opencaselaw.ch

D-7240/2025

D-7240/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens – suchten am 8. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Beschwerdeführenden (1) wurden jeweils separat am 13. Juni 2025 zu ihrer Person (PA) befragt, am 26. Juni 2025 im persönlichen Dublin-Ge- spräch und am 1. September 2025 vertieft zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten sie im Wesentlichen aus, we- gen ihrer Ethnie, ihres Glaubens sowie ihrer HIV-Erkrankung und derjeni- gen des Beschwerdeführers 2 in der Türkei diskriminiert worden zu sein. Zudem sei die Krankheit unzureichend medizinisch behandelt worden. Der Beschwerdeführer 1 sei Mitglied der Partei für Emanzipation und Demo- kratie (DEM-Partei), habe deren Veranstaltungen und Kundgebungen be- sucht sowie finanzielle Unterstützung geleistet. In den Sozialen Medien habe er sich für die Kurden und Aleviten mit Öcalan-Beiträgen eingesetzt. Er vermute, deswegen habe er während fünf oder sechs Monaten bis No- vember 2024 vor seinem Haus die Polizei gesehen und sei von ihr auch bedroht worden. Am 19. November 2024 habe er in den Ferien in Frank- reich von der Festnahme einiger DEM-Freunde erfahren, weshalb die Be- schwerdeführenden am 30. November 2024 in die Türkei zurückgereist seien. Am 5. Juni 2025 seien sie aus der Türkei ausgereist. Sie hätten von ihrem Anwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Präsidentenbeleidigung erfahren und Nach- barn hätten einen Polizisten vor ihrer Haustüre gesehen. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gaben sie an, psychisch darun- ter zu leiden, HIV-positiv zu sein. Die Beschwerdeführerin 2 sei gesund. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Iden- titätsausweise im Original und zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Be- weismittel (BM; BM 5 bis 13) ein. C. Das zunächst eingeleitete Dublin Verfahren wurde am 25. Juli 2025 been- det und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet.

D-7240/2025 Seite 3 D. Während des Verfahrens nahm das SEM medizinische Abklärungen vor. E. Die damalige Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 9. September 2025 zum Entscheidentwurf vom 8. September 2025 Stellung. F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 10. September 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Be- schwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. September 2025 (Datum Postaufgabe) gegen den Entscheid des SEM vom 10. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, unter Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft die Gewährung von Asyl und eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lagen hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 Fotoausdru- cke von (Kontroll-) Berichten des Universitätskinderspitals beider Basel vom 17. Juni 2025, 30. Juni 2025, 25. Juli 2025 und 18. September 2025 sowie der universitären psychiatrischen Klinik Basel vom 17. September 2025 bei. H. Mit Schreiben vom 22. September 2025 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-7240/2025 Seite 4

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-7240/2025 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen.

Die geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanen (Ausgrenzung von Nachbarn, Mobbing) betreffend die kurdische Ethnie, den alevitischen Glauben und die HIV-Erkrankung seien mangels Intensität keine ernsthaf- ten Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Zudem sei die HIV-Erkrankung für die Ausreise nicht ausschlaggebend gewesen. Aus von Familienmitglie- dern erlittenen Nachteilen sei keine objektiv begründete Furcht vor Verfol- gung abzuleiten. Die DEM-Partei-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bestehe erst seit einem Jahr und mangels exponierter Stellung seiner po- litischen Aktivitäten sei nicht von einem geschärften Risikoprofil auszuge- hen. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei aus unbekannten Grün- den eingeleitet worden, wobei der Beschwerdeführer 1 einen Zusammen- hang mit seiner Parteiaktivität und Beiträgen auf den Sozialen Medien ver- mute. Im jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zu einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Ver- urteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Das Verfahren weise auch in Berücksichtigung der Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf. Seine Befürch- tung, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden, sei eine reine Mutmassung. Er gelte als strafrechtlich unbescholten und die eingereichten Beweismittel, die einfach zu fälschen und käuflich erhältlich seien, würden mangels veri- fizierbarer Sicherheitsmerkmale einen geringen Beweiswert aufweisen.

D-7240/2025 Seite 6 Aus den dargelegten Hausbesuchen von Polizisten und der allgemeinen Lage in der Türkei sei keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abzuleiten.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber in hauptsächlicher Wieder- holung der bisherigen Vorbringen im Wesentlichen entgegnet, die Be- schwerdeführenden würden einer dreifach verfolgten Minderheit (Ethnie, Glaube, HIV-Erkrankung) angehören und hätten lebenslange Diskriminie- rungserfahrungen. Bereits ihre Eltern hätten wegen des Glaubens und der Ethnie Repressalien erlitten und von den Provinzen in die Stadt Istanbul fliehen müssen, weshalb die Beschwerdeführenden reflexverfolgt würden. Der Beschwerdeführer 1 sei entgegen der Meinung der Vorinstanz politisch aktiv, indem er an Kundgebungen und kulturellen Aktivitäten teilnehme und Beiträge in den Sozialen Medien teile. Aufgrund der behördlichen Überwa- chung von Mai 2024 bis November 2024, bei der sie von zwei Polizisten bedroht worden seien, und der Diskriminierung wegen ihrer HIV-Erkran- kungen (Stigmatisierungen, Weigerung der Blutabnahme, Zuwarten mit Operationen) bestehe ein unerträglicher psychischer Druck und das Fol- terverbot sei verletzt worden. Es werde wegen Präsidentenbeleidigung be- ziehungsweise politischer Äusserungen in den Sozialen Medien gegen den Beschwerdeführer 1 ermittelt und aktiv nach ihm gefahndet, was die Mei- nungsäusserungsfreiheit verletze. Die Kombination aller Umstände be- gründe eine asylrechtlich relevante Verfolgung.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. In der Be- schwerde wird nichts vorgetragen, was eine andere Einschätzung rechtfer- tigen könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die zutref- fenden Erwägungen (E.) der angefochtenen Verfügung sowie auf vorste- hend E. 5.1 verwiesen werden.

E. 6.2 Die Rechtsmitteleingabe wiederholt die Schikanen und Diskriminierun- gen, welche die Beschwerdeführenden wegen ihrer kurdischen Ethnie, ih- res alevitischen Glaubens und der HIV-Erkrankung erlitten hätten und wei- terhin zu erleiden befürchten. Sie gewichten diesbezüglich die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei nach persönlicher Ein- schätzung und halten der vorinstanzlichen Würdigung nur vereinzelte und unsubstantiierte Gegenbehauptungen entgegen. Es handelt sich dabei um substanzlose Entgegnungen in Form der persönlichen Ansicht der Be- schwerdeführenden, welche unbehelflich sind. Es ist allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der

D-7240/2025 Seite 7 Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2570/2025 vom 23. Juni 2025). Demzufolge sind diesbezüglich frühere Diskriminie- rungen von Familienmitgliedern ebenso wenig relevant. Bezüglich der HIV- Infektion und ihrer Folgen ist aus den Angaben der Beschwerdeführenden und den Akten nicht auf eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu schliessen. Es gehen daraus auch keine Anhaltspunkte für ein massgebli- ches politisches Profil des Beschwerdeführers 1 oder für eine Reflexverfol- gung aufgrund Familienangehöriger aus asylrechtlichen Motiven hervor. Die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes sind auch in Berücksichtigung der vorgebrachten Schikanen, der vorübergehenden Polizeibesuche vor dem Haus, teilweise mit unbestimmten Drohungen (Mai bis November 2024; Beschwerde Ziff. II/1 lit. e: «die Zeit wird kommen und dann werde ich sehen, was wirklich passieren wird»; A63/16, F66 ff.) und der Situation der Kurden in der Türkei (vgl. hierzu auch die allgemeine Lage unter E. 8.3.2) im Zeitpunkt der Aus- reise am 5. Juni 2025 nicht erfüllt (vgl. zum unerträglichen psychischen Druck BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; Urteil des BVGer statt vieler E-4161/2021 E. 6.2.2 vom 8. August 2024). Es ist nicht von einer den Beschwerdefüh- renden in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen- den gezielten Verfolgung auszugehen (vgl. dazu BVGer Urteile D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 7.2; E-4782/2024 vom 3. Okto- ber 2024 E. 5.4.2 f. m.w.H.). In Bezug auf das strafrechtliche Verfahren in der Türkei kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi- Entscheid, Ziff. II, insbesondere S. 7 f.; vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/ 2023 vom 8. November 2024 E. 8.8; bestätigt in statt vieler Urteil des BVGer D-3696/2025 vom 4. Juli 2025), denen die Beschwerdeführer- denden nicht Substantielles entgegenhalten. Aus der Mitteilung von Drit- ten, einen Polizisten vor der Haustüre der Beschwerdeführenden gesehen zu haben (A63/16, F67), ist nicht ohne Weiteres auf eine Suche bezie- hungsweise Fahndung nach dem Beschwerdeführer 1 zu schliessen. Es ist insgesamt (insbesondere mangels Intensität) nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen. Demgemäss ist weiteren Vorbringen, wie der Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Beschwerde, Ziff. II/2.1 lit. e, Art. 10 EMRK), die Grundlage entzogen, weshalb sich weiterführende Er- wägungen dazu erübrigen. Bei einer Gesamtwürdigung vermögen die Aus- führungen in der Beschwerde keine in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende gezielte asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen.

D-7240/2025 Seite 8

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 November 2024 E. 13.2; statt vieler Urteil des BVGer E-6369/2025 vom

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Re- foulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine

D-7240/2025 Seite 9 Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführen- den – weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 9.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völ- kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mar- din, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszuge- hen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführenden hatten in der Türkei keine finanziellen Probleme und verfügen über gute Ausbildungen (Gymnasium, Buchhal- tungsausbildung) sowie Arbeitserfahrungen (Fabrikarbeiter, Tätigkeit in Restaurants und der Tourismusbranche beziehungsweise Arbeiten im Ver- kauf, als Grafikerin und Buchhalterin). Sie haben zahlreiche Verwandte im

D-7240/2025 Seite 10 Heimatstaat, mit denen die Beschwerdeführerin 1 und die Kinder nach wie vor in häufigem Kontakt stehen (A63/16 F25 ff., F46; A64/12 F21 ff., F. 28 ff.). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass eine Rückkehr keine Probleme birgt und eine soziale sowie berufliche Reintegration in der Tür- kei ohne Weiteres möglich sein sollte. Es ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten.

E. 8.3.4 Die medizinische Behandlung der bereits in der Türkei bestandenen und medizinisch behandelten HIV-Erkrankung von drei der vier Beschwer- deführenden kann bei einer Rückkehr wiederum in Anspruch genommen werden, womit keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vor- liegen. Eine psychiatrische, psychotherapeutische und psychologische Be- handlung ist – sofern notwendig – in der Türkei verfügbar und das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich einen europäischen Standard auf (vgl. Urteil des BVGer D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4 m.w.H.). Aus dem Vorbringen, in der Türkei sei ihre HIV-Erkrankung nicht so gut behandelt worden, wie in der Schweiz, ist nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten (A64/12, F63). Unzumutbarkeit liegt nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Aus den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Berichten über den HIV-Krankheitsverlauf, die medikamentöse Behandlung und psycholo- gische Begleitung des Beschwerdeführers 2 ist nichts zu Gunsten der Be- schwerdeführenden abzuleiten, zumal es ihm gemäss diesen ärztlichen Einschätzungen soweit gut geht.

E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch mit Blick auf das Kin- deswohl gemäss Art. 3 KRK vertretbar. Die sieben- und zwölfjährigen Be- schwerdeführenden halten sich erst seit rund vier Monaten in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer Verwurzelung auszugehen ist, und sie kehren mit ihren Eltern gemeinsam in die Türkei zurück.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen Identitätskarten sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei- matstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedo- kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12),

D-7240/2025 Seite 11 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Rechtsverbeistän- dung nach Art. 102m AsylG – unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit

– abzuweisen sind.

10.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7240/2025 Seite 12

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 102m AsylG - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen sind.

E. 10.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 September 2025 E. 9.3.2 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli- chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: D-7240/2025 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden durch Vermittlung durch das BAZ Basel (Einschreiben; Beilage: Rechnung) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7240/2025 Urteil vom 1. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1 B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1, und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, und D._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2, Türkei, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - suchten am 8. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Beschwerdeführenden (1) wurden jeweils separat am 13. Juni 2025 zu ihrer Person (PA) befragt, am 26. Juni 2025 im persönlichen Dublin-Gespräch und am 1. September 2025 vertieft zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten sie im Wesentlichen aus, wegen ihrer Ethnie, ihres Glaubens sowie ihrer HIV-Erkrankung und derjenigen des Beschwerdeführers 2 in der Türkei diskriminiert worden zu sein. Zudem sei die Krankheit unzureichend medizinisch behandelt worden. Der Beschwerdeführer 1 sei Mitglied der Partei für Emanzipation und Demokratie (DEM-Partei), habe deren Veranstaltungen und Kundgebungen besucht sowie finanzielle Unterstützung geleistet. In den Sozialen Medien habe er sich für die Kurden und Aleviten mit Öcalan-Beiträgen eingesetzt. Er vermute, deswegen habe er während fünf oder sechs Monaten bis November 2024 vor seinem Haus die Polizei gesehen und sei von ihr auch bedroht worden. Am 19. November 2024 habe er in den Ferien in Frankreich von der Festnahme einiger DEM-Freunde erfahren, weshalb die Beschwerdeführenden am 30. November 2024 in die Türkei zurückgereist seien. Am 5. Juni 2025 seien sie aus der Türkei ausgereist. Sie hätten von ihrem Anwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Präsidentenbeleidigung erfahren und Nachbarn hätten einen Polizisten vor ihrer Haustüre gesehen. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gaben sie an, psychisch darunter zu leiden, HIV-positiv zu sein. Die Beschwerdeführerin 2 sei gesund. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätsausweise im Original und zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Beweismittel (BM; BM 5 bis 13) ein. C. Das zunächst eingeleitete Dublin Verfahren wurde am 25. Juli 2025 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet. D. Während des Verfahrens nahm das SEM medizinische Abklärungen vor. E. Die damalige Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 9. September 2025 zum Entscheidentwurf vom 8. September 2025 Stellung. F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 10. September 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. September 2025 (Datum Postaufgabe) gegen den Entscheid des SEM vom 10. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lagen hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 Fotoausdrucke von (Kontroll-) Berichten des Universitätskinderspitals beider Basel vom 17. Juni 2025, 30. Juni 2025, 25. Juli 2025 und 18. September 2025 sowie der universitären psychiatrischen Klinik Basel vom 17. September 2025 bei. H. Mit Schreiben vom 22. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Die geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanen (Ausgrenzung von Nachbarn, Mobbing) betreffend die kurdische Ethnie, den alevitischen Glauben und die HIV-Erkrankung seien mangels Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Zudem sei die HIV-Erkrankung für die Ausreise nicht ausschlaggebend gewesen. Aus von Familienmitgliedern erlittenen Nachteilen sei keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten. Die DEM-Partei-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bestehe erst seit einem Jahr und mangels exponierter Stellung seiner politischen Aktivitäten sei nicht von einem geschärften Risikoprofil auszugehen. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei aus unbekannten Gründen eingeleitet worden, wobei der Beschwerdeführer 1 einen Zusammenhang mit seiner Parteiaktivität und Beiträgen auf den Sozialen Medien vermute. Im jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zu einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Das Verfahren weise auch in Berücksichtigung der Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf. Seine Befürchtung, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden, sei eine reine Mutmassung. Er gelte als strafrechtlich unbescholten und die eingereichten Beweismittel, die einfach zu fälschen und käuflich erhältlich seien, würden mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale einen geringen Beweiswert aufweisen. Aus den dargelegten Hausbesuchen von Polizisten und der allgemeinen Lage in der Türkei sei keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abzuleiten. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber in hauptsächlicher Wiederholung der bisherigen Vorbringen im Wesentlichen entgegnet, die Beschwerdeführenden würden einer dreifach verfolgten Minderheit (Ethnie, Glaube, HIV-Erkrankung) angehören und hätten lebenslange Diskriminierungserfahrungen. Bereits ihre Eltern hätten wegen des Glaubens und der Ethnie Repressalien erlitten und von den Provinzen in die Stadt Istanbul fliehen müssen, weshalb die Beschwerdeführenden reflexverfolgt würden. Der Beschwerdeführer 1 sei entgegen der Meinung der Vorinstanz politisch aktiv, indem er an Kundgebungen und kulturellen Aktivitäten teilnehme und Beiträge in den Sozialen Medien teile. Aufgrund der behördlichen Überwachung von Mai 2024 bis November 2024, bei der sie von zwei Polizisten bedroht worden seien, und der Diskriminierung wegen ihrer HIV-Erkrankungen (Stigmatisierungen, Weigerung der Blutabnahme, Zuwarten mit Operationen) bestehe ein unerträglicher psychischer Druck und das Folterverbot sei verletzt worden. Es werde wegen Präsidentenbeleidigung beziehungsweise politischer Äusserungen in den Sozialen Medien gegen den Beschwerdeführer 1 ermittelt und aktiv nach ihm gefahndet, was die Meinungsäusserungsfreiheit verletze. Die Kombination aller Umstände begründe eine asylrechtlich relevante Verfolgung. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen (E.) der angefochtenen Verfügung sowie auf vorstehend E. 5.1 verwiesen werden. 6.2 Die Rechtsmitteleingabe wiederholt die Schikanen und Diskriminierungen, welche die Beschwerdeführenden wegen ihrer kurdischen Ethnie, ihres alevitischen Glaubens und der HIV-Erkrankung erlitten hätten und weiterhin zu erleiden befürchten. Sie gewichten diesbezüglich die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei nach persönlicher Einschätzung und halten der vorinstanzlichen Würdigung nur vereinzelte und unsubstantiierte Gegenbehauptungen entgegen. Es handelt sich dabei um substanzlose Entgegnungen in Form der persönlichen Ansicht der Beschwerdeführenden, welche unbehelflich sind. Es ist allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2570/2025 vom 23. Juni 2025). Demzufolge sind diesbezüglich frühere Diskriminierungen von Familienmitgliedern ebenso wenig relevant. Bezüglich der HIV-Infektion und ihrer Folgen ist aus den Angaben der Beschwerdeführenden und den Akten nicht auf eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu schliessen. Es gehen daraus auch keine Anhaltspunkte für ein massgebliches politisches Profil des Beschwerdeführers 1 oder für eine Reflexverfolgung aufgrund Familienangehöriger aus asylrechtlichen Motiven hervor. Die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes sind auch in Berücksichtigung der vorgebrachten Schikanen, der vorübergehenden Polizeibesuche vor dem Haus, teilweise mit unbestimmten Drohungen (Mai bis November 2024; Beschwerde Ziff. II/1 lit. e: «die Zeit wird kommen und dann werde ich sehen, was wirklich passieren wird»; A63/16, F66 ff.) und der Situation der Kurden in der Türkei (vgl. hierzu auch die allgemeine Lage unter E. 8.3.2) im Zeitpunkt der Ausreise am 5. Juni 2025 nicht erfüllt (vgl. zum unerträglichen psychischen Druck BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; Urteil des BVGer statt vieler E-4161/2021 E. 6.2.2 vom 8. August 2024). Es ist nicht von einer den Beschwerdeführenden in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten Verfolgung auszugehen (vgl. dazu BVGer Urteile D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 7.2; E-4782/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5.4.2 f. m.w.H.). In Bezug auf das strafrechtliche Verfahren in der Türkei kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, Ziff. II, insbesondere S. 7 f.; vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/ 2023 vom 8. November 2024 E. 8.8; bestätigt in statt vieler Urteil des BVGer D-3696/2025 vom 4. Juli 2025), denen die Beschwerdeführerdenden nicht Substantielles entgegenhalten. Aus der Mitteilung von Dritten, einen Polizisten vor der Haustüre der Beschwerdeführenden gesehen zu haben (A63/16, F67), ist nicht ohne Weiteres auf eine Suche beziehungsweise Fahndung nach dem Beschwerdeführer 1 zu schliessen. Es ist insgesamt (insbesondere mangels Intensität) nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen. Demgemäss ist weiteren Vorbringen, wie der Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Beschwerde, Ziff. II/2.1 lit. e, Art. 10 EMRK), die Grundlage entzogen, weshalb sich weiterführende Erwägungen dazu erübrigen. Bei einer Gesamtwürdigung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde keine in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende gezielte asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 9.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; statt vieler Urteil des BVGer E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3.2 m.w.H.). 8.3.3 Die Beschwerdeführenden hatten in der Türkei keine finanziellen Probleme und verfügen über gute Ausbildungen (Gymnasium, Buchhaltungsausbildung) sowie Arbeitserfahrungen (Fabrikarbeiter, Tätigkeit in Restaurants und der Tourismusbranche beziehungsweise Arbeiten im Verkauf, als Grafikerin und Buchhalterin). Sie haben zahlreiche Verwandte im Heimatstaat, mit denen die Beschwerdeführerin 1 und die Kinder nach wie vor in häufigem Kontakt stehen (A63/16 F25 ff., F46; A64/12 F21 ff., F. 28 ff.). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass eine Rückkehr keine Probleme birgt und eine soziale sowie berufliche Reintegration in der Türkei ohne Weiteres möglich sein sollte. Es ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten. 8.3.4 Die medizinische Behandlung der bereits in der Türkei bestandenen und medizinisch behandelten HIV-Erkrankung von drei der vier Beschwerdeführenden kann bei einer Rückkehr wiederum in Anspruch genommen werden, womit keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Eine psychiatrische, psychotherapeutische und psychologische Behandlung ist - sofern notwendig - in der Türkei verfügbar und das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich einen europäischen Standard auf (vgl. Urteil des BVGer D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4 m.w.H.). Aus dem Vorbringen, in der Türkei sei ihre HIV-Erkrankung nicht so gut behandelt worden, wie in der Schweiz, ist nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten (A64/12, F63). Unzumutbarkeit liegt nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Aus den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Berichten über den HIV-Krankheitsverlauf, die medikamentöse Behandlung und psychologische Begleitung des Beschwerdeführers 2 ist nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten, zumal es ihm gemäss diesen ärztlichen Einschätzungen soweit gut geht. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch mit Blick auf das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK vertretbar. Die sieben- und zwölfjährigen Beschwerdeführenden halten sich erst seit rund vier Monaten in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer Verwurzelung auszugehen ist, und sie kehren mit ihren Eltern gemeinsam in die Türkei zurück. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen Identitätskarten sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 102m AsylG - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen sind. 10.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung durch das BAZ Basel (Einschreiben; Beilage: Rechnung)

- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie)