Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer kam am 24. Oktober 2025 mit dem Flugzeug am Flughafen Zürich an. Abklärungen der Kantonspolizei Zürich ergaben, dass die Personalienseite des von ihm vorgewiesenen brasilianischen Rei- sepasses gefälscht war. A.b Am 27. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer am Flughafen Zü- rich ein Asylgesuch ein. A.c Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 verweigerte das SEM dem Be- schwerdeführer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vorläufig die Ein- reise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 6. November 2025 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) und am 11. November 2025 die Anhörung zu den Asylgrün- den gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei pakistani- scher Staatsangehöriger und habe sein ganzes Leben bis zur Ausreise in B._______ (Bezirk C._______) in D._______ bei seiner Familie gewohnt. Als Grund für die Ausreise gab er Überfälle und Drohungen durch E._______ und F._______, der Witwe seines verstorbenen Onkels (müt- terlicherseits) an. E._______ habe ein Grundstück ebendieses Onkels er- werben wollen. Im Zusammenhang mit dem Landerwerb sei sein Onkel im Jahr 2021 getötet worden. F._______ habe sich mit E._______ versöhnen wollen, um Schmerzensgeld zu erhalten, jedoch hätten seine Mutter und eine Tante mütterlicherseits die notwendige Zustimmung verweigert. In der Folge habe man im Jahr 2023 seinen Cousin umgebracht. F._______ habe dabei eine Rolle gespielt. Bezüglich des Todes des Onkels und des Cous- ins hätten sie eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Ungefähr drei bis fünf Monate vor seiner Ausreise aus Pakistan sei es zu einem weiteren Vorfall auf dem Nachhauseweg von der Schule gekommen. Fünf bis sechs Per- sonen hätten ihn angehalten und mit einer Pistole geschlagen. Später habe es nochmals einen Vorfall gegeben, als er zusammen mit seiner Mutter auf dem Weg zur Grossmutter gewesen sei. Plötzlich hätten sie bewaffnete Personen gesehen, die in die Luft schossen. Zudem habe er von E._______ und dessen Sohn zwei bis drei telefonische Drohungen erhal- ten und sie hätten ihn aufgefordert, den Tod des Cousins nicht
E-9075/2025 Seite 3 weiterzuverfolgen und sich mit ihnen zu versöhnen. Bezüglich der Drohun- gen und der zwei Vorfälle sei er einmal zur Polizei gegangen, diese habe ihm aber davon abgeraten, den Fall weiterzuverfolgen. In der Folge sei er später nach Südafrika gereist. Dort sei es zu einem weiteren Überfall an seiner Arbeitsstelle, einem (…)geschäft, gekommen. Zwei Männer hätten versucht ihn zu entführen, was der anwesende Sicherheitsdienst jedoch vereitelt habe. Am selben Tag habe er erneut einen Drohanruf von E._______ erhalten. Danach habe er Südafrika in Richtung Schweiz ver- lassen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan fürchte er Schläge und Drohun- gen beziehungsweise von F._______ und E._______ getötet zu werden. B.b Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol- gende Unterlagen in Kopie ein: Zwei polizeiliche Fahndungsmeldungen und einen Polizeirapport aus Pakistan in Urdu, zwei ins Englische über- setzte Polizeirapporte betreffend den Onkel und den Cousin und einen ins Englische übersetzten Polizeirapport betreffend den Beschwerdeführer (alle undatiert). Zudem reichte er seine Geburtsurkunde in Kopie ein. B.c Am 14. November 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stel- lung. B.d Mit Verfügung vom 18. November 2025 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte ihm die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B.e Ebenfalls am 18. November 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertre- tung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. C. Mit Eingabe vom 18. November 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfü- gung des SEM sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuer- kennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
E-9075/2025 Seite 4 inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2025 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, eine Beschwerdeverbesserung einzu- reichen und trat gleichzeitig auf den Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung mangels Rechtschutzinteresses nicht ein. E. Mit fristgerecht eingegangener Eingabe vom 1. Dezember 2025 (Datum Übergabe an die Flughafenpolizei) reichte der Beschwerdeführer die ein- verlangte Beschwerdeverbesserung nach. Der Eingabe lag ein Dokument der Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) vom (…) 2022 bei.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeverbesserung ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Vorliegend kann aber aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der Be- schwerde zur Verbesserung beziehungsweise auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden, weil die in englischer Sprache verfassten Ausführungen verständlich sind. Somit ist auf die fristgerecht und nach Ein- gang der Beschwerdeverbesserung vom 1. Dezember 2025 auch formge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-9075/2025 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und die- se den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1–7.4).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
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E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Sie führte im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Verfolgung (Überfälle und Drohungen durch E._______, dessen Sohn und F._______) knüpfe an keinem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv an, zumal diese gemäss Angaben des Be- schwerdeführers im Zusammenhang mit der Verweigerung seiner Familie, sich betreffend den Tod des Onkels und des Cousins zu versöhnen stünde. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, er gehe davon aus E._______ fürchte sich vor einer Rache seinerseits. Im Weiteren erreichten die genannten Vorfälle die flüchtlingsrechtlich erforderliche Intensität nicht und liessen auch keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungs- massnahmen erkennen. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe implizit hervor, es habe sich bei den Anrufen lediglich um «leere» Drohungen gehandelt, zumal ihm abgesehen von den telefonischen Dro- hungen und den geschilderten zwei Vorfällen nichts zugestossen sei und die Drohungen trotz vorhandener Möglichkeiten auch nicht umgesetzt wor- den seien. Zudem seien weder den Akten noch den Aussagen des Be- schwerdeführers konkrete Hinweise zu entnehmen, dass seine Eltern oder Geschwister jemals Nachteile durch die Familie von E._______ und F._______ im Zusammenhang mit dem Tod des Onkels oder des Cousins erlitten hätten, obwohl sie sich weiterhin am selben Ort aufhielten. Ferner handle es sich bei den Vorbringen um eine rein private Verfolgung durch Drittpersonen und der pakistanische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig (m.H.a. Urteil des BVGer D-1366/2024 vom 20. März 2024). Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer nicht genügend um Schutz bemüht, obwohl die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes, allen- falls bei einer anderen Polizeibehörde oder mithilfe eines Anwaltes, zumut- bar gewesen sei und keine Hinweise vorlägen, ihm seien die Schutzme- chanismen nicht zugänglich. Ausserdem ergebe sich aus seinen Aussa- gen, dass der Fall seines Cousins noch weiterverfolgt werde und bereits mehrere Gerichtsverhandlungen stattgefunden hätten. Es könne somit von ihm erwartet werden, dass er die vorhandene Schutzinfrastruktur im Hei- matland in Anspruch nehme und sich um Schutz bemühe. Es lägen darüber hinaus auch keine Hinweise vor, wonach die Polizei ihm den Schutz aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv nicht gewähren würde. Sodann hätte auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestan- den. Schliesslich brachte die Vorinstanz einen expliziten Vorbehalt betref- fend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an, zumal dessen Angaben unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar, teilweise
E-9075/2025 Seite 7 ausweichend und in wesentlichen Punkten mitunter widersprüchlich gewe- sen seien.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht, nebst der Wiederholung seiner Vorbrin- gen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, in der Rechtsmitteleingabe zum ersten Mal geltend, er sei in der Partei PTI politisch aktiv gewesen, habe an politischen Treffen teilgenommen und auf lokaler Ebene mobilisiert. Mit- glieder der PTI hätten willkürliche Verhaftungen, Verschleppungen, Folter und erfundene Terrorismusanschuldigungen zu befürchten. Ein anderes Mitglied der PTI habe ihn darüber informiert, dass man seinen Namen wahrscheinlich in einer falschen Anzeige (FIR) inkludiere. Seine politischen Aktivitäten setzten ihn einem ernsthaften Risiko falscher Anschuldigungen und physischer Nachteile aus. Daher und aufgrund des politischen Drucks sei die Polizei bei den Schwierigkeiten mit der Familie von E._______ nicht schutzwillig und es bestehe keine innerstaatliche Schutzalternative. Aus- serdem habe er für die Flucht aus Pakistan ein Darlehen über USD 23’000.– aufnehmen müssen, welches er nur abbezahlen könne, wenn er die Möglichkeit bekomme, legal und sicher zu arbeiten. Dies sei aufgrund der Todesdrohungen und politischen Verfolgung in Pakistan nicht möglich. Aufgrund aller genannten Faktoren erfülle er die Voraussetzungen für den rechtlichen Schutz gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie nach Art. 3 AsylG. Eine Rückkehr nach Pakistan verletze Art. 3 EMRK und er fürchte aufgrund des Familienkonflikts getötet oder aufgrund seiner politischen Zu- gehörigkeit zur PTI verhaftet, gefoltert oder falsch angeschuldigt zu wer- den.
E. 5.3 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die geltend gemachte Verfolgung durch die rivalisierende Familie von E._______ und F._______ aus keinem Motiv gemäss Art. 3 AsylG erfolgt ist. Dass die angeführte Ver- folgung spezifisch aufgrund eines (inneren oder äusseren) Merkmals er- folgt sein soll, ist weder ersichtlich, noch wird dies in der Beschwerde hin- reichend aufgezeigt. Die vorgebrachten Drohungen und Überfälle wurden zudem allesamt durch nicht-staatliche Akteure verübt. Das Bundesverwal- tungsgericht geht gemäss gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass der pakistanische Staat gegenüber Übergriffen Privater als schutzwillig und schutzfähig gilt, weshalb davon auszugehen ist, dass solche Bedrohungen durch Dritte der Polizei gemeldet werden können und der pakistanische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnimmt (vgl. Urteil des BVGer E-2130/2025 vom 8. Mai 2025 E. 7.2 m.w.H.). Dem wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Daher ist in
E-9075/2025 Seite 8 Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Schutzwilligkeit und Schutz- fähigkeit der pakistanischen Behörden in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen und Überfälle durch Drittpersonen auszugehen und es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen.
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer neu geltend macht, er sei ein politisch aktives Mitglied der PTI und er habe deshalb asylrechtlich relevante Nach- teile bei einer Rückkehr nach Pakistan zu befürchten, so ist ihm entgegen- zuhalten, dass dies im vorinstanzlichen Verfahren kein Thema war. Viel- mehr gab er in der Anhörung auf entsprechende Nachfrage explizit an, nie Probleme mit den pakistanischen Behörden gehabt zu haben oder politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte […]-24 F135 f.). Das eingereichte Dokument der PTI datierend auf das Jahr 2022 vermag keine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen. Das Vorbringen der politischen Verfolgung bleibt sodann auch in der Beschwerde unsubstantiiert und ist daher als nachgeschoben zu erachten. Entsprechend kann der Beschwer- deführer aus diesem Vorbringen auch nicht ableiten, er erhalte als politisch verfolgte Person keinen staatlichen Schutz und könne nicht auf eine inner- staatliche Schutzalternative zurückgreifen.
E. 5.5 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung somit mit überzeu- gender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingsei- genschaft nicht standhalten. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorge- bracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Daher kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 5.1; vgl. Verfügung des SEM vom 18. November 2025 Ziff. II).
E. 5.6 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist daher zu vernei- nen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).
E-9075/2025 Seite 9
E. 7 Juli 2025 E. 5.4.2; E-7772/2024 vom 13. Januar 2025 E. 9.3.3; je m.w.H.). Sollte der Beschwerdeführer nicht nach B._______ in D._______ zurückkehren wollen, ist davon auszugehen, dass es ihm auch möglich sein wird, an einem anderen Ort in Pakistan Wohnsitz zu nehmen. Er ist jung, gesund, verfügt über eine gute Schulbildung und über etwas Arbeitserfahrung durch die Arbeit im (…)geschäft in Südafrika. Es darf da- her erwartet werden, dass er wieder in der Lage sein wird, ein Auskommen zu finden. Auch sprechen vorliegend keine weiteren individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug, zumal er in Pakistan auf ein grosses fa- miliäres Netz zurückgreifen kann, das ihn nach seiner Rückkehr unterstüt- zen kann. In Bezug auf die behauptete Aufnahme eines Darlehens für die Flucht aus Pakistan ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er in der Anhörung an verschiedenen Stellen aussagte, seine Tante väterli- cherseits sowie die Schwester seiner Mutter hätten das Geld für die Aus- reise aus Pakistan zur Verfügung gestellt beziehungsweise sei die
E-9075/2025 Seite 10 Ausreise mit Goldschmuck seiner Grossmutter finanziert worden und ver- schiedene Verwandte hätten auch ein bisschen Geld ausgeliehen (vgl. SEM-Akte […]-24 F87 f.). Das Beschwerdevorbringen steht daher im klaren Widerspruch zu diesen Angaben. Die diesbezüglich vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten in Pakistan stehen einem Vollzug der Wegwei- sung jedoch ohnehin nicht entgegen. Dies umso mehr, als vorliegend da- von auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer allfällige Schulden durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird tilgen können.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- foulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK; zur vorge- brachten politischen Verfolgung siehe oben E. 5.4).
E. 7.3 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Si- tuation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer kon- kreten Gefährdung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-1689/2021 vom
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Dar- über hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es dem Beschwerde- führer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-9075/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9075/2025 Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 18. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer kam am 24. Oktober 2025 mit dem Flugzeug am Flughafen Zürich an. Abklärungen der Kantonspolizei Zürich ergaben, dass die Personalienseite des von ihm vorgewiesenen brasilianischen Reisepasses gefälscht war. A.b Am 27. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. A.c Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 6. November 2025 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) und am 11. November 2025 die Anhörung zu den Asylgründen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und habe sein ganzes Leben bis zur Ausreise in B._______ (Bezirk C._______) in D._______ bei seiner Familie gewohnt. Als Grund für die Ausreise gab er Überfälle und Drohungen durch E._______ und F._______, der Witwe seines verstorbenen Onkels (mütterlicherseits) an. E._______ habe ein Grundstück ebendieses Onkels erwerben wollen. Im Zusammenhang mit dem Landerwerb sei sein Onkel im Jahr 2021 getötet worden. F._______ habe sich mit E._______ versöhnen wollen, um Schmerzensgeld zu erhalten, jedoch hätten seine Mutter und eine Tante mütterlicherseits die notwendige Zustimmung verweigert. In der Folge habe man im Jahr 2023 seinen Cousin umgebracht. F._______ habe dabei eine Rolle gespielt. Bezüglich des Todes des Onkels und des Cousins hätten sie eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Ungefähr drei bis fünf Monate vor seiner Ausreise aus Pakistan sei es zu einem weiteren Vorfall auf dem Nachhauseweg von der Schule gekommen. Fünf bis sechs Personen hätten ihn angehalten und mit einer Pistole geschlagen. Später habe es nochmals einen Vorfall gegeben, als er zusammen mit seiner Mutter auf dem Weg zur Grossmutter gewesen sei. Plötzlich hätten sie bewaffnete Personen gesehen, die in die Luft schossen. Zudem habe er von E._______ und dessen Sohn zwei bis drei telefonische Drohungen erhalten und sie hätten ihn aufgefordert, den Tod des Cousins nicht weiterzuverfolgen und sich mit ihnen zu versöhnen. Bezüglich der Drohungen und der zwei Vorfälle sei er einmal zur Polizei gegangen, diese habe ihm aber davon abgeraten, den Fall weiterzuverfolgen. In der Folge sei er später nach Südafrika gereist. Dort sei es zu einem weiteren Überfall an seiner Arbeitsstelle, einem (...)geschäft, gekommen. Zwei Männer hätten versucht ihn zu entführen, was der anwesende Sicherheitsdienst jedoch vereitelt habe. Am selben Tag habe er erneut einen Drohanruf von E._______ erhalten. Danach habe er Südafrika in Richtung Schweiz verlassen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan fürchte er Schläge und Drohungen beziehungsweise von F._______ und E._______ getötet zu werden. B.b Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Kopie ein: Zwei polizeiliche Fahndungsmeldungen und einen Polizeirapport aus Pakistan in Urdu, zwei ins Englische übersetzte Polizeirapporte betreffend den Onkel und den Cousin und einen ins Englische übersetzten Polizeirapport betreffend den Beschwerdeführer (alle undatiert). Zudem reichte er seine Geburtsurkunde in Kopie ein. B.c Am 14. November 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung. B.d Mit Verfügung vom 18. November 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B.e Ebenfalls am 18. November 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. C. Mit Eingabe vom 18. November 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und trat gleichzeitig auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtschutzinteresses nicht ein. E. Mit fristgerecht eingegangener Eingabe vom 1. Dezember 2025 (Datum Übergabe an die Flughafenpolizei) reichte der Beschwerdeführer die einverlangte Beschwerdeverbesserung nach. Der Eingabe lag ein Dokument der Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) vom (...) 2022 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeverbesserung ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Vorliegend kann aber aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung beziehungsweise auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden, weil die in englischer Sprache verfassten Ausführungen verständlich sind. Somit ist auf die fristgerecht und nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 1. Dezember 2025 auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Sie führte im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Verfolgung (Überfälle und Drohungen durch E._______, dessen Sohn und F._______) knüpfe an keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv an, zumal diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verweigerung seiner Familie, sich betreffend den Tod des Onkels und des Cousins zu versöhnen stünde. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, er gehe davon aus E._______ fürchte sich vor einer Rache seinerseits. Im Weiteren erreichten die genannten Vorfälle die flüchtlingsrechtlich erforderliche Intensität nicht und liessen auch keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen erkennen. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe implizit hervor, es habe sich bei den Anrufen lediglich um «leere» Drohungen gehandelt, zumal ihm abgesehen von den telefonischen Drohungen und den geschilderten zwei Vorfällen nichts zugestossen sei und die Drohungen trotz vorhandener Möglichkeiten auch nicht umgesetzt worden seien. Zudem seien weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers konkrete Hinweise zu entnehmen, dass seine Eltern oder Geschwister jemals Nachteile durch die Familie von E._______ und F._______ im Zusammenhang mit dem Tod des Onkels oder des Cousins erlitten hätten, obwohl sie sich weiterhin am selben Ort aufhielten. Ferner handle es sich bei den Vorbringen um eine rein private Verfolgung durch Drittpersonen und der pakistanische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig (m.H.a. Urteil des BVGer D-1366/2024 vom 20. März 2024). Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer nicht genügend um Schutz bemüht, obwohl die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes, allenfalls bei einer anderen Polizeibehörde oder mithilfe eines Anwaltes, zumutbar gewesen sei und keine Hinweise vorlägen, ihm seien die Schutzmechanismen nicht zugänglich. Ausserdem ergebe sich aus seinen Aussagen, dass der Fall seines Cousins noch weiterverfolgt werde und bereits mehrere Gerichtsverhandlungen stattgefunden hätten. Es könne somit von ihm erwartet werden, dass er die vorhandene Schutzinfrastruktur im Heimatland in Anspruch nehme und sich um Schutz bemühe. Es lägen darüber hinaus auch keine Hinweise vor, wonach die Polizei ihm den Schutz aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv nicht gewähren würde. Sodann hätte auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestanden. Schliesslich brachte die Vorinstanz einen expliziten Vorbehalt betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an, zumal dessen Angaben unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar, teilweise ausweichend und in wesentlichen Punkten mitunter widersprüchlich gewesen seien. 5.2 Der Beschwerdeführer macht, nebst der Wiederholung seiner Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, in der Rechtsmitteleingabe zum ersten Mal geltend, er sei in der Partei PTI politisch aktiv gewesen, habe an politischen Treffen teilgenommen und auf lokaler Ebene mobilisiert. Mitglieder der PTI hätten willkürliche Verhaftungen, Verschleppungen, Folter und erfundene Terrorismusanschuldigungen zu befürchten. Ein anderes Mitglied der PTI habe ihn darüber informiert, dass man seinen Namen wahrscheinlich in einer falschen Anzeige (FIR) inkludiere. Seine politischen Aktivitäten setzten ihn einem ernsthaften Risiko falscher Anschuldigungen und physischer Nachteile aus. Daher und aufgrund des politischen Drucks sei die Polizei bei den Schwierigkeiten mit der Familie von E._______ nicht schutzwillig und es bestehe keine innerstaatliche Schutzalternative. Ausserdem habe er für die Flucht aus Pakistan ein Darlehen über USD 23'000.- aufnehmen müssen, welches er nur abbezahlen könne, wenn er die Möglichkeit bekomme, legal und sicher zu arbeiten. Dies sei aufgrund der Todesdrohungen und politischen Verfolgung in Pakistan nicht möglich. Aufgrund aller genannten Faktoren erfülle er die Voraussetzungen für den rechtlichen Schutz gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie nach Art. 3 AsylG. Eine Rückkehr nach Pakistan verletze Art. 3 EMRK und er fürchte aufgrund des Familienkonflikts getötet oder aufgrund seiner politischen Zugehörigkeit zur PTI verhaftet, gefoltert oder falsch angeschuldigt zu werden. 5.3 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die geltend gemachte Verfolgung durch die rivalisierende Familie von E._______ und F._______ aus keinem Motiv gemäss Art. 3 AsylG erfolgt ist. Dass die angeführte Verfolgung spezifisch aufgrund eines (inneren oder äusseren) Merkmals erfolgt sein soll, ist weder ersichtlich, noch wird dies in der Beschwerde hinreichend aufgezeigt. Die vorgebrachten Drohungen und Überfälle wurden zudem allesamt durch nicht-staatliche Akteure verübt. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass der pakistanische Staat gegenüber Übergriffen Privater als schutzwillig und schutzfähig gilt, weshalb davon auszugehen ist, dass solche Bedrohungen durch Dritte der Polizei gemeldet werden können und der pakistanische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnimmt (vgl. Urteil des BVGer E-2130/2025 vom 8. Mai 2025 E. 7.2 m.w.H.). Dem wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Daher ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen und Überfälle durch Drittpersonen auszugehen und es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer neu geltend macht, er sei ein politisch aktives Mitglied der PTI und er habe deshalb asylrechtlich relevante Nachteile bei einer Rückkehr nach Pakistan zu befürchten, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies im vorinstanzlichen Verfahren kein Thema war. Vielmehr gab er in der Anhörung auf entsprechende Nachfrage explizit an, nie Probleme mit den pakistanischen Behörden gehabt zu haben oder politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte [...]-24 F135 f.). Das eingereichte Dokument der PTI datierend auf das Jahr 2022 vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen. Das Vorbringen der politischen Verfolgung bleibt sodann auch in der Beschwerde unsubstantiiert und ist daher als nachgeschoben zu erachten. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen auch nicht ableiten, er erhalte als politisch verfolgte Person keinen staatlichen Schutz und könne nicht auf eine innerstaatliche Schutzalternative zurückgreifen. 5.5 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung somit mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Daher kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 5.1; vgl. Verfügung des SEM vom 18. November 2025 Ziff. II). 5.6 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK; zur vorgebrachten politischen Verfolgung siehe oben E. 5.4). 7.3 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-1689/2021 vom 7. Juli 2025 E. 5.4.2; E-7772/2024 vom 13. Januar 2025 E. 9.3.3; je m.w.H.). Sollte der Beschwerdeführer nicht nach B._______ in D._______ zurückkehren wollen, ist davon auszugehen, dass es ihm auch möglich sein wird, an einem anderen Ort in Pakistan Wohnsitz zu nehmen. Er ist jung, gesund, verfügt über eine gute Schulbildung und über etwas Arbeitserfahrung durch die Arbeit im (...)geschäft in Südafrika. Es darf daher erwartet werden, dass er wieder in der Lage sein wird, ein Auskommen zu finden. Auch sprechen vorliegend keine weiteren individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug, zumal er in Pakistan auf ein grosses familiäres Netz zurückgreifen kann, das ihn nach seiner Rückkehr unterstützen kann. In Bezug auf die behauptete Aufnahme eines Darlehens für die Flucht aus Pakistan ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er in der Anhörung an verschiedenen Stellen aussagte, seine Tante väterlicherseits sowie die Schwester seiner Mutter hätten das Geld für die Ausreise aus Pakistan zur Verfügung gestellt beziehungsweise sei die Ausreise mit Goldschmuck seiner Grossmutter finanziert worden und verschiedene Verwandte hätten auch ein bisschen Geld ausgeliehen (vgl. SEM-Akte [...]-24 F87 f.). Das Beschwerdevorbringen steht daher im klaren Widerspruch zu diesen Angaben. Die diesbezüglich vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten in Pakistan stehen einem Vollzug der Wegweisung jedoch ohnehin nicht entgegen. Dies umso mehr, als vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer allfällige Schulden durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird tilgen können. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: