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E-5283/2020

E-5283/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-24 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die – damals noch kinderlosen – Beschwerdeführenden, armenische Staatsangehörige, suchten am (…) Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Dezember 2016 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 25. Mai 2018 trat das SEM auf ihre Asylgesuche nicht ein und ordnete ihre Wegweisung in den für sie zu- ständigen Dublin-Staat (Italien) an. Mit Urteil F-3364/2018 vom 31. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung ge- richtete Beschwerde gut und wies das SEM an, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig zu erklären und das nationale Verfah- ren durchzuführen. A.b In der Folge nahm das SEM das nationale Verfahren auf. Die am (…) und am (…) geborenen Kinder der Beschwerdeführenden wurden in das Asyl- verfahren einbezogen. A.c Am 9. September 2020 (Beschwerdeführer) und 10. September 2020 (Be- schwerdeführerin) hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asyl- gründen an. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer stamme aus Jerewan, wo er aufgewachsen sei und bis zum Jahr 2012 gelebt habe. Nachdem er im selben Jahr seinen (…) abgeschlossen habe, habe er beim Unternehmen F._______ angefangen zu arbeiten. Nach ungefähr einem Monat habe er sich gemeinsam mit ei- nem Arbeitskollegen betrunken, woraufhin sie sich das Fahrzeug eines Oli- garchen und Abgeordneten namens G._______, welcher das obenge- nannte Unternehmen geleitet habe, «für eine Probefahrt ausgeliehen» hät- ten. Dabei hätten sie einen Unfall gehabt. Zwei Polizeibeamte seien auf sie aufmerksam geworden und hätten das Fahrzeug beschlagnahmen wollen. Es sei ihnen aber gelungen, die Beamten zu bestechen und das Fahrzeug wieder unbehelligt zurückzubringen. Der offizielle Fahrer von G._______ habe später bemerkt, dass das Fahrzeug von einer anderen Person gefah- ren worden sei. Nach Sichtung des Überwachungsvideos hätten die Ange- stellten von G._______ den Beschwerdeführer und seinen Arbeitskollegen befragt und geschlagen. Später hätten sie Geld von ihnen verlangt, um die Reifen des Fahrzeugs zu ersetzen. Seine Mutter habe das Geld bezahlt. Vor dem Hintergrund der gegen ihn ausgesprochenen Drohung – man werde ihm ein Bein abreissen – sei er (…) geflohen und habe dort ungefähr

E-5283/2020 Seite 3 während eines Jahres gelebt. Danach sei er für einige Monate nach H._______ gereist. Im November 2013 sei er wieder nach Armenien zu- rückgekehrt. Er habe eine Prüfung als (…) absolviert und dann in einer (…) eine Arbeit gefunden. Eines Tages seien zwei Vertraute von G._______ am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erschienen und hätten ihn erkannt. Ei- nige Tage später habe ein Angestellter von G._______ vor dem Arbeits- platz des Beschwerdeführers auf ihn gewartet und 1'000 USD von ihm ver- langt mit der Begründung, dass auch der (…) des Fahrzeugs kaputtgegan- gen sei und dieser nun ersetzt werden müsse. In den darauffolgenden Ta- gen habe er ständig die Anwesenheit der Angestellten von G._______ ge- spürt und immer wieder deren Fahrzeuge gesichtet. Er habe gewusst, dass mit der Bezahlung des Geldes das Problem nicht gelöst sei, weil es um Ehre und Autorität gehe, und deshalb entschieden zu fliehen. An einen an- deren Ort in Armenien habe er jedoch nicht gehen können, weil er nur in Jerewan Arbeit finden würde und die Situation an den Grenzen gefährlich sei. Deshalb habe er am (…) 2016 gemeinsam mit seiner Familie sein Hei- matland verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass eine Dritt- person seinen Bruder Anfang 2017 kontaktiert habe, um seinen Aufent- haltsort (des Beschwerdeführers) zu erfahren. Sein Bruder habe geantwor- tet, dass er mit dem Beschwerdeführer einen Streit gehabt habe und dieser aus familiären Gründen ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin – ebenfalls aus Jerewan stammend – bestätigte in ihrer Anhörung die Vorbringen des Beschwerdeführers und fügte hinzu, dass sie das von G._______ verlangte Geld zuerst habe bezahlen wollen, ihr Ehemann jedoch vermutet habe, dass sich die Erpressung ständig wie- derholen würde. In Armenien hätten sie keine Aufenthaltsalternative, da das Land klein sei und G._______ sie auch an einem anderen Ort finden würde. Als Identitätsnachweise reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Reisepässe sowie ihre Heirats- und Geburtsurkunden im Original zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte zudem sein Militärbüchlein sowie sei- nen Führerausweis im Original ein. B. Mit Verfügung vom 21. September 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

E-5283/2020 Seite 4 C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 23. Okto- ber 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Aufgrund der Unzulässig- keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien sie vorläufig auf- zunehmen. Eventualiter sei die Verfügung zur vollständigen und korrekten Erfassung und Würdigung aller entscheidrelevanter Sachverhaltsum- stände an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtli- che Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde legten sie folgende Beweismittel bei: - Schreiben der Beschwerdeführenden betreffend die vorgebrachten Asylgründe sowie die allgemeine Gefährdungslage in Armenien - Ärztlicher Bericht betreffend eine Sprechstunde mit dem Beschwerde- führer vom 11. Januar 2018 - Verschiedene Medienberichte zu G._______ und seinen Brüdern sowie (betreffend die fremdsprachigen Berichte) deren Übersetzung - Verschiedene Medienberichte zum Bergkarabach-Konflikt sowie zur allgemeinen Lage in Armenien

D. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2020 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Person zu nen- nen und zu bevollmächtigen, welche die Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt und als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2020 hielt die Vorinstanz mit er- gänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest. F. Mit gleichentags erfolgter Eingabe ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsetzung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbei- stand.

E-5283/2020 Seite 5 G. Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2020 wurde den Beschwer- deführenden der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit zur Replik eingeräumt. H. Am 14. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Dem Schreiben legten sie verschiedene Medienberichte zum Konflikt in der Region Bergkarabach bei. I. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden die Sterbeurkunde des (…) der Beschwerdeführerin in Kopie ein. J. Am 10. Februar 2021 legten die Beschwerdeführenden eine Terminverein- barung für den (…) Februar 2021 betreffend die psychologische bezie- hungsweise psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin zu den Akten. K. Am (…) wurde das dritte Kind der Beschwerdeführenden geboren. L. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS) seit dem (…) Juni 2020 verschiedenen Tätigkeiten nachgeht. Vor diesem Hintergrund forderte sie die Beschwerdeführenden auf, zur Abklärung der Bedürftigkeit eine aktualisierte Fürsorgebestätigung einzureichen. M. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Be- stätigung der (…) ein, laut welcher sie seit dem 1. Oktober 2020 nicht mehr durch die Sozialhilfe unterstützt würden. Weiter reichten sie einen Arbeits- vertrag des Beschwerdeführers ein. N. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden am 22. Juli 2022 dazu auf, mittels des beigelegten Formulars «Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege» Auskunft zu ihrer Prozessarmut zu geben.

E-5283/2020 Seite 6 O. Die Beschwerdeführenden kamen dieser Aufforderung nach und reichten mit Eingabe vom 5. August 2022 das vorgenannte Formular zusammen mit diversen Belegen ein. P. Am 9. September 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Lohnabrech- nung vom Juli 2022 zu den Akten. Q. Auf die in der Beschwerdeschrift, in der vorinstanzlichen Verfügung sowie im Rahmen des Schriftenwechsels gemachten Ausführungen wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben – mit Ausnahme des dritten Kindes, welches zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren war – am Verfahren vor der Vor- instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders

E-5283/2020 Seite 7 berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das am (…) geborene dritte Kind der Beschwerdeführenden wird in das Asylverfahren miteinbe- zogen.

E. 2.1 Soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung der Asyl- gesuche und die Wegweisung betreffend (Dispositivziffern 1 bis 3 der Ver- fügung vom 15. Mai 2020) ist die angefochtene Verfügung mangels An- fechtung in Rechtskraft erwachsen. Das in der Replik eventualiter gestellte Rechtsbegehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh- rung von Asyl ist unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2011/54 E. 2.1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.215 m.w.H).

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit nur noch die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Das SEM hielt in seinem Asylentscheid vom 21. September 2020 in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere fest, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass den Beschwerde- führenden im Falle einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Weder die in Armenien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer und der Beschwerde- führerin möglich sein werde, den Lebensunterhalt für ihre Familie zu be- streiten und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Der Beschwerdeführer könne nämlich eine solide Bildung sowie einen (…) und mehrjährige Ar- beitserfahrungen in verschiedenen Tätigkeiten vorweisen. Die Beschwer- deführerin verfüge über eine mehrjährige Schulbildung mit erster Arbeits- erfahrung. Ausserdem könnten sie in Armenien auf ein grosses familiäres

E-5283/2020 Seite 8 und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs sei auch für die beiden Kinder zu bejahen. Aufgrund de- ren Alter könne nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal die Eltern ihre wichtigsten Bezugsper- sonen darstellten. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit dem Coronavirus stehe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ent- gegen. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, die der vorinstanzlichen Verfügung zu Grunde liegende optimistische Sicht- weise betreffend die allgemeine Sicherheitslage und die politische Entwick- lung des Landes könne nach den kriegerischen Ereignissen in der Region nicht mehr aufrechterhalten werden. Medizinische Wegweisungshinder- nisse seien nicht beachtet worden. Die Zumutbarkeit der Wegweisung für die Kinder sei nicht unter dem Blickpunkt der Rückkehr in ein Land im Krieg geprüft worden. Somit sei die Frage einer Gefährdung des Kindeswohls nur unzureichend geprüft worden. Entgegen der Ansicht des SEM habe sich seit dem Machtwechsel in der armenischen Regierung im Jahr 2018 nichts verändert. Die Politiker und Oligarchen, welche an der Macht gewe- sen seien, seien nach wie vor einflussreich und könnten Macht und Gewalt ausüben. Bei der Familie von G._______ handle es sich um einen beson- ders einflussreichen und korrupten armenischen Politikerclan, der zwar in Ungnade der amtierenden Regierung zu stehen scheine, aber trotzdem über Macht und Einfluss verfüge, weshalb er sich der strafrechtlichen Ver- antwortung höchstwahrscheinlich nachhaltig entziehen könne. Die Polizei in Armenien sei korrupt, arbeite gegen die Bevölkerung und begehe selbst Verbrechen, was das Vertrauen in deren Schutzwillen tief halten lasse. Es wäre vermessen anzunehmen, die armenischen Behörden könnten in ei- nem solchen Kontext wirksame Schutzmassnahmen für den Beschwerde- führer einsetzen. Am 27. September 2020 habe Armenien den Kriegszu- stand ausgerufen. Dies bedeute unter anderem eine allgemeine Mobilma- chung. Der (…) des Beschwerdeführers sei bereits eingezogen worden. Der (…) der Beschwerdeführerin sei an die Front geschickt worden. Die kriegerischen Konflikte würden Armenien in eine tiefe Wirtschaftskrise stür- zen. Sie hätten zwei Kinder zu versorgen und der Beschwerdeführer leide unter ständigen (…). Sie müssten in eine Situation der absoluten Armut zurückkehren, in der die Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder alleine sorgen müsse. Ihre Gefährdungssituation sei von der Vorinstanz falsch ein- geschätzt worden. Es finde keine Auseinandersetzung mit den realen Risi- ken bei einer Rückkehr nach Armenien statt.

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E. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Bergkarabach- Konflikt beschränke sich auf ein relativ kleines Gebiet im Südosten Arme- niens. Die Beschwerdeführenden hätten vor ihrer Ausreise in der Haupt- stadt Jerewan gelebt, wo sie über ein soziales Beziehungsnetz verfügten. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Jerewan einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt sähen. Ein vom Beschwerdeführer befürchteter Einzug in den Militärdienst sei angesichts des 9. November 2020 am unterzeichneten Friedensabkommens zwischen Aserbaidschan und Armenien als sehr unwahrscheinlich einzustufen. Ein allfälliger Einzug in den Militärdienst sowie eine allfällige strafrechtliche Sanktion aufgrund einer Wehrdienstverweigerung sei im Übrigen asyl- rechtlich nicht relevant. Solche staatlichen Massnahmen seien legitim. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine allfällige Verpflichtung des Be- schwerdeführers zum Wehrdienst flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würde. Es ergäben sich auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse hin- sichtlich einer hypothetischen Mobilisierung des Beschwerdeführers.

E. 4.4 In ihrer Replik machen die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass die sterblichen Überreste des (…) der Beschwerdeführerin gefunden worden seien. Sie leide sehr stark unter den Ereignissen und es sei zu einem eigentlichen Zusammenbruch gekommen. Auch nach dem Waffen- stillstand drängten Aserbaidschaner in die armenischen Dörfer, misshan- delten Zivilisten und nähmen diese in Gefangenschaft. Das Schicksal des (…) der Beschwerdeführerin illustriere, was auch dem Beschwerdeführer drohe: Die Rekrutierung in die armenische Armee. Im Falle einer Weige- rung gelte er als Deserteur und Landesverräter, weil der Kriegseinsatz im Gebiet Bergkarabach zu einer Frage der nationalen Einheit sowie Identität gemacht worden sei. Die Auswirkungen des Krieges in Bergkarabach seien in ganz Armenien spürbar. Insbesondere finde die Rekrutierung weitge- hend in Jerewan statt. Der vereinbarte Waffenstillstand sei nur für fünf Jahre gültig und bringe daher keinen Frieden. Die armenische Seite habe nicht nur in der Vergangenheit eroberte Gebiete verloren, sondern auch viele Menschenleben. Die armenische Regierung ignoriere den Unmut in der Bevölkerung und beschäftige sich stattdessen mit internen Konflikten und Machtspielchen. Während des Krieges hätten viele hochrangige Kom- mandanten hilflose und wehrlose junge Soldaten im Stich gelassen und seien geflüchtet. Ausserdem sei der Waffenstillstand in Bergkarabach vor Kurzem gebrochen worden, wobei sich beide Kriegsparteien die Verant- wortung dafür zuschrieben. Aserbaidschan und die Türkei stellten weitere Angriffe und Eroberungen in Aussicht. Gleichzeitig spitze sich die politische Krise in Armenien weiter zu.

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E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllen (vgl. oben E. 2.1), kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-5283/2020 Seite 11 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ar- menien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.3.2 Zur geltend gemachten Befürchtung vor einer Verfolgung durch G._______ – also durch eine Drittperson – ist auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. dort S. 4 ff. Ziffer II 1.). Diese sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass eine fortwährende Verfolgungssituation seit dem Jahre 2012 als unwahr- scheinlich einzustufen ist. Dass der Beschwerdeführer vor zehn Jahren das Fahrzeug von G._______ beschädigt hat – wobei er für die Reparaturkos- ten aufgekommen ist – wird diesen zum heutigen Zeitpunkt mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit nicht dazu motivieren, den Beschwerdeführer zu behelligen. Dasselbe gilt für dessen Angestellte. Die Erzählungen des Beschwerdeführers lassen vermuten, dass diese durch Zufall im Jahr 2016 auf ihn getroffen sind und die Gelegenheit nutzten, mehr Geld von ihm zu erpressen. Es gibt jedoch keine Hinweise dafür, dass diese ein tatsächli- ches Interesse daran gehabt hätten, ihm etwas anzutun. Seine subjektive Furcht erscheint nicht objektiv begründet. Im Übrigen gilt der armenische Staat nach wie vor als schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteil des BVGer E-2923/2022 vom 12. Juli 2022 E. 7.2). Die Stellung von G._______ in Ar- menien ändert nichts an dieser Einschätzung, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass keine (anhaltende) Verfolgungsabsicht von seiner Seite er- sichtlich ist.

E. 5.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, ihr Gesundheitszustand stehe dem Wegweisungsvollzug entgegen, ist festzu- halten, dass sich nach der Rechtsprechung des EGMR aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat ergibt, um (weiterhin) medizinische Leistungen dieses Staats in Anspruch zu neh- men.

E-5283/2020 Seite 12 Lediglich in Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Recueil des arrêts et décisions 1997-III, E. 49 ff.; vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H.). So stellt eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank- heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, wobei im Falle einer Über- stellung mit dem sicheren Tod gerechnet werden müsste und dabei keiner- lei soziale Unterstützung zu erwarten ist respektive wenn die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und un- wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge- setzt zu werden, was zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür- zung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180- 193 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([…]) sind nicht derart gravierend, dass sie die hohe Schwelle gemäss obengenann- ter Rechtsprechung erreichen würden. Die Behauptung in der Eingabe vom 10. Februar 2021, die Beschwerdeführerin leide «weiterhin unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen», findet sodann keine Stütze in den Akten. Weder vor noch nach diesem Zeitpunkt hat die Be- schwerdeführerin je explizite gesundheitliche Probleme geltend gemacht. In der Replik vom 14. Dezember 2020 wurde lediglich erwähnt, die Be- schwerdeführerin leide sehr stark unter der Nachricht des Todes ihres (…) und es sei zu einem Zusammenbruch gekommen. Jedoch wurden abge- sehen von einer Terminbestätigung für den (…) Februar 2021 bis heute keine medizinischen Akten betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Im Sinne der Mitwirkungspflicht wäre es an der vertretenen Beschwerde- führerin gelegen, allfällige gesundheitliche Probleme konkret geltend zu machen und entsprechende medizinische Unterlagen beim Gericht einzu- reichen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass in Armenien die medizinische Grundver- sorgung grundsätzlich flächendeckend gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-2850/2018 vom 6. April 2021 E. 5.4.1.2 m.w.H.).

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E. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.2 Auch wenn die Lage in Armenien aufgrund der sich fortsetzenden Konflikte mit dem Nachbarland Aserbaidschan sowie der innenpolitischen Spannungen als volatil zu bezeichnen ist, kann gegenwärtig nicht von einer kriegsähnlichen Situation beziehungsweise einer Situation allgemeiner Ge- walt gesprochen werden, welche einer Rückführung entgegenstehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-2923/2022 vom 12. Juli 2022 E. 8.4.2 m.w.H.).

E. 5.4.3 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, als Reservist für den Wehr- dienst einberufen zu werden, beruht auf einer reinen Vermutung. Mit Blick auf den Umstand, dass sich die Sicherheitslage in Armenien seit der im November 2020 erfolgten Waffenstillstandsvereinbarung verbessert hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Reservist einge- zogen würde. Im September 2022 sind zwar zwischen Aserbaidschan und Armenien wieder Kämpfe ausgebrochen. Diese betrafen aber ausschliess- lich die Grenzregion (vgl. Frankfurter Allgemeine, Konflikt im Kaukasus, Zahlreiche Tote bei Kämpfen zwischen Aserbaidschan und Armenien,

13. September 2022, < https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kauka- sus-schwere-kaempfe-zwischen-aserbaidschan-und-armenien-18312179. html >, abgerufen am 20. Oktober 2022). Aserbaidschan hält noch immer einen Teil des armenischen Staatsgebiets besetzt; indessen herrscht mo- mentan wieder Waffenstillstand zwischen den beiden Ländern (vgl. Die Zeit Online, Aserbaidschan und die EU, Kein Lächeln für einen Diktator, 6. Ok- tober 2022, < https://www.zeit.de/politik/2022-10/aserbaidschan-eu- armenien-kriegsverbrechen-energiepolitik >, abgerufen am 20. Oktober 2022). Des Weiteren ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung zu verweisen, wonach eine hypothetische Mobilisierung des Beschwerdeführers an der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nichts ändert. Die Beschwerdeführenden stammen sodann aus der Hauptstadt Jerewan, weshalb sie nicht von den jüngst in der Region Berg-

E-5283/2020 Seite 14 Karabach sowie in der Grenzregion zwischen Armenien und Aserbaid- schan erfolgten Gefechten betroffen sind.

E. 5.4.4 Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist – soweit aktenkundig (vgl. oben E. 5.3.3) – nicht derart gravierend, dass er der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte.

E. 5.4.5 Sodann verfügt der Beschwerdeführer über einen (…) und mehrjäh- rige Arbeitserfahrungen. Die Beschwerdeführerin kann eine mehrjährige Schulbildung und erste Arbeitserfahrungen vorweisen. Es ist davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr – allenfalls mit Unterstützung ihres sozialen und familiären Netzes – fähig sind, sich wie- der in ihr Heimatland einzugliedern, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern.

E. 5.4.6 Die Beschwerdeführenden verweisen auf ihre fortgeschrittene In- tegration in der Schweiz, welche bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu be- rücksichtigen sei. Der Grad der Integration bildet jedoch grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.), wes- halb auch ihre Integrationsbestrebungen in der Schweiz nicht zu einer an- deren Schlussfolgerung führen. Die Beurteilung einer Härtefallsituation in- folge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.

E. 5.4.7 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die zwei älteren Kinder der Beschwerdeführenden ([…] und […] Jahre alt) bereits in der Schweiz in (…) gehen. Das jüngere Kind ist rund (…) alt. Alle drei Kinder sind in der Schweiz geboren und waren noch nie in ihrem Heimatland. Auf- grund des jungen Alters der Kinder sind diese aber noch stark an ihre Eltern als Hauptbezugspersonen gebunden. Eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem Umfang stattgefunden ha- ben, dass eine Übersiedlung nach Armenien zu einer Entwurzelung der Kinder führen oder ihre Entwicklung gefährden würde. Auch wenn ein Um- zug mit Herausforderungen verbunden ist, können die Eltern mit ihren Kin- dern in ihren angestammten Kulturraum zurückkehren, wo sie keine un- überwindbaren sprachlichen oder gesellschaftlichen Barrieren vorfinden werden. Von einer derart fortgeschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz, dass eine Rückkehr der Familie in die Heimat mit dem Kin- deswohl nicht vereinbar wäre, kann angesichts des jungen Alters der Kin-

E-5283/2020 Seite 15 der nicht ausgegangen werden. Schliesslich befinden sich mehrere famili- äre Bezugspersonen und Freunde der Familie in Armenien, welche bei der Integration der Kinder in die heimatlichen Verhältnisse behilflich sein kön- nen. Ein Wegweisungsvollzug ist daher auch unter dem Aspekt des Kin- deswohls als zumutbar zu erachten.

E. 5.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 5.7 Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur vollständigen und kor- rekten Erfassung und Würdigung aller entscheidrelevanter Sachverhalts- umstände ist abzuweisen, da der Sachverhalt vorliegend genügend erstellt ist.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 11. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und gestützt auf die Anga- ben im Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 2. August 2022 sowie den eingereichten Belegen nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Aufgrund der gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG ist dem am 27. November 2020 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die

E-5283/2020 Seite 16 Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Regle- ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der bevollmächtigte Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachfor- derung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertretungen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art.

E. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung, dass der seit 24. November 2020 (Datum Vollmacht) aktiv gewordene amtliche Rechtsbeistand die Be- schwerdeschrift nicht verfasst hat, hingegen die Eingaben vom 24. Novem- ber 2020, vom 14. Dezember 2020, vom 19. Januar 2021, vom 10. Februar 2021, vom 15. Juli 2022 und vom 5. August 2022 einreichte, ist ihm durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ein Honorar in der Höhe von ins- gesamt Fr. 1'000.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5283/2020 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'000.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5283/2020 Urteil vom 24. November 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin beide Armenien, C._______, geboren am (...), Staat unbekannt, D._______, geboren am (...), Armenien, E._______, geboren am (...), Armenien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die - damals noch kinderlosen - Beschwerdeführenden, armenische Staatsangehörige, suchten am (...) Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Dezember 2016 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 25. Mai 2018 trat das SEM auf ihre Asylgesuche nicht ein und ordnete ihre Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Staat (Italien) an. Mit Urteil F-3364/2018 vom 31. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde gut und wies das SEM an, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen. A.b In der Folge nahm das SEM das nationale Verfahren auf. Die am (...) und am (...) geborenen Kinder der Beschwerdeführenden wurden in das Asylverfahren einbezogen. A.c Am 9. September 2020 (Beschwerdeführer) und 10. September 2020 (Beschwerdeführerin) hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer stamme aus Jerewan, wo er aufgewachsen sei und bis zum Jahr 2012 gelebt habe. Nachdem er im selben Jahr seinen (...) abgeschlossen habe, habe er beim Unternehmen F._______ angefangen zu arbeiten. Nach ungefähr einem Monat habe er sich gemeinsam mit einem Arbeitskollegen betrunken, woraufhin sie sich das Fahrzeug eines Oligarchen und Abgeordneten namens G._______, welcher das obengenannte Unternehmen geleitet habe, «für eine Probefahrt ausgeliehen» hätten. Dabei hätten sie einen Unfall gehabt. Zwei Polizeibeamte seien auf sie aufmerksam geworden und hätten das Fahrzeug beschlagnahmen wollen. Es sei ihnen aber gelungen, die Beamten zu bestechen und das Fahrzeug wieder unbehelligt zurückzubringen. Der offizielle Fahrer von G._______ habe später bemerkt, dass das Fahrzeug von einer anderen Person gefahren worden sei. Nach Sichtung des Überwachungsvideos hätten die Angestellten von G._______ den Beschwerdeführer und seinen Arbeitskollegen befragt und geschlagen. Später hätten sie Geld von ihnen verlangt, um die Reifen des Fahrzeugs zu ersetzen. Seine Mutter habe das Geld bezahlt. Vor dem Hintergrund der gegen ihn ausgesprochenen Drohung - man werde ihm ein Bein abreissen - sei er (...) geflohen und habe dort ungefähr während eines Jahres gelebt. Danach sei er für einige Monate nach H._______ gereist. Im November 2013 sei er wieder nach Armenien zurückgekehrt. Er habe eine Prüfung als (...) absolviert und dann in einer (...) eine Arbeit gefunden. Eines Tages seien zwei Vertraute von G._______ am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erschienen und hätten ihn erkannt. Einige Tage später habe ein Angestellter von G._______ vor dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auf ihn gewartet und 1'000 USD von ihm verlangt mit der Begründung, dass auch der (...) des Fahrzeugs kaputtgegangen sei und dieser nun ersetzt werden müsse. In den darauffolgenden Tagen habe er ständig die Anwesenheit der Angestellten von G._______ gespürt und immer wieder deren Fahrzeuge gesichtet. Er habe gewusst, dass mit der Bezahlung des Geldes das Problem nicht gelöst sei, weil es um Ehre und Autorität gehe, und deshalb entschieden zu fliehen. An einen anderen Ort in Armenien habe er jedoch nicht gehen können, weil er nur in Jerewan Arbeit finden würde und die Situation an den Grenzen gefährlich sei. Deshalb habe er am (...) 2016 gemeinsam mit seiner Familie sein Heimatland verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass eine Drittperson seinen Bruder Anfang 2017 kontaktiert habe, um seinen Aufenthaltsort (des Beschwerdeführers) zu erfahren. Sein Bruder habe geantwortet, dass er mit dem Beschwerdeführer einen Streit gehabt habe und dieser aus familiären Gründen ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin - ebenfalls aus Jerewan stammend - bestätigte in ihrer Anhörung die Vorbringen des Beschwerdeführers und fügte hinzu, dass sie das von G._______ verlangte Geld zuerst habe bezahlen wollen, ihr Ehemann jedoch vermutet habe, dass sich die Erpressung ständig wiederholen würde. In Armenien hätten sie keine Aufenthaltsalternative, da das Land klein sei und G._______ sie auch an einem anderen Ort finden würde. Als Identitätsnachweise reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Reisepässe sowie ihre Heirats- und Geburtsurkunden im Original zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte zudem sein Militärbüchlein sowie seinen Führerausweis im Original ein. B. Mit Verfügung vom 21. September 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 23. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung zur vollständigen und korrekten Erfassung und Würdigung aller entscheidrelevanter Sachverhaltsumstände an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde legten sie folgende Beweismittel bei:

- Schreiben der Beschwerdeführenden betreffend die vorgebrachten Asylgründe sowie die allgemeine Gefährdungslage in Armenien

- Ärztlicher Bericht betreffend eine Sprechstunde mit dem Beschwerdeführer vom 11. Januar 2018

- Verschiedene Medienberichte zu G._______ und seinen Brüdern sowie (betreffend die fremdsprachigen Berichte) deren Übersetzung

- Verschiedene Medienberichte zum Bergkarabach-Konflikt sowie zur allgemeinen Lage in Armenien D. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Person zu nennen und zu bevollmächtigen, welche die Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt und als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest. F. Mit gleichentags erfolgter Eingabe ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsetzung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand. G. Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2020 wurde den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit zur Replik eingeräumt. H. Am 14. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Dem Schreiben legten sie verschiedene Medienberichte zum Konflikt in der Region Bergkarabach bei. I. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden die Sterbeurkunde des (...) der Beschwerdeführerin in Kopie ein. J. Am 10. Februar 2021 legten die Beschwerdeführenden eine Terminvereinbarung für den (...) Februar 2021 betreffend die psychologische beziehungsweise psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin zu den Akten. K. Am (...) wurde das dritte Kind der Beschwerdeführenden geboren. L. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seit dem (...) Juni 2020 verschiedenen Tätigkeiten nachgeht. Vor diesem Hintergrund forderte sie die Beschwerdeführenden auf, zur Abklärung der Bedürftigkeit eine aktualisierte Fürsorgebestätigung einzureichen. M. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der (...) ein, laut welcher sie seit dem 1. Oktober 2020 nicht mehr durch die Sozialhilfe unterstützt würden. Weiter reichten sie einen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers ein. N. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden am 22. Juli 2022 dazu auf, mittels des beigelegten Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» Auskunft zu ihrer Prozessarmut zu geben. O. Die Beschwerdeführenden kamen dieser Aufforderung nach und reichten mit Eingabe vom 5. August 2022 das vorgenannte Formular zusammen mit diversen Belegen ein. P. Am 9. September 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Lohnabrechnung vom Juli 2022 zu den Akten. Q. Auf die in der Beschwerdeschrift, in der vorinstanzlichen Verfügung sowie im Rahmen des Schriftenwechsels gemachten Ausführungen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben - mit Ausnahme des dritten Kindes, welches zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren war - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das am (...) geborene dritte Kind der Beschwerdeführenden wird in das Asylverfahren miteinbezogen. 2. 2.1 Soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung der Asylgesuche und die Wegweisung betreffend (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 15. Mai 2020) ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Das in der Replik eventualiter gestellte Rechtsbegehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.215 m.w.H). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit nur noch die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das SEM hielt in seinem Asylentscheid vom 21. September 2020 in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere fest, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Weder die in Armenien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin möglich sein werde, den Lebensunterhalt für ihre Familie zu bestreiten und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Der Beschwerdeführer könne nämlich eine solide Bildung sowie einen (...) und mehrjährige Arbeitserfahrungen in verschiedenen Tätigkeiten vorweisen. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine mehrjährige Schulbildung mit erster Arbeitserfahrung. Ausserdem könnten sie in Armenien auf ein grosses familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei auch für die beiden Kinder zu bejahen. Aufgrund deren Alter könne nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal die Eltern ihre wichtigsten Bezugspersonen darstellten. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit dem Coronavirus stehe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, die der vorinstanzlichen Verfügung zu Grunde liegende optimistische Sichtweise betreffend die allgemeine Sicherheitslage und die politische Entwicklung des Landes könne nach den kriegerischen Ereignissen in der Region nicht mehr aufrechterhalten werden. Medizinische Wegweisungshindernisse seien nicht beachtet worden. Die Zumutbarkeit der Wegweisung für die Kinder sei nicht unter dem Blickpunkt der Rückkehr in ein Land im Krieg geprüft worden. Somit sei die Frage einer Gefährdung des Kindeswohls nur unzureichend geprüft worden. Entgegen der Ansicht des SEM habe sich seit dem Machtwechsel in der armenischen Regierung im Jahr 2018 nichts verändert. Die Politiker und Oligarchen, welche an der Macht gewesen seien, seien nach wie vor einflussreich und könnten Macht und Gewalt ausüben. Bei der Familie von G._______ handle es sich um einen besonders einflussreichen und korrupten armenischen Politikerclan, der zwar in Ungnade der amtierenden Regierung zu stehen scheine, aber trotzdem über Macht und Einfluss verfüge, weshalb er sich der strafrechtlichen Verantwortung höchstwahrscheinlich nachhaltig entziehen könne. Die Polizei in Armenien sei korrupt, arbeite gegen die Bevölkerung und begehe selbst Verbrechen, was das Vertrauen in deren Schutzwillen tief halten lasse. Es wäre vermessen anzunehmen, die armenischen Behörden könnten in einem solchen Kontext wirksame Schutzmassnahmen für den Beschwerdeführer einsetzen. Am 27. September 2020 habe Armenien den Kriegszustand ausgerufen. Dies bedeute unter anderem eine allgemeine Mobilmachung. Der (...) des Beschwerdeführers sei bereits eingezogen worden. Der (...) der Beschwerdeführerin sei an die Front geschickt worden. Die kriegerischen Konflikte würden Armenien in eine tiefe Wirtschaftskrise stürzen. Sie hätten zwei Kinder zu versorgen und der Beschwerdeführer leide unter ständigen (...). Sie müssten in eine Situation der absoluten Armut zurückkehren, in der die Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder alleine sorgen müsse. Ihre Gefährdungssituation sei von der Vorinstanz falsch eingeschätzt worden. Es finde keine Auseinandersetzung mit den realen Risiken bei einer Rückkehr nach Armenien statt. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Bergkarabach-Konflikt beschränke sich auf ein relativ kleines Gebiet im Südosten Armeniens. Die Beschwerdeführenden hätten vor ihrer Ausreise in der Hauptstadt Jerewan gelebt, wo sie über ein soziales Beziehungsnetz verfügten. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Jerewan einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt sähen. Ein vom Beschwerdeführer befürchteter Einzug in den Militärdienst sei angesichts des 9. November 2020 am unterzeichneten Friedensabkommens zwischen Aserbaidschan und Armenien als sehr unwahrscheinlich einzustufen. Ein allfälliger Einzug in den Militärdienst sowie eine allfällige strafrechtliche Sanktion aufgrund einer Wehrdienstverweigerung sei im Übrigen asylrechtlich nicht relevant. Solche staatlichen Massnahmen seien legitim. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine allfällige Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würde. Es ergäben sich auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse hinsichtlich einer hypothetischen Mobilisierung des Beschwerdeführers. 4.4 In ihrer Replik machen die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass die sterblichen Überreste des (...) der Beschwerdeführerin gefunden worden seien. Sie leide sehr stark unter den Ereignissen und es sei zu einem eigentlichen Zusammenbruch gekommen. Auch nach dem Waffenstillstand drängten Aserbaidschaner in die armenischen Dörfer, misshandelten Zivilisten und nähmen diese in Gefangenschaft. Das Schicksal des (...) der Beschwerdeführerin illustriere, was auch dem Beschwerdeführer drohe: Die Rekrutierung in die armenische Armee. Im Falle einer Weigerung gelte er als Deserteur und Landesverräter, weil der Kriegseinsatz im Gebiet Bergkarabach zu einer Frage der nationalen Einheit sowie Identität gemacht worden sei. Die Auswirkungen des Krieges in Bergkarabach seien in ganz Armenien spürbar. Insbesondere finde die Rekrutierung weitgehend in Jerewan statt. Der vereinbarte Waffenstillstand sei nur für fünf Jahre gültig und bringe daher keinen Frieden. Die armenische Seite habe nicht nur in der Vergangenheit eroberte Gebiete verloren, sondern auch viele Menschenleben. Die armenische Regierung ignoriere den Unmut in der Bevölkerung und beschäftige sich stattdessen mit internen Konflikten und Machtspielchen. Während des Krieges hätten viele hochrangige Kommandanten hilflose und wehrlose junge Soldaten im Stich gelassen und seien geflüchtet. Ausserdem sei der Waffenstillstand in Bergkarabach vor Kurzem gebrochen worden, wobei sich beide Kriegsparteien die Verantwortung dafür zuschrieben. Aserbaidschan und die Türkei stellten weitere Angriffe und Eroberungen in Aussicht. Gleichzeitig spitze sich die politische Krise in Armenien weiter zu. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (vgl. oben E. 2.1), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.3.2 Zur geltend gemachten Befürchtung vor einer Verfolgung durch G._______ - also durch eine Drittperson - ist auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. dort S. 4 ff. Ziffer II 1.). Diese sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass eine fortwährende Verfolgungssituation seit dem Jahre 2012 als unwahrscheinlich einzustufen ist. Dass der Beschwerdeführer vor zehn Jahren das Fahrzeug von G._______ beschädigt hat - wobei er für die Reparaturkosten aufgekommen ist - wird diesen zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dazu motivieren, den Beschwerdeführer zu behelligen. Dasselbe gilt für dessen Angestellte. Die Erzählungen des Beschwerdeführers lassen vermuten, dass diese durch Zufall im Jahr 2016 auf ihn getroffen sind und die Gelegenheit nutzten, mehr Geld von ihm zu erpressen. Es gibt jedoch keine Hinweise dafür, dass diese ein tatsächliches Interesse daran gehabt hätten, ihm etwas anzutun. Seine subjektive Furcht erscheint nicht objektiv begründet. Im Übrigen gilt der armenische Staat nach wie vor als schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteil des BVGer E-2923/2022 vom 12. Juli 2022 E. 7.2). Die Stellung von G._______ in Armenien ändert nichts an dieser Einschätzung, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass keine (anhaltende) Verfolgungsabsicht von seiner Seite ersichtlich ist. 5.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, ihr Gesundheitszustand stehe dem Wegweisungsvollzug entgegen, ist festzuhalten, dass sich nach der Rechtsprechung des EGMR aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat ergibt, um (weiterhin) medizinische Leistungen dieses Staats in Anspruch zu nehmen. Lediglich in Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Recueil des arrêts et décisions 1997-III, E. 49 ff.; vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H.). So stellt eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, wobei im Falle einer Überstellung mit dem sicheren Tod gerechnet werden müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung zu erwarten ist respektive wenn die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, was zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([...]) sind nicht derart gravierend, dass sie die hohe Schwelle gemäss obengenannter Rechtsprechung erreichen würden. Die Behauptung in der Eingabe vom 10. Februar 2021, die Beschwerdeführerin leide «weiterhin unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen», findet sodann keine Stütze in den Akten. Weder vor noch nach diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin je explizite gesundheitliche Probleme geltend gemacht. In der Replik vom 14. Dezember 2020 wurde lediglich erwähnt, die Beschwerdeführerin leide sehr stark unter der Nachricht des Todes ihres (...) und es sei zu einem Zusammenbruch gekommen. Jedoch wurden abgesehen von einer Terminbestätigung für den (...) Februar 2021 bis heute keine medizinischen Akten betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Im Sinne der Mitwirkungspflicht wäre es an der vertretenen Beschwerdeführerin gelegen, allfällige gesundheitliche Probleme konkret geltend zu machen und entsprechende medizinische Unterlagen beim Gericht einzureichen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass in Armenien die medizinische Grundversorgung grundsätzlich flächendeckend gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-2850/2018 vom 6. April 2021 E. 5.4.1.2 m.w.H.). 5.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2 Auch wenn die Lage in Armenien aufgrund der sich fortsetzenden Konflikte mit dem Nachbarland Aserbaidschan sowie der innenpolitischen Spannungen als volatil zu bezeichnen ist, kann gegenwärtig nicht von einer kriegsähnlichen Situation beziehungsweise einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche einer Rückführung entgegenstehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-2923/2022 vom 12. Juli 2022 E. 8.4.2 m.w.H.). 5.4.3 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, als Reservist für den Wehrdienst einberufen zu werden, beruht auf einer reinen Vermutung. Mit Blick auf den Umstand, dass sich die Sicherheitslage in Armenien seit der im November 2020 erfolgten Waffenstillstandsvereinbarung verbessert hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Reservist eingezogen würde. Im September 2022 sind zwar zwischen Aserbaidschan und Armenien wieder Kämpfe ausgebrochen. Diese betrafen aber ausschliesslich die Grenzregion (vgl. Frankfurter Allgemeine, Konflikt im Kaukasus, Zahlreiche Tote bei Kämpfen zwischen Aserbaidschan und Armenien, 13. September 2022, , abgerufen am 20. Oktober 2022). Aserbaidschan hält noch immer einen Teil des armenischen Staatsgebiets besetzt; indessen herrscht momentan wieder Waffenstillstand zwischen den beiden Ländern (vgl. Die Zeit Online, Aserbaidschan und die EU, Kein Lächeln für einen Diktator, 6. Oktober 2022, , abgerufen am 20. Oktober 2022). Des Weiteren ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung zu verweisen, wonach eine hypothetische Mobilisierung des Beschwerdeführers an der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts ändert. Die Beschwerdeführenden stammen sodann aus der Hauptstadt Jerewan, weshalb sie nicht von den jüngst in der Region Berg-Karabach sowie in der Grenzregion zwischen Armenien und Aserbaidschan erfolgten Gefechten betroffen sind. 5.4.4 Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist - soweit aktenkundig (vgl. oben E. 5.3.3) - nicht derart gravierend, dass er der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte. 5.4.5 Sodann verfügt der Beschwerdeführer über einen (...) und mehrjährige Arbeitserfahrungen. Die Beschwerdeführerin kann eine mehrjährige Schulbildung und erste Arbeitserfahrungen vorweisen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr - allenfalls mit Unterstützung ihres sozialen und familiären Netzes - fähig sind, sich wieder in ihr Heimatland einzugliedern, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. 5.4.6 Die Beschwerdeführenden verweisen auf ihre fortgeschrittene Integration in der Schweiz, welche bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sei. Der Grad der Integration bildet jedoch grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.), weshalb auch ihre Integrationsbestrebungen in der Schweiz nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. 5.4.7 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die zwei älteren Kinder der Beschwerdeführenden ([...] und [...] Jahre alt) bereits in der Schweiz in (...) gehen. Das jüngere Kind ist rund (...) alt. Alle drei Kinder sind in der Schweiz geboren und waren noch nie in ihrem Heimatland. Aufgrund des jungen Alters der Kinder sind diese aber noch stark an ihre Eltern als Hauptbezugspersonen gebunden. Eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, dass eine Übersiedlung nach Armenien zu einer Entwurzelung der Kinder führen oder ihre Entwicklung gefährden würde. Auch wenn ein Umzug mit Herausforderungen verbunden ist, können die Eltern mit ihren Kindern in ihren angestammten Kulturraum zurückkehren, wo sie keine unüberwindbaren sprachlichen oder gesellschaftlichen Barrieren vorfinden werden. Von einer derart fortgeschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz, dass eine Rückkehr der Familie in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, kann angesichts des jungen Alters der Kinder nicht ausgegangen werden. Schliesslich befinden sich mehrere familiäre Bezugspersonen und Freunde der Familie in Armenien, welche bei der Integration der Kinder in die heimatlichen Verhältnisse behilflich sein können. Ein Wegweisungsvollzug ist daher auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten. 5.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 5.7 Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur vollständigen und korrekten Erfassung und Würdigung aller entscheidrelevanter Sachverhaltsumstände ist abzuweisen, da der Sachverhalt vorliegend genügend erstellt ist.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 11. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und gestützt auf die Angaben im Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 2. August 2022 sowie den eingereichten Belegen nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Aufgrund der gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG ist dem am 27. November 2020 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der bevollmächtigte Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertretungen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung, dass der seit 24. November 2020 (Datum Vollmacht) aktiv gewordene amtliche Rechtsbeistand die Beschwerdeschrift nicht verfasst hat, hingegen die Eingaben vom 24. November 2020, vom 14. Dezember 2020, vom 19. Januar 2021, vom 10. Februar 2021, vom 15. Juli 2022 und vom 5. August 2022 einreichte, ist ihm durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: