Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 3. Februar 2023, im Bundeszent- rum für Asylsuchende (BAZ) in der Region Tessin und Zentralschweiz um Asyl nach. B. Am 8. März 2023 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 separat ver- tieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten sie im Wesentlichen aus, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glau- bens. Der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörig- keit während seiner Schulzeit immer wieder schikaniert und einmal im Alter von sechzehn Jahren von der Polizei inhaftiert, aber kurz darauf wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe in ihrer Kindheit viele traumatisierende Ereignisse erlebt (unter anderem sexuelle Belästigung / Missbrauch, eine Bombenexplosion und ein alevitisches Massaker in Tunceli). In der Kindheit des Beschwerdeführers 1 sei sein Vater aus poli- tischen Gründen getötet, jener der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des Putsches in den 1980er Jahren gefoltert worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe vor ihrer Lehrtätigkeit in Patarcik Musik studiert (Masterabschluss in Izmir). Auch der Beschwerdeführer 1 sei einen musikorientierten Ausbil- dungsweg gegangen, habe mit achtzehn Jahren Konzerte gegeben und an der Universität von Van beziehungsweise Malatya im Jahr 2004 sein Stu- dium abgeschlossen. Im Jahr 2005 habe er Militärdienst geleistet und sei ab dem Jahr 2006 ebenfalls als Lehrer tätig gewesen. Er habe Konzerte für die HDP-Partei gegeben und gemeinsam mit seiner Frau ein Theater gegründet beziehungsweise (für einige Monate) besessen. Sie seien Mit- glieder der Lehrergewerkschaft Egitim-Sen und hätten an einer bezie- hungsweise mehreren Demonstrationen gegen den türkischen Präsiden- ten teilgenommen. Ungefähr zwei Jahre vor der COVID-Pandemie habe ein Journalist über den Beschwerdeführer 1 betreffend kurdische Musik, HDP-Nähe und Gewerkschaftsmitgliedschaft berichtet. Infolgedessen sei eine Drittperson von der Polizei über den Beschwerdeführer 1 befragt wor- den. Zudem habe er im Herbst 2022 nach einer Auseinandersetzung mit einer Frau über seine ethnische Herkunft eine Anzeige befürchtet und sei wegen seines Atheismus von einem Kollegen bedroht worden. Die Be- schwerdeführerin 2 sei mutmasslich von den türkischen Behörden
D-1920/2023 Seite 3 beschattet worden. Beide hätten bis zum 20. Januar 2023 gearbeitet und seien am 2. Februar 2023 legal ausgereist. Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM ihre Identitätskarten im Ori- ginal sowie Kopien von Fotos einer Demonstration, zweier Gewerkschafts- anmeldungen sowie Screenshots einer Nachricht ein. C. Mit Eingabe vom 6. März 2023 teilten die Beschwerdeführenden dem SEM mit, im Besitz weiterer Fotos und Videos zu sein, welche auf Verlangen zur Verfügung gestellt würden. D. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichten die Be- schwerdeführenden ihre Stellungnahme vom 16. März 2023 (Parere) zum beabsichtigten Entscheidentwurf ein. E. Während des Asylverfahrens gingen beim SEM zahlreiche Arztberichte der Beschwerdeführenden ein. Diese betrafen eine Erkältung mit Husten des Beschwerdeführers 4 zuzüglich einer Kontrolluntersuchung sowie starken, anhaltenden Husten bei bestehenden Asthma der Beschwerdeführenden 1 und 2 und Allergien der Beschwerdeführerin 2. F. Mit am gleichentags eröffneten Entscheid vom 17. März 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche vom
13. Februar 2023 ab, ordnete ihre Wegweisungen aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Dem SEM gingen weitere Arztberichte der Beschwerdeführenden vom
23. März 2023 und 30. März 2023 ein, wonach beide die Absicht hätten, stressbedingt einen Psychologen aufzusuchen, und der Beschwerdeführer über Schmerzen im rechten Knie klage. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 7. April 2023 erhoben die Be- schwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 17. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des erheblichen Sachverhalts und zur
D-1920/2023 Seite 4 Neubeurteilung, eventualiter Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Ge- währung von Asyl, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf- nahme unter Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchten sie um Behandlung des Verfahrens in deutscher Sprache, Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst ei- ner Vollmacht und der angefochtenen Verfügung Kopien eines unübersetz- ten Dokumentes (Egitim Sen) sowie zweier unübersetzter Handy-Screens- hots, ausgedruckte Fotos eines Musikauftrittes und von Protesten sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. März 2023 des Migrati- onsamtes der Region Tessin und Zentralschweiz, ein. I. Mit Schreiben vom 11. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
11. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG). Dem Bundesverwaltungsgericht waren auch die zahlreichen weiteren, da- nach beim SEM eingegangenen Arztberichte der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 bekannt (Beschwerdeführer 1: starker Raucher, Abklärungen zum Asthma inkl. Kontrolltermin; Beschwerdeführerin 2: starke Raucherin, Hus- ten/Asthma, Kontrolltermin, contusio capitis, Depressionen; Beschwerde- führer 4: Rachenentzündung, Husten). K. Mit Eingabe vom 14. April 2023 reichte der Beschwerdeführer 1 beim Bun- desverwaltungsgericht zwei fremdsprachige Dokumentkopien ein.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-1920/2023 Seite 5 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Co- vid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Im Sinne von Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Verfahren antragsgemäss in deutscher Sprache geführt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden erhoben die formellen Rügen, die Vorin- stanz habe das rechtliche Gehör verletzt beziehungsweise den Sachver- halt unvollständig und falsch festgestellt (Menschenrechtslage in der Tür- kei), indem sie die eingereichten Bilder der Demonstration und der Gewerk- schaftsmitgliedschaften nicht beziehungsweise nicht als flüchtlingseigen- schaftsbegründende Beweise zur Kenntnis genommen habe. Sie habe die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt (Beschwerde, S. 10 f.).
E. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin- stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen wie auch mit den eingereichten Beweismitteln der Beschwerdeführenden auseinan- dergesetzt (vgl. insbesondere nachstehende E. 9.4 hinsichtlich
D-1920/2023 Seite 6 Wegweisungsvollzugshindernisse). Die Beschwerdeführenden bemängeln die Einschätzung der Lage in der Türkei, was eine Frage der rechtlichen Würdigung ist beziehungsweise die materielle Entscheidung beschlägt: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Beweislage.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren («Feststellung des materiellen Sachverhalts») ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Es sei zwar allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Formen von Schikanen und Ungerechtigkeiten ausgesetzt seien, so, wie sie von den Beschwerdeführenden geltend ge- macht würden, aber es könne vorliegend nicht von einer asylrechtlich rele- vanten Intensität (Unerträglichkeit) ausgegangen werden. Als Teil der
D-1920/2023 Seite 7 kurdischen Bevölkerung in der Türkei ein Studium abgeschlossen und ge- arbeitet zu haben, sei für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Es benötige tatsächliche Anhaltspunkte für eine objektiv begrün- dete Furcht vor staatlicher Verfolgung beziehungsweise dafür, dass eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft eintrete. Die Be- schwerdeführenden seien weder HDP-Parteimitglieder noch innerhalb der Partei an politischen Aktivitäten beteiligt gewesen. Der HDP-Partei nahe zu stehen, für sie Konzerte organisiert sowie mit der Gewerkschaft gegen den Präsidenten demonstriert zu haben, stelle keine exponierte politische Akti- vität dar und lasse keine begründete asylrelevante Furcht vor einer Verfol- gung herleiten. Es bestünden ferner weder Anhaltspunkte auf ein im Hei- matstaat bestehendes Strafverfahren noch darauf, dass die türkischen Be- hörden Kenntnis von der Demonstrationsteilnahme oder gar dem Gefallen an der HDP hätten. Was die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf be- treffe, so könne sich der Beschwerdeführer 1 aus der für wenige Stunden dauernden Inhaftierung als Jugendlicher mangels Verfolgung im Zeitpunkt des Asylentscheides nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der deswegen in Folgejahren verspürte Druck stelle keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es sei alsdann gewagt, anhand von Anspielungen eines Kolle- gen des Beschwerdeführers auf echte Drohungen («Du bist ein Atheist, wir werden uns sehen») und aufgrund einer Vermutung eines Gewerkschafts- kollegen auf Stalking zu schliessen, weil die Beschwerdeführerin 2 mehr- mals mit dem Auto von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sei. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien Behaup- tungen von Dritten nicht nur klischeehaft und unplausibel, sondern würden auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verfolgung nicht erfül- len. Ebensowenig stelle das vorgebrachte schulische Problem der Tochter eine Verfolgung dar (infolge guten Prüfungsergebnisses von einem Lehrer des Betrugs verdächtigt). Zudem hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 keinerlei Beweise für ihre diesbezüglichen Behauptungen (Schikanen aufgrund Ethnie und Religion, Beschattung) eingebracht. Die Stellung- nahme enthalte keine Tatsachen oder Beweise, die eine Änderung der Ein- schätzung des SEM rechtfertigen würden. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer 1 Beiträge über das türkische Militär in den sozialen Medien geteilt, jedoch nach Erhalt von Drohbotschaf- ten aus Angst vor daraus resultierender möglicher Verfolgung bei einer Rückkehr beschlossen, auf solche Veröffentlichungen zu verzichten.
D-1920/2023 Seite 8 Solche Drohbotschaften seien zudem leicht fälschbar (Aneignung einer fal- schen Identität). Die Gewährung von Asyl diene alsdann nicht der Wiedergutmachung eines vergangenen Unrechts. Die von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Geschehnisse hätten sich in der Kindheit ereignet und sie habe danach weiterhin dort gelebt, studiert, gearbeitet, geheiratet und Kinder bekom- men, weshalb es insbesondere an einem kausalen Zusammenhang zwi- schen dem Missbrauch und der Ausreise mangle. Es habe im Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung der Beschwerdeführenden stattgefunden und die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrele- vant.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen wiederholt geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 sei wegen der Teilnahme an einer Ge- werkschaftsdemonstration von den Behörden beziehungsweise von Zivil- polizisten behelligt und sein Auto sei mehrmals angehalten worden. Beide Beschwerdeführenden hätten ein politisches Profil und an Demonstratio- nen gegen den Präsidenten teilgenommen. Sie hätten ein eigenes Theater eröffnet, das später geschlossen worden sei, stünden der HDP nah, auch wenn ihnen wegen ihres Lehrerberufes (Beamte) verboten gewesen sei, der Partei beizutreten. Sie würden in der Türkei gesucht und Einträge in einer Datenbank (GBTS) würden entgegen der Behauptung der Vorinstanz nach wie vor gemacht. Es bestehe die Möglichkeit einer Fichierung, weil die Beschwerdeführenden 1 und 2 zwar nicht verurteilt, aber auf der Strasse wegen ihren Anschauungen mehrmals angehalten worden seien. Eine lokale Fiche könne auch zu Verfolgungsmassnahmen führen und es stimme nicht, dass eine solche im Alltagsleben kaum zu Problemen führe, was die Lage in der Türkei nach dem Putschversuch im Jahr 2016 zeige (willkürliche Verhaftungen, Folterungen, Behelligungen, Schauprozesse, Entlassungen). Die Vorinstanz verkenne, dass Personen mit einem hängi- gen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren, Journalisten, Menschen- rechtsaktivisten, Personen mit einem politischen Datenblatt sowie Mitglie- der legaler Parteien und Unterstützer von als illegal bezeichneten Organi- sationen Opfer staatlicher Repressionen werden könnten. Die Beschwer- deführenden 1 und 2 hätten berechtigte Furcht wegen ihrer Meinungs- äusserungen auf unbestimmte Zeit inhaftiert und gefoltert zu werden.
D-1920/2023 Seite 9
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, deren Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen (E.) in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen der Beschwerdeführenden ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.2.1 Die Gegenargumente der Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffend ihr politisches Profil erschöpfen sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Ereignissen (Auto angehalten und von Polizei kontrolliert; Behelligungen von Behörden; Demonstrationsteilnahme). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführenden könnten überhaupt im Visier der türkischen Behör- den stehen oder würden – entgegen ihrer unsubstantiierten Behauptung – gesucht. Es fehlt ein politisch exponiertes Profil, welches Ermittlungen sei- tens der türkischen Behörden befürchten liessen oder gar eine asylrecht- lich relevante Verfolgung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Be- schwerdeführenden Kopien von Fotos von Protestkundgebungen, einer (fremdsprachigen) Mitgliedschaftsbestätigung des Beschwerdeführers 1 vom 16. März 2023 bei der Gewerkschaft Egitim Sen (ohne Übersetzung) und mit Eingabe vom 14. April 2023 zwei weitere, fremdsprachige Doku- mente (ohne Übersetzung) ein. Die Beschwerdeführenden sind gemäss ih- rer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Substanziierungslast gehalten, alle Beweismittel zu übersetzen und/oder ihren Inhalt anzugeben und zu bezeichnen, was sie beweisen sollen. Dies wurde von den Beschwerde- führenden unterlassen. Das Gericht geht aber aufgrund einer internen Übersetzung davon aus, dass es sich bei den unübersetzten Beweismitteln um eine HPD-Mitgliedschaftsbestätigung vom 1. Februar 2023 des Be- schwerdeführers und um ein undatiertes Schreiben eines Anwaltes, wel- cher die Gewährung von Asyl für die Beschwerdeführenden befürwortet, handelt. Einerseits sind diese Beweismittel als blosse Kopien von niedri- gem Beweiswert (da nicht fälschungssicher), andererseits sind derartige Schreiben, selbst wenn es sich bei jenem des Anwaltes um ein Original handeln sollte, als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Überdies ist auch ihre asylrechtliche Erheblichkeit nicht ersichtlich. Bei vorliegender Ausgangs- lage, aber auch mangels Substantiierung, können die Beschwerdeführen- den aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten.
D-1920/2023 Seite 10 Im Weiteren wurde ihnen weder ihre Arbeitsstelle gekündigt noch fallen sie unter von ihnen eigens aufgezählte Risikoprofile (Beschwerde, S. 12). Die geschilderten Schikanen aufgrund ihrer Ethnie und ihres Glaubens lassen auf keine Verfolgung schliessen, zumal – wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt – ihre Vorbringen nicht über diejenigen Ungerechtigkeiten hinausge- hen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ver- schiedenen Formen allgemein ausgesetzt sind. Die Hinweise der Be- schwerdeführenden auf (wohl tragische) Einzelschicksale anderer Perso- nen in der Türkei im Zusammenhang mit der dortigen Menschenrechtslage beziehungsweise dem Putsch aus dem Jahr 2016 und ihre eigenen Schlussfolgerungen daraus zur Konstruktion einer pauschalen Furcht vor staatlicher Verfolgung, sind unbehelflich. Denn die Vorbringen der Be- schwerdeführenden sind individuell und gesamthaft zu würdigen, wobei es keine Anhaltspunkte gibt – auch nicht in Verbindung mit der HDP-Partei- und der Gewerkschaftsmitgliedschaft – auf eine im Ausreisezeitpunkt und/oder aktuell bestehende Verfolgungsgefahr. Die Beschwerdeführen- den wurden somit keinen gezielten und ernsthaften Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt. Auch ihre Mutmassungen auf eine (geheime) Aktenfüh- rung sind mangels Hinweise in den vorinstanzlichen Akten und der fehlen- den Beweismittel nicht zielführend und als blosse Behauptungen bezie- hungsweise subjektives Furchtempfinden zu werten. Die Beschwerdefüh- renden konnten zwischenzeitlich unbehelligt und legal aus der Türkei aus- reisen. Danach ist weder den Akten zufolge etwas geschehen, noch wird auf Beschwerdeebene solches vorgebracht, was auf ein ernsthaftes Ver- folgungsinteresse seitens der Behörden hindeuten könnte. Es besteht auf- grund des Gesagten kein hinreichender Grund zur Annahme einer im Zeit- punkt der Ausreise bestandenen oder zukünftigen asylbeachtlichen Verfol- gung. Den Asylvorbringen fehlt es insgesamt an der notwendigen Intensität und Gezieltheit; sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes dar.
E. 7.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin 2 auf Traumata aus ihrer Kindheit hinweist, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie daraus für das vorlie- gende Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ebensowenig ist eine Reflexverfolgung wegen der (unsubstantiiert) vorgebrachten Ge- schehnisse der – angeblich gefolterten beziehungsweise politisch motiviert getöteten – Väter ersichtlich.
E. 7.2.3 Allfällige exilpolitische Tätigkeiten hat die Vorinstanz zutreffend als nicht mehr vorhanden erachtet, zumal der Beschwerdeführer 1 selbst ein- räumte, keine Beiträge auf Social Media mehr zu teilen. Gegenteiliges kann
D-1920/2023 Seite 11 weder aus der beigelegten (unübersetzten) Mitgliedschaftsbestätigung der Gewerkschaft noch aus den Fotoausdrucken abgeleitet werden (Be- schwerdebeilagen 3 und 5) und wird auf Beschwerdeebene auch nicht vor- gebracht. Damit besteht kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachflucht- gründe im Sinne von Art. 54 AsylG.
E. 7.3 Aufgrund des Gesagten ist es den Beschwerdeführenden weder ge- lungen, eine bereits erlittene noch ihnen künftig drohende asylrechtlich re- levante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaftzumachen. Die Vorin- stanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
D-1920/2023 Seite 12 Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde- führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich entgegen der Beschwerde weder aus ihren Aussa- gen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be- handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Feb- ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie bereits erwähnt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Be- schwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen der Beschwerde nicht als unzulässig erschei- nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-1920/2023 Seite 13 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türki- schen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom
17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisun- gen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher erachtet die Vorinstanz aktuell den Wegweisungsvollzug in diese Provin- zen im Allgemeinen als unzumutbar im Sinne von Artikel 83 Absatz 4 AIG. Die Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Kahramanmaras und das von ihnen gemietete Haus wurde unbewohnbar (A28/12, F14). Die Vorinstanz prüfte daher in korrek- ter Weise eine individuell zumutbare Wohnsitzalternative im Heimatstaat und ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Provinzen. Sie hielt hierzu fest, die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin 2 würden in vom Erdbeben verschonten Mersin in einem eigenen Haus leben, wobei sie den Lebensunterhalt mit der elterlichen Rente sowie dem Einkommen des Bru- ders finanzieren würden. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auf- grund des heute unbestritten guten Verhältnisses mit der Familie (A36/4) von deren wertvollen Unterstützung für die Beschwerdeführenden ausge- gangen werden kann. Es kann angesichts der bisherigen zahlreichen Wohnorte (Malatya, Istanbul, Van, Inönü, Izmir, Tunceli, Kars, Gölbasi, Pa- zarcik) ebenso angenommen werden, dass sie mit einem anderen
D-1920/2023 Seite 14 Wohnort, als dem letzten, umgehen können (vgl. zur Wohnsitzalternative auch BVGer Urteile E-1730/2023 vom 6. April 2023 E. 8.4.2. und E-1016/2023 vom 7. März 2023 E. 9.3.2). Im Weiteren dürften sie aufgrund der ununterbrochenen Arbeit als Lehrer auf keine Probleme stossen, eine neue Stelle zu finden und wirtschaftlich Fuss zu fassen. Sie sind jung, ar- beitsfähig, verfügen über gute Ausbildungen und Studienabschlüsse, wa- ren viele Jahre als Lehrer – der Beschwerdeführer auch als Musiker – tätig und sie gründeten selbständig ein Theater. Die Beschwerdeführerin 2 hat auch einen Friseur- und (Permanent) Make-Up-Kurs (Schönheitspflege) absolviert und diesbezüglich ebenfalls Arbeitserfahrungen gesammelt (A29/11, F32). Dies alles wird ihnen Vorteile beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt verschaffen. Auch hier können ihre Verwandten sie (selbst in einer anderen Region der Türkei) finanziell unterstützen, um ihnen den Auf- bau einer wirtschaftlichen Existenz zu erleichtern. Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden vermögen diese Einschätzung nicht zu ändern (ge- mietetes Haus verloren, Arbeit aufgegeben, administrativer Prozess für eine Arbeitswiederaufnahme um finanzielle Mittel zu erwirtschaften; Haus der Eltern zu klein; Beschwerde, S. 13 ff.). Es steht den Beschwerdefüh- renden frei, an einen der alternativ genannten Wohnorte zurückzukehren und/oder zumindest vorübergehend auch eine Rückkehr in einen engen Familienhaushalt in Betracht zu ziehen, zumal das elterliche Haus bei den Erdbeben keinen Schaden genommen hat (29/11, F26). Eine Rückkehr an einen alternativen Ort steht im Weiteren auch dem Kin- deswohl nicht entgegen. Die Familie reist gemeinsam wieder in die Türkei, wo sich ein familiäres Netz befindet, das ihnen gut bekannt ist, nachdem sie erst am 2. Februar 2023 – zeitlich vor den Erdbeben – ausreisten. Zu Recht erachtete die Vorinstanz die Wohnorte Mersin, Izmir und Istanbul als alternative Rückkehrorte im Heimatstaat. Die mit der Beschwerde eingereichten Screenshots (Beilage 4, als E-Devletauszug betitelt) datieren vom 6. Februar 2023 und könnten allen- falls aufgrund des übereinstimmenden Datums mit den Erdbeben zu tun haben (mögliche Schadenmeldung). Mangels Substantiierung bei der Be- weisführung (weder nachvollziehbare Bezeichnung noch Inhaltsangabe), aber auch aufgrund der entsprechenden Aussagen in den Anhörungen und nach dem oben Gesagten, vermögen diese Beweismittel jedoch ohnehin nichts an der Einschätzung der Zumutbarkeit zu ändern.
E. 9.4.3 Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes
D-1920/2023 Seite 15 verneinte der Beschwerdeführer 1 Probleme zu haben und die Beschwer- deführerin 2 gab an, (nicht chronisch) an Grippe und Bronchitis zu leiden (A28/12, A29/11, jeweils F5). Aus den vorinstanzlichen Akten (Arztberichte) gehen keine derart gravierenden Probleme hervor, dass eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar erscheinen müsste (Husten, Asthma, Knieschmer- zen, contusio capitis, Rachenentzündung, Stress, Depressionen; beides sind starke Raucher). Die vorgebrachten (in der Regel vorübergehenden) Leiden sind in ihrem Heimatstaat – sofern überhaupt noch bestehend – wie auch psychische Probleme behandelbar.
E. 9.4.4 Betreffend Kindeswohl sind keine Gründe aus den Akten ersichtlich, weshalb eine Rückkehr der zwei acht- und (knapp) vierzehnjährigen Kinder gemeinsam mit ihren Eltern in den Heimatstaat nicht mit jenem zu verein- baren wäre. Zu Recht wurden diesbezüglich auch keine Einwendungen vorgebracht.
E. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen türkischen Identitätskarten sind, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterlie- genden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist angesichts des Umstandes, dass sich ihre Beschwerde als nicht zum vornherein aus- sichtslos erweist und aufgrund der Akten von ihrer prozessualen
D-1920/2023 Seite 16 Bedürftigkeit auszugehen ist (Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung), an- tragsgemäss gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung umfasst den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das entsprechende Gesuch ist allerdings mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstands- los geworden (Art. 63 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1920/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1920/2023 Urteil vom 14. Juni 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz) Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1, und B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, und deren Kinder C._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 3, D._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 4, alle Türkei alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführende. gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 3. Februar 2023, im Bundeszentrum für Asylsuchende (BAZ) in der Region Tessin und Zentralschweiz um Asyl nach. B. Am 8. März 2023 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 separat vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten sie im Wesentlichen aus, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit während seiner Schulzeit immer wieder schikaniert und einmal im Alter von sechzehn Jahren von der Polizei inhaftiert, aber kurz darauf wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe in ihrer Kindheit viele traumatisierende Ereignisse erlebt (unter anderem sexuelle Belästigung / Missbrauch, eine Bombenexplosion und ein alevitisches Massaker in Tunceli). In der Kindheit des Beschwerdeführers 1 sei sein Vater aus politischen Gründen getötet, jener der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des Putsches in den 1980er Jahren gefoltert worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe vor ihrer Lehrtätigkeit in Patarcik Musik studiert (Masterabschluss in Izmir). Auch der Beschwerdeführer 1 sei einen musikorientierten Ausbildungsweg gegangen, habe mit achtzehn Jahren Konzerte gegeben und an der Universität von Van beziehungsweise Malatya im Jahr 2004 sein Studium abgeschlossen. Im Jahr 2005 habe er Militärdienst geleistet und sei ab dem Jahr 2006 ebenfalls als Lehrer tätig gewesen. Er habe Konzerte für die HDP-Partei gegeben und gemeinsam mit seiner Frau ein Theater gegründet beziehungsweise (für einige Monate) besessen. Sie seien Mitglieder der Lehrergewerkschaft Egitim-Sen und hätten an einer beziehungsweise mehreren Demonstrationen gegen den türkischen Präsidenten teilgenommen. Ungefähr zwei Jahre vor der COVID-Pandemie habe ein Journalist über den Beschwerdeführer 1 betreffend kurdische Musik, HDP-Nähe und Gewerkschaftsmitgliedschaft berichtet. Infolgedessen sei eine Drittperson von der Polizei über den Beschwerdeführer 1 befragt worden. Zudem habe er im Herbst 2022 nach einer Auseinandersetzung mit einer Frau über seine ethnische Herkunft eine Anzeige befürchtet und sei wegen seines Atheismus von einem Kollegen bedroht worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei mutmasslich von den türkischen Behörden beschattet worden. Beide hätten bis zum 20. Januar 2023 gearbeitet und seien am 2. Februar 2023 legal ausgereist. Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM ihre Identitätskarten im Original sowie Kopien von Fotos einer Demonstration, zweier Gewerkschaftsanmeldungen sowie Screenshots einer Nachricht ein. C. Mit Eingabe vom 6. März 2023 teilten die Beschwerdeführenden dem SEM mit, im Besitz weiterer Fotos und Videos zu sein, welche auf Verlangen zur Verfügung gestellt würden. D. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme vom 16. März 2023 (Parere) zum beabsichtigten Entscheidentwurf ein. E. Während des Asylverfahrens gingen beim SEM zahlreiche Arztberichte der Beschwerdeführenden ein. Diese betrafen eine Erkältung mit Husten des Beschwerdeführers 4 zuzüglich einer Kontrolluntersuchung sowie starken, anhaltenden Husten bei bestehenden Asthma der Beschwerdeführenden 1 und 2 und Allergien der Beschwerdeführerin 2. F. Mit am gleichentags eröffneten Entscheid vom 17. März 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche vom 13. Februar 2023 ab, ordnete ihre Wegweisungen aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Dem SEM gingen weitere Arztberichte der Beschwerdeführenden vom 23. März 2023 und 30. März 2023 ein, wonach beide die Absicht hätten, stressbedingt einen Psychologen aufzusuchen, und der Beschwerdeführer über Schmerzen im rechten Knie klage. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 7. April 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 17. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Behandlung des Verfahrens in deutscher Sprache, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung Kopien eines unübersetzten Dokumentes (Egitim Sen) sowie zweier unübersetzter Handy-Screenshots, ausgedruckte Fotos eines Musikauftrittes und von Protesten sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. März 2023 des Migrationsamtes der Region Tessin und Zentralschweiz, ein. I. Mit Schreiben vom 11. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG). Dem Bundesverwaltungsgericht waren auch die zahlreichen weiteren, danach beim SEM eingegangenen Arztberichte der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 bekannt (Beschwerdeführer 1: starker Raucher, Abklärungen zum Asthma inkl. Kontrolltermin; Beschwerdeführerin 2: starke Raucherin, Husten/Asthma, Kontrolltermin, contusio capitis, Depressionen; Beschwerdeführer 4: Rachenentzündung, Husten). K. Mit Eingabe vom 14. April 2023 reichte der Beschwerdeführer 1 beim Bundesverwaltungsgericht zwei fremdsprachige Dokumentkopien ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Im Sinne von Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Verfahren antragsgemäss in deutscher Sprache geführt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden erhoben die formellen Rügen, die Vorin-stanz habe das rechtliche Gehör verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt (Menschenrechtslage in der Türkei), indem sie die eingereichten Bilder der Demonstration und der Gewerkschaftsmitgliedschaften nicht beziehungsweise nicht als flüchtlingseigenschaftsbegründende Beweise zur Kenntnis genommen habe. Sie habe die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt (Beschwerde, S. 10 f.). 4.2. Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin-stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen wie auch mit den eingereichten Beweismitteln der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt (vgl. insbesondere nachstehende E. 9.4 hinsichtlich Wegweisungsvollzugshindernisse). Die Beschwerdeführenden bemängeln die Einschätzung der Lage in der Türkei, was eine Frage der rechtlichen Würdigung ist beziehungsweise die materielle Entscheidung beschlägt: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Beweislage. 4.3. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren («Feststellung des materiellen Sachverhalts») ist abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Es sei zwar allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Formen von Schikanen und Ungerechtigkeiten ausgesetzt seien, so, wie sie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht würden, aber es könne vorliegend nicht von einer asylrechtlich relevanten Intensität (Unerträglichkeit) ausgegangen werden. Als Teil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ein Studium abgeschlossen und gearbeitet zu haben, sei für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Es benötige tatsächliche Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung beziehungsweise dafür, dass eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft eintrete. Die Beschwerdeführenden seien weder HDP-Parteimitglieder noch innerhalb der Partei an politischen Aktivitäten beteiligt gewesen. Der HDP-Partei nahe zu stehen, für sie Konzerte organisiert sowie mit der Gewerkschaft gegen den Präsidenten demonstriert zu haben, stelle keine exponierte politische Aktivität dar und lasse keine begründete asylrelevante Furcht vor einer Verfolgung herleiten. Es bestünden ferner weder Anhaltspunkte auf ein im Heimatstaat bestehendes Strafverfahren noch darauf, dass die türkischen Behörden Kenntnis von der Demonstrationsteilnahme oder gar dem Gefallen an der HDP hätten. Was die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf betreffe, so könne sich der Beschwerdeführer 1 aus der für wenige Stunden dauernden Inhaftierung als Jugendlicher mangels Verfolgung im Zeitpunkt des Asylentscheides nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der deswegen in Folgejahren verspürte Druck stelle keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es sei alsdann gewagt, anhand von Anspielungen eines Kollegen des Beschwerdeführers auf echte Drohungen («Du bist ein Atheist, wir werden uns sehen») und aufgrund einer Vermutung eines Gewerkschaftskollegen auf Stalking zu schliessen, weil die Beschwerdeführerin 2 mehrmals mit dem Auto von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sei. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien Behauptungen von Dritten nicht nur klischeehaft und unplausibel, sondern würden auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verfolgung nicht erfüllen. Ebensowenig stelle das vorgebrachte schulische Problem der Tochter eine Verfolgung dar (infolge guten Prüfungsergebnisses von einem Lehrer des Betrugs verdächtigt). Zudem hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 keinerlei Beweise für ihre diesbezüglichen Behauptungen (Schikanen aufgrund Ethnie und Religion, Beschattung) eingebracht. Die Stellungnahme enthalte keine Tatsachen oder Beweise, die eine Änderung der Einschätzung des SEM rechtfertigen würden. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer 1 Beiträge über das türkische Militär in den sozialen Medien geteilt, jedoch nach Erhalt von Drohbotschaften aus Angst vor daraus resultierender möglicher Verfolgung bei einer Rückkehr beschlossen, auf solche Veröffentlichungen zu verzichten. Solche Drohbotschaften seien zudem leicht fälschbar (Aneignung einer falschen Identität). Die Gewährung von Asyl diene alsdann nicht der Wiedergutmachung eines vergangenen Unrechts. Die von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Geschehnisse hätten sich in der Kindheit ereignet und sie habe danach weiterhin dort gelebt, studiert, gearbeitet, geheiratet und Kinder bekommen, weshalb es insbesondere an einem kausalen Zusammenhang zwischen dem Missbrauch und der Ausreise mangle. Es habe im Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung der Beschwerdeführenden stattgefunden und die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant. 6.2. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen wiederholt geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 sei wegen der Teilnahme an einer Gewerkschaftsdemonstration von den Behörden beziehungsweise von Zivilpolizisten behelligt und sein Auto sei mehrmals angehalten worden. Beide Beschwerdeführenden hätten ein politisches Profil und an Demonstrationen gegen den Präsidenten teilgenommen. Sie hätten ein eigenes Theater eröffnet, das später geschlossen worden sei, stünden der HDP nah, auch wenn ihnen wegen ihres Lehrerberufes (Beamte) verboten gewesen sei, der Partei beizutreten. Sie würden in der Türkei gesucht und Einträge in einer Datenbank (GBTS) würden entgegen der Behauptung der Vorinstanz nach wie vor gemacht. Es bestehe die Möglichkeit einer Fichierung, weil die Beschwerdeführenden 1 und 2 zwar nicht verurteilt, aber auf der Strasse wegen ihren Anschauungen mehrmals angehalten worden seien. Eine lokale Fiche könne auch zu Verfolgungsmassnahmen führen und es stimme nicht, dass eine solche im Alltagsleben kaum zu Problemen führe, was die Lage in der Türkei nach dem Putschversuch im Jahr 2016 zeige (willkürliche Verhaftungen, Folterungen, Behelligungen, Schauprozesse, Entlassungen). Die Vorinstanz verkenne, dass Personen mit einem hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Personen mit einem politischen Datenblatt sowie Mitglieder legaler Parteien und Unterstützer von als illegal bezeichneten Organisationen Opfer staatlicher Repressionen werden könnten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten berechtigte Furcht wegen ihrer Meinungsäusserungen auf unbestimmte Zeit inhaftiert und gefoltert zu werden. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, deren Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen (E.) in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen der Beschwerdeführenden ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2. 7.2.1. Die Gegenargumente der Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffend ihr politisches Profil erschöpfen sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Ereignissen (Auto angehalten und von Polizei kontrolliert; Behelligungen von Behörden; Demonstrationsteilnahme). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführenden könnten überhaupt im Visier der türkischen Behörden stehen oder würden - entgegen ihrer unsubstantiierten Behauptung - gesucht. Es fehlt ein politisch exponiertes Profil, welches Ermittlungen seitens der türkischen Behörden befürchten liessen oder gar eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien von Fotos von Protestkundgebungen, einer (fremdsprachigen) Mitgliedschaftsbestätigung des Beschwerdeführers 1 vom 16. März 2023 bei der Gewerkschaft Egitim Sen (ohne Übersetzung) und mit Eingabe vom 14. April 2023 zwei weitere, fremdsprachige Dokumente (ohne Übersetzung) ein. Die Beschwerdeführenden sind gemäss ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Substanziierungslast gehalten, alle Beweismittel zu übersetzen und/oder ihren Inhalt anzugeben und zu bezeichnen, was sie beweisen sollen. Dies wurde von den Beschwerdeführenden unterlassen. Das Gericht geht aber aufgrund einer internen Übersetzung davon aus, dass es sich bei den unübersetzten Beweismitteln um eine HPD-Mitgliedschaftsbestätigung vom 1. Februar 2023 des Beschwerdeführers und um ein undatiertes Schreiben eines Anwaltes, welcher die Gewährung von Asyl für die Beschwerdeführenden befürwortet, handelt. Einerseits sind diese Beweismittel als blosse Kopien von niedrigem Beweiswert (da nicht fälschungssicher), andererseits sind derartige Schreiben, selbst wenn es sich bei jenem des Anwaltes um ein Original handeln sollte, als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Überdies ist auch ihre asylrechtliche Erheblichkeit nicht ersichtlich. Bei vorliegender Ausgangslage, aber auch mangels Substantiierung, können die Beschwerdeführenden aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Weiteren wurde ihnen weder ihre Arbeitsstelle gekündigt noch fallen sie unter von ihnen eigens aufgezählte Risikoprofile (Beschwerde, S. 12). Die geschilderten Schikanen aufgrund ihrer Ethnie und ihres Glaubens lassen auf keine Verfolgung schliessen, zumal - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - ihre Vorbringen nicht über diejenigen Ungerechtigkeiten hinausgehen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in verschiedenen Formen allgemein ausgesetzt sind. Die Hinweise der Beschwerdeführenden auf (wohl tragische) Einzelschicksale anderer Personen in der Türkei im Zusammenhang mit der dortigen Menschenrechtslage beziehungsweise dem Putsch aus dem Jahr 2016 und ihre eigenen Schlussfolgerungen daraus zur Konstruktion einer pauschalen Furcht vor staatlicher Verfolgung, sind unbehelflich. Denn die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind individuell und gesamthaft zu würdigen, wobei es keine Anhaltspunkte gibt - auch nicht in Verbindung mit der HDP-Partei-und der Gewerkschaftsmitgliedschaft - auf eine im Ausreisezeitpunkt und/oder aktuell bestehende Verfolgungsgefahr. Die Beschwerdeführenden wurden somit keinen gezielten und ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Auch ihre Mutmassungen auf eine (geheime) Aktenführung sind mangels Hinweise in den vorinstanzlichen Akten und der fehlenden Beweismittel nicht zielführend und als blosse Behauptungen beziehungsweise subjektives Furchtempfinden zu werten. Die Beschwerdeführenden konnten zwischenzeitlich unbehelligt und legal aus der Türkei ausreisen. Danach ist weder den Akten zufolge etwas geschehen, noch wird auf Beschwerdeebene solches vorgebracht, was auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der Behörden hindeuten könnte. Es besteht aufgrund des Gesagten kein hinreichender Grund zur Annahme einer im Zeitpunkt der Ausreise bestandenen oder zukünftigen asylbeachtlichen Verfolgung. Den Asylvorbringen fehlt es insgesamt an der notwendigen Intensität und Gezieltheit; sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. 7.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin 2 auf Traumata aus ihrer Kindheit hinweist, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie daraus für das vorliegende Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ebensowenig ist eine Reflexverfolgung wegen der (unsubstantiiert) vorgebrachten Geschehnisse der - angeblich gefolterten beziehungsweise politisch motiviert getöteten - Väter ersichtlich. 7.2.3. Allfällige exilpolitische Tätigkeiten hat die Vorinstanz zutreffend als nicht mehr vorhanden erachtet, zumal der Beschwerdeführer 1 selbst einräumte, keine Beiträge auf Social Media mehr zu teilen. Gegenteiliges kann weder aus der beigelegten (unübersetzten) Mitgliedschaftsbestätigung der Gewerkschaft noch aus den Fotoausdrucken abgeleitet werden (Beschwerdebeilagen 3 und 5) und wird auf Beschwerdeebene auch nicht vorgebracht. Damit besteht kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. 7.3. Aufgrund des Gesagten ist es den Beschwerdeführenden weder gelungen, eine bereits erlittene noch ihnen künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaftzumachen. Die Vorin-stanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2. Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde-führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich entgegen der Beschwerde weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie bereits erwähnt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen der Beschwerde nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2. Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher erachtet die Vorinstanz aktuell den Wegweisungsvollzug in diese Provinzen im Allgemeinen als unzumutbar im Sinne von Artikel 83 Absatz 4 AIG. Die Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Kahramanmaras und das von ihnen gemietete Haus wurde unbewohnbar (A28/12, F14). Die Vorinstanz prüfte daher in korrekter Weise eine individuell zumutbare Wohnsitzalternative im Heimatstaat und ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Provinzen. Sie hielt hierzu fest, die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin 2 würden in vom Erdbeben verschonten Mersin in einem eigenen Haus leben, wobei sie den Lebensunterhalt mit der elterlichen Rente sowie dem Einkommen des Bruders finanzieren würden. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund des heute unbestritten guten Verhältnisses mit der Familie (A36/4) von deren wertvollen Unterstützung für die Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann. Es kann angesichts der bisherigen zahlreichen Wohnorte (Malatya, Istanbul, Van, Inönü, Izmir, Tunceli, Kars, Gölbasi, Pazarcik) ebenso angenommen werden, dass sie mit einem anderen Wohnort, als dem letzten, umgehen können (vgl. zur Wohnsitzalternative auch BVGer Urteile E-1730/2023 vom 6. April 2023 E. 8.4.2. und E-1016/2023 vom 7. März 2023 E. 9.3.2). Im Weiteren dürften sie aufgrund der ununterbrochenen Arbeit als Lehrer auf keine Probleme stossen, eine neue Stelle zu finden und wirtschaftlich Fuss zu fassen. Sie sind jung, arbeitsfähig, verfügen über gute Ausbildungen und Studienabschlüsse, waren viele Jahre als Lehrer - der Beschwerdeführer auch als Musiker - tätig und sie gründeten selbständig ein Theater. Die Beschwerdeführerin 2 hat auch einen Friseur- und (Permanent) Make-Up-Kurs (Schönheitspflege) absolviert und diesbezüglich ebenfalls Arbeitserfahrungen gesammelt (A29/11, F32). Dies alles wird ihnen Vorteile beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt verschaffen. Auch hier können ihre Verwandten sie (selbst in einer anderen Region der Türkei) finanziell unterstützen, um ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz zu erleichtern. Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden vermögen diese Einschätzung nicht zu ändern (gemietetes Haus verloren, Arbeit aufgegeben, administrativer Prozess für eine Arbeitswiederaufnahme um finanzielle Mittel zu erwirtschaften; Haus der Eltern zu klein; Beschwerde, S. 13 ff.). Es steht den Beschwerdeführenden frei, an einen der alternativ genannten Wohnorte zurückzukehren und/oder zumindest vorübergehend auch eine Rückkehr in einen engen Familienhaushalt in Betracht zu ziehen, zumal das elterliche Haus bei den Erdbeben keinen Schaden genommen hat (29/11, F26). Eine Rückkehr an einen alternativen Ort steht im Weiteren auch dem Kindeswohl nicht entgegen. Die Familie reist gemeinsam wieder in die Türkei, wo sich ein familiäres Netz befindet, das ihnen gut bekannt ist, nachdem sie erst am 2. Februar 2023 - zeitlich vor den Erdbeben - ausreisten. Zu Recht erachtete die Vorinstanz die Wohnorte Mersin, Izmir und Istanbul als alternative Rückkehrorte im Heimatstaat. Die mit der Beschwerde eingereichten Screenshots (Beilage 4, als E-Devletauszug betitelt) datieren vom 6. Februar 2023 und könnten allenfalls aufgrund des übereinstimmenden Datums mit den Erdbeben zu tun haben (mögliche Schadenmeldung). Mangels Substantiierung bei der Beweisführung (weder nachvollziehbare Bezeichnung noch Inhaltsangabe), aber auch aufgrund der entsprechenden Aussagen in den Anhörungen und nach dem oben Gesagten, vermögen diese Beweismittel jedoch ohnehin nichts an der Einschätzung der Zumutbarkeit zu ändern. 9.4.3. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes verneinte der Beschwerdeführer 1 Probleme zu haben und die Beschwerdeführerin 2 gab an, (nicht chronisch) an Grippe und Bronchitis zu leiden (A28/12, A29/11, jeweils F5). Aus den vorinstanzlichen Akten (Arztberichte) gehen keine derart gravierenden Probleme hervor, dass eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar erscheinen müsste (Husten, Asthma, Knieschmerzen, contusio capitis, Rachenentzündung, Stress, Depressionen; beides sind starke Raucher). Die vorgebrachten (in der Regel vorübergehenden) Leiden sind in ihrem Heimatstaat - sofern überhaupt noch bestehend - wie auch psychische Probleme behandelbar. 9.4.4. Betreffend Kindeswohl sind keine Gründe aus den Akten ersichtlich, weshalb eine Rückkehr der zwei acht- und (knapp) vierzehnjährigen Kinder gemeinsam mit ihren Eltern in den Heimatstaat nicht mit jenem zu vereinbaren wäre. Zu Recht wurden diesbezüglich auch keine Einwendungen vorgebracht. 9.4.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen türkischen Identitätskarten sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6. Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist angesichts des Umstandes, dass sich ihre Beschwerde als nicht zum vornherein aussichtslos erweist und aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung), antragsgemäss gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung umfasst den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das entsprechende Gesuch ist allerdings mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden (Art. 63 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: