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E-6071/2023

E-6071/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie) suchten am 22. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie gaben an, am

5. Mai 2023 die Türkei verlassen zu haben und am 22. Mai 2023 über Bos- nien-Herzegowina in die Schweiz gelangt zu sein. Sie wurden dem Bun- desasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 1998 wegen seiner kurdischen Ethnie von einer religiösen Gruppe auf dem Heimweg angegriffen worden zu sein. In der Folge sei er immer wieder aufgrund seiner Ethnie diskriminiert und be- lästigt worden. 2017 sei sein kleiner Laden (wie auch andere Geschäfte) behördlich geschlossen worden unter dem Vorwurf, illegale Tätigkeiten auszuüben. In der Folge habe er an einer Kundgebung teilgenommen, an der die Wiedereröffnung der Geschäfte gefordert worden sei. Einige von seinen Freunden seien anlässlich dieses Anlasses verhaftet worden und die Regierung habe die Demonstrationsteilnehmer in Verbindung mit der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) gebracht. Er sei ein Anhänger der HDP (Halkların Demokratik Partisi), ohne ein Mitglied oder politisch aktiv zu sein. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie sei Mitglied der HDP und habe früher in untergeordneter Form (Kochen bei Veranstaltungen) mitgewirkt. Seit ihrer Heirat 2004 habe sie jedoch entsprechendes nicht mehr vorgenommen. Die Kinder gaben an, nach den Erdbeben über die behördliche Untätigkeit enttäuscht zu sein (Sohn C._______) beziehungs- weise aufgrund der abgebrochenen Schule und der instabilen Gebäude nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen (Tochter D._______) Der Beschwerdeführer gab in gesundheitlicher Hinsicht an, er habe einen eitrigen Zahn. Ferner seien sie wegen der Erdbeben in angeschlagener mentaler Verfassung. C. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien der Reisepässe und Identitätskarten und zur Stützung ihrer Vorbringen Fotografien und eine Aufenthaltsbescheinigung über den Wohnsitz in F._______ ein.

E-6071/2023 Seite 3 D. Am 4. Oktober 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Ent- scheidentwurf des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Diese ging beim SEM am 5. Oktober 2023 ein. E. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegwei- sung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielten die Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten (Dis- positivziffer 6). In der Folge informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. F. Mit Beschwerde ihrer neuen Rechtsvertretung vom 3. November 2023 be- antragten die Beschwerdeführenden unter Einreichung mehrerer Doku- mente (Anwaltsschreiben, Aktenauszug, Bericht der G._______ vom 24. Oktober 2023) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück- weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeven- tualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnen- den Rechtsvertretung. G. Mit Schreiben vom 7. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

E-6071/2023 Seite 4 det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-

E-6071/2023 Seite 5 sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesver- waltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asyl- vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständi- ger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, vor über zwanzig Jahren im Jahr 1998 aufgrund seiner kurdischen Ethnie von einer religiösen Gruppe verletzt worden zu sein, angesichts fehlender Verfolgung im heuti- gen Zeitpunkt beziehungsweise fehlender begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant zu erachten seien. Nach den genannten Behelligungen habe der Beschwerdeführer zwar nach eigenen Angaben Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlebt, welche jedoch aufgrund fehlender Intensität nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf und habe mit den Behörden keine nennenswerten Schwierigkeiten gehabt. Die blosse Anhänger- oder Mitgliedschaft zu einer in der Türkei legalen Partei wie der HDP genüge nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der türkischen Behörden gerückt sei. Diese Einschätzung gelte auch für die Beschwerdeführerin.

E. 5.2 Unter Bezugnahme auf die geltend gemachten Vorbringen der Be- schwerdeführenden (verbale Diskriminierungen) wies die Vorinstanz da- rauf hin, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevöl- kerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verun- möglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putsch- versuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien.

E. 5.3 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Schulen in der Türkei würden immer schlechter werden, weil den Schülern Religions- unterricht aufgezwungen werde, seien auf die allgemeine politische und

E-6071/2023 Seite 6 wirtschaftliche Lage sowie die sozialen Lebensbedingungen in der Türkei zurückzuführen und stellten keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

E. 6.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die behördlichen Benachteiligungen der Beschwerdeführenden aufgrund der kurdischen Ethnie, welche nach dem Erdbeben bei der Vergabe von Un- terstützungsleistungen vorgefallen seien, nicht berücksichtigt. Der türki- sche Staat habe den Beschwerdeführenden Hilfe in dieser existenziellen Bedrohungssituation verweigert. Beispielsweise hätten die Beschwerde- führenden kein Zelt erhalten. Die Vorinstanz hätte diesen Umstand auf ihre Asylrelevanz prüfen müssen.

E. 6.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt in der Türkei erfahren, dass in der Zwischenzeit gegen ihn ein Ermittlungsverfahren ein- geleitet worden sei. Den Beschwerdeführenden sei es gelungen, entspre- chende Beweismittel einzureichen (Schreiben des Anwalts in der Türkei inkl. Übersetzung, Auszug aus Ermittlungsakte). Der Anwalt habe bestätigt, dass aufgrund der Beiträge des Beschwerdeführers vom (...) auf Facebook nach dem Erdbeben gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es angesichts des fehlenden Zugangs zu verfahrensrelevanten Akten in der Türkei und der Situation seit dem Erd- beben nicht möglich gewesen, genauere Angaben zum Fall erhältlich zu machen. Daher sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststel- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz die angeblichen behördlichen Benachteiligungen der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer kurdischen Ethnie bei der Vergabe von Unterstützungsleis- tungen nach dem Erdbeben nicht berücksichtigt habe, ist festzuhalten, dass das SEM diese Vorbringen zwar in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt hat. Indes hat es sich in der angefochtenen Ver- fügung sehr wohl ausführlich mit den allgemeinen Diskriminierungen, wel- chen Angehörige der kurdischen Ethnie ausgesetzt sind, auseinanderge- setzt und dargelegt, warum diese praxisgemäss nicht als flüchtlingsrecht- lich relevant zu betrachten seien. Damit hat es auch die genannten Vor- bringen der Beschwerdeführenden, welche Ausdruck der allgemeinen Dis- kriminierungen von Kurden in der Türkei sind, sehr wohl – wenn auch nur

E-6071/2023 Seite 7 implizit – gewürdigt und auf ihre Asylrelevanz geprüft. Ferner darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführen- den im vorinstanzlichen Verfahren selber Fotografien von sich einreichten, die sie unmittelbar nach dem Erdbeben in Zelten zeigen. Sie haben somit entgegen voranstehenden Behauptungen anscheinend keine Mängel erlit- ten.

E. 7.2 Im Weiteren gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführ- licher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – vollständig auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.3) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe wird nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Darin wird unter Einreichung eines Schreibens eines Rechtsanwalts in der Türkei und eines Auszuges aus einer Akte geltend gemacht, aufgrund der Einträge des Beschwerdeführers vom (...) auf Facebook sei ein Ermitt- lungsverfahren eröffnet worden. In diesem Zusammenhang ist vorab da- rauf hinzuweisen, dass in der Türkei Verfahren wegen Einträgen auf sozi- alen Medien zwar teilweise in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. beispielhaft Urteil des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4.). Ferner kommt in casu hinzu, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer Teilnahme an einem einfachen «Tabakprotest» vor über sechs Jahren in der Provinz F._______ vom

24. November 2017 und seiner blossen Anhängerschaft zur HDP sich nie engagiert hat und er somit über kein politisches Profil verfügt. Der Be- schwerdeführer bringt hierzu auch selber vor, dass er keine Probleme mit der Regierung gehabt habe (vgl. act 48, F 54) und politisch nicht aktiv ge- wesen sei (act. 48 F 61). Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe eingereichten Anwaltsschreibens und des Auszugs aus der Ermittlungsakte ist festzuhalten, dass die beiden Dokumente inhaltliche Abweichung aufweisen. Hierbei fällt auf, dass im An- waltsschreiben nicht auf den kritischen Facebook-Post Bezug genommen wird, der in Zusammenhang mit dem Erdbeben zu stehen scheint bezie- hungsweise mit einem pauschalen Vorwurf gegen den türkischen Präsi- denten in Zusammenhang mit diesem Ereignis. Vielmehr wird in dem be- treffenden Anwaltsschreiben auf die niederschwellige, frühere politische

E-6071/2023 Seite 8 Aktivität des Beschwerdeführers Bezug genommen. Diese wiederum findet keinen Niederschlag in dem eingereichten Aktenauszug. Im Lichte des Gesagten kann somit eine Asylrelevanz nicht erkannt wer- den. Bei dieser Sachlage ist auch der Antrag in der Beschwerde, wonach die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen sei, mangels Notwendigkeit abzuweisen. Die üb- rigen Entgegnungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer Wieder- holung der bereits vorinstanzlich geltend gemachten Angaben.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Teil- nahme an einem Protest im Jahre 2017 und die blosse Anhängerschaft für die HDP keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein eigentliches politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdi- sche Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechtern- den Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbe- sondere im Südosten der Türkei, betroffen sind.

E. 7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asyl- gesuche abgewiesen hat.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-6071/2023 Seite 9 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.).

E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-6071/2023 Seite 10 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erschei- nen lassen würde. Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adi- yaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführenden stammten zwar aus dem von den Erdbeben be- troffenen Provinz F._______. Der Beschwerdeführer habe sich aber bereits zuvor an verschiedenen Orten zwischen H._______ und F._______ aufge- halten. Seine letzte Adresse sei das Haus seines Vaters gewesen sei, wo er zusammen mit seinen Eltern und den Geschwistern gewohnt habe (vgl. act. 48 F 8-12). Ausserdem lebten weitere nahe Verwandte der Beschwer- deführenden in F._______ und Umgebung (vgl. (act 48 F 24-26; act. 49 F24). Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben mit den Kin- dern und dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in H._______ gewohnt (vgl. act 48 F 8, 10). Es sei deshalb davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer auch künftig wieder zusammen mit seiner Familie eine Unterkunftsmöglichkeit habe. Gleichzeitig bestehe für ihn an- gesichts der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit auch die Möglichkeit, in H._______ Wohnsitz zu nehmen. Auch bei einem allfälligen Aufenthalt in H._______ sei zu erwarten, dass er vom dort lebenden Bruder im Bedarfsfall Unterstützung erhalten werde. Der Beschwerdeführer ver- füge im Weiteren über eine langjährige Berufserfahrung und habe nach ei- genen Angaben stets für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen kön- nen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden finanziell sehr gut

E-6071/2023 Seite 11 situiert seien. So verfügten diese insbesondere über mehrere Eigentums- wohnungen (vgl. act. 48 F37). Hinsichtlich der psychischen Belange der Beschwerdeführenden sei fest- zuhalten, dass aufgrund deren Behandelbarkeit in der Türkei auch in dieser Hinsicht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vor- instanz an. Auch in Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene einge- reichten ärztlichen Berichts der G._______ vom 24. Oktober 2023, worin bei den Kindern der Beschwerdeführenden unter anderem Schlafstörun- gen, Albträume, Niedergeschlagenheit festgestellt werden, ist unter dem Aspekt des Kindeswohls der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Hierfür kann im Bedarfsfall auch im Heimatland Hilfe in Anspruch genommen wer- den. Ferner wird auch die Rückkehr in den Kreis der Verwandtschaft stabi- lisierend wirken.

E. 8.3.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

E-6071/2023 Seite 12 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6071/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6071/2023 Urteil vom 16. November 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie) suchten am 22. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie gaben an, am 5. Mai 2023 die Türkei verlassen zu haben und am 22. Mai 2023 über Bosnien-Herzegowina in die Schweiz gelangt zu sein. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 1998 wegen seiner kurdischen Ethnie von einer religiösen Gruppe auf dem Heimweg angegriffen worden zu sein. In der Folge sei er immer wieder aufgrund seiner Ethnie diskriminiert und belästigt worden. 2017 sei sein kleiner Laden (wie auch andere Geschäfte) behördlich geschlossen worden unter dem Vorwurf, illegale Tätigkeiten auszuüben. In der Folge habe er an einer Kundgebung teilgenommen, an der die Wiedereröffnung der Geschäfte gefordert worden sei. Einige von seinen Freunden seien anlässlich dieses Anlasses verhaftet worden und die Regierung habe die Demonstrationsteilnehmer in Verbindung mit der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) gebracht. Er sei ein Anhänger der HDP (Halklarin Demokratik Partisi), ohne ein Mitglied oder politisch aktiv zu sein. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie sei Mitglied der HDP und habe früher in untergeordneter Form (Kochen bei Veranstaltungen) mitgewirkt. Seit ihrer Heirat 2004 habe sie jedoch entsprechendes nicht mehr vorgenommen. Die Kinder gaben an, nach den Erdbeben über die behördliche Untätigkeit enttäuscht zu sein (Sohn C._______) beziehungsweise aufgrund der abgebrochenen Schule und der instabilen Gebäude nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen (Tochter D._______) Der Beschwerdeführer gab in gesundheitlicher Hinsicht an, er habe einen eitrigen Zahn. Ferner seien sie wegen der Erdbeben in angeschlagener mentaler Verfassung. C. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien der Reisepässe und Identitätskarten und zur Stützung ihrer VorbringenFotografien und eine Aufenthaltsbescheinigung über den Wohnsitz in F._______ ein. D. Am 4. Oktober 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Diese ging beim SEM am 5. Oktober 2023 ein. E. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielten die Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). In der Folge informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. F. Mit Beschwerde ihrer neuen Rechtsvertretung vom 3. November 2023 beantragten die Beschwerdeführenden unter Einreichung mehrerer Dokumente (Anwaltsschreiben, Aktenauszug, Bericht der G._______ vom 24. Oktober 2023) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertretung. G. Mit Schreiben vom 7. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, vor über zwanzig Jahren im Jahr 1998 aufgrund seiner kurdischen Ethnie von einer religiösen Gruppe verletzt worden zu sein, angesichts fehlender Verfolgung im heutigen Zeitpunkt beziehungsweise fehlender begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant zu erachten seien. Nach den genannten Behelligungen habe der Beschwerdeführer zwar nach eigenen Angaben Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlebt, welche jedoch aufgrund fehlender Intensität nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf und habe mit den Behörden keine nennenswerten Schwierigkeiten gehabt. Die blosse Anhänger- oder Mitgliedschaft zu einer in der Türkei legalen Partei wie der HDP genüge nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der türkischen Behörden gerückt sei. Diese Einschätzung gelte auch für die Beschwerdeführerin. 5.2 Unter Bezugnahme auf die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden (verbale Diskriminierungen) wies die Vorinstanz darauf hin, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. 5.3 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Schulen in der Türkei würden immer schlechter werden, weil den Schülern Religionsunterricht aufgezwungen werde, seien auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage sowie die sozialen Lebensbedingungen in der Türkei zurückzuführen und stellten keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die behördlichen Benachteiligungen der Beschwerdeführenden aufgrund der kurdischen Ethnie, welche nach dem Erdbeben bei der Vergabe von Unterstützungsleistungen vorgefallen seien, nicht berücksichtigt. Der türkische Staat habe den Beschwerdeführenden Hilfe in dieser existenziellen Bedrohungssituation verweigert. Beispielsweise hätten die Beschwerdeführenden kein Zelt erhalten. Die Vorinstanz hätte diesen Umstand auf ihre Asylrelevanz prüfen müssen. 6.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt in der Türkei erfahren, dass in der Zwischenzeit gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Den Beschwerdeführenden sei es gelungen, entsprechende Beweismittel einzureichen (Schreiben des Anwalts in der Türkei inkl. Übersetzung, Auszug aus Ermittlungsakte). Der Anwalt habe bestätigt, dass aufgrund der Beiträge des Beschwerdeführers vom (...) auf Facebook nach dem Erdbeben gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es angesichts des fehlenden Zugangs zu verfahrensrelevanten Akten in der Türkei und der Situation seit dem Erdbeben nicht möglich gewesen, genauere Angaben zum Fall erhältlich zu machen. Daher sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz die angeblichen behördlichen Benachteiligungen der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer kurdischen Ethnie bei der Vergabe von Unterstützungsleistungen nach dem Erdbeben nicht berücksichtigt habe, ist festzuhalten, dass das SEM diese Vorbringen zwar in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt hat. Indes hat es sich in der angefochtenen Verfügung sehr wohl ausführlich mit den allgemeinen Diskriminierungen, welchen Angehörige der kurdischen Ethnie ausgesetzt sind, auseinandergesetzt und dargelegt, warum diese praxisgemäss nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu betrachten seien. Damit hat es auch die genannten Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche Ausdruck der allgemeinen Diskriminierungen von Kurden in der Türkei sind, sehr wohl - wenn auch nur implizit - gewürdigt und auf ihre Asylrelevanz geprüft. Ferner darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren selber Fotografien von sich einreichten, die sie unmittelbar nach dem Erdbeben in Zelten zeigen. Sie haben somit entgegen voranstehenden Behauptungen anscheinend keine Mängel erlitten. 7.2 Im Weiteren gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.3) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe wird nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Darin wird unter Einreichung eines Schreibens eines Rechtsanwalts in der Türkei und eines Auszuges aus einer Akte geltend gemacht, aufgrund der Einträge des Beschwerdeführers vom (...) auf Facebook sei ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden. In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Verfahren wegen Einträgen auf sozialen Medien zwar teilweise in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auchwieder eingestellt werden (vgl. beispielhaft Urteil des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4.). Ferner kommt in casu hinzu, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer Teilnahme an einem einfachen «Tabakprotest» vor über sechs Jahren in der Provinz F._______ vom 24. November 2017 und seiner blossen Anhängerschaft zur HDP sich nie engagiert hat und er somit über kein politisches Profil verfügt. Der Beschwerdeführer bringt hierzu auch selber vor, dass er keine Probleme mit der Regierung gehabt habe (vgl. act 48, F 54) und politisch nicht aktiv gewesen sei (act. 48 F 61). Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe eingereichten Anwaltsschreibens und des Auszugs aus der Ermittlungsakte ist festzuhalten, dass die beiden Dokumente inhaltliche Abweichung aufweisen. Hierbei fällt auf, dass im Anwaltsschreiben nicht auf den kritischen Facebook-Post Bezug genommen wird, der in Zusammenhang mit dem Erdbeben zu stehen scheint beziehungsweise mit einem pauschalen Vorwurf gegen den türkischen Präsidenten in Zusammenhang mit diesem Ereignis. Vielmehr wird in dem betreffenden Anwaltsschreiben auf die niederschwellige, frühere politische Aktivität des Beschwerdeführers Bezug genommen. Diese wiederum findet keinen Niederschlag in dem eingereichten Aktenauszug. Im Lichte des Gesagten kann somit eine Asylrelevanz nicht erkannt werden. Bei dieser Sachlage ist auch der Antrag in der Beschwerde, wonach die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, mangels Notwendigkeit abzuweisen. Die übrigen Entgegnungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer Wiederholung der bereits vorinstanzlich geltend gemachten Angaben. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Teilnahme an einem Protest im Jahre 2017 und die blosse Anhängerschaft für die HDP keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein eigentliches politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind. 7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführenden stammten zwar aus dem von den Erdbeben betroffenen Provinz F._______. Der Beschwerdeführer habe sich aber bereits zuvor an verschiedenen Orten zwischen H._______ und F._______ aufgehalten. Seine letzte Adresse sei das Haus seines Vaters gewesen sei, wo er zusammen mit seinen Eltern und den Geschwistern gewohnt habe (vgl. act. 48 F 8-12). Ausserdem lebten weitere nahe Verwandte der Beschwerdeführenden in F._______ und Umgebung (vgl. (act 48 F 24-26; act. 49 F24). Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben mit den Kindern und dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in H._______ gewohnt (vgl. act 48 F 8, 10). Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig wieder zusammen mit seiner Familie eine Unterkunftsmöglichkeit habe. Gleichzeitig bestehe für ihn angesichts der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit auch die Möglichkeit, in H._______ Wohnsitz zu nehmen. Auch bei einem allfälligen Aufenthalt in H._______ sei zu erwarten, dass er vom dort lebenden Bruder im Bedarfsfall Unterstützung erhalten werde. Der Beschwerdeführer verfüge im Weiteren über eine langjährige Berufserfahrung und habe nach eigenen Angaben stets für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen können. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden finanziell sehr gut situiert seien. So verfügten diese insbesondere über mehrere Eigentumswohnungen (vgl. act. 48 F37). Hinsichtlich der psychischen Belange der Beschwerdeführenden sei festzuhalten, dass aufgrund deren Behandelbarkeit in der Türkei auch in dieser Hinsicht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Auch in Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichts der G._______ vom 24. Oktober 2023, worin bei den Kindern der Beschwerdeführenden unter anderem Schlafstörungen, Albträume, Niedergeschlagenheit festgestellt werden, ist unter dem Aspekt des Kindeswohls der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Hierfür kann im Bedarfsfall auch im Heimatland Hilfe in Anspruch genommen werden. Ferner wird auch die Rückkehr in den Kreis der Verwandtschaft stabilisierend wirken. 8.3.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: