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E-2923/2022

E-2923/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat am 6. oder 7. März 2022 im Besitze eines Schengenvisums und reiste am 11. März 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Mandatserteilung vom 17. März 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre- tung. Am 10. Mai 2022 fand die summarische Befragung statt. Die Vor- instanz hörte den Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 zu seinen Asylgrün- den an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, wo er mit seinen Eltern, seinem jüngeren Bruder sowie der in- zwischen verstorbenen Grossmutter gelebt habe. Er habe die (…)- und (…) abgeschlossen und danach an einer (…). Aufgrund seiner gesundheitli- chen Probleme (Allergien, Venenleiden, Plattfuss) habe er sich schonen müssen und den Vater bei dessen Tätigkeit als (…) unterstützt. Er und seine Familie seien Unterstützer der Regierung von Nikol Paschinjan. Im Jahr 20(…) habe seine Familie an einer Demonstration teilgenommen. We- gen ihrer westlichen Haltung sei die Familie seitens pro-russischer Perso- nen mittels Geldangeboten aufgefordert worden, den russlandnahen Kräf- ten ihre politische Stimme zu geben. Auch auf dem (…) sei die Familie in- sofern unter Druck gesetzt worden, dass wenn sie nicht pro-russisch stim- men würde, sie inskünftig nicht mehr dort arbeiten könne. Bei dieser Gele- genheit sei der Bruder tätlich bedrängt worden. Hinzu komme, dass im Jahr 2020 in Bergkarabach während 44 Tagen Krieg geherrscht habe. Obwohl er aufgrund seiner Krankheiten von der Dienstpflicht befreit sei, habe er Grund zur Annahme, er würde im Ernstfall als Reservist in den Krieg ein- gezogen. Deshalb habe er sich während des Krieges mehrmals versteckt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Militärausweis sowie einen Führerausweis, je im Original, die Kopie eines Berufsdiploms und mehrere medizinische Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

E-2923/2022 Seite 3 C. Am 7. Juni 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechts- vertretung der Vorinstanz das Ende des Mandatsverhältnisses an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Er beantragt, die angefochtene Ver- fügung sei betreffend die angeordnete Wegweisung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig oder unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie sowie zwei fremdsprachige Dokumente zu den Akten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der

E-2923/2022 Seite 4 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, es bestünden Vorbe- halte an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, ins- besondere weil er von ihm genannte Personen nicht habe konkretisieren können und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung sei- ner Ausreise auszumachen seien. Zudem könne seinen Äusserungen nicht

E-2923/2022 Seite 5 entnommen werden, er sei jemals persönlich und gezielt von Dritten ange- gangen worden. Seine Befürchtungen stützten sich vielmehr auf die allge- meine Lage in seinem Heimatland und auf Vorfälle, welche andere Perso- nen betreffen würden. Die Verweise auf politische Entwicklungen und hy- pothetische Zukunftsszenarien würden nicht für die Annahme einer Verfol- gungsgefahr ausreichen. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass er ge- zielt von Anhängern der früheren Regierung politisch verfolg worden sei. Zudem seien seine geschilderten politischen Aktivitäten sowie diejenigen seiner Angehörigen als niederschwellig zu qualifizieren. Seine subjektive Furcht, von Unterstützern der ehemaligen Regierung verfolgt zu werden, erweise sich aus objektiver Sicht als unbegründet. Entgegen seiner Be- hauptung seien die heimatlichen Behörden als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Zur geäusserten Furcht, möglicherweise vom Militär einge- zogen zu werden, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Militärausweis als Reservist registriert und einer allfälligen Einberufung zur Wehrpflicht in seinem Fall keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumes- sen wäre. Letzteres treffe auch auf die geltend gemachte Korruption, wel- che im Heimatland herrsche, sowie den geltend gemachten Stresszustand des Beschwerdeführers zu.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer vorab aus, die ge- genwärtigen politischen Konflikte in Armenien drohten in allgemeine Ge- walt zu eskalieren. Sodann macht er im Wesentlichen geltend, seine Fami- lie würde von einem mächtigen, pro-russischen Clan verfolgt und sein Bru- der sei bereits verletzt worden, weshalb sich die Angehörigen innerhalb des Landes auf der Flucht befinden würden beziehungsweise im Versteck- ten leben müssten. Der armenische Staat könne nicht als schutzwillig und schutzfähig bezeichnet werden.

E. 7.1 Aus der Rechtsmitteleingabe geht nicht mit hinreichender Klarheit her- vor, ob der Beschwerdeführer auch geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge- lehnt. Da er in der Beschwerdebegründung flüchtlingsrechtlich relevante Ausführungen macht, sollen nachfolgend diese in den Rechtsbegehren nicht explizit erwähnten Punkte in die Beurteilung miteinbezogen werden.

E. 7.2 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, kann der Beschwerde- führer den angeblich von pro-russischen Kräften auf ihn und seine Familie ausgeübten Druck und die insoweit daraus resultierende Verfolgung nicht

E-2923/2022 Seite 6 überzeugend darlegen. Die Vorinstanz erkennt zu Recht, dass er sich hier- bei häufig auf nicht ihn direkt betreffende Ereignisse beziehungsweise auf die allgemeine politische Situation im Herkunftsland stützt. Sodann stellt die Vorinstanz zutreffend fest, seinen Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass er selber jemals aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven konkret behelligt worden wäre. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch die überzeugenden Argumente der Vorinstanz im Zusammenhang mit einer möglichen Wehrpflicht – ins- besondere die Feststellung der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz

– nicht zu entkräften. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid – unter anderem zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des arme- nischen Staates – verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, der Bruder sei angegriffen und verletzt worden und die ganze Familie sei mittlerweile auf der Flucht, ist festzustellen, dass insbesondere letzterer Punkt gänzlich unsubstantiiert bleibt. Sodann vermögen die auf Beschwerdeebene einge- reichte Fotografie eines Spitalpatienten sowie die zwei eingereichten Do- kumente, bei welchen es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um Spitalunterlagen handelt, den geltend gemachten Angriff auf den Bruder nicht substantiiert darzulegen. Der Fotografie alleine ist kein konkreter sachlicher oder persönlicher Kontext zu entnehmen und es erhellt nicht aus sich heraus, dass den Spitalunterlagen etwas über die konkreten Um- stände (wie Täter und Motiv) einer allfälligen Verfolgungshandlung entnom- men werden könnte. Aufgrund der sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene inkonsistent gebliebenen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers – siehe das bereits Ausgeführte – vermöchte der geltend gemachte Umstand auch nicht per se darzulegen, er selber stünde im Fadenkreuz irgendwelcher Personen oder Autoritäten. Der nichtsubstantiierte Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zur vertieften Abklärung ist abzuweisen, da der Sachverhalt vorliegend ge- nügend erstellt ist.

E. 7.3 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat.

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E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-

E-2923/2022 Seite 8 den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.4.2 Auch wenn die Lage in Armenien aufgrund der sich fortsetzenden Konflikte mit dem Nachbarland Aserbeidschan sowie der innenpolitischen Spannungen als volatil zu bezeichnen ist, kann gegenwärtig nicht von einer kriegsähnlichen Situation beziehungsweise einer Situation allgemeiner Ge- walt gesprochen werden, welche einer Rückführung entgegenstehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-4658/2021 vom 16. Februar 2022 E. 7.2).

E. 8.4.3 In der Beschwerde werden sodann keine Ausführungen zur individu- ellen Zumutbarkeit der Wegweisung gemacht, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche sich insbesondere bereits einlässlich zur Behandelbarkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – unter anderem Plattfüsse und Venenleiden – geäussert hat, verwiesen werden kann (zur grundsätzlich flächendeckenden medizinischen Versorgung in Armenien vgl. auch Urteil des BVGer D-2850/2018 vom 6. April 2021 E. 5.4.1.2 m.w.H.).

E-2923/2022 Seite 9 Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 und Abs. 4 AsylG). Aus den vorste- henden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2923/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2923/2022 Urteil vom 12. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Armenien, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat am 6. oder 7. März 2022 im Besitze eines Schengenvisums und reiste am 11. März 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Mandatserteilung vom 17. März 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. Mai 2022 fand die summarische Befragung statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, wo er mit seinen Eltern, seinem jüngeren Bruder sowie der inzwischen verstorbenen Grossmutter gelebt habe. Er habe die (...)- und (...) abgeschlossen und danach an einer (...). Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme (Allergien, Venenleiden, Plattfuss) habe er sich schonen müssen und den Vater bei dessen Tätigkeit als (...) unterstützt. Er und seine Familie seien Unterstützer der Regierung von Nikol Paschinjan. Im Jahr 20(...) habe seine Familie an einer Demonstration teilgenommen. Wegen ihrer westlichen Haltung sei die Familie seitens pro-russischer Personen mittels Geldangeboten aufgefordert worden, den russlandnahen Kräften ihre politische Stimme zu geben. Auch auf dem (...) sei die Familie insofern unter Druck gesetzt worden, dass wenn sie nicht pro-russisch stimmen würde, sie inskünftig nicht mehr dort arbeiten könne. Bei dieser Gelegenheit sei der Bruder tätlich bedrängt worden. Hinzu komme, dass im Jahr 2020 in Bergkarabach während 44 Tagen Krieg geherrscht habe. Obwohl er aufgrund seiner Krankheiten von der Dienstpflicht befreit sei, habe er Grund zur Annahme, er würde im Ernstfall als Reservist in den Krieg eingezogen. Deshalb habe er sich während des Krieges mehrmals versteckt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Militärausweis sowie einen Führerausweis, je im Original, die Kopie eines Berufsdiploms und mehrere medizinische Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Am 7. Juni 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz das Ende des Mandatsverhältnisses an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei betreffend die angeordnete Wegweisung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig oder unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie sowie zwei fremdsprachige Dokumente zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, es bestünden Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere weil er von ihm genannte Personen nicht habe konkretisieren können und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Ausreise auszumachen seien. Zudem könne seinen Äusserungen nicht entnommen werden, er sei jemals persönlich und gezielt von Dritten angegangen worden. Seine Befürchtungen stützten sich vielmehr auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland und auf Vorfälle, welche andere Personen betreffen würden. Die Verweise auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien würden nicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ausreichen. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass er gezielt von Anhängern der früheren Regierung politisch verfolg worden sei. Zudem seien seine geschilderten politischen Aktivitäten sowie diejenigen seiner Angehörigen als niederschwellig zu qualifizieren. Seine subjektive Furcht, von Unterstützern der ehemaligen Regierung verfolgt zu werden, erweise sich aus objektiver Sicht als unbegründet. Entgegen seiner Behauptung seien die heimatlichen Behörden als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Zur geäusserten Furcht, möglicherweise vom Militär eingezogen zu werden, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Militärausweis als Reservist registriert und einer allfälligen Einberufung zur Wehrpflicht in seinem Fall keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen wäre. Letzteres treffe auch auf die geltend gemachte Korruption, welche im Heimatland herrsche, sowie den geltend gemachten Stresszustand des Beschwerdeführers zu.

6. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer vorab aus, die gegenwärtigen politischen Konflikte in Armenien drohten in allgemeine Gewalt zu eskalieren. Sodann macht er im Wesentlichen geltend, seine Familie würde von einem mächtigen, pro-russischen Clan verfolgt und sein Bruder sei bereits verletzt worden, weshalb sich die Angehörigen innerhalb des Landes auf der Flucht befinden würden beziehungsweise im Versteckten leben müssten. Der armenische Staat könne nicht als schutzwillig und schutzfähig bezeichnet werden. 7. 7.1 Aus der Rechtsmitteleingabe geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob der Beschwerdeführer auch geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Da er in der Beschwerdebegründung flüchtlingsrechtlich relevante Ausführungen macht, sollen nachfolgend diese in den Rechtsbegehren nicht explizit erwähnten Punkte in die Beurteilung miteinbezogen werden. 7.2 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, kann der Beschwerdeführer den angeblich von pro-russischen Kräften auf ihn und seine Familie ausgeübten Druck und die insoweit daraus resultierende Verfolgung nicht überzeugend darlegen. Die Vorinstanz erkennt zu Recht, dass er sich hierbei häufig auf nicht ihn direkt betreffende Ereignisse beziehungsweise auf die allgemeine politische Situation im Herkunftsland stützt. Sodann stellt die Vorinstanz zutreffend fest, seinen Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass er selber jemals aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven konkret behelligt worden wäre. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch die überzeugenden Argumente der Vorinstanz im Zusammenhang mit einer möglichen Wehrpflicht - insbesondere die Feststellung der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz - nicht zu entkräften. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid - unter anderem zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates - verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, der Bruder sei angegriffen und verletzt worden und die ganze Familie sei mittlerweile auf der Flucht, ist festzustellen, dass insbesondere letzterer Punkt gänzlich unsubstantiiert bleibt. Sodann vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie eines Spitalpatienten sowie die zwei eingereichten Dokumente, bei welchen es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um Spitalunterlagen handelt, den geltend gemachten Angriff auf den Bruder nicht substantiiert darzulegen. Der Fotografie alleine ist kein konkreter sachlicher oder persönlicher Kontext zu entnehmen und es erhellt nicht aus sich heraus, dass den Spitalunterlagen etwas über die konkreten Umstände (wie Täter und Motiv) einer allfälligen Verfolgungshandlung entnommen werden könnte. Aufgrund der sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene inkonsistent gebliebenen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - siehe das bereits Ausgeführte - vermöchte der geltend gemachte Umstand auch nicht per se darzulegen, er selber stünde im Fadenkreuz irgendwelcher Personen oder Autoritäten. Der nichtsubstantiierte Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zur vertieften Abklärung ist abzuweisen, da der Sachverhalt vorliegend genügend erstellt ist. 7.3 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.2 Auch wenn die Lage in Armenien aufgrund der sich fortsetzenden Konflikte mit dem Nachbarland Aserbeidschan sowie der innenpolitischen Spannungen als volatil zu bezeichnen ist, kann gegenwärtig nicht von einer kriegsähnlichen Situation beziehungsweise einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche einer Rückführung entgegenstehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-4658/2021 vom 16. Februar 2022 E. 7.2). 8.4.3 In der Beschwerde werden sodann keine Ausführungen zur individuellen Zumutbarkeit der Wegweisung gemacht, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche sich insbesondere bereits einlässlich zur Behandelbarkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - unter anderem Plattfüsse und Venenleiden - geäussert hat, verwiesen werden kann (zur grundsätzlich flächendeckenden medizinischen Versorgung in Armenien vgl. auch Urteil des BVGer D-2850/2018 vom 6. April 2021 E. 5.4.1.2 m.w.H.). Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 und Abs. 4 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: