Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie– suchte am 20. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 8. Januar 2024 wurde er zu seiner Person (PA) befragt und am 9. Ja- nuar 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, in der Vergangenheit an Märschen teilgenommen und Pro- paganda gemacht zu haben, um auf die Situation der Kurden aufmerksam zu machen. Als er am 1. Februar 2016 an einer Kundgebung teilgenommen habe, sei er von der Polizei verletzt, festgenommen und nach drei oder vier Tagen wieder freigelassen worden. Eine deswegen bei der Staatsanwalt- schaft eingereicht Beschwerde habe nichts gebracht. Vielmehr sei ein Ver- fahren wegen Verdachts der Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet wor- den. Deswegen habe er Probleme bei der Arbeitssuche gehabt. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei er zudem Diskriminierungen ausgesetzt ge- wesen. Nachdem er am 11. Mai 2023 bei einer Parteiveranstaltung mit B._______ und anderen Abgeordneten abgebildet worden sei, sei er in den Sozialen Medien anonym bedroht worden. Als ihn sein Anwalt über die Ver- haftung eines anderen Teilnehmers (Ö.B.) der damaligen Kundgebung in- formiert habe, sei er im November 2023 mit dem Flugzeug aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise habe sich die Polizei telefonisch bei sei- nem Bruder nach ihm erkundigt. Bei einer Rückkehr fürchte er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und der Schwierigkeiten in der Vergangenheit um sein Leben. Im Übrigen verstehe seine Familie nicht, dass er Atheist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel ein (strafrechtliche Dokumente, Fotografien, Videos; vgl. Beweismittelver- zeichnis [BMV]). C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 11. Januar 2024 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Graubünden zugeteilt.
D-4718/2025 Seite 3 D. Dem SEM wurde von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus ein Strafbefehl vom 11. Januar 2024 aufgrund eines Diebstahls des Beschwerdeführers vom 29. November 2023 zu den Akten gereicht. E. Am 26. Februar 2024 und 27. Dezember 2024 forderte das SEM den Be- schwerdeführer zur Nachreichung weiterer Beweismittel auf. Der Be- schwerdeführer kam diesen Aufforderungen mit Eingaben vom 12. März 2024, 14. März 2024, 10. Januar 2025 und 20. Februar 2025 nach, worauf- hin das SEM eine partielle Übersetzung der eingereichten fremdsprachi- gen Dokumente vornahm. F. Mit am 10. Juni 2025 eröffnetem Entscheid vom 4. Juni 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. Juni 2025 gegen den Entscheid des SEM vom 4. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, be- antragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lagen nebst dem angefochtenen Entscheid und einer Un- terstützungsbestätigung vom 24. Juni 2025 ein USB-Stick mit fünf Videose- quenzen sowie zwei Fotoausdrucke bei. H. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
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Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
D-4718/2025 Seite 5 Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen.
Weder aus den Angaben noch den eingereichten Beweismitteln sei eine gegenwärtige oder zukünftige flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung des Beschwerdeführers zu erkennen. Er sei zufolge der Demonstrationsteil- nahme vom 1. Februar 2016 als damals Zwölfjähriger teilweise freigespro- chen und auf eine Verurteilung sei verzichtet beziehungsweise die Strafe mehrheitlich auf Bewährung ausgesetzt worden. Das mit den Vorbringen im Zusammenhang stehende Verfahren sei seit 2017 abgeschlossen und ein dabei allfällig erlittenes Unrecht sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er als einer von sehr vielen an der Yesil Sol Parti (Grüne Linkspartei) Veranstaltung vom
11. Mai 2023 teilgenommen habe. Die Videosequenzen seien von geringer Qualität und zu den dargelegten Bedrohungen in den Sozialen Medien habe er keine Beweismittel eingereicht. Zudem sei aus den Unterlagen (Anklageschrift, Haftbefehl/Vorführbefehl) kein strafrechtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Mai 2023 ersichtlich, sondern es handle sich dabei vielmehr um ein Strafverfahren wegen Betrugs durch Nutzung von Informationssystemen, Bank- oder Kreditkarten (betrügeri- sche Zahlungsgeschäfte), in dem der Beschwerdeführer zu einer Haft- strafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Diese Strafe sei in Berücksichtigung individueller Umstände reduziert angesetzt worden und sie befinde sich am unteren Ende des ge- setzlichen Spektrums, weshalb keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtli- che Relevanz im Sinne eines relativen oder absoluten Malus zu erblicken seien. Nachdem das Verfahren in der Türkei noch hängig sei und der Be- schwerdeführer es nicht in diesem Zusammenhang erwähnt habe, erhalte der von ihm vorgebrachte Anruf der Polizei bei seinem Bruder eine andere, nachvollziehbare und nicht flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung. Als- dann seien die aufgrund der kurdischen Ethnie erfolgten geltend gemach- ten Nachteile und Schikanen mangels Intensität keine solchen im Sinne des Asylgesetzes und auch das Unverständnis der Familie hinsichtlich des
D-4718/2025 Seite 6 Atheismus verunmögliche ihm das Leben in der Türkei nicht. Aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen könne auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde dem hauptsächlich entgegnet, der Be- schwerdeführer könne nur verstanden werden, wenn man sich vorstelle, wie es sei, als Kurde in der Türkei zu leben. Die erlebten Folterungen und schrecklichen Erlebnisse als Kind seien bei der Beurteilung mitzuberück- sichtigen. In den Nachrichten werde dokumentiert und auch Betroffene würden erzählen, dass die Kurdenfeindschaft in der Türkei weiter anhalte. Drei seiner Brüder seien in der Türkei inhaftiert. Ihm werde bei einer Rück- kehr dasselbe geschehen und er suche um Asyl nach, weil er als kurdi- scher Staatsbürger der Republik Türkei schwere Menschenrechtsverlet- zungen, körperliche Folter und ständige staatliche Unterdrückung erleide. Die beigelegten Beweismittel (BM) würden seine Verhaftung der Polizei im Jahr 2016 (Beschwerdebeilage, BM 2) sowie die Besuche der Polizei bei ihm zu Hause im vergangenen Jahr (Beschwerdebeilagen, BM 3-6) zeigen und damit den staatlichen Druck beweisen. In der Türkei finde er aufgrund der Straffreiheit für Übergriffe von staatlichen Beamten keinen Schutz. Zu- dem sei der Vater seines Bruders von 1990 bis 2003 ein politischer Gefan- gener gewesen (Beschwerdebeilage, BM 7), was die politische Geschichte seiner Familie beweise.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerde- ebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Be- trachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgen- den näher einzugehen.
E. 6.2 Die Rechtsmitteleingabe stützt sich im Kern auf die Schikanen, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie angeblich erlitten hat und weiterhin zu erleiden befürchtet sowie auf die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Würdigung im We- sentlichen seine persönliche Ansicht über die Gewichtung der kurdischen
D-4718/2025 Seite 7 Ethnie im Asylverfahren entgegen. Es ist allgemein bekannt, dass Angehö- rige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Dabei handelt es sich jedoch – entgegen der persönlichen Ansicht des Beschwerdefüh- rers – nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren wür- den (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2570/2025 vom 23. Juni 2025).
E. 6.2.2 Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, können in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr ei- nen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umstän- den objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht al- lein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse auch für Aussenstehende nach- vollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. dazu BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer statt vieler E- 4161/2021 E. 6.2.2 vom 8. August 2024; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spe- scha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Auch in Berück- sichtigung der pauschal vorgebrachten Diskriminierungen, Unterdrückung sowie möglichen Problemen bei der Arbeitssuche, aber auch der Situation der Kurden in der Türkei (vgl. hierzu auch die allgemeine Lage unter E. 8.3.2) sind im Zeitpunkt der Ausreise (November 2023) die hohen Anforde- rungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylge- setzes nicht erfüllt. Aus dem Vorbringen eines für ihn persönlich als Kurden in der Türkei angeblich nicht möglichen Lebens ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten.
E. 6.2.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist im Übrigen bekannt, dass sich die Menschenrechtslage nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurden- konflikts verschlechtert und es seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 zu einer Eskalation bezüglich Inhaf- tierungen und politischer Säuberungen gekommen ist. Die türkischen Be- hörden gehen seither rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Re- gimekritiker und Oppositionelle vor (vgl. die Urteile des BVGer D-195/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 5.3 und E-3860/2024 vom 26. August 2024
D-4718/2025 Seite 8 E. 6.2 je m.w.H). Allein aus der verschlechterten allgemeinen Lage in der Türkei lässt sich jedoch vorliegend nicht auf eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3459/2023 vom 24. Juni 2025 E. 7.1.1).
E. 6.2.4 Es ist ferner mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Ereignis aus dem Jahr 2016 mit einem Gerichtsverfahren abgeschlossen wurde und nicht kausal für die im November 2023 erfolgte Ausreise des Beschwerde- führers war. Es lässt sich aus den Vorbringen im Zusammenhang mit dem Ereignis aus dem Jahr 2016 beziehungsweise mit seiner Kindheit mangels eines zeitlichen sowie sachlichen Kausalzusammenhangs zu seiner Aus- reise nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Asylrecht nicht dazu dient, erlittenes Unrecht wiedergutzuma- chen. Fehlbares Verhalten einzelner Beamter kann ferner nicht generell dem türkischen Staat angelastet werden (vgl. Urteil des BVGer D- 2312/2022 vom 24.5.2024 E 7.2). Aus der blossen Behauptung einer be- stehenden Straffreiheit für türkische Staatsbeamte ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Türkei verfüge über eine funkti- onierende und effiziente Schutzinfrastruktur (vgl. die Urteile des BVGer E- 1577/2024 vom 17. April 2025 E. 5.1.2 und 5.1.3, E-150/2024 vom 18. Ja- nuar 2024 E. 6.2.1), die entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde sehr wohl in der Lage und willens ist, ihre Bürger vor gemein- rechtlichen Übergriffen Dritter – damit auch vor fehlbarem Verhalten ein- zelner Beamten – zu schützen.
E. 6.2.5 Aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz lässt sich grund- sätzlich auch aus den hierzu eingereichten Beweismitteln nichts zu Guns- ten des Beschwerdeführers ableiten, zumal die kurzen (rund 10 Sekunden langen) Videosequenzen, die die Verhaftung im Jahr 2016 (BM 2) sowie die Suche nach dem Beschwerdeführer im Elternhaus (BM 3 bis 6) bewei- sen sollen, auch untauglich sind. Sie zeigen weder erkennbare Personen noch Hinweise auf den Ursprung des Filmmaterials. Es sind daraus keiner- lei Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit den behaupteten Vorbrin- gen zu entnehmen, da einzig Hände in Handschellen auf dem Rücksitz im Innern eines Autos bei Dunkelheit (BM 2), ein von oben gefilmtes Auto in einer Gasse bei Tag (BM 3), auf einen Balkon laufende nackte Füsse und ein verschwommenes Auto in einer entfernten Gasse (BM 4), Beine auf einem Stuhl in einem leeren Raum (BM 5) sowie bei Nacht von oben ge- filmte mehrere Personen, die sich um einen Lieferwagen herum aufhalten (BM 6), zu erkennen. Ebenso wenig ist aus BM 7, bei welchem es sich um
D-4718/2025 Seite 9 eine Kopie handelt, die ein im Innenbereich aufgenommenes Gruppenfoto mehrerer Personen und einen Auszug eines Gruppenfotos zeigt, auf einen Onkel im Gefängnis oder eine politische Familie des Beschwerdeführers zu schliessen. Aus den Beweismitteln ist insgesamt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten.
E. 6.2.6 Es gehen weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerde- führers Anhaltspunkte für ein massgebliches politisches Profil oder für eine Reflexverfolgung aufgrund Familienangehöriger hervor. Es ist nicht von ei- ner in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten Verfolgung seiner Person auszugehen.
E. 6.3 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Be- weismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asyl- rechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen.
E. 6.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H, für die aktuelle Praxis statt vie- ler Urteil des BVGer E-5095/2023 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.2 m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-4718/2025 Seite 10 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Re- foulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem As- pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – entgegen seiner Behauptung – nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 8.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-4718/2025 Seite 11 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen. Von einer generellen Unzumutbarkeit ist aktuell bei einem Vollzug der Wegweisung nicht auszugehen, auch nicht bei einem solchen in die Provinzen Hakkâri und Şırnak (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Adana, Landkreis Seyhan, Stadtviertel Daglioglu (Gülbahce), hat mehrheitlich bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie (zwei Brüder, Mutter) dort gelebt und steht mit ihr in telefonischem Kontakt (A14/16 F 8 ff, F34., F37 f.). Er verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung, nachdem er das Gymnasium bis unge- fähr 2018/2019 besucht, mit seiner Familie in der Landwirtschaft gearbei- tet, online-Handel betrieben und Mobiltelefone repariert hat. Seine Familie besitzt Felder in Mardin und hat gemäss seinen eigenen Angaben keine finanziellen Probleme. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Wohnsituation bei einer Rückkehr keine Probleme birgt und eine soziale sowie berufliche Reintegration in der Türkei ohne Weiteres – auch nach einer allfälligen Haftstrafe, ähnlich wie bei seinem Bruder (A14/16, F34) – möglich sein wird. Es ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rück- kehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-4718/2025 Seite 12
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes – unabhängig von seiner Bedürftigkeit – abzuweisen sind.
E. 10.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4718/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4718/2025 Urteil vom 16. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie- suchte am 20. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 8. Januar 2024 wurde er zu seiner Person (PA) befragt und am 9. Januar 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in der Vergangenheit an Märschen teilgenommen und Propaganda gemacht zu haben, um auf die Situation der Kurden aufmerksam zu machen. Als er am 1. Februar 2016 an einer Kundgebung teilgenommen habe, sei er von der Polizei verletzt, festgenommen und nach drei oder vier Tagen wieder freigelassen worden. Eine deswegen bei der Staatsanwaltschaft eingereicht Beschwerde habe nichts gebracht. Vielmehr sei ein Verfahren wegen Verdachts der Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden. Deswegen habe er Probleme bei der Arbeitssuche gehabt. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei er zudem Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Nachdem er am 11. Mai 2023 bei einer Parteiveranstaltung mit B._______ und anderen Abgeordneten abgebildet worden sei, sei er in den Sozialen Medien anonym bedroht worden. Als ihn sein Anwalt über die Verhaftung eines anderen Teilnehmers (Ö.B.) der damaligen Kundgebung informiert habe, sei er im November 2023 mit dem Flugzeug aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise habe sich die Polizei telefonisch bei seinem Bruder nach ihm erkundigt. Bei einer Rückkehr fürchte er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und der Schwierigkeiten in der Vergangenheit um sein Leben. Im Übrigen verstehe seine Familie nicht, dass er Atheist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel ein (strafrechtliche Dokumente, Fotografien, Videos; vgl. Beweismittelverzeichnis [BMV]). C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 11. Januar 2024 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Graubünden zugeteilt. D. Dem SEM wurde von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus ein Strafbefehl vom 11. Januar 2024 aufgrund eines Diebstahls des Beschwerdeführers vom 29. November 2023 zu den Akten gereicht. E. Am 26. Februar 2024 und 27. Dezember 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Nachreichung weiterer Beweismittel auf. Der Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen mit Eingaben vom 12. März 2024, 14. März 2024, 10. Januar 2025 und 20. Februar 2025 nach, woraufhin das SEM eine partielle Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Dokumente vornahm. F. Mit am 10. Juni 2025 eröffnetem Entscheid vom 4. Juni 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. Juni 2025 gegen den Entscheid des SEM vom 4. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lagen nebst dem angefochtenen Entscheid und einer Unterstützungsbestätigung vom 24. Juni 2025 ein USB-Stick mit fünf Videosequenzen sowie zwei Fotoausdrucke bei. H. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Weder aus den Angaben noch den eingereichten Beweismitteln sei eine gegenwärtige oder zukünftige flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung des Beschwerdeführers zu erkennen. Er sei zufolge der Demonstrationsteilnahme vom 1. Februar 2016 als damals Zwölfjähriger teilweise freigesprochen und auf eine Verurteilung sei verzichtet beziehungsweise die Strafe mehrheitlich auf Bewährung ausgesetzt worden. Das mit den Vorbringen im Zusammenhang stehende Verfahren sei seit 2017 abgeschlossen und ein dabei allfällig erlittenes Unrecht sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er als einer von sehr vielen an der Yesil Sol Parti (Grüne Linkspartei) Veranstaltung vom 11. Mai 2023 teilgenommen habe. Die Videosequenzen seien von geringer Qualität und zu den dargelegten Bedrohungen in den Sozialen Medien habe er keine Beweismittel eingereicht. Zudem sei aus den Unterlagen (Anklageschrift, Haftbefehl/Vorführbefehl) kein strafrechtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Mai 2023 ersichtlich, sondern es handle sich dabei vielmehr um ein Strafverfahren wegen Betrugs durch Nutzung von Informationssystemen, Bank- oder Kreditkarten (betrügerische Zahlungsgeschäfte), in dem der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Diese Strafe sei in Berücksichtigung individueller Umstände reduziert angesetzt worden und sie befinde sich am unteren Ende des gesetzlichen Spektrums, weshalb keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne eines relativen oder absoluten Malus zu erblicken seien. Nachdem das Verfahren in der Türkei noch hängig sei und der Beschwerdeführer es nicht in diesem Zusammenhang erwähnt habe, erhalte der von ihm vorgebrachte Anruf der Polizei bei seinem Bruder eine andere, nachvollziehbare und nicht flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung. Alsdann seien die aufgrund der kurdischen Ethnie erfolgten geltend gemachten Nachteile und Schikanen mangels Intensität keine solchen im Sinne des Asylgesetzes und auch das Unverständnis der Familie hinsichtlich des Atheismus verunmögliche ihm das Leben in der Türkei nicht. Aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen könne auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden. 5.2 In der Beschwerde wurde dem hauptsächlich entgegnet, der Beschwerdeführer könne nur verstanden werden, wenn man sich vorstelle, wie es sei, als Kurde in der Türkei zu leben. Die erlebten Folterungen und schrecklichen Erlebnisse als Kind seien bei der Beurteilung mitzuberücksichtigen. In den Nachrichten werde dokumentiert und auch Betroffene würden erzählen, dass die Kurdenfeindschaft in der Türkei weiter anhalte. Drei seiner Brüder seien in der Türkei inhaftiert. Ihm werde bei einer Rückkehr dasselbe geschehen und er suche um Asyl nach, weil er als kurdischer Staatsbürger der Republik Türkei schwere Menschenrechtsverletzungen, körperliche Folter und ständige staatliche Unterdrückung erleide. Die beigelegten Beweismittel (BM) würden seine Verhaftung der Polizei im Jahr 2016 (Beschwerdebeilage, BM 2) sowie die Besuche der Polizei bei ihm zu Hause im vergangenen Jahr (Beschwerdebeilagen, BM 3-6) zeigen und damit den staatlichen Druck beweisen. In der Türkei finde er aufgrund der Straffreiheit für Übergriffe von staatlichen Beamten keinen Schutz. Zudem sei der Vater seines Bruders von 1990 bis 2003 ein politischer Gefangener gewesen (Beschwerdebeilage, BM 7), was die politische Geschichte seiner Familie beweise. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 6.2 Die Rechtsmitteleingabe stützt sich im Kern auf die Schikanen, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie angeblich erlitten hat und weiterhin zu erleiden befürchtet sowie auf die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Würdigung im Wesentlichen seine persönliche Ansicht über die Gewichtung der kurdischen Ethnie im Asylverfahren entgegen. Es ist allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Dabei handelt es sich jedoch - entgegen der persönlichen Ansicht des Beschwerdeführers - nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2570/2025 vom 23. Juni 2025). 6.2.2 Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, können in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. dazu BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer statt vieler E-4161/2021 E. 6.2.2 vom 8. August 2024; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Auch in Berücksichtigung der pauschal vorgebrachten Diskriminierungen, Unterdrückung sowie möglichen Problemen bei der Arbeitssuche, aber auch der Situation der Kurden in der Türkei (vgl. hierzu auch die allgemeine Lage unter E. 8.3.2) sind im Zeitpunkt der Ausreise (November 2023) die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt. Aus dem Vorbringen eines für ihn persönlich als Kurden in der Türkei angeblich nicht möglichen Lebens ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. 6.2.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist im Übrigen bekannt, dass sich die Menschenrechtslage nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts verschlechtert und es seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 zu einer Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischer Säuberungen gekommen ist. Die türkischen Behörden gehen seither rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor (vgl. die Urteile des BVGer D-195/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 5.3 und E-3860/2024 vom 26. August 2024 E. 6.2 je m.w.H). Allein aus der verschlechterten allgemeinen Lage in der Türkei lässt sich jedoch vorliegend nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3459/2023 vom 24. Juni 2025 E. 7.1.1). 6.2.4 Es ist ferner mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Ereignis aus dem Jahr 2016 mit einem Gerichtsverfahren abgeschlossen wurde und nicht kausal für die im November 2023 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers war. Es lässt sich aus den Vorbringen im Zusammenhang mit dem Ereignis aus dem Jahr 2016 beziehungsweise mit seiner Kindheit mangels eines zeitlichen sowie sachlichen Kausalzusammenhangs zu seiner Ausreise nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Asylrecht nicht dazu dient, erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Fehlbares Verhalten einzelner Beamter kann ferner nicht generell dem türkischen Staat angelastet werden (vgl. Urteil des BVGer D-2312/2022 vom 24.5.2024 E 7.2). Aus der blossen Behauptung einer bestehenden Straffreiheit für türkische Staatsbeamte ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Türkei verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur (vgl. die Urteile des BVGer E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 5.1.2 und 5.1.3, E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1), die entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde sehr wohl in der Lage und willens ist, ihre Bürger vor gemeinrechtlichen Übergriffen Dritter - damit auch vor fehlbarem Verhalten einzelner Beamten - zu schützen. 6.2.5 Aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz lässt sich grundsätzlich auch aus den hierzu eingereichten Beweismitteln nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, zumal die kurzen (rund 10 Sekunden langen) Videosequenzen, die die Verhaftung im Jahr 2016 (BM 2) sowie die Suche nach dem Beschwerdeführer im Elternhaus (BM 3 bis 6) beweisen sollen, auch untauglich sind. Sie zeigen weder erkennbare Personen noch Hinweise auf den Ursprung des Filmmaterials. Es sind daraus keinerlei Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit den behaupteten Vorbringen zu entnehmen, da einzig Hände in Handschellen auf dem Rücksitz im Innern eines Autos bei Dunkelheit (BM 2), ein von oben gefilmtes Auto in einer Gasse bei Tag (BM 3), auf einen Balkon laufende nackte Füsse und ein verschwommenes Auto in einer entfernten Gasse (BM 4), Beine auf einem Stuhl in einem leeren Raum (BM 5) sowie bei Nacht von oben gefilmte mehrere Personen, die sich um einen Lieferwagen herum aufhalten (BM 6), zu erkennen. Ebenso wenig ist aus BM 7, bei welchem es sich um eine Kopie handelt, die ein im Innenbereich aufgenommenes Gruppenfoto mehrerer Personen und einen Auszug eines Gruppenfotos zeigt, auf einen Onkel im Gefängnis oder eine politische Familie des Beschwerdeführers zu schliessen. Aus den Beweismitteln ist insgesamt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. 6.2.6 Es gehen weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für ein massgebliches politisches Profil oder für eine Reflexverfolgung aufgrund Familienangehöriger hervor. Es ist nicht von einer in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten Verfolgung seiner Person auszugehen. 6.3 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. 6.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - entgegen seiner Behauptung - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 8.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie -auszugehen. Von einer generellen Unzumutbarkeit ist aktuell bei einem Vollzug der Wegweisung nicht auszugehen, auch nicht bei einem solchen in die Provinzen Hakkâri und irnak (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H, für die aktuelle Praxis statt vieler Urteil des BVGer E-5095/2023 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.2 m.w.H.). 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Adana, Landkreis Seyhan, Stadtviertel Daglioglu (Gülbahce), hat mehrheitlich bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie (zwei Brüder, Mutter) dort gelebt und steht mit ihr in telefonischem Kontakt (A14/16 F 8 ff, F34., F37 f.). Er verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung, nachdem er das Gymnasium bis ungefähr 2018/2019 besucht, mit seiner Familie in der Landwirtschaft gearbeitet, online-Handel betrieben und Mobiltelefone repariert hat. Seine Familie besitzt Felder in Mardin und hat gemäss seinen eigenen Angaben keine finanziellen Probleme. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Wohnsituation bei einer Rückkehr keine Probleme birgt und eine soziale sowie berufliche Reintegration in der Türkei ohne Weiteres - auch nach einer allfälligen Haftstrafe, ähnlich wie bei seinem Bruder (A14/16, F34) - möglich sein wird. Es ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes - unabhängig von seiner Bedürftigkeit - abzuweisen sind. 10.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: