Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am (…) 2023 aus der Türkei aus und gelangte am 12. Oktober 2023 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte (Vorhabens-Nr. […]). Am 18. Oktober 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bun- desasylzentrums (BAZ) Region (…) und am 23. Oktober 2023 nahm das SEM seine Personalien auf. B. Am 23. November 2023 führte das SEM eine einlässliche Anhörung durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in seiner Heimat, wo er als (…) tätig gewesen sei, bezüglich seiner kurdischen Identität und seines Engagements innerhalb einer Gewerkschaft unter Druck geraten. Ein ers- tes Ermittlungsverfahren sei im Jahr 2013 eingeleitet worden; erst zwei Jahre später habe er erfahren, dass seine Telefongespräche abgehört wor- den seien (vgl. BM A). Ein zweites Ermittlungsverfahren sei nach seiner Teilnahme an einer Gewerkschaftskundgebung im Jahr 2015 in B._______ eingeleitet worden, dabei sei er auch in Polizeigewahrsam genommen wor- den. Zwei weitere Verfahren seien im Jahr 2020 aufgenommen worden, als er an verschiedenen Kundgebungen einer Gewerkschaft teilgenommen habe (vgl. Fotos, BM I bis K). Aufgrund eines Festnahmebefehls (vgl. BM B) wegen Verbindungen zu terroristischen Organisationen sei er (…) Tage in Untersuchungshaft gewesen; das Verfahren sei nach (…) Monaten eingestellt worden. Als Folge davon sei er vor (…) Jahren von seinem Beruf suspendiert und per Dekret aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden. Dagegen habe er Klage erhoben; die erste Instanz und das Berufungsgericht hätten den Entscheid jedoch bestätigt (vgl. BM E und F). Aus den diesbezüglichen Ak- ten gehe hervor, dass ihm eine Verbindung zur PKK (kurdische Arbeiter- partei, Partiya Karkerên Kurdistanê) vorgeworfen werde (vgl. BM I bis K). Er werde seinen Beruf nie mehr ausüben können, da seine Suspendierung in den Auszügen der Sozialversicherungen ersichtlich sei. Seine Ehefrau habe sich von ihm scheiden lassen und vom Verwandten- und Freundes- kreis sei er ausgestossen worden. Dies alles habe ihm psychisch sehr zu- gesetzt, weshalb er nicht mehr in der Türkei leben könne. Aus aktueller Sicht seien keine Ermittlungsverfahren mehr hängig; dies könne sich jedoch jederzeit ändern.
E-95/2024 Seite 3 C. Mit Eingaben vom 21. und 27. November 2023 reichte der Beschwerdefüh- rer die folgenden in der angefochtenen Verfügung erwähnten Beweismittel (alles in Kopie) bei der Vorinstanz ein: • ein Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) November 2015 (BM A); • ein polizeilicher Durchsuchungs- und Festnahmebericht vom (…) November 2020 (gestützt auf eine Entscheidung des Strafge- richtshofs von D._______, BM B); • ein zusammenfassender Bericht (möglicher) Straftatbestände der Polizei E._______ vom (…) November 2020 (BM C); • ein Beschluss des Friedensrichters in B._______ betreffend justizi- elle Kontrolle (Meldepflicht) und Ausreisesperre vom (…) Novem- ber 2020 (BM D); • ein Urteil des 2. Verwaltungsgerichts E._______ vom (…) 2022 be- treffend Suspendierung des Beschwerdeführers vom (…)beruf (BM E); • ein Urteil des Regionalverwaltungsgerichts F._______ vom (…) Januar 2023, welches das Urteil vom (…) 2022 bestätigt (BM F); • Unterlagen die Suspendierung respektive die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst betreffend (BM G bis K) und • Auszüge aus UYAP (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi, Online-Infor- mationsplattform des türkischen Justizministeriums). D. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 30. November 2023 den Entwurf ihres Entscheides zur Stellungnahme zu. Eine solche reichte die- ser am gleichen Tag durch seine Rechtsvertretung ein. E. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 4. Dezember 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung beendete am
4. Dezember 2023 das Mandatsverhältnis.
E-95/2024 Seite 4 G. Gegen den Asylentscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer am 3. Ja- nuar 2024 durch seine neue Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Sub- eventualiter sei die Sache zwecks erneuter Anhörung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde lag ein Bericht einer psychologischen Beratungsstelle in G._______ (Provinz Diyarbakır) vom 23. Dezember 2023 bei. H. Am 9. Januar 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Ein- gang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Ja- nuar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 aCovid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318];
E-95/2024 Seite 5 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Sicht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig festgestellt (vgl. Beschwerde Ziff. IV.2). Die vorgebrachten polizeilichen Ermittlungen hätten für ihn weitgehende Folgen in beruflicher, privater sowie in gesund- heitlicher Hinsicht gehabt, so dass – was die Vorinstanz verkannt habe – er in seinem Heimatstaat einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5830/2014 vom
15. November 2016 (E. 3.4.1 m.w.H.) ausgesetzt gewesen sei. Ausserdem begehrte er, er sei ein weiteres Mal anzuhören.
E. 4.2 Der Umstand, dass das SEM im Fall des Beschwerdeführers einen un- erträglichen psychischen Druck verneint und damit aus sachlichen Grün- den zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangte, als vom Be- schwerdeführer vertreten, stellt keine ungenügende oder falsche Sachver- haltsfeststellung dar. Dabei handelt es sich um eine materielle Frage, wel- che anschliessend zu behandeln sein wird. Da der Sachverhalt vielmehr spruchreif erscheint, muss der Beschwerdeführer auch kein weiteres Mal angehört werden. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers er- weist sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren, die Sache sei zwecks erneuter Anhörung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen, abzuweisen ist.
E-95/2024 Seite 6
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM erwog in seiner Verfügung, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2013 regelmässig als Aktivist der kurdischen Sache und als Ge- werkschafter in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Dies sowie die Folgen – seine Suspendierung respektive Entlassung aus dem öffent- lichen Dienst, ein erschwerter Zugang zum Arbeitsmarkt und seine gesell- schaftliche Ausgrenzung – seien bedauerlich, jedoch seien sie nicht inten- siv genug, um einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Ferner seien die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen verwaltungsrechtli- cher Natur und mittlerweile abgeschlossen oder eingestellt worden. Seit 2020 seien keine neuen Ermittlungen mehr eingeleitet worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm in absehbarer Zukunft und mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Insgesamt seien die Vorbringen daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen in seiner Beschwerde im We- sentlichen vor, dass das Element eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5830/2014 vom
15. November 2016 (E. 3.4.1 m.w.H.) aufgrund der erlebten staatlichen
E-95/2024 Seite 7 Repressalien und der weitläufigen Folgen erfüllt sei (vgl. Beschwerde Ziff. IV.2). Sodann beteilige sich der Beschwerdeführer an allen von der kurdischen Diaspora organisierten Protesten in der Schweiz und kritisiere die türkische Regierung in den sozialen Medien scharf (vgl. Beschwerde Ziff. IV.3). Ferner sei er infolge seiner politischen Aktivitäten gefoltert und misshandelt worden, weswegen er heute an zahlreichen psychischen Problemen leide; ein Vollzug der Wegweisung sei daher nicht zumutbar (vgl. Beschwerde Ziff. IV.4).
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers auf- grund der fehlenden Intensität zu Recht als asylirrelevant eingestuft hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die entspre- chenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
E. 7.2 In der Tat kam es in der Türkei nach dem Putschversuch Mitte Juli 2016 durch verschiedene Notstandsdekrete wegen mutmasslicher Verbindung zu terroristischen Organisationen unter anderem zu über 100’000 Entlas- sungen von Staatsangestellten. Insgesamt standen neben den Angehöri- gen der sogenannten Gülen-Bewegung insbesondere Sicherheitskräfte, Militärangehörige, Lehrpersonen, Anwälte und Anwältinnen, Justizmitar- beitende, Oppositionelle, Universitätsmitarbeitende sowie Medienschaf- fende im Vordergrund (vgl. Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research Documentation [ACCORD], Türkei: COI-Compilation, Dezember 2020, S. 40 ff. m.w.H. und Urteil BVGer D-3375/2018 vom
31. Juli 2019 E. 4.3.6 m.w.H.). Auch nach der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustandes im Juli 2018 waren die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte wei- terhin stark zu spüren (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Der Ausnahme- zustand in der Türkei endet nach zwei Jahren, 19. Juli 2018; Bundeszent- rale für politische Bildung [bpb], Vor 5 Jahren: Putschversuch in der Türkei,
13. Juli 2021).
E. 7.3 Hinsichtlich des unerträglichen psychischen Drucks ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr ei- nen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen
E-95/2024 Seite 8 Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, son- dern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9; Schweizerische Flücht- lingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
3. Aufl. 2021, S. 189 ff.; BVGE 2014/29 E. 4.3 f., je m.w.H.). Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht be- jahen. Zwar wurden aufgrund seiner Teilnahmen an verschiedenen Kund- gebungen mehrere Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet, doch sind diese allesamt schon länger eingestellt worden (A12 F5, 8 und 13). Nach- folgende Massnahmen, wie beispielsweise eine zuvor verhängte Ausreise- sperre, wurden ebenfalls beendet, weshalb er auch legal mit seinem eige- nen Reisepass aus der Türkei ausreisen konnte (A12 F48 ff.). Seit 2020 seien weder Untersuchungen gegen ihn eingeleitet worden noch sei es zu Zwischenfällen mit der Polizei gekommen (A12 F15 f. und 19). Als Folge der Verfahren im Jahr 2020 sei er suspendiert und aus dem öf- fentlichen Dienst entlassen worden. Seine Ehefrau habe sich scheiden las- sen und aus seinem Familien- sowie Freundeskreis sei er ausgeschlossen worden. Auch sei er genötigt worden, seinen Wohnort zu wechseln. Ob- wohl er schon vieles versucht habe, werde er keine Arbeitsstelle mehr fin- den (A12 F5, 13, 20 und 22). Dies ist, wie das SEM schon erwähnte, be- dauerlich; doch kann dem Beschwerdeführer trotz diesen negativen Erfah- rungen, welche er aufgrund seines politischen Engagements respektive seiner kurdischen Ethnie mehrfach gemacht hat, kein unerträglicher psy- chischer Druck, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden.
E. 7.4 Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist auf- grund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung her- vorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Be- troffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleich- baren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjek- tive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6 und 2008/4 E. 5.2; je m.w.H).
E-95/2024 Seite 9 Aus objektiver Sicht spricht aufgrund der Sachlage nichts dafür, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr ein menschenwürdiges Leben in seiner Heimat verunmöglichen oder in unzu- mutbarer Weise erschweren würden. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er mit möglichen Schikanen – beispielsweise auf dem Arbeitsmarkt – rechnen muss; über derartige Schwierigkeiten hinausgehende Verfol- gungsmassnahmen im Sinne von ersthaften Nachteilen erscheinen jedoch nach dem Gesagten im vorliegenden Einzelfall als unwahrscheinlich.
E. 7.5 Schliesslich wurde in der Beschwerde das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sowie das Vorliegen eines internationalen Haftbe- fehls gegen seinen Vater geltend gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. IV.3). Diese Vorbringen erweisen sich als reine Behauptungen des Beschwerde- führers, die er anlässlich seiner Anhörung weder erwähnt hat noch durch irgendwelche Beweismittel belegt sind.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungs- gefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Dem- nach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-95/2024 Seite 10 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
E-95/2024 Seite 11 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer (ursprünglich aus der Provinz Ardahan) habe in C._______ (Provinz Nevşehir) die Schule besucht, bis er mit 17 Jahren nach H._______ (Provinz Kayseri) umgezogen sei, wo er an der dortigen Universität den Studiengang ([…]) und im Fernstudium Soziologie absol- viert habe. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in C._______ sei er aus beruflichen Gründen nach B._______ (Provinz Diyarbakır) versetzt wor- den. Ab dem Jahr 2020 habe er in der Provinz Çanakkale gelebt (A12 F23 ff.).
E. 9.3.2 Unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom
30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffe- nen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, B._______, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Die Vo- rinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug in diese Provinzen deshalb im
E-95/2024 Seite 12 Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG zurzeit als generell unzumutbar (vgl. Urteil BVGer E-6071/2023 vom 16. November 2023 E. 8.3.2). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer der genannten Provinzen, in welche ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre. Zwar war er auch in der Provinz B._______ wohnhaft; aber grösstenteils hat er in verschie- denen anderen Regionen gelebt, weshalb es vertretbar scheint, dass er sich in einer dieser Regionen niederlässt.
E. 9.3.3 Es lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr- dung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei schliessen. Das SEM hielt zur individuellen Situation fest, dass es sich beim Beschwer- deführer um einen gebildeten Mann in arbeitsfähigem Alter handelt, der sich aufgrund seiner Erfahrungen auch selbständig machen könnte. So- dann hat er gemäss seinen Angaben insbesondere zu seiner Schwester in E._______ ein gutes Verhältnis (A12 F39 und 55), weshalb insgesamt von einem Beziehungsnetz auszugehen ist, das ihm auch dabei helfen kann, in einer anderen Stadt Fuss zu fassen.
E. 9.3.4 In Bezug auf die medizinischen Probleme (psychischer Natur) des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nach Lehre und konstanter Pra- xis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizini- schen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Vorliegend ist nicht von einer medi- zinischen Notlage des Beschwerdeführers auszugehen. Sofern er einer psychologischen Behandlung bedarf, ist davon auszugehen, dass eine sol- che auch in der Türkei möglich ist, wie auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht vom 23. Dezember 2023 zeigt.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wobei darauf hinzuweisen ist, dass er über einen nach wie vor gültigen Reisepass verfügt (A11, S. 4), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-95/2024 Seite 13
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) – unab- hängig von der Frage der Mittellosigkeit – abzuweisen sind.
E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-95/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: E-95/2024 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, zu den Akten N 831 833 (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. ZH 3590633 (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-95/2024 Urteil vom 15. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am (...) 2023 aus der Türkei aus und gelangte am 12. Oktober 2023 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte (Vorhabens-Nr. [...]). Am 18. Oktober 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) Region (...) und am 23. Oktober 2023 nahm das SEM seine Personalien auf. B. Am 23. November 2023 führte das SEM eine einlässliche Anhörung durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in seiner Heimat, wo er als (...) tätig gewesen sei, bezüglich seiner kurdischen Identität und seines Engagements innerhalb einer Gewerkschaft unter Druck geraten. Ein erstes Ermittlungsverfahren sei im Jahr 2013 eingeleitet worden; erst zwei Jahre später habe er erfahren, dass seine Telefongespräche abgehört worden seien (vgl. BM A). Ein zweites Ermittlungsverfahren sei nach seiner Teilnahme an einer Gewerkschaftskundgebung im Jahr 2015 in B._______ eingeleitet worden, dabei sei er auch in Polizeigewahrsam genommen worden. Zwei weitere Verfahren seien im Jahr 2020 aufgenommen worden, als er an verschiedenen Kundgebungen einer Gewerkschaft teilgenommen habe (vgl. Fotos, BM I bis K). Aufgrund eines Festnahmebefehls (vgl. BM B) wegen Verbindungen zu terroristischen Organisationen sei er (...) Tage in Untersuchungshaft gewesen; das Verfahren sei nach (...) Monaten eingestellt worden. Als Folge davon sei er vor (...) Jahren von seinem Beruf suspendiert und per Dekret aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden. Dagegen habe er Klage erhoben; die erste Instanz und das Berufungsgericht hätten den Entscheid jedoch bestätigt (vgl. BM E und F). Aus den diesbezüglichen Akten gehe hervor, dass ihm eine Verbindung zur PKK (kurdische Arbeiterpartei, Partiya Karkerên Kurdistanê) vorgeworfen werde (vgl. BM I bis K). Er werde seinen Beruf nie mehr ausüben können, da seine Suspendierung in den Auszügen der Sozialversicherungen ersichtlich sei. Seine Ehefrau habe sich von ihm scheiden lassen und vom Verwandten- und Freundeskreis sei er ausgestossen worden. Dies alles habe ihm psychisch sehr zugesetzt, weshalb er nicht mehr in der Türkei leben könne. Aus aktueller Sicht seien keine Ermittlungsverfahren mehr hängig; dies könne sich jedoch jederzeit ändern. C. Mit Eingaben vom 21. und 27. November 2023 reichte der Beschwerdeführer die folgenden in der angefochtenen Verfügung erwähnten Beweismittel (alles in Kopie) bei der Vorinstanz ein: ein Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) November 2015 (BM A); ein polizeilicher Durchsuchungs- und Festnahmebericht vom (...) November 2020 (gestützt auf eine Entscheidung des Strafgerichtshofs von D._______, BM B); ein zusammenfassender Bericht (möglicher) Straftatbestände der Polizei E._______ vom (...) November 2020 (BM C); ein Beschluss des Friedensrichters in B._______ betreffend justizielle Kontrolle (Meldepflicht) und Ausreisesperre vom (...) November 2020 (BM D); ein Urteil des 2. Verwaltungsgerichts E._______ vom (...) 2022 betreffend Suspendierung des Beschwerdeführers vom (...)beruf (BM E); ein Urteil des Regionalverwaltungsgerichts F._______ vom (...)Januar 2023, welches das Urteil vom (...) 2022 bestätigt (BM F); Unterlagen die Suspendierung respektive die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst betreffend (BM G bis K) und Auszüge aus UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi, Online-Informationsplattform des türkischen Justizministeriums). D. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 30. November 2023 den Entwurf ihres Entscheides zur Stellungnahme zu. Eine solche reichte dieser am gleichen Tag durch seine Rechtsvertretung ein. E. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 4. Dezember 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung beendete am 4. Dezember 2023 das Mandatsverhältnis. G. Gegen den Asylentscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2024 durch seine neue Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die Sache zwecks erneuter Anhörung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde lag ein Bericht einer psychologischen Beratungsstelle in G._______ (Provinz Diyarbakir) vom 23. Dezember 2023 bei. H. Am 9. Januar 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 aCovid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Sicht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig festgestellt (vgl. Beschwerde Ziff. IV.2). Die vorgebrachten polizeilichen Ermittlungen hätten für ihn weitgehende Folgen in beruflicher, privater sowie in gesundheitlicher Hinsicht gehabt, so dass - was die Vorinstanz verkannt habe - er in seinem Heimatstaat einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5830/2014 vom 15. November 2016 (E. 3.4.1 m.w.H.) ausgesetzt gewesen sei. Ausserdem begehrte er, er sei ein weiteres Mal anzuhören. 4.2 Der Umstand, dass das SEM im Fall des Beschwerdeführers einen unerträglichen psychischen Druck verneint und damit aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer vertreten, stellt keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung dar. Dabei handelt es sich um eine materielle Frage, welche anschliessend zu behandeln sein wird. Da der Sachverhalt vielmehr spruchreif erscheint, muss der Beschwerdeführer auch kein weiteres Mal angehört werden. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren, die Sache sei zwecks erneuter Anhörung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM erwog in seiner Verfügung, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2013 regelmässig als Aktivist der kurdischen Sache und als Gewerkschafter in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Dies sowie die Folgen - seine Suspendierung respektive Entlassung aus dem öffentlichen Dienst, ein erschwerter Zugang zum Arbeitsmarkt und seine gesellschaftliche Ausgrenzung - seien bedauerlich, jedoch seien sie nicht intensiv genug, um einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Ferner seien die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen verwaltungsrechtlicher Natur und mittlerweile abgeschlossen oder eingestellt worden. Seit 2020 seien keine neuen Ermittlungen mehr eingeleitet worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Insgesamt seien die Vorbringen daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass das Element eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5830/2014 vom 15. November 2016 (E. 3.4.1 m.w.H.) aufgrund der erlebten staatlichen Repressalien und der weitläufigen Folgen erfüllt sei (vgl. Beschwerde Ziff. IV.2). Sodann beteilige sich der Beschwerdeführer an allen von der kurdischen Diaspora organisierten Protesten in der Schweiz und kritisiere die türkische Regierung in den sozialen Medien scharf (vgl. Beschwerde Ziff. IV.3). Ferner sei er infolge seiner politischen Aktivitäten gefoltert und misshandelt worden, weswegen er heute an zahlreichen psychischen Problemen leide; ein Vollzug der Wegweisung sei daher nicht zumutbar (vgl. Beschwerde Ziff. IV.4). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Intensität zu Recht als asylirrelevant eingestuft hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 7.2 In der Tat kam es in der Türkei nach dem Putschversuch Mitte Juli 2016 durch verschiedene Notstandsdekrete wegen mutmasslicher Verbindung zu terroristischen Organisationen unter anderem zu über 100'000 Entlassungen von Staatsangestellten. Insgesamt standen neben den Angehörigen der sogenannten Gülen-Bewegung insbesondere Sicherheitskräfte, Militärangehörige, Lehrpersonen, Anwälte und Anwältinnen, Justizmitarbeitende, Oppositionelle, Universitätsmitarbeitende sowie Medienschaffende im Vordergrund (vgl. Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research Documentation [ACCORD], Türkei: COI-Compilation, Dezember 2020, S. 40 ff. m.w.H. und Urteil BVGer D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6 m.w.H.). Auch nach der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustandes im Juli 2018 waren die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte weiterhin stark zu spüren (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Der Ausnahmezustand in der Türkei endet nach zwei Jahren, 19. Juli 2018; Bundeszentrale für politische Bildung [bpb], Vor 5 Jahren: Putschversuch in der Türkei, 13. Juli 2021). 7.3 Hinsichtlich des unerträglichen psychischen Drucks ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Constantin Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 189 ff.; BVGE 2014/29 E. 4.3 f., je m.w.H.). Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Zwar wurden aufgrund seiner Teilnahmen an verschiedenen Kundgebungen mehrere Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet, doch sind diese allesamt schon länger eingestellt worden (A12 F5, 8 und 13). Nachfolgende Massnahmen, wie beispielsweise eine zuvor verhängte Ausreisesperre, wurden ebenfalls beendet, weshalb er auch legal mit seinem eigenen Reisepass aus der Türkei ausreisen konnte (A12 F48 ff.). Seit 2020 seien weder Untersuchungen gegen ihn eingeleitet worden noch sei es zu Zwischenfällen mit der Polizei gekommen (A12 F15 f. und 19). Als Folge der Verfahren im Jahr 2020 sei er suspendiert und aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden. Seine Ehefrau habe sich scheiden lassen und aus seinem Familien- sowie Freundeskreis sei er ausgeschlossen worden. Auch sei er genötigt worden, seinen Wohnort zu wechseln. Obwohl er schon vieles versucht habe, werde er keine Arbeitsstelle mehr finden (A12 F5, 13, 20 und 22). Dies ist, wie das SEM schon erwähnte, bedauerlich; doch kann dem Beschwerdeführer trotz diesen negativen Erfahrungen, welche er aufgrund seines politischen Engagements respektive seiner kurdischen Ethnie mehrfach gemacht hat, kein unerträglicher psychischer Druck, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden. 7.4 Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6 und 2008/4 E. 5.2; je m.w.H). Aus objektiver Sicht spricht aufgrund der Sachlage nichts dafür, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr ein menschenwürdiges Leben in seiner Heimat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er mit möglichen Schikanen - beispielsweise auf dem Arbeitsmarkt - rechnen muss; über derartige Schwierigkeiten hinausgehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ersthaften Nachteilen erscheinen jedoch nach dem Gesagten im vorliegenden Einzelfall als unwahrscheinlich. 7.5 Schliesslich wurde in der Beschwerde das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sowie das Vorliegen eines internationalen Haftbefehls gegen seinen Vater geltend gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. IV.3). Diese Vorbringen erweisen sich als reine Behauptungen des Beschwerdeführers, die er anlässlich seiner Anhörung weder erwähnt hat noch durch irgendwelche Beweismittel belegt sind. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der Beschwerdeführer (ursprünglich aus der Provinz Ardahan) habe in C._______ (Provinz Nev ehir) die Schule besucht, bis er mit 17 Jahren nach H._______ (Provinz Kayseri) umgezogen sei, wo er an der dortigen Universität den Studiengang ([...]) und im Fernstudium Soziologie absolviert habe. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in C._______ sei er aus beruflichen Gründen nach B._______ (Provinz Diyarbakir) versetzt worden. Ab dem Jahr 2020 habe er in der Provinz Çanakkale gelebt (A12 F23 ff.). 9.3.2 Unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, B._______, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug in diese Provinzen deshalb im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG zurzeit als generell unzumutbar (vgl. Urteil BVGer E-6071/2023 vom 16. November 2023 E. 8.3.2). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer der genannten Provinzen, in welche ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre. Zwar war er auch in der Provinz B._______ wohnhaft; aber grösstenteils hat er in verschiedenen anderen Regionen gelebt, weshalb es vertretbar scheint, dass er sich in einer dieser Regionen niederlässt. 9.3.3 Es lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei schliessen. Das SEM hielt zur individuellen Situation fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gebildeten Mann in arbeitsfähigem Alter handelt, der sich aufgrund seiner Erfahrungen auch selbständig machen könnte. Sodann hat er gemäss seinen Angaben insbesondere zu seiner Schwester in E._______ ein gutes Verhältnis (A12 F39 und 55), weshalb insgesamt von einem Beziehungsnetz auszugehen ist, das ihm auch dabei helfen kann, in einer anderen Stadt Fuss zu fassen. 9.3.4 In Bezug auf die medizinischen Probleme (psychischer Natur) des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Vorliegend ist nicht von einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers auszugehen. Sofern er einer psychologischen Behandlung bedarf, ist davon auszugehen, dass eine solche auch in der Türkei möglich ist, wie auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht vom 23. Dezember 2023 zeigt. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wobei darauf hinzuweisen ist, dass er über einen nach wie vor gültigen Reisepass verfügt (A11, S. 4), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) - unabhängig von der Frage der Mittellosigkeit - abzuweisen sind. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, zu den Akten N 831 833 (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. ZH 3590633 (in Kopie)