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D-2850/2022

D-2850/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-12 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 5. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. März 2022 erfolgten die Personalienaufnahmen (PA). Am 31. März 2022 stellten die Beschwerdeführenden überdies ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Das SEM führte am 20. April respektive 18. Mai 2022 die kombinierten Anhörungen/Befragungen zu den Gesuchsgründen durch. Am 18. Mai 2022 erfolgte eine ergänzende Anhö- rung des Beschwerdeführers 1. A.b Zur Begründung ihrer Gesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten ihr Heimatland aufgrund von Problemen des Beschwer- deführers 1 verlassen. Dieser habe von 2015 bis 2019 in der Sicherheits- abteilung der (…) gearbeitet, welche den Brüdern (…) gehöre. E._______ sei damals (…) der Republikaner gewesen und habe sich im Jahr 2018 wiederwählen lassen wollen. In diesem Zusammenhang hätten mehrere Veranstaltungen stattgefunden, an welchen die Mitarbeitenden der (…) mittels Boni-Versprechungen und Drohungen gedrängt worden seien, für E._______ zu stimmen. Dieser Stimmenkauf-Vorfall sei später öffentlich bekannt geworden, weil jemand eine Tonaufnahme einer dieser Veranstal- tungen geleakt habe. Daraufhin hätten die Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren eröffnet. In der Folge habe der Beschwerdeführer 1 von Bekann- ten erfahren, dass er von Personen aus dem Umfeld der (…)-Brüder ge- sucht werde. Die (…)-Brüder hätten ihn verdächtigt, die Tonaufnahme ge- macht und veröffentlicht sowie eine inkriminierende Namensliste unsorg- fältig entsorgt zu haben. Der Verdacht sei wohl auf ihn gefallen, weil sie gewusst hätten, dass er für die Gegenpartei (die Partei von Nikol Paschin- jan) sympathisiert habe. Aus Angst vor Verfolgungsmassnahmen habe er im Jahr (…) seine Tätigkeit bei der (…) aufgegeben und sich als (…) selb- ständig gemacht. Da mehrmals unbekannte Personen angerufen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten, seien sie immer wieder umgezogen. Sie hätten in ständiger Angst gelebt, weshalb sie im Februar (…) schliess- lich in die Ukraine gegangen seien. Dort hätten sie sich ein neues Leben aufbauen wollen. Aufgrund des Krieges seien sie Anfang März 2022 in die Schweiz gekommen. A.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Reisepässe sowie zwei abgelaufene Pässe, die Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2, zwei Militärdokumente, einen Führer- schein, die ukrainischen Aufenthaltstitel (temporary residence permit),

D-2850/2022 Seite 3 mehrere Fotos, eine Liste mit Youtube-Links, einen ärztlichen Kurzbericht vom 23. März 2022 sowie weitere, nicht näher bezeichnete Dokumente (vgl. A11; namentlich mehrere zivilstandsamtliche Dokumente, Unterlagen betreffend die Ausbildung der Beschwerdeführenden, einen Darlehensver- trag, eine Einwilligungserklärung der Ex-Frau des Beschwerdeführers 1 so- wie Krankenkassenunterlagen). B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, wies die Ge- suche um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb E._______ den Beschwerdeführer 1 hätte verfolgen wollen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich Übergriffen von Personen aus dem Umfeld von E._______ ausgesetzt gewesen sei oder ihm solche gedroht hätten. Sodann sei E._______ seit dem Jahr 2019 nicht mehr Parlamentsmitglied und den Angaben des Beschwerdeführers 1 zu- folge heute mit (…) befreundet. Somit sei nicht von einem bestehenden Verfolgungsinteresse auszugehen. Im Übrigen hätte sich der Beschwerde- führer an die heimatlichen Behörden wenden können, welche grundsätz- lich als schutzfähig und –willig zu erachten seien. Die Vorbringen seien da- her nicht asylrelevant. Zudem sei es unglaubhaft, dass sich Drittpersonen bei Freunden nach dem Beschwerdeführer 1 erkundigt hätten, da die ent- sprechenden Aussagen vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu vernei- nen und die Asylgesuche abzulehnen. Die Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung seien ebenfalls abzuweisen. Die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberech- tigten Personen, da sie armenische Staatsangehörige seien, sich nur we- nige Monate in der Ukraine aufgehalten hätten und keine Hinweise dafür vorlägen, dass sie nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland zu- rückkehren könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Betref- fend die Frage der Zumutbarkeit verwies das SEM insbesondere auf die beruflichen Erfahrungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie das fa- miliäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin. C. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom

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29. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die an- gefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben, und es sei ihnen in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventuell seien sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Sub- eventuell sei die angefochtene Verfügung zwecks rechtsgenüglicher Sach- verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, zwei Vollmachten vom 14. Juni 2022 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 29. Juni 2022 bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 – eröffnet am 7. Juli 2022 – for- derte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung nachzu- reichen, falls auch die Anfechtung der Beschwerde im Asylpunkt beantragt werde. Bei ungenutzter Frist oder ungenügender Beschwerdeverbesse- rung werde davon ausgegangen, dass die vorinstanzliche Verfügung nur hinsichtlich der Dispositivziffern 3 bis 5 (Abweisung der Gesuche um Schutzgewährung, Wegweisung, Wegweisungsvollzug) angefochten wer- de. Die Beschwerdeführenden liessen diese Frist ungenutzt verstreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 24. August 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, andernfalls auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 19. August 2022 einbezahlt.

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Durch die falsche Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der für die Anfechtung der Dis- positivziffer 3 (Verweigerung der Schutzgewährung) geltenden Beschwer- defrist (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-2161/2022 vom

25. Mai 2022 E. 7.4) ist den Beschwerdeführenden kein Rechtsnachteil entstanden.

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Da die Beschwerdeführenden innert der ihnen eingeräumten Frist keine

D-2850/2022 Seite 6 Beschwerdeverbesserung eingereicht haben, ist – wie in der Zwischenver- fügung vom 6. Juli 2022 in Aussicht gestellt (vgl. vorstehend Bst. D) – da- von auszugehen, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Verweige- rung der Schutzgewährung sowie die Wegweisung und den Wegweisungs- vollzug richtet. Im Übrigen – d.h. hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 – ist die angefochtene Verfügung demnach in Rechtskraft erwachsen.

E. 5 Soweit in der Beschwerde (sub-eventualiter) beantragt wird, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen, ist festzustellen, dass dieser Antrag nicht näher begründet wird. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Man- gels konkreter anderweitiger Hinweise ist daher von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen. Der Rückweisungsan- trag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen und darin drei schutzberechtigte Personengruppen definiert (vgl. BBl 2022 586): Ukraini- sche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehö- rige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Bst. a der Allgemeinverfügung), Personen anderer Nationalität und Staa- tenlose (inkl. Familienangehörige), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine einen Schutzstatus hatten (vgl. Bst. b) sowie Personen anderer Nationalität und Staatenlose (inkl. Familienangehörige), welche belegen können, dass sie über eine gültige ukrainische Aufenthaltsbewilligung ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können (Bst. c).

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E. 7 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es treffe nicht zu, dass sie dauer- haft und in Sicherheit nach Armenien zurückkehren könnten. Der Be- schwerdeführer 1 müsse dort mit Rachehandlungen seitens des (…)-Klans rechnen, da er von den (…) verdächtigt werde, den Stimmenkauf-Vorfall durch Weiterleiten einer Tonaufnahme an die Medien publik gemacht zu haben. Von der Suche nach ihm habe er aus zweiter Hand erfahren, daher habe er die Suchbemühungen nicht detailliert schildern können. Ange- sichts der in Armenien grassierenden Korruption habe er sich nicht an die Behörden wenden können. In der Ukraine hätten sie Schutz vor Verfolgung gefunden und einen sicheren Aufenthaltsstatus gehabt. Der Vollzug der Wegweisung nach Armenien sei unzumutbar, da aufgrund der geltend ge- machten Verfolgung von einer Gefährdung des Beschwerdeführers 1 aus- zugehen sei. Überdies lebten die meisten Familienangehörigen des Be- schwerdeführers 1 in der Ukraine.

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden sind unbestrittenermassen weder ukraini- sche Staatsangehörige, noch verfügen sie in der Ukraine über einen Schutzstatus (vgl. die Bst. a und b der erwähnten Allgemeinverfügung vom

E. 8.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, sie könnten nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Armenien zurückkehren, weil sie dort eine Verfolgung durch die (…)-Brüder befürchten müssten, ist Folgendes fest- zustellen: Den Aussagen des Beschwerdeführers 1 zufolge hat sich der Stimmenkauf-Vorfall im Jahr (…) ereignet. Die Beschwerdeführenden sind indessen erst im Februar (…) aus Armenien ausgereist, und dem Be- schwerdeführer 1 ist bis zur Ausreise nichts Konkretes zugestossen (vgl. A37 F11 ff.), obwohl die Beschwerdeführenden während dieser Zeit unun- terbrochen – wenn auch angeblich an verschiedenen Adressen – in F._______ lebten (vgl. A37 F10) und sich der Beschwerdeführer 1 dabei nicht etwa zuhause versteckte, sondern bis zur Ausreise seiner damaligen Erwerbstätigkeit als (…) nachging (vgl. A29 F40; A37 F36 ff.). Der Be- schwerdeführer 1 wird von seinen angeblichen Verfolgern offenbar auch gar nicht gesucht (vgl. A37 F54). Überdies liefern weder die Aussagen der Beschwerdeführenden noch die eingereichten Beweismittel konkrete Hin- weise dafür, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich verdächtigt wurde, die fraglichen Tonaufnahmen geleakt zu haben. Im Übrigen ist die Strafver- folgung gegen E._______ bereits im (…) eingestellt worden (vgl. dazu […]). Aus diesen Gründen erscheint es insgesamt unwahrscheinlich, dass der

D-2850/2022 Seite 8 Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr nach Armenien ernsthafte Behelli- gungen aus dem Umfeld von E._______ zu gewärtigen hätte. Die Be- schwerdeführenden 2-4 machen keine eigene Gefährdung geltend. Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch den (…)-Klan als unbegründet zu erachten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist daher davon auszugehen, dass sie in Sicher- heit und dauerhaft nach Armenien zurückkehren können.

E. 8.3 Demnach hat das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-2850/2022 Seite 9 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 10.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. vorstehend E. 4), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 In Armenien herrscht zurzeit weder ein kriegsähnlicher Zustand noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4658/2021 vom 16. Februar 2022 E. 7.2 sowie E-2923/2022 vom 12. Juli 2022 E. 8.4.2). Der Vollzug der Wegweisung nach Armenien ist daher als generell zumutbar zu erachten.

D-2850/2022 Seite 10 10.3.2 Abgesehen von der geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung durch den (…)-Klan, welche wie erwähnt unbegründet erscheint, haben die Beschwerdeführenden keine konkreten Wegweisungsvollzugshindernisse dargelegt. Den Akten zufolge verfügen sie in Armenien über ein familiäres Beziehungsnetz (insbesondere über Angehörige der Beschwerdeführerin), und aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Berufserfahrung ist es ihnen zuzumuten, ihren Lebensunterhalt im Heimatland zu bestreiten. Die in den Befragungen erwähnten (jedoch nicht belegten) gesundheitlichen Prob- leme ([…]) erscheinen nicht derart gravierend, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs deswegen verneint werden müsste, zumal eine angemessene medizinische Versorgung am Herkunftsort der Beschwerdeführenden (F._______) gewährleistet erscheint (vgl. zur Gesundheitsversorgung in Ar- menien das Urteil D-2850/2018 vom 6. April 2021, insb. E. 5.4.2.1). Insge- samt ist der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht zumutbar. 10.4 Da die Beschwerdeführenden über gültige armenische Reisepässe verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. vorstehend E. 4), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 In Armenien herrscht zurzeit weder ein kriegsähnlicher Zustand noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4658/2021 vom 16. Februar 2022 E. 7.2 sowie E-2923/2022 vom 12. Juli 2022 E. 8.4.2). Der Vollzug der Wegweisung nach Armenien ist daher als generell zumutbar zu erachten.

E. 10.3.2 Abgesehen von der geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung durch den (...)-Klan, welche wie erwähnt unbegründet erscheint, haben die Beschwerdeführenden keine konkreten Wegweisungsvollzugshindernisse dargelegt. Den Akten zufolge verfügen sie in Armenien über ein familiäres Beziehungsnetz (insbesondere über Angehörige der Beschwerdeführerin), und aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Berufserfahrung ist es ihnen zuzumuten, ihren Lebensunterhalt im Heimatland zu bestreiten. Die in den Befragungen erwähnten (jedoch nicht belegten) gesundheitlichen Probleme ([...]) erscheinen nicht derart gravierend, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs deswegen verneint werden müsste, zumal eine angemessene medizinische Versorgung am Herkunftsort der Beschwerdeführenden (F._______) gewährleistet erscheint (vgl. zur Gesundheitsversorgung in Armenien das Urteil D-2850/2018 vom 6. April 2021, insb. E. 5.4.2.1). Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E. 10.4 Da die Beschwerdeführenden über gültige armenische Reisepässe verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 19. August 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

D-2850/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2850/2022 Urteil vom 12. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Armenien, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 5. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. März 2022 erfolgten die Personalienaufnahmen (PA). Am 31. März 2022 stellten die Beschwerdeführenden überdies ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Das SEM führte am 20. April respektive 18. Mai 2022 die kombinierten Anhörungen/Befragungen zu den Gesuchsgründen durch. Am 18. Mai 2022 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers 1. A.b Zur Begründung ihrer Gesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten ihr Heimatland aufgrund von Problemen des Beschwerdeführers 1 verlassen. Dieser habe von 2015 bis 2019 in der Sicherheitsabteilung der (...) gearbeitet, welche den Brüdern (...) gehöre. E._______ sei damals (...) der Republikaner gewesen und habe sich im Jahr 2018 wiederwählen lassen wollen. In diesem Zusammenhang hätten mehrere Veranstaltungen stattgefunden, an welchen die Mitarbeitenden der (...) mittels Boni-Versprechungen und Drohungen gedrängt worden seien, für E._______ zu stimmen. Dieser Stimmenkauf-Vorfall sei später öffentlich bekannt geworden, weil jemand eine Tonaufnahme einer dieser Veranstaltungen geleakt habe. Daraufhin hätten die Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren eröffnet. In der Folge habe der Beschwerdeführer 1 von Bekannten erfahren, dass er von Personen aus dem Umfeld der (...)-Brüder gesucht werde. Die (...)-Brüder hätten ihn verdächtigt, die Tonaufnahme gemacht und veröffentlicht sowie eine inkriminierende Namensliste unsorgfältig entsorgt zu haben. Der Verdacht sei wohl auf ihn gefallen, weil sie gewusst hätten, dass er für die Gegenpartei (die Partei von Nikol Paschinjan) sympathisiert habe. Aus Angst vor Verfolgungsmassnahmen habe er im Jahr (...) seine Tätigkeit bei der (...) aufgegeben und sich als (...) selbständig gemacht. Da mehrmals unbekannte Personen angerufen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten, seien sie immer wieder umgezogen. Sie hätten in ständiger Angst gelebt, weshalb sie im Februar (...) schliesslich in die Ukraine gegangen seien. Dort hätten sie sich ein neues Leben aufbauen wollen. Aufgrund des Krieges seien sie Anfang März 2022 in die Schweiz gekommen. A.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Reisepässe sowie zwei abgelaufene Pässe, die Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2, zwei Militärdokumente, einen Führerschein, die ukrainischen Aufenthaltstitel (temporary residence permit), mehrere Fotos, eine Liste mit Youtube-Links, einen ärztlichen Kurzbericht vom 23. März 2022 sowie weitere, nicht näher bezeichnete Dokumente (vgl. A11; namentlich mehrere zivilstandsamtliche Dokumente, Unterlagen betreffend die Ausbildung der Beschwerdeführenden, einen Darlehensvertrag, eine Einwilligungserklärung der Ex-Frau des Beschwerdeführers 1 sowie Krankenkassenunterlagen). B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, wies die Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb E._______ den Beschwerdeführer 1 hätte verfolgen wollen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich Übergriffen von Personen aus dem Umfeld von E._______ ausgesetzt gewesen sei oder ihm solche gedroht hätten. Sodann sei E._______ seit dem Jahr 2019 nicht mehr Parlamentsmitglied und den Angaben des Beschwerdeführers 1 zufolge heute mit (...) befreundet. Somit sei nicht von einem bestehenden Verfolgungsinteresse auszugehen. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer an die heimatlichen Behörden wenden können, welche grundsätzlich als schutzfähig und -willig zu erachten seien. Die Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Zudem sei es unglaubhaft, dass sich Drittpersonen bei Freunden nach dem Beschwerdeführer 1 erkundigt hätten, da die entsprechenden Aussagen vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen. Die Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung seien ebenfalls abzuweisen. Die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da sie armenische Staatsangehörige seien, sich nur wenige Monate in der Ukraine aufgehalten hätten und keine Hinweise dafür vorlägen, dass sie nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit verwies das SEM insbesondere auf die beruflichen Erfahrungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie das familiäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin. C. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben, und es sei ihnen in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventuell seien sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die angefochtene Verfügung zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, zwei Vollmachten vom 14. Juni 2022 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 29. Juni 2022 bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 - eröffnet am 7. Juli 2022 - forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, falls auch die Anfechtung der Beschwerde im Asylpunkt beantragt werde. Bei ungenutzter Frist oder ungenügender Beschwerdeverbesserung werde davon ausgegangen, dass die vorinstanzliche Verfügung nur hinsichtlich der Dispositivziffern 3 bis 5 (Abweisung der Gesuche um Schutzgewährung, Wegweisung, Wegweisungsvollzug) angefochten wer-de. Die Beschwerdeführenden liessen diese Frist ungenutzt verstreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 24. August 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 19. August 2022 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Durch die falsche Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der für die Anfechtung der Dispositivziffer 3 (Verweigerung der Schutzgewährung) geltenden Beschwerdefrist (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-2161/2022 vom 25. Mai 2022 E. 7.4) ist den Beschwerdeführenden kein Rechtsnachteil entstanden. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Da die Beschwerdeführenden innert der ihnen eingeräumten Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht haben, ist - wie in der Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 in Aussicht gestellt (vgl. vorstehend Bst. D) - davon auszugehen, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Verweigerung der Schutzgewährung sowie die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug richtet. Im Übrigen - d.h. hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 - ist die angefochtene Verfügung demnach in Rechtskraft erwachsen.

5. Soweit in der Beschwerde (sub-eventualiter) beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist festzustellen, dass dieser Antrag nicht näher begründet wird. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Mangels konkreter anderweitiger Hinweise ist daher von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen und darin drei schutzberechtigte Personengruppen definiert (vgl. BBl 2022 586): Ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Bst. a der Allgemeinverfügung), Personen anderer Nationalität und Staatenlose (inkl. Familienangehörige), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine einen Schutzstatus hatten (vgl. Bst. b) sowie Personen anderer Nationalität und Staatenlose (inkl. Familienangehörige), welche belegen können, dass sie über eine gültige ukrainische Aufenthaltsbewilligung verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können (Bst. c).

7. Die Beschwerdeführenden bringen vor, es treffe nicht zu, dass sie dauerhaft und in Sicherheit nach Armenien zurückkehren könnten. Der Beschwerdeführer 1 müsse dort mit Rachehandlungen seitens des (...)-Klans rechnen, da er von den (...) verdächtigt werde, den Stimmenkauf-Vorfall durch Weiterleiten einer Tonaufnahme an die Medien publik gemacht zu haben. Von der Suche nach ihm habe er aus zweiter Hand erfahren, daher habe er die Suchbemühungen nicht detailliert schildern können. Angesichts der in Armenien grassierenden Korruption habe er sich nicht an die Behörden wenden können. In der Ukraine hätten sie Schutz vor Verfolgung gefunden und einen sicheren Aufenthaltsstatus gehabt. Der Vollzug der Wegweisung nach Armenien sei unzumutbar, da aufgrund der geltend gemachten Verfolgung von einer Gefährdung des Beschwerdeführers 1 auszugehen sei. Überdies lebten die meisten Familienangehörigen des Beschwerdeführers 1 in der Ukraine. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden sind unbestrittenermassen weder ukrainische Staatsangehörige, noch verfügen sie in der Ukraine über einen Schutzstatus (vgl. die Bst. a und b der erwähnten Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 8.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, sie könnten nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Armenien zurückkehren, weil sie dort eine Verfolgung durch die (...)-Brüder befürchten müssten, ist Folgendes festzustellen: Den Aussagen des Beschwerdeführers 1 zufolge hat sich der Stimmenkauf-Vorfall im Jahr (...) ereignet. Die Beschwerdeführenden sind indessen erst im Februar (...) aus Armenien ausgereist, und dem Beschwerdeführer 1 ist bis zur Ausreise nichts Konkretes zugestossen (vgl. A37 F11 ff.), obwohl die Beschwerdeführenden während dieser Zeit ununterbrochen - wenn auch angeblich an verschiedenen Adressen - in F._______ lebten (vgl. A37 F10) und sich der Beschwerdeführer 1 dabei nicht etwa zuhause versteckte, sondern bis zur Ausreise seiner damaligen Erwerbstätigkeit als (...) nachging (vgl. A29 F40; A37 F36 ff.). Der Beschwerdeführer 1 wird von seinen angeblichen Verfolgern offenbar auch gar nicht gesucht (vgl. A37 F54). Überdies liefern weder die Aussagen der Beschwerdeführenden noch die eingereichten Beweismittel konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich verdächtigt wurde, die fraglichen Tonaufnahmen geleakt zu haben. Im Übrigen ist die Strafverfolgung gegen E._______ bereits im (...) eingestellt worden (vgl. dazu [...]). Aus diesen Gründen erscheint es insgesamt unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr nach Armenien ernsthafte Behelligungen aus dem Umfeld von E._______ zu gewärtigen hätte. Die Beschwerdeführenden 2-4 machen keine eigene Gefährdung geltend. Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch den (...)-Klan als unbegründet zu erachten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist daher davon auszugehen, dass sie in Sicherheit und dauerhaft nach Armenien zurückkehren können. 8.3 Demnach hat das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. vorstehend E. 4), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 In Armenien herrscht zurzeit weder ein kriegsähnlicher Zustand noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4658/2021 vom 16. Februar 2022 E. 7.2 sowie E-2923/2022 vom 12. Juli 2022 E. 8.4.2). Der Vollzug der Wegweisung nach Armenien ist daher als generell zumutbar zu erachten. 10.3.2 Abgesehen von der geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung durch den (...)-Klan, welche wie erwähnt unbegründet erscheint, haben die Beschwerdeführenden keine konkreten Wegweisungsvollzugshindernisse dargelegt. Den Akten zufolge verfügen sie in Armenien über ein familiäres Beziehungsnetz (insbesondere über Angehörige der Beschwerdeführerin), und aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Berufserfahrung ist es ihnen zuzumuten, ihren Lebensunterhalt im Heimatland zu bestreiten. Die in den Befragungen erwähnten (jedoch nicht belegten) gesundheitlichen Probleme ([...]) erscheinen nicht derart gravierend, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs deswegen verneint werden müsste, zumal eine angemessene medizinische Versorgung am Herkunftsort der Beschwerdeführenden (F._______) gewährleistet erscheint (vgl. zur Gesundheitsversorgung in Armenien das Urteil D-2850/2018 vom 6. April 2021, insb. E. 5.4.2.1). Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht zumutbar. 10.4 Da die Beschwerdeführenden über gültige armenische Reisepässe verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 19. August 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: