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E-63/2024

E-63/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-63/2024 Urteil vom 8. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 21. November 2023 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1279616-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 14/9), dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, sei im Dorf B._______ in der Provinz Kahramanmaras geboren, habe im Dorf die Schule bis zur fünften Klasse besucht und sei anschliessend in der Landwirtschaft tätig gewesen, dass er sich im Jahr 1999 der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans, Anm. des Gerichts) angeschlossen habe und in die Region C._______ (auch D._______) im Nordirak gegangen sei, dass - nachdem seine Familie ihn dort besucht habe - er beschlossen habe, die PKK zu verlassen, was er dann auch gemeinsam mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls Mitglied der PKK gewesen sei, gemacht habe, dass er anschliessend mit seiner Ehefrau im Irak gelebt habe, dass er auf Wunsch seiner Familie im Jahr 20(...) mit seiner Ehefrau in die Türkei zurückgekehrt sei, wo gegen ihn - unter Anwendung des Reuegesetzes - ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei, dass er zwar freigesprochen worden sei, aber während (...) bei den Behörden habe seine Unterschrift leisten müssen, dass diese Bestimmung heute aufgehoben sei, dass ihn der türkische Geheimdienst ein- bis zweimal wöchentlich angerufen und aufgefordert habe, an Operationen teilzunehmen, dass er vor seiner Ausreise für eine Operation in den Irak geschickt worden wäre, er dies aber abgelehnt habe, und dies auch der Grund sei, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, dass sein Vater einst in der Schweiz gelebt habe, dieser mittlerweile verstorben sei, aber noch ein Onkel väterlicherseits in der Schweiz wohne, dass man ihn bei einer Rückkehr in die Türkei in die Berge bringen und verschwinden lassen würde und er keine Strafe respektive kein Verfahren erhalte, sondern direkt hingerichtet werde, dass er eine PKK-Vergangenheit habe und lieber in der Schweiz sterbe, dass er seinen Reisepass mittlerweile zerrissen habe, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf der Verfügung am 4. Dezember 2023 übermittelte, und dieser tags darauf seine Stellungnahme zu den Akten reichte (vgl. SEM-act. 17/8 f.), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 19/11 f.), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen betreffend Tätigkeit als Informant für den türkischen Geheimdienst seien nicht glaubhaft, dass ferner nicht ersichtlich sei, weshalb die türkischen Behörden ein Interesse an ihm gehabt haben sollten, zumal er die PKK im Zeitpunkt seiner Einreise in die Türkei bereits seit zehn Jahren verlassen habe, dass er im Übrigen die Teilnahme an Operationen in den Bergen nicht substantiiert zu schildern vermochte habe, dass sein weiteres Vorbringen, er habe eine PKK-Vergangenheit, zwar glaubhaft, aber flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, da er die Türkei legal mit seinem Reisepass habe verlassen können und derzeit keine Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn hängig seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2024 dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit zwei nicht kommentierten Eingaben vom 3. Januar 2024 (Datum Poststempel) Kopien von Dokumenten des ihm von der Vorinstanz ausgehändigten Aktenverzeichnisses zu den Akten gab, dass er den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzuhalten ist, dass als Beschwerde einerseits ein (von Hand ausgefülltes) vorgedrucktes Formular, andererseits eine zweiseitige Begründung eingereicht wurden, dass sich in der gesamten Eingabe keine ausformulierten Rechtsbegehren finden lassen, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, und davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer wolle das Dispositiv der Verfügung vom 6. Dezember 2023 anfechten, mithin er sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass sich aus den Ausführungen in der Beschwerde - namentlich, der Beschwerdeführer habe sich bei der Anhörung nicht richtig ausdrücken und somit auch nicht detailliert auf «einige» Ereignisse eingehen können - und aus den Akten keine Verfahrensverletzungen der Vorinstanz ergeben, die eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an diese erfordern würden, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, die türkischen Behörden rekrutierten Menschen, die der kurdischen Partei HDP angehörten, dass er der «einzige Mensch in diesem Dorf war, der der HDP und auch ehemaliger PKK Angehöriger war, (...) hatte die türkische Behörde speziell Interesse daran, mich als Informant zu haben.», dass er im vorinstanzlichen Verfahren zwar angab, PKK-Mitglied gewesen zu sein, aber mit keinem Wort erwähnte, auch bei der HDP Mitglied gewesen zu sein, dass er anlässlich der Anhörung auf die Frage, weshalb gerade er für die Operationen des Geheimdienstes ausgewählt worden sei, ausführte, weil er (...) Jahre lang im Irak und überdies in seinem Dorf der Einzige gewesen sei, der bei der PKK gewesen sei, dass sein Vorbringen, er sei HDP-Mitglied gewesen, nachgeschoben erscheint und er diese Ausführungen auch nicht mit Beweismitteln untermauert, weshalb diesbezüglich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen, dass die Vorinstanz insbesondere die Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die behaupteten Tätigkeiten als Informant für den türkischen Geheimdienst verneinte, da der Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung seiner Aussagen - über zweihundertmal kontaktiert worden und unzählige Male für Operationen in die Berge gefahren sei, und es nicht denkbar sei, dass derart häufige Missionen notwendig seien, um Angehörige des Geheimdienstes zu den Standorten der PKK zu führen, dass die nicht nachvollziehbaren und auch nicht weiter substantiierten Ausführungen in der Beschwerde, die Häufigkeit der Kontakte sei eine Strategie des türkischen Geheimdienstes gewesen, um ihn zu bestrafen, ebenfalls nachgeschoben erscheinen, und die zutreffende Erwägung der Vor-instanz (vgl. supra) folglich nicht umzustossen vermögen, dass daran auch die weiteren Ausführungen nichts zu ändern vermögen, zumal sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine Ausführungen von der Anhörung lediglich mit weiteren Details auszuschmücken, dass er abschliessend in seiner Beschwerde ausführt, am (...) 2023 habe das Militär das Haus seiner Familie aufgesucht und diese nach seinem Aufenthaltsort befragt, dass seine Ehefrau geantwortet habe, der Beschwerdeführer halte sich aktuell in der Schweiz auf, dass auch diese Ausführungen weder belegt sind, noch durch eine Nachfrage nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers durch eine Behörde (respektive in casu durch das Militär) auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden kann, dass betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III), und weder aus den Akten noch aus der Beschwerde Gründe ersichtlich sind, die jenen entgegenstehen, dass insbesondere in der Türkei weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie, dass an dieser Einschätzung weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern vermögen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und irnak: BVGE 2013/2 E.9.6 und Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), dass sodann schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt haben und in der Folge der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) ausrief, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in diese Provinzen deshalb im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG zurzeit als generell unzumutbar erachtet (vgl. Urteil BVGer E-6071/2023 vom 16. November 2023 E. 8.3.2), dass die Vorinstanz feststellte, der Beschwerdeführer könne zu seiner betagten Mutter ziehen, welche in einem Container im Dorf lebe und auch wolle, dass die Familie zu ihr ziehe, dass im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit auch das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Kahramanmaras bejaht werden könne, dass sich das Gericht diesen Ausführungen anschliesst und den Vollzug insbesondere aufgrund von individuellen Aspekten als zumutbar erachtet, dass somit die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen sind, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: