers als echt erachtet würden, was hier allerdings nicht zutrifft, aus der Hängigkeit staatsanwalt- schaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidi- gung oder Propaganda für eine terroristische Organisation (auch kombi- niert) noch keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergeben, zumal keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Polit- malus ersichtlich sind (vgl. nachfolgende E. 6.3.5).

E. 6.3.6 Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP (während der Wahlen und bei Veranstaltungen Plakate und Fahnen aufhängen [vgl. A13 F85 f.]) ihn nicht in einer flüchtlingsrelevanten Weise in den Fokus der tür- kischen Behörden gerückt haben und eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen. In der Beschwerde wird unspezifisch behauptet, der Beschwerdeführer habe für die Partei «mehr als ein Mitglied» gearbeitet. Dies erscheint mit Blick auf die Akten widersprüchlich respektive vermag er damit nicht, ein massgebliches poli- tisches Profil darzutun: Bereits bei der Anhörung hatte er klarerweise keine hohe Stellung und kein besonderes politisches Profil geltend gemacht. Auch aus der Beschwerde geht nicht hervor, weshalb er die Aufmerksam- keit der Behörden auf sich ziehen sollte beziehungsweise welche expo- nierte Position er in der Partei entgegen seinen bisherigen Aussagen inne- gehabt habe. Soweit vorgebracht wird, viele junge aktive Mitglieder und

E-5618/2024 Seite 12 Nichtmitglieder der HDP seien festgenommen worden, und es gebe keine Kriterien, um ins Visier der türkischen Behörden zu geraten, mag zwar zu- treffen, dass diesbezüglich von einer gewissen Willkür und auch einer tie- fen Schwelle für eine allfällige Festnahme von jungen Männern kurdischer Ethnie ausgegangen werden muss. Dabei handelt es sich jedoch bereits aufgrund der fehlenden Intensität der Anhaltungen oder Kontrollmassnah- men in der Regel nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen. Ausserdem reicht die Furcht, vielleicht «irgendwann» festgenommen zu werden, für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor asylrecht- lich relevanter Verfolgung nicht aus. Vielmehr bedarf es dazu der hohen Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche An- nahme bestehen vorliegend nicht. Das Verfahren gegen den Beschwerde- führer aus dem Jahr 2019 ist eingestellt worden und er ist nach seiner Fest- nahme am (…) 2022 – soweit diese überhaupt glaubhaft ist – nur für einen Tag in Gewahrsam genommen und anschliessend wieder freigelassen worden. Bei dem Vorbringen, er sei gefilmt worden beim Besuch des Par- teilokals handelt es sich um unbelegte Behauptungen. Anzeichen dafür, dass ihm dies zum Nachteil gereichen würde, gibt es keine. Insbesondere hatten ihn die türkischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise offenkun- dig nicht im Visier, was die problemlose Ausreise über den Flughafen Is- tanbul bestätigt. Aus welchem Grund nun heute eine mehr als siebenein- halbjährige Haftstrafe drohen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Schliesslich beschränkt sich die geltend gemachte Suche nach ihm durch die zivile türkische Polizei sowie Befragung der Mutter auf eine nicht weiter substanziierte Behauptung, aus welcher er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit der notwendigen ho- hen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer

E-5618/2024 Seite 14 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.).

E. 8.3.3 In individueller Hinsicht hält die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung fest, der Beschwerdeführer sei jung, habe schon erste berufliche Erfahrungen sammeln können und verfüge über ein Familiennetz, das ihn bei seiner Rückkehr entsprechend emotional, finanziell und anderweitig unterstützen könne. Hinsichtlich seiner vorgebrachten psychischen Leiden stehe ihm in der Türkei ein breites Angebot von gesundheitlichen Struktu- ren und Dienstleistern zur Verfügung (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4). Zudem stehe es ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsyIG). Diese könne durch die Abgabe von Medika- menten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung wäh- rend und nach der Rückkehr gewährt werden.

E. 8.3.4 Dem wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Den vorinstanzlichen Erwägungen, die hier zu bestätigen sind, bleibt lediglich

E-5618/2024 Seite 15 anzufügen, dass in der Eingabe vom 2. Oktober 2024 zwar weitere Unter- lagen zu einer bereits laufenden medizinischen Behandlung des Be- schwerdeführers in Aussicht gestellt wurden, diese allerdings bisher nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind. Aus den dürftigen An- gaben des Rechtsvertreters geht nicht hervor, welche Art von Behandlung bei welcher Behandlungsperson beansprucht wird oder wann der Be- schwerdeführer die Behandlung überhaupt begonnen hat. Den bisherigen Akten ist einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner psychischen Schwierigkeiten und dem Stress vergesslich sei (vgl. A13 F32 und F110). Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands er- geben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben des Beschwer- deführers irgendwelche Anhaltspunkte. Aus diesem Grund ist in antizipier- ter Beweiswürdigung davon auszugehen, der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zu- mal in der Türkei – namentlich in B._______ – von einer Gesundheitsver- sorgung auf mit der Schweiz vergleichbarem Niveau auszugehen ist.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die in seiner Eingabe vom 2. Oktober 2024 erhobenen Einwände hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (vgl. dazu oben E. 5.3) sind als Wiedererwägungsgesuch

E-5618/2024 Seite 16 entgegenzunehmen. Auch wenn nun ein Bedürftigkeitsnachweis vorliegt, ist festzustellen, dass die kumulative Voraussetzung der fehlenden Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde weiterhin nicht erfüllt ist. Der Beschwerde- führer vermochte gegen die mutmasslich gefälschten Beweismittel, auf die er seine Beschwerde stützt und die seine persönliche Glaubwürdigkeit er- schüttern, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Alleine der Hinweis auf zahlreiche Beweismittel, eine hohe Anzahl an im erstinstanzlichen Verfah- ren eingereichten Dokumenten, bewirkt offenkundig nichts, zumal gar keine neue Sachlage vorgebracht wird. Das Wiedererwägungsgesuch ist abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. Oktober 2024 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Ver- fahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5618/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Wiedererwägungsgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5618/2024 Urteil vom 20. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Seyhmus Ozdemir, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist ein ethnischer Kurde, der in B._______ geboren und aufgewachsen ist. Er verliess die Türkei seinen Angaben zufolge am (...) 2023 beziehungsweise am (...) 2023 legal auf dem Luftweg nach C._______ (Serbien). Von dort reiste er an die ungarische Grenze und mit einem Auto weiter nach D._______. Am 25. September 2023 gelangte er mit dem Zug nach Zürich und ersuchte am folgenden Tag im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ um Asyl. A.b Am 10. Oktober 2023 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]; SEM-Akten [...] [A]11). Am 2. November 2023 hörte das SEM ihn im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen an (Protokoll der Anhörung A13). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt. Insbesondere während des Studiums, bei der Arbeitssuche und bei Polizeikontrollen sei er diskriminiert worden. Nachdem er mutmasslich eine Arbeitsstelle nicht erhalten habe, weil er nicht die Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) unterstützt habe, sei er 2018 Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) geworden und habe die Partei bei Wahlen und mit dem Aufhängen von Plakaten unterstützt. Bei Besuchen im Parteilokal sei er beobachtet worden und er sei auch deswegen regelmässig Diskriminierungen und zum Teil auch physischen Repressalien ausgesetzt gewesen. Im Jahr 2019 sei er erstmals einem Gerichtsverfahren ausgesetzt gewesen; dies im Zusammenhang mit einem Marsch gegen die Einsetzung einer Zwangsverwaltung. Dieses Verfahren sei abgeschlossen beziehungsweise eingestellt worden. Ein weiteres Verfahren aus dem Jahr 2022 gegen ihn sei jedoch noch hängig: Am (...) 2022 habe die Polizei bei einer Hausdurchsuchung bei ihm zuhause Banner im Zusammenhang mit den Newroz-Feiern 2022 gefunden und ihn daraufhin für einen Tag in Gewahrsam genommen. Konkret seien ihm die Unterstützung der HDP, Propaganda gegen den Staat sowie «bewaffnete Organisation» vorgeworfen worden. Im Juli oder August 2023 habe er einen Fussgänger angefahren. Dieser sei unverletzt geblieben, dennoch habe ihm der Polizist Handschellen angelegt und ihn auch geschlagen. Nach drei Stunden in der Arrestzelle sei er freigelassen worden, weil er unschuldig gewesen sei. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, nachdem sein Anwalt ihn über einen voraussichtlichen Festnahmebeschluss im Zusammenhang mit dem seit 2022 hängigen Verfahren sowie der Verfolgung der Bezirksleitung der HDP informiert und ihm geraten habe, das Land zu verlassen, sei er aus dem Heimatland ausgereist. A.c Als Beweismittel reichte er eine türkische Identitätskarte (im Original) sowie jeweils Kopien eines Antrags der Staatsanwaltschaft B._______ auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses vom 21. August 2019, eines undatierten Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft B._______, eines Anwaltsschreibens vom 20. September 2023, eines Antrags der Staatsanwaltschaft B._______ auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom 23. September 2023, eines medizinischen Berichts der Polizeibehörde B._______ vom 4. November 2022 sowie einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom 4. November 2022 ein. A.d Am 8. November 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. Gleichentags legte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. A.e Bei einer internen Dokumentenanalyse vom 3. Juli 2024 stellte das SEM in den vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumenten zahlreiche offensichtliche objektive Fälschungsmerkmale fest. A.f Am 4. Juli 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis ihrer internen Dokumentenanalyse. A.g Nach erstreckter Frist traf die Stellungnahme des Beschwerdeführers am 6. August 2024 beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 7. August 2024 - eröffnet am 12. August 2024 - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2024 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm wegen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 11. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - ab mit der Begründung, die Rechtsbegehren erwiesen sich als aussichtslos. Sie erhob zugleich einen Kostenvorschuss an die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.-. F. Am 2. Oktober 2024 leistete der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss innert Frist. G. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 übte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kritik an der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er beantragte die Verfahrensführung in französischer Sprache und reichte einen Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG; dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das gesamte vorinstanzliche Verfahren sowie die angefochtene Verfügung wurden in deutscher Sprache geführt beziehungsweise erlassen, obwohl bereits die zweite Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihre Eingaben in französischer Sprache formuliert hatte. Der Beschwerdeführer selbst reichte sodann eine Eingabe in deutscher Sprache ein (vgl. A33) und verlangte während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens nie einen Wechsel der Verfahrenssprache. Aus diesem Grund war auch nicht von einem solchen, konkludenten Antrag auszugehen. Obwohl sein Rechtsvertreter in Kenntnis der vorinstanzlichen Verfahrenssprache die Beschwerde in französischer Sprache verfasst hatte, stellte er dabei ebenfalls keinen Antrag auf Wechsel der Verfahrenssprache. Erst nach Erhalt zweier deutschsprachig formulierter Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts beantragte er schliesslich am 2. Oktober 2024 die Verfahrensführung in französischer Sprache. Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids mass-gebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Ausnahmen liegen im behördlichen Ermessen, wobei alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Vorliegend ist angesichts dessen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vertretung in Kenntnis der Verfahrenssprache übernommen hat, letzterer bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Verfahrenssprache Deutsch akzeptiert beziehungsweise teilweise selbst verwendet und erst in seiner letzten Eingabe am Bundesverwaltungsgericht den Wechsel der Verfahrenssprache beantragt hat, der Grundsatz der Verfahrenssprache des angefochtenen Entscheids anzuwenden. Das Verfahren ist demnach weiterhin in deutscher Sprache zu führen und der Antrag auf Wechsel der Verfahrenssprache ist abzuweisen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP genügten nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für diese Partei tätig gewesen sei. Im Hinblick auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel - sie enthielten eindeutige Fälschungsmerkmale - kämen zudem Zweifel an seinem während der Anhörung dargelegten politischen Engagement für die HDP auf. Da es jedoch diesem augenscheinlich an der vom Asylgesetz geforderten Intensität und Gezieltheit mangle, könne auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit dazu verzichtet werden. Das Verfahren im Zusammenhang mit dem Marsch gegen den Zwangsverwalter 2019 solle sodann eingestellt worden sein, so dass diesbezüglich kein zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang zum Zeitpunkt seiner Ausreise 2023 erkennbar sei. Das Vorbringen im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Bannern nach den Newroz-Feierlichkeiten 2022 und der diesbezüglich geltend gemachten Einleitung eines Verfahrens wegen «bewaffneter Propaganda» sei nicht glaubhaft. Eine interne Analyse der Beweismittel zu diesem Vorbringen habe nämlich eindeutige Fälschungsmerkmale zutage gefördert, so dass auch seine Aussagen dazu hinsichtlich der Umstände, des Inhalts und der angeblichen Bedrohung durch den türkischen Staat nicht als glaubhaft gewertet würden. Als ihm das SEM am 4. Juli 2024 das rechtliche Gehör zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen gewährt habe, sei er in seiner Stellungnahme auf die dargelegten Unstimmigkeiten in keiner Weise eingegangen. Vielmehr habe er sich pauschal auf die Aussagen seines Anwalts gestützt, der ihm die Echtheit der Dokumente bestätigt habe. Das SEM halte folglich an seiner Schlussfolgerung fest, dass er seine Vorbringen in dieser Sache nicht habe glaubhaft machen können. 5.2 In der Beschwerde wird unter anderem festgehalten, die fehlerhaften Erklärungen der Vorinstanz zu den Antworten des Beschwerdeführers bezüglich der gefälschten Beweismittel seien aus dem Recht zu weisen. Die eingereichten Dokumente existierten im elektronischen Justizinformationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi), seien von den zuständigen türkischen Behörden ausgestellt worden und echt. Die Vorinstanz mache es sich zu einfach. Sie habe weitere Beweismittel nicht berücksichtigt, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprächen. So etwa den ärztlichen Bericht vom 4. November 2022 (BM 6), worin die Ärzte zwar die Verletzungen des Beschwerdeführers durch die Polizei kleinredeten, jedoch Verletzungsspuren auf dem Arm nicht ausgeschlossen hätten. Allfällige Mängel der Dokumente seien den türkischen Behörden anzulasten, nicht dem Beschwerdeführer. Der Fälschungsvorwurf in Bezug auf das Beweismittel 7 sei unverständlich und die Vorinstanz müsse in seinen Analysen explizit sein, damit das rechtliche Gehör effektiv ausgeübt werden könne. Der Beschwerdeführer sei ein eingeschriebenes Mitglied der HDP gewesen und habe für die Partei mehr als ein Mitglied gearbeitet. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz sage, er habe keine Position gehabt, die die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich ziehe. Vielmehr brauche es heute keine Kriterien, um ins Visier der türkischen Behörden zu geraten. Viele junge aktive Mitglieder der HDP und auch Nichtmitglieder seien festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie Opfer von Diskriminierung geworden und er habe wegen seiner politischen Ausrichtung, seiner Zugehörigkeit zur HDP, seiner aktiven Mitarbeit beim Newroz-Fest, den Demonstrationen und Wahlen ohne weiteres die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gelenkt, weshalb er auch von der mobilen Kamera aufgenommen worden sei. Die Intensität der von ihm erlittenen Nachteile seien sehr wohl asylrelevant und seine Aussagen glaubhaft. Bei einer allfälligen Rückkehr werde der Beschwerdeführer unverzüglich festgenommen, zumal ihm aufgrund der gefundenen Banner die Zugehörigkeit zur PKK vorgeworfen werde und er entsprechend strafrechtlich verfolgt werde. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise zwei Mal von der zivilen türkischen Polizei zu Hause gesucht worden. Dabei sei seine Mutter eindringlich befragt worden. 5.3 In der Eingabe vom 2. Oktober 2024 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinem bisherigen Standpunkt fest. Er kritisiert, dass die Instruktionsrichterin bereits über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung befunden habe, bevor der angeforderte Bedürftigkeitsnachweis vorgelegen habe. Angesichts der vorliegenden Beweismittel erscheine die Abweisung ungerecht. Der Beschwerdeführer bekräftige, dass es sich bei den Beweismitteln um offizielle Dokumente der türkischen Behörden handle. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohten ihm mehr als siebeneinhalb Jahre Haft. Er stellte weitere Unterlagen zu medizinischen Behandlungen des Beschwerdeführers in Aussicht, die dieser derzeit beanspruche. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und hinreichender Wahrung des rechtli-chen Gehörs die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachfolgend ist zunächst auf formelle und anschliessend auf materielle Einwände aus der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, einzugehen. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer lässt unter anderem die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz beantragen. 6.2.2 Soweit in der Beschwerde lediglich die Echtheit der von der Vorinstanz als gefälscht betrachteten Beweismittel beteuert und zudem gerügt wird, die Vorinstanz habe zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende Beweismittel - wie etwa den eingereichten ärztlichen Bericht - zu wenig berücksichtigt, ist festzuhalten, dass diese Rügen einzig die Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffen und nicht auf eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts schliessen lassen. Damit werden vorab Einwände gegen die materielle Würdigung der Vorinstanz erhoben, die erst an jener Stelle (vgl. nachfolgend E. 6.3) zu behandeln sind. 6.2.3 Sodann wird implizit geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht effektiv ausüben können, da die Vorinstanz in ihren Analysen betreffend Fälschungsvorwurf nicht «explizit» sei. Dieser Vorhalt ist unbegründet und offensichtlich ebenfalls nicht geeignet, um einen formellen Mangel an der angefochtenen Verfügung anzunehmen, der zur Rückweisung der Angelegenheit führen könnte. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2024 - wenn auch in knapper Form - unter Hinweis auf Art. 27 VwVG die Ergebnisse der Analyse zusammengefasst dargelegt, den wesentlichen Inhalt des Analyseberichts zur Kenntnis gebracht und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Dabei hat sie die formellen Anforderungen eingehalten und es besteht kein Anlass, einzelne vorinstanzlichen Aktenstücke in diesem Zusammenhang aus dem Recht zu weisen. Eine sachgerechte Anfechtung der einzelnen Fälschungsvorwürfe war damit für den Beschwerdeführer ohne Kenntnis des internen Analysedokuments bereits durch die Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz, aber auch durch seine Beschwerdeeingabe möglich. Diesbezüglich hat die Vorinstanz auch zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme offensichtlich darauf verzichtet, auf die dargelegten Unstimmigkeiten einzugehen oder diese aufzulösen. 6.2.4 In eine ähnliche Stossrichtung geht die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Echtheit der eingereichten Dokumente auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul überprüfen zu lassen. Implizit geht aus diesem Vorwurf der Antrag hervor, es seien weitere Abklärungen beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul vorzunehmen. Angesichts dessen, dass durch den internen Analysebericht und das gewährte rechtliche Gehör zu deren wesentlichen Inhalt der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist, erübrigen sich weitere Abklärungen. Der Antrag ist abzuweisen. 6.2.5 Eine Rückweisung aus formellen Gründen fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. 6.3 6.3.1 In materieller Hinsicht kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile und Schikanen gingen - auch in ihrer Gesamtheit - in ihrer Intensität nicht über diejenigen hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, zumal die Voraussetzungen für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit praxisgemäss und entgegen seinen Einwänden in der Beschwerde hoch sind. 6.3.3 Hinsichtlich des aus Sicht des Beschwerdeführers ungerechtfertigterweise erhobenen Fälschungsvorhaltes wird auch in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgebracht, zumal für die darin enthaltene Behauptung keine weiteren, konkreten Beweise ins Recht gelegt werden. Es wird vorliegend einzig behauptet, die Dokumente seien von den türkischen Behörden ausgestellt worden, weshalb Fehler respektive Unterlassungen diesen und nicht dem Beschwerdeführer anzulasten seien. Diese Annahme trifft nicht zu: Soweit der Beschwerdeführer den Schweizerischen Behörden von seinem Rechtsvertreter im Heimatland beschaffte Dokumente als Beweismittel vorlegt, um einen von ihm vorgetragenen Sachverhalt zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen, trägt er selbst die Beweislast für deren Echtheit. Aus welchem Grund die türkischen Behörden gefälschte Dokumente ausstellen sollten, um ein Verfahren gegen ihn zu führen, ist sodann nicht nachvollziehbar. Naheliegender ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer mit diesen Dokumenten vergeblich glaubhaft zu machen versucht, 2022 sei ein Verfahren gegen ihn wegen bewaffneter Propaganda eingeleitet worden, nachdem bei einer Hausdurchsuchung Banner im Zusammenhang mit den Newroz-Feiern 2022 bei ihm gefunden worden seien. Aufgrund der mutmasslich gefälschten Dokumente ist überdies seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert. 6.3.4 Daran ändert selbst die allfällige Echtheit des ärztlichen Berichts vom 4. November 2022 nichts, worin die Ärzte Verletzungsspuren am Arm des Beschwerdeführers festgestellt beziehungsweise nicht ausgeschlossen haben sollen: Allein aus diesen ärztlichen Feststellungen - die auf den Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen - vermag er offenkundig nicht zu beweisen oder glaubhaft zu machen, dass die mutmasslichen Verletzungen von Polizeigewalt stammen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Anwaltsschreiben nur ein geringer Beweiswert zukommt: Hierbei handelt es sich erfahrungsgemäss oft um Gefälligkeitsschreiben. 6.3.5 Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 würde sich selbst wenn die Justizdokumente des Beschwerdeführers als echt erachtet würden, was hier allerdings nicht zutrifft, aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation (auch kombiniert) noch keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergeben, zumal keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Politmalus ersichtlich sind (vgl. nachfolgende E. 6.3.5). 6.3.6 Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP (während der Wahlen und bei Veranstaltungen Plakate und Fahnen aufhängen [vgl. A13 F85 f.]) ihn nicht in einer flüchtlingsrelevanten Weise in den Fokus der türkischen Behörden gerückt haben und eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen. In der Beschwerde wird unspezifisch behauptet, der Beschwerdeführer habe für die Partei «mehr als ein Mitglied» gearbeitet. Dies erscheint mit Blick auf die Akten widersprüchlich respektive vermag er damit nicht, ein massgebliches politisches Profil darzutun: Bereits bei der Anhörung hatte er klarerweise keine hohe Stellung und kein besonderes politisches Profil geltend gemacht. Auch aus der Beschwerde geht nicht hervor, weshalb er die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen sollte beziehungsweise welche exponierte Position er in der Partei entgegen seinen bisherigen Aussagen innegehabt habe. Soweit vorgebracht wird, viele junge aktive Mitglieder und Nichtmitglieder der HDP seien festgenommen worden, und es gebe keine Kriterien, um ins Visier der türkischen Behörden zu geraten, mag zwar zutreffen, dass diesbezüglich von einer gewissen Willkür und auch einer tiefen Schwelle für eine allfällige Festnahme von jungen Männern kurdischer Ethnie ausgegangen werden muss. Dabei handelt es sich jedoch bereits aufgrund der fehlenden Intensität der Anhaltungen oder Kontrollmassnahmen in der Regel nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen. Ausserdem reicht die Furcht, vielleicht «irgendwann» festgenommen zu werden, für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung nicht aus. Vielmehr bedarf es dazu der hohen Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme bestehen vorliegend nicht. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2019 ist eingestellt worden und er ist nach seiner Festnahme am (...) 2022 - soweit diese überhaupt glaubhaft ist - nur für einen Tag in Gewahrsam genommen und anschliessend wieder freigelassen worden. Bei dem Vorbringen, er sei gefilmt worden beim Besuch des Parteilokals handelt es sich um unbelegte Behauptungen. Anzeichen dafür, dass ihm dies zum Nachteil gereichen würde, gibt es keine. Insbesondere hatten ihn die türkischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise offenkundig nicht im Visier, was die problemlose Ausreise über den Flughafen Istanbul bestätigt. Aus welchem Grund nun heute eine mehr als siebeneinhalbjährige Haftstrafe drohen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Schliesslich beschränkt sich die geltend gemachte Suche nach ihm durch die zivile türkische Polizei sowie Befragung der Mutter auf eine nicht weiter substanziierte Behauptung, aus welcher er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). 8.3.3 In individueller Hinsicht hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei jung, habe schon erste berufliche Erfahrungen sammeln können und verfüge über ein Familiennetz, das ihn bei seiner Rückkehr entsprechend emotional, finanziell und anderweitig unterstützen könne. Hinsichtlich seiner vorgebrachten psychischen Leiden stehe ihm in der Türkei ein breites Angebot von gesundheitlichen Strukturen und Dienstleistern zur Verfügung (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4). Zudem stehe es ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsyIG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. 8.3.4 Dem wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Den vorinstanzlichen Erwägungen, die hier zu bestätigen sind, bleibt lediglich anzufügen, dass in der Eingabe vom 2. Oktober 2024 zwar weitere Unterlagen zu einer bereits laufenden medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt wurden, diese allerdings bisher nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind. Aus den dürftigen Angaben des Rechtsvertreters geht nicht hervor, welche Art von Behandlung bei welcher Behandlungsperson beansprucht wird oder wann der Beschwerdeführer die Behandlung überhaupt begonnen hat. Den bisherigen Akten ist einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Schwierigkeiten und dem Stress vergesslich sei (vgl. A13 F32 und F110). Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben des Beschwerdeführers irgendwelche Anhaltspunkte. Aus diesem Grund ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal in der Türkei - namentlich in B._______ - von einer Gesundheitsversorgung auf mit der Schweiz vergleichbarem Niveau auszugehen ist. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die in seiner Eingabe vom 2. Oktober 2024 erhobenen Einwände hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. dazu oben E. 5.3) sind als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Auch wenn nun ein Bedürftigkeitsnachweis vorliegt, ist festzustellen, dass die kumulative Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde weiterhin nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer vermochte gegen die mutmasslich gefälschten Beweismittel, auf die er seine Beschwerde stützt und die seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttern, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Alleine der Hinweis auf zahlreiche Beweismittel, eine hohe Anzahl an im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten, bewirkt offenkundig nichts, zumal gar keine neue Sachlage vorgebracht wird. Das Wiedererwägungsgesuch ist abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. Oktober 2024 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Wiedererwägungsgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand: