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E-11/2020

E-11/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ukrainischer Staatsangehöriger armenischer Ethnie (aus Bergkarabach), ersuchte am (…) Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Seine Ehefrau (Beschwerdeführerin), armenische Staatsangehörige, reiste am (…) September 2015 ebenfalls in die Schweiz ein und stellte glei- chentags ein Asylgesuch. Am 6. August 2015 (Beschwerdeführer) und am

1. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin) wurden sie im Rahmen der Befra- gung zur Person (BzP) summarisch befragt. A.b Am (…) wurde (…) der Beschwerdeführenden, F._______, geboren. (…) wurde in das Asylverfahren ihrer Eltern miteinbezogen. A.c Mit Entscheid vom 4. April 2016 trat das SEM nicht auf die Asylgesu- che der Beschwerdeführenden ein und ordnete ihre Wegweisung in den Dublin-Staat Tschechische Republik an. Nach einer dagegen erhobenen Beschwerde nahm das SEM die Asylverfahren am 20. Mai 2016 wieder auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerde- verfahren mit dem Entscheid E-2425/2016 vom 26. Mai 2016 ab. A.d Am (…) wurde (…) der Beschwerdeführenden, D._______, geboren. (…) wurde in ihr Asylverfahren miteinbezogen. B. Am 5. März 2019 (Beschwerdeführerin) und 3. April 2019 (Beschwerdefüh- rer) hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. Im Rahmen der BzP sowie der Anhörungen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer stamme aus G._______ im Bezirk Luhansk. Vor dem Krieg habe er eine Militärausbildung absolviert und den Rang eines Offiziers innegehabt. Er habe (…) besessen und sei für (…) in der ganzen Ukraine herumgereist. Aufgrund des Krieges seien seine Gelder eingefro- ren worden und er habe alles verloren. Zwischen dem 16. März 2014 und dem 11. Mai 2014 habe er mehrere Vorladungen vonseiten der regulären ukrainischen Armee und danach von den Separatisten erhalten. Er habe aber nicht gegen die eigenen Landsleute kämpfen wollen und gelte des- halb als Verräter. Auch sein Bruder habe sich geweigert, Militärdienst zu leisten. Deshalb würde nach ihnen beiden wegen Wehrdienstverweigerung gefahndet. Im August 2014 sei er von Separatisten aufgegriffen worden

E-11/2020 Seite 3 und hätte an die Front ziehen müssen. Weil er sich geweigert habe zu kämpfen, sei er während 20 Tagen in Einzelhaft festgehalten worden. Sein Vater habe durch die Bezahlung eines Bestechungsgeldes erwirkt, dass er freigelassen worden sei. Seine Frau und er seien im Februar 2015 von Separatisten brutal zusammengeschlagen worden, wobei diese versucht hätten, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen. Am 5. Juni 2015 seien sie erneut überfallen worden und man habe versucht, den Beschwerdefüh- rer zu töten. Am Abend des (…) Juli 2015 hätten die Beschwerdeführenden vom Fenster aus erkannt, dass Separatisten sich ihrem Haus näherten. Die Angreifer hätten alle angeschrien und seiner Ehefrau (Beschwerdeführe- rin) die Kleider vom Leib gerissen. Sie habe sich daraufhin das Leben neh- men wollen. Er sei in derselben Nacht ausgereist und seine Ehefrau habe das Land am (…) September 2015 verlassen. Die Beschwerdeführerin, armenische Staatsangehörige aus H._______, habe bis zu ihrer Heirat in Armenien gelebt. Am 24. Dezember 2013 sei sie nach G._______ zu ihrem Ehemann gezogen und habe bis zur Ausreise dort mit ihm gemeinsam gelebt. In Armenien hätten Beamte das Haus der Beschwerdeführerin durchsucht, weil ihre Schwester Aktivistin sei. Diese sei auch zeitweise inhaftiert gewesen. Sie selbst habe an Demonstrationen teilgenommen, sei aber nie Mitglied einer Partei gewesen. In Armenien könnten sie nicht leben, weil ihr Ehemann dort nicht akzeptiert werde und keinen Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Als Identitätsnachweise reichten die Beschwerdeführenden den Reisepass (in Kopie) sowie die Geburtsurkunde (im Original) der Beschwerdeführerin und Kopien des Inlandpasses sowie des Führerscheins des Beschwerde- führers zu den Akten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein im Original, sein Diplom, ein Militärdienstaufgebot seitens der Separatisten, ein Aufgebot seitens der ukrainischen Armee, und die Beschwerdeführerin ihr Diplom (…) (jeweils in Kopie) ein. Zudem legten sie eine Kopie ihrer Eheurkunde sowie eine Speicherkarte mit Bildern und einem Video ins Recht, welche insbesondere die Folgen des Krieges (zer- störte Objekte und Gebäude, getötete Menschen) aufzeigen. C. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden mehrere medizinische Unterlagen (betreffend die Beschwerdeführerin: ärztlicher Bericht des I._______ vom 6. Mai 2019; betreffend den Beschwerdeführer: ärztliche Berichte der I._______ vom 2. Mai 2019, der J._______ vom

8. April 2019, des K._______ vom 1. Juni 2018) zu den Akten. Des

E-11/2020 Seite 4 Weiteren befinden sich insbesondere medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2015, vom 19. April 2016 sowie vom 8. April 2019 und betreffend die Beschwerdeführerin ein Arztbericht vom 5. November 2019 in den vorinstanzlichen Akten. D. Mit Verfügung vom 28. November 2019 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit vom

2. Januar 2019 (recte: 2. Januar 2020) datierter Eingabe Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Kassation der vorinstanz- lichen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz, einen neuen Asylent- scheid zu fällen, der ihr rechtliches Gehör nicht verletze und sämtliche re- levante Vorbringen der Beschwerdeführenden würdige. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz subsidiären Schutz in Form einer vorläufigen Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtli- che Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde legten sie einen Lagebericht des Vereins «Connection e.V.» über Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung, Militärdienstentziehung und Strafverfolgung in der Ukraine vom 31. Januar 2018 sowie einen Arti- kel von «Strana.ua» betreffend die Mobilisierung in der Ukraine vom

27. Mai 2016 inklusive Übersetzung auf Deutsch bei. F. Am 3. Januar 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Ein- gang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Be- schwerdeführer mit, aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig und somit

E-11/2020 Seite 5 seine prozessuale Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei. Sie forderte die Be- schwerdeführenden auf, zur Abklärung der Bedürftigkeit das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. H. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden das ausgefüllte und unterschriebene Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive Beilagen ein. Der Eingabe legten sie einen die Be- schwerdeführerin betreffenden Arztbericht vom 27. Dezember 2019 sowie einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 18. April 2019 betreffend die Anhörung des Beschwerdeführers bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführen- den auf, eine Person zu nennen und zu bevollmächtigen, welche die Vo- raussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt und als amtliche Rechts- vertretung beigeordnet werden soll. J. Mit vom 29. Januar 2020 datierter Eingabe (Eingang beim Gericht:

28. Februar 2020) teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, sie wollten weiterhin von Matthias Karakus (damaliger Ledigname: Matthias Rysler) vom Solidaritätsnetz Bern vertreten werden, welcher aber die Vo- raussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG nicht erfülle. Sie legten der Eingabe ein Schreiben der L._______ vom 8. Januar 2020, ein Schreiben des M._______ vom 11. Januar 2020 (inklusive Sendeumschläge der (…) bzw. des M._______ sowie Übersetzungen auf Deutsch) und einen Sen- deumschlag ihres Anwalts aus der Ukraine bei. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 lud das Bundesverwaltungsge- richt die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzen- den Ausführungen an ihrer Verfügung fest. M. Am 17. April 2020 forderte die Instruktionsrichterin die

E-11/2020 Seite 6 Beschwerdeführenden erneut auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu be- zeichnen und zu bevollmächtigen, welche die Voraussetzungen für die amtliche Verbeiständung erfülle, und führte aus, dass bei ungenutztem Ab- lauf der Frist Verzicht angenommen werde. Gleichzeitig gab sie den Be- schwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen. N. Am 4. Mai 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden um Fristerstreckung für die Einreichung einer Replik und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand. O. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 wurde das Fristerstreckungsge- such gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechts- beistand eingesetzt. P. Am 25. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik sowie weitere Beweismittel (Bericht der ukrainischen Menschenrechtsorganisa- tion «Kharkiv Human Rights Protection Group», Bericht des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen für den Zeit- raum vom 16. November 2019 bis 15. Februar 2020, Bilder des Elternhau- ses der Beschwerdeführerin) ein. Q. Am 10. Februar 2021 und am 2. März 2021 reichten die Beschwerdefüh- renden weitere medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführe- rin (Arztberichte des I._______ vom 5. Februar 2021, vom 6. Mai 2019 und vom 25. Februar 2021) zu den Akten. R. Am 21. April 2022 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM dazu ein, unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Ukraine eine erneute Ver- nehmlassung einzureichen. S. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 hielt das SEM fest, dass zurzeit ein Wegweisungsvollzug in die Ukraine grundsätzlich unzumutbar sei. Dies än- dere vorliegend aber nichts am Entscheid betreffend den Vollzug der Weg- weisung. Es habe sich schon in der ersten Vernehmlassung detailliert zum Wegweisungsvollzug nach Armenien geäussert, welchen es als zumutbar und möglich erachte.

E-11/2020 Seite 7 T. Am 5. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein, der sie einen Bericht mit detaillierten Ausführungen zur Lage in der Ukraine, eine Geburtsbestätigung vom (…) sowie das Fähigkeitszeugnis des Beschwer- deführers als (…) vom 1. Juli 2022 beilegten. U. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 legten die Beschwerdeführenden eine Schlussabrechnung für LL.M. Vadim Drozdov ins Recht, welcher den am

5. Juli 2022 eingereichten Bericht verfasst habe. V. Am 5. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen die Be- schwerdeführerin betreffenden Arztbericht des I._______ vom 27. Juli 2022 zu den Akten. W. Mit Eingabe vom 5. September 2023 erkundigte sich der rubrizierte Rechtsvertreter nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Mit Schrei- ben vom 8. September 2023 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwer- deführer mit, dass das Verfahren in Bearbeitung sei. X. Mit der als Ergänzung der Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 8. Feb- ruar 2024 teilte LL.M. Vadim Drozdov dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er die Beschwerdeführenden fortan ebenfalls vertrete, und ersuchte um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Y. Am 16. Februar 2024 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdefüh- renden mit, dass das Gericht um einen baldigen Abschluss des Verfahrens bemüht sei.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-11/2020 Seite 8 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Da- tum geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben – mit Ausnahme der noch nicht geborenen jüngsten Kinder – am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – ein- zutreten. Die am (…) und am (…) geborenen Kinder werden in das Asyl- verfahren ihrer Eltern miteinbezogen.

E. 1.5 Soweit die Beschwerdeführenden in der Beilage zur Replik vom 5. Juli 2022 sinngemäss die Gewährung des S-Status beantragen (a.a.O. Ziff. 89 ff.), ist darauf nicht einzutreten, bildet doch die Gewährung beziehungs- weise Nichtgewährung des vorübergehenden Schutzes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführenden, die Kinder seien zu einem Wegweisungsvollzug nach Armenien anzuhören, abzuweisen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis besteht in ausländer- rechtlichen Verfahren kein vorbehaltsloser Anspruch auf persönliche Anhö- rung der Kinder, sondern eine Anhörung in angemessener Weise genügt. Die Interessen der Kinder konnten vorliegend durch ihre Eltern sowie die

E-11/2020 Seite 9 Rechtsvertretung rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden, wo- mit die Anforderungen an eine angemessene Anhörung erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/31 E. 5.2 f.).

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführenden ferner in formeller Hinsicht rügen, das SEM sei nicht auf die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in Be- zug auf Armenien eingegangen, sind sie nicht zu hören. Während die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2019 noch von einer Wegweisung in die Ukraine ausging und ihre Ausführungen in Bezug auf Armenien kurz hielt, setzte sie sich in den Vernehmlassungen vom

9. April 2020 und vom 30. Mai 2022 eingehend insbesondere mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Armenien auseinander. Die Beschwerdeführenden hatten sodann hinreichend Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Rückkehr nach Armenien zu äussern. Diese Gelegenheit nutzten sie auch und nahmen somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahr, wie insbesondere die Eingaben vom 5. Juli 2022 sowie vom 8. Feb- ruar 2024 zeigen. Eine Kassation fällt damit ausser Betracht.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal- tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-11/2020 Seite 10 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.01 f.). Ihrem Ehemann steht als ethnischer Armenier (und auch als Ehe- gatte beziehungsweise Vater von armenischen Staatsangehörigen) in Ar- menien eine erleichterte Einbürgerung offen, wobei kein Mindestaufenthalt im Land vorausgesetzt wird. Die Bedingungen für die Erlangung der Staatsbürgerschaft sind die Volljährigkeit, Arbeitsfähigkeit und Kenntnisse der armenischen Verfassung (vgl. Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Armenia, Citizenship, < https://www.mfa.am/en/citizenship/ >; The Law of the Republic of Armenia on the Citizenship of the Republic of Armenia < https://legislationline.org/sites/default/files/documents/9f/Armenia_Law_ Citizenship_1995am2013_en.pdf >, Art. 13, abgerufen am 12. April 2024). Die Kinder der Beschwerdeführerin verfügen – unabhängig von ihrem Ge- burtsort – gemäss Art. 11 des armenischen Bürgergesetzes über die arme- nische Staatsangehörigkeit (vgl. a.a.O. Art. 11).

E. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vor- bringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft. Die in der Anhörung geltend gemachte Zwangseinberufung sowie die Inhaftierung des Be- schwerdeführers hätten sie in der BzP nicht erwähnt. Ausserdem seien sie nach der Haft während fast eines Jahres an der gleichen Wohnadresse geblieben, obwohl der Beschwerdeführer damals weitere Vorladungen durch die Separatisten erhalten habe. Die angeblich drohende Bestrafung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Wehrdienstverweigerung sei legitim und daher nicht asylrelevant. Bei den durch die allgemeine Kriegslage hervorgerufenen Vorbringen (tätliche Übergriffe durch Separa- tisten und Söldner seit Februar 2015, Bombardierungen, Schiessereien) handle es sich nicht um gezielte Verfolgungsmassnahmen, weshalb diese ebenfalls nicht asylrelevant seien.

E. 5.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im We- sentlichen, sie hätten ihre Vorbringen glaubhaft geschildert. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin realitätsnah beschrieben, wie sie auf der Strasse von Soldaten gestoppt und Opfer physischer Gewalt und insbe- sondere eines Vergewaltigungsversuchs geworden sei. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Razzia bei sich zuhause und die Umstände seiner Flucht seien detailliert und persönlich gefärbt. Als Wehr- dienstverweigerer würde er vom ukrainischen Staat als Landesverräter und mutmasslicher Separatist angesehen. Aufgrund seiner ethnischen und re- gionalen Herkunft sowie des Umstandes, dass er sich weiterhin auf dem Territorium der von den Separatisten kontrollierten Gebiete aufgehalten habe, befürchte er eine Anklage wegen Hochverrats. Auch sonst wäre eine Bestrafung nicht rechtsstaatlich legitim, weil die Ukraine während den ers- ten vier Kriegsjahren weder den Ausnahme- noch den Kriegszustand er- klärt habe, womit die Mobilisierungen gar keine hinlängliche rechtliche Grundlage gehabt hätten. Wegen der drohenden Inhaftierung des Be- schwerdeführers würden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ohne Er- nährer dastehen und in eine existentielle Notlage geraten. Auch gegen den Wegweisungsvollzug nach Armenien würden mehrere Gründe sprechen. Die finanzielle Situation der Familie der Beschwerdefüh- rerin sei prekär, weshalb ihre Familienmitglieder sie nicht unterstützen könnten. Diese seien dem Beschwerdeführer gegenüber überdies feindlich

E-11/2020 Seite 11 gesinnt und hätten ihn nie akzeptiert. Er könne nur wenig Armenisch, werde als «unechter Armenier» angesehen und hätte wegen der Kleinräumigkeit des Landes sowie wegen seiner Herkunft aus Bergkarabach mit zahlrei- chen Hürden im Alltag und insbesondere bei der Arbeitssuche zu rechnen. Ausserdem sei er dort von einem Verehrer seiner Ehefrau und dessen Freunden bedroht und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Des Weiteren müsse er damit rechnen, von den armenischen Behörden an die Ukraine ausgeliefert zu werden. Die psychischen Probleme der Beschwer- deführenden könnten in Armenien nicht behandelt werden, da das Gesund- heitssystem dort dramatische Missstände aufweise. Ambulante psychiatri- sche Behandlungen existierten kaum und seien für die meisten Menschen nicht bezahlbar. Psychiatrische Krankheiten würden in der Regel medika- mentös und im stationären Rahmen behandelt. In psychiatrischen Instituti- onen komme es regelmässig zu Menschenrechtsverletzungen. Das SEM habe sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche gegen eine Rückkehr nach Armenien sprächen, ignoriert und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere die Begründungspflicht verletzt.

E. 5.3 Im vom 29. Januar 2020 datierten Begleitschreiben zu den nachge- reichten Beweismitteln (Schreiben der L._______ vom 8. Januar 2020, Schreiben des M._______ vom 11. Januar 2020) lassen die Beschwerde- führenden ausführen, aus den eingereichten Beweismitteln sei ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer in der Ukraine am 7. Februar 2015 ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen Art. 336 StGB der Ukraine (Um- gehung der Mobilisierung und Einberufung) und gegen Art. 258-3 (Beteili- gung an einer terroristischen Organisation) eingeleitet worden sei. Dies de- cke sich mit seinen Befürchtungen, dass er in einem allfälligen Verfahren in der Ukraine mit politisch motivierten Verfolgungs-, Verhörs- und Straf- massnahmen würde rechnen müssen. Wie nun aufgezeigt, werde ihm tat- sächlich von den ukrainischen Behörden unterstellt, ein Separatist zu sein. Ihm drohe somit mit Sicherheit die sofortige Verhaftung am Flughafen oder an der Grenze, wenn er in die Ukraine zurückkehre. Als ethnischer Arme- nier aus der Oblast Luhansk, der als Offizier seine Pflicht an der Heimat verletzt und sich (in den Augen der Verfolger) mutmasslich den Separatis- ten angeschlossen habe, erwarte den Beschwerdeführer mit grosser Wahr- scheinlichkeit ein politischer Malus. In Bezug auf Armenien wird insbeson- dere ausgeführt, dass dieses Land sich verpflichtet sehen würde, den Be- schwerdeführer bei Vorliegen eines Auslieferungsbegehrens an die Ukra- ine auszuliefern und dies auch tun würde.

E-11/2020 Seite 12

E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2020 hält die Vorinstanz fest, die beiden nachgereichten Dokumente (Schreiben der […] und jenes des M._______) besässen mangels Sicherheitsmerkmalen einen geringen Be- weiswert und enthielten inhaltliche Ungereimtheiten. Der Ausstellungstag sei mit einem anderen Stift als die restliche Datumsangabe geschrieben worden und falle auf einen Samstag. Die Behörden in der Ukraine und ins- besondere der M._______ seien aber an Samstagen geschlossen. Zudem bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Originaldokument und der mitge- lieferten Übersetzung. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwer- deführer das – angeblich im Februar 2015 eröffnete – Strafverfahren nicht schon früher erwähnt beziehungsweise die Nachfrage bei den ukraini- schen Behörden nicht bereits früher gemacht habe. Zum Stand des Ver- fahrens würden keine Informationen vorliegen. Zur Behauptung einer Straf- verfolgung mit dem Vorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Orga- nisation sei festzuhalten, dass solche staatlichen (Untersuchungs-)Mass- nahmen unter die staatliche Legitimation zu subsumieren seien. Dasselbe gelte für ein allfälliges Auslieferungsabkommen zwischen Armenien und der Ukraine. Es sei unwahrscheinlich, dass Wehrdienstverweigerungen geahndet würden. Der vorgebrachte politische Malus sei eine reine Be- hauptung, die in keiner Art und Weise belegt oder dokumentiert worden sei und sich somit jeglicher Grundlage entziehe. Aus den Vorakten sei nicht ersichtlich, dass die Ethnie oder die armenische Herkunft der Familie des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Gesamtbiografie eine negative Rolle gespielt hätte. Diese neu vorgebrachte Komponente sei als nachge- schoben und realitätsfremd zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe es im Rahmen der Beschwerde sodann auch unterlassen, nachvollziehbar und detailliert darzulegen, inwiefern die Ethnie grundsätzlich bei einem uk- rainischen Staatsangehörigen und daraus abgeleitet auch für ihn persön- lich eine Rolle hätte spielen sollen. In Armenien bestehe eine Willkommenskultur gegenüber Personen aus Bergkarabach (nachfolgend: Karabachis), weshalb seine Behauptung, er werde als solcher nicht akzeptiert, haltlos sei. Allfällige negative Äusserun- gen seitens Einzelpersonen sprächen nicht gegen eine Niederlassung in der Ukraine oder in Armenien.

E. 5.5 Die Beschwerdeführenden replizieren darauf, die nachgereichten Be- weismittel enthielten sehr wohl Sicherheitsmerkmale. Die Umschläge der eingereichten Dokumente belegten, dass diese von den entsprechenden Behörden an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gesendet wor- den seien. Der Umschlag der L._______ trage zusätzlich einen Stempel

E-11/2020 Seite 13 dieser Behörde. In der Ukraine sei es üblich, dass zwischen Feiertagen liegende Arbeitstage – zum Zweck von sogenannten Brücken – auf Sams- tage gelegt würden. So habe das Ministerkabinett der Ukraine beschlos- sen, den 6. Januar 2020 – einen Montag – als Feiertag zu deklarieren und diesen mit dem Samstag, 11. Januar 2020 zu kompensieren. Der M._______ arbeite überdies an sieben Tagen. In Verletzung des rechtli- chen Gehörs habe die Vorinstanz nicht konkretisiert, welche angeblichen Widersprüche zwischen dem Schreiben des M._______ vom 11. Januar 2020 und dessen Übersetzung bestehen würden. Indem die Vorinstanz die Beweismittel lediglich einer «kurzen Durchsicht» unterzogen habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Das späte Vorbringen des hängigen Strafverfahrens liege daran, dass der Beschwerdeführer selbst erst mit dem Erhalt des Schreibens davon erfahren habe. Die auf Art. 258 Abs. 3 des ukrainischen Strafgesetzbuches gründende Anklage sei eine Form po- litischer Verfolgung, die asylrechtlich relevant sei. Die ethnische und geo- graphische Herkunft sowie das mit der Ukraine unsolidarische Verhalten – insbesondere angesichts des Offiziersgrads des Beschwerdeführers – würden bei ihm einen Politmalus begründen. Im heutigen Zeitpunkt gäbe es in Armenien keine Willkommenskultur ge- genüber Karabachis. Im Gegenteil sei – gerade auch aufgrund des Um- standes, dass diese lange die politische Elite des Landes bildeten – in der Bevölkerung ein Hass gegen sie entstanden. Die Familie der Beschwerde- führerin lebe dort auf engstem Raum und die Zustände im Land seien de- solat. Sie hätten dort keinen Zugang zu Wohnraum, adäquater medizini- scher Versorgung oder existenzsichernder Arbeit. In der Psychiatrie, wel- che am nächsten am früheren Wohnort der Beschwerdeführerin liege, herrschten menschenunwürdige Zustände.

E. 5.6 Das SEM stellt sich in seiner zweiten Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 auf den Standpunkt, dass sich der Wegweisungsvollzug in die Ukra- ine zum aktuellen Zeitpunkt grundsätzlich als unzumutbar erweise. Jedoch erscheine eine Niederlassung in Armenien aufgrund der armenischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und der armenischen Ethnie des Beschwerdeführers möglich und zumutbar. Betreffend den Gesund- heitszustand der Beschwerdeführenden sei auf das medizinische Consul- ting des SEM vom 16. März 2021 zu verweisen, aus welchem hervorgehe, dass insbesondere in N._______, eine psychiatrisch-psychologische Be- handlung in verschiedenen öffentlichen und privaten Kliniken möglich sei.

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E. 5.7 Mit Replik vom 5. Juli 2022 halten die Beschwerdeführenden dem ent- gegen, seit der Geburt des jüngsten Kindes handle es sich bei ihnen um eine verletzliche Personengruppe. Der Beschwerdeführer habe seine (…) erfolgreich abgeschlossen, was auf eine hervorragende Integration hin- deute. Er werde wegen seiner Wehrdienstverweigerung in der Volksrepub- lik Luhansk, einem von Russland kontrollierten Gebiet der Ukraine, ge- sucht. Gestützt auf das Übereinkommen über Rechtshilfe und Rechtsbe- ziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 22. Januar 1993 (Mins- ker Übereinkommen) und das Übereinkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 7. Oktober 2002 (Chisinauer Übereinkommen) drohe ihm die Auslieferung von Arme- nien nach Russland. Solche Auslieferungen würden von Armenien regel- mässig durchgeführt. Zudem würden sie Folter oder andere Misshandlun- gen seitens der russischen Soldaten befürchten, die sich auf armenischem Gebiet aufhielten. Auch eine Auslieferung in die Ukraine würde ihm drohen, da dieses Land ebenfalls Vertragspartei des Minsker Übereinkommens sei und er auch dort wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt werde. Die Haft- bedingungen in der Ukraine seien prekär; ihm drohten dort Folter und un- menschliche Behandlung. Die Hygieneverhältnisse seien unzureichend und der Zugang zur medizinischen Versorgung sei nicht gewährleistet. Die von der Beschwerdeführerin benötigte psychiatrische Behandlung stehe ihr in Armenien nicht zur Verfügung. Einerseits hätten sie aufgrund ihrer Armut keinen Zugang dazu, andererseits fehle es in den psychiatrischen Einrichtungen an Psychopharmaka. Diese seien auch aus weiteren Grün- den (Personalknappheit, schlechte Arbeitsbedingungen, ungenügende Kompetenz des medizinischen Personals, begrenzter Zugang zu zahnärzt- lichen Diensten, Überbelegung, fehlender persönlicher Raum, renovie- rungsbedürftiger Zustand der Einrichtungen) zu kritisieren. Im Falle einer Hospitalisierung der Eltern könnten ihre Kinder nicht die notwendige Be- treuung erhalten. Die Familie der Beschwerdeführerin stehe dem Be- schwerdeführer feindselig gegenüber und könne den Kindern auch auf- grund ihrer Armut keine angemessenen Lebensbedingungen bieten. We- gen der fehlenden staatlichen Unterstützung bestünde somit die Gefahr, dass die Kinder aus dem familiären Umfeld entfernt würden. Ihnen drohe ausserdem eine Diskriminierung wegen der Herkunft des Vaters aus Berg- karabach sowie den familiären Bindungen zur Ukraine.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Armenien gebo- ren ist und über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt. Sie lebte bis Ende 2013 dort und zog dann zu ihrem Ehemann in die Ukraine, wo sie bis

E-11/2020 Seite 15 zur Ausreise im September 2015 wohnte (vgl. SEM act. A21/11 Ziffer 2.01,

E. 6.2 Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die meh- rere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., bereits WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 35).

E. 6.3 Wie oben dargelegt verfügt die Beschwerdeführerin über die armeni- sche Staatsangehörigkeit. Dem Beschwerdeführer sowie den gemeinsa- men Kindern steht die Erlangung der armenischen Staatsangehörigkeit zu. Die Flüchtlingseigenschaft ist folglich für alle Familienmitglieder einzig in Bezug auf Armenien zu prüfen.

E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ein Verehrer der Beschwerdeführerin in Armenien habe dem Beschwerdeführer mit dem Tode gedroht (vgl. Beschwerdeschrift S. 16, SEM act. A82/22 F152; A85/28 F121 f.), muss dieser subjektiven Furcht zum heutigen Zeitpunkt – über zehn Jahre nach der Heirat der Beschwerdeführenden und nachdem diese eine Familie mit vier Kindern gegründet haben – die objektive Begründet- heit abgesprochen werden. Im Übrigen gilt der armenische Staat als schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteil des BVGer E-5283/2020 vom

24. November 2022 E. 5.3.2 m.w.H.). Der Umstand, dass der Vater des

E-11/2020 Seite 16 Verehrers angeblich ein hoher Militärangehöriger in Armenien sei, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal keine (anhaltende) Verfolgungsab- sicht ersichtlich ist.

E. 6.5 Nicht zu überzeugen vermag das Argument auf Beschwerdeebene, dem Beschwerdeführer drohe eine Auslieferung durch die armenischen Behörden an die Ukraine beziehungsweise an Russland. Selbst wenn die eingereichten Beweismittel zum angeblichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Ukraine als authentisch einzuschätzen wä- ren, liegen – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – keine Hinweise darauf vor, dass die angebliche Strafverfolgung (und eine allfäl- lige damit zusammenhängende Auslieferung) auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen sollte. Darüber hinaus ist im heutigen Zeitpunkt ungeklärt, ob das angeblich am 7. Februar 2015 eröffnete Verfahren über- haupt noch hängig ist, zumal keine aktuellen Informationen oder Unterla- gen diesbezüglich nachgereicht wurden, welche ein Interesse der ukraini- schen oder russischen Behörden am Beschwerdeführer zu belegen ver- möchten. Zu beachten ist auch in diesem Zusammenhang, dass sich die Ukraine heute in einer völlig anderen Situation als im Jahr 2015 befindet. Dessen ungeachtet liegen aktuell weder ein Auslieferungsersuchen an Ar- menien noch eine Auslieferungsverfügung der armenischen Behörden vor, womit eine Auslieferung sowohl an die Ukraine als auch an Russland im heutigen Zeitpunkt rein hypothetisch bleibt und nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden kann. Allein schon deshalb vermag das Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten. Schliesslich steht die Annahme einer solchen Auslieferung auch im Widerspruch zu den Länder- informationen, die dem Gericht vorliegen. Demnach wird Armenien für uk- rainische und russische Staatsbürger grundsätzlich als sicherer Hafen an- gesehen (Vot Tak, «Помогая вам, мы помогаем нам тоже»: армянский правозащитник рассказал о защите россиян от рисков депортации на родину ["Indem wir Ihnen helfen, helfen wir auch uns": Ein armenischer Menschenrechtsaktivist sprach über den Schutz der Russen vor den Risi- ken einer Abschiebung in ihr Heimatland], 23. Mai 2023, < https://vot- tak.tv/novosti/23-05-2023-armeniya-deportatsiya-v-rf >; EVNReport, Ar- menia a Safe Haven for Russians and Ukrainians, 10. Februar 2022, < https://evnreport.com/politics/armenia-a-safe-haven-for-russians-and- ukrainians/ >, abgerufen am 12. April 2024).

E. 6.6 Die Beschwerdeführenden machen ansonsten auf Beschwerdeebene keine Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des armenischen Staates beziehen. Auch anlässlich der Anhörungen haben sie keine

E-11/2020 Seite 17 asylrelevante Verfolgung in Armenien vorgebracht (vgl. SEM act. A82/22 F100 ff., F136 ff., F151; A85/28 F117 f., F120 ff., F138 ff.). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass ihnen aufgrund der behaupteten politi- schen Aktivitäten der Schwester der Beschwerdeführerin dort ernsthafte Nachteile drohen, zumal seit deren kurzzeitiger Inhaftierung über fünf Jahre vergangen sind und diese auf Beschwerdeebene nicht mehr thema- tisiert wurde. Der von ihnen in der Beschwerdeschrift pauschal erhobene Einwand, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Herkunft seiner Familie aus Karabach und als Auslandarmenier in Armenien Diskriminierung aus- gesetzt, sowie der Hinweis auf die Kleinräumigkeit des Landes und die schwierige wirtschaftliche Lage vermögen keine flüchtlingsrelevante Ge- fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.

E. 6.7 Die Beschwerdeführenden konnten somit in Bezug auf Armenien keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Es ist davon auszugehen, dass sie als Staatsangehörige (respektive Personen mit Anspruch auf die Staatsangehörigkeit) den Schutz des armenischen Staates geniessen. Da- mit sind sie im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausfüh- rungen zur Ukraine und den in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen. Der Antrag um offizielle Übersetzung des Schreibens des M._______ ist abzuweisen.

E. 6.8 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-11/2020 Seite 18 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 zutreffend festgestellt hat, ist ein Vollzug der Wegweisung in die Ukraine zum aktuel- len Zeitpunkt grundsätzlich unzumutbar und fällt ausser Betracht. Vorlie- gend ist deshalb zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug der Beschwerde- führenden nach Armenien zulässig, zumutbar und möglich ist.

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Arme- nien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-11/2020 Seite 19

E. 9.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat Armenien dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 9.1.3 Die Beschwerdeführerin hat mehrere Arztberichte des (…) I._______ eingereicht, gemäss welchen sie unter einer zeitweise mittelgradig bis schweren depressiven Störung «auf dem Boden» einer PTBS leidet (vgl. Arztberichte vom 6. Mai 2019, vom 5. November 2019, vom 27. Dezember 2019, vom 5. Februar 2021, vom 25. Februar 2021 und vom 27. Juli 2022). Sie nehme wöchentlich bis monatlich eine psychiatrische Therapie in An- spruch und werde mit den Medikamenten (…), (…) und (…) behandelt (vgl. Arztbericht vom 27. Juli 2022). Auch der Beschwerdeführer leidet gemäss den Arztberichten vom 18. Dezember 2015 und vom 19. April 2016 unter einer PTBS. Laut medizinischem Bericht vom 1. Juni 2018 habe er ab Ende 2017 noch zeitweise Psychopharmaka eingenommen. Gemäss einem Schreiben der J._______ vom 8. April 2019 leide er an thorakalen und Schultergürtelschmerzen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerde- führenden sind nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass die hohe Schwelle für die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wird. So stellt eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer

E-11/2020 Seite 20 erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der be- dauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag die Fest- stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitier- ten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Was den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist nicht von einem akuten Behandlungsbedarf auszugehen, zumal der neuste ihn betreffende Arztbe- richt vom 8. April 2019 datiert und die Beschwerdeführenden in diesem Zu- sammenhang auf Beschwerdeebene keine weiteren Unterlagen einge- reicht haben. Daher ist davon auszugehen, dass sein aktueller Gesund- heitszustand der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegensteht.

E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.1 In Armenien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist auf- grund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

E. 9.2.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

E-11/2020 Seite 21 Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, in der Schweiz eine bessere me- dizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zu erhalten, ist nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat aber in der Vernehmlassung vom

30. Mai 2022 zutreffend ausgeführt, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat spricht. Sämtlichen medizinischen Empfehlungen zur Behand- lung der Beschwerdeführerin kann nach Auffassung des Bundesverwal- tungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt in Armenien Rechnung getragen werden, zumal die allgemeine Gesundheitsversorgung in Armenien als gut zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des BVGer D-6455/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 9.3.3 m.w.H.; Internationale Organisation für Migration [IOM], Ar- menien, Länderinformationsblatt 2020, S. 3 f., < https://files.returningfrom- germany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf >, abgerufen am 12. April 2024). Armenien verfügt zwar nicht über eine staatliche Krankenkasse, je- doch wurde das sogenannte Basic Benefit Package (BBP) zur Finanzie- rung der medizinischen Grundversorgung der armenischen Bevölkerung eingeführt. Dieses unterstützt vulnerable Personen und solche mit chroni- schen Krankheiten, denen durch das BBP zusätzliche medizinische Leis- tungen kostenlos oder gegen geringe Zuzahlung zur Verfügung gestellt werden (vgl. World Bank Group, «Expansion of the Benefits Package: The Experience of Armenia», 2018, S. 19 ff.). Es liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden keinen Zugang zu diesem Angebot hätten. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist zurzeit kein Behandlungsbedarf er- kennbar, so dass auch seine gesundheitlichen Beschwerden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (vgl. oben E. 9.1.3). Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden bei Bedarf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zur Verfügung (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).

E. 9.2.3 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung als zumutbar. Gemäss BVGE 2014/13 ist bei gemischtnationalen Paaren wie den Beschwerdeführenden – unter Beachtung des Grundsat- zes der Einheit der Familie in Art. 44 AsylG – eine Wegweisung in den Hei- matstaat eines nichtgefährdeten Ehepartners grundsätzlich möglich. Dabei bedarf es einer sorgfältigen Abklärung, ob sich die Familie gemeinsam dorthin begeben kann (vgl. BVGE 2014/13 E. 8.1 m.w.H.). Die Beschwer- deführerin verbrachte – bis auf die zwei Jahre vor der Einreise in die Schweiz – ihr ganzes Leben in Armenien. Sie studierte in N._______ (…) und verfügt über ein Diplom als (…) (vgl. SEM act. A21/11 Ziffer 1.17.05). Sie hat ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Armenien (vgl. a.a.O. Zif- fer 3.01). Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus Armenien und er verfügt über – wenn auch bescheidene – Kenntnisse der armenischen

E-11/2020 Seite 22 Sprache (vgl. SEM act. A4/14 Ziffer 1.17.01 ff.). Sodann hat er eine sehr gute Schul- und Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung vorzuwei- sen. In der Schweiz hat er eine (…) (vgl. Beilage der Replik vom 5. Juli 2022), welche ihm auch Perspektiven in Armenien eröffnet. Die Behaup- tung in der Rechtsmitteleingabe, er habe in Armenien keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, erweist sich angesichts seiner Ausbildung und Berufserfah- rung als nicht stichhaltig. Unbelegt bleibt zudem die Behauptung in der Replik vom 25. Mai 2020, es würde ein Hass und ein sozialer Ausschluss gegenüber Geflüchteten aus Karabach gelten. Dass das Verhältnis des Be- schwerdeführers zur Familie der Beschwerdeführerin schwierig sei, führt genauso wie der Einwand, er werde aufgrund seiner bescheidenen arme- nischen Sprachkenntnisse und seiner Herkunft diskriminiert, nicht zur Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sodann leben mehrere Tanten und ein Onkel des Beschwerdeführers in Armenien (vgl. SEM act. A4/14 Ziffer 3.01). Das Gericht verkennt nicht, dass eine Niederlassung in Armenien nach ei- nem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz eine Herausforderung darstellt. Es wird den Beschwerdeführenden jedoch möglich sein, in Armenien Fuss zu fassen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. In Bezug auf die finanzielle Lage nach der Rückkehr steht ihnen sodann die Möglichkeit of- fen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Es besteht so- mit kein Grund zur Annahme, dass sie nach der Rückkehr nach Armenien in eine existenzbedrohende Lage geraten könnten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Familie der Beschwerdeführerin in ärmlichen Verhältnissen lebt, ist doch davon auszugehen, dass es den jun- gen Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Arbeitserfahrung zuzumuten ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Die abgeschlossene Lehre des Beschwerdeführers deutet zwar auf eine gelungene Integration in der Schweiz hin. Jedoch ist diese für die Einschät- zung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich. Es bleibt den Beschwerdeführenden unbenommen, sich mit einem Gesuch um Er- teilung einer Härtefallbewilligung an das kantonale Migrationsamt zu wen- den. Bei dessen Beurteilung wäre ihre Integration zu berücksichtigen.

E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Armenien ist so- dann auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nach Art. 3 des Überein- kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zumutbar zu erachten. Entgegen der Behauptung in der Be- schwerdeschrift hat sich die Vorinstanz hinreichend zum Kindswohl

E-11/2020 Seite 23 geäussert, womit auch hier kein Verfahrensfehler erkennbar ist (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 10). Aus der Kinderrechtskonvention kann kein An- spruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebens- bedingungen abgeleitet werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in mög- lichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Die vier Kin- der (acht-, sechs-, vier- und einjährig) der Beschwerdeführenden sind be- ziehungsmässig noch stark auf ihre Eltern fixiert. Auch wenn sie hier gebo- ren sind, ist angesichts ihres jungen Alters nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Dass die Kinder aufgrund der Herkunft des Vaters Diskriminierungen ausgesetzt seien, ist eine unbelegte Parteibehauptung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie sich mit Hilfe ihrer Eltern in Armenien gut einleben werden, zumal sie gemeinsam mit den Vorgenannten dorthin ausreisen können und ein familiäres Umfeld vorfinden werden. Der Wegweisungsvollzug nach Armenien ist folglich mit dem Kindeswohl vereinbar.

E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in Armenien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung Armeniens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo- kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Anzufügen ist, dass es dem Ehemann, selbst wenn er kein armenischer Staatsangehöriger ist, und seinen Kindern als Ehegatte beziehungsweise Kinder einer armenischen Staatsangehöri- gen möglich sein sollte, entsprechende Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Armenia, Residency, < https://www.mfa.am/en/residency/ >, abgerufen am 12. April 2024). Ehe- partner und Kinder von armenischen Staatsangehörigen erhalten gemäss Art. 20 Bst. b des armenischen Ausländergesetzes prioritär den «Ordinary Residence Status» für drei Jahre mit der Möglichkeit auf Verlängerung (vgl. Law of the Republic of Armenia on the Legal Status of Aliens [1994], [Eng- lish], < https://legislationline.org/taxonomy/term/13972 >, abgerufen am

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 11.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gut- geheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachse- nen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, wes- halb der Aufwand erst ab dessen Einsetzung vom 8. Mai 2020 zu entschä- digen ist. Der in der Kostennote vom 8. Mai 2020 (welche entgegen der Behauptung des rubrizierten Rechtsvertreters nicht eingereicht wurde) gel- tend gemachte zeitliche Aufwand des vorgängigen Rechtsvertreters ist da- her für die Festsetzung des Honorars unbeachtlich. Ebenso ist der in der Schlussabrechnung vom 11. Juli 2022 präsentierte zeitliche Aufwand für den am 5. Juli 2022 eingereichten Bericht «Neue Bewertung unter Berück- sichtigung der neuen Umstände» nicht im beantragten Umfang zu vergü- ten, da der Sachverständige LL.M. Vadim Drozdov – welcher die Be- schwerdeführenden im späteren Verlauf des Verfahrens ebenfalls vertritt (vgl. oben Bst. X) – nicht vom Gericht beauftragt wurde. Zudem kann die

E-11/2020 Seite 25 allgemeine Sicherheitslage in Armenien und der Ukraine vom Gericht selbst eingeschätzt werden und die Erstellung eines Gutachtens erweist sich nicht als notwendig (vgl. Art. 20 Abs. 1 VGKE e contrario). Dieser Be- richt ist jedoch integraler Bestandteil der Replik und wird als solcher bei der Vergütung berücksichtigt, soweit er einen konkreten Bezug zu den Be- schwerdeführenden und dem vorliegenden Verfahren aufweist. Der not- wendige Vertretungsaufwand des rubrizierten, amtlich beigeordneten Rechtsbeistands lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschät- zen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von Fr. 2’900.– aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-11/2020 Seite 26

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab dessen Einsetzung vom 8. Mai 2020 zu entschädigen ist. Der in der Kostennote vom 8. Mai 2020 (welche entgegen der Behauptung des rubrizierten Rechtsvertreters nicht eingereicht wurde) geltend gemachte zeitliche Aufwand des vorgängigen Rechtsvertreters ist daher für die Festsetzung des Honorars unbeachtlich. Ebenso ist der in der Schlussabrechnung vom 11. Juli 2022 präsentierte zeitliche Aufwand für den am 5. Juli 2022 eingereichten Bericht «Neue Bewertung unter Berücksichtigung der neuen Umstände» nicht im beantragten Umfang zu vergüten, da der Sachverständige LL.M. Vadim Drozdov - welcher die Beschwerdeführenden im späteren Verlauf des Verfahrens ebenfalls vertritt (vgl. oben Bst. X) - nicht vom Gericht beauftragt wurde. Zudem kann die allgemeine Sicherheitslage in Armenien und der Ukraine vom Gericht selbst eingeschätzt werden und die Erstellung eines Gutachtens erweist sich nicht als notwendig (vgl. Art. 20 Abs. 1 VGKE e contrario). Dieser Bericht ist jedoch integraler Bestandteil der Replik und wird als solcher bei der Vergütung berücksichtigt, soweit er einen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführenden und dem vorliegenden Verfahren aufweist. Der notwendige Vertretungsaufwand des rubrizierten, amtlich beigeordneten Rechtsbeistands lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von Fr. 2'900.- aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 April 2024). Dass der Beschwerdeführer über keinen Pass verfügt, än- dert nichts an dieser Einschätzung, zumal er seine Identität sowie die Ehe mit der Beschwerdeführerin aufgrund von anderen Dokumenten nachzu- weisen vermag. Überdies muss praxisgemäss nur die Prüfung einer

E-11/2020 Seite 24 hypothetischen Möglichkeit erfolgen (vgl. Urteil des BVGer E-2952/2018 vom 17. April 2020 E. 5.3). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’900.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-11/2020 Urteil vom 24. April 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Armenien, Beschwerdeführerin, und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle drei Ukraine, F._______, geboren am (...), Armenien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ukrainischer Staatsangehöriger armenischer Ethnie (aus Bergkarabach), ersuchte am (...) Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Seine Ehefrau (Beschwerdeführerin), armenische Staatsangehörige, reiste am (...) September 2015 ebenfalls in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 6. August 2015 (Beschwerdeführer) und am 1. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin) wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. A.b Am (...) wurde (...) der Beschwerdeführenden, F._______, geboren. (...) wurde in das Asylverfahren ihrer Eltern miteinbezogen. A.c Mit Entscheid vom 4. April 2016 trat das SEM nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ein und ordnete ihre Wegweisung in den Dublin-Staat Tschechische Republik an. Nach einer dagegen erhobenen Beschwerde nahm das SEM die Asylverfahren am 20. Mai 2016 wieder auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit dem Entscheid E-2425/2016 vom 26. Mai 2016 ab. A.d Am (...) wurde (...) der Beschwerdeführenden, D._______, geboren. (...) wurde in ihr Asylverfahren miteinbezogen. B. Am 5. März 2019 (Beschwerdeführerin) und 3. April 2019 (Beschwerdeführer) hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. Im Rahmen der BzP sowie der Anhörungen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer stamme aus G._______ im Bezirk Luhansk. Vor dem Krieg habe er eine Militärausbildung absolviert und den Rang eines Offiziers innegehabt. Er habe (...) besessen und sei für (...) in der ganzen Ukraine herumgereist. Aufgrund des Krieges seien seine Gelder eingefroren worden und er habe alles verloren. Zwischen dem 16. März 2014 und dem 11. Mai 2014 habe er mehrere Vorladungen vonseiten der regulären ukrainischen Armee und danach von den Separatisten erhalten. Er habe aber nicht gegen die eigenen Landsleute kämpfen wollen und gelte deshalb als Verräter. Auch sein Bruder habe sich geweigert, Militärdienst zu leisten. Deshalb würde nach ihnen beiden wegen Wehrdienstverweigerung gefahndet. Im August 2014 sei er von Separatisten aufgegriffen worden und hätte an die Front ziehen müssen. Weil er sich geweigert habe zu kämpfen, sei er während 20 Tagen in Einzelhaft festgehalten worden. Sein Vater habe durch die Bezahlung eines Bestechungsgeldes erwirkt, dass er freigelassen worden sei. Seine Frau und er seien im Februar 2015 von Separatisten brutal zusammengeschlagen worden, wobei diese versucht hätten, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen. Am 5. Juni 2015 seien sie erneut überfallen worden und man habe versucht, den Beschwerdeführer zu töten. Am Abend des (...) Juli 2015 hätten die Beschwerdeführenden vom Fenster aus erkannt, dass Separatisten sich ihrem Haus näherten. Die Angreifer hätten alle angeschrien und seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin) die Kleider vom Leib gerissen. Sie habe sich daraufhin das Leben nehmen wollen. Er sei in derselben Nacht ausgereist und seine Ehefrau habe das Land am (...) September 2015 verlassen. Die Beschwerdeführerin, armenische Staatsangehörige aus H._______, habe bis zu ihrer Heirat in Armenien gelebt. Am 24. Dezember 2013 sei sie nach G._______ zu ihrem Ehemann gezogen und habe bis zur Ausreise dort mit ihm gemeinsam gelebt. In Armenien hätten Beamte das Haus der Beschwerdeführerin durchsucht, weil ihre Schwester Aktivistin sei. Diese sei auch zeitweise inhaftiert gewesen. Sie selbst habe an Demonstrationen teilgenommen, sei aber nie Mitglied einer Partei gewesen. In Armenien könnten sie nicht leben, weil ihr Ehemann dort nicht akzeptiert werde und keinen Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Als Identitätsnachweise reichten die Beschwerdeführenden den Reisepass (in Kopie) sowie die Geburtsurkunde (im Original) der Beschwerdeführerin und Kopien des Inlandpasses sowie des Führerscheins des Beschwerdeführers zu den Akten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein im Original, sein Diplom, ein Militärdienstaufgebot seitens der Separatisten, ein Aufgebot seitens der ukrainischen Armee, und die Beschwerdeführerin ihr Diplom (...) (jeweils in Kopie) ein. Zudem legten sie eine Kopie ihrer Eheurkunde sowie eine Speicherkarte mit Bildern und einem Video ins Recht, welche insbesondere die Folgen des Krieges (zerstörte Objekte und Gebäude, getötete Menschen) aufzeigen. C. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden mehrere medizinische Unterlagen (betreffend die Beschwerdeführerin: ärztlicher Bericht des I._______ vom 6. Mai 2019; betreffend den Beschwerdeführer: ärztliche Berichte der I._______ vom 2. Mai 2019, der J._______ vom 8. April 2019, des K._______ vom 1. Juni 2018) zu den Akten. Des Weiteren befinden sich insbesondere medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2015, vom 19. April 2016 sowie vom 8. April 2019 und betreffend die Beschwerdeführerin ein Arztbericht vom 5. November 2019 in den vorinstanzlichen Akten. D. Mit Verfügung vom 28. November 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit vom 2. Januar 2019 (recte: 2. Januar 2020) datierter Eingabe Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz, einen neuen Asylentscheid zu fällen, der ihr rechtliches Gehör nicht verletze und sämtliche relevante Vorbringen der Beschwerdeführenden würdige. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz subsidiären Schutz in Form einer vorläufigen Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde legten sie einen Lagebericht des Vereins «Connection e.V.» über Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung, Militärdienstentziehung und Strafverfolgung in der Ukraine vom 31. Januar 2018 sowie einen Artikel von «Strana.ua» betreffend die Mobilisierung in der Ukraine vom 27. Mai 2016 inklusive Übersetzung auf Deutsch bei. F. Am 3. Januar 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig und somit seine prozessuale Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei. Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, zur Abklärung der Bedürftigkeit das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. H. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden das ausgefüllte und unterschriebene Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive Beilagen ein. Der Eingabe legten sie einen die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht vom 27. Dezember 2019 sowie einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 18. April 2019 betreffend die Anhörung des Beschwerdeführers bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Person zu nennen und zu bevollmächtigen, welche die Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt und als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. J. Mit vom 29. Januar 2020 datierter Eingabe (Eingang beim Gericht: 28. Februar 2020) teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, sie wollten weiterhin von Matthias Karakus (damaliger Ledigname: Matthias Rysler) vom Solidaritätsnetz Bern vertreten werden, welcher aber die Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG nicht erfülle. Sie legten der Eingabe ein Schreiben der L._______ vom 8. Januar 2020, ein Schreiben des M._______ vom 11. Januar 2020 (inklusive Sendeumschläge der (...) bzw. des M._______ sowie Übersetzungen auf Deutsch) und einen Sendeumschlag ihres Anwalts aus der Ukraine bei. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest. M. Am 17. April 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden erneut auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche die Voraussetzungen für die amtliche Verbeiständung erfülle, und führte aus, dass bei ungenutztem Ablauf der Frist Verzicht angenommen werde. Gleichzeitig gab sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen. N. Am 4. Mai 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden um Fristerstreckung für die Einreichung einer Replik und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand. O. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 wurde das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. P. Am 25. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik sowie weitere Beweismittel (Bericht der ukrainischen Menschenrechtsorganisation «Kharkiv Human Rights Protection Group», Bericht des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen für den Zeitraum vom 16. November 2019 bis 15. Februar 2020, Bilder des Elternhauses der Beschwerdeführerin) ein. Q. Am 10. Februar 2021 und am 2. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin (Arztberichte des I._______ vom 5. Februar 2021, vom 6. Mai 2019 und vom 25. Februar 2021) zu den Akten. R. Am 21. April 2022 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM dazu ein, unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Ukraine eine erneute Vernehmlassung einzureichen. S. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 hielt das SEM fest, dass zurzeit ein Wegweisungsvollzug in die Ukraine grundsätzlich unzumutbar sei. Dies ändere vorliegend aber nichts am Entscheid betreffend den Vollzug der Wegweisung. Es habe sich schon in der ersten Vernehmlassung detailliert zum Wegweisungsvollzug nach Armenien geäussert, welchen es als zumutbar und möglich erachte. T. Am 5. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein, der sie einen Bericht mit detaillierten Ausführungen zur Lage in der Ukraine, eine Geburtsbestätigung vom (...) sowie das Fähigkeitszeugnis des Beschwerdeführers als (...) vom 1. Juli 2022 beilegten. U. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 legten die Beschwerdeführenden eine Schlussabrechnung für LL.M. Vadim Drozdov ins Recht, welcher den am 5. Juli 2022 eingereichten Bericht verfasst habe. V. Am 5. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht des I._______ vom 27. Juli 2022 zu den Akten. W. Mit Eingabe vom 5. September 2023 erkundigte sich der rubrizierte Rechtsvertreter nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 8. September 2023 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren in Bearbeitung sei. X. Mit der als Ergänzung der Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 8. Februar 2024 teilte LL.M. Vadim Drozdov dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er die Beschwerdeführenden fortan ebenfalls vertrete, und ersuchte um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Y. Am 16. Februar 2024 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass das Gericht um einen baldigen Abschluss des Verfahrens bemüht sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Datum geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben - mit Ausnahme der noch nicht geborenen jüngsten Kinder - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. Die am (...) und am (...) geborenen Kinder werden in das Asylverfahren ihrer Eltern miteinbezogen. 1.5 Soweit die Beschwerdeführenden in der Beilage zur Replik vom 5. Juli 2022 sinngemäss die Gewährung des S-Status beantragen (a.a.O. Ziff. 89 ff.), ist darauf nicht einzutreten, bildet doch die Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung des vorübergehenden Schutzes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführenden, die Kinder seien zu einem Wegweisungsvollzug nach Armenien anzuhören, abzuweisen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis besteht in ausländerrechtlichen Verfahren kein vorbehaltsloser Anspruch auf persönliche Anhörung der Kinder, sondern eine Anhörung in angemessener Weise genügt. Die Interessen der Kinder konnten vorliegend durch ihre Eltern sowie die Rechtsvertretung rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden, womit die Anforderungen an eine angemessene Anhörung erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/31 E. 5.2 f.). 3.2 Soweit die Beschwerdeführenden ferner in formeller Hinsicht rügen, das SEM sei nicht auf die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in Bezug auf Armenien eingegangen, sind sie nicht zu hören. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2019 noch von einer Wegweisung in die Ukraine ausging und ihre Ausführungen in Bezug auf Armenien kurz hielt, setzte sie sich in den Vernehmlassungen vom 9. April 2020 und vom 30. Mai 2022 eingehend insbesondere mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Armenien auseinander. Die Beschwerdeführenden hatten sodann hinreichend Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Rückkehr nach Armenien zu äussern. Diese Gelegenheit nutzten sie auch und nahmen somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahr, wie insbesondere die Eingaben vom 5. Juli 2022 sowie vom 8. Februar 2024 zeigen. Eine Kassation fällt damit ausser Betracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft. Die in der Anhörung geltend gemachte Zwangseinberufung sowie die Inhaftierung des Beschwerdeführers hätten sie in der BzP nicht erwähnt. Ausserdem seien sie nach der Haft während fast eines Jahres an der gleichen Wohnadresse geblieben, obwohl der Beschwerdeführer damals weitere Vorladungen durch die Separatisten erhalten habe. Die angeblich drohende Bestrafung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Wehrdienstverweigerung sei legitim und daher nicht asylrelevant. Bei den durch die allgemeine Kriegslage hervorgerufenen Vorbringen (tätliche Übergriffe durch Separatisten und Söldner seit Februar 2015, Bombardierungen, Schiessereien) handle es sich nicht um gezielte Verfolgungsmassnahmen, weshalb diese ebenfalls nicht asylrelevant seien. 5.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, sie hätten ihre Vorbringen glaubhaft geschildert. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin realitätsnah beschrieben, wie sie auf der Strasse von Soldaten gestoppt und Opfer physischer Gewalt und insbesondere eines Vergewaltigungsversuchs geworden sei. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Razzia bei sich zuhause und die Umstände seiner Flucht seien detailliert und persönlich gefärbt. Als Wehrdienstverweigerer würde er vom ukrainischen Staat als Landesverräter und mutmasslicher Separatist angesehen. Aufgrund seiner ethnischen und regionalen Herkunft sowie des Umstandes, dass er sich weiterhin auf dem Territorium der von den Separatisten kontrollierten Gebiete aufgehalten habe, befürchte er eine Anklage wegen Hochverrats. Auch sonst wäre eine Bestrafung nicht rechtsstaatlich legitim, weil die Ukraine während den ersten vier Kriegsjahren weder den Ausnahme- noch den Kriegszustand erklärt habe, womit die Mobilisierungen gar keine hinlängliche rechtliche Grundlage gehabt hätten. Wegen der drohenden Inhaftierung des Beschwerdeführers würden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ohne Ernährer dastehen und in eine existentielle Notlage geraten. Auch gegen den Wegweisungsvollzug nach Armenien würden mehrere Gründe sprechen. Die finanzielle Situation der Familie der Beschwerdeführerin sei prekär, weshalb ihre Familienmitglieder sie nicht unterstützen könnten. Diese seien dem Beschwerdeführer gegenüber überdies feindlich gesinnt und hätten ihn nie akzeptiert. Er könne nur wenig Armenisch, werde als «unechter Armenier» angesehen und hätte wegen der Kleinräumigkeit des Landes sowie wegen seiner Herkunft aus Bergkarabach mit zahlreichen Hürden im Alltag und insbesondere bei der Arbeitssuche zu rechnen. Ausserdem sei er dort von einem Verehrer seiner Ehefrau und dessen Freunden bedroht und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Des Weiteren müsse er damit rechnen, von den armenischen Behörden an die Ukraine ausgeliefert zu werden. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden könnten in Armenien nicht behandelt werden, da das Gesundheitssystem dort dramatische Missstände aufweise. Ambulante psychiatrische Behandlungen existierten kaum und seien für die meisten Menschen nicht bezahlbar. Psychiatrische Krankheiten würden in der Regel medikamentös und im stationären Rahmen behandelt. In psychiatrischen Institutionen komme es regelmässig zu Menschenrechtsverletzungen. Das SEM habe sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche gegen eine Rückkehr nach Armenien sprächen, ignoriert und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere die Begründungspflicht verletzt. 5.3 Im vom 29. Januar 2020 datierten Begleitschreiben zu den nachgereichten Beweismitteln (Schreiben der L._______ vom 8. Januar 2020, Schreiben des M._______ vom 11. Januar 2020) lassen die Beschwerdeführenden ausführen, aus den eingereichten Beweismitteln sei ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer in der Ukraine am 7. Februar 2015 ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen Art. 336 StGB der Ukraine (Umgehung der Mobilisierung und Einberufung) und gegen Art. 258-3 (Beteiligung an einer terroristischen Organisation) eingeleitet worden sei. Dies decke sich mit seinen Befürchtungen, dass er in einem allfälligen Verfahren in der Ukraine mit politisch motivierten Verfolgungs-, Verhörs- und Strafmassnahmen würde rechnen müssen. Wie nun aufgezeigt, werde ihm tatsächlich von den ukrainischen Behörden unterstellt, ein Separatist zu sein. Ihm drohe somit mit Sicherheit die sofortige Verhaftung am Flughafen oder an der Grenze, wenn er in die Ukraine zurückkehre. Als ethnischer Armenier aus der Oblast Luhansk, der als Offizier seine Pflicht an der Heimat verletzt und sich (in den Augen der Verfolger) mutmasslich den Separatisten angeschlossen habe, erwarte den Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit ein politischer Malus. In Bezug auf Armenien wird insbesondere ausgeführt, dass dieses Land sich verpflichtet sehen würde, den Beschwerdeführer bei Vorliegen eines Auslieferungsbegehrens an die Ukraine auszuliefern und dies auch tun würde. 5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2020 hält die Vorinstanz fest, die beiden nachgereichten Dokumente (Schreiben der [...] und jenes des M._______) besässen mangels Sicherheitsmerkmalen einen geringen Beweiswert und enthielten inhaltliche Ungereimtheiten. Der Ausstellungstag sei mit einem anderen Stift als die restliche Datumsangabe geschrieben worden und falle auf einen Samstag. Die Behörden in der Ukraine und insbesondere der M._______ seien aber an Samstagen geschlossen. Zudem bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Originaldokument und der mitgelieferten Übersetzung. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer das - angeblich im Februar 2015 eröffnete - Strafverfahren nicht schon früher erwähnt beziehungsweise die Nachfrage bei den ukrainischen Behörden nicht bereits früher gemacht habe. Zum Stand des Verfahrens würden keine Informationen vorliegen. Zur Behauptung einer Strafverfolgung mit dem Vorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Organisation sei festzuhalten, dass solche staatlichen (Untersuchungs-)Massnahmen unter die staatliche Legitimation zu subsumieren seien. Dasselbe gelte für ein allfälliges Auslieferungsabkommen zwischen Armenien und der Ukraine. Es sei unwahrscheinlich, dass Wehrdienstverweigerungen geahndet würden. Der vorgebrachte politische Malus sei eine reine Behauptung, die in keiner Art und Weise belegt oder dokumentiert worden sei und sich somit jeglicher Grundlage entziehe. Aus den Vorakten sei nicht ersichtlich, dass die Ethnie oder die armenische Herkunft der Familie des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Gesamtbiografie eine negative Rolle gespielt hätte. Diese neu vorgebrachte Komponente sei als nachgeschoben und realitätsfremd zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe es im Rahmen der Beschwerde sodann auch unterlassen, nachvollziehbar und detailliert darzulegen, inwiefern die Ethnie grundsätzlich bei einem ukrainischen Staatsangehörigen und daraus abgeleitet auch für ihn persönlich eine Rolle hätte spielen sollen. In Armenien bestehe eine Willkommenskultur gegenüber Personen aus Bergkarabach (nachfolgend: Karabachis), weshalb seine Behauptung, er werde als solcher nicht akzeptiert, haltlos sei. Allfällige negative Äusserungen seitens Einzelpersonen sprächen nicht gegen eine Niederlassung in der Ukraine oder in Armenien. 5.5 Die Beschwerdeführenden replizieren darauf, die nachgereichten Beweismittel enthielten sehr wohl Sicherheitsmerkmale. Die Umschläge der eingereichten Dokumente belegten, dass diese von den entsprechenden Behörden an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gesendet worden seien. Der Umschlag der L._______ trage zusätzlich einen Stempel dieser Behörde. In der Ukraine sei es üblich, dass zwischen Feiertagen liegende Arbeitstage - zum Zweck von sogenannten Brücken - auf Samstage gelegt würden. So habe das Ministerkabinett der Ukraine beschlossen, den 6. Januar 2020 - einen Montag - als Feiertag zu deklarieren und diesen mit dem Samstag, 11. Januar 2020 zu kompensieren. Der M._______ arbeite überdies an sieben Tagen. In Verletzung des rechtlichen Gehörs habe die Vorinstanz nicht konkretisiert, welche angeblichen Widersprüche zwischen dem Schreiben des M._______ vom 11. Januar 2020 und dessen Übersetzung bestehen würden. Indem die Vorinstanz die Beweismittel lediglich einer «kurzen Durchsicht» unterzogen habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Das späte Vorbringen des hängigen Strafverfahrens liege daran, dass der Beschwerdeführer selbst erst mit dem Erhalt des Schreibens davon erfahren habe. Die auf Art. 258 Abs. 3 des ukrainischen Strafgesetzbuches gründende Anklage sei eine Form politischer Verfolgung, die asylrechtlich relevant sei. Die ethnische und geographische Herkunft sowie das mit der Ukraine unsolidarische Verhalten - insbesondere angesichts des Offiziersgrads des Beschwerdeführers - würden bei ihm einen Politmalus begründen. Im heutigen Zeitpunkt gäbe es in Armenien keine Willkommenskultur gegenüber Karabachis. Im Gegenteil sei - gerade auch aufgrund des Umstandes, dass diese lange die politische Elite des Landes bildeten - in der Bevölkerung ein Hass gegen sie entstanden. Die Familie der Beschwerdeführerin lebe dort auf engstem Raum und die Zustände im Land seien desolat. Sie hätten dort keinen Zugang zu Wohnraum, adäquater medizinischer Versorgung oder existenzsichernder Arbeit. In der Psychiatrie, welche am nächsten am früheren Wohnort der Beschwerdeführerin liege, herrschten menschenunwürdige Zustände. 5.6 Das SEM stellt sich in seiner zweiten Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 auf den Standpunkt, dass sich der Wegweisungsvollzug in die Ukraine zum aktuellen Zeitpunkt grundsätzlich als unzumutbar erweise. Jedoch erscheine eine Niederlassung in Armenien aufgrund der armenischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und der armenischen Ethnie des Beschwerdeführers möglich und zumutbar. Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sei auf das medizinische Consulting des SEM vom 16. März 2021 zu verweisen, aus welchem hervorgehe, dass insbesondere in N._______, eine psychiatrisch-psychologische Behandlung in verschiedenen öffentlichen und privaten Kliniken möglich sei. 5.7 Mit Replik vom 5. Juli 2022 halten die Beschwerdeführenden dem entgegen, seit der Geburt des jüngsten Kindes handle es sich bei ihnen um eine verletzliche Personengruppe. Der Beschwerdeführer habe seine (...) erfolgreich abgeschlossen, was auf eine hervorragende Integration hindeute. Er werde wegen seiner Wehrdienstverweigerung in der Volksrepublik Luhansk, einem von Russland kontrollierten Gebiet der Ukraine, gesucht. Gestützt auf das Übereinkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 22. Januar 1993 (Minsker Übereinkommen) und das Übereinkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 7. Oktober 2002 (Chisinauer Übereinkommen) drohe ihm die Auslieferung von Armenien nach Russland. Solche Auslieferungen würden von Armenien regelmässig durchgeführt. Zudem würden sie Folter oder andere Misshandlungen seitens der russischen Soldaten befürchten, die sich auf armenischem Gebiet aufhielten. Auch eine Auslieferung in die Ukraine würde ihm drohen, da dieses Land ebenfalls Vertragspartei des Minsker Übereinkommens sei und er auch dort wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt werde. Die Haftbedingungen in der Ukraine seien prekär; ihm drohten dort Folter und unmenschliche Behandlung. Die Hygieneverhältnisse seien unzureichend und der Zugang zur medizinischen Versorgung sei nicht gewährleistet. Die von der Beschwerdeführerin benötigte psychiatrische Behandlung stehe ihr in Armenien nicht zur Verfügung. Einerseits hätten sie aufgrund ihrer Armut keinen Zugang dazu, andererseits fehle es in den psychiatrischen Einrichtungen an Psychopharmaka. Diese seien auch aus weiteren Gründen (Personalknappheit, schlechte Arbeitsbedingungen, ungenügende Kompetenz des medizinischen Personals, begrenzter Zugang zu zahnärztlichen Diensten, Überbelegung, fehlender persönlicher Raum, renovierungsbedürftiger Zustand der Einrichtungen) zu kritisieren. Im Falle einer Hospitalisierung der Eltern könnten ihre Kinder nicht die notwendige Betreuung erhalten. Die Familie der Beschwerdeführerin stehe dem Beschwerdeführer feindselig gegenüber und könne den Kindern auch aufgrund ihrer Armut keine angemessenen Lebensbedingungen bieten. Wegen der fehlenden staatlichen Unterstützung bestünde somit die Gefahr, dass die Kinder aus dem familiären Umfeld entfernt würden. Ihnen drohe ausserdem eine Diskriminierung wegen der Herkunft des Vaters aus Bergkarabach sowie den familiären Bindungen zur Ukraine. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Armenien geboren ist und über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt. Sie lebte bis Ende 2013 dort und zog dann zu ihrem Ehemann in die Ukraine, wo sie bis zur Ausreise im September 2015 wohnte (vgl. SEM act. A21/11 Ziffer 2.01, 5.01 f.). Ihrem Ehemann steht als ethnischer Armenier (und auch als Ehegatte beziehungsweise Vater von armenischen Staatsangehörigen) in Armenien eine erleichterte Einbürgerung offen, wobei kein Mindestaufenthalt im Land vorausgesetzt wird. Die Bedingungen für die Erlangung der Staatsbürgerschaft sind die Volljährigkeit, Arbeitsfähigkeit und Kenntnisse der armenischen Verfassung (vgl. Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Armenia, Citizenship, ; The Law of the Republic of Armenia on the Citizenship of the Republic of Armenia , Art. 13, abgerufen am 12. April 2024). Die Kinder der Beschwerdeführerin verfügen - unabhängig von ihrem Geburtsort - gemäss Art. 11 des armenischen Bürgergesetzes über die armenische Staatsangehörigkeit (vgl. a.a.O. Art. 11). 6.2 Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., bereits Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 35). 6.3 Wie oben dargelegt verfügt die Beschwerdeführerin über die armenische Staatsangehörigkeit. Dem Beschwerdeführer sowie den gemeinsamen Kindern steht die Erlangung der armenischen Staatsangehörigkeit zu. Die Flüchtlingseigenschaft ist folglich für alle Familienmitglieder einzig in Bezug auf Armenien zu prüfen. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ein Verehrer der Beschwerdeführerin in Armenien habe dem Beschwerdeführer mit dem Tode gedroht (vgl. Beschwerdeschrift S. 16, SEM act. A82/22 F152; A85/28 F121 f.), muss dieser subjektiven Furcht zum heutigen Zeitpunkt - über zehn Jahre nach der Heirat der Beschwerdeführenden und nachdem diese eine Familie mit vier Kindern gegründet haben - die objektive Begründetheit abgesprochen werden. Im Übrigen gilt der armenische Staat als schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteil des BVGer E-5283/2020 vom 24. November 2022 E. 5.3.2 m.w.H.). Der Umstand, dass der Vater des Verehrers angeblich ein hoher Militärangehöriger in Armenien sei, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal keine (anhaltende) Verfolgungsabsicht ersichtlich ist. 6.5 Nicht zu überzeugen vermag das Argument auf Beschwerdeebene, dem Beschwerdeführer drohe eine Auslieferung durch die armenischen Behörden an die Ukraine beziehungsweise an Russland. Selbst wenn die eingereichten Beweismittel zum angeblichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Ukraine als authentisch einzuschätzen wären, liegen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - keine Hinweise darauf vor, dass die angebliche Strafverfolgung (und eine allfällige damit zusammenhängende Auslieferung) auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen sollte. Darüber hinaus ist im heutigen Zeitpunkt ungeklärt, ob das angeblich am 7. Februar 2015 eröffnete Verfahren überhaupt noch hängig ist, zumal keine aktuellen Informationen oder Unterlagen diesbezüglich nachgereicht wurden, welche ein Interesse der ukrainischen oder russischen Behörden am Beschwerdeführer zu belegen vermöchten. Zu beachten ist auch in diesem Zusammenhang, dass sich die Ukraine heute in einer völlig anderen Situation als im Jahr 2015 befindet. Dessen ungeachtet liegen aktuell weder ein Auslieferungsersuchen an Armenien noch eine Auslieferungsverfügung der armenischen Behörden vor, womit eine Auslieferung sowohl an die Ukraine als auch an Russland im heutigen Zeitpunkt rein hypothetisch bleibt und nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden kann. Allein schon deshalb vermag das Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten. Schliesslich steht die Annahme einer solchen Auslieferung auch im Widerspruch zu den Länderinformationen, die dem Gericht vorliegen. Demnach wird Armenien für ukrainische und russische Staatsbürger grundsätzlich als sicherer Hafen angesehen (Vot Tak, « , »: ["Indem wir Ihnen helfen, helfen wir auch uns": Ein armenischer Menschenrechtsaktivist sprach über den Schutz der Russen vor den Risiken einer Abschiebung in ihr Heimatland], 23. Mai 2023, ; EVNReport, Armenia a Safe Haven for Russians and Ukrainians, 10. Februar 2022, , abgerufen am 12. April 2024). 6.6 Die Beschwerdeführenden machen ansonsten auf Beschwerdeebene keine Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des armenischen Staates beziehen. Auch anlässlich der Anhörungen haben sie keine asylrelevante Verfolgung in Armenien vorgebracht (vgl. SEM act. A82/22 F100 ff., F136 ff., F151; A85/28 F117 f., F120 ff., F138 ff.). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass ihnen aufgrund der behaupteten politischen Aktivitäten der Schwester der Beschwerdeführerin dort ernsthafte Nachteile drohen, zumal seit deren kurzzeitiger Inhaftierung über fünf Jahre vergangen sind und diese auf Beschwerdeebene nicht mehr thematisiert wurde. Der von ihnen in der Beschwerdeschrift pauschal erhobene Einwand, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Herkunft seiner Familie aus Karabach und als Auslandarmenier in Armenien Diskriminierung ausgesetzt, sowie der Hinweis auf die Kleinräumigkeit des Landes und die schwierige wirtschaftliche Lage vermögen keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 6.7 Die Beschwerdeführenden konnten somit in Bezug auf Armenien keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Es ist davon auszugehen, dass sie als Staatsangehörige (respektive Personen mit Anspruch auf die Staatsangehörigkeit) den Schutz des armenischen Staates geniessen. Damit sind sie im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Ukraine und den in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen. Der Antrag um offizielle Übersetzung des Schreibens des M._______ ist abzuweisen. 6.8 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 zutreffend festgestellt hat, ist ein Vollzug der Wegweisung in die Ukraine zum aktuellen Zeitpunkt grundsätzlich unzumutbar und fällt ausser Betracht. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Armenien zulässig, zumutbar und möglich ist. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.1.3 Die Beschwerdeführerin hat mehrere Arztberichte des (...) I._______ eingereicht, gemäss welchen sie unter einer zeitweise mittelgradig bis schweren depressiven Störung «auf dem Boden» einer PTBS leidet (vgl. Arztberichte vom 6. Mai 2019, vom 5. November 2019, vom 27. Dezember 2019, vom 5. Februar 2021, vom 25. Februar 2021 und vom 27. Juli 2022). Sie nehme wöchentlich bis monatlich eine psychiatrische Therapie in Anspruch und werde mit den Medikamenten (...), (...) und (...) behandelt (vgl. Arztbericht vom 27. Juli 2022). Auch der Beschwerdeführer leidet gemäss den Arztberichten vom 18. Dezember 2015 und vom 19. April 2016 unter einer PTBS. Laut medizinischem Bericht vom 1. Juni 2018 habe er ab Ende 2017 noch zeitweise Psychopharmaka eingenommen. Gemäss einem Schreiben der J._______ vom 8. April 2019 leide er an thorakalen und Schultergürtelschmerzen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden sind nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass die hohe Schwelle für die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wird. So stellt eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der bedauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist nicht von einem akuten Behandlungsbedarf auszugehen, zumal der neuste ihn betreffende Arztbericht vom 8. April 2019 datiert und die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene keine weiteren Unterlagen eingereicht haben. Daher ist davon auszugehen, dass sein aktueller Gesundheitszustand der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegensteht. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 In Armenien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 9.2.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zu erhalten, ist nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat aber in der Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 zutreffend ausgeführt, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat spricht. Sämtlichen medizinischen Empfehlungen zur Behandlung der Beschwerdeführerin kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt in Armenien Rechnung getragen werden, zumal die allgemeine Gesundheitsversorgung in Armenien als gut zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des BVGer D-6455/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 9.3.3 m.w.H.; Internationale Organisation für Migration [IOM], Armenien, Länderinformationsblatt 2020, S. 3 f., , abgerufen am 12. April 2024). Armenien verfügt zwar nicht über eine staatliche Krankenkasse, jedoch wurde das sogenannte Basic Benefit Package (BBP) zur Finanzierung der medizinischen Grundversorgung der armenischen Bevölkerung eingeführt. Dieses unterstützt vulnerable Personen und solche mit chronischen Krankheiten, denen durch das BBP zusätzliche medizinische Leistungen kostenlos oder gegen geringe Zuzahlung zur Verfügung gestellt werden (vgl. World Bank Group, «Expansion of the Benefits Package: The Experience of Armenia», 2018, S. 19 ff.). Es liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden keinen Zugang zu diesem Angebot hätten. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist zurzeit kein Behandlungsbedarf erkennbar, so dass auch seine gesundheitlichen Beschwerden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (vgl. oben E. 9.1.3). Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden bei Bedarf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zur Verfügung (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 9.2.3 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Gemäss BVGE 2014/13 ist bei gemischtnationalen Paaren wie den Beschwerdeführenden - unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie in Art. 44 AsylG - eine Wegweisung in den Heimatstaat eines nichtgefährdeten Ehepartners grundsätzlich möglich. Dabei bedarf es einer sorgfältigen Abklärung, ob sich die Familie gemeinsam dorthin begeben kann (vgl. BVGE 2014/13 E. 8.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin verbrachte - bis auf die zwei Jahre vor der Einreise in die Schweiz - ihr ganzes Leben in Armenien. Sie studierte in N._______ (...) und verfügt über ein Diplom als (...) (vgl. SEM act. A21/11 Ziffer 1.17.05). Sie hat ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Armenien (vgl. a.a.O. Ziffer 3.01). Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus Armenien und er verfügt über - wenn auch bescheidene - Kenntnisse der armenischen Sprache (vgl. SEM act. A4/14 Ziffer 1.17.01 ff.). Sodann hat er eine sehr gute Schul- und Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung vorzuweisen. In der Schweiz hat er eine (...) (vgl. Beilage der Replik vom 5. Juli 2022), welche ihm auch Perspektiven in Armenien eröffnet. Die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, er habe in Armenien keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, erweist sich angesichts seiner Ausbildung und Berufserfahrung als nicht stichhaltig. Unbelegt bleibt zudem die Behauptung in der Replik vom 25. Mai 2020, es würde ein Hass und ein sozialer Ausschluss gegenüber Geflüchteten aus Karabach gelten. Dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Familie der Beschwerdeführerin schwierig sei, führt genauso wie der Einwand, er werde aufgrund seiner bescheidenen armenischen Sprachkenntnisse und seiner Herkunft diskriminiert, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sodann leben mehrere Tanten und ein Onkel des Beschwerdeführers in Armenien (vgl. SEM act. A4/14 Ziffer 3.01). Das Gericht verkennt nicht, dass eine Niederlassung in Armenien nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz eine Herausforderung darstellt. Es wird den Beschwerdeführenden jedoch möglich sein, in Armenien Fuss zu fassen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. In Bezug auf die finanzielle Lage nach der Rückkehr steht ihnen sodann die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass sie nach der Rückkehr nach Armenien in eine existenzbedrohende Lage geraten könnten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Familie der Beschwerdeführerin in ärmlichen Verhältnissen lebt, ist doch davon auszugehen, dass es den jungen Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Arbeitserfahrung zuzumuten ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Die abgeschlossene Lehre des Beschwerdeführers deutet zwar auf eine gelungene Integration in der Schweiz hin. Jedoch ist diese für die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich. Es bleibt den Beschwerdeführenden unbenommen, sich mit einem Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung an das kantonale Migrationsamt zu wenden. Bei dessen Beurteilung wäre ihre Integration zu berücksichtigen. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Armenien ist sodann auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zumutbar zu erachten. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift hat sich die Vorinstanz hinreichend zum Kindswohl geäussert, womit auch hier kein Verfahrensfehler erkennbar ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Aus der Kinderrechtskonvention kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Die vier Kinder (acht-, sechs-, vier- und einjährig) der Beschwerdeführenden sind beziehungsmässig noch stark auf ihre Eltern fixiert. Auch wenn sie hier geboren sind, ist angesichts ihres jungen Alters nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Dass die Kinder aufgrund der Herkunft des Vaters Diskriminierungen ausgesetzt seien, ist eine unbelegte Parteibehauptung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie sich mit Hilfe ihrer Eltern in Armenien gut einleben werden, zumal sie gemeinsam mit den Vorgenannten dorthin ausreisen können und ein familiäres Umfeld vorfinden werden. Der Wegweisungsvollzug nach Armenien ist folglich mit dem Kindeswohl vereinbar. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in Armenien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung Armeniens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Anzufügen ist, dass es dem Ehemann, selbst wenn er kein armenischer Staatsangehöriger ist, und seinen Kindern als Ehegatte beziehungsweise Kinder einer armenischen Staatsangehörigen möglich sein sollte, entsprechende Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Armenia, Residency, , abgerufen am 12. April 2024). Ehepartner und Kinder von armenischen Staatsangehörigen erhalten gemäss Art. 20 Bst. b des armenischen Ausländergesetzes prioritär den «Ordinary Residence Status» für drei Jahre mit der Möglichkeit auf Verlängerung (vgl. Law of the Republic of Armenia on the Legal Status of Aliens [1994], [English], , abgerufen am 12. April 2024). Dass der Beschwerdeführer über keinen Pass verfügt, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal er seine Identität sowie die Ehe mit der Beschwerdeführerin aufgrund von anderen Dokumenten nachzuweisen vermag. Überdies muss praxisgemäss nur die Prüfung einer hypothetischen Möglichkeit erfolgen (vgl. Urteil des BVGer E-2952/2018 vom 17. April 2020 E. 5.3). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab dessen Einsetzung vom 8. Mai 2020 zu entschädigen ist. Der in der Kostennote vom 8. Mai 2020 (welche entgegen der Behauptung des rubrizierten Rechtsvertreters nicht eingereicht wurde) geltend gemachte zeitliche Aufwand des vorgängigen Rechtsvertreters ist daher für die Festsetzung des Honorars unbeachtlich. Ebenso ist der in der Schlussabrechnung vom 11. Juli 2022 präsentierte zeitliche Aufwand für den am 5. Juli 2022 eingereichten Bericht «Neue Bewertung unter Berücksichtigung der neuen Umstände» nicht im beantragten Umfang zu vergüten, da der Sachverständige LL.M. Vadim Drozdov - welcher die Beschwerdeführenden im späteren Verlauf des Verfahrens ebenfalls vertritt (vgl. oben Bst. X) - nicht vom Gericht beauftragt wurde. Zudem kann die allgemeine Sicherheitslage in Armenien und der Ukraine vom Gericht selbst eingeschätzt werden und die Erstellung eines Gutachtens erweist sich nicht als notwendig (vgl. Art. 20 Abs. 1 VGKE e contrario). Dieser Bericht ist jedoch integraler Bestandteil der Replik und wird als solcher bei der Vergütung berücksichtigt, soweit er einen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführenden und dem vorliegenden Verfahren aufweist. Der notwendige Vertretungsaufwand des rubrizierten, amtlich beigeordneten Rechtsbeistands lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von Fr. 2'900.- aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'900.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: