Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2005/2026 Urteil vom 14. April 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, B._______, geboren am (...), Indonesien, beide vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2026. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 5. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen wurden, dass B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Januar 2026 beziehungsweise am 26. Februar 2026 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus der Diyarbakir, habe das Gymnasium abgeschlossen und anschliessend im Familienladen und in der Viehzucht gearbeitet, dass er vor circa zehn Jahren der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) beigetreten sei, an Kundgebungen teilgenommen habe und ansonsten nicht politisch aktiv gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die politische Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund seiner Ethnie und seiner, respektive den politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern geltend machte, dass er überdies eine Verfolgung durch seine Familie aufgrund der Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin anführte, dass er im Jahr 2018 während politischen Unruhen für eine Woche in Haft genommen und im Jahr 2020 zwangsweise in den Militärdienst geschickt worden sei, dass sein Leben aufgrund der politischen Vergangenheit seiner Familienmitglieder schon immer sehr schwierig gewesen sei und er im Jahr 2021 seinen Namen habe ändern lassen, weil er den gleichen Namen trage wie sein Onkel, welcher bei der Guerilla gewesen sei, dass er am 26. Juli 2025 nach Indonesien geflogen sei, wo er die Beschwerdeführerin am 12. August 2025 geheiratet habe und zusammen mit ihr nach Diyarbakir zurückgekehrt sei, dass am 30. August 2025 und am 17. September 2025 zwei Mal eine Hausdurchsuchung bei ihnen zuhause durchgeführt worden sei und er bei letzterer für drei Tage inhaftiert, befragt und misshandelt worden sei, dass zudem seine Familie gegen die Heirat mit der Beschwerdeführerin gewesen sei und es am 24. September 2025 zu einer Diskussion mit seinen Angehörigen gekommen sei, wobei sein Vater ihn geschlagen und ein Onkel ihn mit einer Waffe bedroht habe, dass er daraufhin angefangen habe, die gemeinsame Flucht (mit der Beschwerdeführerin) zu planen, wofür sie zunächst nach Istanbul gereist seien, dass ein Onkel sie dort aufgespürt habe und seine Familie ihn wegen Blutrache («Töre») töten wolle, da er sich geweigert habe, die Tochter seiner Tante mütterlicherseits zu heiraten, dass er die Türkei in der Folge zusammen mit der Beschwerdeführerin verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers verwies, respektive diese wiederholte, dass sie den Beschwerdeführer in den sozialen Medien kennengelernt und am 12. August 2025 im Rahmen einer traditionellen sundanesischen Hochzeit in Indonesien geheiratet habe, dass sie nach der gemeinsamen Ankunft in Diyarbakir am 27. August 2025 schnell festgestellt habe, dass die Familie des Beschwerdeführers ihnen gegenüber nicht freundlich gestimmt gewesen sei, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt erfahren habe, dass die Familie des Beschwerdeführers Probleme mit den türkischen Behörden habe, weil ein Onkel bei der Guerilla gewesen sei, dass am 30. August 2025 eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, bei welcher die Polizisten den Beschwerdeführer in Handschellen gelegt und mit einer Waffe bedroht hätten, dass die Polizisten am 17. September 2025 erneut gekommen seien und den Beschwerdeführer für drei Tage mitgenommen hätten, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2025 mit seiner Familie gestritten habe und von einem Onkel mit einer Waffe bedroht worden sei, dass sie daraufhin zunächst nach Istanbul geflohen seien und sie dort am 30. September 2025 ihr ungeborenes Kind verloren habe, dass sie nach der Ankunft in der Schweiz erfahren habe, dass sie erneut schwanger sei, dass sie nicht zusammen nach Indonesien zurückkehren könnten, da sie dort finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe und auch für den Lebensunterhalt ihrer Mutter habe aufkommen müssen, dass sie befürchte, der Beschwerdeführer würde aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Indonesien keine Stelle finden, dass der zum damaligen Zeitpunkt mandatierten Rechtsvertretung ein Entwurf des Asylentscheids zugestellt wurde und die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 6. März 2025 erklärten, dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden seien und auf die bestehende Lebensgefahr in der Türkei für den Beschwerdeführer verwiesen, dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2026 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihr Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. März 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 9. März 2026 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, dass eventualiter beantragt wird, die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 24. März 2026 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG), das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die geltend gemachten Probleme mit den türkischen Behörden aufgrund des Militärdienstes nicht mehr aktuell seien und die Probleme wegen seiner politisch aktiven Verwandten lokal beschränkte Nachteile darstellen würden, denen es an flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität fehle, dass nicht von einer begründeten Furcht ausgegangen werden könne und nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde aufgrund seines familiären Umfelds von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein, dass die Vorbringen hinsichtlich der Probleme mit der eigenen Familie als Übergriffe durch Dritte zu qualifizieren seien und davon auszugehen sei, der türkische Staat sei in solchen Fällen schutzwillig und schutzfähig, dass auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht an die Polizei gewandt hätten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf Indonesien asylrechtlich nicht relevant seien, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend machen, ihre Vorbringen seien als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholen, dass sie in Bezug auf eine staatliche Verfolgung erneut auf die erfolgten Hausdurchsuchungen, Festnahmen und Misshandlungen in Haft hinweisen, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer selbst, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, weder vorbestraft ist noch ein relevantes politisches Profil aufweist, sodass nicht mit einer erheblichen oder beachtlichen Wahrscheinlichkeit von einer zukünftigen Verfolgung ausgegangen werden kann, dass aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass die türkischen Behörden ein Ermittlungsverfahren, respektive Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten und er auch nach der letzten vorgebrachten Festhaltung wieder frei gelassen wurde, dass der Beschwerdeführer die Türkei offensichtlich problemlos auf dem Luftweg verlassen und wieder einreisen konnte, dass vorliegend auch nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen ist, da der betreffende Onkel, der bei der Guerilla war, bereits verstorben ist und diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden kann, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Diskriminierungen von Kurden in der Türkei und die geltend gemachten Geschehnisse vor der Ausreise (Hausdurchsuchungen, dreitägige Festnahme und Befragung durch die Polizei) die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht erreichen, dass auch die geltend gemachten physischen Misshandlungen während der Befragung zwar bedauerlich sind, jedoch die geforderte flüchtlingsrechtliche Intensität an erlittene Nachteile nicht zu erreichen vermögen, dass auch die Vorbringen in Bezug auf den absolvierten Militärdienst nicht flüchtlingsrechtlich relevant sind, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es sich bei der vorgetragenen Bedrohung durch die Familie des Beschwerdeführers um eine Verfolgung durch Dritte handelt, dass bei nichtstaatlicher Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H.), dass sich die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen nicht an die Polizei wandten, somit auf staatlichen Schutz freiwillig verzichteten und ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sie dies aus Angst vor der bestehenden staatlichen Verfolgung getan haben, nach den vorherigen Erwägungen nicht zu überzeugen vermögen, dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 S. 4 m.w.H.), dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz ihres Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass abschliessend den Ausführungen der Vorinstanz zu den vorgebrachten wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in Indonesien ausdrücklich zuzustimmen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass gemäss Auskunft der deutschen Behörden vom 11. Dezember 2025 bereits das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2023 in Deutschland negativ beschieden wurde, woraufhin er am 29. Februar 2024 in die Türkei ausgereist sei, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.) dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Diyarbakir stammt, einer Region, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 betroffen war, gemäss seinen Aussagen jedoch nicht davon auszugehen ist, dass er und seine Familie vom Erdbeben unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen worden sind, dass der Beschwerdeführer eine fundierte Ausbildung sowie Berufserfahrung vorweisen kann und seine finanzielle Lage gemäss eigener Aussage gut gewesen ist, dass soweit in der Beschwerdeschrift auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen wird, da sie als schwangere Frau medizinische Betreuung und stabile Lebensverhältnisse benötige, festzustellen ist, dass die geltend gemachte (und bis anhin urkundlich nicht belegte) Schwangerschaft kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt und die entsprechende gesundheitliche Versorgung sowohl in der Türkei als auch in Indonesien möglich ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Fehlgeburt in der Türkei gemäss ihren eigenen Aussagen in einer Privatklinik medizinisch behandelt worden ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung in die Türkei somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass vorliegend auch nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Indonesien spricht (vgl. Urteile des BVGer E-8902/2025 vom 28. November 2025 E. 9.3.2; E-5412/2020 vom 15. März 2023 E. 6.3), dass der Grundsatz der Einheit der Familie einen nicht gleichzeitigen Vollzug der Wegweisung von gemischtnationalen Ehegatten an unterschiedliche Destinationen grundsätzlich verbietet (vgl. BVGE 2014/13 E. 8.1; Urteile des BVGer D-4064/2021 vom 18. Juni 2024 E. 9.3; D-6820/2016 vom 16. November 2016 E. 4.3: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 4; 1998 Nr. 31 E. 8c/ee; Cesla Amarelle, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 44 N. 10), dass die Vorinstanz indes zutreffend ausgeführt hat, die Beschwerdeführenden könnten ihr Eheleben sowohl in der Türkei als auch in Indonesien fortführen, zumal in beiden Ländern die Möglichkeit eines Familiennachzugs von Ehegatten besteht und die Beschwerdeführenden auch bereits in beiden Ländern zusammengelebt haben (vgl. dazu Urteil des BVGer E-11/2020 vom 24. April 2024 E. 9.3; , abgerufen am 30.3.2026; , abgerufen am 13.04.2026), dass vorliegend dem Grundsatz der Einheit der Familie im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen ist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reise- beziehungsweise Einreisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: