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E-5609/2024

E-5609/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 24 April 2024 E. 6.4; E-5283/2020 vom 24. November 2022 E. 5.3.2), dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie daher zuzumuten ge- wesen wäre, sich gegen die geltend gemachten Übergriffe durch die Nach- barn im Zusammenhang mit den Grundstückstreitigkeiten – gegebenen- falls mit Hilfe eines Anwalts – bei den armenischen Behörden zu wehren, dass daran die Behauptung des Beschwerdeführers, der (mittlerweile ver- storbene) Nachbar sei (…) (wörtlich in der Anhörung: «[…]») gewesen, nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe neu vorträgt, sein Vater sei inzwischen verstorben, sein Bruder bereits vor drei Monaten ausgereist und seine Mutter bereite sich ebenfalls auf eine Flucht vor,

E-5609/2024 Seite 7 dass diese nicht belegten respektive nachgeschobenen Behauptungen nicht geeignet sind, etwas an der vom SEM festgestellten fehlenden Flücht- lingsrelevanz der Asylvorbringen zu ändern, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner zu Recht darauf hin- wies, die zweimalige freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ar- menien spreche gegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, dass daran die in der Beschwerde nachgeschobene Begründung, er sei nach Armenien zurückgekehrt, da er in D._______ sowie auch später in E._______ sehr krank geworden sei und zudem in Armenien eine Revolu- tion stattgefunden habe, nichts zu ändern vermag, dass auch die mit Spontaneingabe vom 24. Oktober 2024 nachgereichte Polizeivorladung nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung belegt, nachdem der Grund für die Vorladung nicht bekannt ist, wie der Beschwer- deführer in der erwähnten Eingabe explizit zugestanden hat, dass schliesslich der Hinweis in der erwähnten Spontaneingabe, wonach Menschen mit psychischen Problemen in Armenien mit Diskriminierung und vielen Vorurteilen rechnen müssten, nicht ausreicht, um eine flücht- lingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen, zumal keine Hinweise für eine Kollektivverfolgung von Menschen mit psychischen Ein- schränkungen in Armenien vorliegen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, seine Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.), weshalb das SEM zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), wobei beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss der Praxis des Bundesverwal-

E-5609/2024 Seite 8 tungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. oben) gilt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), und hierbei das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement zu beachten ist (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

E. 28 Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([…]) nicht auf ein derart gravierendes Krankheitsbild hindeuten, welches die An- nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restrik- tiven Praxis des EGMR rechtfertigen würde (vgl. Urteil des EGMR Papos- hvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), dass der Vollzug unzumutbar ist bei einer konkreten Gefährdung im Hei- mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in Armenien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht auf seine psychi- sche Krankheit hinweist und die Einholung eines Gutachtens zu seinem Gesundheitszustand beantragt, dass er in der Anhörung angab, es sei bei ihm in E._______ sowie darauf- hin auch in Armenien (…) diagnostiziert worden,

E-5609/2024 Seite 9 dass in den bei den Vorakten liegenden Hausarztberichten beim Be- schwerdeführer die Diagnose (…) gestellt wurde sowie (…) erkannt wur- den, dass gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Facharztbericht vom (…) 2024 Dr. med. F._______, (…) Arzt der G._______, die Diagnose (…) stellte und darauf hinwies, bei einem zwangsweisen Vollzug bestehe ein erhöhtes Risiko für den Ausbruch einer (…) im Rahmen der Grunder- krankung und damit einhergehend ein deutlich erhöhtes Risiko für einen Suizid, weshalb es aus seiner ärztlichen Sicht erforderlich sei, vor einer Rückführung eine lückenlose medizinische und soziale Versorgung (ge- klärte Wohnsituation, Medikamentenbezug, ärztliche Bezugsperson) im Heimatland bereits im Vorfeld zu organisieren, dass Dr. med. F._______ als aktuelle Medikation «(…)», «(…)» und «(…)» sowie als Reservemedikamente «(…)» und «(…)» aufführte, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben hat, er sei in Ar- menien sowie auch in E._______ mit (…) behandelt worden, was ihm je- doch nicht geholfen habe, und er darauf hinwies, er habe seit der Behand- lung in der Schweiz mit (…) etwas Kraft bekommen, dass (…) auch in Armenien in Apotheken – unter dem Handelsnamen (…)

– erhältlich ist, dass im Übrigen auf die als gut zu bezeichnende allgemeine Gesundheits- versorgung in Armenien hinzuweisen ist (Urteile des BVGer E-11/2020 E. 9.2.2; D-6455/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 9.3.3; je m.w.H.), wobei auch der Beschwerdeführer von einer guten Gesundheitsversorgung in Ar- menien auszugehen scheint, nachdem er in der Beschwerde angegeben hat, nach seinen Aufenthalten in D._______ und in E._______ (u.a.) aus gesundheitlichen Gründen nach Armenien zurückgekehrt zu sein, dass die Behandlung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (…) da- mit in Armenien unverändert fortgesetzt werden kann, wobei das SEM zu Recht auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe (z.B. durch Ab- gabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder Unter- stützung während und nach der Rückkehr) zur Bewerkstelligung einer nahtlosen Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Therapie und Medikation hingewiesen hat,

E-5609/2024 Seite 10 dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesund- heitszustandes führen wird (vgl. zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzug aus medizinischen Gründen BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass ferner nicht davon auszugehen ist, weitere medizinische Abklärungen könnten an dieser Schlussfolgerung etwas ändern, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf die Einholung eines medizinischen Gerichtsgut- achtens in antizipierender Beweiswürdigung abzuweisen ist, dass in Bezug auf die im Bericht von Dr. med. F._______ thematisierte mögliche Suizidalität im Falle einer zwangsweisen Rückweisung schliess- lich darauf hinzuweisen ist, dass vor einem Vollzug der Wegweisung die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen sein wird, wobei die schweizerischen Behörden im Falle einer Suiziddrohung entsprechende Massnahmen (beispielsweise eine begleitete Rückführung) anordnen wer- den, dass damit die psychischen Probleme des Beschwerdeführers einem Voll- zug der Wegweisung nicht entgegenstehen, dass schliesslich die Feststellung des SEM, wonach davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der Vergangenheit – auch in Zukunft auf die Unterstützung seiner in Armenien lebenden Angehörigen zählen dürfe, nicht zu beanstanden ist, zumal seine Mutter (vgl. Be- schwerde) sowie die Schwiegermutter des Bruders (vgl. Spontaneingabe vom 24. Oktober 2024) weiterhin in Armenien leben und der Beschwerde- führer in der Anhörung angegeben hat, in Armenien noch weitere Ver- wandte (Tanten und Onkel) zu haben, dass das SEM damit zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Vollzug der Wegweisung sei auch zumutbar, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung allfälliger erforderlicher Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass damit die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Weg- weisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform erscheint, womit auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

E-5609/2024 Seite 11 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer- de abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu entnehmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5609/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5609/2024 Urteil vom 28. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Armenien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 16. August 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (...) August 2010 wegen versuchter Täuschung über seine Identität (Minderjährigkeit) mit Verfügung vom 5. November 2010 nicht eingetreten war, was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2010 bestätigt hatte, dass der Beschwerdeführer am (...) August 2021 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte und hierbei angab, er sei am (...) geboren, dass er am 8. September 2021 zu seinen Personalien befragt, am 20. September 2021 ein persönliches Gespräch im Rahmen des Dublin-Verfahrens durchgeführt und das Dublin-Verfahren mit Mitteilung vom 22. September 2021 abgeschlossen wurde, woraufhin das SEM ihn am 11. Oktober 2021 zu seinen Asylgründen anhörte, dass das SEM das Asylgesuch am 13. Oktober 2021 (aufgrund der momentanen Unterbringungssituation) ins erweiterte Verfahren verwies, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2021 verschiedene Beweismittel ins Recht legte, dass er am 27. Dezember 2022 einen ärztlichen Bericht vom 7. Dezember 2022 und am 28. Juni 2024 auf die entsprechende Aufforderung des SEM vom 1. Juni 2024 hin einen aktuellen ärztlichen Bericht vom (...) 2024 einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. August 2024 (eröffnet am 19. August 2024) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Rechtsvertretung am 28. August 2024 das Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe (Formularbeschwerde) vom 4. September 2024 gegen die Verfügung vom 16. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren und es sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass am 10. September 2024 die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass sie mit Zwischenverfügung vom 13. September 2024 die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und diesem eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 30. September 2024 ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2024 einen Facharztbericht einreichte und darum ersuchte, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2024 mitteilte, der eingereichte Arztbericht deute nicht auf eine wesentlich veränderte Sachlage hin, und an dem mit Zwischenverfügung vom 13. September 2024 einverlangten Kostenvorschuss festhielt, dass der Kostenvorschuss von Fr. 750.- am 25. September 2024 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts einging, dass der Beschwerdeführer mit Spontaneingabe vom 24. Oktober 2024 eine Vorladung des Polizeikommissariats B._______ (in Kopie) einreichte und geltend machte, es sei davon auszugehen, es gehe hierbei um die Angelegenheit, die zur Ausreise aus seinem Heimatland geführt habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Beschwerdeführer zur Einreichung dieser legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) sowie auch der bei ihm einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass trotz der in den vorliegenden Medizinalakten beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die zu Zweifeln an seiner Urteilsfähigkeit in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuchs, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), was der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, in seinem Heimatdorf C._______ hielten die Nachbarn das Grundstück seiner Grosseltern besetzt, weshalb bereits seit Jahren ein Gerichtsprozess hängig sei, dass die erbrechtlichen Ansprüche seiner Familie am erwähnten Grundstück zwar durch ein Gericht anerkannt worden seien, ihnen die dazugehörigen Dokumente jedoch nie übergeben worden seien, da dies ein Nachbar, der bei der Gemeinde arbeite, immer wieder verhindert habe, dass aufgrund der Feindschaften im Winter 2017 das (...) verbrannt worden sei, woraufhin sein Vater bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe und in der Folge bedroht worden sei, dass im Jahr 2017 zudem einer der beiden Hunde der Familie vergiftet sowie auch auf das Haus der Familie geschossen worden sei, woraufhin sein Vater erneut zwecks Anzeigeerstattung zur Polizei gegangen sei, ihm dort jedoch gesagt worden sei, er müsse auf das Grundstück verzichten, dass im Winter 2020 erneut ihr (...) verbrannt worden sei und zudem die Reifen ihres Autos zerstört worden seien, dass überdies die gesamte Familie «systematisch bedroht» worden sei, dass er schliesslich am 26. Juli 2021 mit dem Auto in eine Polizeikontrolle geraten sei, bei der die Polizei in seiner Tasche (...) gefunden habe, die diese jedoch selber dort versteckt habe, woraufhin er auf die Polizeistation gebracht und dort bedroht, erpresst und von zwei Personen geschlagen worden sei, wobei ihm gesagt worden sei, seine Familie müsse auf das Grundstück verzichten, sonst würde sie grosse Probleme bekommen, dass er dank einer Zahlung seines Bruders von (...) Dollar am dritten Tag freigelassen worden sei und in der Folge Armenien verlassen habe, dass ihn die Polizei bereits im Jahr 2010 verhaftet habe, da er während einer Schlägerei mit (...) Personen jemandem eine Flasche auf den Kopf geschlagen habe, woraufhin er gegen eine Zahlung freigekommen sei, dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Armenien würde er erneut Probleme mit der Polizei bekommen und die bestehenden Schwierigkeiten wegen des Grundstücks würden noch schlimmer werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies mit der Begründung, dessen Aussagen deuteten weder darauf hin, dass die vorgebrachten Länderstreitigkeiten auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhten, noch deutete sie darauf hin, dass er bei einer Rückkehr nach Armenien eine objektiv begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung gegen Bezahlung wieder freigekommen sei und keine weiteren erlittenen Nachteile oder Vorfälle vorgebracht habe, womit nicht anzunehmen sei, dass ihm aufgrund der kurzzeitigen Festnahme Konsequenzen drohten, ungeachtet dessen, ob seine Verhaftung rechtswidrig oder rechtsstaatlich legitim erfolgt sei, dass daran die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, auf deren Übersetzung das SEM in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet habe, nichts zu ändern vermöchten, dass schliesslich, ohne die psychischen Probleme des Beschwerdeführers bagatellisieren zu wollen, das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks zu verneinen sei, nachdem dieser in der Vergangenheit trotz des Streits um das Grundstück zweimal freiwillig nach Armenien zurückgekehrt sei und dort mehrere Jahre bis zur erneuten Ausreise verbracht habe, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und mit ausführlicher sowie überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen im Zusammenhang mit den Streitigkeiten um das Grundstück seiner Grosseltern wiesen keine asylrechtliche Relevanz auf, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde nämlich im Wesentlichen seine Asylvorbringen wiederholt und erneut auf den Grundstücksstreit und die Übergriffe durch die Nachbarn hinweist, dass es sich bei den geltend gemachten Nachbarschaftsstreitigkeiten um das Grundstück seiner Grosseltern indessen nicht um eine staatliche Verfolgung handelt und der armenische Staat bezüglich Übergriffe durch Dritte als schutzwillig und schutzfähig gilt (vgl. Urteile des BVGer E-11/2020 vom 24. April 2024 E. 6.4; E-5283/2020 vom 24. November 2022 E. 5.3.2), dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie daher zuzumuten gewesen wäre, sich gegen die geltend gemachten Übergriffe durch die Nachbarn im Zusammenhang mit den Grundstückstreitigkeiten - gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts - bei den armenischen Behörden zu wehren, dass daran die Behauptung des Beschwerdeführers, der (mittlerweile verstorbene) Nachbar sei (...) (wörtlich in der Anhörung: «[...]») gewesen, nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe neu vorträgt, sein Vater sei inzwischen verstorben, sein Bruder bereits vor drei Monaten ausgereist und seine Mutter bereite sich ebenfalls auf eine Flucht vor, dass diese nicht belegten respektive nachgeschobenen Behauptungen nicht geeignet sind, etwas an der vom SEM festgestellten fehlenden Flüchtlingsrelevanz der Asylvorbringen zu ändern, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner zu Recht darauf hinwies, die zweimalige freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien spreche gegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, dass daran die in der Beschwerde nachgeschobene Begründung, er sei nach Armenien zurückgekehrt, da er in D._______ sowie auch später in E._______ sehr krank geworden sei und zudem in Armenien eine Revolution stattgefunden habe, nichts zu ändern vermag, dass auch die mit Spontaneingabe vom 24. Oktober 2024 nachgereichte Polizeivorladung nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung belegt, nachdem der Grund für die Vorladung nicht bekannt ist, wie der Beschwerdeführer in der erwähnten Eingabe explizit zugestanden hat, dass schliesslich der Hinweis in der erwähnten Spontaneingabe, wonach Menschen mit psychischen Problemen in Armenien mit Diskriminierung und vielen Vorurteilen rechnen müssten, nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen, zumal keine Hinweise für eine Kollektivverfolgung von Menschen mit psychischen Einschränkungen in Armenien vorliegen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.), weshalb das SEM zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), wobei beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. oben) gilt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), und hierbei das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement zu beachten ist (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([...]) nicht auf ein derart gravierendes Krankheitsbild hindeuten, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Praxis des EGMR rechtfertigen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), dass der Vollzug unzumutbar ist bei einer konkreten Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in Armenien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht auf seine psychische Krankheit hinweist und die Einholung eines Gutachtens zu seinem Gesundheitszustand beantragt, dass er in der Anhörung angab, es sei bei ihm in E._______ sowie daraufhin auch in Armenien (...) diagnostiziert worden, dass in den bei den Vorakten liegenden Hausarztberichten beim Beschwerdeführer die Diagnose (...) gestellt wurde sowie (...) erkannt wurden, dass gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Facharztbericht vom (...) 2024 Dr. med. F._______, (...) Arzt der G._______, die Diagnose (...) stellte und darauf hinwies, bei einem zwangsweisen Vollzug bestehe ein erhöhtes Risiko für den Ausbruch einer (...) im Rahmen der Grunderkrankung und damit einhergehend ein deutlich erhöhtes Risiko für einen Suizid, weshalb es aus seiner ärztlichen Sicht erforderlich sei, vor einer Rückführung eine lückenlose medizinische und soziale Versorgung (geklärte Wohnsituation, Medikamentenbezug, ärztliche Bezugsperson) im Heimatland bereits im Vorfeld zu organisieren, dass Dr. med. F._______ als aktuelle Medikation «(...)», «(...)» und «(...)» sowie als Reservemedikamente «(...)» und «(...)» aufführte, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben hat, er sei in Armenien sowie auch in E._______ mit (...) behandelt worden, was ihm jedoch nicht geholfen habe, und er darauf hinwies, er habe seit der Behandlung in der Schweiz mit (...) etwas Kraft bekommen, dass (...) auch in Armenien in Apotheken - unter dem Handelsnamen (...) - erhältlich ist, dass im Übrigen auf die als gut zu bezeichnende allgemeine Gesundheitsversorgung in Armenien hinzuweisen ist (Urteile des BVGer E-11/2020 E. 9.2.2; D-6455/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 9.3.3; je m.w.H.), wobei auch der Beschwerdeführer von einer guten Gesundheitsversorgung in Armenien auszugehen scheint, nachdem er in der Beschwerde angegeben hat, nach seinen Aufenthalten in D._______ und in E._______ (u.a.) aus gesundheitlichen Gründen nach Armenien zurückgekehrt zu sein, dass die Behandlung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) damit in Armenien unverändert fortgesetzt werden kann, wobei das SEM zu Recht auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe (z.B. durch Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder Unterstützung während und nach der Rückkehr) zur Bewerkstelligung einer nahtlosen Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Therapie und Medikation hingewiesen hat, dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird (vgl. zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass ferner nicht davon auszugehen ist, weitere medizinische Abklärungen könnten an dieser Schlussfolgerung etwas ändern, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf die Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens in antizipierender Beweiswürdigung abzuweisen ist, dass in Bezug auf die im Bericht von Dr. med. F._______ thematisierte mögliche Suizidalität im Falle einer zwangsweisen Rückweisung schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass vor einem Vollzug der Wegweisung die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen sein wird, wobei die schweizerischen Behörden im Falle einer Suiziddrohung entsprechende Massnahmen (beispielsweise eine begleitete Rückführung) anordnen werden, dass damit die psychischen Probleme des Beschwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, dass schliesslich die Feststellung des SEM, wonach davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer - wie bereits in der Vergangenheit - auch in Zukunft auf die Unterstützung seiner in Armenien lebenden Angehörigen zählen dürfe, nicht zu beanstanden ist, zumal seine Mutter (vgl. Beschwerde) sowie die Schwiegermutter des Bruders (vgl. Spontaneingabe vom 24. Oktober 2024) weiterhin in Armenien leben und der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben hat, in Armenien noch weitere Verwandte (Tanten und Onkel) zu haben, dass das SEM damit zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Vollzug der Wegweisung sei auch zumutbar, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allfälliger erforderlicher Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass damit die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform erscheint, womit auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu entnehmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: