Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Juli 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 5. August 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seines zugewiesenen Rechtsvertreters einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in B._______ (Provinz Adana) geboren. Er habe von seiner Geburt bis 2005 in C._______ und von 2005 bis 2022 in D._______ mit seiner Familie – Eltern sowie eine Schwester – zusammengelebt. Er habe das Gymnasium besucht. Von 2022 bis 2025 sei er an der Universität in E._______ gewesen, habe aber sein Studium nicht abgeschlossen. In E._______ habe er bis kurz vor seiner Ausreise am 14. Juli 2025 als (…) und als (…) gearbeitet. Seine Eltern und Schwes- ter würden in D._______ leben; er habe fast täglich Kontakt mit ihnen. Zu- dem habe er weitere Verwandte (Tanten und Onkel) in der Türkei. Zur Begründung seines Asylgesuchs trug er vor, er habe seit der Primar- schule Schwierigkeiten gehabt, weil er homosexuell sei. Er sei während der Mittelschulzeit zahlreichen Behelligungen ausgesetzt gewesen. Er stamme aus einer konservativen Familie und sei regelmässig zum Morgen- gebet geweckt worden. Insbesondere sein Vater habe die Homosexualität als Sünde betrachtet. Dieser habe einen «Gay-Porno»-Film auf seinem Tablet entdeckt, was zu familiären Auseinandersetzungen geführt habe. In der 11. Schulklasse habe er wegen seiner sexuellen Orientierung Depres- sionen bekommen und mehrere Suizidversuche unternommen. Er sei von der Familie gezwungen worden, einen Psychologen aufzusuchen, der eine Umwandlungstherapie durchgeführt habe. Als er die Fortsetzung dieser Therapie verweigert habe, sei er 2020 einem speziellen Psychologen zu- geführt worden und habe regelmässig Medikamente eingenommen; in die- ser Zeit sei es ihm gut gegangen. Ab 2022 habe er an der Universität in E._______ studiert, wo er regelmäs- sig verbal bedroht worden sei. Am 27. April 2025 sei er von einem Mann mit aufgenommenen Nacktfotos bedroht und erpresst worden. Er habe zwar bei der Polizei eine Anzeige erstattet; diese Anzeige sei aber nicht weiterverfolgt und es sei nie ein Strafverfahren eingeleitet worden. Zudem sei ihm einmal in einem grossen Park seitens eines Unbekannten Sex an- geboten worden. Er habe eine Verfolgung durch diese Person befürchtet.
E-6369/2025 Seite 3 Am Abend des 14. Juni 2025 sei er von zwei Betrunkenen geschlagen wor- den. Weil sein Hund gebellt habe, hätten die Fremden von ihm abgelassen. Er habe eine Freundin kontaktiert und sich auf deren Anraten ins Spital begeben, wo er ein Arztzeugnis zu seinen Verletzungen habe ausstellen lassen. Er sei in der Folge zwar zur «Spitalpolizei» gegangen, habe aber auf eine Strafanzeige bei der Polizeibehörde verzichtet, weil er gewusst habe, dass diese nichts unternehmen würde. Er habe sich auch nie an Or- ganisationen gewandt, die sich für Homosexuelle oder die LGBT-Commu- nity engagieren würden. In den vergangenen Jahren habe seine Familie notgedrungen seine Homosexualität akzeptieren müssen. Das Thema werde nicht mehr angesprochen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei be- fürchte er, nicht geschützt zu werden und dass seine Suizidgedanken wie- der aufkommen würden. Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (gemäss eigenen Angaben: die von ihm erhaltenen Erpres- sungsnachrichten, seine Veröffentlichungen in den sozialen Medien, zwei Farbfotos von einer Verletzung am (…) sowie Arztberichte aus der Türkei vom 8. Mai 2025 und 15. Juni 2025 [fünf Seiten]) zu den Akten. C. Am 12. August 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM gleichen Datums. D. Mit Verfügung vom 14. August 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe datiert vom «20. Oktober 2025» (Postaufgabe: 21. August
2025) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 14. August 2025, die Anerkennung seiner Flüchtlings- eigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines
E-6369/2025 Seite 4 Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2025 hielt die Instruktionsrichte- rin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 4 – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Nicht einzutreten ist mangels Rechtschutzinteresses auf den prozessualen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde.
E-6369/2025 Seite 5
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Der Staat muss über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als asyl- rechtlich nicht relevant. Es führte dazu aus, die von ihm geschilderten Vor- fälle, insbesondere die verbalen Bedrohungen, Belästigungen und der kör- perliche Angriff, würden die vom Asylgesetz vorausgesetzte Intensität nicht erreichen, da sie ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat nicht ver- unmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Zudem handle es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um eine Verfolgung durch Drittpersonen. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Anga- ben nach einer Online-Drohung Anzeige erstattet, jedoch die Einleitung ei- nes Verfahrens nicht aktiv weiterverfolgt. Auch nach dem körperlichen
E-6369/2025 Seite 6 Angriff habe er sich gegen eine Anzeige entschieden. Er habe somit nicht konsequent und vehement um Schutz bei den türkischen Behörden oder anderen nicht-staatlichen Organisationen ersucht. Die Türkei verfüge über funktionierende Polizei- und Justizorgane, die grundsätzlich zur Ermittlung und Ahndung von Übergriffen fähig seien. Die Inanspruchnahme dieses Schutzes wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Von einem feh- lenden Schutzwillen oder einer Schutzunfähigkeit der heimatlichen Behör- den könne somit nicht ausgegangen werden. Im Weiteren bestünden bei erneuten Übergriffen innerstaatliche Fluchtalternativen innerhalb von E._______ oder anderen Metropolen wie Istanbul, die grundsätzlich ein to- leranteres Umfeld bieten würden. Zum geltend gemachten psychischen Druck sei festzustellen, dass der Be- schwerdeführer bereits im Februar 2025 aus touristischen Gründen in die Schweiz gereist und freiwillig wieder in die Türkei zurückgekehrt sei. Die- ses Verhalten deute darauf hin, dass kein unerträglicher psychischer oder physischer Druck bestanden habe. Zudem sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, zu studieren und zu arbeiten, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines unerträglichen Drucks sprechen würde. Er habe bereits in der Türkei psychologische Unterstützung erhalten und könne jene bei einer Rückkehr wieder in Anspruch nehmen. Die medizinische Versorgung, ins- besondere im Bereich psychischer Gesundheit, sei in urbanen Zentren wie Izmir oder Istanbul grundsätzlich gewährleistet. Der Beschwerdeführer pflege gemäss eigenen Angaben täglichen Kontakt mit seiner Familie; diese habe seine Ausreise finanziell unterstützt und ihn kurz vor seiner Aus- reise bei sich aufgenommen. Zudem habe er ein Freundesnetz erwähnt. Es sei somit von einem sozialen Umfeld auszugehen. Das SEM anerkenne, dass das Leben des Beschwerdeführers von sehr belastenden Ereignissen geprägt gewesen sei und die konservative Hal- tung seiner Familie seine psychische Gesundheit weiter herausfordere. Diese Lebensbedingungen würden jedoch nicht die unter Art. 3 AsylG de- finierten Umstände eines unerträglichen psychischen Druckes bewirken. Als volljährige und selbständige Person könne vom Beschwerdeführer auch erwartet werden, dass er sich nötigenfalls von seiner Familie distan- ziere, wenn diese seine Lebensweise erschwere. In der Stellungnahme seien insgesamt keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt werden, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigten. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich ein- gestuft.
E-6369/2025 Seite 7
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer, es sei in- akzeptabel, dass die Vorinstanz vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden ausgehe. Seine Aussage, er habe angesichts des erniedrigenden Verhaltens der Polizei mit einer Strafanzeige gezögert, zeige auf, dass die Polizei «psychologischen Druck» ausübe. Die vom SEM genannten (innerstaatlichen) Fluchtalternativen seien nicht gegeben. Abgesehen von wirtschaftlichen Gründen sei zu betonen, dass islamisti- sche Organisationen in jeder Region der Türkei präsent seien und es für ihn keine Fluchtalternative gebe. Die Türkei werde nicht von einem «staat- lichen System» regiert und er werde überall, wo er hingehe, der gleichen Tyrannei begegnen. Er habe mit Belegen untermauert, dass er nach seiner Rückkehr von der Schweiz in der Türkei erpresst und angegriffen worden sei. Die Annahme des SEM, wonach er damals weder psychisch noch phy- sisch unerträglichem Druck ausgesetzt worden sei, sei haltlos. In der Tür- kei habe er zuletzt bereits weit von seiner Familie entfernt gelebt. Aus den eingereichten «whatsapp»-Nachrichten gehe hervor, dass sein Verhältnis zum Vater zunehmend angespannt gewesen sei und er ernsthaft bedroht werde. Man habe ihm angedroht, in die Schweiz zu kommen und Schande über ihn zu bringen. Ihm sei zudem mit einer Enterbung gedroht worden. Das beiliegende Schreiben eines Freundes würde seine Vorbringen bestä- tigen. Eine Rückkehr in die Türkei komme nicht in Frage, weil er mit Dro- hungen seitens seiner Familie konfrontiert werde. Zudem würde er bei ei- ner Rückkehr einen psychischen Zusammenbruch erleiden. Es würden ihm auch die finanziellen Mittel fehlen, um sich im Ausland niederzulassen. Der Beschwerde wurden weitere Beweismittel (die bereits im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichten Spitalberichte vom 8. Mai und 15. Juni 2025, die Fotos zur (…)verletzung, ein fremdsprachiger Auszug aus «whatsapp» [gemäss eigenen Angaben: Gespräch über Erpressung], ein Arztbericht vom 2. Juli 2025 [gemäss eigenen Angaben: betreffend die von ihm einge- nommenen Antidepressiva], ein fremdsprachiger Auszug aus «whatsapp» [gemäss eigenen Angaben: Drohnachrichten seiner Familie] und eine Ko- pie eines Schreibens von F._______ vom 21. August 2025) beigelegt.
E. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeig- net, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die
E-6369/2025 Seite 8 zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1 sowie SEM-Akte […]-[nachfolgend: Akte ]22 Ziff. II). Auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Homosexualität für sich genommen im Länderkontext Türkei für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend ist (vgl. Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2 mit weiterem Verweis auf: D-4039/2020 vom 17. November 2020 E. 7.7). Das Bundesverwaltungsge- richt hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft angehören, auseinandergesetzt. Dabei geht es grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Behörden auch hinsichtlich (bi- oder) homosexueller Personen schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteil des BVGer D-364/2025, a.a.O., E. 6.2 mit Verweis auf: D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 9). Dem Beschwerdeführer ist es deshalb zuzumuten, sich bei Bedarf schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Er vermag mit seiner Angabe, die Polizei habe seine Anzeige nicht weiterverfolgt, diese grundsätzliche Vermutung nicht zu wi- derlegen. Sollte eine Polizeibehörde eine Strafanzeige zu Unrecht nicht an die Hand nehmen, wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich mit rechts- staatlichen Mitteln zur Wehr zu setzen und den Rechtsweg zu beschreiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach dem körperlichen Überfall durch Betrunkene zwar betreffend seine erlittenen Verletzungen eine Spi- talbestätigung hat ausstellen lassen, aber gleichzeitig im Nachgang dazu gemäss eigenen Angaben auf eine (erneute) Anzeige verzichtet hat, ob- wohl seine Freundin ihn dazu ermuntert haben soll, den Übergriff zur An- zeige zu bringen (vgl. Akte 16, Antwort 51, S. 9).
E. 7.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, sollte er in- nerhalb der Familie oder im Umfeld seiner Familie in D._______ Behelli- gungen durch Drittpersonen ausgesetzt sein, in der Türkei mehrere Wohn- sitzalternativen offenstehen. So hat er mehrere Jahre in E._______ gelebt und gearbeitet. Zudem steht es ihm offen, sich in der Metropole Istanbul niederzulassen, wo – wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde (vgl. Ziffer II, S. 5, dritter Abschnitt) – von einem der LGBTQI+-Gemeinschaft gegen- über toleranteren Umfeld auszugehen ist. In der Beschwerdeschrift wird nicht ansatzweise ausgeführt, weshalb dem Beschwerdeführer ein Leben in der Grossstadt nicht zumutbar sein soll. Es ist dem Beschwerdeführer demnach zuzumuten, in eine andere Region der Türkei zu ziehen, sollte er
E-6369/2025 Seite 9 aufgrund seiner sexuellen Orientierung einem gewissen Druck in seinem sozialen Umfeld oder anderen Unannehmlichkeiten ausgesetzt sein.
E. 7.4 Auch die in der Beschwerdeeingabe vorgetragene, aber nicht weiter substanziierte oder belegte Befürchtung, von der Familie enterbt zu wer- den, vermag keine asylbeachtliche Verfolgung darzutun. Zudem muss die- ses Vorbringen inhaltlich als nachgeschoben eingestuft werden, da es im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde. Im Weiteren spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer praktisch täglich mit seiner Fa- milie in Kontakt stehen soll (vgl. Akte 16, Antworten 37 und 74), sowohl gegen die behaupteten Enterbungsabsichten seiner Familie als auch ge- gen die geltend gemachten Drohungen durch seine Angehörigen.
E. 7.5 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen. Hieran vermögen die auf Beschwerdeebene nachgereichten Doku- mente, die grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden waren, nichts zu ändern. Auch aus dem Schreiben seines Freun- des vom 21. August 2025 vermag der Beschwerdeführer nichts zugunsten seines Asylgesuches abzuleiten. Das Schreiben ist namentlich nicht geeig- net, den oben festgestellten grundsätzlichen Schutzwillen und die Schutz- fähigkeit des türkischen Staates konkret in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-6369/2025 Seite 10 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
E-6369/2025 Seite 11 §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provin- zen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8 November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Mi- litärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-364/2025, a.a.O. E. 8.3.2, mit weiterem Verweis auf: Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzunehmen.
E. 9.3.3 Zudem lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen. Er ist jung, verfügt über einen Gymnasial- abschluss und hat an der Universität studiert, auch wenn er bislang keinen Studienabschluss gemacht hat. Mit seiner in der Türkei ansässigen Familie (Eltern, Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten) verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Familienmitglieder aufgrund seiner Homosexualität den Kontakt mit ihm vermeiden und ihm jegliche Unterstützung verweigern wür- den. Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, dass er bei seinen
E-6369/2025 Seite 12 Gesprächen mit der Familie von dieser eine «positive Antwort» erhalten habe, was ihn «beruhigt» habe (Akte 16, Antwort 74). Zudem gab er an, fast täglich mit seiner Familie in Kontakt zu stehen (vgl. Akte 16, Antwort 37). Somit ist nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nachdem der Be- schwerdeführer in der Türkei bereits seit 2018 medikamentös und psycho- logisch behandelt und betreut wurde (vgl. Akte 16, Antworten 5, 82 und 83) ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr bei Bedarf wiederum eine entsprechende Behandlung in Anspruch nehmen kann, womit keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen.
E. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumut- bar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG sind deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegen- standslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom
E-6369/2025 Seite 13
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6369/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6369/2025 Urteil vom 11. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o BAZ, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Juli 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 5. August 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seines zugewiesenen Rechtsvertreters einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in B._______ (Provinz Adana) geboren. Er habe von seiner Geburt bis 2005 in C._______ und von 2005 bis 2022 in D._______ mit seiner Familie - Eltern sowie eine Schwester - zusammengelebt. Er habe das Gymnasium besucht. Von 2022 bis 2025 sei er an der Universität in E._______ gewesen, habe aber sein Studium nicht abgeschlossen. In E._______ habe er bis kurz vor seiner Ausreise am 14. Juli 2025 als (...) und als (...) gearbeitet. Seine Eltern und Schwester würden in D._______ leben; er habe fast täglich Kontakt mit ihnen. Zudem habe er weitere Verwandte (Tanten und Onkel) in der Türkei. Zur Begründung seines Asylgesuchs trug er vor, er habe seit der Primarschule Schwierigkeiten gehabt, weil er homosexuell sei. Er sei während der Mittelschulzeit zahlreichen Behelligungen ausgesetzt gewesen. Er stamme aus einer konservativen Familie und sei regelmässig zum Morgengebet geweckt worden. Insbesondere sein Vater habe die Homosexualität als Sünde betrachtet. Dieser habe einen «Gay-Porno»-Film auf seinem Tablet entdeckt, was zu familiären Auseinandersetzungen geführt habe. In der 11. Schulklasse habe er wegen seiner sexuellen Orientierung Depressionen bekommen und mehrere Suizidversuche unternommen. Er sei von der Familie gezwungen worden, einen Psychologen aufzusuchen, der eine Umwandlungstherapie durchgeführt habe. Als er die Fortsetzung dieser Therapie verweigert habe, sei er 2020 einem speziellen Psychologen zugeführt worden und habe regelmässig Medikamente eingenommen; in dieser Zeit sei es ihm gut gegangen. Ab 2022 habe er an der Universität in E._______ studiert, wo er regelmässig verbal bedroht worden sei. Am 27. April 2025 sei er von einem Mann mit aufgenommenen Nacktfotos bedroht und erpresst worden. Er habe zwar bei der Polizei eine Anzeige erstattet; diese Anzeige sei aber nicht weiterverfolgt und es sei nie ein Strafverfahren eingeleitet worden. Zudem sei ihm einmal in einem grossen Park seitens eines Unbekannten Sex angeboten worden. Er habe eine Verfolgung durch diese Person befürchtet. Am Abend des 14. Juni 2025 sei er von zwei Betrunkenen geschlagen worden. Weil sein Hund gebellt habe, hätten die Fremden von ihm abgelassen. Er habe eine Freundin kontaktiert und sich auf deren Anraten ins Spital begeben, wo er ein Arztzeugnis zu seinen Verletzungen habe ausstellen lassen. Er sei in der Folge zwar zur «Spitalpolizei» gegangen, habe aber auf eine Strafanzeige bei der Polizeibehörde verzichtet, weil er gewusst habe, dass diese nichts unternehmen würde. Er habe sich auch nie an Organisationen gewandt, die sich für Homosexuelle oder die LGBT-Community engagieren würden. In den vergangenen Jahren habe seine Familie notgedrungen seine Homosexualität akzeptieren müssen. Das Thema werde nicht mehr angesprochen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, nicht geschützt zu werden und dass seine Suizidgedanken wieder aufkommen würden. Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (gemäss eigenen Angaben: die von ihm erhaltenen Erpressungsnachrichten, seine Veröffentlichungen in den sozialen Medien, zwei Farbfotos von einer Verletzung am (...) sowie Arztberichte aus der Türkei vom 8. Mai 2025 und 15. Juni 2025 [fünf Seiten]) zu den Akten. C. Am 12. August 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM gleichen Datums. D. Mit Verfügung vom 14. August 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe datiert vom «20. Oktober 2025» (Postaufgabe: 21. August 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 14. August 2025, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 4 - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Nicht einzutreten ist mangels Rechtschutzinteresses auf den prozessualen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Der Staat muss über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant. Es führte dazu aus, die von ihm geschilderten Vorfälle, insbesondere die verbalen Bedrohungen, Belästigungen und der körperliche Angriff, würden die vom Asylgesetz vorausgesetzte Intensität nicht erreichen, da sie ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat nicht verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Zudem handle es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um eine Verfolgung durch Drittpersonen. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben nach einer Online-Drohung Anzeige erstattet, jedoch die Einleitung eines Verfahrens nicht aktiv weiterverfolgt. Auch nach dem körperlichen Angriff habe er sich gegen eine Anzeige entschieden. Er habe somit nicht konsequent und vehement um Schutz bei den türkischen Behörden oder anderen nicht-staatlichen Organisationen ersucht. Die Türkei verfüge über funktionierende Polizei- und Justizorgane, die grundsätzlich zur Ermittlung und Ahndung von Übergriffen fähig seien. Die Inanspruchnahme dieses Schutzes wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Von einem fehlenden Schutzwillen oder einer Schutzunfähigkeit der heimatlichen Behörden könne somit nicht ausgegangen werden. Im Weiteren bestünden bei erneuten Übergriffen innerstaatliche Fluchtalternativen innerhalb von E._______ oder anderen Metropolen wie Istanbul, die grundsätzlich ein toleranteres Umfeld bieten würden. Zum geltend gemachten psychischen Druck sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2025 aus touristischen Gründen in die Schweiz gereist und freiwillig wieder in die Türkei zurückgekehrt sei. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass kein unerträglicher psychischer oder physischer Druck bestanden habe. Zudem sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, zu studieren und zu arbeiten, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines unerträglichen Drucks sprechen würde. Er habe bereits in der Türkei psychologische Unterstützung erhalten und könne jene bei einer Rückkehr wieder in Anspruch nehmen. Die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich psychischer Gesundheit, sei in urbanen Zentren wie Izmir oder Istanbul grundsätzlich gewährleistet. Der Beschwerdeführer pflege gemäss eigenen Angaben täglichen Kontakt mit seiner Familie; diese habe seine Ausreise finanziell unterstützt und ihn kurz vor seiner Ausreise bei sich aufgenommen. Zudem habe er ein Freundesnetz erwähnt. Es sei somit von einem sozialen Umfeld auszugehen. Das SEM anerkenne, dass das Leben des Beschwerdeführers von sehr belastenden Ereignissen geprägt gewesen sei und die konservative Haltung seiner Familie seine psychische Gesundheit weiter herausfordere. Diese Lebensbedingungen würden jedoch nicht die unter Art. 3 AsylG definierten Umstände eines unerträglichen psychischen Druckes bewirken. Als volljährige und selbständige Person könne vom Beschwerdeführer auch erwartet werden, dass er sich nötigenfalls von seiner Familie distanziere, wenn diese seine Lebensweise erschwere. In der Stellungnahme seien insgesamt keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt werden, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigten. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. 6.2 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer, es sei inakzeptabel, dass die Vorinstanz vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden ausgehe. Seine Aussage, er habe angesichts des erniedrigenden Verhaltens der Polizei mit einer Strafanzeige gezögert, zeige auf, dass die Polizei «psychologischen Druck» ausübe. Die vom SEM genannten (innerstaatlichen) Fluchtalternativen seien nicht gegeben. Abgesehen von wirtschaftlichen Gründen sei zu betonen, dass islamistische Organisationen in jeder Region der Türkei präsent seien und es für ihn keine Fluchtalternative gebe. Die Türkei werde nicht von einem «staatlichen System» regiert und er werde überall, wo er hingehe, der gleichen Tyrannei begegnen. Er habe mit Belegen untermauert, dass er nach seiner Rückkehr von der Schweiz in der Türkei erpresst und angegriffen worden sei. Die Annahme des SEM, wonach er damals weder psychisch noch physisch unerträglichem Druck ausgesetzt worden sei, sei haltlos. In der Türkei habe er zuletzt bereits weit von seiner Familie entfernt gelebt. Aus den eingereichten «whatsapp»-Nachrichten gehe hervor, dass sein Verhältnis zum Vater zunehmend angespannt gewesen sei und er ernsthaft bedroht werde. Man habe ihm angedroht, in die Schweiz zu kommen und Schande über ihn zu bringen. Ihm sei zudem mit einer Enterbung gedroht worden. Das beiliegende Schreiben eines Freundes würde seine Vorbringen bestätigen. Eine Rückkehr in die Türkei komme nicht in Frage, weil er mit Drohungen seitens seiner Familie konfrontiert werde. Zudem würde er bei einer Rückkehr einen psychischen Zusammenbruch erleiden. Es würden ihm auch die finanziellen Mittel fehlen, um sich im Ausland niederzulassen. Der Beschwerde wurden weitere Beweismittel (die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Spitalberichte vom 8. Mai und 15. Juni 2025, die Fotos zur (...)verletzung, ein fremdsprachiger Auszug aus «whatsapp» [gemäss eigenen Angaben: Gespräch über Erpressung], ein Arztbericht vom 2. Juli 2025 [gemäss eigenen Angaben: betreffend die von ihm eingenommenen Antidepressiva], ein fremdsprachiger Auszug aus «whatsapp» [gemäss eigenen Angaben: Drohnachrichten seiner Familie] und eine Kopie eines Schreibens von F._______ vom 21. August 2025) beigelegt. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1 sowie SEM-Akte [...]-[nachfolgend: Akte ]22 Ziff. II). Auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität für sich genommen im Länderkontext Türkei für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend ist (vgl. Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2 mit weiterem Verweis auf: D-4039/2020 vom 17. November 2020 E. 7.7). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft angehören, auseinandergesetzt. Dabei geht es grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Behörden auch hinsichtlich (bi- oder) homosexueller Personen schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteil des BVGer D-364/2025, a.a.O., E. 6.2 mit Verweis auf: D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 9). Dem Beschwerdeführer ist es deshalb zuzumuten, sich bei Bedarf schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Er vermag mit seiner Angabe, die Polizei habe seine Anzeige nicht weiterverfolgt, diese grundsätzliche Vermutung nicht zu widerlegen. Sollte eine Polizeibehörde eine Strafanzeige zu Unrecht nicht an die Hand nehmen, wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr zu setzen und den Rechtsweg zu beschreiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach dem körperlichen Überfall durch Betrunkene zwar betreffend seine erlittenen Verletzungen eine Spitalbestätigung hat ausstellen lassen, aber gleichzeitig im Nachgang dazu gemäss eigenen Angaben auf eine (erneute) Anzeige verzichtet hat, obwohl seine Freundin ihn dazu ermuntert haben soll, den Übergriff zur Anzeige zu bringen (vgl. Akte 16, Antwort 51, S. 9). 7.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, sollte er innerhalb der Familie oder im Umfeld seiner Familie in D._______ Behelligungen durch Drittpersonen ausgesetzt sein, in der Türkei mehrere Wohnsitzalternativen offenstehen. So hat er mehrere Jahre in E._______ gelebt und gearbeitet. Zudem steht es ihm offen, sich in der Metropole Istanbul niederzulassen, wo - wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde (vgl. Ziffer II, S. 5, dritter Abschnitt) - von einem der LGBTQI+-Gemeinschaft gegenüber toleranteren Umfeld auszugehen ist. In der Beschwerdeschrift wird nicht ansatzweise ausgeführt, weshalb dem Beschwerdeführer ein Leben in der Grossstadt nicht zumutbar sein soll. Es ist dem Beschwerdeführer demnach zuzumuten, in eine andere Region der Türkei zu ziehen, sollte er aufgrund seiner sexuellen Orientierung einem gewissen Druck in seinem sozialen Umfeld oder anderen Unannehmlichkeiten ausgesetzt sein. 7.4 Auch die in der Beschwerdeeingabe vorgetragene, aber nicht weiter substanziierte oder belegte Befürchtung, von der Familie enterbt zu werden, vermag keine asylbeachtliche Verfolgung darzutun. Zudem muss dieses Vorbringen inhaltlich als nachgeschoben eingestuft werden, da es im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde. Im Weiteren spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer praktisch täglich mit seiner Familie in Kontakt stehen soll (vgl. Akte 16, Antworten 37 und 74), sowohl gegen die behaupteten Enterbungsabsichten seiner Familie als auch gegen die geltend gemachten Drohungen durch seine Angehörigen. 7.5 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Hieran vermögen die auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumente, die grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden waren, nichts zu ändern. Auch aus dem Schreiben seines Freundes vom 21. August 2025 vermag der Beschwerdeführer nichts zugunsten seines Asylgesuches abzuleiten. Das Schreiben ist namentlich nicht geeignet, den oben festgestellten grundsätzlichen Schutzwillen und die Schutzfähigkeit des türkischen Staates konkret in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8 November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-364/2025, a.a.O. E. 8.3.2, mit weiterem Verweis auf: Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzunehmen. 9.3.3 Zudem lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen. Er ist jung, verfügt über einen Gymnasialabschluss und hat an der Universität studiert, auch wenn er bislang keinen Studienabschluss gemacht hat. Mit seiner in der Türkei ansässigen Familie (Eltern, Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten) verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Familienmitglieder aufgrund seiner Homosexualität den Kontakt mit ihm vermeiden und ihm jegliche Unterstützung verweigern würden. Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, dass er bei seinen Gesprächen mit der Familie von dieser eine «positive Antwort» erhalten habe, was ihn «beruhigt» habe (Akte 16, Antwort 74). Zudem gab er an, fast täglich mit seiner Familie in Kontakt zu stehen (vgl. Akte 16, Antwort 37). Somit ist nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nachdem der Beschwerdeführer in der Türkei bereits seit 2018 medikamentös und psychologisch behandelt und betreut wurde (vgl. Akte 16, Antworten 5, 82 und 83) ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr bei Bedarf wiederum eine entsprechende Behandlung in Anspruch nehmen kann, womit keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG sind deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: