opencaselaw.ch

D-2738/2024

D-2738/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2738/2024 Urteil vom 20. August 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch lic. iur. Elisabetta Luda, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 23. August 2022 respektive 15. Januar 2024 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie angab, sie sei tunesische Staatsangehörige, habe seit ihrer Scheidung gemeinsam mit ihren Kindern bei ihren Eltern in B._______ gelebt und sei im Verkauf tätig gewesen, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Familie bedrohe sie, da sie deren Ruf geschädigt habe, dass sie zudem durch ihren tunesischen Arbeitgeber wegen des unerlaubten Fernbleibens von der Arbeit angezeigt worden sei und ihr durch einen Ex-Verlobten, der sie in Frankreich misshandelt und zum Verkauf von Drogen angestiftet habe, Gefahr drohe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. März 2024 - am 2. April 2024 eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch vom 3. Mai 2022 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlings-eigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses) und (im Fliesstext) um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung zum amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozess-führung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 abwies und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist leistete, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, die sich in Wiederholungen bereits vorgebrachter Befürchtungen erschöpfen, nicht geeignet sind, diese Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann, dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der tunesischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts D-4217/2023 vom 25. September 2023 E. 7.2 m.w.H.) und die auf Beschwerdeebene unsubstantiiert vorgetragenen Zweifel daran zu keinem anderen Ergebnis führen, dass auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne von den heimatlichen Behörden keinen Schutz erwarten, zumal diese bereits in der Vergangenheit untätig geblieben seien, als sie eine Vergewaltigung durch einen Bekannten angezeigt habe (vgl. A28/27 F35 und F71), an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal es sich dabei um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4217/2023 vom 25. September 2023 E. 7.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführerin auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz ihres Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass es offensichtlich auch dem pauschalen Vorbringen, ihr Arbeitgeber in Tunesien habe sie angezeigt, da sie der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei, an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv mangelt, zumal - bei Wahrunterstellung - eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorzuliegen scheint, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer E-7220/2023 vom 21. Februar 2024 E.8.4) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-fügung zu verweisen ist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: