Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 23. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. B. Am 6. November 2023 wurde er im Dublin-Gespräch und am 1. Dezember 2023 vertieft zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im We- sentlichen aus, er sei Wähler der Demokratischen Partei der Völker (HDP) und Ersatzmitglied beim Dicle Firat Kulturverein gewesen. An politischen Aktivitäten habe er – ausser einmal an einer Pressekonferenz – nicht teil- genommen. In den letzten Jahren sei er fünf bis sechs Mal von den türki- schen Behörden kontaktiert, einvernommen, festgehalten und in Gewahr- sam genommen worden. Im Dezember 2022 seien Razzien bei ihm zu Hause wegen einem seiner Brüder, der sich der Volksverteidigungseinheit (YPG) angeschlossen habe, durchgeführt und dabei nie etwas Verdächti- ges gefunden worden. Der Beschwerdeführer sei nie angeklagt worden, vielmehr seien in der Vergangenheit zwei Verfahren wegen terroristischer Aktivitäten gegen ihn eröffnet und wieder eingestellt worden. Aktuell sei ein Ermittlungsverfahren (Nr. …) wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisa- tion gegen ihn pendent, weil eine Person (…) belastende Aussagen gegen hunderte von Personen, darunter auch gegen ihn, gemacht habe. Er sei deswegen festgenommen und anschliessend wieder freigelassen worden. Am 11. September 2023 sei er von unbekannten Männern beziehungs- weise mutmasslich von Personen des Geheimdienstes (MIT) mitgenom- men und geschlagen worden. Ziel sei es gewesen, ihn als Spitzel anzu- werben. Er habe die Türkei am 13. September 2023 verlassen, sei nach Griechenland gereist und am 23. Oktober 2023 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise habe sich der Geheimdienst bei seinem Bruder nach ihm erkundigt. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine gültige Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem strafrechtliche Dokumente (Nichtzulassungsentscheide, Befragungs- und Vernehmungsprotokoll), ein Referenzschreiben seines türkischen Anwaltes, einen USB-Stick (Video des Kulturvereins), einen Zeitungsartikel vom 15./16. August 2022 und Screenshots des UYAP-Profils vom 4. Dezember 2023 (Beweismittel [BM] 2 bis 9) sowie vier Arztberichte ein.
D-5491/2025 Seite 3 C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 6. Dezember 2023 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton (…) zugeteilt. D. Mit am 30. Juni 2025 eröffnetem Entscheid vom 24. Juni 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 23. Oktober 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe datiert vom 22. Juli 2025 (Postaufgabe am 23. Juli 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 24. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, even- tualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, subeventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie des Verstosses gegen Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK die Anordnung der vor- läufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Bestellung der rubri- zierten Rechtsvertreterin zum amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen unter anderem die bereits bei der Vorinstanz ein- gereichten Dokumente als Beweismittel bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechts- verbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 14. August 2025 be- zahlt wurde.
D-5491/2025 Seite 4
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvor- schuss fristgerecht geleistet wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
D-5491/2025 Seite 5 Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer erhob die formellen Rügen, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Sie sind vorab zu beurtei- len, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzli- chen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Anhörung ungeachtet der wenige Stunden zuvor erhaltenen Mitteilung vom Tod seiner Tante durchgeführt und keine Terminverschiebung angeboten. Die befragende Fachperson habe wesentliche Punkte nicht angesprochen und der Be- schwerdeführer habe solche (wie politische Verbindungen zur Arbeiterpar- tei Kurdistans [PKK]; aktive Mitgliedschaft bei der HDP; Beschwerde, S. 3) in seiner emotionalen Verfassung nicht zur Sprache gebracht. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage explizit angab, es gehe ihm gesundheitlich gut, und auch seine anwesende Rechtsvertretung hat keine Einwände gegen die Durchführung der Anhörung erhoben (A17/15, F30, F35, letzte Seite). Aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen, oder sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, sei eingeschränkt gewesen. Viel- mehr wusste er bereits unmittelbar zu Beginn der Anhörung für ihn wichtige Entwicklungen in den Asylvorbringen darzulegen (A17/15, F3, F5). Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend dif- ferenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt. Die Rüge einer nicht nachvollzieh- baren Beweiswürdigung und der Einschätzung des politischen Profils (Da- tenblatt; Beschwerde, S. 9 und 11) vermengt die Frage der formellen Ob- liegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rüge, die Vorinstanz habe keine fachgerechte Übersetzung der von ihm eingereichten fremdsprachigen Dokumente vorgelegt (Beschwerde, S. 9) vermag angesichts der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG des Be- schwerdeführers nicht zu überzeugen, zumal auch unsubstantiiert bleibt,
D-5491/2025 Seite 6 inwiefern die Übersetzung der Vorinstanz unzureichend sei. Aus der ange- fochtenen Verfügung geht – entgegen der Behauptung in der Beschwerde
– hervor, dass die Vorinstanz die Involvierung anderer Personen in ein «Massenverfahren» (Beschwerde, S. 4) nicht unberücksichtigt gelassen hat (vi-Entscheid, Ziff. II/1., S. 7). Die Rügen erweisen sich gesamthaft als unbegründet.
E. 5.2 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und verzich- tete darauf, auf festgestellte Unglaubhaftigkeitsmerkmale näher einzuge- hen. Im Rahmen der geschilderten politischen Aktivitäten (HDP-Wähler, Er- satzmitglied bei Dicle Firat, einmalige Teilnahme an einer Pressekonfe- renz) habe er sich nie politisch exponiert. Bei den erfolgten mehreren Hausdurchsuchungen aufgrund seines Bruders, der bei der YPG sei, sei einzig sein Vater befragt worden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie beziehungsweise der Vater habe ansonsten Probleme mit den tür- kischen Behörden gehabt oder weise ein geschärftes politisches Profil auf. Die eingereichten Verfahrensdokumente (Vernehmungsprotokoll des Frie- densrichteramtes, polizeiliches Befragungsprotokoll, zwei Einstellungsbe- schlüsse) seien leicht fälschbar und gegen Entgelt beschaffbar, weshalb sie von niedrigem Beweiswert seien. Ihre Echtheit könne jedoch offenge- lassen werden, da das Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation aufgrund von Aussagen eines Zeugen (…) eröffnet wor- den sei, wegen derer viele Personen inhaftiert worden seien. Der Be- schwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und in der Türkei würden Strafverfahren dieser Art in der Regel wieder eingestellt werden. So sei auch beim Beschwerdeführer bereits zweimal ein Einstellungsbeschluss beziehungsweise eine Nichtanhandnahmeverfügung oder Unzuständig- keitsbeschlüsse und Verfahrenstrennungs-/vereinigungsbeschlüsse erlas- sen worden. Angesichts der Verfahrenspraxis bei derartigen Gerichtsver- fahren in der Türkei sei überwiegend unwahrscheinlich, dass ein hängiges Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe führe. Das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, sei gering, zumal auch in den übrigen Akten keine Anhalts- punkte dafür vorliegen würden. Das Vorbringen, andere Personen seien
D-5491/2025 Seite 7 auch inhaftiert worden, ändere an dieser Einschätzung nichts. Seine dies- bezügliche subjektive Furcht vor einer Inhaftierung sei objektiv nicht be- gründet. Hinsichtlich des Vorfalls vor seiner Ausreise (Aufforderung zur Spitzeltätig- keit) sei zwar nicht ausgeschlossen, dass Personen kurdischer Ethnie, wel- che sich für die Interessen der Kurden einsetzen würden, von den türki- schen Behörden registriert und überwacht würden. Ebenso sei nicht un- wahrscheinlich, dass unter gewissen Umständen Personen kurdischer Eth- nie zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert oder gezwungen würden. Es handle sich bei der blossen Aufforderung zu Spionagetätigkei- ten jedoch um keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme und das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der türkischen Be- hörden erreiche die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität nicht. Es sei nicht davon auszugehen, ihm sei deswegen ein menschenwürdiges Le- ben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden. Er sei direkt nach dem Vorfall ausgereist und habe keine weitere Kontaktaufnahme oder eine Konfrontation mit den türkischen Behörden er- lebt. Aus dem einmaligen Ereignis lasse sich keine begründete Furcht vor weiteren allenfalls flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Es würden keine Anhaltspunkte auf ein nachhaltiges Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Spitzel- tätigkeiten vorliegen und es sei nicht ersichtlich, inwiefern er bei einer Ab- lehnung der Zusammenarbeit Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten habe oder weshalb er in den Augen der türkischen Behörden in besonderem Masse geeignet sein sollte, als Agent für deren Zwecke zu arbeiten.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird nebst ausführlicher Wiederholung des Sachverhaltes hauptsächlich an der Annahme einer dem Beschwerdefüh- rer drohenden aktuellen Verfolgung durch die türkischen Behörden festge- halten. Hinsichtlich des politischen Profils sei festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer nicht nur Parteimitglied gewesen sei, sondern er habe auch gezielt Personen zur Teilnahme an Sitzungen und Demonstrationen mobilisiert. Zudem habe er Kontakte zu nahen Strukturen der PKK, welche er illegal unterstützt habe, gepflegt. In der Anhörung habe er zwar jegliche Verbindungen zur PKK bestritten, jedoch einzig aus Reflex aufgrund seiner Erfahrungen mit den türkischen Justizbehörden. Der behördliche Druck und die Verfolgung seien mit der Zeit unerträglich geworden. Das aktuelle Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sei eines der laufen- den Massenverfahren gegen viele Personen aufgrund der Aussagen eines einzelnen Zeugen und selbst wenn es eingestellt oder er für nicht schuldig
D-5491/2025 Seite 8 befunden würde, bestehe der Verfolgungsdruck weiterhin. Terrorverbin- dungen seien auch bei abgeschlossenen Verfahren ersichtlich und das Da- tenblatt lasse sich nicht löschen. Der Beschwerdeführer sei den türkischen Behörden als PKK-Unterstützer bekannt. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Verfahrensdokumente falsch gewürdigt. Daraus sei kein allgemeines Ermittlungsinteresse, sondern eine konkrete strafprozessuale Verfolgung mit dem Ziel einer Anklage wegen Terrorismusvorwürfen und der Kontext zu eines gross angelegten Ermittlungs- und Repressionskomplexes gegen eine Vielzahl kurdischer Aktivisten ersichtlich. Das sogenannte «21-Provin- zen-Verfahren» sei in den Medien thematisiert worden und habe zu vielen Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und anschliessenden Strafverfahren geführt. Damit verkenne die Vorinstanz den Zusammenhang zwischen den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und den gegen ihn gerich- teten staatlichen Massnahmen (Festnahmen, Strafverfahren, Razzien, Ausreisesperre). Der Beschwerdeführer verfüge über eine ausgeprägte Vorgeschichte, sei mehrfach strafrechtlich verfolgt worden und fichiert und stelle eine politisch missliebige Person dar. Bei einer Rückkehr bezie- hungsweise Wiedereinreise stelle auch die bestehende Ausreisesperre im aktuellen Ermittlungsverfahren einen Haftgrund dar.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asyl- relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl- gesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor ver- wiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.2 Die Erklärungsversuche in der Beschwerde (S. 3 bis 5), der Beschwerdeführer habe seine aktive Mitgliedschaft bei der HDP aufgrund seiner emotionalen Verfassung an der Anhörung nicht zur Sprache gebracht und politische Verbindungen zur PKK aus Reflex bestritten, vermögen nicht zu überzeugen. Wie bereits festgestellt (E. 5) sind dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Verfassung des Beschwerdeführers zu entnehmen, weshalb Zweifel bestehen, seine Rolle in Bezug auf die HDP (blosse Teilnahme an Demonstrationen; A17/15, F41) sei gemäss der Beschwerde (S. 5) doch aktiver gewesen, als in der Anhörung geschildert. Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung wiederholt deutlich zum Ausdruck gebracht, er könne
D-5491/2025 Seite 9 sich den Verdacht, Verbindungen zur PKK zu haben, selbst nicht erklären (A17/15, F69: «[…] Ich hatte niemals irgendwelche Verbindungen zur PKK. […], wenn ich für die PKK irgendetwas gemacht hätte, wenn ich Anhänger beziehungsweise Mitglied der PKK wäre, hätte ich [das] auch hier öffentlich zugegeben. Ich habe mit der PKK nichts zu tun.»). Das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf derart wichtige Tatsachen im Asylverfahren nun als Reflex oder eine emotionale Beeinträchtigung darzustellen, schürt Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers. Die Vorbringen in der Beschwerde sind als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu erachten, um ein politisches Profil zu konstruieren. Im Übrigen war der Beschwerdeführer an der Anhörung rechtlich vertreten und die Rechtsvertretung monierte auf explizite Nachfrage nichts Diesbezügliches (A17/15, F76), was die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen zusätzlich unterstreicht. Es ist bei einer Gesamtwürdigung nicht auf ein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers zu schliessen. Infolge des fehlenden Glaubhaftmachens dieser Vorbringen wird einem Verfolgungsmotiv aufgrund eines solchen die Grundlage entzogen, weshalb sich weitergehende Erwägungen dazu erübrigen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte versuchte Anwerbung als Spitzel und eine behauptungsweise bestehende Fichierung mit PKK- Verweis (Beschwerde, S. 11), zumal mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass aus dem einmaligen Vorfall vor seiner Ausreise mangels Intensität keine asylrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten ist. Im Weiteren ist – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu schliessen, dass die Vorinstanz den Zusammenhang des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens aufgrund der Aussagen einer Drittperson mit den weiteren darauf basierenden Verfahren erkannt hat und die individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrechtlich relevant eingestuft hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist insbesondere auf die angefochtene Verfügung (Ziff. II/1) zu verweisen. In Bezug auf die Einleitung strafrechtlicher Verfahren in der Türkei – wie solchen gemäss den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten (Beschwerde, S. 6, Beschwerdebeilagen 4 bis 6) – ist überdies festzuhalten, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Deshalb ist angesichts der vorgebrachten mutmasslichen Verfahren und selbst bei Annahme einer mutmasslichen (zukünftigen) Anklageerhebung, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt (insbesondere mangels Intensität) auch nicht von einer
D-5491/2025 Seite 10 aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom
E. 7.3 Mit der Beschwerde wurden insgesamt keine Tatsachen vorgebracht oder Beweismittel eingereicht, die die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen würden.
E. 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8 November 2025; statt vieler Urteil des BVGer D-6953/2025 vom 13. Oktober 2025 S. 5). Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz die Echtheit der eingereichten Beweismittel offen lassen. Aufgrund des Gesagten kann darauf verzichtet werden, weitere Eingaben hierzu (Beschwerde, S. 8) abzuwarten. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sind – entgegen der Beschwerde (S. 6 und 10 f.) – im Zeitpunkt der Ausreise (13. September 2023) die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und statt vieler D-4718/2025 vom 16. Juli 2025 E. 6.2.2). Im Übrigen geht aus der Beschwerde nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern der bisher unbescholtene Beschwerdeführer etwas aus den Asylverfahren von im gleichen Verfahren in der Türkei Betroffenen beziehungsweise anderen Asylsuchenden in der Schweiz zu seinen Gunsten ableiten kann (Beschwerde, S. 4 und 7), zumal die Situation jeweils individuell zu beurteilen ist. Selbst wenn deren Verfahren mutmasslich aufgrund der Aussagen desselben Zeugen eingeleitet worden sind, ist nicht ohne Weiteres auf ein identisches Verfahren beziehungsweise einen identischen Verfahrensausgang zu schliessen. Der Hinweis auf eine Berichterstattung über die Masse dieser Verfahren in den Medien vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus der blossen Mutmassung beziehungsweise der unsubstantiierten Behauptung einer bestehenden Ausreisesperre (A17/15, F71) oder der angeblichen Frage der Behörden bei seiner Familie nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6 ff., S. 11) ist nicht ohne Weiteres auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu schliessen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-5491/2025 Seite 11
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
D-5491/2025 Seite 12 Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
– weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mar- din, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszuge- hen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 13.2; statt vieler Urteil des BVGer D-7240/2025 E. 8.3.2 vom 1. Oktober 2025).
D-5491/2025 Seite 13
E. 9.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizi- nische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizini- sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Entgegen der Beschwerde (S. 9) ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts nach wie vor davon auszugehen, dass medizinische – insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische
– Behandlung in der Türkei verfügbar ist und das türkische Gesundheits- system grundsätzlich europäischen Standard aufweist (vgl. Urteil des BVGer D-7240/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 8.3.4, m.w.H.). Aus dem Be- richt des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 21. November 2025 (Be- schwerdebeilage 7) geht eine Hüftgelenksankylose (…) hervor, für welche ihm speziell angepasstes Schuhwerk verordnet worden sei. Im Weiteren bestehe eine Schädigung des funktionellen Gewebes der rechten Hirn- hälfte (Parenchymdefekt). Es ist aufgrund der Akten und der Beschwerde- ausführungen nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträch- tigungen des Beschwerdeführers auszugehen, dass sie zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden, und solche werden auch nicht vorgebracht. Es ist dem Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zuzumuten, die Leistungen des türkischen Gesundheitssystems (wieder) in Anspruch zu nehmen. Er ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen An- trag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Es besteht keine Notwendigkeit, medi- zinische beziehungsweise psychiatrische Berichte des Beschwerdeführers abzuwarten, zumal keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne des Gesagten vorgebracht wurde.
E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer hat die Primarschule abgeschlossen, verfügte über eine eigene (…) und war 27 Jahre lang als (…) tätig, wobei es ihm finanziell gut ging. Er kann auf ein intaktes, grosses Beziehungsnetz (Vater, vier Brüder, mehrere Tanten und Onkel) in der Türkei zurückgreifen (A17/15, F11 bis 26). Es darf angenommen werden, er gerate bei einer
D-5491/2025 Seite 14 Rückkehr in die Türkei nicht in eine existentielle Notlage. Nach dem Ge- sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über seine gültige Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 14. August 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5491/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: D-5491/2025 Seite 16 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Bern (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5491/2025 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 23. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. B. Am 6. November 2023 wurde er im Dublin-Gespräch und am 1. Dezember 2023 vertieft zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei Wähler der Demokratischen Partei der Völker (HDP) und Ersatzmitglied beim Dicle Firat Kulturverein gewesen. An politischen Aktivitäten habe er - ausser einmal an einer Pressekonferenz - nicht teilgenommen. In den letzten Jahren sei er fünf bis sechs Mal von den türkischen Behörden kontaktiert, einvernommen, festgehalten und in Gewahrsam genommen worden. Im Dezember 2022 seien Razzien bei ihm zu Hause wegen einem seiner Brüder, der sich der Volksverteidigungseinheit (YPG) angeschlossen habe, durchgeführt und dabei nie etwas Verdächtiges gefunden worden. Der Beschwerdeführer sei nie angeklagt worden, vielmehr seien in der Vergangenheit zwei Verfahren wegen terroristischer Aktivitäten gegen ihn eröffnet und wieder eingestellt worden. Aktuell sei ein Ermittlungsverfahren (Nr. ...) wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gegen ihn pendent, weil eine Person (...) belastende Aussagen gegen hunderte von Personen, darunter auch gegen ihn, gemacht habe. Er sei deswegen festgenommen und anschliessend wieder freigelassen worden. Am 11. September 2023 sei er von unbekannten Männern beziehungsweise mutmasslich von Personen des Geheimdienstes (MIT) mitgenommen und geschlagen worden. Ziel sei es gewesen, ihn als Spitzel anzuwerben. Er habe die Türkei am 13. September 2023 verlassen, sei nach Griechenland gereist und am 23. Oktober 2023 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise habe sich der Geheimdienst bei seinem Bruder nach ihm erkundigt. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine gültige Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem strafrechtliche Dokumente (Nichtzulassungsentscheide, Befragungs- und Vernehmungsprotokoll), ein Referenzschreiben seines türkischen Anwaltes, einen USB-Stick (Video des Kulturvereins), einen Zeitungsartikel vom 15./16. August 2022 und Screenshots des UYAP-Profils vom 4. Dezember 2023 (Beweismittel [BM] 2 bis 9) sowie vier Arztberichte ein. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 6. Dezember 2023 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton (...) zugeteilt. D. Mit am 30. Juni 2025 eröffnetem Entscheid vom 24. Juni 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe datiert vom 22. Juli 2025 (Postaufgabe am 23. Juli 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 24. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, subeventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie des Verstosses gegen Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin zum amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen unter anderem die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente als Beweismittel bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 14. August 2025 bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erhob die formellen Rügen, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Anhörung ungeachtet der wenige Stunden zuvor erhaltenen Mitteilung vom Tod seiner Tante durchgeführt und keine Terminverschiebung angeboten. Die befragende Fachperson habe wesentliche Punkte nicht angesprochen und der Beschwerdeführer habe solche (wie politische Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans [PKK]; aktive Mitgliedschaft bei der HDP; Beschwerde, S. 3) in seiner emotionalen Verfassung nicht zur Sprache gebracht. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage explizit angab, es gehe ihm gesundheitlich gut, und auch seine anwesende Rechtsvertretung hat keine Einwände gegen die Durchführung der Anhörung erhoben (A17/15, F30, F35, letzte Seite). Aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen, oder sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, sei eingeschränkt gewesen. Vielmehr wusste er bereits unmittelbar zu Beginn der Anhörung für ihn wichtige Entwicklungen in den Asylvorbringen darzulegen (A17/15, F3, F5). Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Rüge einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung und der Einschätzung des politischen Profils (Datenblatt; Beschwerde, S. 9 und 11) vermengt die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rüge, die Vorinstanz habe keine fachgerechte Übersetzung der von ihm eingereichten fremdsprachigen Dokumente vorgelegt (Beschwerde, S. 9) vermag angesichts der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, zumal auch unsubstantiiert bleibt, inwiefern die Übersetzung der Vorinstanz unzureichend sei. Aus der angefochtenen Verfügung geht - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - hervor, dass die Vorinstanz die Involvierung anderer Personen in ein «Massenverfahren» (Beschwerde, S. 4) nicht unberücksichtigt gelassen hat (vi-Entscheid, Ziff. II/1., S. 7). Die Rügen erweisen sich gesamthaft als unbegründet. 5.2 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und verzichtete darauf, auf festgestellte Unglaubhaftigkeitsmerkmale näher einzugehen. Im Rahmen der geschilderten politischen Aktivitäten (HDP-Wähler, Ersatzmitglied bei Dicle Firat, einmalige Teilnahme an einer Pressekonferenz) habe er sich nie politisch exponiert. Bei den erfolgten mehreren Hausdurchsuchungen aufgrund seines Bruders, der bei der YPG sei, sei einzig sein Vater befragt worden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie beziehungsweise der Vater habe ansonsten Probleme mit den türkischen Behörden gehabt oder weise ein geschärftes politisches Profil auf. Die eingereichten Verfahrensdokumente (Vernehmungsprotokoll des Friedensrichteramtes, polizeiliches Befragungsprotokoll, zwei Einstellungsbeschlüsse) seien leicht fälschbar und gegen Entgelt beschaffbar, weshalb sie von niedrigem Beweiswert seien. Ihre Echtheit könne jedoch offengelassen werden, da das Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation aufgrund von Aussagen eines Zeugen (...) eröffnet worden sei, wegen derer viele Personen inhaftiert worden seien. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und in der Türkei würden Strafverfahren dieser Art in der Regel wieder eingestellt werden. So sei auch beim Beschwerdeführer bereits zweimal ein Einstellungsbeschluss beziehungsweise eine Nichtanhandnahmeverfügung oder Unzuständigkeitsbeschlüsse und Verfahrenstrennungs-/vereinigungsbeschlüsse erlassen worden. Angesichts der Verfahrenspraxis bei derartigen Gerichtsverfahren in der Türkei sei überwiegend unwahrscheinlich, dass ein hängiges Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führe. Das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, sei gering, zumal auch in den übrigen Akten keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden. Das Vorbringen, andere Personen seien auch inhaftiert worden, ändere an dieser Einschätzung nichts. Seine diesbezügliche subjektive Furcht vor einer Inhaftierung sei objektiv nicht begründet. Hinsichtlich des Vorfalls vor seiner Ausreise (Aufforderung zur Spitzeltätigkeit) sei zwar nicht ausgeschlossen, dass Personen kurdischer Ethnie, welche sich für die Interessen der Kurden einsetzen würden, von den türkischen Behörden registriert und überwacht würden. Ebenso sei nicht unwahrscheinlich, dass unter gewissen Umständen Personen kurdischer Ethnie zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert oder gezwungen würden. Es handle sich bei der blossen Aufforderung zu Spionagetätigkeiten jedoch um keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme und das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden erreiche die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität nicht. Es sei nicht davon auszugehen, ihm sei deswegen ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden. Er sei direkt nach dem Vorfall ausgereist und habe keine weitere Kontaktaufnahme oder eine Konfrontation mit den türkischen Behörden erlebt. Aus dem einmaligen Ereignis lasse sich keine begründete Furcht vor weiteren allenfalls flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Es würden keine Anhaltspunkte auf ein nachhaltiges Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Spitzeltätigkeiten vorliegen und es sei nicht ersichtlich, inwiefern er bei einer Ablehnung der Zusammenarbeit Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten habe oder weshalb er in den Augen der türkischen Behörden in besonderem Masse geeignet sein sollte, als Agent für deren Zwecke zu arbeiten. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird nebst ausführlicher Wiederholung des Sachverhaltes hauptsächlich an der Annahme einer dem Beschwerdeführer drohenden aktuellen Verfolgung durch die türkischen Behörden festgehalten. Hinsichtlich des politischen Profils sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur Parteimitglied gewesen sei, sondern er habe auch gezielt Personen zur Teilnahme an Sitzungen und Demonstrationen mobilisiert. Zudem habe er Kontakte zu nahen Strukturen der PKK, welche er illegal unterstützt habe, gepflegt. In der Anhörung habe er zwar jegliche Verbindungen zur PKK bestritten, jedoch einzig aus Reflex aufgrund seiner Erfahrungen mit den türkischen Justizbehörden. Der behördliche Druck und die Verfolgung seien mit der Zeit unerträglich geworden. Das aktuelle Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sei eines der laufenden Massenverfahren gegen viele Personen aufgrund der Aussagen eines einzelnen Zeugen und selbst wenn es eingestellt oder er für nicht schuldig befunden würde, bestehe der Verfolgungsdruck weiterhin. Terrorverbindungen seien auch bei abgeschlossenen Verfahren ersichtlich und das Datenblatt lasse sich nicht löschen. Der Beschwerdeführer sei den türkischen Behörden als PKK-Unterstützer bekannt. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Verfahrensdokumente falsch gewürdigt. Daraus sei kein allgemeines Ermittlungsinteresse, sondern eine konkrete strafprozessuale Verfolgung mit dem Ziel einer Anklage wegen Terrorismusvorwürfen und der Kontext zu eines gross angelegten Ermittlungs- und Repressionskomplexes gegen eine Vielzahl kurdischer Aktivisten ersichtlich. Das sogenannte «21-Provinzen-Verfahren» sei in den Medien thematisiert worden und habe zu vielen Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und anschliessenden Strafverfahren geführt. Damit verkenne die Vorinstanz den Zusammenhang zwischen den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und den gegen ihn gerichteten staatlichen Massnahmen (Festnahmen, Strafverfahren, Razzien, Ausreisesperre). Der Beschwerdeführer verfüge über eine ausgeprägte Vorgeschichte, sei mehrfach strafrechtlich verfolgt worden und fichiert und stelle eine politisch missliebige Person dar. Bei einer Rückkehr beziehungsweise Wiedereinreise stelle auch die bestehende Ausreisesperre im aktuellen Ermittlungsverfahren einen Haftgrund dar. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asyl-relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-gesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor ver-wiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Die Erklärungsversuche in der Beschwerde (S. 3 bis 5), der Beschwerdeführer habe seine aktive Mitgliedschaft bei der HDP aufgrund seiner emotionalen Verfassung an der Anhörung nicht zur Sprache gebracht und politische Verbindungen zur PKK aus Reflex bestritten, vermögen nicht zu überzeugen. Wie bereits festgestellt (E. 5) sind dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Verfassung des Beschwerdeführers zu entnehmen, weshalb Zweifel bestehen, seine Rolle in Bezug auf die HDP (blosse Teilnahme an Demonstrationen; A17/15, F41) sei gemäss der Beschwerde (S. 5) doch aktiver gewesen, als in der Anhörung geschildert. Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung wiederholt deutlich zum Ausdruck gebracht, er könne sich den Verdacht, Verbindungen zur PKK zu haben, selbst nicht erklären (A17/15, F69: «[...] Ich hatte niemals irgendwelche Verbindungen zur PKK. [...], wenn ich für die PKK irgendetwas gemacht hätte, wenn ich Anhänger beziehungsweise Mitglied der PKK wäre, hätte ich [das] auch hier öffentlich zugegeben. Ich habe mit der PKK nichts zu tun.»). Das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf derart wichtige Tatsachen im Asylverfahren nun als Reflex oder eine emotionale Beeinträchtigung darzustellen, schürt Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers. Die Vorbringen in der Beschwerde sind als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu erachten, um ein politisches Profil zu konstruieren. Im Übrigen war der Beschwerdeführer an der Anhörung rechtlich vertreten und die Rechtsvertretung monierte auf explizite Nachfrage nichts Diesbezügliches (A17/15, F76), was die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen zusätzlich unterstreicht. Es ist bei einer Gesamtwürdigung nicht auf ein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers zu schliessen. Infolge des fehlenden Glaubhaftmachens dieser Vorbringen wird einem Verfolgungsmotiv aufgrund eines solchen die Grundlage entzogen, weshalb sich weitergehende Erwägungen dazu erübrigen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte versuchte Anwerbung als Spitzel und eine behauptungsweise bestehende Fichierung mit PKK-Verweis (Beschwerde, S. 11), zumal mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass aus dem einmaligen Vorfall vor seiner Ausreise mangels Intensität keine asylrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten ist. Im Weiteren ist - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu schliessen, dass die Vorinstanz den Zusammenhang des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens aufgrund der Aussagen einer Drittperson mit den weiteren darauf basierenden Verfahren erkannt hat und die individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrechtlich relevant eingestuft hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist insbesondere auf die angefochtene Verfügung (Ziff. II/1) zu verweisen. In Bezug auf die Einleitung strafrechtlicher Verfahren in der Türkei - wie solchen gemäss den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten (Beschwerde, S. 6, Beschwerdebeilagen 4 bis 6) - ist überdies festzuhalten, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Deshalb ist angesichts der vorgebrachten mutmasslichen Verfahren und selbst bei Annahme einer mutmasslichen (zukünftigen) Anklageerhebung, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt (insbesondere mangels Intensität) auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2025; statt vieler Urteil des BVGer D-6953/2025 vom 13. Oktober 2025 S. 5). Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz die Echtheit der eingereichten Beweismittel offen lassen. Aufgrund des Gesagten kann darauf verzichtet werden, weitere Eingaben hierzu (Beschwerde, S. 8) abzuwarten. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sind - entgegen der Beschwerde (S. 6 und 10 f.) - im Zeitpunkt der Ausreise (13. September 2023) die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und statt vieler D-4718/2025 vom 16. Juli 2025 E. 6.2.2). Im Übrigen geht aus der Beschwerde nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern der bisher unbescholtene Beschwerdeführer etwas aus den Asylverfahren von im gleichen Verfahren in der Türkei Betroffenen beziehungsweise anderen Asylsuchenden in der Schweiz zu seinen Gunsten ableiten kann (Beschwerde, S. 4 und 7), zumal die Situation jeweils individuell zu beurteilen ist. Selbst wenn deren Verfahren mutmasslich aufgrund der Aussagen desselben Zeugen eingeleitet worden sind, ist nicht ohne Weiteres auf ein identisches Verfahren beziehungsweise einen identischen Verfahrensausgang zu schliessen. Der Hinweis auf eine Berichterstattung über die Masse dieser Verfahren in den Medien vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus der blossen Mutmassung beziehungsweise der unsubstantiierten Behauptung einer bestehenden Ausreisesperre (A17/15, F71) oder der angeblichen Frage der Behörden bei seiner Familie nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6 ff., S. 11) ist nicht ohne Weiteres auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu schliessen. 7.3 Mit der Beschwerde wurden insgesamt keine Tatsachen vorgebracht oder Beweismittel eingereicht, die die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen würden. 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; statt vieler Urteil des BVGer D-7240/2025 E. 8.3.2 vom 1. Oktober 2025). 9.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Entgegen der Beschwerde (S. 9) ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor davon auszugehen, dass medizinische - insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische - Behandlung in der Türkei verfügbar ist und das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich europäischen Standard aufweist (vgl. Urteil des BVGer D-7240/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 8.3.4, m.w.H.). Aus dem Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 21. November 2025 (Beschwerdebeilage 7) geht eine Hüftgelenksankylose (...) hervor, für welche ihm speziell angepasstes Schuhwerk verordnet worden sei. Im Weiteren bestehe eine Schädigung des funktionellen Gewebes der rechten Hirnhälfte (Parenchymdefekt). Es ist aufgrund der Akten und der Beschwerdeausführungen nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auszugehen, dass sie zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden, und solche werden auch nicht vorgebracht. Es ist dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zuzumuten, die Leistungen des türkischen Gesundheitssystems (wieder) in Anspruch zu nehmen. Er ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Es besteht keine Notwendigkeit, medizinische beziehungsweise psychiatrische Berichte des Beschwerdeführers abzuwarten, zumal keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne des Gesagten vorgebracht wurde. 9.4.3 Der Beschwerdeführer hat die Primarschule abgeschlossen, verfügte über eine eigene (...) und war 27 Jahre lang als (...) tätig, wobei es ihm finanziell gut ging. Er kann auf ein intaktes, grosses Beziehungsnetz (Vater, vier Brüder, mehrere Tanten und Onkel) in der Türkei zurückgreifen (A17/15, F11 bis 26). Es darf angenommen werden, er gerate bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existentielle Notlage. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über seine gültige Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 14. August 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das SEM, zu den Akten (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Bern (in Kopie)