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E-1689/2021

E-1689/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-07 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem ehemaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zugewiesen. Am 10. Januar 2017 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP). Am 12. Januar 2017 wurde eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt. Diese führte zur Änderung des Ge- burtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS) auf den […]. Am 11. Februar 2020 fand die eingehende Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara und in C._______, Distrikt D._______, geboren zu sein. Im Alter von vier Jahren sei er nach Pakistan gebracht worden, wo er mit Familienangehö- rigen im E._______-Viertel in F._______ gelebt und das College besucht habe. Seine aus D._______ stammenden Eltern würden sich seit langer Zeit in Pakistan aufhalten und hätten vor etwa 12 Jahren die pakistanische Staatsangehörigkeit angenommen. Der Beschwerdeführer selbst hätte ei- genen Angaben zufolge die pakistanische Staatsangehörigkeit im Alter von 18 Jahren erhalten, wenn er im Herkunftsland geblieben wäre. An der An- hörung brachte er sodann vor, keine Staatsangehörigkeit zu haben; im März 2020 reichte er eine Kopie einer afghanischen Tazkira zu den Akten. Pakistan habe er Ende 2016 aufgrund familiärer Probleme verlassen: Wäh- rend eines Streits seines Vaters mit dessen Bruder G._______ habe er, der Beschwerdeführer, eingegriffen und G._______ mit einem Holzstück am Nacken geschlagen, woraufhin dieser ohnmächtig geworden und ins Spital gebracht worden sei. Aus Angst vor Schwierigkeiten und aus Scham habe er nach der Auseinandersetzung das Haus verlassen, einige Tage bei Freunden verbracht und sich zur Ausreise in den Iran entschlossen. Ge- mäss Ausführungen an der BzP sei sein Onkel G._______ an einer Ge- hirnverletzung gestorben; gemäss Aussage an der Anhörung sei er aber gesund und es sei möglich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan Ungemach drohe. B. Mit Verfügung vom 12. März 2021 – eröffnet am 16. März 2021 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass die

E-1689/2021 Seite 3 Personendaten des Beschwerdeführers fortan auf A._______, ZEMIS-Nr. (…), geboren am (…), Pakistan, lauten würden. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 12. März 2021 erhob der Beschwer- deführer am 14. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei fest- zustellen, dass die Wegweisung nach Pakistan unzumutbar sei und seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Eventualiter sei festzustellen, die Vor- instanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und ihre Abklä- rungspflicht nicht erfüllt, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zu- rückzuweisen sei. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistandes sei- ner Wahl. Mit der Beschwerde wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______, Neu- rologische Praxis I._______, vom 31. März 2021 eingereicht. D. Mit Eingabe vom 26. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Bestä- tigung der Asylsozialhilfeunterstützung der Gemeinde J._______ nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2021 hiess die damalige Instruktions- richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

– unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers – sowie um amtliche Rechtsverbeistän- dung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechts- vertretung vorzuschlagen. F. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 zeigte Rechtsanwältin Pascale Bächler un- ter Beilage einer entsprechenden Vollmacht die Übernahme des Mandats an. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021 ordnete die damalige Instrukti- onsrichterin Rechtsanwältin Pascale Bächler dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei und forderte den Beschwerdeführer auf, in- nert Frist aktuelle Arztberichte sowie eine Erklärung über die Entbindung

E-1689/2021 Seite 4 der behandelnden Ärzte und Therapeutinnen beziehungsweise Therapeu- ten von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______, vom 16. Juni 2021, eine vom Beschwerdeführer unterzeich- nete Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom

17. Juni 2021 sowie eine Kostennote eingereicht. I. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine er- gänzende Beschwerdebegründung, insbesondere betreffend den vorinstanzlichen Vorwurf der Identitätstäuschung, nach. J. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 wurde ein persönliches Schreiben des Be- schwerdeführers zu den Akten gereicht. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 wurde dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen per

1. Januar 2024 auf Richterin Regina Derrer übertragen wurde und der Be- schwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist ärztliche Berichte zum ak- tuellen Gesundheitszustand einzureichen. L. Mit Eingabe vom 9. April 2024 wurde ein aktueller Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 2. April 2024 nachgereicht und festgehalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin aufgrund seiner Epilepsie-Erkran- kung behandlungsbedürftig und auf eine regelmässige Medikamentenein- nahme angewiesen sei. Ergänzend wurde unter Beilage entsprechender Unterlagen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile gut in der Schweiz integriert, absolviere momentan Schnupperlehren und enga- giere sich freiwillig beim «(…)». Schliesslich wurde unter Verweis auf ver- schiedene Quellen auf die schwierige Lage von ethnischen Hazara in F._______, Pakistan, sowie auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung in Pakistan hingewiesen. M. Mit Eingabe vom 20. August 2024 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach dem aktuellen Verfahrensstand.

E-1689/2021 Seite 5 N. Mit Schreiben vom 27. August 2024 informierte die damalige Instruktions- richterin den Beschwerdeführer dahingehend, dass das Verfahren grund- sätzlich spruchreif sei, ein genaues Erledigungsdatum jedoch nicht mitge- teilt werden könne. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 wurde die Vorinstanz zur Ein- reichung einer Vernehmlassung eingeladen und die Parteien wurden über die Übertragung des Verfahrens auf den im Rubrum aufgeführten vorsit- zenden Richter informiert. P. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2025 nahm die Vorinstanz zur Be- schwerde Stellung. Q. Die Vernehmlassung des SEM vom 31. März 2025 wurde dem Beschwer- deführer mit Zwischenverfügung vom 2. April 2025 zugestellt; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik eingeladen. R. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und stellte dabei nachträglich das Begehren, seine Flüchtlingseigen- schaft sei zu überprüfen. Der Replik lagen ein aktueller Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 17. April 2025 sowie eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. April 2025 bei.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

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E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Wie sich den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 12. März 2021 ent- nehmen lässt, richtet sich diese ausschliesslich gegen den von der Vor- instanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flücht- lingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Änderung der Personendaten im ZEMIS (Dispositivziffern 1, 2, 6 und 7) sind demnach in Rechtskraft erwachsen. Praxisgemäss ist somit auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Ebenso ist lediglich ein Wegwei- sungsvollzug nach Pakistan zu prüfen, nachdem das SEM keinen Wegwei- sungsvollzug nach Afghanistan anordnete und die Einschätzung des SEM und der dazugehörige Eintrag im ZEMIS, wonach der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehörigkeit sei, mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten wurde.

E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vom 15. Mai 2025 nach- träglich das Begehren stellte, wonach seine Flüchtlingseigenschaft zu überprüfen sei, ist festzuhalten, dass sämtliche Begehren und Eventualbe- gehren in der Beschwerde gestellt werden müssen; erst in der Replik be- antragte Varianten sind unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (vgl. BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-5283/2020 vom 24. November 2022 E. 2.1 m.w.H.).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-1689/2021 Seite 7 richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Aus- länderrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids (Urteil des BVGer D-1723/2024 vom 5. Juni 2025 E. 5.2.1 m.w.H.).

E. 3.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– (nicht mehrwertsteu- erpflichtig) geltend. Zusammen mit der Replik vom 15. Mai 2025, für welche keine aktualisierte Kostennote vorliegt, ist vorliegend von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt vier Stunden auszugehen, bei einem Stundenan- satz von Fr. 200.–. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist zu Lasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 800.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 4.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid in Bezug auf den Wegweisungs- vollzugspunkt fest, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ebenfalls sei aufgrund der fehlenden Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrückschie- bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar. Sodann sprächen we- der die politische Situation oder andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugspunktes. Hinsichtlich des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers sei den Akten zu entnehmen, dass er an epi- leptischen Anfällen leide. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs aufgrund einer medizinischen Notlage sei aber nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe. Eine wesentlich dringende medizinische Behandlung sei nur dann anzunehmen, wenn diese zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not- wendig sei. Zwar könne Epilepsie eine nicht zu verkennende gesundheitli- che Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer le- bensbedrohlichen medizinischen Notlage. Eine hinreichende medizinische Versorgung sei zudem in Pakistan, beispielsweise in F._______, grund- sätzlich gewährleistet.

E. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom

14. April 2021 sowie in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom

27. Januar 2022, er leide seit mehreren Jahren an Epilepsie, eine Funkti- onsstörung des Gehirns, welche spontan und wiederholt auftretende An- fälle hervorrufen könne. Seit seiner Flucht in die Schweiz hätten sich die immer wiederkehrenden Anfälle verschlimmert; er befinde sich in Behand- lung und nehme Medikamente ein, die aber noch nicht gut eingestellt seien. Es sei zu bezweifeln, dass er in Pakistan die erforderliche medizinische Hilfe erhalte. Zum einen sei der Zugang zur notwendigen Behandlung nicht

E-1689/2021 Seite 8 garantiert und die medizinische Versorgung entspreche nicht den europäi- schen Standards. Zum anderen müsste er, selbst wenn er sich in F._______ an einen Neurologen wenden würde, selbstständig für die Be- handlungskosten aufkommen, zumal es in Pakistan kein Krankenversiche- rungssystem gebe. Hinzu komme, dass ein Teil der Medikamente gefälscht sei. Aufgrund seiner Krankheit könne er ferner keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und würde gesellschaftlich stigmatisiert und ausgegrenzt wer- den. Die aktuelle Lage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, F._______, sei im Übrigen für Angehörige der ethnischen Hazara, einer diskriminierten Minderheit, prekär. Bei einer Rückkehr in seinen Heimat- staat müsste er in ständiger Angst vor Gewalt leben, zumal der pakistani- sche Staat nur unzureichend Schutz vor Gewalt extremistischer Gruppie- rungen bieten könne. Zudem könnte der damit verbundene Stress zu ver- mehrten epileptischen Anfällen führen. Schliesslich sei er seit über fünf Jahren nicht mehr in Pakistan gewesen und habe kaum noch Kontakt mit seiner Familie, weswegen er auf sich allein gestellt wäre.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM erneut fest, dass beim Be- schwerdeführer keine lebensbedrohliche medizinische Notlage bestehe. Epilepsie sei eine unheilbare Krankheit, welche sich in 60-70% der Fälle gut mit Medikamenten behandeln lasse, wobei regelmässige ärztliche Kon- trollen unerlässlich seien. In F._______ gebe es Recherchen zufolge min- desten 20 Neurologen sowie rund 12 Spitäler. Das pakistanische Gesund- heitssystem umfasse den privaten und den öffentlichen Sektor und stehe unter anderem aufgrund der hohen Bevölkerungszahl, Finanzierungs- schwierigkeiten und infrastrukturellen Problemen vor vielen Herausforde- rungen. Dem entgegenwirkend sei im Jahre 2025 in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa eine von der zentralen Regierung und den Provinzregierun- gen finanzierte Krankenversicherungsinitiative gestartet worden. Das Pro- gramm, welches schrittweise für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglich sei, decke eine Vielzahl stationärer Leistungen ab. Bereits im Juni 2023 habe die Regierung Belutschistans ein Gesundheitskartenprogramm für ihre Bürgerinnen und Bürger eingeführt, wonach Zugang zu kostenlosen Gesundheitsdiensten gewährleistet sei. Es sei mithin davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunfts- staat Anspruch auf kostenlose Behandlung habe, zumal er den Akten zu- folge nicht aus einer mittellosen Familie zu stammen scheine. In Bezug auf die Diskriminierung von Angehörigen der ethnischen Hazara sei festzustel- len, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Asylverfahren keiner- lei Schwierigkeiten aufgrund seiner Ethnie vorgebracht habe und seinem Lebenslauf nicht entnommen werden könne, er sei jemals diskriminiert

E-1689/2021 Seite 9 worden. Auch eine Kollektivverfolgung ethnischer Hazara schiitischer Reli- gionszugehörigkeit in Pakistan sei in Übereinstimmung mit der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen: Zwar gehe die meiste Gewalt gegen Schiiten von extremistischen Gruppen aus, sei in ganz Pa- kistan verbreitet und bleibe weitgehend ungeahndet, die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung seien aber sehr hoch. Insgesamt erscheine angesichts der Anzahl in Pakistan lebender Hazara die Zahl der Übergriffe nicht als genügend dicht, um von einer Kollektivverfolgung aus- zugehen.

E. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, dass auch das Bundesverwaltungsge- richt bereits betont habe, die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minder- heit der schiitischen Hazara stelle ein starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar. Angesichts der zwischen- zeitlich veränderten Sachlage in Pakistan, wonach eine zunehmende Fremdenfeindlichkeit gegenüber afghanischen Staatsangehörigen zu be- obachten sei, sei die Gruppe der Hazara noch gefährdeter, so dass durch- aus von deren Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsse. Zusätzlich habe Pakistan beschlossen, alle Afghaninnen und Afghanen des Landes zu verweisen. So seien auch die Eltern des Beschwerdeführers bereits kontrolliert und aufgefordert worden, Pakistan zu verlassen. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung sei mit Verweis auf die entsprechenden Arztberichte festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile medika- mentös gut eingestellt und der Behandlungsverlauf zufriedenstellend sei. Die Anamnese sei aber mit Vorsicht zu geniessen. Gemäss Länderabklä- rung der SFH herrsche in Pakistan eine sich verschärfende Arzneimittel- knappheit. Die Versorgungssituation sei prekär, insbesondere für Minder- heiten wie den Beschwerdeführer. Das vom SEM in der Vernehmlassung genannte «Sehat Sahulat»-Programm werde von der Provinz Belutschis- tan überdies nicht mitfinanziert, so dass der Beschwerdeführer hierzu kei- nen Zugang habe. Er benötige sodann keine stationäre Behandlung, son- dern regelmässige neurologische Kontrollen und das Medikament Lamotri- gine. Dieses soll zwar in Pakistan verfügbar sei, es sei aber unklar, ob der Beschwerdeführer dieses beziehen könne, zumal er über keine nationale Identitätskarte verfüge.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

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E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3.2 Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kommt im vorliegenden Verfahren – wie vom SEM in der Verfügung zu Recht erwogen – nicht zur Anwendung, da der Beschwer- deführer, wie rechtskräftig festgestellt, nicht Flüchtling ist. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig.

E. 5.3.3 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands

E-1689/2021 Seite 11 ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Der Beschwerdeführer leidet den Akten zufolge an Epilepsie, einer nicht heilbaren Funktionsstörung des Gehirns, welche aber medikamentös gut behandelt werden kann. Gemäss Arztbericht vom 17. April 2025 nimmt der Beschwerdeführer das Medikament Lamotrigine ein, welches in seinem Herkunftsstaat erhältlich ist (s. dazu auch sogleich E. 6.3.4). Der Vollzug der Wegweisung verstösst mithin trotz der bestehenden Erkrankung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 3 EMRK.

E. 5.3.4 Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zuläs- sig.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass in Pakistan nach konstanter Recht- sprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer kon- kreten Gefährdung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (Urteil des BVGer D-2983/2025 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.1 m.w.H.). Wie in der Beschwerde zutreffend erwähnt, hat sich das Bundesverwal- tungsgericht in BVGE 2014/32 ausführlich zur Situation der Hazara in Pa- kistan, insbesondere in der Provinz Belutschistan und in der Stadt F._______ – der Beschwerdeführer stammt aus dieser Region und hat dort zuletzt gewohnt – geäussert. Es hat erwogen, Hazara in Pakistan würden

E-1689/2021 Seite 12 zwar zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten beson- ders betroffenen Minderheiten gehören; gleichwohl sei nicht von einer Kol- lektivbedrohung der Hazara auszugehen (vgl. a.a.O. E. 7.2). Es hielt aber fest, sofern sich aus der persönlichen Situation einer abgewiesenen asyl- suchenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz ergebe, welches über die schwierige generelle Lage der Hazara in Pakistan hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug in der Regel als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 9.4), zumal das Bestehen von internen Aufenthaltsalternati- ven für Hazara nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen sei (vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese – auch in der Beschwerde zitierte – Lageein- schätzung ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in Pakistan respektive der in der Beschwerde zitierten Berichte zu Pakistan nach wie vor aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Praxis grundsätzlich weiterhin darauf ab (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3976/2022 vom 20. November 2024 E. 3.3.4.3 m.w.H.; E-1350/2021 vom 9. März 2023 E. 5.1 f., E-1569/2019 vom 4. November 2021 E. 7.5.2 m.w.H.).

E. 5.4.3.1 Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung ist auf die ge- sundheitliche Situation des Beschwerdeführers und die Frage, ob sich da- raus ein zusätzliches Gefährdungsindiz ergibt, näher einzugehen.

E. 5.4.3.2 Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizini- schen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schlies- sen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Per- son führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei- teren Hinweisen).

E. 5.4.3.3 Der an Epilepsie erkrankte Beschwerdeführer litt eigenen Angaben zufolge bereits in seinem Herkunftsstaat an epileptischen Anfällen (vgl. E. 4.2 vorne). Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz sollen sich die spontan auftretenden Anfälle gehäuft haben. Er befindet sich seither in ärztlicher Behandlung bei einem neurologischen Spezialisten und wird

E-1689/2021 Seite 13 medikamentös behandelt. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom

17. April 2025 ist er dank der regelmässigen Einnahme des Medikaments Lamotrigine anfallsfrei. In der Vergangenheit habe es gemäss Auskunft des behandelnden Arztes insbesondere an der Mitarbeit des Beschwerdefüh- rers bei der konsequenten Einnahme der Medikamente gefehlt; ansonsten sei die neurologische Behandlung nicht kompliziert und der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers werde sich auch in Pakistan nicht verän- dern, solange er regelmässig die erforderlichen Medikamente einnehme.

E. 5.4.3.4 Sowohl gemäss dem mit der Replik eingereichten Bericht der SFH (a.a.O. S. 7), der Auskunft des behandelnden Neurologen vom 17. April 2025, als auch gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen ist Epilepsie in Pakistan behandelbar (s. Urteile des BVGer E-126/2016 vom 25. April 2017 E. 7.3.2; D-4138/2015 vom 13. November 2017 E. 6.4); insbesondere ist das Medikament Lamotrigine verfügbar und für den Beschwerdeführer grundsätzlich auch zugänglich. Das Medikament Lamotrigine wird sodann in der aktuellen Liste der zugelassenen Medikamente der «Drug Regula- tion Authority of Pakistan» (DRAP; <https://eapp.dra.gov.pk/WebProduct- Index.php>, zuletzt abgerufen am 13. Juni 2025) aufgeführt und von zahl- reichen Pharmazieunternehmen produziert und angeboten. Sollte der Beschwerdeführer auf eine weitergehende Behandlung ange- wiesen sein, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2025 hinzuweisen, wonach es in F._______ 20 Neurologen sowie rund 12 Spitäler gebe. Eine entspre- chende medizinische und medikamentöse Behandlung ist mithin im Her- kunftsstaat des Beschwerdeführers gewährleistet. Zudem ist von der grundsätzlichen Zugänglichkeit des Medikaments auszugehen, zumal der Beschwerdeführer über die notwendige finanzielle und familiäre Unterstüt- zung zu verfügen scheint (s. sogleich E. 6.4.5), um das Medikament zu beschaffen und diesbezügliche Kosten allenfalls auch selbst zu tragen. Diesbezüglich ist auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rück- kehrhilfe (Art. 93 AsylG) hinzuweisen. Ferner ist auf die Bemühungen des pakistanischen Staates um Verbesse- rung des Gesundheitssystems und um Einführung einer allgemein zugäng- lichen Krankenversicherung hinzuweisen, wie dies vom SEM in seiner Ver- nehmlassung vom 31. März 2025 dargelegt wurde (vgl. E. 4 vorne). Es ist somit davon auszugehen, dass aufgrund diverser verfügbarer Hilfen und medizinischer Einrichtungen in Pakistan, und in F._______ im

E-1689/2021 Seite 14 Besonderen, die Behandlung des entsprechenden Krankheitsbildes ge- währleistet ist. Auch wenn die Behandlung in der Schweiz möglicherweise auf einem höheren Standard erfolgen könnte und hier eine engmaschigere Überwachung seines Zustands möglich wäre, ist nicht von einer drohenden medizinischen Notlage auszugehen, zumal in der Vergangenheit die Ver- schlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers gemäss ärztlicher Auskunft lediglich seiner fehlenden Mitarbeit und der unregelmässigen Ein- nahme des Medikaments zuzuschreiben war.

E. 5.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen jungen, abgesehen von seiner Epilepsie-Erkrankung gesunden Mann, der über eine gute Schulbildung verfügt und in Pakistan ein Studium begonnen hat (act. A34/21 F95 ff., F121 ff.). Seinen Angaben an der Anhörung zufolge scheint er nicht aus einer mittellosen Familie zu stammen (vgl. act. A34/21 F121 betreffend den Besuch einer Privatschule). Seine Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte sind weiterhin in seiner Heimatregion wohnhaft (act. A7/12 F2.01; A34/21 F74 ff. F79, F86), womit – ungeachtet seines Vorbringens, mit seinen Verwandten kaum in Kontakt zu stehen – von ei- nem vorhandenen familiären Beziehungsnetz auszugehen ist. Ausserdem verfügen seine Eltern über die pakistanische Staatsangehörigkeit (act. A7/12 F1.11; A34/21 F93, F89 f.) und es ist mit dem SEM davon aus- zugehen, dass es sich auch beim Beschwerdeführer um einen pakistani- schen Staatsangehörigen handelt (vgl. auch SEM-Akten act. A68/2). Die Ausführungen in der Replik, wonach die Eltern des Beschwerdeführers als Afghanen in Pakistan gefährdet seien, sind mithin nicht nachvollziehbar. Es ist anzunehmen, dass ihm seine Familie bei der Wiedereingliederung und allenfalls auch beim Zugang zu medizinischen Behandlungen behilflich sein kann.

E. 5.4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich aus der persönlichen und gesund- heitlichen Situation des Beschwerdeführers kein zusätzliches Gefähr- dungsindiz, welches über die schwierige generelle Lage der Hazara in Pa- kistan hinausgeht. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zumutbar zu er- achten.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen und gültigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-1689/2021 Seite 15

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich weitere Abklärungen erübri- gen, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzuweisen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserhebli- chen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbe- züglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 29. April 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.

E. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021 wurde Rechtsanwältin Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Letzterer ist, unter Verweis auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021, ein amtliches Honorar zu entrichten. Mit Eingaben vom 21. Juni 2021 und 27. Januar 2022 machte sie einen zeitlichen Aufwand von insgesamt

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Pascale Bächler, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 800.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1689/2021 Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler , Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, amtlich vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem ehemaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zugewiesen. Am 10. Januar 2017 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP). Am 12. Januar 2017 wurde eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt. Diese führte zur Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den [...]. Am 11. Februar 2020 fand die eingehende Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara und in C._______, Distrikt D._______, geboren zu sein. Im Alter von vier Jahren sei er nach Pakistan gebracht worden, wo er mit Familienangehörigen im E._______-Viertel in F._______ gelebt und das College besucht habe. Seine aus D._______ stammenden Eltern würden sich seit langer Zeit in Pakistan aufhalten und hätten vor etwa 12 Jahren die pakistanische Staatsangehörigkeit angenommen. Der Beschwerdeführer selbst hätte eigenen Angaben zufolge die pakistanische Staatsangehörigkeit im Alter von 18 Jahren erhalten, wenn er im Herkunftsland geblieben wäre. An der Anhörung brachte er sodann vor, keine Staatsangehörigkeit zu haben; im März 2020 reichte er eine Kopie einer afghanischen Tazkira zu den Akten. Pakistan habe er Ende 2016 aufgrund familiärer Probleme verlassen: Während eines Streits seines Vaters mit dessen Bruder G._______ habe er, der Beschwerdeführer, eingegriffen und G._______ mit einem Holzstück am Nacken geschlagen, woraufhin dieser ohnmächtig geworden und ins Spital gebracht worden sei. Aus Angst vor Schwierigkeiten und aus Scham habe er nach der Auseinandersetzung das Haus verlassen, einige Tage bei Freunden verbracht und sich zur Ausreise in den Iran entschlossen. Gemäss Ausführungen an der BzP sei sein Onkel G._______ an einer Gehirnverletzung gestorben; gemäss Aussage an der Anhörung sei er aber gesund und es sei möglich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan Ungemach drohe. B. Mit Verfügung vom 12. März 2021 - eröffnet am 16. März 2021 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass die Personendaten des Beschwerdeführers fortan auf A._______, ZEMIS-Nr. (...), geboren am (...), Pakistan, lauten würden. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 12. März 2021 erhob der Beschwerdeführer am 14. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Wegweisung nach Pakistan unzumutbar sei und seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Eventualiter sei festzustellen, die Vor-instanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und ihre Abklärungspflicht nicht erfüllt, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistandes seiner Wahl. Mit der Beschwerde wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______, Neurologische Praxis I._______, vom 31. März 2021 eingereicht. D. Mit Eingabe vom 26. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Asylsozialhilfeunterstützung der Gemeinde J._______ nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2021 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung vorzuschlagen. F. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 zeigte Rechtsanwältin Pascale Bächler unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht die Übernahme des Mandats an. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021 ordnete die damalige Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Pascale Bächler dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist aktuelle Arztberichte sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte und Therapeutinnen beziehungsweise Therapeuten von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______, vom 16. Juni 2021, eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 17. Juni 2021 sowie eine Kostennote eingereicht. I. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung, insbesondere betreffend den vorinstanzlichen Vorwurf der Identitätstäuschung, nach. J. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 wurde ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen per 1. Januar 2024 auf Richterin Regina Derrer übertragen wurde und der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist ärztliche Berichte zum aktuellen Gesundheitszustand einzureichen. L. Mit Eingabe vom 9. April 2024 wurde ein aktueller Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 2. April 2024 nachgereicht und festgehalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin aufgrund seiner Epilepsie-Erkrankung behandlungsbedürftig und auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen sei. Ergänzend wurde unter Beilage entsprechender Unterlagen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile gut in der Schweiz integriert, absolviere momentan Schnupperlehren und engagiere sich freiwillig beim «(...)». Schliesslich wurde unter Verweis auf verschiedene Quellen auf die schwierige Lage von ethnischen Hazara in F._______, Pakistan, sowie auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung in Pakistan hingewiesen. M. Mit Eingabe vom 20. August 2024 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach dem aktuellen Verfahrensstand. N. Mit Schreiben vom 27. August 2024 informierte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dahingehend, dass das Verfahren grundsätzlich spruchreif sei, ein genaues Erledigungsdatum jedoch nicht mitgeteilt werden könne. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen und die Parteien wurden über die Übertragung des Verfahrens auf den im Rubrum aufgeführten vorsitzenden Richter informiert. P. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2025 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. Q. Die Vernehmlassung des SEM vom 31. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. April 2025 zugestellt; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik eingeladen. R. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und stellte dabei nachträglich das Begehren, seine Flüchtlingseigenschaft sei zu überprüfen. Der Replik lagen ein aktueller Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 17. April 2025 sowie eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. April 2025 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Wie sich den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 12. März 2021 entnehmen lässt, richtet sich diese ausschliesslich gegen den von der Vor-instanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Änderung der Personendaten im ZEMIS (Dispositivziffern 1, 2, 6 und 7) sind demnach in Rechtskraft erwachsen. Praxisgemäss ist somit auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Ebenso ist lediglich ein Wegweisungsvollzug nach Pakistan zu prüfen, nachdem das SEM keinen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan anordnete und die Einschätzung des SEM und der dazugehörige Eintrag im ZEMIS, wonach der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehörigkeit sei, mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten wurde. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vom 15. Mai 2025 nachträglich das Begehren stellte, wonach seine Flüchtlingseigenschaft zu überprüfen sei, ist festzuhalten, dass sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerde gestellt werden müssen; erst in der Replik beantragte Varianten sind unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (vgl. BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-5283/2020 vom 24. November 2022 E. 2.1 m.w.H.).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Ausländerrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids (Urteil des BVGer D-1723/2024 vom 5. Juni 2025 E. 5.2.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid in Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt fest, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ebenfalls sei aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar. Sodann sprächen weder die politische Situation oder andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugspunktes. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei den Akten zu entnehmen, dass er an epileptischen Anfällen leide. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage sei aber nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe. Eine wesentlich dringende medizinische Behandlung sei nur dann anzunehmen, wenn diese zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Zwar könne Epilepsie eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Eine hinreichende medizinische Versorgung sei zudem in Pakistan, beispielsweise in F._______, grundsätzlich gewährleistet. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 14. April 2021 sowie in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 27. Januar 2022, er leide seit mehreren Jahren an Epilepsie, eine Funktionsstörung des Gehirns, welche spontan und wiederholt auftretende Anfälle hervorrufen könne. Seit seiner Flucht in die Schweiz hätten sich die immer wiederkehrenden Anfälle verschlimmert; er befinde sich in Behandlung und nehme Medikamente ein, die aber noch nicht gut eingestellt seien. Es sei zu bezweifeln, dass er in Pakistan die erforderliche medizinische Hilfe erhalte. Zum einen sei der Zugang zur notwendigen Behandlung nicht garantiert und die medizinische Versorgung entspreche nicht den europäischen Standards. Zum anderen müsste er, selbst wenn er sich in F._______ an einen Neurologen wenden würde, selbstständig für die Behandlungskosten aufkommen, zumal es in Pakistan kein Krankenversicherungssystem gebe. Hinzu komme, dass ein Teil der Medikamente gefälscht sei. Aufgrund seiner Krankheit könne er ferner keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und würde gesellschaftlich stigmatisiert und ausgegrenzt werden. Die aktuelle Lage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, F._______, sei im Übrigen für Angehörige der ethnischen Hazara, einer diskriminierten Minderheit, prekär. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat müsste er in ständiger Angst vor Gewalt leben, zumal der pakistanische Staat nur unzureichend Schutz vor Gewalt extremistischer Gruppierungen bieten könne. Zudem könnte der damit verbundene Stress zu vermehrten epileptischen Anfällen führen. Schliesslich sei er seit über fünf Jahren nicht mehr in Pakistan gewesen und habe kaum noch Kontakt mit seiner Familie, weswegen er auf sich allein gestellt wäre. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM erneut fest, dass beim Beschwerdeführer keine lebensbedrohliche medizinische Notlage bestehe. Epilepsie sei eine unheilbare Krankheit, welche sich in 60-70% der Fälle gut mit Medikamenten behandeln lasse, wobei regelmässige ärztliche Kontrollen unerlässlich seien. In F._______ gebe es Recherchen zufolge mindesten 20 Neurologen sowie rund 12 Spitäler. Das pakistanische Gesundheitssystem umfasse den privaten und den öffentlichen Sektor und stehe unter anderem aufgrund der hohen Bevölkerungszahl, Finanzierungsschwierigkeiten und infrastrukturellen Problemen vor vielen Herausforderungen. Dem entgegenwirkend sei im Jahre 2025 in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa eine von der zentralen Regierung und den Provinzregierungen finanzierte Krankenversicherungsinitiative gestartet worden. Das Programm, welches schrittweise für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglich sei, decke eine Vielzahl stationärer Leistungen ab. Bereits im Juni 2023 habe die Regierung Belutschistans ein Gesundheitskartenprogramm für ihre Bürgerinnen und Bürger eingeführt, wonach Zugang zu kostenlosen Gesundheitsdiensten gewährleistet sei. Es sei mithin davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Anspruch auf kostenlose Behandlung habe, zumal er den Akten zufolge nicht aus einer mittellosen Familie zu stammen scheine. In Bezug auf die Diskriminierung von Angehörigen der ethnischen Hazara sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Asylverfahren keinerlei Schwierigkeiten aufgrund seiner Ethnie vorgebracht habe und seinem Lebenslauf nicht entnommen werden könne, er sei jemals diskriminiert worden. Auch eine Kollektivverfolgung ethnischer Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit in Pakistan sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen: Zwar gehe die meiste Gewalt gegen Schiiten von extremistischen Gruppen aus, sei in ganz Pakistan verbreitet und bleibe weitgehend ungeahndet, die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung seien aber sehr hoch. Insgesamt erscheine angesichts der Anzahl in Pakistan lebender Hazara die Zahl der Übergriffe nicht als genügend dicht, um von einer Kollektivverfolgung auszugehen. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht bereits betont habe, die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara stelle ein starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar. Angesichts der zwischenzeitlich veränderten Sachlage in Pakistan, wonach eine zunehmende Fremdenfeindlichkeit gegenüber afghanischen Staatsangehörigen zu beobachten sei, sei die Gruppe der Hazara noch gefährdeter, so dass durchaus von deren Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsse. Zusätzlich habe Pakistan beschlossen, alle Afghaninnen und Afghanen des Landes zu verweisen. So seien auch die Eltern des Beschwerdeführers bereits kontrolliert und aufgefordert worden, Pakistan zu verlassen. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung sei mit Verweis auf die entsprechenden Arztberichte festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile medikamentös gut eingestellt und der Behandlungsverlauf zufriedenstellend sei. Die Anamnese sei aber mit Vorsicht zu geniessen. Gemäss Länderabklärung der SFH herrsche in Pakistan eine sich verschärfende Arzneimittelknappheit. Die Versorgungssituation sei prekär, insbesondere für Minderheiten wie den Beschwerdeführer. Das vom SEM in der Vernehmlassung genannte «Sehat Sahulat»-Programm werde von der Provinz Belutschistan überdies nicht mitfinanziert, so dass der Beschwerdeführer hierzu keinen Zugang habe. Er benötige sodann keine stationäre Behandlung, sondern regelmässige neurologische Kontrollen und das Medikament Lamotrigine. Dieses soll zwar in Pakistan verfügbar sei, es sei aber unklar, ob der Beschwerdeführer dieses beziehen könne, zumal er über keine nationale Identitätskarte verfüge. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3.2 Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kommt im vorliegenden Verfahren - wie vom SEM in der Verfügung zu Recht erwogen - nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt, nicht Flüchtling ist. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. 5.3.3 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Der Beschwerdeführer leidet den Akten zufolge an Epilepsie, einer nicht heilbaren Funktionsstörung des Gehirns, welche aber medikamentös gut behandelt werden kann. Gemäss Arztbericht vom 17. April 2025 nimmt der Beschwerdeführer das Medikament Lamotrigine ein, welches in seinem Herkunftsstaat erhältlich ist (s. dazu auch sogleich E. 6.3.4). Der Vollzug der Wegweisung verstösst mithin trotz der bestehenden Erkrankung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 3 EMRK. 5.3.4 Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass in Pakistan nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (Urteil des BVGer D-2983/2025 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.1 m.w.H.). Wie in der Beschwerde zutreffend erwähnt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/32 ausführlich zur Situation der Hazara in Pakistan, insbesondere in der Provinz Belutschistan und in der Stadt F._______ - der Beschwerdeführer stammt aus dieser Region und hat dort zuletzt gewohnt - geäussert. Es hat erwogen, Hazara in Pakistan würden zwar zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten besonders betroffenen Minderheiten gehören; gleichwohl sei nicht von einer Kollektivbedrohung der Hazara auszugehen (vgl. a.a.O. E. 7.2). Es hielt aber fest, sofern sich aus der persönlichen Situation einer abgewiesenen asylsuchenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz ergebe, welches über die schwierige generelle Lage der Hazara in Pakistan hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug in der Regel als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 9.4), zumal das Bestehen von internen Aufenthaltsalternativen für Hazara nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen sei (vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese - auch in der Beschwerde zitierte - Lageeinschätzung ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in Pakistan respektive der in der Beschwerde zitierten Berichte zu Pakistan nach wie vor aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Praxis grundsätzlich weiterhin darauf ab (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3976/2022 vom 20. November 2024 E. 3.3.4.3 m.w.H.; E-1350/2021 vom 9. März 2023 E. 5.1 f., E-1569/2019 vom 4. November 2021 E. 7.5.2 m.w.H.). 5.4.3 5.4.3.1 Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung ist auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und die Frage, ob sich daraus ein zusätzliches Gefährdungsindiz ergibt, näher einzugehen. 5.4.3.2 Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 5.4.3.3 Der an Epilepsie erkrankte Beschwerdeführer litt eigenen Angaben zufolge bereits in seinem Herkunftsstaat an epileptischen Anfällen (vgl. E. 4.2 vorne). Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz sollen sich die spontan auftretenden Anfälle gehäuft haben. Er befindet sich seither in ärztlicher Behandlung bei einem neurologischen Spezialisten und wird medikamentös behandelt. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom 17. April 2025 ist er dank der regelmässigen Einnahme des Medikaments Lamotrigine anfallsfrei. In der Vergangenheit habe es gemäss Auskunft des behandelnden Arztes insbesondere an der Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der konsequenten Einnahme der Medikamente gefehlt; ansonsten sei die neurologische Behandlung nicht kompliziert und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde sich auch in Pakistan nicht verändern, solange er regelmässig die erforderlichen Medikamente einnehme. 5.4.3.4 Sowohl gemäss dem mit der Replik eingereichten Bericht der SFH (a.a.O. S. 7), der Auskunft des behandelnden Neurologen vom 17. April 2025, als auch gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen ist Epilepsie in Pakistan behandelbar (s. Urteile des BVGer E-126/2016 vom 25. April 2017 E. 7.3.2; D-4138/2015 vom 13. November 2017 E. 6.4); insbesondere ist das Medikament Lamotrigine verfügbar und für den Beschwerdeführer grundsätzlich auch zugänglich. Das Medikament Lamotrigine wird sodann in der aktuellen Liste der zugelassenen Medikamente der «Drug Regulation Authority of Pakistan» (DRAP; , zuletzt abgerufen am 13. Juni 2025) aufgeführt und von zahlreichen Pharmazieunternehmen produziert und angeboten. Sollte der Beschwerdeführer auf eine weitergehende Behandlung angewiesen sein, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2025 hinzuweisen, wonach es in F._______ 20 Neurologen sowie rund 12 Spitäler gebe. Eine entsprechende medizinische und medikamentöse Behandlung ist mithin im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gewährleistet. Zudem ist von der grundsätzlichen Zugänglichkeit des Medikaments auszugehen, zumal der Beschwerdeführer über die notwendige finanzielle und familiäre Unterstützung zu verfügen scheint (s. sogleich E. 6.4.5), um das Medikament zu beschaffen und diesbezügliche Kosten allenfalls auch selbst zu tragen. Diesbezüglich ist auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) hinzuweisen. Ferner ist auf die Bemühungen des pakistanischen Staates um Verbesserung des Gesundheitssystems und um Einführung einer allgemein zugänglichen Krankenversicherung hinzuweisen, wie dies vom SEM in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2025 dargelegt wurde (vgl. E. 4 vorne). Es ist somit davon auszugehen, dass aufgrund diverser verfügbarer Hilfen und medizinischer Einrichtungen in Pakistan, und in F._______ im Besonderen, die Behandlung des entsprechenden Krankheitsbildes gewährleistet ist. Auch wenn die Behandlung in der Schweiz möglicherweise auf einem höheren Standard erfolgen könnte und hier eine engmaschigere Überwachung seines Zustands möglich wäre, ist nicht von einer drohenden medizinischen Notlage auszugehen, zumal in der Vergangenheit die Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers gemäss ärztlicher Auskunft lediglich seiner fehlenden Mitarbeit und der unregelmässigen Einnahme des Medikaments zuzuschreiben war. 5.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen jungen, abgesehen von seiner Epilepsie-Erkrankung gesunden Mann, der über eine gute Schulbildung verfügt und in Pakistan ein Studium begonnen hat (act. A34/21 F95 ff., F121 ff.). Seinen Angaben an der Anhörung zufolge scheint er nicht aus einer mittellosen Familie zu stammen (vgl. act. A34/21 F121 betreffend den Besuch einer Privatschule). Seine Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte sind weiterhin in seiner Heimatregion wohnhaft (act. A7/12 F2.01; A34/21 F74 ff. F79, F86), womit - ungeachtet seines Vorbringens, mit seinen Verwandten kaum in Kontakt zu stehen - von einem vorhandenen familiären Beziehungsnetz auszugehen ist. Ausserdem verfügen seine Eltern über die pakistanische Staatsangehörigkeit (act. A7/12 F1.11; A34/21 F93, F89 f.) und es ist mit dem SEM davon auszugehen, dass es sich auch beim Beschwerdeführer um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt (vgl. auch SEM-Akten act. A68/2). Die Ausführungen in der Replik, wonach die Eltern des Beschwerdeführers als Afghanen in Pakistan gefährdet seien, sind mithin nicht nachvollziehbar. Es ist anzunehmen, dass ihm seine Familie bei der Wiedereingliederung und allenfalls auch beim Zugang zu medizinischen Behandlungen behilflich sein kann. 5.4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich aus der persönlichen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kein zusätzliches Gefährdungsindiz, welches über die schwierige generelle Lage der Hazara in Pakistan hinausgeht. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zumutbar zu erachten. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen und gültigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich weitere Abklärungen erübrigen, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzuweisen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 29. April 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021 wurde Rechtsanwältin Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Letzterer ist, unter Verweis auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021, ein amtliches Honorar zu entrichten. Mit Eingaben vom 21. Juni 2021 und 27. Januar 2022 machte sie einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 3.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) geltend. Zusammen mit der Replik vom 15. Mai 2025, für welche keine aktualisierte Kostennote vorliegt, ist vorliegend von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt vier Stunden auszugehen, bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Pascale Bächler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: