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E-1831/2024

E-1831/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

vollständig und richtig festgestellt sowie alle rechtserheblichen Beweismit- tel gewürdigt hat, dass nach dem Gesagten das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flücht- lingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfü- gung Ziff. II), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begrün- det, weshalb sie nicht von der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers ausgeht, dieser in seiner Beschwerde aber nur am Rande auf die Argumente der Vorinstanz eingeht und sich mit all- gemeinen, sich wiederholenden Ausführungen begnügt, anstatt aufzuzei- gen, weshalb seine Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz flücht- lingsrechtlich relevant sein sollen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen in der Schulzeit des Beschwerdeführers, namentlich die Benachteiligungen und die

E-1831/2024 Seite 8 Übergriffe eines Lehrers, sowie die Benachteiligungen im Militärdienst, of- fensichtlich nicht von einer von Art. 3 AsylG geforderten Intensität auszu- gehen ist, und dem in der Beschwerde nichts Neues entgegengehalten wird, dass dies ebenso für das Vorbringen, er sei wegen Unterstützung von Ter- roristen mit Nahrungsmitteln für eine kurze Zeit in Handschellen gesetzt, geschlagen, bedroht und zur Unterstützung zum Habhaftmachen der Ter- roristen aufgefordert worden, gilt, dass aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien zwar allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropa- ganda gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden ist, dass die in diesem Zusammenhang ausschliesslich in Kopie zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit aber nur einen ge- ringen Beweiswert aufweisen, dass abgesehen davon unklar ist, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und allenfalls zu ei- ner späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen, dass darüber hinaus Untersuchungsverfahren in der Türkei häufig einge- stellt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6071/2023 vom 16. No- vember 2023, E. 7.2.), dass sich das besagte Verfahren gemäss dem Open-Source-Forschungs- bericht vom (…) September 2022 (SEM-act. ID-005) auf das Facebook- konto des Beschwerdeführers < G._______ > bezieht, dass im genannten Facebookkonto zwischen (…) 2013 und (…) 2021 eine Vielzahl von meist unverfänglichen und unpolitischen Beiträgen gepostet wurde (< H._______ >; besucht am 1. Mai 2024), dass ab dem (…) 2022 vorwiegend und vermehrt politische Beiträge geteilt wurden, dass seine Veröffentlichungen lediglich aus dem Posten bestehender Bei- träge Dritter besteht und in der überwiegenden Mehrheit keine eigenen Kommentierungen enthalten,

E-1831/2024 Seite 9 dass zudem die meisten seiner Beiträge ab dem (…) 2022 gar nicht, viele vom Beschwerdeführer als einzigen, wenige von zwei Personen und ledig- lich die drei Beträge vom (…) 2022, (…) 2022 und (…) 2022 von 13, 17 und drei Personen «geliked» worden sind, dass im genannten Facebookkonto des Weiteren kein einziger «Freund» ersichtlich ist, und dieses somit auch keine Reichweite aufweist, dass der Zeitraum seiner Facebookaktivität und die nichtvorhandene Reichweite daher den Anschein erweckt, das Konto sei lediglich dazu auf- gesetzt worden, um ein strafrechtliches Verfahren in der Türkei gegen ihn einleiten zu können respektive um sich flüchtlingsrelevante Gründe zu schaffen, und davon auszugehen ist, er habe mit seinen Veröffentlichun- gen versucht, seine Chancen auf ein künftiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verbessern, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft auf diese Weise erwirken zu wollen, sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich erweist, dass unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechts- missbrauch keinen Schutz verdient, im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ge- schlossen werden darf, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes po- litisches Profil auf, das im Rahmen eines gegen ihn allfällig hängigen Straf- verfahrens zu einem Politmalus führen könnte, dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass der Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat, dass daran die auf Beschwerdeebene (erneut) eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen und – unter Berücksichtigung der in der Be- schwerde getätigten Beschreibung der einzelnen Beweismittel – in antizi- pierter Beweiswürdigung von einer Übersetzung dieser abgesehen werden kann,

E-1831/2024 Seite 10 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (Ziff. III) verwiesen werden kann und der Be- schwerdeführer diesbezüglich nichts Neues geltend macht, dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung angegeben hat, sein Reisepass sei ihm von den Schleppern abgenommen worden (vgl. SEM- act. 12/7 F19), es aber insbesondere ihm obliegt, sich die für seine Rück- kehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist,

E-1831/2024 Seite 11 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-1831/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1831/2024 Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 27. Oktober 2022 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1196231-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 12/7), dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, sei mit seinen Eltern sowie Geschwistern im Dorf B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz Adiyaman aufgewachsen, sei bis zur siebten Klasse zur Schule gegangen und spreche nebst Kurdisch (Kurmanci) auch fliessend Türkisch, dass er in der Schule von einem Lehrer wegen seiner kurdischen Ethnie beleidigt, geohrfeigt und an den Ohren gezogen worden sei, dass seine Familie Viehzucht betreibe und in der Landwirtschaft tätig sei, und er bis zu seiner Ausreise im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet habe, dass seine Eltern und zwei seiner Brüder in seinem Heimatdorf in Adiyaman wohnhaft seien, seine Schwester verheiratet sei und im Nachbardorf wohne, sein älterer Bruder in Antalya lebe und in einem Hotel arbeite, er mehrere Onkel und Tanten habe, wovon einige in Deutschland, andere in seiner Heimat lebten sowie eine Tante in D._______ lebe, dass er und seine Familie die kurdische Partei HDP (alklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gewählt und unterstützt hätten, sie aber keine Parteimitglieder gewesen seien, dass er im Jahr 20(...) und 20(...) seinen Militärdienst absolviert habe, währenddessen rassistisch behandelt respektive diskriminiert worden sei, indem er als Kurde zwei Stunden länger als seine türkischen Kameraden habe Wachdienst leisten und auch schwierige Arbeiten erledigen müssen, dass er und seine Familie generell als Kurden diskriminiert worden seien, dass am (...) Mai 2022, als er mit den Tieren auf der Weide gewesen sei, die Gendarmerie vorbeigekommen sei, ihm Handschellen angelegt und ihn als Terroristen bezeichnet habe, weil er angeblich Terroristen mit Nahrungsmitteln versorgt habe, dass er geschlagen worden und zu Boden gestürzt sei, und die Gendarmen von ihm verlangt hätten, dass er diese Terroristen melden solle, wenn diese zurückkämen, dass er zwar mit dem Tod bedroht, ihm aber auch Geld für seine Hilfe angeboten worden sei, und er eine Telefonnummer erhalten habe, als er wieder freigelassen worden sei, dass sein Vater ihm nach seiner Heimkehr zur Ausreise geraten habe, dass er Schlepper organisiert habe und am (...) Mai 2022 vom Heimatdorf nach Istanbul zu einem Verwandten gegangen sei, und die Schlepper für ihn am (...) Mai 2022 ein Flugticket nach Istanbul organisiert hätten, dass er am (...) Mai 2022 mit seinem Reisepass von Istanbul nach Bosnien-Herzegowina geflogen und nach drei Monaten im Haus eines Schleppers - der ihm den Reisepass abgenommen habe - mit einem Lastwagen durch unbekannte Staaten von Bosnien-Herzegowina in die Schweiz gefahren sei, dass er befürchte, bei einer Rückkehr würde er aufgrund dieses Vorfalls und wegen des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahrens wegen Unterstützung von Terroristen beziehungsweise der kurdischen Arbeiterpartei PKK verhaftet und inhaftiert, dass sein Asylgesuch am 31. Oktober 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde (vgl. SEM-act. 14/3), dass auf Aufforderungen des SEM am 6. Dezember 2022 und am 12. Oktober 2023 eine Vielzahl von Dokumenten eingereicht wurde (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer 1/1), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. März 2024 (eröffnet am 5. März 2024) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 25/13 f.), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, der eingereichte «Haftbefehl» sei de facto ein Vorführbeschluss des Friedensstrafrichters, dass der Antrag dazu der Staatsanwaltschaft E._______, die Verfahrensvereinigungs- und Unzuständigkeitsbeschlüsse sowie die Korrespondenz der Staatsanwaltschaften E._______, F._______ und C._______ sowie der Polizeibehörden abgesehen von der Nennung des Delikts «Terrorpropaganda für die PKK» keine materiellen Inhalte aufwiesen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestünden, dass diese Dokumente sich zudem sehr einfach fälschen liessen und somit lediglich einen geringen Beweiswert aufwiesen, dass die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, aber letztlich offengelassen werden könne, dass gemäss den eingereichten Beweismitteln ein Ermittlungs- / Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda für die PKK gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, dass ferner festzuhalten sei, beim ihm vorgeworfenen Delikt «Terrorpropaganda» handle es sich nicht um ein solches, bei dem das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 tStPO generell bejaht werden könne, weshalb eine Inhaftierung aufgrund der eingereichten Dokumente nicht wahrscheinlich erscheine, dass somit keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer (Untersuchungs-) Haft bestünden, dass die vorliegenden Beweismittel ferner aufzeigten, dass (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, und in der Türkei Ermittlungs- / Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Einreichung von aktuellen Dokumenten seit November 2022 keine solchen eingereicht habe und das Anwaltsschreiben vom September 2023 kein behördliches Dokument sei, mithin dessen Beweiswert nicht über ein Gefälligkeitsschreiben hinausgehe, dass im Weiteren aufgrund der eingereichten Beweismittel festgestellt werden könne, dass er Guerillas, PKK und die militärisch organisierten, militanten Volksverteidigungseinheiten YPG mit den Beiträgen gelobt oder verherrlicht und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutgeheissen habe und der Eindruck entstehe, er hiesse bewaffnete Aktionen oder gar Anschläge oder den bewaffneten Kampf der PKK und YPG gegen die türkischen Sicherheitskräfte gut, dass somit nachvollziehbar sei, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungs- / Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) führen könne, und die diesbezügliche strafrechtliche Verfolgung rechtsstaatlich legitim erscheine, dass im Übrigen die von ihm veröffentlichten Beiträge auch in der Schweiz als Aufruf zur Gewalt im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gewertet werden könnten, dass ferner das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen Unterstützung von Terroristen mit Nahrungsmitteln für eine kurze Zeit in Handschellen gesetzt, geschlagen, bedroht und zu Unterstützung zum Habhaftmachen der Terroristen aufgefordert worden, kein ausreichend ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG begründen könne, dass dies ebenfalls für die geltend gemachten Nachteile wegen seiner kurdischen Herkunft gelte, dass bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevant nicht auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente eingegangen werden müsse und auf eine eingehende Dokumentenprüfung verzichtet werden könne, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten und sein Asylgesuch abgelehnt werde, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er sinngemäss beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass ebenfalls eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass er der Beschwerde eine Vollmacht vom 15. März 2024, die angefochtene Verfügung und diverse fremdsprachige Dokumente (weder paginiert noch übersetzt) - alles in Kopie - beilegte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Kassationsbegehren in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet wurde, das Gericht auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder gar - wie in der Beschwerde behauptet - eine willkürliche Behandlung erkennt, und insbesondere die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt sowie alle rechtserheblichen Beweismittel gewürdigt hat, dass nach dem Gesagten das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie nicht von der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, dieser in seiner Beschwerde aber nur am Rande auf die Argumente der Vorinstanz eingeht und sich mit allgemeinen, sich wiederholenden Ausführungen begnügt, anstatt aufzuzeigen, weshalb seine Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz flüchtlingsrechtlich relevant sein sollen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen in der Schulzeit des Beschwerdeführers, namentlich die Benachteiligungen und die Übergriffe eines Lehrers, sowie die Benachteiligungen im Militärdienst, offensichtlich nicht von einer von Art. 3 AsylG geforderten Intensität auszugehen ist, und dem in der Beschwerde nichts Neues entgegengehalten wird, dass dies ebenso für das Vorbringen, er sei wegen Unterstützung von Terroristen mit Nahrungsmitteln für eine kurze Zeit in Handschellen gesetzt, geschlagen, bedroht und zur Unterstützung zum Habhaftmachen der Terroristen aufgefordert worden, gilt, dass aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien zwar allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden ist, dass die in diesem Zusammenhang ausschliesslich in Kopie zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit aber nur einen geringen Beweiswert aufweisen, dass abgesehen davon unklar ist, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und allenfalls zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen, dass darüber hinaus Untersuchungsverfahren in der Türkei häufig eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6071/2023 vom 16. November 2023, E. 7.2.), dass sich das besagte Verfahren gemäss dem Open-Source-Forschungsbericht vom (...) September 2022 (SEM-act. ID-005) auf das Facebookkonto des Beschwerdeführers bezieht, dass im genannten Facebookkonto zwischen (...) 2013 und (...) 2021 eine Vielzahl von meist unverfänglichen und unpolitischen Beiträgen gepostet wurde ( H._______ >; besucht am 1. Mai 2024), dass ab dem (...) 2022 vorwiegend und vermehrt politische Beiträge geteilt wurden, dass seine Veröffentlichungen lediglich aus dem Posten bestehender Beiträge Dritter besteht und in der überwiegenden Mehrheit keine eigenen Kommentierungen enthalten, dass zudem die meisten seiner Beiträge ab dem (...) 2022 gar nicht, viele vom Beschwerdeführer als einzigen, wenige von zwei Personen und lediglich die drei Beträge vom (...) 2022, (...) 2022 und (...) 2022 von 13, 17 und drei Personen «geliked» worden sind, dass im genannten Facebookkonto des Weiteren kein einziger «Freund» ersichtlich ist, und dieses somit auch keine Reichweite aufweist, dass der Zeitraum seiner Facebookaktivität und die nichtvorhandene Reichweite daher den Anschein erweckt, das Konto sei lediglich dazu aufgesetzt worden, um ein strafrechtliches Verfahren in der Türkei gegen ihn einleiten zu können respektive um sich flüchtlingsrelevante Gründe zu schaffen, und davon auszugehen ist, er habe mit seinen Veröffentlichungen versucht, seine Chancen auf ein künftiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verbessern, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise erwirken zu wollen, sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich erweist, dass unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, das im Rahmen eines gegen ihn allfällig hängigen Strafverfahrens zu einem Politmalus führen könnte, dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat, dass daran die auf Beschwerdeebene (erneut) eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen und - unter Berücksichtigung der in der Beschwerde getätigten Beschreibung der einzelnen Beweismittel - in antizipierter Beweiswürdigung von einer Übersetzung dieser abgesehen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (Ziff. III) verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Neues geltend macht, dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung angegeben hat, sein Reisepass sei ihm von den Schleppern abgenommen worden (vgl. SEM-act. 12/7 F19), es aber insbesondere ihm obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: