Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Am 1. Oktober und ergänzend am 29. Oktober 2025 wurde er zu sei- nen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Westjava). Er sei homosexuell, habe seine Ho- mosexualität im Heimatstaat verdeckt (virtuell) ausgelebt und dies auch vor seiner Familie (Mutter und Geschwister) verheimlicht. Er habe sich in den vergangenen Jahren mehrfach zu Ferienzwecken in Europa aufgehalten, darunter auch einige Male in der Schweiz. Im Sommer 2023 habe er wäh- rend eines mehrwöchigen Aufenthalts in der Schweiz erstmals offen sexu- elle Erfahrungen gemacht. Zurück im Heimatstaat habe seine Familie ihn gedrängt, eine Ehe mit einer Frau einzugehen. Die Eheschliessung sei für den Mai 2024 geplant gewesen. Er habe zunächst eingewilligt, sei dann jedoch im April 2024 wieder in die Schweiz gereist und habe hier eine ho- mosexuelle Beziehung geführt. Nach Ablauf seines Visums sei er im Juli 2024 wieder in seinen Heimatstaat und zur Familie zurückgekehrt. Über die geplatzte Hochzeit sei die Familie wütend gewesen. Sein Bruder habe ihm deshalb eine Ohrfeige verpasst. Ab September 2024 habe man wieder Druck auf ihn ausgeübt, zu heiraten. Von Dezember 2024 bis Februar 2025 habe er sich erneut in der Schweiz aufgehalten und sei im März 2025 in die Heimat zurückgereist. Im Heimatstaat angekommen, habe er sich eine eigene Wohnung genommen und sei nicht in die Nähe seiner Familie zu- rückgekehrt. Ein Nachbar habe ihn aber zufällig in der Stadt getroffen und die Familie habe daher von seiner Rückkehr erfahren. Seither sei er wieder zur Heirat gedrängt und bedroht worden. In jener Zeit habe die Familie ein altes Handy von ihm gefunden und dieses durch einen Nachbarn reparie- ren lassen. Besagter Nachbar habe auf dem Datenträger des Handys unter anderem ein Video gefunden, das bei einem der Aufenthalte in der Schweiz entstanden sei und auf dem homosexuelle Handlungen zu sehen seien. Die Familie und der Vorsteher der muslimischen Gemeinde hätten ihn da- raufhin bedroht, insbesondere auch damit, das Video der Polizei zu über- geben. Da homosexuelle Handlungen in Indonesien unter dem Pornogra- phie-Gesetz abgeurteilt werden könnten und es keinen Schutz, sondern vielmehr Repression gegenüber Homosexuellen gebe, habe er sich zur endgültigen Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz entschieden.
E-8902/2025 Seite 3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf die Vorakten verwie- sen (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM-act. 19/55). B. Am 6. November 2025 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahme erfolgte am
7. November 2025. C. Mit Verfügung vom 10. November 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch vom 9. September 2025 ab. Gleichzeitig ver- fügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei- sungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – am 19. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Für die eingereichten Beweismittel wird auf das Beilagenverzeichnis ver- wiesen (vgl. Beschwerde S. 18). E. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. No- vember 2025 vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-8902/2025 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
E-8902/2025 Seite 5 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ausführlich und detailliert über seine Homosexualität und die diesbezüglichen Erfahrungen im Aus- land gesprochen. Die Homosexualität sei als glaubhaft zu erachten. Je- doch habe er nur kurz und oberflächlich über die damit verbundenen Prob- leme im Heimatland berichtet. Viele seiner Aussagen zu zentralen Punkten in den Asylvorbringen seien unplausibel ausgefallen und würden der allge- meinen Erfahrung widersprechen. Hinzu komme, dass auch Schilderungen zu wichtigen Begebenheiten oberflächlich ausgefallen seien. Dies betreffe insbesondere seine Berichte über die Absicht der Familie, ihn zu verheira- ten und seine Erlebnisse in Bezug auf die angebliche Entdeckung seiner Homosexualität. Die Vorbringen seien insgesamt als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu bewerten. In Bezug auf den Herkunftsstaat Indonesien sei festzustellen, dass Homo- sexualität dort nicht unter Strafe stehe. Es bestehe kein nationales Gesetz, das einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen ausdrücklich kriminalisiere. Im nationalen Strafgesetzbuch (Kitab Undang-Undang Hukum Pidana – KUHP, Gesetz Nr. 1/2023) finde sich kein entsprechender Straftatbestand. Allerdings existierten nationale Bestimmungen zu "Pornografie", "Unzucht" oder "unzüchtigem Verhalten", die in der Praxis teilweise gegen LGBTIQ-Personen (lesbisch, schwul, bi- sexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie weitere «queere» Perso- nen) angewandt würden, obwohl sie gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht ausdrücklich erfassen würden. Zudem bestünden Bestrebungen kon- servativer Kreise, gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe zu stel- len. Dies betreffe etwa die autonome, islamisch geregelte Provinz Aceh, wo gemäss der Scharia strafrechtliche Sanktionen (z. B. öffentliche Aus- peitschungen) verhängt würden. So habe Queeramnesty am 6. August 2025 über die öffentliche Bestrafung zweier Männer in Aceh berichtet. Das
E-8902/2025 Seite 6 neue Strafgesetzbuch (UU No. 1/2023), das im Dezember 2022 vom Par- lament verabschiedet worden sei und voraussichtlich ab 2025 in Kraft trete, enthalte Bestimmungen zur Strafbarkeit von ausserehelichem Ge- schlechtsverkehr und nichtehelichem Zusammenleben (cohabitation). Diese Regelung richte sich formal nicht explizit gegen gleichgeschlechtli- che Beziehungen, könnte jedoch faktisch als Instrument zur gezielten Ver- folgung von LGBTIQ-Personen dienen. Verschiedene Berichte würden zu- dem zunehmenden gesellschaftlichen und religiösen Druck auf LGBTIQ- Personen dokumentieren, insbesondere in Aceh, wo Überwachung, Haus- durchsuchungen und Razzien vorkommen würden. Gleichzeitig würden Vertreter des Justiz- bzw. Gesetzgebungsministeriums betonen, dass gleichgeschlechtliches Verhalten nicht explizit in den neuen Strafbestim- mungen aufgeführt sei. Daraus ergebe sich, dass Homosexualität in Indo- nesien rechtlich nicht verboten, jedoch gesellschaftlich weitgehend stigma- tisiert sei. In gewissen Regionen bestünden faktisch restriktive Regelungen und erhebliche Diskriminierungen, die aber nicht notwendigerweise flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung darstellten. In Bezug auf den Beschwerdeführer sei festzustellen, dass er in Indonesien aufgrund seiner Homosexualität bislang weder staatliche Repression noch gesellschaftliche Ächtung erfahren habe. Seine diesbezüglichen Vorbrin- gen zu Ereignissen, die sich kurz vor der Ausreise ereignet haben sollen, seien als unglaubhaft zu beurteilen. Weitere Vorkommnisse habe er nicht geltend gemacht. Ebenso bestünden keine Hinweise, dass er aufgrund sei- ner Homosexualität behördlich angezeigt oder strafrechtlich verfolgt wor- den sei. Auch stehe es ihm offen, sich in einem anderen Landesteil Indo- nesiens niederzulassen, um sich allfälligen familiären Schwierigkeiten zu entziehen, zumal ihm dies unter Berücksichtigung seiner individuellen Si- tuation auch zuzumuten sei. In der Beschwerde wird der vorinstanzlichen Einschätzung im Wesentli- chen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft gemacht habe (vgl. Be- schwerde S. 12 ff.). Auch wenn es derzeit kein landesweit gültiges Gesetz gebe, dass Homosexualität verbiete, gebe es dennoch zahlreiche Gesetze, um homosexuelle Personen zu verfolgen, wie etwa das Gesetz über Por- nografie oder dem Verbot von unverheiratetem Zusammenleben und aus- serehelichem Geschlechtsverkehr. Vermehrt gebe es Polizeirazzien, öf- fentliche Demütigungen und Festnahmen unter dem Vorwand pornografi- scher Inhalte in queeren Online-Gruppen. Auch fehlten Schutzmechanis- men für LGBTQ-Gefangene und es herrsche Schutzlosigkeit vor Gewalt
E-8902/2025 Seite 7 und Missbrauch. Der Staat sei nicht schutzwillig und nur eingeschränkt schutzfähig. Binnenfluchtalternativen würden nicht existieren. Im Falle ei- ner Anzeige gegen den Beschwerdeführer würde er mit allen staatlichen Mitteln, wie etwa mithilfe von Mobilfunkdaten, mit denen er landesweit ge- ortet werden könne, verfolgt werden. Seine faktische Blindheit verunmög- liche ihm weitgehend ein «Leben im Untergrund». Er können nicht erken- nen, wenn Fahndungsfotos veröffentlicht würden und sich Personen auf ihn zu bewegen würden, um ihn zu ergreifen. Und selbst wenn ein Leben im Untergrund möglich sein sollte, so sei dies klar nicht zumutbar (vgl. Be- schwerde S. 8 ff.).
E. 6.1 In der Beschwerde werden zudem formelle Rügen (Verletzung der Be- gründungspflicht, des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Ge- hörs) erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeig- net sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
E. 6.2 In der Beschwerde wird als Verfahrensrüge geltend gemacht, aus in- ternen HEKS-Unterlagen gehe hervor, dass das SEM es abgelehnt habe, eine Videoaufnahme entgegenzunehmen, auf der homosexuelle Handlun- gen des Beschwerdeführers zu sehen seien. Das Video sei aber relevant, weil sich aus diesem auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers schlies- sen lasse. Es habe keine systematische Ermittlung des Risikoprofils statt- gefunden und auch keine eingehende Auseinandersetzung mit der mut- masslichen Verletzung indonesischer Gesetze. Die starke Sehbehinderung des Beschwerdeführers sei ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt wor- den; weder bei der Frage nach einer Aufenthaltsalternative noch dem Weg- weisungsvollzug. Auch sei die Frage des unerträglichen psychischen Drucks nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Es biete sich ein Rechts- gutachten in Bezug auf die gelebte Rechtswirklichkeit in Indonesien an. Das SEM habe überdies die Begründungspflicht verletzte, weil es sich in seiner Beurteilung auf Annahmen stütze, die teilweise tatsachenwidrig und nicht durch das Protokoll gestützt seien. Das betreffe beispielsweise die Datenauswertung des kaputten Handys des Beschwerdeführers durch den Nachbarn, die das SEM für nicht glaubhaft halte (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).
E. 6.3 Diese Verfahrensrügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat den Beschwerdeführer zweimal eingehend zu seinen Asylgründen befragt und die von ihm anerbotenen Beweismittel zu den Akten genommen,
E-8902/2025 Seite 8 darunter auch Screenshots von WhatsApp-Chatverläufen und solche von besagtem Video respektive Screenshots von Video-Dateien (SEM-act. 19/55 ID-009 f.; 22/14 F9 ff.). Dafür, dass man sich verweigert habe, rele- vante Beweismittel entgegenzunehmen, finden sich in den vorinstanzli- chen Akten keine Hinweise. Das SEM hat sodann die Existenz des besag- ten Videos nicht in Frage gestellt, sondern dessen Bekanntwerden inner- halb der Familie und der muslimischen Gemeinschaft für nicht glaubhaft erachtet, weshalb es auch nicht gehalten war, ein damit verbundenes Risi- koprofil zu beurteilen. Letzteres betrifft zudem den Aspekt der materiellen Würdigung. Die Sehbehinderung des Beschwerdeführers wurde im Übri- gen durch das SEM ebenso wie dessen geltend gemachte psychische Be- lastung in der angefochtenen Verfügung gewürdigt (vgl. SEM-act. 25/13 Ziffer II S. 8 und Ziffer III S. 9). Eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes kann auch nicht etwa darin erblickt werden, dass das SEM – wie gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 7 und 12 f.) – bezweifle, dass der Be- schwerdeführer seine Homosexualität bereits mit acht Jahren erkannt habe, da das SEM nicht diese Aussage, sondern jene, dass bis zu seinem (…) Lebensjahr niemand in seinem Umfeld von seiner sexuellen Neigung gewusst haben soll (vgl. Verfügung S. 4). Das SEM ist schliesslich seiner Begründungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen, indem es die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer einlässli- chen und hinreichenden Würdigung hinsichtlich der Frage der Glaubhaft- machung und der Asylrelevanz unterzogen hat (vgl. SEM-act. 25/13 S. 4- 8).
E. 6.4 Eine Rückweisung des Verfahrens zwecks Neubeurteilung an die Vo- rinstanz fällt daher nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 6.5 Die Einholung des in der Beschwerde geforderten Rechtsgutachtens (vgl. Beschwerde S. 8) war im vorliegenden Verfahren sodann von vornhe- rein nicht angezeigt, da das SEM in seiner Funktion als zuständige Be- hörde die Asylvorbringen dahingehend prüft, ob diese glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht und die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen- schaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG zu bejahen sind. Die formelle und inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung wird (im Falle der Beschwerde- erhebung) anschliessend durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft. Bei der materiellen Beurteilung stützen sich die Schweizerischen Asylbe- hörden allerdings eigenständig auf Primär-Länderinformationen, wie dies das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Strafbarkeit von
E-8902/2025 Seite 9 Homosexualität in Indonesien vorliegend in umfassender Weise gemacht und zum Ausdruck gebracht hat.
E. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt sodann, dass die materiellrechtliche Ein- schätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllt, zu bestätigen ist. Zwecks Vermeidung von Wiederho- lungen kann daher vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. SEM-act. 25/13 Ziffer II).
E. 7.2 Auch das Gericht geht davon aus, dass es sich beim geschilderten Sachverhalt, der zur endgültigen Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben soll, um einen konstruierten handelt. Es erscheint aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdefüh- rer im Heimatstaat von seiner Familie und der muslimischen Gemeinschaft seines Quartiers im geschilderten Ausmass bedroht und unter Druck ge- setzt wurde, nachdem ein Nachbar auf dem Handy des Beschwerdeführers zufällig ein kompromittierendes Video, den Beschwerdeführer bei gleich- geschlechtlichen sexuellen Handlungen zeigend, gefunden und der Be- schwerdeführer sich einer Heirat mit einer Frau verweigert haben soll (vgl. SEM-act. 25/13 Ziff. II S. 4 ff.).
E. 7.3 Das Gericht teilt sodann die dahingehende Einschätzung der Vo- rinstanz, dass der Beschwerdeführer auch bei unterstellter Glaubhaftma- chung der Probleme mit der Familie und der muslimischen Gemeinschaft in seinem Heimatort über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Heimatstaat verfügen würde. Er kann sich in Distanz zu seiner Familie nie- derlassen, zumal er bis zur Ausreise wirtschaftlich auf eigenen Beinen ge- standen hat und vor seiner Ausreise auch bereits einige Zeit ein von seiner Familie unabhängiges Leben in einer eigenen Wohnung geführt hat. Die eingeschränkte Sehfähigkeit des Beschwerdeführers hat ihn im bisherigen Alltag offensichtlich nicht in relevanter Weise eingeschränkt (vgl. SEM-act. 16/12 F15). Der Beschwerdeführer hat im Heimatstaat ein eigenes Ge- schäft aufgebaut und geführt (SEM-act. 16/12 F24 ff.) und hat in den ver- gangenen Jahren bereits selbständig gelebt, was auch seine mehrfachen monateweisen Aufenthalte in Europa zeigen (vgl. SEM-act. 16/12 F42). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in eine existenzbedrohende Situation geraten wird.
E. 7.4 Die geäusserte Befürchtung, aufgrund eines existierenden Videos we- gen Pornographie illegitim bestraft zu werden und damit einer flüchtlings-
E-8902/2025 Seite 10 rechtlich relevanten staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein, scheint ob- jektiv nicht wahrscheinlich. Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Fa- milie des Beschwerdeführers respektive ein Nachbar dieses Video erhält- lich machen konnten und den Behörden zur Anzeige bringen werden.
E. 7.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, steht das Ausleben der Homosexualität auf nationaler Ebene nicht unter Strafe (vgl. SEM-act. 25/13 S. 6 f.) und es ist auch unter Berücksichtigung der festzustellenden Restriktionen im Umgang mit Homosexuellen nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer generell verwehrt wäre, seine Sexualität im Heimatstaat auszuleben. In seinem Heimatstaat existieren denn auch Communitys und entsprechende Organisationen (z. B. GAYa NUSANT- ARA) und es sollte im möglich sein, in den urbanen und in nicht konservativ geprägten Regionen seine Homosexualität zu leben. Eigenen Angaben zu- folge hat er bisher auch keine staatlichen Repressionen im Heimatstaat erfahren. Dass er seit seinem Coming-out seine Homosexualität in seinem Heimatstaat anders als in Europa lediglich im Verdeckten und virtuell aus- gelebt hat, konnte er überdies nicht glaubhaft darlegen.
E. 7.6 Insgesamt ist vorliegend keine Zwangslage aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiven erkennbar, die dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen würden, so- dass er sich dieser nur durch Flucht hätte entziehen können. Der geschil- derte psychische Druck, der wegen des Umstands, dass er nicht verheira- tet sei, auf ihm laste, scheint vor dem Hintergrund der obigen Ausführun- gen zur Glaubhaftmachung seiner familiären Probleme überzogen. Die weiteren Ausführungen und eingereichten Beweismittel im Beschwerde- verfahren sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E. 7.7 Das SEM hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
E-8902/2025 Seite 11 teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-8902/2025 Seite 12
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Das SEM hat mit hinreichender Begründung und zutreffend festge- stellt, dass weder die allgemeine im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende Situation noch individuelle Umstände gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, weshalb auf die vorinstanzlichen sowie die voran- gegangenen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. SEM-act. 25/13 S. 9 sowie vorstehende E. 7.3). Allfällige psychische Probleme, wie der in der Beschwerde beschriebene psychische Stress, sind zudem – wie vom SEM zutreffend erwogen – im Heimatstaat behandelbar, weshalb darauf verzichtet werden kann, einen entsprechenden psychiatrischen Bericht ab- zuwarten
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-8902/2025 Seite 13
E. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen nach wie vor gültigen Reise- pass (vgl. SEM-act. 17/4), mit dem er in den Heimatstaat zurückkehren kann. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeich- nen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz demnach den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
E. 11.2 Da sich die Beschwerdebegehren als zum vornherein aussichtslos er- wiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 abzuweisen.
E. 11.3 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8902/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8902/2025 Urteil vom 28. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Indonesien, vertreten durch lic. iur. Robert Goldmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Am 1. Oktober und ergänzend am 29. Oktober 2025 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Westjava). Er sei homosexuell, habe seine Homosexualität im Heimatstaat verdeckt (virtuell) ausgelebt und dies auch vor seiner Familie (Mutter und Geschwister) verheimlicht. Er habe sich in den vergangenen Jahren mehrfach zu Ferienzwecken in Europa aufgehalten, darunter auch einige Male in der Schweiz. Im Sommer 2023 habe er während eines mehrwöchigen Aufenthalts in der Schweiz erstmals offen sexuelle Erfahrungen gemacht. Zurück im Heimatstaat habe seine Familie ihn gedrängt, eine Ehe mit einer Frau einzugehen. Die Eheschliessung sei für den Mai 2024 geplant gewesen. Er habe zunächst eingewilligt, sei dann jedoch im April 2024 wieder in die Schweiz gereist und habe hier eine homosexuelle Beziehung geführt. Nach Ablauf seines Visums sei er im Juli 2024 wieder in seinen Heimatstaat und zur Familie zurückgekehrt. Über die geplatzte Hochzeit sei die Familie wütend gewesen. Sein Bruder habe ihm deshalb eine Ohrfeige verpasst. Ab September 2024 habe man wieder Druck auf ihn ausgeübt, zu heiraten. Von Dezember 2024 bis Februar 2025 habe er sich erneut in der Schweiz aufgehalten und sei im März 2025 in die Heimat zurückgereist. Im Heimatstaat angekommen, habe er sich eine eigene Wohnung genommen und sei nicht in die Nähe seiner Familie zurückgekehrt. Ein Nachbar habe ihn aber zufällig in der Stadt getroffen und die Familie habe daher von seiner Rückkehr erfahren. Seither sei er wieder zur Heirat gedrängt und bedroht worden. In jener Zeit habe die Familie ein altes Handy von ihm gefunden und dieses durch einen Nachbarn reparieren lassen. Besagter Nachbar habe auf dem Datenträger des Handys unter anderem ein Video gefunden, das bei einem der Aufenthalte in der Schweiz entstanden sei und auf dem homosexuelle Handlungen zu sehen seien. Die Familie und der Vorsteher der muslimischen Gemeinde hätten ihn daraufhin bedroht, insbesondere auch damit, das Video der Polizei zu übergeben. Da homosexuelle Handlungen in Indonesien unter dem Pornographie-Gesetz abgeurteilt werden könnten und es keinen Schutz, sondern vielmehr Repression gegenüber Homosexuellen gebe, habe er sich zur endgültigen Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz entschieden. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf die Vorakten verwiesen (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM-act. 19/55). B. Am 6. November 2025 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahme erfolgte am 7. November 2025. C. Mit Verfügung vom 10. November 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch vom 9. September 2025 ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 19. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für die eingereichten Beweismittel wird auf das Beilagenverzeichnis verwiesen (vgl. Beschwerde S. 18). E. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. November 2025 vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ausführlich und detailliert über seine Homosexualität und die diesbezüglichen Erfahrungen im Ausland gesprochen. Die Homosexualität sei als glaubhaft zu erachten. Jedoch habe er nur kurz und oberflächlich über die damit verbundenen Probleme im Heimatland berichtet. Viele seiner Aussagen zu zentralen Punkten in den Asylvorbringen seien unplausibel ausgefallen und würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Hinzu komme, dass auch Schilderungen zu wichtigen Begebenheiten oberflächlich ausgefallen seien. Dies betreffe insbesondere seine Berichte über die Absicht der Familie, ihn zu verheiraten und seine Erlebnisse in Bezug auf die angebliche Entdeckung seiner Homosexualität. Die Vorbringen seien insgesamt als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu bewerten. In Bezug auf den Herkunftsstaat Indonesien sei festzustellen, dass Homosexualität dort nicht unter Strafe stehe. Es bestehe kein nationales Gesetz, das einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen ausdrücklich kriminalisiere. Im nationalen Strafgesetzbuch (Kitab Undang-Undang Hukum Pidana - KUHP, Gesetz Nr. 1/2023) finde sich kein entsprechender Straftatbestand. Allerdings existierten nationale Bestimmungen zu "Pornografie", "Unzucht" oder "unzüchtigem Verhalten", die in der Praxis teilweise gegen LGBTIQ-Personen (lesbisch, schwul, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie weitere «queere» Personen) angewandt würden, obwohl sie gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht ausdrücklich erfassen würden. Zudem bestünden Bestrebungen konservativer Kreise, gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe zu stellen. Dies betreffe etwa die autonome, islamisch geregelte Provinz Aceh, wo gemäss der Scharia strafrechtliche Sanktionen (z. B. öffentliche Auspeitschungen) verhängt würden. So habe Queeramnesty am 6. August 2025 über die öffentliche Bestrafung zweier Männer in Aceh berichtet. Das neue Strafgesetzbuch (UU No. 1/2023), das im Dezember 2022 vom Parlament verabschiedet worden sei und voraussichtlich ab 2025 in Kraft trete, enthalte Bestimmungen zur Strafbarkeit von ausserehelichem Geschlechtsverkehr und nichtehelichem Zusammenleben (cohabitation). Diese Regelung richte sich formal nicht explizit gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen, könnte jedoch faktisch als Instrument zur gezielten Verfolgung von LGBTIQ-Personen dienen. Verschiedene Berichte würden zudem zunehmenden gesellschaftlichen und religiösen Druck auf LGBTIQ-Personen dokumentieren, insbesondere in Aceh, wo Überwachung, Hausdurchsuchungen und Razzien vorkommen würden. Gleichzeitig würden Vertreter des Justiz- bzw. Gesetzgebungsministeriums betonen, dass gleichgeschlechtliches Verhalten nicht explizit in den neuen Strafbestimmungen aufgeführt sei. Daraus ergebe sich, dass Homosexualität in Indonesien rechtlich nicht verboten, jedoch gesellschaftlich weitgehend stigmatisiert sei. In gewissen Regionen bestünden faktisch restriktive Regelungen und erhebliche Diskriminierungen, die aber nicht notwendigerweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellten. In Bezug auf den Beschwerdeführer sei festzustellen, dass er in Indonesien aufgrund seiner Homosexualität bislang weder staatliche Repression noch gesellschaftliche Ächtung erfahren habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen zu Ereignissen, die sich kurz vor der Ausreise ereignet haben sollen, seien als unglaubhaft zu beurteilen. Weitere Vorkommnisse habe er nicht geltend gemacht. Ebenso bestünden keine Hinweise, dass er aufgrund seiner Homosexualität behördlich angezeigt oder strafrechtlich verfolgt worden sei. Auch stehe es ihm offen, sich in einem anderen Landesteil Indonesiens niederzulassen, um sich allfälligen familiären Schwierigkeiten zu entziehen, zumal ihm dies unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation auch zuzumuten sei. In der Beschwerde wird der vorinstanzlichen Einschätzung im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft gemacht habe (vgl. Beschwerde S. 12 ff.). Auch wenn es derzeit kein landesweit gültiges Gesetz gebe, dass Homosexualität verbiete, gebe es dennoch zahlreiche Gesetze, um homosexuelle Personen zu verfolgen, wie etwa das Gesetz über Pornografie oder dem Verbot von unverheiratetem Zusammenleben und ausserehelichem Geschlechtsverkehr. Vermehrt gebe es Polizeirazzien, öffentliche Demütigungen und Festnahmen unter dem Vorwand pornografischer Inhalte in queeren Online-Gruppen. Auch fehlten Schutzmechanismen für LGBTQ-Gefangene und es herrsche Schutzlosigkeit vor Gewalt und Missbrauch. Der Staat sei nicht schutzwillig und nur eingeschränkt schutzfähig. Binnenfluchtalternativen würden nicht existieren. Im Falle einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer würde er mit allen staatlichen Mitteln, wie etwa mithilfe von Mobilfunkdaten, mit denen er landesweit geortet werden könne, verfolgt werden. Seine faktische Blindheit verunmögliche ihm weitgehend ein «Leben im Untergrund». Er können nicht erkennen, wenn Fahndungsfotos veröffentlicht würden und sich Personen auf ihn zu bewegen würden, um ihn zu ergreifen. Und selbst wenn ein Leben im Untergrund möglich sein sollte, so sei dies klar nicht zumutbar (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). 6. 6.1 In der Beschwerde werden zudem formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht, des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs) erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 6.2 In der Beschwerde wird als Verfahrensrüge geltend gemacht, aus internen HEKS-Unterlagen gehe hervor, dass das SEM es abgelehnt habe, eine Videoaufnahme entgegenzunehmen, auf der homosexuelle Handlungen des Beschwerdeführers zu sehen seien. Das Video sei aber relevant, weil sich aus diesem auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers schliessen lasse. Es habe keine systematische Ermittlung des Risikoprofils stattgefunden und auch keine eingehende Auseinandersetzung mit der mutmasslichen Verletzung indonesischer Gesetze. Die starke Sehbehinderung des Beschwerdeführers sei ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden; weder bei der Frage nach einer Aufenthaltsalternative noch dem Wegweisungsvollzug. Auch sei die Frage des unerträglichen psychischen Drucks nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Es biete sich ein Rechtsgutachten in Bezug auf die gelebte Rechtswirklichkeit in Indonesien an. Das SEM habe überdies die Begründungspflicht verletzte, weil es sich in seiner Beurteilung auf Annahmen stütze, die teilweise tatsachenwidrig und nicht durch das Protokoll gestützt seien. Das betreffe beispielsweise die Datenauswertung des kaputten Handys des Beschwerdeführers durch den Nachbarn, die das SEM für nicht glaubhaft halte (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 6.3 Diese Verfahrensrügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat den Beschwerdeführer zweimal eingehend zu seinen Asylgründen befragt und die von ihm anerbotenen Beweismittel zu den Akten genommen, darunter auch Screenshots von WhatsApp-Chatverläufen und solche von besagtem Video respektive Screenshots von Video-Dateien (SEM-act. 19/55 ID-009 f.; 22/14 F9 ff.). Dafür, dass man sich verweigert habe, relevante Beweismittel entgegenzunehmen, finden sich in den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise. Das SEM hat sodann die Existenz des besagten Videos nicht in Frage gestellt, sondern dessen Bekanntwerden innerhalb der Familie und der muslimischen Gemeinschaft für nicht glaubhaft erachtet, weshalb es auch nicht gehalten war, ein damit verbundenes Risikoprofil zu beurteilen. Letzteres betrifft zudem den Aspekt der materiellen Würdigung. Die Sehbehinderung des Beschwerdeführers wurde im Übrigen durch das SEM ebenso wie dessen geltend gemachte psychische Belastung in der angefochtenen Verfügung gewürdigt (vgl. SEM-act. 25/13 Ziffer II S. 8 und Ziffer III S. 9). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann auch nicht etwa darin erblickt werden, dass das SEM - wie gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 7 und 12 f.) - bezweifle, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität bereits mit acht Jahren erkannt habe, da das SEM nicht diese Aussage, sondern jene, dass bis zu seinem (...) Lebensjahr niemand in seinem Umfeld von seiner sexuellen Neigung gewusst haben soll (vgl. Verfügung S. 4). Das SEM ist schliesslich seiner Begründungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen, indem es die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer einlässlichen und hinreichenden Würdigung hinsichtlich der Frage der Glaubhaftmachung und der Asylrelevanz unterzogen hat (vgl. SEM-act. 25/13 S. 4-8). 6.4 Eine Rückweisung des Verfahrens zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz fällt daher nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 6.5 Die Einholung des in der Beschwerde geforderten Rechtsgutachtens (vgl. Beschwerde S. 8) war im vorliegenden Verfahren sodann von vornherein nicht angezeigt, da das SEM in seiner Funktion als zuständige Behörde die Asylvorbringen dahingehend prüft, ob diese glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht und die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG zu bejahen sind. Die formelle und inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung wird (im Falle der Beschwerdeerhebung) anschliessend durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft. Bei der materiellen Beurteilung stützen sich die Schweizerischen Asylbehörden allerdings eigenständig auf Primär-Länderinformationen, wie dies das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Strafbarkeit von Homosexualität in Indonesien vorliegend in umfassender Weise gemacht und zum Ausdruck gebracht hat. 7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt sodann, dass die materiellrechtliche Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zu bestätigen ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. SEM-act. 25/13 Ziffer II). 7.2 Auch das Gericht geht davon aus, dass es sich beim geschilderten Sachverhalt, der zur endgültigen Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben soll, um einen konstruierten handelt. Es erscheint aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat von seiner Familie und der muslimischen Gemeinschaft seines Quartiers im geschilderten Ausmass bedroht und unter Druck gesetzt wurde, nachdem ein Nachbar auf dem Handy des Beschwerdeführers zufällig ein kompromittierendes Video, den Beschwerdeführer bei gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen zeigend, gefunden und der Beschwerdeführer sich einer Heirat mit einer Frau verweigert haben soll (vgl. SEM-act. 25/13 Ziff. II S. 4 ff.). 7.3 Das Gericht teilt sodann die dahingehende Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer auch bei unterstellter Glaubhaftmachung der Probleme mit der Familie und der muslimischen Gemeinschaft in seinem Heimatort über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Heimatstaat verfügen würde. Er kann sich in Distanz zu seiner Familie niederlassen, zumal er bis zur Ausreise wirtschaftlich auf eigenen Beinen gestanden hat und vor seiner Ausreise auch bereits einige Zeit ein von seiner Familie unabhängiges Leben in einer eigenen Wohnung geführt hat. Die eingeschränkte Sehfähigkeit des Beschwerdeführers hat ihn im bisherigen Alltag offensichtlich nicht in relevanter Weise eingeschränkt (vgl. SEM-act. 16/12 F15). Der Beschwerdeführer hat im Heimatstaat ein eigenes Geschäft aufgebaut und geführt (SEM-act. 16/12 F24 ff.) und hat in den vergangenen Jahren bereits selbständig gelebt, was auch seine mehrfachen monateweisen Aufenthalte in Europa zeigen (vgl. SEM-act. 16/12 F42). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 7.4 Die geäusserte Befürchtung, aufgrund eines existierenden Videos wegen Pornographie illegitim bestraft zu werden und damit einer flüchtlings-rechtlich relevanten staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein, scheint objektiv nicht wahrscheinlich. Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Familie des Beschwerdeführers respektive ein Nachbar dieses Video erhältlich machen konnten und den Behörden zur Anzeige bringen werden. 7.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, steht das Ausleben der Homosexualität auf nationaler Ebene nicht unter Strafe (vgl. SEM-act. 25/13 S. 6 f.) und es ist auch unter Berücksichtigung der festzustellenden Restriktionen im Umgang mit Homosexuellen nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer generell verwehrt wäre, seine Sexualität im Heimatstaat auszuleben. In seinem Heimatstaat existieren denn auch Communitys und entsprechende Organisationen (z. B. GAYa NUSANTARA) und es sollte im möglich sein, in den urbanen und in nicht konservativ geprägten Regionen seine Homosexualität zu leben. Eigenen Angaben zufolge hat er bisher auch keine staatlichen Repressionen im Heimatstaat erfahren. Dass er seit seinem Coming-out seine Homosexualität in seinem Heimatstaat anders als in Europa lediglich im Verdeckten und virtuell ausgelebt hat, konnte er überdies nicht glaubhaft darlegen. 7.6 Insgesamt ist vorliegend keine Zwangslage aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiven erkennbar, die dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen würden, sodass er sich dieser nur durch Flucht hätte entziehen können. Der geschilderte psychische Druck, der wegen des Umstands, dass er nicht verheiratet sei, auf ihm laste, scheint vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Glaubhaftmachung seiner familiären Probleme überzogen. Die weiteren Ausführungen und eingereichten Beweismittel im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 7.7 Das SEM hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM hat mit hinreichender Begründung und zutreffend festgestellt, dass weder die allgemeine im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende Situation noch individuelle Umstände gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, weshalb auf die vorinstanzlichen sowie die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. SEM-act. 25/13 S. 9 sowie vorstehende E. 7.3). Allfällige psychische Probleme, wie der in der Beschwerde beschriebene psychische Stress, sind zudem - wie vom SEM zutreffend erwogen - im Heimatstaat behandelbar, weshalb darauf verzichtet werden kann, einen entsprechenden psychiatrischen Bericht abzuwarten 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen nach wie vor gültigen Reisepass (vgl. SEM-act. 17/4), mit dem er in den Heimatstaat zurückkehren kann. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. 11.2 Da sich die Beschwerdebegehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 abzuweisen. 11.3 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: