Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 4. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 24. März 2015 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 11. Mai 2015 wurde die eingehende Anhörung zu den Asylgründen gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. A.b Die Beschwerdeführerin machte dabei Folgendes geltend: Sie sei Alevitin kurdischer Ethnie. Sie sei in einem Dorf in der Provinz C._______ geboren, und habe auch ein paar Jahre die Schule besucht, was der Vater dann aber nicht mehr gewollt habe. Im Jahr 1987 sei die Familie nach Istanbul in ein Haus gezogen, das dem Vater gehört habe. Die jüngere Schwester habe dort die Schule besuchen und studieren dürfen, zumal ein Onkel diesbezüglich Druck ausgeübt und der Vater wohl realisiert habe, dass der Besuch einer Schule für junge Frauen nicht so schlecht sei. Sie habe gut zehn Jahre lang in der Textilbranche als Schneiderin gearbeitet; während der letzten zwei bis drei Monate vor der Ausreise habe sie in einer (...)fabrik gearbeitet. Ihr Vater sei nicht einverstanden gewesen, dass sie einer Arbeit nachgehe und habe sie deswegen manchmal geohrfeigt. Sie habe dann jeweils ein paar Tage nicht zur Arbeit gehen können, aus diesen Gründen auch die Arbeitsstellen verloren und sich immer wieder nach einer neuen Arbeit umsehen müssen. Der zunehmend strikt nach religiösen Grundsätzen lebende Vater habe von ihr zudem verlangt, ein Kopftuch zu tragen und mit der Mutter zu Koranlesungen zu gehen. Es habe deswegen immer wieder Auseinandersetzungen gegeben, zumal sie den Forderungen nicht nachgekommen sei. Die jüngere Schwester sei konservativ gekleidet, trage aber auch kein Kopftuch; die ältere Schwester sei vom Vater verheiratet worden, habe sich aber nie aufgelehnt und kleide und verhalte sich im Sinn der väterlichen Forderungen. Die jüngere Schwester sei seit einiger Zeit verlobt; den Mann habe sie selber ausgewählt, allerdings sei hier von Seiten des Vaters noch nichts entschieden. Die Aleviten seien eigentlich eher liberal eingestellt, jedoch sei der Vater - gemäss Verlautbarungen seiner Mutter sowie eines Onkels - nach der Eheschliessung mit ihrer Mutter, einer Sunnitin, religiös aktiver und strenger geworden. Dennoch habe er bis ein paar Monate vor ihrer Ausreise im Jahr 2006 keinen Druck hinsichtlich einer Eheschliessung gemacht. Damals sei eines Abends Besuch von einer Familie gekommen. Einen Tag später habe ein islamischer Geistlicher sie einem der Söhne jener Familie versprochen, obwohl sie selber nichts über diesen und die Familie wisse. Als sie dem Vater gesagt habe, dass sie diese Ehe nicht eingehen wolle, habe er sie bedroht. Mit Hilfe von Arbeitskollegen habe sie in der Folge ein Schengen-Visum besorgt und kurz darauf die Türkei verlassen. Sie sei kurz in Deutschland und dann in Österreich geblieben. Dort habe ihr späterer Schweizer Ehemann - den sie bereits früher in Istanbul kennengelernt gehabt habe - sie besucht, und sie hätten entschieden zu heiraten. Am (...) 2006 sei die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist und habe geheiratet. Diese Ehe sei im Jahr 2009 wieder geschieden worden. Weil sie die Türkei vor der drohenden Zwangsehe verlassen habe, befürchte sie, bei einer Rückkehr vom Vater entweder doch noch zur Eheschliessung gezwungen oder gar getötet zu werden. Auch seitens der Familie des zugedachten künftigen Ehemanns würde ihr Gefahr drohen, da sie deren Ehre verletzt habe. Bei den türkischen Behörden habe sie nicht um Schutz nachgesucht, zumal in der Türkei täglich Frauen getötet würden, was selbst in Frauenhäusern geschehe. Zudem habe sie auch nicht gewusst, an wen sie sich hätte wenden können. Sie habe psychische Probleme, sei deswegen auch stationär behandelt worden und stehe immer noch in Behandlung. Bereits in der Türkei habe sie zwei Suizidversuche unternommen - einmal, weil der Vater gegen ihren damaligen Freund gewesen sei, das zweite Mal nach der versuchten Zwangsverheiratung. In der Schweiz würden zwei ihrer Brüder und ein Bruder ihres Vaters leben; bei diesen wohne sie abwechslungsweise. Die Brüder hätten sich zwar nach ihrer Scheidung zunächst von ihr zurückgezogen, nach Intervention des Onkels sei das Verhältnis zu ihnen aber wieder gut. Sie habe bis heute zudem intensiven Kontakt insbesondere zur jüngeren Schwester in der Türkei. Mit der Mutter spreche sie ein- bis zweimal pro Jahr. Sie sei ausserdem ein oder zweimal heimlich in die Türkei gereist und habe ihre ältere Schwester besucht, als diese krank gewesen sei; dabei habe sie auch die Mutter und die jüngere Schwester gesehen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihren am (...) ausgestellten und bis (...) gültigen Reisepass, sowie zwei abgelaufene Reisepässe (Ausstell- und Ablaufdaten: [...] bis [...]; [...] bis [...]) ein. Alle drei Pässe waren durch (...) ausgestellt worden. Weiter reichte sie einen Auszug aus dem Eheregister der Schweiz vom (...) 2006 (Kopie) zu den vorinstanzlichen Akten. A.d Betreffend ihre gesundheitliche Situation legte sie folgende medizinische Unterlagen ins Recht: Behandlungsvereinbarung mit der Integrierten Psychiatrie (...) vom 18. Dezember 2014, Kurzaustrittsbericht, Arbeitsunfähigkeitszeugnis, Rezept (alle jeweils von der [...] und je am 18. Februar 2015 ausgestellt), zwei Arztterminkarten der (...) (je Kopien), Originale des Austrittsberichts vom 15. April 2015, die Bestätigung betreffend Beginn einer psychosozialen Gesprächstherapie vom 4. Mai 2015, zwei Austrittsberichte "korrigierte Versionen" (je inhaltsgleich, einmal als Kopie) der (...) vom 5. Mai 2015. A.e Weiter reichte sie ein Bestätigungsschreiben ihrer jüngeren Schwester vom 9. Mai 2014 (Mailkopie; amtsintern durch das SEM übersetzt), eine Verfügung betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde vom 15. November 2013, das Urteil des Verwaltungsgerichts in gleicher Sache vom 23. Oktober 2014, ein undatiertes Schreiben der (...) und Unterlagen des in Sachen Aufenthaltsbewilligung betrauten früheren Rechtsvertreters zu den Akten. A.f Am 22. Dezember 2017 zeigte Dr. iur. Reza Shahrdar unter Einreichen einer Vollmacht die Mandatsübernahme an und ersuchte das SEM um Informationen betreffend das hängige Asylverfahren. Das SEM informierte den Rechtsvertreter am 9. Januar 2018 über den Stand des Verfahrens. A.g Auf Aufforderung des SEM vom 27. Februar 2018 hin liess die Beschwerdeführerin fristgerecht einen aktuellen Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (...) vom 6. März 2018 einreichen. B. Mit (am 26.März 2018 eröffneter) Verfügung vom 23. März 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 1. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 23. März 2018 ein. Sie beantragte namentlich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls, eventuell die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und - zufolge "offensichtlicher Mittellosigkeit" - um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Kostenvorschuss ersucht. C.c Dem Rechtsmittel wurden zwei Zeitungsartikel (online-Ausschnitte) betreffend die Situation der Frauen in der Türkei und ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (...) vom 8. Februar 2018 (Kopie) beigelegt. C.d Am 9. April 2018 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. April 2018 zu den Akten reichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, ihre Mittel-losigkeit innert Frist zu belegen. Mit gleicher Verfügung wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz überwiesen und diese zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. April 2018 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 23. März 2018 fest. F. Am 19. April 2018 wurde eine aktuelle Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. G. Der Instruktionsrichter hiess in der Folge in der Verfügung vom 27. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig brachte er der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM vom 23. April 2018 zur Kenntnis.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr kein Asyl gewährt werden könne.
E. 4.1.1 So hielt sie in ihren Erwägungen fest, die Probleme mit dem Vater seien zwar bedauerlich, würden jedoch die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen. Die Beschwerdeführerin hätte sich als erwachsene und berufstätige Frau diesen Konflikten durch einen Wegzug von zu Hause entziehen können, zumal sie den Grossteil ihres Lebens in Istanbul verbracht habe und mit den städtischen Verhältnissen vertraut gewesen sei.
E. 4.1.2 Hinsichtlich der drohenden Zwangsheirat führte das SEM einleitend aus, das durch die Beschwerdeführerin gezeichnete Bild des Vaters deute nicht darauf hin, dass es sich bei ihm um einen fundamentalistisch-religiösen Mann handle. Es sei zwar wegen der unterschiedlichen Auffassungen - beispielsweise bezüglich des Kopftuchtragens - zu Auseinandersetzungen gekommen; die Beschwerdeführerin habe jedoch auch dargelegt, die jüngere Schwester trage kein Kopftuch, habe die Schule abschliessen und ein Studium aufnehmen können. Dies lasse nicht auf eine zunehmende Radikalisierung des Vaters schliessen. Im Gegenteil sei er sich, wie auch die Beschwerdeführerin bemerkt habe, vielleicht bewusst geworden, dass eine Schulbildung von Vorteil sei. Sodann habe er die Beschwerdeführerin vor ihrem (...) Altersjahr hinsichtlich einer Heirat nie unter Druck gesetzt. Auch die Familie des Vaters sei offensichtlich nicht fundamentalistisch eingestellt; dies gehe aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin hervor. Sodann sei diese entgegen den Ausführungen der jüngeren Schwester im Bestätigungsschreiben (vom 19. Mai 2014) nicht von der ganzen Familie verstossen worden, habe sie doch immer im Kontakt zu den Schwestern und ab und zu zur Mutter gestanden. Ausserdem pflege sie eine gute Beziehung zu ihrem Onkel väterlicherseits und ihren zwei Brüdern in der Schweiz und werde von diesen dauerhaft unterstützt.
E. 4.1.3 Es sei weiter festzuhalten, dass die türkischen Behörden, zumal in einer Grossstadt wie Istanbul, namentlich betreffend allfälliger Übergriffe von privater Seite - wie vorliegend des Vaters oder der Familie des dannzumal zur Heirat bestimmten Mannes - schutzwillig und grundsätzlich auch schutzfähig seien. Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen allgemein und deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-kulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. So sei auf das seit 2012 geltende Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen, auf die 157 zugänglichen Familiengerichte sowie auf die in städtischen Verhältnissen angebotene Schutzinfrastruktur (in Form von Beratungsstellen bis hin zu Frauenhäusern) hinzuweisen. Weiter gelte in der Türkei grundsätzlich die Niederlassungsfreiheit. Diese erlaube es der Beschwerdeführerin, sollte sie nicht nach Istanbul oder ihren Geburtsort zurückkehren wollen, in einer anderen türkischen Grossstadt im Westen oder Südwesten des Landes Wohnsitz zu nehmen.
E. 4.1.4 Insgesamt seien die Vorbringen daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es könne vor diesem Hintergrund eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Darlegungen - es seien zeitliche und inhaltliche Divergenzen in den Aussagen vorhanden - letztlich unterbleiben.
E. 4.2 Im Rechtsmittel wird den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen-gehalten, die frauenspezifischen Asyl- und Verfolgungsgründe seien im Gesetz explizit erwähnt. Vorliegend gehe es um eine gesundheitlich angeschlagene Frau aus einem islamischen Land, die lebenslang unterdrückt und benachteiligt worden sei. Im Fall einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin vollständig ihrem Vater ausgeliefert; sie würde, da nun älter und nach gescheiterter Ehe, als Versagerin zurückkehren, was den Vater in seiner Lebensphilosophie bestärken würde. Die vor diesem Hintergrund einsetzende private Verfolgung würde "sicherlich vom Staat geduldet". Die Asylfrage sei daher zu bejahen. Die allgemeine Situation, besonders der Frauen, in der Türkei habe sich seit der Machtübernahme von Staatspräsident Erdogan verschlechtert. Die Ausführungen des SEM in der Verfügung betreffend Frauenhäuser, Polizeiunterstützung seien "einfach tatsachenwidrig". So seien im Internet hunderte Berichte von Übergriffen gegen Frauen und deren Benachteiligungen in der Türkei dokumentiert. Den beiden eingereichten Berichten sei zu entnehmen, dass diese Unterdrückung und die Rechtlosigkeit der Frauen ein Faktum sei. Staatlichen Schutz gebe es nicht, die schleichende Entrechtung der Frauen sei allgegenwärtig. Dabei handle es sich um eine fortschreitende Islamisierung seit der aktuelle Präsident an der Macht sei.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vater sei mit den Jahren zunehmend religiöser und konservativer geworden. Sie habe nur wenige Jahre die Schule besuchen können und ihre späteren Erwerbstätigkeiten in Istanbul sowie ihre Weigerung, ein Kopftuch zu tragen, hätten zu wiederholten Konflikten mit dem Vater geführt, der nicht gewollt habe, dass sie arbeite. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geschilderten familiären Konflikte flüchtlingsrechtlich nicht relevant, insbesondere die geschilderten Streitigkeiten nicht intensiv genug im Sinn von Art. 3 AsylG sind und folglich nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen können.
E. 5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, sie habe sich mit ihrer Ausreise einer Zwangsverheiratung entzogen, ist festzustellen, dass auch diese Darlegungen - ungeachtet der tatsächlich feststellbaren inhaltlichen und zeitlichen Ungereimtheiten - nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen: Eine allfällige Bedrohung vor diesem Hintergrund ist als eine Verfolgung durch einen nicht-staatlichen Akteur zu beurteilen. Dabei erweisen sich die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung als korrekt und praxiskonform:
E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. zum Folgenden insbesondere die Urteile BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.5, D-5700/2014 vom 28. April 2016 E. 4.2, D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 E. 6.3 f., E-1691/2015 vom 30. April 2015 E. 4.3, E-2166/2015 vom 30. April 2015 E. 6.2, D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen) und dabei zusammenfassend Folgendes festgestellt: Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen. Im Jahr 2012 ist das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen in Kraft getreten. Dieses zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich der Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Zur Umsetzung des im Jahre 1998 in Kraft getretenen, im Jahre 2007 ergänzten Familienschutzgesetzes Nr. 4320 sind 166 Familiengerichte geschaffen worden; der Zugang zu diesen Gerichten sowie die Vollstreckung ihrer Urteile sind für die klagende Partei kostenlos. Bei der Revision des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Bereits im Jahr 1990 wurden - offiziell als "Gästehäuser" bezeichnete - Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Das zuständige Ministerium arbeitet am Ausbau dieser Infrastruktur, um sicherzustellen, dass in jeder türkischen Provinz mindestens eine dieser temporären Zufluchtsstätten vorhanden ist. Auch wenn in der Türkei unbestreitbarerweise nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Vielmehr zeigt sich gemäss vorstehenden Ausführungen, dass die türkischen Behörden entschlossen sind, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und dass sie grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren. In mehreren Urteilen und in den darin zitierten Berichten wird allerdings auf den Umstand hingewiesen, dass die Schutz-Infrastruktur in den städtischen Gebieten der Türkei dichter ist als in ruralen Gegenden (insbesondere Zentral- und Ostanatoliens).
E. 5.2.3 Es gibt Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiter verfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden (vgl. etwa Zeit-Online, 24. November 2014, "Erdo an nennt Gleichberechtigung unnatürlich", https://www.zeit.de/politik/ausland/2014-11/tuerkei-erdogan-rede-gleichberechtigung, abgerufen am 29. Mai 2018; NBC-News, 8. Juni 2016, "Turkey's President Erdogan Calls Women Who Work 'Half Persons' ", https://www.nbcnews.com/ news/world/turkeys-president-erdogan-calls-women-who-work-half-perso ns-n586421, abgerufen am 29. Mai 2018). Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi, Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) überraschend den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 21. November 2016, Kindsmissbrauch - Ankara plant Amnestie); nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 21. November 2016, Türkei zieht umstrittenen Gesetzentwurf zur Kinderehe zurück, http://www. sueddeutsche.de/politik/tuerkei-wenn-kinder-heiraten-muessen-1.3259497, abgerufen am 29. Mai 2018).
E. 5.2.4 In verschiedenen, dem Gericht vorliegenden Berichten wird zudem festgehalten, dass in der Türkei seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen sei. Dies wird einerseits nachvollziehbarerweise darauf zurückgeführt, dass Entlassungen und Neuordnungen der Polizeikräfte nach dem Putschversuch die Sicherheit von Frauen beeinträchtige, die zurzeit staatlichen Schutz erhalten sollten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Gefährdungsprofile / Update, 19. Mai 2017, S. 15 f.); andererseits wird etwa auch eine tiefgreifende Veränderungen der türkischen Gesellschaft und ein politischer Diskurs im Land thematisiert, der sich immer weiter von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Laizismus entferne, was sich eben auch im Umgang der Menschen untereinander spiegle (vgl. Deutsche Welle, Gewalt gegen Frauen in der Türkei wächst, 25. November 2016 [http://www. dw.com/de/gewalt-gegen-frauen-in-der-t%C3%BCrkei-w%C3%A4chst/a-36518565, abgerufen am 25. Mai 2018]). In der Tat scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. etwa NZZ, 7. Januar 2017, "Wir gehören nicht mehr hierher"; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Women fearing gender-based violence, 8. Mai 2018, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/ file/706347/Turkey_-_Women_Fearing_GBV_-_CPIN_-_v2.0__May_201 8_pdf, abgerufen am 11. Juni 2018, S. 17).
E. 5.2.5 Solche Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vorderhand noch nicht grundlegend zu beeinflussen (zumal zumindest die durch Entlassungswellen hervorgehobene organisatorische Unruhe in den Strafverfolgungsbehörden vorübergehender Natur sein dürfte). Sollten jedoch bei dieser Thematik in Zukunft negative institutionelle Entwicklungen - namentlich in der türkischen Gesetzgebung - oder andere tiefgreifende Veränderungen der Gesellschaft zu verzeichnen sein, wäre insbesondere die Frage der Schutzbereitschaft neu zu evaluieren.
E. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allfälligen innerfamiliären Übergriffen - namentlich seitens des Vaters - nicht schutzlos ausgeliefert wäre. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen. In diesem Zusammenhang kann einerseits darauf hingewiesen werden, dass sie trotz der angegebenen Angst vor Vergeltungsmassnahmen mehrmals besuchshalber in die Türkei zurückgereist ist. Andererseits hat die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch nicht nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 gestellt hat, sondern erst neun Jahre später (offensichtlich unter dem Eindruck des drohenden Vollzugs der ausländerrechtlichen Wegweisung); auch dieses Verhalten spricht nicht für die Begründetheit der behaupteten Gefährdung im Heimatland.
E. 5.3.1 Bei Bedarf wäre der aus Istanbul stammenden Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen zuzumuten. Sie hat zwar gemäss ihren eigenen Angaben vor ihrer Ausreise im Jahr 2006 nie eine schutzbietende Institution kontaktiert. Ihr Einwand, eine Meldung bei der Polizei oder die Schutzsuche in einem Frauenhaus würde nicht wirklichen sicheren Zuflucht bringen, ist - jedenfalls mit Bezug auf die aktuelle Situation und die oben erwähnte Entwicklung seit ihrer Ausreise - nicht stichhaltig und ungeeignet, die Annahme behördlichen Schutzwillens und behördlicher Schutzfähigkeit zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin wird sich bei Bedarf jedenfalls mit ihrem Anliegen Gehör verschaffen können, zumal ihre mehrjährige Arbeitstätigkeit (die sie gegen den Willen des Vaters ausgeübt habe) durchaus auf Selbständigkeit und Durchsetzungskraft hinweist.
E. 5.4 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich auch in Beachtung der im Rechtsmittel angesprochenen frauenspezifischen Aspekte, nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Seit die kantonalen Migrationsbehörden nach der Scheidung der Be-schwerdeführerin von ihrem Schweizer Ehemann ihre Aufenthaltsbewilli-gung nicht verlängert hatten (was gemäss Akten durch das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 23. Oktiber 2014 rechtskräftig wur-de), verfügt sie weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre; soweit die medizinische Situation betreffend, kann auf die nachfolgenden Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs verwiesen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes wieder aufgeflammt. Von den gewaltsamen Auseinandersetzungen betroffen waren in letzter Zeit neben den Provinzen Hakkâri und irnak - bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - weitere Provinzen im Südosten der Türkei. Auf der interaktiven Karte, welche die International Crisis Group auf ihrer Website zur Verfügung stellt (vgl. International Crisis Group, Turkey's PKK Conflict: The Rising Toll http://www.crisisgroup.be/interactives/turkey/ abgerufen am 11. Juni 2018) sind für die Zeit von 10. Juni 2017 bis 9. Juni 2018 die folgenden Provinzen mit mehr als zehn Opfern der gewaltsamen Zwischenfälle (unter Sicherheitskräften, Guerilla und Zivilbevölkerung) aufgelistet: Hakkâri (100 Todesopfer), irnak (85), Diyarbakir (71), Tunçeli (51), Siirt (42), Bingöl (27), Van (25), A ri (18), Mardin (17), Hatay (15) Bitlis (13). Allein in diesen elf Ostprovinzen waren gemäss dieser Quelle in den letzten zwölf Monaten somit 464 Todesopfer zu verzeichnen.
E. 7.3.2 Es ist aber nach wie vor nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet auszugehen.
E. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin hatte ihren letzten offiziellen Wohnsitz vor der Ausreise in Istanbul, mithin nicht in einer der soeben genannten Provinzen.
E. 7.3.4 Nach einem zwölfjährigen Aufenthalt in Westeuropa dürfte eine Rückkehr in die Türkei für sie zwar zweifellos eine Herausforderung darstellen. Den bei den Vorakten liegenden Entscheiden der kantonalen Migrationsbehörden erster und letzter Instanz kann jedoch entnommen werden, dass diese - nach der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Vorliegens einer Scheinehe - eine Wegweisung in das Heimatland bereits als zulässig, zumutbar und verhältnismässig qualifiziert hatten (vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons D._______ vom 15. November 2013 S. 5 f., Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 23. Oktober 2014 E. 7).
E. 7.3.5 Auch den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten lassen sich keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG entnehmen:
E. 7.3.5.1 In sozialer und ökonomischer Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben über mehrjährige Arbeitserfahrungen als Schneiderin und zuletzt während einiger Monate in einer (...)fabrik verfügt. Entgegen ihrer Darstellung ist nicht davon auszugehen, dass sie von der ganzen Familie verstossen worden ist. Sie hat einerseits stets den Kontakt zu ihrer jüngeren Schwester (nebst sporadischen Kontakten zur älteren Schwester und der Mutter) unterhalten, und in der Schweiz kann sie bis heute auf die Unterstützung ihrer beiden Brüder und eines Onkels zählen. Zu den Letzteren hat sie offensichtlich eine sehr gute und enge Beziehung, wohnt sie doch abwechslungsweise bei ihnen. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr bei Bedarf namentlich auch in finanzieller Hinsicht insbesondere auf die Angehörigen in der Schweiz zählen kann.
E. 7.3.5.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist dem eingehenden fachärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (...) vom 6. März 2018 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell leichter Episode, einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und unter Problemen mit Bezug auf (mit dem Asylverfahren zusammenhängende) andere psychosoziale Umstände leidet. Es wird eine Psychotherapie und die antidepressive Medikation empfohlen sowie namentlich festgehalten, die gesundheitliche Prognose könnte sicherlich günstig beeinflusst werden, wenn die Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit ausüben könnte. Auch wird eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung in der Heimat als indiziert beurteilt. Hinsichtlich einer allfälligen akuten Selbst- oder Fremdgefährdung oder eines akut behandlungsbedürftigen Gesundheitsschadens wird festgehalten, dies müsste im Zusammenhang mit der Beurteilung einer eventuell dadurch eingeschränkten Transportfähigkeit erneut ärztlich begutachtet werden. Gemäss dem letztdatierten Bericht vom 4. April 2018 leidet die Beschwerdeführerin unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Sie könne sich nicht gut entspannen, leide unter Erregbarkeit und innerer Unruhe, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Angstzuständen und Stimmungsschwankungen. Für sie stelle der Erhalt der erstinstanzlichen negativen Verfügung und damit verbunden die Vorstellung, in die Türkei abgeschoben zu werden, eine Bedrohung der Existenz dar. Die Beschwerdeführerin könne sich ein Leben in der patriarchalisch geprägten Heimat nicht vorstellen und sie habe Angst, wegen der Eheschliessung mit einem fremden Mann in der Türkei mit der Todesstrafe bestraft zu werden. Aufgrund der objektiven Bedrohung seitens der Männer wolle sie nicht in das Land gehen, in dem sie sich sehr unsicher fühle. Die Ungewissheit des Asylverfahrens sei für sie wie ein Gerichtsprozess in der Türkei; der ungewisse Ausgang des Verfahrens bewirke bei ihr Pessimismus.
E. 7.3.5.3 Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme, wie sie in den vorliegenden ärztlichen Berichten aufgeführt werden, in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Trotz den neusten politischen Entwicklungen ist namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu etwa Urteile BVGer D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Soweit namentlich im Bericht vom 4. April 2018 in der Prognosestellung die generelle Situation der Frauen in der Türkei angesprochen und die Meinung vertreten wird, staatliche Schutzmassnahmen seien wirkungslos, teilt das Gericht diese pauschale Auffassung, wie oben erwähnt, nicht.
E. 7.3.5.4 Dass der behandelnde Therapeut in diesem Zusammenhang die gesundheitliche Sicherheit der Beschwerdeführerin in Frage stellt, vermag namentlich vor dem Hintergrund der genannten Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen letztlich nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs zu führen. Soweit hier die Reisefähigkeit verneint wird, wird diese Frage letzten Endes im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise durch die mit dem Vollzug der Wegweisung betrauten Behörde mit den entsprechenden ärztlichen Fachstellen - wie dies auch im Bericht vom 6. März 2018 empfohlen wird - zu beurteilen sein (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung von Art. 46 Abs. 2 AsylG). Hinweise auf eine langfristige Reiseunfähigkeit (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.) sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 7.3.5.5 Abschliessend kann die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dem SEM bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.3.6 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich bei der heutigen Aktenlage nach dem soeben Gesagten auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführerin im Besitz eines bis zum 16. Oktober 2024 gültigen Reisepasses ist.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin gut, weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1948/2018 Urteil vom 12. Juni 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 4. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 24. März 2015 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 11. Mai 2015 wurde die eingehende Anhörung zu den Asylgründen gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. A.b Die Beschwerdeführerin machte dabei Folgendes geltend: Sie sei Alevitin kurdischer Ethnie. Sie sei in einem Dorf in der Provinz C._______ geboren, und habe auch ein paar Jahre die Schule besucht, was der Vater dann aber nicht mehr gewollt habe. Im Jahr 1987 sei die Familie nach Istanbul in ein Haus gezogen, das dem Vater gehört habe. Die jüngere Schwester habe dort die Schule besuchen und studieren dürfen, zumal ein Onkel diesbezüglich Druck ausgeübt und der Vater wohl realisiert habe, dass der Besuch einer Schule für junge Frauen nicht so schlecht sei. Sie habe gut zehn Jahre lang in der Textilbranche als Schneiderin gearbeitet; während der letzten zwei bis drei Monate vor der Ausreise habe sie in einer (...)fabrik gearbeitet. Ihr Vater sei nicht einverstanden gewesen, dass sie einer Arbeit nachgehe und habe sie deswegen manchmal geohrfeigt. Sie habe dann jeweils ein paar Tage nicht zur Arbeit gehen können, aus diesen Gründen auch die Arbeitsstellen verloren und sich immer wieder nach einer neuen Arbeit umsehen müssen. Der zunehmend strikt nach religiösen Grundsätzen lebende Vater habe von ihr zudem verlangt, ein Kopftuch zu tragen und mit der Mutter zu Koranlesungen zu gehen. Es habe deswegen immer wieder Auseinandersetzungen gegeben, zumal sie den Forderungen nicht nachgekommen sei. Die jüngere Schwester sei konservativ gekleidet, trage aber auch kein Kopftuch; die ältere Schwester sei vom Vater verheiratet worden, habe sich aber nie aufgelehnt und kleide und verhalte sich im Sinn der väterlichen Forderungen. Die jüngere Schwester sei seit einiger Zeit verlobt; den Mann habe sie selber ausgewählt, allerdings sei hier von Seiten des Vaters noch nichts entschieden. Die Aleviten seien eigentlich eher liberal eingestellt, jedoch sei der Vater - gemäss Verlautbarungen seiner Mutter sowie eines Onkels - nach der Eheschliessung mit ihrer Mutter, einer Sunnitin, religiös aktiver und strenger geworden. Dennoch habe er bis ein paar Monate vor ihrer Ausreise im Jahr 2006 keinen Druck hinsichtlich einer Eheschliessung gemacht. Damals sei eines Abends Besuch von einer Familie gekommen. Einen Tag später habe ein islamischer Geistlicher sie einem der Söhne jener Familie versprochen, obwohl sie selber nichts über diesen und die Familie wisse. Als sie dem Vater gesagt habe, dass sie diese Ehe nicht eingehen wolle, habe er sie bedroht. Mit Hilfe von Arbeitskollegen habe sie in der Folge ein Schengen-Visum besorgt und kurz darauf die Türkei verlassen. Sie sei kurz in Deutschland und dann in Österreich geblieben. Dort habe ihr späterer Schweizer Ehemann - den sie bereits früher in Istanbul kennengelernt gehabt habe - sie besucht, und sie hätten entschieden zu heiraten. Am (...) 2006 sei die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist und habe geheiratet. Diese Ehe sei im Jahr 2009 wieder geschieden worden. Weil sie die Türkei vor der drohenden Zwangsehe verlassen habe, befürchte sie, bei einer Rückkehr vom Vater entweder doch noch zur Eheschliessung gezwungen oder gar getötet zu werden. Auch seitens der Familie des zugedachten künftigen Ehemanns würde ihr Gefahr drohen, da sie deren Ehre verletzt habe. Bei den türkischen Behörden habe sie nicht um Schutz nachgesucht, zumal in der Türkei täglich Frauen getötet würden, was selbst in Frauenhäusern geschehe. Zudem habe sie auch nicht gewusst, an wen sie sich hätte wenden können. Sie habe psychische Probleme, sei deswegen auch stationär behandelt worden und stehe immer noch in Behandlung. Bereits in der Türkei habe sie zwei Suizidversuche unternommen - einmal, weil der Vater gegen ihren damaligen Freund gewesen sei, das zweite Mal nach der versuchten Zwangsverheiratung. In der Schweiz würden zwei ihrer Brüder und ein Bruder ihres Vaters leben; bei diesen wohne sie abwechslungsweise. Die Brüder hätten sich zwar nach ihrer Scheidung zunächst von ihr zurückgezogen, nach Intervention des Onkels sei das Verhältnis zu ihnen aber wieder gut. Sie habe bis heute zudem intensiven Kontakt insbesondere zur jüngeren Schwester in der Türkei. Mit der Mutter spreche sie ein- bis zweimal pro Jahr. Sie sei ausserdem ein oder zweimal heimlich in die Türkei gereist und habe ihre ältere Schwester besucht, als diese krank gewesen sei; dabei habe sie auch die Mutter und die jüngere Schwester gesehen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihren am (...) ausgestellten und bis (...) gültigen Reisepass, sowie zwei abgelaufene Reisepässe (Ausstell- und Ablaufdaten: [...] bis [...]; [...] bis [...]) ein. Alle drei Pässe waren durch (...) ausgestellt worden. Weiter reichte sie einen Auszug aus dem Eheregister der Schweiz vom (...) 2006 (Kopie) zu den vorinstanzlichen Akten. A.d Betreffend ihre gesundheitliche Situation legte sie folgende medizinische Unterlagen ins Recht: Behandlungsvereinbarung mit der Integrierten Psychiatrie (...) vom 18. Dezember 2014, Kurzaustrittsbericht, Arbeitsunfähigkeitszeugnis, Rezept (alle jeweils von der [...] und je am 18. Februar 2015 ausgestellt), zwei Arztterminkarten der (...) (je Kopien), Originale des Austrittsberichts vom 15. April 2015, die Bestätigung betreffend Beginn einer psychosozialen Gesprächstherapie vom 4. Mai 2015, zwei Austrittsberichte "korrigierte Versionen" (je inhaltsgleich, einmal als Kopie) der (...) vom 5. Mai 2015. A.e Weiter reichte sie ein Bestätigungsschreiben ihrer jüngeren Schwester vom 9. Mai 2014 (Mailkopie; amtsintern durch das SEM übersetzt), eine Verfügung betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde vom 15. November 2013, das Urteil des Verwaltungsgerichts in gleicher Sache vom 23. Oktober 2014, ein undatiertes Schreiben der (...) und Unterlagen des in Sachen Aufenthaltsbewilligung betrauten früheren Rechtsvertreters zu den Akten. A.f Am 22. Dezember 2017 zeigte Dr. iur. Reza Shahrdar unter Einreichen einer Vollmacht die Mandatsübernahme an und ersuchte das SEM um Informationen betreffend das hängige Asylverfahren. Das SEM informierte den Rechtsvertreter am 9. Januar 2018 über den Stand des Verfahrens. A.g Auf Aufforderung des SEM vom 27. Februar 2018 hin liess die Beschwerdeführerin fristgerecht einen aktuellen Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (...) vom 6. März 2018 einreichen. B. Mit (am 26.März 2018 eröffneter) Verfügung vom 23. März 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 1. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 23. März 2018 ein. Sie beantragte namentlich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls, eventuell die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und - zufolge "offensichtlicher Mittellosigkeit" - um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Kostenvorschuss ersucht. C.c Dem Rechtsmittel wurden zwei Zeitungsartikel (online-Ausschnitte) betreffend die Situation der Frauen in der Türkei und ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (...) vom 8. Februar 2018 (Kopie) beigelegt. C.d Am 9. April 2018 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. April 2018 zu den Akten reichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, ihre Mittel-losigkeit innert Frist zu belegen. Mit gleicher Verfügung wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz überwiesen und diese zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. April 2018 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 23. März 2018 fest. F. Am 19. April 2018 wurde eine aktuelle Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. G. Der Instruktionsrichter hiess in der Folge in der Verfügung vom 27. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig brachte er der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM vom 23. April 2018 zur Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr kein Asyl gewährt werden könne. 4.1.1 So hielt sie in ihren Erwägungen fest, die Probleme mit dem Vater seien zwar bedauerlich, würden jedoch die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen. Die Beschwerdeführerin hätte sich als erwachsene und berufstätige Frau diesen Konflikten durch einen Wegzug von zu Hause entziehen können, zumal sie den Grossteil ihres Lebens in Istanbul verbracht habe und mit den städtischen Verhältnissen vertraut gewesen sei. 4.1.2 Hinsichtlich der drohenden Zwangsheirat führte das SEM einleitend aus, das durch die Beschwerdeführerin gezeichnete Bild des Vaters deute nicht darauf hin, dass es sich bei ihm um einen fundamentalistisch-religiösen Mann handle. Es sei zwar wegen der unterschiedlichen Auffassungen - beispielsweise bezüglich des Kopftuchtragens - zu Auseinandersetzungen gekommen; die Beschwerdeführerin habe jedoch auch dargelegt, die jüngere Schwester trage kein Kopftuch, habe die Schule abschliessen und ein Studium aufnehmen können. Dies lasse nicht auf eine zunehmende Radikalisierung des Vaters schliessen. Im Gegenteil sei er sich, wie auch die Beschwerdeführerin bemerkt habe, vielleicht bewusst geworden, dass eine Schulbildung von Vorteil sei. Sodann habe er die Beschwerdeführerin vor ihrem (...) Altersjahr hinsichtlich einer Heirat nie unter Druck gesetzt. Auch die Familie des Vaters sei offensichtlich nicht fundamentalistisch eingestellt; dies gehe aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin hervor. Sodann sei diese entgegen den Ausführungen der jüngeren Schwester im Bestätigungsschreiben (vom 19. Mai 2014) nicht von der ganzen Familie verstossen worden, habe sie doch immer im Kontakt zu den Schwestern und ab und zu zur Mutter gestanden. Ausserdem pflege sie eine gute Beziehung zu ihrem Onkel väterlicherseits und ihren zwei Brüdern in der Schweiz und werde von diesen dauerhaft unterstützt. 4.1.3 Es sei weiter festzuhalten, dass die türkischen Behörden, zumal in einer Grossstadt wie Istanbul, namentlich betreffend allfälliger Übergriffe von privater Seite - wie vorliegend des Vaters oder der Familie des dannzumal zur Heirat bestimmten Mannes - schutzwillig und grundsätzlich auch schutzfähig seien. Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen allgemein und deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-kulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. So sei auf das seit 2012 geltende Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen, auf die 157 zugänglichen Familiengerichte sowie auf die in städtischen Verhältnissen angebotene Schutzinfrastruktur (in Form von Beratungsstellen bis hin zu Frauenhäusern) hinzuweisen. Weiter gelte in der Türkei grundsätzlich die Niederlassungsfreiheit. Diese erlaube es der Beschwerdeführerin, sollte sie nicht nach Istanbul oder ihren Geburtsort zurückkehren wollen, in einer anderen türkischen Grossstadt im Westen oder Südwesten des Landes Wohnsitz zu nehmen. 4.1.4 Insgesamt seien die Vorbringen daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es könne vor diesem Hintergrund eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Darlegungen - es seien zeitliche und inhaltliche Divergenzen in den Aussagen vorhanden - letztlich unterbleiben. 4.2 Im Rechtsmittel wird den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen-gehalten, die frauenspezifischen Asyl- und Verfolgungsgründe seien im Gesetz explizit erwähnt. Vorliegend gehe es um eine gesundheitlich angeschlagene Frau aus einem islamischen Land, die lebenslang unterdrückt und benachteiligt worden sei. Im Fall einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin vollständig ihrem Vater ausgeliefert; sie würde, da nun älter und nach gescheiterter Ehe, als Versagerin zurückkehren, was den Vater in seiner Lebensphilosophie bestärken würde. Die vor diesem Hintergrund einsetzende private Verfolgung würde "sicherlich vom Staat geduldet". Die Asylfrage sei daher zu bejahen. Die allgemeine Situation, besonders der Frauen, in der Türkei habe sich seit der Machtübernahme von Staatspräsident Erdogan verschlechtert. Die Ausführungen des SEM in der Verfügung betreffend Frauenhäuser, Polizeiunterstützung seien "einfach tatsachenwidrig". So seien im Internet hunderte Berichte von Übergriffen gegen Frauen und deren Benachteiligungen in der Türkei dokumentiert. Den beiden eingereichten Berichten sei zu entnehmen, dass diese Unterdrückung und die Rechtlosigkeit der Frauen ein Faktum sei. Staatlichen Schutz gebe es nicht, die schleichende Entrechtung der Frauen sei allgegenwärtig. Dabei handle es sich um eine fortschreitende Islamisierung seit der aktuelle Präsident an der Macht sei. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vater sei mit den Jahren zunehmend religiöser und konservativer geworden. Sie habe nur wenige Jahre die Schule besuchen können und ihre späteren Erwerbstätigkeiten in Istanbul sowie ihre Weigerung, ein Kopftuch zu tragen, hätten zu wiederholten Konflikten mit dem Vater geführt, der nicht gewollt habe, dass sie arbeite. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geschilderten familiären Konflikte flüchtlingsrechtlich nicht relevant, insbesondere die geschilderten Streitigkeiten nicht intensiv genug im Sinn von Art. 3 AsylG sind und folglich nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen können. 5.2 5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, sie habe sich mit ihrer Ausreise einer Zwangsverheiratung entzogen, ist festzustellen, dass auch diese Darlegungen - ungeachtet der tatsächlich feststellbaren inhaltlichen und zeitlichen Ungereimtheiten - nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen: Eine allfällige Bedrohung vor diesem Hintergrund ist als eine Verfolgung durch einen nicht-staatlichen Akteur zu beurteilen. Dabei erweisen sich die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung als korrekt und praxiskonform: 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. zum Folgenden insbesondere die Urteile BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.5, D-5700/2014 vom 28. April 2016 E. 4.2, D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 E. 6.3 f., E-1691/2015 vom 30. April 2015 E. 4.3, E-2166/2015 vom 30. April 2015 E. 6.2, D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen) und dabei zusammenfassend Folgendes festgestellt: Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen. Im Jahr 2012 ist das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen in Kraft getreten. Dieses zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich der Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Zur Umsetzung des im Jahre 1998 in Kraft getretenen, im Jahre 2007 ergänzten Familienschutzgesetzes Nr. 4320 sind 166 Familiengerichte geschaffen worden; der Zugang zu diesen Gerichten sowie die Vollstreckung ihrer Urteile sind für die klagende Partei kostenlos. Bei der Revision des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Bereits im Jahr 1990 wurden - offiziell als "Gästehäuser" bezeichnete - Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Das zuständige Ministerium arbeitet am Ausbau dieser Infrastruktur, um sicherzustellen, dass in jeder türkischen Provinz mindestens eine dieser temporären Zufluchtsstätten vorhanden ist. Auch wenn in der Türkei unbestreitbarerweise nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Vielmehr zeigt sich gemäss vorstehenden Ausführungen, dass die türkischen Behörden entschlossen sind, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und dass sie grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren. In mehreren Urteilen und in den darin zitierten Berichten wird allerdings auf den Umstand hingewiesen, dass die Schutz-Infrastruktur in den städtischen Gebieten der Türkei dichter ist als in ruralen Gegenden (insbesondere Zentral- und Ostanatoliens). 5.2.3 Es gibt Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiter verfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden (vgl. etwa Zeit-Online, 24. November 2014, "Erdo an nennt Gleichberechtigung unnatürlich", https://www.zeit.de/politik/ausland/2014-11/tuerkei-erdogan-rede-gleichberechtigung, abgerufen am 29. Mai 2018; NBC-News, 8. Juni 2016, "Turkey's President Erdogan Calls Women Who Work 'Half Persons' ", https://www.nbcnews.com/ news/world/turkeys-president-erdogan-calls-women-who-work-half-perso ns-n586421, abgerufen am 29. Mai 2018). Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi, Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) überraschend den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 21. November 2016, Kindsmissbrauch - Ankara plant Amnestie); nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 21. November 2016, Türkei zieht umstrittenen Gesetzentwurf zur Kinderehe zurück, http://www. sueddeutsche.de/politik/tuerkei-wenn-kinder-heiraten-muessen-1.3259497, abgerufen am 29. Mai 2018). 5.2.4 In verschiedenen, dem Gericht vorliegenden Berichten wird zudem festgehalten, dass in der Türkei seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen sei. Dies wird einerseits nachvollziehbarerweise darauf zurückgeführt, dass Entlassungen und Neuordnungen der Polizeikräfte nach dem Putschversuch die Sicherheit von Frauen beeinträchtige, die zurzeit staatlichen Schutz erhalten sollten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Gefährdungsprofile / Update, 19. Mai 2017, S. 15 f.); andererseits wird etwa auch eine tiefgreifende Veränderungen der türkischen Gesellschaft und ein politischer Diskurs im Land thematisiert, der sich immer weiter von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Laizismus entferne, was sich eben auch im Umgang der Menschen untereinander spiegle (vgl. Deutsche Welle, Gewalt gegen Frauen in der Türkei wächst, 25. November 2016 [http://www. dw.com/de/gewalt-gegen-frauen-in-der-t%C3%BCrkei-w%C3%A4chst/a-36518565, abgerufen am 25. Mai 2018]). In der Tat scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. etwa NZZ, 7. Januar 2017, "Wir gehören nicht mehr hierher"; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Women fearing gender-based violence, 8. Mai 2018, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/ file/706347/Turkey_-_Women_Fearing_GBV_-_CPIN_-_v2.0__May_201 8_pdf, abgerufen am 11. Juni 2018, S. 17). 5.2.5 Solche Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vorderhand noch nicht grundlegend zu beeinflussen (zumal zumindest die durch Entlassungswellen hervorgehobene organisatorische Unruhe in den Strafverfolgungsbehörden vorübergehender Natur sein dürfte). Sollten jedoch bei dieser Thematik in Zukunft negative institutionelle Entwicklungen - namentlich in der türkischen Gesetzgebung - oder andere tiefgreifende Veränderungen der Gesellschaft zu verzeichnen sein, wäre insbesondere die Frage der Schutzbereitschaft neu zu evaluieren. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allfälligen innerfamiliären Übergriffen - namentlich seitens des Vaters - nicht schutzlos ausgeliefert wäre. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen. In diesem Zusammenhang kann einerseits darauf hingewiesen werden, dass sie trotz der angegebenen Angst vor Vergeltungsmassnahmen mehrmals besuchshalber in die Türkei zurückgereist ist. Andererseits hat die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch nicht nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 gestellt hat, sondern erst neun Jahre später (offensichtlich unter dem Eindruck des drohenden Vollzugs der ausländerrechtlichen Wegweisung); auch dieses Verhalten spricht nicht für die Begründetheit der behaupteten Gefährdung im Heimatland. 5.3.1 Bei Bedarf wäre der aus Istanbul stammenden Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen zuzumuten. Sie hat zwar gemäss ihren eigenen Angaben vor ihrer Ausreise im Jahr 2006 nie eine schutzbietende Institution kontaktiert. Ihr Einwand, eine Meldung bei der Polizei oder die Schutzsuche in einem Frauenhaus würde nicht wirklichen sicheren Zuflucht bringen, ist - jedenfalls mit Bezug auf die aktuelle Situation und die oben erwähnte Entwicklung seit ihrer Ausreise - nicht stichhaltig und ungeeignet, die Annahme behördlichen Schutzwillens und behördlicher Schutzfähigkeit zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin wird sich bei Bedarf jedenfalls mit ihrem Anliegen Gehör verschaffen können, zumal ihre mehrjährige Arbeitstätigkeit (die sie gegen den Willen des Vaters ausgeübt habe) durchaus auf Selbständigkeit und Durchsetzungskraft hinweist. 5.4 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich auch in Beachtung der im Rechtsmittel angesprochenen frauenspezifischen Aspekte, nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Seit die kantonalen Migrationsbehörden nach der Scheidung der Be-schwerdeführerin von ihrem Schweizer Ehemann ihre Aufenthaltsbewilli-gung nicht verlängert hatten (was gemäss Akten durch das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 23. Oktiber 2014 rechtskräftig wur-de), verfügt sie weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre; soweit die medizinische Situation betreffend, kann auf die nachfolgenden Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs verwiesen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes wieder aufgeflammt. Von den gewaltsamen Auseinandersetzungen betroffen waren in letzter Zeit neben den Provinzen Hakkâri und irnak - bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - weitere Provinzen im Südosten der Türkei. Auf der interaktiven Karte, welche die International Crisis Group auf ihrer Website zur Verfügung stellt (vgl. International Crisis Group, Turkey's PKK Conflict: The Rising Toll http://www.crisisgroup.be/interactives/turkey/ abgerufen am 11. Juni 2018) sind für die Zeit von 10. Juni 2017 bis 9. Juni 2018 die folgenden Provinzen mit mehr als zehn Opfern der gewaltsamen Zwischenfälle (unter Sicherheitskräften, Guerilla und Zivilbevölkerung) aufgelistet: Hakkâri (100 Todesopfer), irnak (85), Diyarbakir (71), Tunçeli (51), Siirt (42), Bingöl (27), Van (25), A ri (18), Mardin (17), Hatay (15) Bitlis (13). Allein in diesen elf Ostprovinzen waren gemäss dieser Quelle in den letzten zwölf Monaten somit 464 Todesopfer zu verzeichnen. 7.3.2 Es ist aber nach wie vor nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet auszugehen. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin hatte ihren letzten offiziellen Wohnsitz vor der Ausreise in Istanbul, mithin nicht in einer der soeben genannten Provinzen. 7.3.4 Nach einem zwölfjährigen Aufenthalt in Westeuropa dürfte eine Rückkehr in die Türkei für sie zwar zweifellos eine Herausforderung darstellen. Den bei den Vorakten liegenden Entscheiden der kantonalen Migrationsbehörden erster und letzter Instanz kann jedoch entnommen werden, dass diese - nach der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Vorliegens einer Scheinehe - eine Wegweisung in das Heimatland bereits als zulässig, zumutbar und verhältnismässig qualifiziert hatten (vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons D._______ vom 15. November 2013 S. 5 f., Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 23. Oktober 2014 E. 7). 7.3.5 Auch den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten lassen sich keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG entnehmen: 7.3.5.1 In sozialer und ökonomischer Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben über mehrjährige Arbeitserfahrungen als Schneiderin und zuletzt während einiger Monate in einer (...)fabrik verfügt. Entgegen ihrer Darstellung ist nicht davon auszugehen, dass sie von der ganzen Familie verstossen worden ist. Sie hat einerseits stets den Kontakt zu ihrer jüngeren Schwester (nebst sporadischen Kontakten zur älteren Schwester und der Mutter) unterhalten, und in der Schweiz kann sie bis heute auf die Unterstützung ihrer beiden Brüder und eines Onkels zählen. Zu den Letzteren hat sie offensichtlich eine sehr gute und enge Beziehung, wohnt sie doch abwechslungsweise bei ihnen. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr bei Bedarf namentlich auch in finanzieller Hinsicht insbesondere auf die Angehörigen in der Schweiz zählen kann. 7.3.5.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist dem eingehenden fachärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (...) vom 6. März 2018 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell leichter Episode, einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und unter Problemen mit Bezug auf (mit dem Asylverfahren zusammenhängende) andere psychosoziale Umstände leidet. Es wird eine Psychotherapie und die antidepressive Medikation empfohlen sowie namentlich festgehalten, die gesundheitliche Prognose könnte sicherlich günstig beeinflusst werden, wenn die Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit ausüben könnte. Auch wird eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung in der Heimat als indiziert beurteilt. Hinsichtlich einer allfälligen akuten Selbst- oder Fremdgefährdung oder eines akut behandlungsbedürftigen Gesundheitsschadens wird festgehalten, dies müsste im Zusammenhang mit der Beurteilung einer eventuell dadurch eingeschränkten Transportfähigkeit erneut ärztlich begutachtet werden. Gemäss dem letztdatierten Bericht vom 4. April 2018 leidet die Beschwerdeführerin unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Sie könne sich nicht gut entspannen, leide unter Erregbarkeit und innerer Unruhe, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Angstzuständen und Stimmungsschwankungen. Für sie stelle der Erhalt der erstinstanzlichen negativen Verfügung und damit verbunden die Vorstellung, in die Türkei abgeschoben zu werden, eine Bedrohung der Existenz dar. Die Beschwerdeführerin könne sich ein Leben in der patriarchalisch geprägten Heimat nicht vorstellen und sie habe Angst, wegen der Eheschliessung mit einem fremden Mann in der Türkei mit der Todesstrafe bestraft zu werden. Aufgrund der objektiven Bedrohung seitens der Männer wolle sie nicht in das Land gehen, in dem sie sich sehr unsicher fühle. Die Ungewissheit des Asylverfahrens sei für sie wie ein Gerichtsprozess in der Türkei; der ungewisse Ausgang des Verfahrens bewirke bei ihr Pessimismus. 7.3.5.3 Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme, wie sie in den vorliegenden ärztlichen Berichten aufgeführt werden, in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Trotz den neusten politischen Entwicklungen ist namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu etwa Urteile BVGer D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Soweit namentlich im Bericht vom 4. April 2018 in der Prognosestellung die generelle Situation der Frauen in der Türkei angesprochen und die Meinung vertreten wird, staatliche Schutzmassnahmen seien wirkungslos, teilt das Gericht diese pauschale Auffassung, wie oben erwähnt, nicht. 7.3.5.4 Dass der behandelnde Therapeut in diesem Zusammenhang die gesundheitliche Sicherheit der Beschwerdeführerin in Frage stellt, vermag namentlich vor dem Hintergrund der genannten Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen letztlich nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs zu führen. Soweit hier die Reisefähigkeit verneint wird, wird diese Frage letzten Endes im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise durch die mit dem Vollzug der Wegweisung betrauten Behörde mit den entsprechenden ärztlichen Fachstellen - wie dies auch im Bericht vom 6. März 2018 empfohlen wird - zu beurteilen sein (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung von Art. 46 Abs. 2 AsylG). Hinweise auf eine langfristige Reiseunfähigkeit (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.) sind den Akten nicht zu entnehmen. 7.3.5.5 Abschliessend kann die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dem SEM bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.6 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich bei der heutigen Aktenlage nach dem soeben Gesagten auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführerin im Besitz eines bis zum 16. Oktober 2024 gültigen Reisepasses ist. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin gut, weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay