Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 August 2024 S. 4 m.w.H.), dass der Beschwerdeführerin auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz ihres Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöp- fen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigen- schaft beziehungsweise diejenige ihrer Kinder nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wobei das SEM bei der Wegweisung in Bezug auf die Beschwer- deführerin, ihren Ehemann sowie die gemeinsamen Kindern den Grund- satz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 44 [erster Satz, zweiter Teilsatz] AsylG), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),
E-7082/2024 Seite 7 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass auch eine Verletzung des Kindeswohls nach Art. 3 des Übereinkom- mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht rechtserheblich ist, da der Ehemann der Beschwerdefüh- rerin beziehungsweise Vater der gemeinsamen Kinder auch in die Türkei zurückehren muss (vgl. Urteil des BVGer E-1570/2024 vom 19. Dezember 2024), dass das SEM indes gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 [erster Satz, zweiter Teilsatz] AsylG) anzuweisen ist, den Weg- weisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder mit jenem des Ehemanns beziehungsweise Vaters zu koordinieren, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Feb- ruar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete – wie etwa die Provinz Diyarbakir – nicht für gene- rell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine
E-7082/2024 Seite 8 einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]), dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gemäss Aktenlage gesund sind und sie über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in der Türkei ver- fügen, auf das sie bereits vor ihrer Ausreise zurückgreifen konnten (vgl. SEM-Akten 35/9 F 14 ff.), und der Ehemann beziehungsweise Vater zusammen mit ihnen in die Türkei zurückkehren wird, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für die Rückkehr mit den Kindern allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-7082/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Kinder mit jenem ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters zu koordinieren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7082/2024 Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern am 2. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2024 vertieft zu ihren Asylgründen anhörte, dass sie zu ihrer Person erklärte, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz Diyarbakir, sie habe die Sekundarschule besucht und ihren Ehemann im Jahr 2011 geheiratet, mit dem sie drei Kinder habe, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch eine verfeindete Familie im Rahmen einer Blutfehde geltend machte, dass ihr Ehemann deshalb die Türkei verlassen und ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe, dass sie mit ihren Kindern seitdem bei ihrer Mutter, ihrem Bruder und bei der Schwiegermutter gelebt habe, dass sie befürchte, ihr achtjähriger Sohn laufe Gefahr, Opfer der Blutfehde zu werden und sie ihn deshalb aus der Schule genommen habe, dass sie vor ihrer Ausreise einen Anruf und Besuch von den Behörden erhalten habe, dass sie befürchte bei einer Rückkehr würde ihr Ehemann getötet oder inhaftiert werden und ihr Sohn sei als männliches Familienmitglied ebenfalls in Gefahr, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder verneinte, ihr Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. November 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass in dieser beantragt wird, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei das Asyldossier des Ehemannes zu konsultieren und es sei das Asyldossiers der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes (N [...]) zu vereinigen, dass weiter beantragt wird, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und als Folge davon sei der Beschwerdeführerin von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, dass das SEM das Asylgesuch ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters mit Verfügung vom 7. Februar 2024 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete, dass dieser mit Eingabe seines vom 11. März 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess (Beschwerdeverfahren E-1570/2024), dass das SEM das Asylgesuch des Neffen ihres Ehemannes mit Verfügung vom 7. Februar 2024 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete, dass dieser mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Beschwerdeverfahren E-1567/2024), das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde für sich und ihre Kinder legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Asyldossiers der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vom SEM bereits vereint wurden und allen die gleiche N-Nummer zugeteilt wurde, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Ehemanns beziehungsweise Vaters (E-1570/2024) sowie demjenigen des Neffen des Ehemannes (E-1567/2024) aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs koordiniert zu behandeln ist, dass dem Rechtsbegehren hinsichtlich der Konsultation des Asyldossiers des Ehemannes und der Vereinigung der Asyldossiers mit der Koordination der Beschwerdeverfahren insoweit entsprochen wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass in der Beschwerde im Wesentlichen eine nichtstaatliche Verfolgung durch Dritte und fehlender staatlicher Schutz aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mit Hinweis auf die Schutztheorie geltend gemacht wird, dass sich die Begründung der Beschwerde mit jener in der Beschwerde des Ehemanns deckt, wobei insbesondere auch die Gefahr einer Verfolgung für den Sohn geltend gemacht wird, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, dass auf die Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1570/2024 vom 19. Dezember 2024 betreffend den Ehemann verwiesen werden kann, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffenen Personen in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden können, dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffenen Personen effekti-ven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur haben und ihnen die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H), dass der Einwand in der Beschwerde, der Staat sei wegen der Nähe ihrer Familie zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Konflikt mit der verfeindeten Dorfschützer-Familie nicht schutzwillig, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass dieser Einwand eine blosse Mutmassung darstellt, da aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin (oder ihr Ehemann oder dessen Neffe) vor der Ausreise den Schutz des Staates beantragt haben (vgl. SEM-Akten A35/ F46), dass weder die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zum Hintergrund der «Dorfschützer», noch das im Beschwerdeverfahren des Ehemannes eingereichte, dessen Probleme betreffende Schreiben des Anwalts aus der Türkei diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen, dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen wird, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit sich an die Behörden zu wenden, dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 S. 4 m.w.H.), dass der Beschwerdeführerin auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz ihres Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise diejenige ihrer Kinder nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wobei das SEM bei der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann sowie die gemeinsamen Kindern den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 44 [erster Satz, zweiter Teilsatz] AsylG), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass auch eine Verletzung des Kindeswohls nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht rechtserheblich ist, da der Ehemann der Beschwerdeführerin beziehungsweise Vater der gemeinsamen Kinder auch in die Türkei zurückehren muss (vgl. Urteil des BVGer E-1570/2024 vom 19. Dezember 2024), dass das SEM indes gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 [erster Satz, zweiter Teilsatz] AsylG) anzuweisen ist, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder mit jenem des Ehemanns beziehungsweise Vaters zu koordinieren, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete - wie etwa die Provinz Diyarbakir - nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]), dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gemäss Aktenlage gesund sind und sie über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügen, auf das sie bereits vor ihrer Ausreise zurückgreifen konnten (vgl. SEM-Akten 35/9 F 14 ff.), und der Ehemann beziehungsweise Vater zusammen mit ihnen in die Türkei zurückkehren wird, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für die Rückkehr mit den Kindern allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder mit jenem ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters zu koordinieren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: