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E-150/2024

E-150/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die kurdischen Beschwerdeführenden mit letztem Wohnort in C._______ verliessen ihren Heimatstaat, die Türkei, eigenen Angaben zufolge am (…) August 2023 (gemäss Ausreisestempel in ihren Reisepässen am (…) August 2023) auf dem Luftweg. Am (…) September 2023 seien sie in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden fanden am 9. Okto- ber 2023 statt. Am 27. November 2023 wurden sie jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie hätten sich Ende Februar 2023 kennengelernt, als die Beschwerdefüh- rerin anlässlich eines Vorstellungsgesprächs im Geschäft des Beschwer- deführers vorgesprochen habe. Anfang März 2023 seien sie eine Bezie- hung eingegangen. Die Familie der Beschwerdeführerin sei mit dieser Be- ziehung nicht einverstanden gewesen und habe verlangt, dass sie sich trennen würden. Sie hätten daraufhin zwischendurch heimlichen Kontakt gehabt. Als der Vater der Beschwerdeführerin ihr mit einer Zwangsheirat mit einem anderen Mann gedroht habe, hätten sie sich zur Ausreise ent- schieden. Für die Ausreise habe die Beschwerdeführerin von ihrer Familie umgerechnet rund CHF (…) entwendet. Am (…) August 2023 seien sie von D._______ nach Istanbul geflogen. Bei der Landung sei eine Durchsage gemacht worden, wonach sie sich beim Empfang melden sollen. Weil die Familie des Beschwerdeführers gegen ihn Anzeige erstattet habe, seien sie von der Flughafenpolizei befragt worden. Zu dieser Zeit hätten sie auch Drohnachrichten von der Familie der Beschwerdeführerin erhalten. Als sie die Situation erklärt hätten, habe die Polizei in Istanbul ihnen verschiedene Schutzmassnahmen angeboten, aber keine vollständige Garantie geben können, dass ihnen nichts geschehen würde. Da der Beschwerdeführer nicht gewollt habe, dass seiner Familie in C._______ etwas zustosse, habe er Anzeige gegen die Familie der Beschwerdeführerin erstattet, um eine Auseinandersetzung zwischen den zwei Familien zu verhindern. Er sei da- mals fest entschlossen gewesen, das Land zu verlassen, woraufhin sie die legale Weiterreise nach E._______ angetreten seien. Ein paar Tage nach ihrer Ankunft in E._______ hätten die Beschwerdefüh- renden unter Vermittlung ihrer Väter via Videoaufnahme geheiratet. Nach

E-150/2024 Seite 3 Zuweisung von Vollmachten hätten die Väter mit einem Imam die religiöse Hochzeit vollzogen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden sie befürchten, von ihren Familien geschlagen oder getötet zu werden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die jeweiligen Befragungsprotokolle der Polizei in Istanbul, mehrere Screenshots von Drohnachrichten der Familie der Beschwerdeführerin so- wie medizinische Berichte zu den Akten. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Be- schwerdeführenden am 5. Dezember 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche reichte diese am 6. De- zember 2023 beim SEM ein und führte im Wesentlichen aus, die Be- schwerdeführenden hätten bereits einen Monat vor der Ausreise die Polizei aufgesucht, um Schutz zu erhalten. Die Polizei habe aber nur unzu- reichende Schutzmassnahmen vorgeschlagen, die Sicherheitsbelange der Beschwerdeführenden jedoch nicht ausreichend berücksichtigt und damit ihre Schutzpflichten nicht angemessen erfüllt. Sie würden aus Grossfami- lien (Clans) stammen. Aus Angst vor möglicherweise drohenden Konflikten zwischen den Familien und um Unruhen zu vermeiden, hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Wegen der Grösse ihrer Familien hätten sie keine innerstaatliche Fluchtalternative gehabt; aufgrund der weitreichenden Ver- bindungen und Strukturen wären sie überall im Land auffindbar gewesen. Da ihnen innerstaatlich kein Schutz hätte gewährt werden können, hätten sie die Ausreise als letzte verbleibende Option gesehen. Mit der arrangier- ten religiösen Hochzeit hätten ihre Familien nicht die Versöhnung beab- sichtigt, sondern das Verhindern negativer Gerüchte über die Beschwerde- führenden. Da es sich um eine muslimische Zeremonie gehandelt habe, würden die Beschwerdeführenden diese ablehnen. D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

E-150/2024 Seite 4 E. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden legte das Mandat am 8. Dezember 2023 nieder. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit undatierter Eingabe an das Bun- desverwaltungsgericht (Eingang BVGer: 8. Januar 2024) Beschwerde ge- gen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ohne eine konkrete Rechtsvertretung zu bezeichnen) sowie um ergänzende Abklärung der staatlichen Schutzmöglichkeiten im Zusam- menhang mit Gewaltandrohungen durch Grossfamilien in der Türkei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Ja- nuar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden am 9. Ja- nuar 2024 bestätigt.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-150/2024 Seite 5 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 aCovid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We- sentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie der Unglaubhaftigkeit eines erst in der Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Sachverhaltsas- pekts. Die dargelegte Bedrohung (durch die Familie der Beschwerdeführerin) und die geplante Zwangsheirat würden gemeinrechtliche Übergriffe und Behel- ligungen durch private Drittpersonen aufgrund privater Interessen darstel- len, die als deliktisch zu bezeichnen seien. Sie würden vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt und könnten diesem folglich nicht zu- gerechnet werden. Übergriffe Dritter seien nur dann flüchtlingsrechtlich be- achtlich, wenn der Staat dafür die Verantwortung trage. In dessen Verant- wortungsbereich würden Handlungen fallen, die er anrege, unterstütze, bil- lige oder tatenlos hinnehme und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz nicht gewähre, obwohl er dazu verpflichtet und in der Lage wäre. Die Beschwerdeführenden hätten beide angegeben, freiwillig auf die ihnen durch die Polizeibehörde in Istanbul angebotenen Hilfsmassnahmen ver- zichtet zu haben. Man habe ihnen vorgeschlagen, die Beschwerdeführerin in einem Frauenhaus und den Beschwerdeführer an einem sicheren Ort unterzubringen. Sie hätten das Angebot jedoch dezidiert abgelehnt, da sie zur Ausreise entschlossen gewesen seien. Sie hätten sich in den Monaten vor der Ausreise nie wegen ihrer Probleme an die türkische Polizei ge- wandt. Der türkischen Polizei könne aufgrund der Sachlage keine Tatenlo- sigkeit vorgeworfen werden. Insgesamt sei von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden bei gemeinrechtlichen Delikten – insbesondere auch in Istanbul, wo den Beschwerdeführenden vor der Aus- reise staatliche Hilfe angeboten worden sei – auszugehen, womit sie sich nicht auf den Schutz eines Drittstaates berufen könnten. Es sei ihnen daher zuzumuten, sich bei Problemen mit Drittpersonen an die türkische Polizei zu wenden, so wie sie es bereits kurz vor der Ausreise gemacht hätten. Auch in der Schweiz bestehe keine absolute Sicherheit vor Übergriffen durch Drittpersonen. Zudem würden sich die geltend gemachten Nachteile durch Drittpersonen aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungs- massnahmen ableiten. Da sich die Beschwerdeführenden diesen Verfol- gungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Hei- matlandes würden entziehen können, seien sie auch aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

E-150/2024 Seite 7 Daran würden auch die pauschalen Einwände, dass die Familie des Be- schwerdeführers sie in Istanbul und überall in der Türkei würde aufspüren können, nichts ändern. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, dass sie sich nicht in Istanbul würden aufhalten können, weil der Beschwer- deführer dort viele Verwandte habe, zumal sie nie Drohungen seitens sei- ner Familie geltend gemacht hätten. Aus seinen Aussagen sei insgesamt nicht ersichtlich, weshalb er so überzeugt sei, dass seine eigene Familie ihn auch töten wolle. Weiter sei davon auszugehen, dass sich die Situation durch die religiöse Hochzeit beruhigt habe, selbst wenn sich dadurch noch kein gutes Einver- nehmen zwischen allen Beteiligten wiedereingestellt habe. Die Schilderun- gen der Beschwerdeführenden würden auch nicht dafür sprechen, dass ihre Familien noch ein Interesse an einer Verfolgung hätten, da sie weder nach ihrem Aufenthaltsort gefragt noch im Nachhinein weiter kontaktiert und bedroht worden seien. Die ehemaligen Probleme mit ihren Familien würden somit – zumindest in der geschilderten Form – nicht mehr andau- ern. Damit würden keine hinreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehen. Schliesslich seien gewisse Aussagen zu hinterfragen, insbesondere, dass die Polizeibeamten in Istanbul den Beschwerdeführenden gesagt hätten, dass sie nichts gegen ihre Familien würden ausrichten können, da diese bekannte Grosssippen seien. Warum einem zufällig zuständigen Polizei- beamten der Flughafenpolizei oder eines lokalen Polizeipostens die Sip- pen in C._______ bekannt sein sollten, sei nicht ersichtlich. Auch würden diese Angaben den Schilderungen der Beschwerdeführenden widerspre- chen, wonach die Polizisten in Istanbul die Anzeige gegen ihre Familien trotzdem entgegengenommen hätten und der Beschwerdeführer diese An- zeige gestellt habe, um die Situation zwischen den beiden Familien unter Kontrolle zu halten. Die Angabe aus der Stellungnahme, dass sich die Beschwerdeführenden bereits einen Monat vor der Ausreise für Schutz an die türkische Polizei gewandt hätten und diese nur eine unzureichende Schutzmassnahme vor- geschlagen habe, widerspreche den Angaben aus der Anhörung, wonach sich die Beschwerdeführenden vor der Ausreise nie selbständig wegen ih- rer Probleme mit dem Vater der Beschwerdeführerin (insbesondere wegen dessen Todesdrohungen) an die Polizei gewandt hätten.

E-150/2024 Seite 8 Unter dem Umstand, dass es zwar bisher vor allem zu verbalen Todesdro- hungen, aber noch zu keinen intensiven körperlichen Übergriffen gekom- men sei und auch keine objektiven Hinweise bestehen würden, dass ihre Familienangehörigen die Drohungen in die Realität umsetzen würden, seien die Einschätzung der türkischen Polizei und die angebotenen Mass- nahmen als verhältnismässig zu bezeichnen. Dass es sich bei beiden Fa- milien um Grossfamilien mit landesweitem Einfluss handle und die Be- schwerdeführenden deshalb an keinem einzigen Ort in der Türkei sicher seien, sei als unbelegte Parteiaussage zu taxieren. Somit seien keine Tat- sachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrem Rechtsmittel im We- sentlichen, dass die Mitteilung der Polizei in Istanbul, wonach sie ihnen (den Beschwerdeführenden) keinen ausreichenden Schutz garantieren könne, keine leeren Worte gewesen seien. Die Macht der Clans in der Tür- kei sei bekannt und die Polizei dagegen weitgehend machtlos sowie in zahlreichen Fällen unfähig, einzelnen bedrohten Personen einen ausrei- chenden Schutz zu bieten. Deshalb sei es auch nicht nötig gewesen, dass die Polizeibeamten in Istanbul ihre Clans hätten kennen müssen. Dass ihre Familien landesweit alle Möglichkeiten in der Türkei ausschöpfen könnten, bestätige sich darin, dass die Beschwerdeführenden bereits bei ihrer Lan- dung in Istanbul am Lautsprecher ausgerufen und polizeilich befragt wor- den seien. Da viele ihrer Verwandten auch im Westen der Türkei leben würden, sei es für ihre Familien ein Leichtes, sie ausfindig zu machen und ihre Drohungen in die Tat umzusetzen. Daher würden sie ernsthaft um ihr Leben und ihre Gesundheit fürchten müssen und nicht auf einen ausrei- chenden staatlichen Schutz vertrauen können. Die religiöse Trauung sei nur zur Wahrung der Familienehre vollzogen wor- den und nicht zu ihrem Schutz. Sie beide seien [Glaubensbekundung]. Dies zeige, dass ihr persönlicher Glaube der Familie nichts bedeute, son- dern allein die Familientradition das Mass aller Dinge sei.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der an- gefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Um

E-150/2024 Seite 9 Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:

E. 6.2 Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Drohungen, insbe- sondere durch die Familie der Beschwerdeführerin, sind flüchtlingsrecht- lich gesehen auf Drittpersonen zurückzuführen. Wie nachfolgend darzule- gen sein wird, ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt, dass den Beschwerdeführenden die Inanspruch- nahme staatlichen Schutzes in der Türkei möglich war.

E. 6.2.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Im Sinne der sogenannten Schutztheorie ist eine nicht-staatliche Verfolgung asylrechtlich nur dann re- levant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten, beziehungsweise trotz allgemeiner Schutzfähigkeit und allgemeinen Schutzwillens die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv im Konkreten nicht geschützt werden. Es ist dabei keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Ver- folgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Jus- tizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinn effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Ver- folgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffe- nen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähig- keit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehör- den aus (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H. sowie bezüglich des Vorbringens einer drohenden Zwangsheirat insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018

E-150/2024 Seite 10 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff. m.w.H., bestätigt u.a. in Urteil E-3320/2020 vom 22. November 2023 E. 6.2.1 m.w.H.).

E. 6.2.2 Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführenden während ih- res erstinstanzlichen Asylverfahrens und auf Beschwerdeebene, manifes- tiert sich in ihrem konkreten Fall weder ein Unwille noch die Unfähigkeit der türkischen Behörden, ihnen Schutz vor privater Verfolgung zu gewähren. In diesem Zusammenhang erscheint es zentral, dass die Behörden auf die Vorfälle umgehend und angemessen reagiert haben. Nach der Befragung am Flughafen Istanbul schlug die Polizei den Beschwerdeführenden ver- schiedene mögliche Schutzmassnahmen vor, mit welchen die Beschwer- deführenden aber nicht einverstanden waren (vgl. SEM-Akten A26 F62, S. 10, und F67 ff. sowie A27 F58, S. 8, F66 ff. und F87). Ihr Einwand, die türkischen Behörden hätten ihnen keine Garantie auf absoluten Schutz ge- ben können, ist gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung nicht stichhal- tig und ungeeignet, die Annahme des vorhandenen behördlichen Schutz- willens und der bestehenden behördlichen Schutzfähigkeit zu widerlegen. Sollten ihre Angehörigen sie nach einer Rückkehr erneut bedrohen, wäre es ihnen zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, von ihrer Familie vorbereiteten Zwangsheirat ist festzustellen, dass seitens ihrer Fa- milie keine konkreten Versuche unternommen wurden, um sie aufzuspüren und mit einem der Familie genehmen Mann zu verheiraten. Inwiefern die Anzeige gegen den Beschwerdeführer, welche zur Befragung des Paares am Flughafen in Istanbul geführt habe (vgl. SEM-Akte A27 F58, S. 8), die- sem Zweck hätte dienen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätten die Väter der Beschwerdeführenden die beiden nach ihrer Flucht religiös trauen lassen. Damit ist nicht von einer begründeten Furcht der Beschwer- deführerin vor einer aktuellen Verfolgung in Form einer bevorstehenden Zwangsheirat auszugehen.

E. 6.3 Des Weiteren ist das SEM – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführenden eine inner- staatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung gestanden hätte.

E. 6.3.1 Gemäss Praxis steht der von Verfolgung betroffenen Person eine in- nerstaatliche Fluchtalternative dann zur Verfügung, wenn sie am Zufluchts- ort nicht weiterhin oder erneut ernsthafte Nachteile aufgrund unmittelbarer

E-150/2024 Seite 11 oder mittelbarer staatlicher Verfolgung aus flüchtlings-rechtlich relevanten Motiven befürchten muss, und sie dort auch nicht Gefahr läuft, anderen, weniger intensiven staatlichen Beeinträchtigungen oder Massnahmen aus- gesetzt zu sein, die darauf abzielen, sie aus flüchtlings-rechtlich relevanten Motiven in das Gebiet der ursprünglichen Verfolgung zurückzudrängen (BVGE 2011/51 E. 8.2 m.w.H.).

E. 6.3.2 Bei der geltend gemachten Gefährdung handelt es sich um ein lokal begrenztes Problem. Dass die Beschwerdeführenden aus Grossfamilien aus C._______ stammen würden, die in der ganzen Türkei vernetzt seien, weshalb sie an keinem Ort in ihrem Heimatstaat sicher seien (vgl. SEM- Akten A26 F73, A27 F71 und F88 ff. sowie A30, S. 1), ist eine unbelegte Parteiaussage, die die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht konkreter ausführten. An dieser Einschätzung vermögen weder der Verweis auf einen Medienbericht bezüglich krimineller Clans in Istanbul noch das Vorbringen des Beschwerdeführers etwas zu ändern, dass er viele Verwandte in Istanbul habe (vgl. SEM-Akte A27 F71 f.). So wäre es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen, sich andernorts – bei- spielsweise in einer der zahlreichen anderen Grossstädte der Türkei – nie- derzulassen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht gehalten, weiterge- hende Abklärungen zu staatlichen Schutzmöglichkeiten im Zusammen- hang mit Gewaltandrohungen durch Grossfamilien in der Türkei zu tätigen. Der mit Beschwerde gestellte Antrag um ergänzende Abklärung (vgl. Be- schwerde, S. 2) ist entsprechend abzuweisen.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher

E-150/2024 Seite 13 Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht.

E. 8.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Eth- nie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2).

E. 8.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts entgegen- gesetzt wird.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie über nach wie vor gültige Reisepässe verfügen (vgl. Beweismittelverzeichnis BM 1- 4), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanzi- ellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begeh- ren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeich- nen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-150/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-150/2024 Urteil vom 18. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die kurdischen Beschwerdeführenden mit letztem Wohnort in C._______ verliessen ihren Heimatstaat, die Türkei, eigenen Angaben zufolge am (...) August 2023 (gemäss Ausreisestempel in ihren Reisepässen am (...) August 2023) auf dem Luftweg. Am (...) September 2023 seien sie in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden fanden am 9. Oktober 2023 statt. Am 27. November 2023 wurden sie jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie hätten sich Ende Februar 2023 kennengelernt, als die Beschwerdeführerin anlässlich eines Vorstellungsgesprächs im Geschäft des Beschwerdeführers vorgesprochen habe. Anfang März 2023 seien sie eine Beziehung eingegangen. Die Familie der Beschwerdeführerin sei mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen und habe verlangt, dass sie sich trennen würden. Sie hätten daraufhin zwischendurch heimlichen Kontakt gehabt. Als der Vater der Beschwerdeführerin ihr mit einer Zwangsheirat mit einem anderen Mann gedroht habe, hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Für die Ausreise habe die Beschwerdeführerin von ihrer Familie umgerechnet rund CHF (...) entwendet. Am (...) August 2023 seien sie von D._______ nach Istanbul geflogen. Bei der Landung sei eine Durchsage gemacht worden, wonach sie sich beim Empfang melden sollen. Weil die Familie des Beschwerdeführers gegen ihn Anzeige erstattet habe, seien sie von der Flughafenpolizei befragt worden. Zu dieser Zeit hätten sie auch Drohnachrichten von der Familie der Beschwerdeführerin erhalten. Als sie die Situation erklärt hätten, habe die Polizei in Istanbul ihnen verschiedene Schutzmassnahmen angeboten, aber keine vollständige Garantie geben können, dass ihnen nichts geschehen würde. Da der Beschwerdeführer nicht gewollt habe, dass seiner Familie in C._______ etwas zustosse, habe er Anzeige gegen die Familie der Beschwerdeführerin erstattet, um eine Auseinandersetzung zwischen den zwei Familien zu verhindern. Er sei damals fest entschlossen gewesen, das Land zu verlassen, woraufhin sie die legale Weiterreise nach E._______ angetreten seien. Ein paar Tage nach ihrer Ankunft in E._______ hätten die Beschwerdeführenden unter Vermittlung ihrer Väter via Videoaufnahme geheiratet. Nach Zuweisung von Vollmachten hätten die Väter mit einem Imam die religiöse Hochzeit vollzogen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden sie befürchten, von ihren Familien geschlagen oder getötet zu werden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die jeweiligen Befragungsprotokolle der Polizei in Istanbul, mehrere Screenshots von Drohnachrichten der Familie der Beschwerdeführerin sowie medizinische Berichte zu den Akten. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 5. Dezember 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche reichte diese am 6. Dezember 2023 beim SEM ein und führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten bereits einen Monat vor der Ausreise die Polizei aufgesucht, um Schutz zu erhalten. Die Polizei habe aber nur unzureichende Schutzmassnahmen vorgeschlagen, die Sicherheitsbelange der Beschwerdeführenden jedoch nicht ausreichend berücksichtigt und damit ihre Schutzpflichten nicht angemessen erfüllt. Sie würden aus Grossfamilien (Clans) stammen. Aus Angst vor möglicherweise drohenden Konflikten zwischen den Familien und um Unruhen zu vermeiden, hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Wegen der Grösse ihrer Familien hätten sie keine innerstaatliche Fluchtalternative gehabt; aufgrund der weitreichenden Verbindungen und Strukturen wären sie überall im Land auffindbar gewesen. Da ihnen innerstaatlich kein Schutz hätte gewährt werden können, hätten sie die Ausreise als letzte verbleibende Option gesehen. Mit der arrangierten religiösen Hochzeit hätten ihre Familien nicht die Versöhnung beabsichtigt, sondern das Verhindern negativer Gerüchte über die Beschwerdeführenden. Da es sich um eine muslimische Zeremonie gehandelt habe, würden die Beschwerdeführenden diese ablehnen. D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden legte das Mandat am 8. Dezember 2023 nieder. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit undatierter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang BVGer: 8. Januar 2024) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ohne eine konkrete Rechtsvertretung zu bezeichnen) sowie um ergänzende Abklärung der staatlichen Schutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit Gewaltandrohungen durch Grossfamilien in der Türkei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden am 9. Januar 2024 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 aCovid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie der Unglaubhaftigkeit eines erst in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Sachverhaltsaspekts. Die dargelegte Bedrohung (durch die Familie der Beschwerdeführerin) und die geplante Zwangsheirat würden gemeinrechtliche Übergriffe und Behelligungen durch private Drittpersonen aufgrund privater Interessen darstellen, die als deliktisch zu bezeichnen seien. Sie würden vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt und könnten diesem folglich nicht zugerechnet werden. Übergriffe Dritter seien nur dann flüchtlingsrechtlich beachtlich, wenn der Staat dafür die Verantwortung trage. In dessen Verantwortungsbereich würden Handlungen fallen, die er anrege, unterstütze, billige oder tatenlos hinnehme und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz nicht gewähre, obwohl er dazu verpflichtet und in der Lage wäre. Die Beschwerdeführenden hätten beide angegeben, freiwillig auf die ihnen durch die Polizeibehörde in Istanbul angebotenen Hilfsmassnahmen verzichtet zu haben. Man habe ihnen vorgeschlagen, die Beschwerdeführerin in einem Frauenhaus und den Beschwerdeführer an einem sicheren Ort unterzubringen. Sie hätten das Angebot jedoch dezidiert abgelehnt, da sie zur Ausreise entschlossen gewesen seien. Sie hätten sich in den Monaten vor der Ausreise nie wegen ihrer Probleme an die türkische Polizei gewandt. Der türkischen Polizei könne aufgrund der Sachlage keine Tatenlosigkeit vorgeworfen werden. Insgesamt sei von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden bei gemeinrechtlichen Delikten - insbesondere auch in Istanbul, wo den Beschwerdeführenden vor der Ausreise staatliche Hilfe angeboten worden sei - auszugehen, womit sie sich nicht auf den Schutz eines Drittstaates berufen könnten. Es sei ihnen daher zuzumuten, sich bei Problemen mit Drittpersonen an die türkische Polizei zu wenden, so wie sie es bereits kurz vor der Ausreise gemacht hätten. Auch in der Schweiz bestehe keine absolute Sicherheit vor Übergriffen durch Drittpersonen. Zudem würden sich die geltend gemachten Nachteile durch Drittpersonen aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Da sich die Beschwerdeführenden diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes würden entziehen können, seien sie auch aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Daran würden auch die pauschalen Einwände, dass die Familie des Beschwerdeführers sie in Istanbul und überall in der Türkei würde aufspüren können, nichts ändern. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, dass sie sich nicht in Istanbul würden aufhalten können, weil der Beschwerdeführer dort viele Verwandte habe, zumal sie nie Drohungen seitens seiner Familie geltend gemacht hätten. Aus seinen Aussagen sei insgesamt nicht ersichtlich, weshalb er so überzeugt sei, dass seine eigene Familie ihn auch töten wolle. Weiter sei davon auszugehen, dass sich die Situation durch die religiöse Hochzeit beruhigt habe, selbst wenn sich dadurch noch kein gutes Einvernehmen zwischen allen Beteiligten wiedereingestellt habe. Die Schilderungen der Beschwerdeführenden würden auch nicht dafür sprechen, dass ihre Familien noch ein Interesse an einer Verfolgung hätten, da sie weder nach ihrem Aufenthaltsort gefragt noch im Nachhinein weiter kontaktiert und bedroht worden seien. Die ehemaligen Probleme mit ihren Familien würden somit - zumindest in der geschilderten Form - nicht mehr andauern. Damit würden keine hinreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehen. Schliesslich seien gewisse Aussagen zu hinterfragen, insbesondere, dass die Polizeibeamten in Istanbul den Beschwerdeführenden gesagt hätten, dass sie nichts gegen ihre Familien würden ausrichten können, da diese bekannte Grosssippen seien. Warum einem zufällig zuständigen Polizeibeamten der Flughafenpolizei oder eines lokalen Polizeipostens die Sippen in C._______ bekannt sein sollten, sei nicht ersichtlich. Auch würden diese Angaben den Schilderungen der Beschwerdeführenden widersprechen, wonach die Polizisten in Istanbul die Anzeige gegen ihre Familien trotzdem entgegengenommen hätten und der Beschwerdeführer diese Anzeige gestellt habe, um die Situation zwischen den beiden Familien unter Kontrolle zu halten. Die Angabe aus der Stellungnahme, dass sich die Beschwerdeführenden bereits einen Monat vor der Ausreise für Schutz an die türkische Polizei gewandt hätten und diese nur eine unzureichende Schutzmassnahme vorgeschlagen habe, widerspreche den Angaben aus der Anhörung, wonach sich die Beschwerdeführenden vor der Ausreise nie selbständig wegen ihrer Probleme mit dem Vater der Beschwerdeführerin (insbesondere wegen dessen Todesdrohungen) an die Polizei gewandt hätten. Unter dem Umstand, dass es zwar bisher vor allem zu verbalen Todesdrohungen, aber noch zu keinen intensiven körperlichen Übergriffen gekommen sei und auch keine objektiven Hinweise bestehen würden, dass ihre Familienangehörigen die Drohungen in die Realität umsetzen würden, seien die Einschätzung der türkischen Polizei und die angebotenen Massnahmen als verhältnismässig zu bezeichnen. Dass es sich bei beiden Familien um Grossfamilien mit landesweitem Einfluss handle und die Beschwerdeführenden deshalb an keinem einzigen Ort in der Türkei sicher seien, sei als unbelegte Parteiaussage zu taxieren. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen, dass die Mitteilung der Polizei in Istanbul, wonach sie ihnen (den Beschwerdeführenden) keinen ausreichenden Schutz garantieren könne, keine leeren Worte gewesen seien. Die Macht der Clans in der Türkei sei bekannt und die Polizei dagegen weitgehend machtlos sowie in zahlreichen Fällen unfähig, einzelnen bedrohten Personen einen ausreichenden Schutz zu bieten. Deshalb sei es auch nicht nötig gewesen, dass die Polizeibeamten in Istanbul ihre Clans hätten kennen müssen. Dass ihre Familien landesweit alle Möglichkeiten in der Türkei ausschöpfen könnten, bestätige sich darin, dass die Beschwerdeführenden bereits bei ihrer Landung in Istanbul am Lautsprecher ausgerufen und polizeilich befragt worden seien. Da viele ihrer Verwandten auch im Westen der Türkei leben würden, sei es für ihre Familien ein Leichtes, sie ausfindig zu machen und ihre Drohungen in die Tat umzusetzen. Daher würden sie ernsthaft um ihr Leben und ihre Gesundheit fürchten müssen und nicht auf einen ausreichenden staatlichen Schutz vertrauen können. Die religiöse Trauung sei nur zur Wahrung der Familienehre vollzogen worden und nicht zu ihrem Schutz. Sie beide seien [Glaubensbekundung]. Dies zeige, dass ihr persönlicher Glaube der Familie nichts bedeute, sondern allein die Familientradition das Mass aller Dinge sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 6.2 Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Drohungen, insbesondere durch die Familie der Beschwerdeführerin, sind flüchtlingsrechtlich gesehen auf Drittpersonen zurückzuführen. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt, dass den Beschwerdeführenden die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in der Türkei möglich war. 6.2.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Im Sinne der sogenannten Schutztheorie ist eine nicht-staatliche Verfolgung asylrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten, beziehungsweise trotz allgemeiner Schutzfähigkeit und allgemeinen Schutzwillens die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv im Konkreten nicht geschützt werden. Es ist dabei keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinn effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H. sowie bezüglich des Vorbringens einer drohenden Zwangsheirat insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff. m.w.H., bestätigt u.a. in Urteil E-3320/2020 vom 22. November 2023 E. 6.2.1 m.w.H.). 6.2.2 Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführenden während ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens und auf Beschwerdeebene, manifestiert sich in ihrem konkreten Fall weder ein Unwille noch die Unfähigkeit der türkischen Behörden, ihnen Schutz vor privater Verfolgung zu gewähren. In diesem Zusammenhang erscheint es zentral, dass die Behörden auf die Vorfälle umgehend und angemessen reagiert haben. Nach der Befragung am Flughafen Istanbul schlug die Polizei den Beschwerdeführenden verschiedene mögliche Schutzmassnahmen vor, mit welchen die Beschwerdeführenden aber nicht einverstanden waren (vgl. SEM-Akten A26 F62, S. 10, und F67 ff. sowie A27 F58, S. 8, F66 ff. und F87). Ihr Einwand, die türkischen Behörden hätten ihnen keine Garantie auf absoluten Schutz geben können, ist gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung nicht stichhaltig und ungeeignet, die Annahme des vorhandenen behördlichen Schutzwillens und der bestehenden behördlichen Schutzfähigkeit zu widerlegen. Sollten ihre Angehörigen sie nach einer Rückkehr erneut bedrohen, wäre es ihnen zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, von ihrer Familie vorbereiteten Zwangsheirat ist festzustellen, dass seitens ihrer Familie keine konkreten Versuche unternommen wurden, um sie aufzuspüren und mit einem der Familie genehmen Mann zu verheiraten. Inwiefern die Anzeige gegen den Beschwerdeführer, welche zur Befragung des Paares am Flughafen in Istanbul geführt habe (vgl. SEM-Akte A27 F58, S. 8), diesem Zweck hätte dienen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätten die Väter der Beschwerdeführenden die beiden nach ihrer Flucht religiös trauen lassen. Damit ist nicht von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor einer aktuellen Verfolgung in Form einer bevorstehenden Zwangsheirat auszugehen. 6.3 Des Weiteren ist das SEM - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung gestanden hätte. 6.3.1 Gemäss Praxis steht der von Verfolgung betroffenen Person eine innerstaatliche Fluchtalternative dann zur Verfügung, wenn sie am Zufluchtsort nicht weiterhin oder erneut ernsthafte Nachteile aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven befürchten muss, und sie dort auch nicht Gefahr läuft, anderen, weniger intensiven staatlichen Beeinträchtigungen oder Massnahmen ausgesetzt zu sein, die darauf abzielen, sie aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven in das Gebiet der ursprünglichen Verfolgung zurückzudrängen (BVGE 2011/51 E. 8.2 m.w.H.). 6.3.2 Bei der geltend gemachten Gefährdung handelt es sich um ein lokal begrenztes Problem. Dass die Beschwerdeführenden aus Grossfamilien aus C._______ stammen würden, die in der ganzen Türkei vernetzt seien, weshalb sie an keinem Ort in ihrem Heimatstaat sicher seien (vgl. SEM-Akten A26 F73, A27 F71 und F88 ff. sowie A30, S. 1), ist eine unbelegte Parteiaussage, die die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht konkreter ausführten. An dieser Einschätzung vermögen weder der Verweis auf einen Medienbericht bezüglich krimineller Clans in Istanbul noch das Vorbringen des Beschwerdeführers etwas zu ändern, dass er viele Verwandte in Istanbul habe (vgl. SEM-Akte A27 F71 f.). So wäre es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen, sich andernorts - beispielsweise in einer der zahlreichen anderen Grossstädte der Türkei - niederzulassen. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht gehalten, weitergehende Abklärungen zu staatlichen Schutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit Gewaltandrohungen durch Grossfamilien in der Türkei zu tätigen. Der mit Beschwerde gestellte Antrag um ergänzende Abklärung (vgl. Beschwerde, S. 2) ist entsprechend abzuweisen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. 8.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2). 8.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wird. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie über nach wie vor gültige Reisepässe verfügen (vgl. Beweismittelverzeichnis BM 1-4), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: