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D-4377/2023

D-4377/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer vormals in B._______ wohnhafter Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 25. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 14. April 2023 vertieft zu seinen Asyl- gründen durch die Vorinstanz angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in das Umfeld organisierter Kriminalität, insbesondere durch den Kontakt zu C._______, geraten respektive von diesen Kreisen als Strohmann für Finanztransaktionen ausgenutzt worden. So sei er in Kon- flikt mit den Polizeibehörden geraten und sei mehrfach strafrechtlich sank- tioniert worden. Von C._______ sei ihm ein Anwalt organisiert worden, der dafür Sorge getragen habe, dass der Beschwerdeführer nicht C._______ oder dessen Kreise belaste. Als der Beschwerdeführer den Kontakt habe lösen wollen, sei er unter einem Vorwand in einen Wald gelockt und dort geschlagen worden. Als er schliesslich doch die Polizei in diesem Zusam- menhang kontaktiert habe, sei sie nicht an seinen Aussagen interessiert gewesen und er als Reaktion hierauf wieder von Bandenmitgliedern ge- schlagen worden. Zeitweise sei sein Bruder deswegen entführt worden. Überdies habe er Geldbussen erhalten, weil er aufgrund seiner Zöliakie- Erkrankung keinen Militärdienst geleistet habe. Aus diesen Gründen habe er am 22. Dezember 2022 die Türkei legal mit dem Flugzeug in Richtung Bosnien verlassen und sei von dort durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gefahren worden. B. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zahlreiche Be- weismittel, insbesondere betreffend auf ihn bezogene Anklagen in der Tür- kei, ab (vgl. SEM-act. 15/4 bis 20/3). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Juli 2023 – eröffnet am 13. Juli 2023 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe vom 11. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, dem Beschwer- deführer sei Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des

D-4377/2023 Seite 3 Wegweisungsvollzugs festzustellen und subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltli- che Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ihm die Person des Unterzeichnen- den als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden neben der angefochtenen Verfügung eine Für- sorgebestätigung sowie eine auf den unterzeichnenden Rechtsvertreter lautende Vollmacht eingereicht. E. Mit Schreiben vom 14. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. F. Am 18. August 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und ordnete die Erhebung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.– bis zum 4. September an. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerde- führer innert Frist geleistet. G. Mit am 5. September 2023 eingegangenem Schreiben machte der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers geltend, dass bei einer Rückkehr in die Türkei mit langen Haftstrafen zu rechnen sei und im Falle einer Aussage gegen die kriminellen Strukturen, die ihn vereinnahmt hätten, von einer er- heblichen Gefahr für Leib und Leben auszugehen sei.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

D-4377/2023 Seite 4 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-

D-4377/2023 Seite 5 sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass sich aus den Akten nicht ergebe, dass eine Verfolgung aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG bestehe. Es seien mindestens zwei Verurteilungen wegen Be- trugs und ähnlicher Straftaten dokumentiert; diese seien aber gemeinrecht- licher Natur. Sofern die beschwerdeführerischen Schilderungen, wonach er durch die kriminelle Organisation, in deren Fänge er geraten sei, bedroht sei, zuträfen, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der türkische Staat nicht schutzfähig und schutzwillig wäre, sollte der Beschwerdeführer mit den Sicherheitsbehörden kooperieren. So sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer an einem Zeugenschutzprogramm nicht teilnehmen könne. Zu den drohenden Verurteilungen in der Türkei hält die Vorinstanz fest, dass die Verfolgung solcher gemeinrechtlicher Delikte im legitimen Interesse des türkischen Staates liege. Ausserdem sehe das tür- kische Strafgesetzbuch die Möglichkeit einer Strafminderung bei Reue vor. Die Schutzwilligkeit des türkischen Staates werde dadurch verdeutlicht, dass ein Anführer der vom Beschwerdeführer genannten kriminellen Orga- nisation auf Betreiben der Türkei hin über Interpol gesucht und schliesslich verhaftet worden sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung drohe ihm zusätzliche Verfolgung durch die türkischen Behörden, hält die Vorinstanz fest, dass dies keine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. In- folge des nicht geleisteten Militärdienstes habe der Beschwerdeführer mehrere Geldbussen erhalten, wobei es sich um ein Mittel zur Durchset- zung staatsbürgerlicher Pflichten handle, woraus sich keine Asylrelevanz ableite. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft daher nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Gegenüber dem Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Beschwerdeführers führt die Vo- rinstanz einen Vorbehalt an, würdigt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aber nicht im Einzelnen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei jahre- lang zur Zusammenarbeit mit einer mafiösen Organisation gezwungen worden, wobei ihn der Umstand von einer Anzeige abgehalten habe, dass der türkische Staat selbst auf diversen Hierarchiestufen mit solchen Orga- nisationen zusammenarbeite. In diesem Zusammenhang bringt der Be- schwerdeführer nebst diversen Medienberichten verschiedene Umstände vor, die aus seiner Sicht die Unterwanderung des türkischen Staates durch

D-4377/2023 Seite 6 mafiöse Strukturen belegen: Die OECD Behörde Financial Action Task Force (FATF) habe die Türkei aufgrund mangelhafter Umsetzung von Emp- fehlungen im Bereich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf eine «graue Liste» gesetzt, was die diesbezüglich schlechte internationale Re- putation der Türkei belege. Ausserdem habe das Internationale Suchtstoff- kontrollamt (INCB) die Bedeutung der Türkei als Transitland für Betäu- bungsmittel hervorgehoben und aus dem Global Organised Crime Index gehe hervor, dass die Türkei im Jahr 2021 weltweit den zwölften Platz für organisierte Kriminalität belege. Das Zeugenschutzprogramm habe der Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen können, weil er von den Ban- denmitgliedern derart unter Druck gesetzt worden und deshalb extrem ver- ängstigt gewesen sei. Er habe in verschiedenen Städten gelebt und ver- schiedene Jobs ausgeübt, doch auch diese Massnahmen hätten nicht ge- reicht, um sich sicher zu fühlen. Er habe zudem nicht einmal die Hilfe eines Anwalts seiner Wahl in Anspruch nehmen können, da seine Anwälte stets von den Bandenmitgliedern ausgewählt worden seien. In einem Land, wel- ches das weltweit führende Zentrum der Geldwäscherei geworden sei und in welchem Banden geschützt würden, sei es für ihn nicht sicher, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 6.1 Die vom Beschwerdeführer behauptete allgemeine Kriminalität in der Türkei ist ungeeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es ist nicht zu bestreiten, dass es in der Türkei – wie auch in anderen Ländern – Dro- genhandel in organisierten Strukturen gibt, doch vermögen die beigebrach- ten Nachrichtenmeldungen keine Zweifel hinsichtlich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der Türkei gegenüber kriminellen Organisationen aufkommen zu lassen. Überdies kann der Beschwerdeführer keinen kon- kreten Bezug der von ihm zitierten Medienberichte zu seiner Person her- stellen. Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigen kann, dass die türkischen Behörden nicht in der Lage oder gewillt wären, ihn vor Bedrohungen durch Dritte zu schützen, wenn er diese Hilfe in Anspruch nehmen würde. In diesem Zu- sammenhang ist auch sein Argument, er habe das Zeugenschutzpro- gramm aufgrund seiner extremen Angst sowie aufgrund des Druckes, den die Bandenmitglieder auf ihn ausgeübt hätten, nicht in Anspruch genom- men, unbehelflich. Weiter sind gemäss der Aktenlage ausschliesslich ge- meinrechtliche Delikte Gegenstand der Strafverfolgung, der der Beschwer- deführer in der Türkei ausgesetzt sein dürfte, und es erschliesst sich nicht, inwiefern dies im Zusammenhang mit einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG stehen könnte. In der Begründung ist die vorinstanzliche

D-4377/2023 Seite 7 Einschätzung insoweit in Frage zu stellen, als die Strafminderungsoption bei Reue gemäss türkischem Recht nicht ohne Weiteres für den Beschwer- deführer zu unterstellen ist. Dies führt im Ergebnis jedoch zu keiner ande- ren Einschätzung, da dem Beschwerdeführer gemeinrechtliche Delikte vor- geworfen werden und weder ein relativer (auf den Beschwerdeführer be- zogener) noch absoluter (die in der Türkei drohende Sanktion) Malus er- sichtlich ist. Ungeachtet der konkreten Ausgestaltung dieser Strafminde- rungsoption sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von flücht- lingsrechtlicher Relevanz. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zu fol- gen, dass Geldbussen wegen Nichtleisten des Militärdienstes staatliche Massnahmen zur Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten sind und als solche keine Asylrelevanz entfalten.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-4377/2023 Seite 8

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als

D-4377/2023 Seite 9 unzulässig erscheinen. Insbesondere vermögen nach dem oben Gesagten die vorgebrachte drohende Haftstrafe wie auch die befürchtete drohende Gefahr für Leib und Leben, sollte er gegen die Bandenmitglieder aussagen müssen, nichts an der Zulässigkeit der Wegweisung zu ändern.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei– auch nicht für Angehörige kurdischer Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5618/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 8.3.2. m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Refe- renzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 8.3.3 In individueller Hinsicht hält die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung fest, der Beschwerdeführer sei jung, habe schon in verschiedenen Branchen Berufserfahrung sammeln können und verfüge über ein Fami- liennetz, das ihn bei seiner Rückkehr auch finanziell unterstützen könne. Eine Reintegration in der Türkei erscheine deshalb zumutbar. Aufgrund der Akten und seiner Angaben sei zudem nicht davon auszugehen, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Leiden derart ernsthaft seien, dass eine Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung für Leib und Leben führen würde. Zudem stehe es ihm offen, bei Bedarf eine entsprechende Behandlung in seinem Heimatstaat in Anspruch zu nehmen. Die medizinische Grundver- sorgung in der Türkei entspreche grundsätzlich westeuropäischen

D-4377/2023 Seite 10 Standards. Dem wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegenge- halten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind deshalb zu bestätigen.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4377/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4377/2023 Urteil vom 11. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer vormals in B._______ wohnhafter Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 25. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 14. April 2023 vertieft zu seinen Asylgründen durch die Vorinstanz angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in das Umfeld organisierter Kriminalität, insbesondere durch den Kontakt zu C._______, geraten respektive von diesen Kreisen als Strohmann für Finanztransaktionen ausgenutzt worden. So sei er in Konflikt mit den Polizeibehörden geraten und sei mehrfach strafrechtlich sanktioniert worden. Von C._______ sei ihm ein Anwalt organisiert worden, der dafür Sorge getragen habe, dass der Beschwerdeführer nicht C._______ oder dessen Kreise belaste. Als der Beschwerdeführer den Kontakt habe lösen wollen, sei er unter einem Vorwand in einen Wald gelockt und dort geschlagen worden. Als er schliesslich doch die Polizei in diesem Zusammenhang kontaktiert habe, sei sie nicht an seinen Aussagen interessiert gewesen und er als Reaktion hierauf wieder von Bandenmitgliedern geschlagen worden. Zeitweise sei sein Bruder deswegen entführt worden. Überdies habe er Geldbussen erhalten, weil er aufgrund seiner Zöliakie-Erkrankung keinen Militärdienst geleistet habe. Aus diesen Gründen habe er am 22. Dezember 2022 die Türkei legal mit dem Flugzeug in Richtung Bosnien verlassen und sei von dort durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gefahren worden. B. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel, insbesondere betreffend auf ihn bezogene Anklagen in der Türkei, ab (vgl. SEM-act. 15/4 bis 20/3). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Juli 2023 - eröffnet am 13. Juli 2023 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe vom 11. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ihm die Person des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden neben der angefochtenen Verfügung eine Fürsorgebestätigung sowie eine auf den unterzeichnenden Rechtsvertreter lautende Vollmacht eingereicht. E. Mit Schreiben vom 14. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 18. August 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und ordnete die Erhebung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- bis zum 4. September an. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer innert Frist geleistet. G. Mit am 5. September 2023 eingegangenem Schreiben machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, dass bei einer Rückkehr in die Türkei mit langen Haftstrafen zu rechnen sei und im Falle einer Aussage gegen die kriminellen Strukturen, die ihn vereinnahmt hätten, von einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass sich aus den Akten nicht ergebe, dass eine Verfolgung aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG bestehe. Es seien mindestens zwei Verurteilungen wegen Betrugs und ähnlicher Straftaten dokumentiert; diese seien aber gemeinrechtlicher Natur. Sofern die beschwerdeführerischen Schilderungen, wonach er durch die kriminelle Organisation, in deren Fänge er geraten sei, bedroht sei, zuträfen, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der türkische Staat nicht schutzfähig und schutzwillig wäre, sollte der Beschwerdeführer mit den Sicherheitsbehörden kooperieren. So sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer an einem Zeugenschutzprogramm nicht teilnehmen könne. Zu den drohenden Verurteilungen in der Türkei hält die Vorinstanz fest, dass die Verfolgung solcher gemeinrechtlicher Delikte im legitimen Interesse des türkischen Staates liege. Ausserdem sehe das türkische Strafgesetzbuch die Möglichkeit einer Strafminderung bei Reue vor. Die Schutzwilligkeit des türkischen Staates werde dadurch verdeutlicht, dass ein Anführer der vom Beschwerdeführer genannten kriminellen Organisation auf Betreiben der Türkei hin über Interpol gesucht und schliesslich verhaftet worden sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung drohe ihm zusätzliche Verfolgung durch die türkischen Behörden, hält die Vorinstanz fest, dass dies keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Infolge des nicht geleisteten Militärdienstes habe der Beschwerdeführer mehrere Geldbussen erhalten, wobei es sich um ein Mittel zur Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten handle, woraus sich keine Asylrelevanz ableite. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft daher nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Gegenüber dem Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz einen Vorbehalt an, würdigt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aber nicht im Einzelnen. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei jahrelang zur Zusammenarbeit mit einer mafiösen Organisation gezwungen worden, wobei ihn der Umstand von einer Anzeige abgehalten habe, dass der türkische Staat selbst auf diversen Hierarchiestufen mit solchen Organisationen zusammenarbeite. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer nebst diversen Medienberichten verschiedene Umstände vor, die aus seiner Sicht die Unterwanderung des türkischen Staates durch mafiöse Strukturen belegen: Die OECD Behörde Financial Action Task Force (FATF) habe die Türkei aufgrund mangelhafter Umsetzung von Empfehlungen im Bereich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf eine «graue Liste» gesetzt, was die diesbezüglich schlechte internationale Reputation der Türkei belege. Ausserdem habe das Internationale Suchtstoffkontrollamt (INCB) die Bedeutung der Türkei als Transitland für Betäubungsmittel hervorgehoben und aus dem Global Organised Crime Index gehe hervor, dass die Türkei im Jahr 2021 weltweit den zwölften Platz für organisierte Kriminalität belege. Das Zeugenschutzprogramm habe der Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen können, weil er von den Bandenmitgliedern derart unter Druck gesetzt worden und deshalb extrem verängstigt gewesen sei. Er habe in verschiedenen Städten gelebt und verschiedene Jobs ausgeübt, doch auch diese Massnahmen hätten nicht gereicht, um sich sicher zu fühlen. Er habe zudem nicht einmal die Hilfe eines Anwalts seiner Wahl in Anspruch nehmen können, da seine Anwälte stets von den Bandenmitgliedern ausgewählt worden seien. In einem Land, welches das weltweit führende Zentrum der Geldwäscherei geworden sei und in welchem Banden geschützt würden, sei es für ihn nicht sicher, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Die vom Beschwerdeführer behauptete allgemeine Kriminalität in der Türkei ist ungeeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es ist nicht zu bestreiten, dass es in der Türkei - wie auch in anderen Ländern - Drogenhandel in organisierten Strukturen gibt, doch vermögen die beigebrachten Nachrichtenmeldungen keine Zweifel hinsichtlich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der Türkei gegenüber kriminellen Organisationen aufkommen zu lassen. Überdies kann der Beschwerdeführer keinen konkreten Bezug der von ihm zitierten Medienberichte zu seiner Person herstellen. Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigen kann, dass die türkischen Behörden nicht in der Lage oder gewillt wären, ihn vor Bedrohungen durch Dritte zu schützen, wenn er diese Hilfe in Anspruch nehmen würde. In diesem Zusammenhang ist auch sein Argument, er habe das Zeugenschutzprogramm aufgrund seiner extremen Angst sowie aufgrund des Druckes, den die Bandenmitglieder auf ihn ausgeübt hätten, nicht in Anspruch genommen, unbehelflich. Weiter sind gemäss der Aktenlage ausschliesslich gemeinrechtliche Delikte Gegenstand der Strafverfolgung, der der Beschwerdeführer in der Türkei ausgesetzt sein dürfte, und es erschliesst sich nicht, inwiefern dies im Zusammenhang mit einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG stehen könnte. In der Begründung ist die vorinstanzliche Einschätzung insoweit in Frage zu stellen, als die Strafminderungsoption bei Reue gemäss türkischem Recht nicht ohne Weiteres für den Beschwerdeführer zu unterstellen ist. Dies führt im Ergebnis jedoch zu keiner anderen Einschätzung, da dem Beschwerdeführer gemeinrechtliche Delikte vorgeworfen werden und weder ein relativer (auf den Beschwerdeführer bezogener) noch absoluter (die in der Türkei drohende Sanktion) Malus ersichtlich ist. Ungeachtet der konkreten Ausgestaltung dieser Strafminderungsoption sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass Geldbussen wegen Nichtleisten des Militärdienstes staatliche Massnahmen zur Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten sind und als solche keine Asylrelevanz entfalten. 6.2 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere vermögen nach dem oben Gesagten die vorgebrachte drohende Haftstrafe wie auch die befürchtete drohende Gefahr für Leib und Leben, sollte er gegen die Bandenmitglieder aussagen müssen, nichts an der Zulässigkeit der Wegweisung zu ändern. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei- auch nicht für Angehörige kurdischer Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5618/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 8.3.2. m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.3 In individueller Hinsicht hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei jung, habe schon in verschiedenen Branchen Berufserfahrung sammeln können und verfüge über ein Familiennetz, das ihn bei seiner Rückkehr auch finanziell unterstützen könne. Eine Reintegration in der Türkei erscheine deshalb zumutbar. Aufgrund der Akten und seiner Angaben sei zudem nicht davon auszugehen, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Leiden derart ernsthaft seien, dass eine Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung für Leib und Leben führen würde. Zudem stehe es ihm offen, bei Bedarf eine entsprechende Behandlung in seinem Heimatstaat in Anspruch zu nehmen. Die medizinische Grundversorgung in der Türkei entspreche grundsätzlich westeuropäischen Standards. Dem wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind deshalb zu bestätigen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz